Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.02.2021, Az. I ZR 227/19

1. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 8764

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Gegenstand

Außergerichtliche Rechtsdienstleistung: Vertretung des Grundstückseigentümers im Widerspruchsverfahren gegen die abschlägige Bescheidung einer Bauvoranfrage durch seinen Architekten – Rechtsberatung durch Architektin


Leitsatz

Rechtsberatung durch Architektin

Die Vertretung der Grundstückseigentümer in einem Widerspruchsverfahren gegen die abschlägige Bescheidung einer Bauvoranfrage und die Geltendmachung von mit dem Widerspruchsverfahren zusammenhängenden Kostenerstattungsansprüchen durch eine Architektin stellen keine nach §§ 3, 5 Abs. 1 RDG erlaubten Rechtsdienstleistungen dar, die als Nebenleistungen zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Architektin gehören.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 4. Dezember 2019 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 27. Mai 2019 hinsichtlich des Ausspruchs unter Ziffer 2 abgeändert und die Klage mit dem [X.] abgewiesen.

Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Rechtsanwaltskammer für den [X.]. Ihr obliegt unter anderem die Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder. Die Beklagte ist Architektin. Sie ist weder als Rechtsanwältin zugelassen noch wurde ihr auf sonstige Weise das Recht eingeräumt, außergerichtlich Rechtsdienstleistungen zu erbringen.

2

Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 stellte die Beklagte bei der [X.]    im Auftrag der Grundstückseigentümer eine Bauvoranfrage hinsichtlich des Grundstücks [X.]       . Hierfür erhielt sie von den Grundstückseigentümern ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 500 €.

3

Nachdem die [X.]    die Bauvoranfrage negativ beschieden hatte, legte die Beklagte hiergegen mit Schreiben vom 2. März 2015 "namens der Grundstückseigentümer" Widerspruch ein, der zurückgewiesen wurde. Anschließend machte die Beklagte mit Schreiben vom 5. August 2016 gegenüber der [X.]    unter anderem [X.] für das Widerspruchsverfahren geltend.

4

Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Oktober 2018 mahnte die Klägerin die Beklagte erfolglos wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ab.

5

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel zu verurteilen,

es zu unterlassen, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in Form der Vertretung Dritter in Widerspruchsverfahren gegen die negative Bescheidung einer Bauvoranfrage und/oder im Zusammenhang mit der Kostenerstattung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu einer Bauvoranfrage zu erbringen, sofern die Voraussetzungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder anderen Gesetzen, unter denen eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung erbracht werden darf, nicht vorliegen, insbesondere wenn dies geschieht wie im Zusammenhang mit der Bauvoranfrage hinsichtlich des Grundstücks [X.]       , [X.].

6

Die Klägerin hat die Beklagte außerdem auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.

7

Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben ([X.], [X.], 280). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowohl aus §§ 8, 3, 3a UW[X.], § 3 [X.] als auch nach §§ 2, 3 [X.], § 3 [X.] zu. Die Beklagte habe durch die Vertretung der [X.]rundstückseigentümer im Widerspruchsverfahren gegen die negative Bescheidung der Bauvoranfrage sowie mit der [X.]eltendmachung entsprechender Kostenerstattungsansprüche Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 [X.] erbracht. Die in Rede stehenden Tätigkeiten seien für Dritte erfolgt und hätten eine Rechtsprüfung erfordert, die über eine schematische Rechtsanwendung hinausgegangen sei. Sowohl im Widerspruchsverfahren als auch bei der nachfolgenden [X.]eltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen sei es um die Berechtigung der konkreten, im Streitfall angebrachten Bauvoranfrage gegangen. Die Handlungen der Beklagten hätten die Prüfung individueller, einzelfallbezogener Ansprüche aus dem Bereich des öffentlichen Baurechts sowie des entsprechenden Kostenrechts zum [X.]egenstand gehabt. Die Vertretung ihrer Auftraggeber im Widerspruchsverfahren nebst [X.]eltendmachung entsprechender Kostenerstattungsansprüche sei der Beklagten nicht nach § 5 Abs. 1 [X.] erlaubt gewesen, da es sich insoweit nicht um bloße Nebenleistungen gehandelt habe, die zum Berufs- oder [X.] eines Architekten gehörten. Als Vorstufe eines [X.]erichtsverfahrens erfordere das Widerspruchsverfahren typischerweise qualifizierte Rechtskenntnisse, wie sie grundsätzlich nur bei Rechtsanwälten vorausgesetzt werden könnten.

9

B. Die Revision hat Erfolg. Der Unterlassungsantrag ist unzulässig (dazu [X.]). Der Antrag auf Erstattung von Abmahnkosten ist unbegründet (dazu [X.]I).

I. Der Unterlassungsantrag ist unzulässig. Die Klägerin ist zwar berechtigt, Unterlassungsansprüche geltend zu machen (dazu [X.] 1). Ihr Unterlassungsantrag ist aber nicht hinreichend bestimmt (dazu [X.] 2).

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unangegriffen davon ausgegangen, die Klägerin sei nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UW[X.] und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] klagebefugt. Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmungen, da sie ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UW[X.] vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 2015 - [X.], [X.], 1019 Rn. 11 = [X.], 1102 - Mobiler Buchhaltungsservice, mwN; Urteil vom 31. März 2016 - [X.], [X.], 1189 Rn. 13 = [X.], 1232 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur). Danach ist die Klägerin als berufsständische Vertretung der Rechtsanwälte im Bezirk des [X.]befugt, Unterlassungsansprüche wegen Wettbewerbsverstößen nach § 3 UW[X.] (zur Zahnärztekammer vgl. [X.], Urteil vom 6. April 2006 - I ZR 272/03, [X.], 598 Rn. 12 = [X.], 891 - Zahnarztbriefbogen) und wegen verbraucherschutzgesetzwidriger Praktiken nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 [X.] (vgl. [X.], [X.], 474 [juris Rn. 17]) geltend zu machen.

2. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, der Unterlassungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass [X.]egenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des [X.]erichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte [X.] nicht erschöpfend verteidigen kann, und letztlich die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 134/16, [X.], 417 Rn. 21 = [X.], 466 - Resistograph; Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15, [X.], 813 Rn. 23 = [X.], 1013 - [X.], jeweils mwN). Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 5. November 2015 - [X.], [X.], 705 Rn. 11 = [X.], 869 - [X.]; Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 117/17, [X.], 405 Rn. 13 = [X.], 470 - [X.], mwN).

b) Diesen Bestimmtheitsanforderungen genügt der Unterlassungsantrag der Klägerin nicht.

aa) Der Unterlassungsantrag ist in seinem ersten Teil verallgemeinernd gefasst und auf das Verbot gerichtet, "außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in Form der Vertretung Dritter in Widerspruchsverfahren gegen die negative Bescheidung einer Bauvoranfrage und/oder im Zusammenhang mit der Kostenerstattung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu einer Bauvoranfrage zu erbringen". Der zweite Teil des [X.] enthält Ausnahmen vom begehrten Verbot ("sofern die Voraussetzungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder anderen [X.]esetzen, unter denen eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung erbracht werden darf, nicht vorliegen"). In seinem dritten Teil ist der Antrag auf die konkrete Verletzungsform bezogen ("insbesondere wenn dies geschieht wie im Zusammenhang mit der Bauvoranfrage hinsichtlich des [X.]rundstücks [X.]       , L.    ").

bb) Der erste, verallgemeinernd formulierte Teil des [X.] ist zu unbestimmt, weil sich aus ihm nicht hinreichend deutlich ergibt, was der Beklagten konkret verboten werden soll. Der Auslegung bedarf bereits der Begriff der "Rechtsdienstleistungen". Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl. [X.], Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, [X.], 539 Rn. 13 = [X.], 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker, mwN). Dies ist hier allerdings nicht der Fall. Zwar wird der Begriff der "Rechtsdienstleistungen" zu verschiedenen Tätigkeiten, nämlich der "Vertretung Dritter in Widerspruchsverfahren gegen die negative Bescheidung einer Bauvoranfrage und/oder im Zusammenhang mit der Kostenerstattung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu einer Bauvoranfrage", in Bezug gesetzt. Die dabei verwendeten Begriffe bedürfen allerdings ihrerseits der Auslegung. Unklar ist insbesondere, ob mit der "Vertretung Dritter" nur eine Tätigkeit gegenüber der Behörde gemeint ist, und unter welchen Umständen eine Tätigkeit als "im Zusammenhang" mit der Kostenerstattung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu einer Bauvoranfrage stehend anzusehen ist.

cc) Auch der zweite, mit "sofern" eingeleitete Teil des [X.] ist zu unbestimmt, weil er allgemein auf die im Rahmen des [X.] oder nach anderen [X.]esetzen zugelassenen Ausnahmen Bezug nimmt, ohne diese zu konkretisieren.

(1) Ausnahmetatbestände brauchen nicht in den Klageantrag aufgenommen zu werden, wenn dieser allein die konkrete Verletzungsform beschreibt. Es ist nicht Sache des [X.], den Beklagten darauf hinzuweisen, was ihm erlaubt ist (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 749 Rn. 25 f. = W[X.] 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im [X.]; [X.], [X.], 539 Rn. 15 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; [X.], Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 227/14, [X.], 418 Rn. 34 = [X.], 422 - [X.]; Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 226/14, [X.], 1246 Rn. 28 = [X.], 82 - Kraftfahrzeugfelgen II).

(2) Der Aufnahme von [X.] bedarf es ferner dann nicht, wenn der Antrag verallgemeinernd abstrakt gefasst ist und die [X.]eite zweifelsfrei ein entsprechendes umfassendes Verbot erreichen will. Ob ein weit gefasster Unterlassungsantrag vollständig Erfolg hat oder teilweise der Abweisung unterliegt, weil er auch zulässige Verhaltensweisen erfasst, betrifft seine Begründetheit (vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2012 - I ZR 137/11, [X.], 409 Rn. 22 = [X.], 496 - Steuerbüro; Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, [X.], 393 Rn. 47 = [X.], 424 - wetteronline.de, mwN).

(3) [X.]eht der Klageantrag allerdings - wie im Streitfall - über die konkrete Verletzungsform hinaus und ist er (auch) verallgemeinernd abstrakt gefasst, müssen mögliche Einschränkungen des erstrebten Verbots in den Antrag aufgenommen werden, um erlaubte Verhaltensweisen von dem weit gefassten Verbot auszunehmen (vgl. [X.], [X.], 749 Rn. 26 - Erinnerungswerbung im [X.]; [X.], Urteil vom 2. Februar 2012 - [X.], [X.], 945 Rn. 25 = [X.], 1222 - Tribenuronmethyl; [X.], [X.], 418 Rn. 35 - [X.]). Die Umstände, die für das Vorliegen der Ausnahmetatbestände sprechen, müssen dabei im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so genau umschrieben werden, dass im Vollstreckungsverfahren erkennbar ist, welche Verhaltensweisen vom Verbot ausgenommen sind (vgl. [X.], [X.], 749 Rn. 26 - Erinnerungswerbung im [X.]; [X.], 945 Rn. 25 - Tribenuronmethyl, mwN).

(4) Diesen Anforderungen wird der zweite Teil des [X.] nicht gerecht. Der in dem mit dem Wort "sofern" eingeleiteten Einschub enthaltene Verweis auf die "Voraussetzungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder anderen [X.]esetzen, unter denen eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung erbracht werden darf" reicht für eine hinreichende Konkretisierung der Merkmale, unter denen eine Rechtsdienstleistung zulässigerweise erbracht werden darf, nicht aus. Die Klägerin nimmt damit auf die Bestimmungen Bezug, die eine Rechtsdienstleistung erlauben. Unklar bleibt, welche "anderen [X.]esetze" gemeint sind und ob beim angesprochenen Rechtsdienstleistungsgesetz die §§ 5 bis 8 [X.] insgesamt in Bezug genommen sind oder nur § 5 Abs. 1 [X.], der hier allein als Erlaubnistatbestand in Betracht kommen dürfte. Selbst wenn die Klägerin nur auf § 5 Abs. 1 [X.] Bezug genommen haben sollte, genügte dies für eine ausreichende Konkretisierung des [X.] nicht. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder [X.] gehören. Ob im Streitfall Nebenleistungen in diesem Sinne vorliegen, ist zwischen den [X.]en umstritten und richtet sich nach Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang der Tätigkeiten mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Die Vorschrift ist nicht so eindeutig und konkret gefasst oder durch eine gefestigte Auslegung geklärt, dass ihre Übernahme in den Unterlassungsantrag dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gerecht würde (vgl. [X.], [X.], 539 Rn. 16 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).

[X.]) Auch der auf die konkrete Verletzungsform bezogene, mit "insbesondere" eingeleitete Teil des [X.] verleiht ihm nicht die erforderliche Bestimmtheit. Der Insbesondere-Teil eines [X.] kann zum einen der Erläuterung des in erster Linie beantragten abstrakten Verbots dienen, indem er beispielhaft verdeutlicht, was unter der im abstrakten Antragsteil genannten Form zu verstehen ist. Zum anderen kann der Kläger auf diese Weise deutlich machen, dass [X.]egenstand seines Begehrens nicht allein ein umfassendes, abstrakt formuliertes Verbot ist, sondern dass er - falls er insoweit nicht durchdringt - jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.], 945 Rn. 22 - Tribenuronmethyl; [X.], 405 Rn. 15 - [X.], jeweils mwN). Welche dieser möglichen [X.] im Streitfall zutrifft, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und lässt sich anhand des bisherigen Vorbringens der Klägerin auch nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit beurteilen.

In keiner der beiden Varianten wäre der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt. Sollte der mit "insbesondere" eingeleitete Teil des [X.] dem Zweck dienen, beispielhaft zu verdeutlichen, was unter der im abstrakten Antragsteil genannten Form zu verstehen ist, könnte er dem Unterlassungsantrag schon deshalb nicht zur erforderlichen Bestimmtheit verhelfen, weil die beispielhafte Nennung eines konkreten Falls nichts daran änderte, dass das in erster Linie beantragte, über den konkret genannten Fall hinausgehende abstrakte Verbot im Streitfall nicht hinreichend bestimmt ist. Aber auch wenn die Klägerin auf diese Weise deutlich machen wollte, dass sie jedenfalls die Unterlassung eines konkret beanstandeten Verhaltens begehrt, wäre der Unterlassungsantrag insoweit nicht hinreichend bestimmt, weil der in Rede stehende Insbesondere-Teil des [X.] das beanstandete Verhalten nicht hinreichend konkret bezeichnet und insbesondere nicht klarstellt, welches konkrete Verhalten der Beklagten "im Zusammenhang mit der Bauvoranfrage" gemeint ist.

II. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UW[X.] aF (§ 13 Abs. 3 UW[X.] nF), § 5 [X.] ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - unbegründet.

Bei dem in Rede stehenden Verstoß gegen § 3 [X.] handelte es sich um einen typischen und auch nur durchschnittlich schwer zu verfolgenden Verstoß. Für die Klägerin als rechtsfähigen Verband zur Förderung selbständiger beruflicher Interessen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UW[X.] waren die ihr insoweit entstandenen Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts daher nicht im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UW[X.] in seiner für den Streitfall gemäß § 15a Abs. 2 des [X.] vom 26. November 2020 ([X.]) maßgeblichen, bis zum 1. Dezember 2020 geltenden Fassung, der § 13 Abs. 3 UW[X.] nF entspricht, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich (vgl. [X.], Urteil vom 6. April 2017 - [X.], [X.], 926 Rn. 13 bis 22 = [X.], 1089 - [X.], mwN). Der Umstand, dass die Klägerin berechtigt gewesen wäre, von der Beklagten im Falle einer Abmahnung durch eigenes Personal pauschale Abmahnkosten zu verlangen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Derartige Kosten sind der Klägerin nicht entstanden; fiktive Kosten sind nicht erstattungsfähig ([X.], [X.], 926 Rn. 23 - [X.], mwN).

C. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Soweit die Klägerin den Ersatz ihrer Abmahnkosten beansprucht hat, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind. Insoweit ist das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage mit dem [X.] abzuweisen. In Bezug auf den Unterlassungsantrag ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Werden Mängel des Klageantrags - wie hier - erstmals in der Revisionsinstanz festgestellt, gebieten der [X.]rundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der [X.]en auf ein faires [X.]erichtsverfahren, insoweit von einer Abweisung als unzulässig abzusehen und dem Kläger durch die Wiedereröffnung der Berufungsinstanz [X.]elegenheit zu geben, den aufgetretenen Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung Rechnung zu tragen ([X.], Urteil vom 6. Oktober 2011 - [X.], [X.], 405 Rn. 16 = [X.], 461 - [X.]; [X.], [X.], 393 Rn. 49 - wetteronline.de, jeweils mwN).

D. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:

I. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte spürbar gegen die Marktverhaltensregelung des § 3 [X.] verstoßen hat, indem sie außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbracht hat, die weder nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz noch durch oder aufgrund anderer [X.]esetze erlaubt sind, und daher von der Klägerin aus §§ 8, 3, 3a UW[X.] (§ 4 Nr. 11 UW[X.] aF) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

1. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 25. April 2019 - [X.], [X.], 754 Rn. 10 = [X.], 883 - [X.]). Die Klägerin hat zwei konkrete Verletzungshandlungen beanstandet, nämlich die Einlegung des Widerspruchs am 2. März 2015 und die [X.]eltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen am 5. August 2016. Nach der ersten Verletzungshandlung ist das im Streitfall maßgebliche Recht durch das [X.] zur Änderung des [X.] ([X.] I S. 2158) mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht (vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232/16, [X.], 438 Rn. 10 = [X.], 420 - Energieausweis, mwN).

2. Der Anwendung des Rechtsbruchtatbestands (§ 3a UW[X.], § 4 Nr. 11 UW[X.] aF) steht nicht entgegen, dass nach Art. 4 der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere [X.]eschäftspraktiken diejenigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere [X.]eschäftspraktiken vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Nach Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie 2005/29/[X.] bleiben alle spezifischen Regeln für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen [X.] gewährleistet bleiben, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf tätigen Personen nach Maßgabe des Unionsrechts auferlegen können. Dementsprechend ist die Anwendung des § 3a UW[X.] (§ 4 Nr. 11 UW[X.] aF) auf berufsrechtliche Bestimmungen zulässig, die das Marktverhalten in unionsrechtskonformer Weise regeln (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.], 1189 Rn. 17 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur, mwN).

3. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin beanstandeten Tätigkeiten der Beklagten, nämlich die Vertretung der [X.]rundstückseigentümer im Widerspruchsverfahren gegen die negative Bescheidung der Bauvoranfrage und die [X.]eltendmachung entsprechender Kostenerstattungsansprüche, zutreffend als Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 [X.] angesehen, die gemäß § 3 [X.] der Erlaubnis bedürfen.

a) Nach § 2 Abs. 1 [X.] ist eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Die Vorschrift erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um einfache oder schwierige Rechtsfragen handelt, ist unerheblich (vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 2016 - [X.], [X.], 820 Rn. 43 = [X.], 861 - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler; [X.], [X.], 1189 Rn. 23 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur). Die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit betroffen ist, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt ([X.], [X.], 1189 Rn. 26 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur, mwN).

b) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, die Beklagte habe Rechtsdienstleistungen erbracht.

aa) Die Würdigung des Berufungsgerichts, nach der die Tätigkeiten der Beklagten die Prüfung individueller, einzelfallbezogener Ansprüche aus dem Bereich des öffentlichen Baurechts sowie des entsprechenden - auf das Widerspruchsverfahren bezogenen - Kostenrechts zum [X.]egenstand gehabt hätten, enthält keinen Rechtsfehler und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

bb) Die genannten Tätigkeiten erfolgten auch in konkreten fremden Angelegenheiten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ging es der Beklagten nach ihrem nach außen erkennbaren Willen gerade darum, fremde und nicht eigene Rechte zu sichern. Sie sei sowohl im Verfahren der Bauvoranfrage als auch im nachfolgenden Widerspruchsverfahren in offener Stellvertretung für die [X.]rundstückseigentümer aufgetreten und habe damit zum Ausdruck gebracht, dass sie das betreffende Bauvorhaben nicht selbst auf eigene Verantwortung habe verwirklichen oder verwirklichen lassen wollen. Die Revision bringt insoweit weder [X.] vor noch sind Rechtsfehler ersichtlich.

4. Entgegen der Auffassung der Revision sind die von der Beklagten erbrachten Rechtsdienstleistungen nicht durch oder aufgrund anderer [X.]esetze als dem Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt (§ 1 Abs. 3, § 3 Fall 2 [X.]).

a) Nach der Konzeption des [X.] besteht eine Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach anderen [X.]esetzen als dem Rechtsdienstleistungsgesetz zum einen für die speziell rechtsdienstleistenden Tätigkeiten der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die sachnah im jeweiligen Berufsgesetz geregelt sind (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines [X.]esetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655, [X.]). Zum anderen finden sich auch in anderen [X.]esetzen Vorschriften, die Rechtsberatungsbefugnisse enthalten.

b) Eine erlaubte Rechtsberatung nach solchen anderen [X.]esetzen kommt allerdings nur in Betracht, wenn spezielle Rechtsdienstleistungsbefugnisse dort hinreichend konkret geregelt sind, die Befugnis also schon nach dem Wortlaut der Norm für einen bestimmten Bereich oder spezielle Tätigkeiten eingeräumt wird. Dies lässt sich unter anderem daraus ersehen, dass auch die in der Begründung zum Regierungsentwurf eines [X.]esetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (BT-Drucks. 16/3655, [X.]) beispielhaft aufgeführten Vorschriften sämtlich konkret die eingeräumte Befugnis zur Rechtsdienstleistung benennen, etwa die Beratung bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht durch anerkannte Betreuungsvereine (§ 1908f Abs. 4 B[X.]B), die Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter durch Antidiskriminierungsverbände im Rahmen ihres Satzungszwecks (§ 23 Abs. 3 A[X.][X.]) und die nach § 192 Abs. 3 [X.] erlaubten Dienstleistungen der privaten Krankenversicherer für ihre Versicherungsnehmer.

c) Entsprechend konkrete Regelungen, die eine Befugnis der Architektin zur rechtlichen Vertretung der [X.]rundstückseigentümer im Widerspruchsverfahren oder zur [X.]eltendmachung von damit im Zusammenhang stehenden Kostenerstattungsansprüchen enthalten, zeigt die Revision nicht auf. Sie sind auch nicht ersichtlich.

aa) Insbesondere gestattet § 1 Abs. 5 Satz 1 und 2 Architektengesetz [X.] die streitgegenständlichen Rechtsdienstleistungen entgegen der Ansicht der Revision nicht.

Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 Architektengesetz [X.] gehören zu den Berufsaufgaben der Architektin und des Architekten die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in allen mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen auch hinsichtlich einer effizienten und nachhaltigen Bauweise sowie die Überwachung der Ausführung. In Satz 2 heißt es: "Hierbei finden zudem funktionale, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange Beachtung."

Mit der in § 1 Abs. 5 Satz 1 Architektengesetz [X.] aufgeführten "Vertretung", die auch in den Architektengesetzen anderer Bundesländer in den für die Berufsaufgaben maßgeblichen Bestimmungen vergleichbar vorgesehen ist (vgl. nur § 1 Abs. 5 Bremisches Architektengesetz, § 1 Abs. 5 Architektengesetz [X.], § 2 Abs. 4 und 5 [X.], § 3 Abs. 5 und 6 [X.] Architekten- und Ingenieurkammergesetz, § 1 Abs. 2 und 4 Architekten- und Ingenieurkammergesetz [X.]), wird keine Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten gegenüber Behörden angesprochen. Dies wäre allerdings erforderlich, um eine ausdrückliche Rechtsdienstleistungsbefugnis annehmen zu können. Der Umstand, dass nach Satz 2 der Vorschrift "rechtliche … Belange Beachtung" finden, verdeutlicht lediglich, dass die Aufgaben der Architektinnen und Architekten auch Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung insbesondere öffentlich-rechtlicher Vorschriften bei der Planung und Ausführung von Bauvorhaben umfassen (vgl. zu § 1 Architektengesetz [X.] Begründung des [X.] zur Änderung des Bauberufsrechts und anderer [X.]esetze, [X.]. 5/7857, [X.]). Dass ein Architekt auch befugt ist, für den Bauherrn dessen subjektiv-öffentliche Rechte gegenüber Behörden in einem Widerspruchsverfahren durchzusetzen, folgt daraus hingegen nicht.

bb) Auch der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure lässt sich keine Rechtsdienstleistungsbefugnis außerhalb des [X.] entnehmen, da sie keine hinreichend konkreten Regelungen enthält, die Rechtsdienstleistungen gestatten. Die innerhalb der jeweiligen Leistungsphasen zu erbringenden Leistungen (§ 34 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit Anlage 10 Nr. 10.1) können lediglich bei der Frage Bedeutung erlangen, ob die Rechtsdienstleistungen nach § 5 Abs. 1 [X.] erlaubt sind, weil sie als Nebenleistung zum Berufs- oder [X.] der Architektin gehören (dazu unter [X.] 5 b cc).

cc) Aus den von der Revision angeführten Vorschriften des Bürgerlichen [X.]esetzbuchs folgt ebenfalls keine solche Befugnis. Weder § 631 Abs. 1 B[X.]B, nach dem der Unternehmer die "Herstellung des versprochenen Werks" schuldet, noch der mit Wirkung zum 1. Januar 2018 ([X.] I S. 969) eingeführte § 650p B[X.]B, der den Architekten verpflichtet, "die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den [X.]en vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen", enthalten die für ein [X.]esetz im Sinne von § 1 Abs. 3, § 3 [X.] erforderliche hinreichend deutliche Erlaubnis zur Erbringung einer Rechtsdienstleistung.

[X.]) Die von der Revision in Bezug genommene Rechtsprechung, der zufolge ein Architekt eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung schuldet ([X.], Urteil vom 26. September 2002 - [X.], [X.], 287 [juris Rn. 27]), stellt schon kein [X.]esetz dar. Ungeachtet dessen folgt aus der genannten Verpflichtung der Architekten, für eine genehmigungsfähige Planung zu sorgen, nicht zugleich, dass sie auch für die [X.]enehmigung der Planung Sorge zu tragen haben.

5. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die in Rede stehenden Tätigkeiten der Beklagten seien auch keine erlaubten Nebenleistungen im Sinne von § 3 Fall 1, § 5 Abs. 1 [X.].

a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit gestattet, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder [X.] gehören. Ziel der Vorschrift ist es einerseits, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechtsdienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern, und andererseits, den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten (vgl. BT-Drucks. 16/3655, [X.]). Erlaubt ist die Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur, wenn sie zum Berufs- oder [X.] desjenigen gehört, der die Rechtsdienstleistung erbringt, und wenn sie eine Nebenleistung zu einer Haupttätigkeit ist ([X.], [X.], 539 Rn. 34 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 [X.]). § 5 Abs. 1 [X.] kann nur Anwendung finden, wenn die fragliche Rechtsdienstleistung nicht selbst wesentlicher Teil der Haupttätigkeit ist. Dabei kann der Umstand, dass der rechtsdienstleistende Teil der Leistung aufgrund einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zu erbringen ist und besonders vergütet wird, indiziell gegen das Vorliegen einer Nebenleistung sprechen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, [X.]). Der Schwerpunkt der Tätigkeit muss - soweit es sich nicht um Dienstleistungen von Angehörigen steuerberatender Berufe oder nach § 10 [X.] registrierter Personen handelt - stets auf nichtrechtlichem [X.]ebiet liegen ([X.], [X.], 405 Rn. 23 - [X.]; vgl. auch BT-Drucks. 16/3655, [X.]).

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Annahme des Berufungsgerichts, die streitgegenständlichen Tätigkeiten stellten keine nach § 5 Abs. 1 [X.] erlaubten Nebenleistungen dar, nicht zu beanstanden.

aa) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Rechtsauffassung ausgeführt, dem Widerspruchsverfahren komme in Angelegenheiten des öffentlichen Baurechts ein so erhebliches [X.]ewicht zu, dass die darauf bezogene Rechtsdienstleistung für einen Architekten nicht den Charakter einer zum Berufs- oder [X.] eines Architekten gehörenden Nebenleistung habe. Als Vorstufe eines [X.]erichtsverfahrens erfordere das Widerspruchsverfahren typischerweise qualifizierte Rechtskenntnisse, wie sie grundsätzlich nur bei Rechtsanwälten vorausgesetzt werden könnten. Erforderlich sei nicht nur die Kenntnis bautechnischer und baurechtlicher Bestimmungen, sondern auch die Beherrschung des übrigen öffentlichen Rechts und des Verwaltungsprozessrechts, mit dem der Architekt regelmäßig nicht hinreichend vertraut sein könne. Auch im Hinblick auf die zunehmende Komplexität des öffentlichen Baurechts dürften die Anforderungen an die Rechtskenntnisse des Planers nicht überspannt werden. Seine rechtsberatende Tätigkeit sei begrenzt auf die fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn, umfasse aber nicht dessen Vertretung und umfassende rechtliche Beratung.

bb) Damit hat das Berufungsgericht zwar nicht klargestellt, mit welcher "anderen Tätigkeit" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Vertretung im Widerspruchsverfahren und die [X.]eltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen im Zusammenhang standen. Es hat sich daher auch nicht mit der Frage befasst, ob für die Bestimmung dieser "anderen" (oder Haupt-)Tätigkeit auf das betroffene abstrakte Berufs- und [X.] (hier das einer Architektin) abzustellen ist, oder auf die jeweiligen konkreten Tätigkeiten (vgl. dazu [X.], [X.], 405 Rn. 27 - [X.]; BeckOK.[X.]/[X.], 16. Edition [Stand 31. Dezember 2020], § 5 Rn. 21; [X.]/[X.] in Henssler/Prütting, [X.], 5. Aufl., § 5 [X.] Rn. 11), hier also die im Zusammenhang mit der Bauvoranfrage hinsichtlich des betroffenen [X.]rundstücks entfalteten Tätigkeiten.

cc) Diese Fragen bedürfen im Streitfall aber deshalb keiner Klärung, weil das Berufungsgericht jedenfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat, bei den beanstandeten Dienstleistungen handele es sich nicht um Nebenleistungen, die zum Berufs- oder [X.] des Architekten gehörten.

(1) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht mit dieser Annahme das Berufs- und [X.] der Architekten nicht verkannt. Zwar hat das Aufgabengebiet der Architekten in vielfacher Hinsicht Berührungen zu Rechtsdienstleistungen (vgl. [X.], NJW-RR 2020, 1067 [juris Rn. 11]; BeckOK.[X.]/[X.] aaO § 5 Rn. 74). Die Architektin und der Architekt sind sachkundige Berater und Betreuer des Bauherrn auf dem [X.]ebiet des Bauwesens und müssen über nicht unerhebliche Kenntnisse des Werkvertragsrechts, des Bürgerlichen [X.]esetzbuchs und der Vorschriften der VOB/B verfügen (vgl. [X.], Urteil vom 26. April 1979 - [X.], [X.]Z 74, 235, 238 [juris Rn. 14]). Die Beratungs- und Betreuungstätigkeit der Architekten dient dazu, dem Bauherrn das planerische, wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Vorhabens zu erläutern. Im Rahmen der [X.]rundlagenermittlung etwa hat ein Architekt deshalb Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber seinem Auftraggeber, die sich auch auf öffentlich-rechtliche Vorschriften zum Bauplanungs- und Bauordnungsrecht beziehen (vgl. Beckscher [X.]- und [X.]/Sonntag, 2. Aufl., vor §§ 650p ff. B[X.]B Abschnitt [X.] Rn. 28). So kann eine Beratung darüber geschuldet sein, ob sich ein [X.]ebäude - wie im Streitfall - in Ermangelung eines Bebauungsplans gemäß § 34 Bau[X.]B in die nähere Umgebung einfügt, und eine Bauvoranfrage zu empfehlen sein (zum Umfang der Beratungspflichten vgl. auch Krenzler, [X.], 2. Aufl., § 5 Rn. 24). Die Betreuungs- und Beratungspflichten der Architekten können dabei auch nach außen tretende rechtsberatende Elemente enthalten. Denkbar ist dies insbesondere dann, wenn im Zuge der Betreuung und Beaufsichtigung von Fertigstellungs- und Mängelbeseitigungsarbeiten für den Bauherrn Ansprüche gegenüber dem Werkunternehmer geltend zu machen sind (vgl. OL[X.] Düsseldorf, NJW-RR 2006, 562 f. [juris Rn. 13 bis 15]; BT-Drucks. 16/3655, S. 54).

(2) Aus all dem folgt jedoch nicht, dass zum [X.] der Architektinnen und Architekten bezogen auf Fragen des öffentlichen Rechts mehr als die fachliche, technische Begleitung und gegebenenfalls damit zusammenhängende Empfehlungen rechtlicher Art gehören. Mit einem Rechtsberater des Bauherrn ist der Architekt nämlich nicht gleichzusetzen (vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 1984 - [X.], NJW 1985, 1692, 1693 [juris Rn. 35]; Urteil vom 29. März 1990 - [X.], [X.], 789, 790 [juris Rn. 7] mwN). Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass eine Vertretung des Bauherrn im Rahmen gerichtlicher (Vor-)Verfahren über die typischerweise mit der beratenden Rolle des Architekten verbundenen Aufgaben hinausgeht (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 1976 - [X.], NJW 1976, 1635, 1636 [juris Rn. 21] - Sonderberater in Bausachen, mwN; OV[X.] Lüneburg, NJW 1972, 840; OV[X.] Münster, NJW 1979, 2165, 2166; [X.], [X.], 189). Sie erfordert in der Regel qualifizierte Rechtskenntnisse, wie sie grundsätzlich nur bei Rechtsanwälten und registrierten Personen im Sinne des § 10 [X.] vorausgesetzt werden können (vgl. dazu allgemein BT-Drucks. 16/3655, [X.], 54; zum Steuerberater BS[X.]E 115, 18 Rn. 48).

(3) Dementsprechend ist auch nicht erkennbar, dass sich - unter Berücksichtigung der vom [X.]esetzgeber betonten Entwicklungsoffenheit bestehender Berufsbilder (vgl. BT-Drucks. 16/3655, [X.]) - nach der Verkehrsauffassung die Vorstellung etabliert hätte, dass Architektinnen und Architekten üblicherweise ihre Bauherrschaft gegenüber Behörden im Widerspruchsverfahren vertreten. Ebenso wenig legt die Revision dar, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft Vortrag der Beklagten zu einem geänderten Berufs- oder [X.] übergangen hätte.

(4) [X.]egen die Bewertung des Berufungsgerichts spricht auch nicht der Umstand, dass im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch juristische Laien ihre Interessen selbst wahrnehmen können (für das Verwaltungsverfahren vgl. § 1 LVwVf[X.] [X.] in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 VwVf[X.]; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vgl. § 67 Abs. 1 Vw[X.]O), da dies auf eigene Verantwortung erfolgt. Bedient sich ein Verfahrensbeteiligter eines berufsmäßigen Bevollmächtigten oder Beistands, kann er von diesem eine hierauf ausgerichtete Qualifikation erwarten, die durch das Rechtsdienstleistungsgesetz gesichert werden soll. Der in § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] zum Ausdruck gekommene Sinn und Zweck des [X.], Rechtssuchende, Rechtsverkehr und Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, umfasst auch die ordnungsgemäße [X.]eltendmachung von Ansprüchen im Rahmen des Rechtsgewährungsanspruchs als Teil des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BS[X.]E 115, 18 Rn. 46). Dementsprechend dürfen in einem Verwaltungsverfahren Bevollmächtigte oder Beistände Rechtsdienstleistungen nur im Rahmen des § 3 [X.] erbringen (vgl. § 1 LVwVf[X.] [X.] in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 VwVf[X.]); vor dem Verwaltungsgericht sind als Bevollmächtigte ausschließlich die in § 67 Abs. 2 Vw[X.]O genannten Personen und Personengruppen vertretungsbefugt (vgl. § 67 Abs. 3 Vw[X.]O).

(5) Ohne Erfolg beruft sich die Revision schließlich darauf, dass nach Anlage 10 Nr. 10.1 zu § 34 [X.] zu den [X.]rundleistungen der Architektinnen und Architekten im Rahmen der Leistungsphase 4 ([X.]enehmigungsplanung) die "Verhandlung mit Behörden" und zu den Besonderen Leistungen die "fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren" gehören. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Leistungsverzeichnisses ergibt, beschränkt sich die von einem Architekten geschuldete Unterstützung auf fachliche und organisatorische Belange und führt nicht dazu, dass dem Architekten darüber hinaus auch umfassende (bau-)rechtliche Beratungs- oder Betreuungspflichten zukommen (vgl. Koeble in [X.]/Koeble/Frik, [X.], 14. Aufl., § 34 Rn. 150).

6. Die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung und Anwendung des [X.] verletzt die Beklagte nicht in ihrem [X.]rundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 [X.][X.]). Der Erlaubnisvorbehalt des § 3 [X.] ist durch hinreichende Belange des [X.]emeinwohls gedeckt und daher in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 2009 - [X.], [X.]RUR 2009, 1077 Rn. 24 - [X.], mwN).

II. Infolge der gesetzlichen Einordnung des § 3 [X.] als Verbraucherschutzgesetz (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 [X.]) hat das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der obigen Erwägungen darüber hinaus rechtsfehlerfrei angenommen, die Klägerin könne eine Unterlassung des beanstandeten Verhaltens nicht nur auf wettbewerbsrechtlicher [X.]rundlage, sondern auch nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 [X.], § 3 [X.] verlangen.

Koch     

      

Schaffert     

      

Löffler

      

Pohl     

      

Odörfer     

      

Meta

I ZR 227/19

11.02.2021

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Koblenz, 4. Dezember 2019, Az: 9 U 1067/19, Urteil

§ 3 RDG, § 5 Abs 1 RDG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.02.2021, Az. I ZR 227/19 (REWIS RS 2021, 8764)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 570-571 NJW-RR 2021, 1288 GRUR 2021, 758 REWIS RS 2021, 8764 WM 2022, 1348 REWIS RS 2021, 8764

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