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Sie können sich § 3 UKlaG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:
Anspruchsberechtigte Stellen | Anspruchsberechtigte Stellen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Anspruchsberechtigte Stellen | t | 1 | Anspruchsberechtigte Stellen |
Anspruchsberechtigte Stellen | Anspruchsberechtigte Stellen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf | f | 1 | (1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf |
2 | Widerruf und auf Beseitigung stehen zu: | 2 | Widerruf und auf Beseitigung stehen zu: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 4 | qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste | n | 4 | den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen |
5 | qualifizierter Einrichtungen nach § 4 oder in dem Verzeichnis der Europäischen | 5 | sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der | ||
6 | Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen | 6 | Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach | ||
7 | Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz | 7 | Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind, | ||
8 | der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind, | ||||
9 | 2. | 8 | 2. | ||
n | 10 | rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger | n | 9 | den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des |
11 | beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen | 10 | Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine | ||
12 | angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf | 11 | erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen | ||
13 | demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, | 12 | gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die | ||
14 | sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen | 13 | Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, | ||
15 | Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen | ||||
16 | tatsächlich wahrzunehmen, und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer | ||||
17 | Mitglieder berührt, | ||||
18 | 3. | 14 | 3. | ||
n | 19 | den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern. | n | 15 | den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten |
16 | Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen | ||||
17 | Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der | ||||
18 | Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen. | ||||
20 | Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. | 19 | Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. | ||
t | t | 20 | Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, | ||
21 | solange ihre Eintragung ruht. | ||||
21 | (2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden | 22 | (2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden | ||
22 | Ansprüche nicht geltend machen: | 23 | Ansprüche nicht geltend machen: | ||
23 | 1. | 24 | 1. | ||
24 | Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem | 25 | Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem | ||
25 | Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen | 26 | Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen | ||
26 | Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) | 27 | Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) | ||
27 | verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen | 28 | verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen | ||
28 | Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen | 29 | Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen | ||
29 | Auftraggebern empfohlen werden, | 30 | Auftraggebern empfohlen werden, | ||
30 | 2. | 31 | 2. | ||
31 | Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 | 32 | Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 | ||
32 | des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers. | 33 | des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers. |
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