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Sie können sich § 3 UKlaG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:
Anspruchsberechtigte Stellen | Anspruchsberechtigte Stellen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Anspruchsberechtigte Stellen | t | 1 | Anspruchsberechtigte Stellen |
Anspruchsberechtigte Stellen | Anspruchsberechtigte Stellen | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf | n | 1 | (1) Die in den §§ 1 bis 2a bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf |
2 | Widerruf und auf Beseitigung stehen zu: | 2 | Widerruf und auf Beseitigung stehen zu: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 4 | den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen | n | 4 | den qualifizierten Verbraucherverbänden, die in der Liste nach § 4 |
5 | sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der | 5 | eingetragen sind, und den qualifizierten Einrichtungen aus anderen | ||
6 | Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach | 6 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen | ||
7 | Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind, | 7 | Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des | ||
8 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen | ||||
9 | zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der | ||||
10 | Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen sind, | ||||
8 | 2. | 11 | 2. | ||
9 | den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des | 12 | den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des | ||
10 | Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine | 13 | Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine | ||
11 | erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen | 14 | erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen | ||
12 | gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die | 15 | gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die | ||
13 | Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, | 16 | Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, | ||
14 | 3. | 17 | 3. | ||
15 | den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten | 18 | den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten | ||
16 | Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen | 19 | Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen | ||
17 | Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der | 20 | Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der | ||
18 | Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen. | 21 | Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen. | ||
n | 19 | Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. | n | 22 | Für Ansprüche nach § 2a wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz |
23 | 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes benannter qualifizierter | ||||
24 | Wirtschaftsverband die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt. | ||||
20 | Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, | 25 | Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, | ||
21 | solange ihre Eintragung ruht. | 26 | solange ihre Eintragung ruht. | ||
t | t | 27 | (2) Qualifizierte Verbraucherverbände und qualifizierte | ||
28 | Wirtschaftsverbände nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche | ||||
29 | nach den §§ 1 bis 2a nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht. Die | ||||
30 | Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a können nur an Stellen im Sinne des Absatzes | ||||
31 | 1 Satz 1 abgetreten werden. | ||||
22 | (2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden | 32 | (3) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden | ||
23 | Ansprüche nicht geltend machen: | 33 | Ansprüche nicht geltend machen: | ||
24 | 1. | 34 | 1. | ||
25 | Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem | 35 | Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem | ||
26 | Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen | 36 | Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen | ||
27 | Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) | 37 | Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) | ||
28 | verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen | 38 | verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen | ||
29 | Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen | 39 | Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen | ||
30 | Auftraggebern empfohlen werden, | 40 | Auftraggebern empfohlen werden, | ||
31 | 2. | 41 | 2. | ||
32 | Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 | 42 | Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 | ||
33 | des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers. | 43 | des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers. |
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