(1) 1Anbieter sozialer Netzwerke haben im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. 2An ihn können Zustellungen in Bußgeldverfahren und in aufsichtsrechtlichen Verfahren nach den §§ 4 und 4a oder in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung oder wegen der unbegründeten Annahme der Verbreitung rechtswidriger Inhalte, insbesondere in Fällen, in denen die Wiederherstellung entfernter oder gesperrter Inhalte begehrt wird, bewirkt werden. 3Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten, für Zustellungen von gerichtlichen Endentscheidungen sowie für Zustellungen im Vollstreckungs- oder Vollziehungsverfahren.
(2) 1Für Auskunftsersuchen einer inländischen Strafverfolgungsbehörde ist eine empfangsberechtigte Person im Inland gegenüber der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde zu benennen. 2Die empfangsberechtigte Person ist verpflichtet, auf Auskunftsersuchen nach Satz 1 48 Stunden nach Zugang zu antworten. 3Soweit das Auskunftsersuchen nicht mit einer das Ersuchen erschöpfenden Auskunft beantwortet wird, ist dies in der Antwort zu begründen. 4Die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde führt eine Liste der empfangsberechtigten Personen. 5Sie gibt inländischen Strafverfolgungsbehörden hierüber auf Anfrage Auskunft.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.7.2022 I 1182
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
27.06.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.
Nutzen Sie unsere Suche.
ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT GESETZGEBUNG HASS-POSTS INTERNET SOZIALE MEDIEN NETZWERKDURCHSETZUNGSGESETZ NICHTZULASSUNGSBESCHWERDE RECHTSSCHUTZ EUGVVO INTERNATIONALE ZUSTÄNDIGKEIT IZVR SPEZIALKAMMERN EINZELRICHTER EUZVO AUSLANDSZUSTELLUNG SAMMELKLAGEN VERBRAUCHERGERICHTSSTAND ZUSTELLUNGSVEREITELUNG COMMERCIAL COURTS KAMMERPRINZIP Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D