Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2006, Az. IV ZR 263/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3377

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am:

24. Mai 2006

[X.],

[X.]

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein _____________________ [X.] § 13; [X.] § 307 BK Eine Klausel in den Bedingungen der Kaskoversi[X.]rung, wonach der Versi[X.]rer die Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn der Versi[X.]rungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn der Versi[X.]rungsnehmer nicht deutlich erkennen kann, dass bei einer Ersatzbe-schaffung die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein soll. [X.], Urteil vom 24. Mai 2006 - [X.]/03 - [X.]

LG Karlsruhe

- 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] auf die mündli[X.] Verhandlung vom 24. Mai 2006 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 10. Oktober 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der Kläger ist ein nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] klagebefugter rechtsfähiger Verein, der Verbrau[X.]rinteressen wahrnimmt. Der [X.] ist ein als Körperschaft des öffentli[X.]n Rechts organisierter Versi[X.]-rer, der unter anderem Kraftfahrtversi[X.]rungen anbietet. In seinen ge-genüber Verbrau[X.]rn verwendeten Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversi[X.]rung ([X.], Stand 1. August 1999) ist für die Kaskover-si[X.]rung folgende Regelung enthalten: 1 - 3 -

"§ 13 Ersatzleistungen 2 [X.] Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges (1) Der Versi[X.]rer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges oder seiner Teile am [X.], soweit in den folgenden Ab-sätzen nichts anderes bestimmt ist. [X.] ist der Kaufpreis, den der Versi[X.]rungsnehmer auf-wenden muss, um ein gleichwertiges, gebrauchtes Fahr-zeug oder gleichwertige, gebrauchte Teile zu erwerben. (2) – (3) – (4) Leistungsgrenze ist in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am [X.] oder falls das Fahrzeug nicht mehr erhältlich ist, der Preis eines gleichartigen Typs in glei[X.]r Ausführung. (5) Rest- und Altteile, zu denen auch das versi[X.]rte Fahr-zeug zählt, verbleiben dem Versi[X.]rungsnehmer. Sie wer-den zum Veräußerungswert auf die Ersatzleistung ange-rechnet. [X.] Wiederherstellung des Fahrzeuges (1) Bei Beschädigung des Fahrzeuges ersetzt der Versi[X.]-rer bis zu dem sich nach [X.] Abs. 1 bis 4 ergebenden Betrag die erforderli[X.]n Kosten der Wiederherstellung. Bis zum Nachweis einer vollständigen Reparatur in einer Fachwerk-statt beschränkt sich die Höchstentschädigung auf die [X.] zwis[X.]n Wiederbeschaffungswert und Restwert. Ohne konkreten Nachweis einer Reparatur gelten mittlere, ortsübli[X.] Stundenverrechnungssätze als erforderlich. Zu den erforderli[X.]n Kosten einer Wiederherstellung ge-hören auch die hierfür notwendigen einfa[X.]n Fracht- und - 4 -

sonstigen Transportkosten. Nicht dazu gehören die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen. Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versi[X.]rer nur, wenn der Versi[X.]rungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat. –" Der Kläger verlangt vom Beklagten, es zu unterlassen, bei [X.] mit Verbrau[X.]rn über eine Kaskoversi[X.]rung die Klausel "Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versi[X.]rer nur, wenn der Versi[X.]rungs-nehmer diese tatsächlich bezahlt hat" oder eine inhaltsglei[X.] Klausel zu verwenden. 3 Anlass für die Klage war der Rechtsstreit einer Versi[X.]rungsneh-merin mit dem Beklagten über die Entschädigung aus einer Kaskoversi-[X.]rung, der § 13 [X.] in derselben Fassung wie hier zugrunde lag. Die Versi[X.]rungsnehmerin veräußerte ihr Fahrzeug, das einen [X.] von 32.000 DM hatte, unrepariert zum Restwert von 12.000 DM und kaufte sich ein neues Fahrzeug. Die Beklagte kürzte un-ter Berufung auf die [X.] die von einem [X.] geschätzten Bruttoreparaturkosten von 19.804,48 DM um die Mehrwertsteuer in Höhe von 2.731,65 DM. Die auf Zahlung dieses [X.] gerichtete Klage wurde in der Berufungsinstanz abgewiesen. Das Argument der Versi[X.]rungsnehmerin, sie habe für den Kauf des neuen Fahrzeugs tatsächlich Mehrwertsteuer gezahlt, hielt das [X.] für unerheblich. 4 5 Der Kläger ist der Ansicht, die [X.] sei nach § 9 [X.], § 307 [X.] insbesondere deshalb unwirksam, weil sie bei einer - 5 -

mehrwertsteuerpflichtigen Ersatzbeschaffung die Erstattung von [X.] völlig ausschließe. Darin liege eine unangemessene Benach-teiligung des Versi[X.]rungsnehmers, zumindest ein Verstoß gegen das Transparenzgebot. Das [X.] hat die Unterlassungsklage abgewiesen, das [X.] hat ihr auf die Berufung des [X.] stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landge-richtli[X.]n Urteils. 6 Ents[X.]idungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht ([X.], 1171) führt zunächst aus, die [X.] verstoße nicht gegen § 307 Abs. 2 [X.]. [X.] Einschränkung der Leistungspflicht enthalte keine mit wesentli[X.]n Grundgedanken der gesetzli[X.]n Regelung nicht zu vereinbarende Be-stimmung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Die Klausel sei nicht an § 249 [X.] in der seit dem 1. August 2002 geltenden oder der früheren Fassung zu messen, sondern an §§ 1, 55 [X.]. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] sei der Versi[X.]rer bei der Schadensversi[X.]rung verpflichtet, dem Versi[X.]-rungsnehmer den durch den Versi[X.]rungsfall verursachten Vermögens-schaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen. Das Gesetz sehe weder zwingend noch als Regelfall vor, dass die im Versi[X.]rungsvertrag vereinbarte Entschädigungsleistung dem nach allgemeinem Zivilrecht zu ersetzenden Schaden entspre[X.]n müsse. Der Versi[X.]rer sei vielmehr grundsätzlich frei, in seinen Versi[X.]rungsbedingungen zu regeln, in-wieweit und unter wel[X.]n Voraussetzungen der durch den Versi[X.]-7 - 6 -

rungsfall eingetretene Schaden ersetzt werde und inwieweit der Versi-[X.]rungsnehmer Abschläge hinnehmen müsse. Dementspre[X.]nd sei ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] grundsätzlich nicht ersicht-lich, wenn der Kaskoversi[X.]rer unter bestimmten Voraussetzungen ei-nen [X.] von der Erstattung ausnehme, auch wenn dieser [X.] als Teil des vom Versi[X.]rungsnehmer [X.] Schadens zivilrechtlich zu ersetzen wäre. Im Rechtsverkehr sei allgemein bekannt, dass die Leistung des Kaskoversi[X.]rers sich mit dem nach § 249 [X.] zu leistenden Schadensersatz nicht decke, son-dern im Regelfall dahinter [X.]. Auch eine Gefährdung des [X.] (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) liege nicht vor. Die vom Beklagten nach seinen Versi[X.]rungsbedingungen übernommenen Verpflichtungen hielten sich im Rahmen der gesetzli[X.]n Vorgaben. Zweck einer Kasko-versi[X.]rung sei nicht unbedingt eine vollständige Schadenskompensati-on im Versi[X.]rungsfall, sondern Ersatz des Vermögensschadens "nach Maßgabe des Vertrages", also gegebenenfalls mit gewissen Einschrän-kungen wie beispielsweise bei der Mehrwertsteuer.
Die beanstandete Klausel sei jedoch nach § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] unwirksam. Sie benachteilige den Versi[X.]rungsnehmer unange-messen, weil sie gegen das Transparenzgebot verstoße. Für die Ausle-gung der Klausel sei, soweit verschiedene Bedeutungen in Betracht kä-men, das Prinzip der kundenfeindlichsten Auslegung zu berücksichtigen. Davon ausgehend sei die [X.] so zu verstehen, dass sie in allen Fällen der Wiederherstellbarkeit ([X.]) An-wendung finde und nicht nur bei einer tatsächli[X.]n Wiederherstellung eines beschädigten Fahrzeugs. Der Versi[X.]rungsnehmer erhalte [X.] als Teil seines Schadens nur dann ersetzt, wenn er das be-8 - 7 -

schädigte Fahrzeug reparieren lasse und die von ihm bezahlten [X.] einen [X.] enthielten. Das bedeute insbe-sondere, dass der Versi[X.]rungsnehmer, der das reparaturwürdige Fahrzeug in beschädigtem Zustand verkaufe und sich ein Ersatzfahrzeug beschaffe, keinen Anspruch auf beim Kauf des [X.] Mehrwertsteuer habe. Dieser Ausschluss der Mehrwertsteuerer-stattung sei für einen [X.] intransparent. Er könne nicht eindeutig erkennen, dass Nachteile bei der Mehrwertsteuererstattung für ihn nicht nur bei einer Wiederherstellung des Fahrzeugs, sondern auch bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs auftreten könnten. Die [X.], die Mehrwertsteuer werde nur ersetzt, wenn der Versi[X.]-rungsnehmer diese tatsächlich bezahlt habe, lasse ohne weiteres auch das Verständnis zu, die bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs tat-sächlich bezahlte Mehrwertsteuer werde ebenfalls vom Versi[X.]rer übernommen. Angesichts der verschiedenen Dispositionsmöglichkeiten des Versi[X.]rungsnehmers (Reparatur in einem Fachbetrieb, Eigenrepa-ratur, Kauf vom Fachhändler oder von Privat usw.) sei es erforderlich, dem Versi[X.]rungsnehmer bereits bei Abschluss des Vertrages deutlich vor Augen zu führen, dass eine Ersatzbeschaffung bei [X.] in jedem Fall eine Mehrwertsteuererstattung aus-schließe. [X.] Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die be-anstandete Klausel zu keiner inhaltlich unangemessenen Benachteili-gung des Versi[X.]rungsnehmers führt, aber wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist. 9 - 8 -

1. Vor der Prüfung der Klausel nach § 307 [X.] (früher § 9 [X.]) ist ihr Inhalt durch Auslegung zu ermitteln. Der vom Berufungsgericht nach dem Verständnis des durchschnittli[X.]n Versi[X.]rungsnehmers (vgl. [X.]Z 123, 83, 85) vorgenommenen Auslegung ist zuzustimmen. 10 a) Die Revision wendet sich in ihrer schriftli[X.]n Begründung ge-gen die Auslegung des Berufungsgerichts insoweit, als dieses ange-nommen hat, bei Veräußerung des reparaturwürdigen beschädigten Fahrzeugs und Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs sei eine [X.]erstattung in jedem Fall ausgeschlossen. Richtig sei zwar, dass die [X.] in allen Fällen Anwendung finde, in [X.] ein beschädigtes Fahrzeug wiederhergestellt werden könne, also [X.] sei. Daraus folge aber nicht zugleich, dass derjenige Ver-si[X.]rungsnehmer, der sich nach einem Unfall trotz [X.] entschließe, das Fahrzeug in beschädigtem Zustand zu verkaufen, um sich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, keinen Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer habe, die beim Kauf des [X.]. Er könne dann nur die in den geschätzten Bruttoreparaturkosten enthaltene Mehrwertsteuer nicht verlangen, weil diese tatsächlich nicht angefallen sei. [X.] sich der Versi[X.]rungsnehmer zum Kauf eines [X.], richte sich der Ersatzanspruch nach § 13 II (1) Satz 2 [X.], also auf die Differenz zwis[X.]n Wiederbeschaffungswert und Restwert. Er habe insoweit ein Wahlrecht und könne den Wiederbeschaffungswert einschließlich darauf entfallender etwaiger Mehrwertsteuer, sofern er damit belastet bleibe, abzüglich des [X.] verlangen. Diese Rege-lung sei eindeutig und könne von einem verständigen und durchschnittli-[X.]n Versi[X.]rungsnehmer nicht missverstanden werden. 11 - 9 -

Die vom Beklagten im Revisionsverfahren zunächst vertretene [X.], bei einer mehrwertsteuerpflichtigen Ersatzbeschaffung sei die im Wiederbeschaffungswert enthaltene Mehrwertsteuer zu erstatten, ist eine ernsthaft in Betracht zu ziehende Auslegungsmöglichkeit, wie das [X.] zutreffend dargelegt hat. Auch die Aufsichtsbehörde geht in ihrer Stellungnahme gegenüber dem [X.] davon aus, die bei Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs tatsächlich auf-gewendete Mehrwertsteuer werde ersetzt. Es ist nicht fern liegend, dass der durchschnittli[X.] Versi[X.]rungsnehmer ohne versi[X.]rungsrechtli-[X.] Spezialkenntnisse bei aufmerksamer Durchsicht von § 13 II (1) [X.] sowie Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs und sei-ner Interessen (vgl. [X.]Z aaO) ebenfalls zu dem Verständnis gelangt, von ihm tatsächlich aufgewendete Mehrwertsteuer werde sowohl bei Durchführung einer Reparatur als auch - bezogen auf den [X.] - bei einer Ersatzbeschaffung erstattet und nur der [X.], tatsächlich von ihm nicht gezahlter Mehrwertsteuer solle durch die Klausel ausgeschlossen werden 12 b) Diese Auslegung ist allerdings nicht eindeutig. Bei intensiver Betrachtung der Regelung der Ersatzleistungen in § 13 I und II [X.] kann ebenso gut angenommen werden, bei einer Ersatzbeschaffung solle [X.] aufgewendete Mehrwertsteuer in keinem Fall ersetzt werden, sofern das unrepariert veräußerte beschädigte Fahrzeug noch reparaturfähig ist. 13 14 Dafür spricht die Systematik der Bestimmung. Nach § 13 I [X.] er-setzt der Versi[X.]rer einen Schaden bis zur Höhe des [X.] abzüglich Veräußerungswert bei Zerstörung oder Verlust - 10 -

des Fahrzeuges und nach § 13 II (1) [X.] bei Beschädigung des [X.] die erforderli[X.]n Kosten der Wiederherstellung. Die damit vor-genommene Unters[X.]idung zwis[X.]n Zerstörung und Beschädigung mag im Einzelfall bei schweren Beschädigungen zu [X.] führen (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juni 1970 - [X.] 1046/68 - NJW 1970, 1604). Im Allgemeinen kann von einer Zerstörung gespro-[X.]n werden, wenn die Wiederherstellung des Fahrzeugs technisch nicht möglich, es also nicht reparaturfähig (und in diesem Sinne nicht repara-turwürdig) ist; ein wirtschaftli[X.]r Totalschaden ist nicht als Zerstörung anzusehen (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juni 1970 aaO und [X.]Z 131, 157, 160 f.; [X.] [X.], 102 f.; [X.], 578; [X.] VersR 1999, 1231 f.).
Liegt kein Fall der Zerstörung, sondern eine Beschädigung vor, wird dem Versi[X.]rungsnehmer durch § 13 II [X.] erkennbar nur Ersatz der erforderli[X.]n Reparaturkosten bis zu dem sich aus § 13 I (1) bis (4) [X.] ergebenden Betrag verspro[X.]n. Diese absolute Leistungsgrenze wird in § 13 II (1) Satz 2 [X.] bis zum Nachweis einer vollständigen Re-paratur in einer Fachwerkstatt auf die Differenz zwis[X.]n [X.] und Restwert abgesenkt. Dies kann der Versi[X.]rungs-nehmer dahin verstehen, dass die so beschriebene Begrenzung des [X.] auch eingreift, wenn er das Fahrzeug unrepariert veräußert. Entgegen der von der Revision zunächst vertretenen Ansicht kann er daraus aber nicht eindeutig und unmissverständlich entnehmen, er kön-ne in diesem Fall nach seiner Wahl statt der Reparaturkosten die [X.] verlangen. Kann er diese Regelung, was dann näher liegt, nur als weitere Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz der Reparaturkosten verstehen, wird er die [X.] ebenfalls 15 - 11 -

nur auf die Mehrwertsteuer beziehen, die er für die Reparatur bezahlt hat. 2. Auch in dieser dem Versi[X.]rungsnehmer ungünstigeren Ausle-gung führt die beanstandete Klausel zu keiner inhaltlich unangemesse-nen Benachteiligung des Versi[X.]rungsnehmers im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.]. 16 a) Ein gesetzli[X.]s Leitbild im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.], von dem die Klausel abweicht, gibt es nicht. Entgegen einer mitunter ver-tretenen Ansicht sind vertragli[X.] Regelungen über die Ersatzleistung in der Schadensversi[X.]rung nicht an § 249 [X.] zu messen. Soweit dies mit der Verschiedenheit des allgemeinen zivilrechtli[X.]n und des versi-[X.]rungsrechtli[X.]n Schadensbegriffs begründet wird (Bruck/[X.]/ Sieg, [X.] 8. Aufl. [X.] § 55 Rdn. 14 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 30. Januar 1985 - [X.] - [X.], 354 unter [X.]) ist dies an sich richtig, bedarf aber der Präzisierung, um Missverständnisse in [X.] zu weitgehender Schlussfolgerungen daraus zu vermeiden. Das Bür-gerli[X.] Gesetzbuch definiert den Schaden nicht, sondern setzt ihn in § 249 Abs. 1 [X.] als den Maßstab voraus, an dem sich die Ersatzpflicht zu orientieren hat ([X.]/[X.], [2005] [X.]. 2 zu §§ 249 ff.). Die §§ 249 ff. [X.] bestimmen Art und Umfang des Scha-densersatzes, d.h. die Schadensersatzleistung. Auch im Versi[X.]rungs-ver[X.] findet sich keine Definition des Schadens, es setzt den Schadensbegriff des allgemeinen Zivilrechts voraus ([X.], [X.], 521, 522; [X.], [X.], 38, 40; vgl. auch [X.]/[X.], Versi[X.]rungsvertragsrecht 3. Aufl. [X.]; Motive zum Versi[X.]rungs-ver[X.], Neudruck 1963 S. 70, 122, 125). Das Versi[X.]rungsver-17 - 12 -

[X.] trifft aber eine von den §§ 249 ff. [X.] abwei[X.]nde Rege-lung über Art und Umfang der Ersatzleistung. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat der Versi[X.]rer bei der Schadensversi[X.]rung den durch den Versi[X.]rungsfall verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen. Art und Umfang der zu ersetzenden Schäden er-geben sich deshalb aus den Vereinbarungen der Parteien des Versi[X.]-rungsvertrages ([X.]Z 137, 318, 324; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. § 55 Rdn. 31).
Unter wel[X.]n Voraussetzungen der Beklagte die Mehrwertsteuer zu erstatten hat, ergibt sich aus § 13 II (1) [X.]. Eine vergleichbare [X.] hatten die Parteien in dem Fall, der dem Senatsurteil vom 30. Januar 1985 ([X.] - [X.], 354) zugrunde lag, nicht getroffen. 18 b) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die [X.] die Erreichung des Vertragszwecks nicht [X.] (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). 19 Der Vertragszweck wird mangels gesetzli[X.]r Vorgaben durch die Vertragsparteien bestimmt. Seine Erreichung ist gefährdet, wenn AGB-Klauseln wesentli[X.] Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, entgegen den vertragstypis[X.]n Erwartungen des redli[X.]n Geschäftsverkehrs einschränken. Die Kaskoversi[X.]rung ist ih-rer Natur nach typis[X.]rweise nicht auf vollen Ersatz des [X.] nach den Maßstäben der §§ 249 ff. [X.] gerichtet. So werden etwa Sachfolgeschäden nicht ersetzt. Bei einem reinen Sachschaden 20 - 13 -

sind Einschränkungen durch Selbstbeteiligungen und den Ausschluss des Ersatzes von Wertminderungen üblich.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Ausschluss der Mehrwertsteuerer-stattung bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis die Erreichung des Zwecks der Kaskoversi[X.]rung gefährden könnte. Dem Versi[X.]rungsnehmer steht es frei, das Fahrzeug in einer Fach-werkstatt reparieren zu lassen. Benutzt er das Fahrzeug unrepariert [X.] oder lässt er es von privater Hand reparieren, erleidet er, soweit er keine Mehrwertsteuer zu bezahlen hat, auch keine Vermögenseinbuße (so auch OLG Frankfurt [X.], 1551; [X.] NVersZ 2002, 182, 184). Eine wesentli[X.] Einschränkung der Rechte des Versi[X.]rungs-nehmers ist auch nicht für den Fall der Weiterveräußerung des unrepa-rierten Fahrzeugs und einer mehrwertsteuerpflichtigen Ersatzbeschaf-fung anzunehmen. Ihm bleibt es unbenommen, das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren zu lassen und danach zu veräußern. Dann er-hält er den verspro[X.]nen Ersatz der Wiederherstellungskosten nach § 13 II (1) [X.] in voller Höhe. 21 c) Eine den Geboten von [X.] und Glauben widerspre[X.]nde un-angemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] bewirkt die [X.] ebenfalls nicht. 22 Zwar kann der Versi[X.]rungsnehmer bei der konkreten Schadens-beseitigung durch Ersatzbeschaffung (vgl. dazu [X.]Z 162, 270, 273 ff. und [X.], Urteil vom 15. November 2005 - [X.] - [X.], 238) einen Nachteil von erhebli[X.]m Gewicht erleiden. Das ist dann der Fall, wenn die [X.] niedriger sind als die Differenz [X.] - 14 -

s[X.]n Wiederbeschaffungswert und Restwert. Das wird an dem eingangs geschilderten Fall deutlich, in dem die Differenz zwis[X.]n [X.] und Restwert 20.000 DM betrug und die erstatteten Net-toreparaturkosten sich auf 17.072,83 DM beliefen. Die darin liegende Be-nachteiligung kann aber noch nicht als unangemessen bezeichnet wer-den. Zum einen kann dem Beklagten ein Interesse daran nicht abgespro-[X.]n werden, bei Beschädigung des Fahrzeugs zur Vereinfachung der Schadensregulierung nur auf der Basis der Reparaturkosten abzurech-nen. Zum anderen kann der Versi[X.]rungsnehmer, wie ausgeführt, die-sen Nachteil vermeiden, wenn ihm die jeweiligen Konsequenzen in den Bedingungen deutlich vor Augen geführt werden.
3. Da letzteres nicht der Fall ist, wie das Berufungsgericht zutref-fend dargelegt hat, verstößt die [X.] gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]. 24 Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender von Allgemeinen Versi[X.]rungsbedingungen nach den Grundsätzen von [X.] und Glau-ben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen; insbesondere müssen Nachteile und Belastungen so weit erkennbar werden, wie dies nach den [X.] gefordert werden kann ([X.], Urteil vom 23. Februar 2005 - [X.] 273/03 - [X.], 639 unter [X.] m.w.N.). 25 Der Versi[X.]rungsnehmer vermag nicht hinrei[X.]nd zu erkennen, dass er bei einer wirtschaftlich vernünftigen Ersatzbeschaffung, die bei ihm zu keiner Überkompensation in Gestalt eines fiktiven Mehrwertsteu-erbetrages und für den Versi[X.]rer zu keinem Nachteil führt, eine [X.] -

[X.] Einbuße erleiden kann mit der Folge, dass die Ersatzleistung hinter der Differenz zwis[X.]n Wiederbeschaffungswert und Restwert zurück bleibt. Dies wird er insbesondere dann nicht in seine Überlegungen ein-beziehen, wenn die Ersatzbeschaffung für den Versi[X.]rer günstiger ist. Das ist dann der Fall, wenn die - bis zur Höhe des [X.]es zu ersetzenden - Bruttoreparaturkosten höher sind als die [X.] zwis[X.]n Wiederbeschaffungswert und Restwert. Der Mangel an Verständlichkeit wird erst recht deutlich, wenn man der Argumentation des Beklagten aus der Revisionsbegründung folgt. Danach soll der Ver-si[X.]rungsnehmer den Weg der Ersatzbeschaffung wählen können und Anspruch auf die im Wiederbeschaffungswert enthaltene, von ihm zu [X.] Mehrwertsteuer haben. Ein sol[X.]s Wahlrecht kann der Versi[X.]-rungsnehmer den Bedingungen aber, wie ausgeführt, schwerlich ent-nehmen (so aber mögli[X.]rweise nach den Bedingungen, die dem [X.] zur Beurteilung vorlagen, [X.], 102). Insgesamt - 16 -

ergibt sich damit, dass den Versi[X.]rungsnehmer treffende Nachteile oder ihm zustehende Rechte in den Bedingungen nicht klar und durch-schaubar dargestellt sind.
[X.] [X.] [X.]

Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]idung vom [X.] - 10 O 348/01 - [X.], Ents[X.]idung vom 10.10.2003 - 15 U 26/02 -

Meta

IV ZR 263/03

24.05.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2006, Az. IV ZR 263/03 (REWIS RS 2006, 3377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3377

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