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Einsatz von Einkommen und Vermögen | Einsatz von Einkommen und Vermögen | ||||
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t | 1 | Einsatz von Einkommen und Vermögen | t | 1 | Einsatz von Einkommen und Vermögen |
Einsatz von Einkommen und Vermögen | Einsatz von Einkommen und Vermögen | ||||
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f | 1 | (1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle | f | 1 | (1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle |
2 | Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: | 2 | Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | a) | 4 | a) | ||
5 | die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten | 5 | die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten | ||
6 | Beträge; | 6 | Beträge; | ||
7 | b) | 7 | b) | ||
8 | bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in | 8 | bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in | ||
n | 9 | Höhe von 50 vom Hundert des höchsten Regelsatzes, der für den alleinstehenden | n | 9 | Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder |
10 | oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach | 10 | alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 | ||
11 | der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder | 11 | nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder | ||
12 | fortgeschrieben worden ist; | 12 | fortgeschrieben worden ist; | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | a) | 14 | a) | ||
15 | für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein | 15 | für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein | ||
n | 16 | Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten höchsten Regelsatzes, der für den | n | 16 | Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den |
17 | alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten gemäß der | 17 | alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der | ||
18 | Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 18 | Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | ||
19 | festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; | 19 | festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; | ||
20 | b) | 20 | b) | ||
21 | bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht | 21 | bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht | ||
22 | für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom | 22 | für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom | ||
n | 23 | Hundert erhöhten höchsten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters gemäß | n | 23 | Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß |
24 | den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches | 24 | den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches | ||
25 | Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; | 25 | Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; | ||
26 | 3. | 26 | 3. | ||
27 | die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen | 27 | die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen | ||
28 | Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; | 28 | Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; | ||
29 | 4. | 29 | 4. | ||
30 | Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des | 30 | Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des | ||
31 | Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; | 31 | Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; | ||
32 | 5. | 32 | 5. | ||
33 | weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen | 33 | weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen | ||
34 | angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. | 34 | angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. | ||
35 | Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der | 35 | Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der | ||
t | 36 | Prozesskostenhilfe gelten. Das Bundesministerium der Justiz und für | t | 36 | Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer |
37 | Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die | 37 | Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften | ||
38 | maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 im | 38 | Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. | ||
39 | Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro | 39 | Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder | ||
40 | ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die | 40 | Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 | ||
41 | Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt | ||||
42 | bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 | ||||
43 | Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge | ||||
41 | Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen | 44 | nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der | ||
42 | der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an | 45 | unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an | ||
43 | Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist. | 46 | Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist. | ||
44 | (2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens | 47 | (2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens | ||
45 | (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des | 48 | (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des | ||
46 | einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro | 49 | einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro | ||
47 | abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von | 50 | abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von | ||
48 | der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden | 51 | der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden | ||
49 | Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des | 52 | Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des | ||
50 | Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig | 53 | Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig | ||
51 | von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen. | 54 | von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen. | ||
52 | (3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des | 55 | (3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des | ||
53 | Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. | 56 | Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. | ||
54 | (4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der | 57 | (4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der | ||
55 | Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen | 58 | Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen | ||
56 | aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. | 59 | aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. |
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