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Sie können sich § 5 NetzDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Anbieter sozialer Netzwerke haben im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. 2An diese Person können Zustellungen in Verfahren nach § 4 oder in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte bewirkt werden. 3Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten.
(2) 1Für Auskunftsersuchen einer inländischen Strafverfolgungsbehörde ist eine empfangsberechtigte Person im Inland zu benennen. 2Die empfangsberechtigte Person ist verpflichtet, auf Auskunftsersuchen nach Satz 1 48 Stunden nach Zugang zu antworten. 3Soweit das Auskunftsersuchen nicht mit einer das Ersuchen erschöpfenden Auskunft beantwortet wird, ist dies in der Antwort zu begründen.
Inländischer Zustellungsbevollmächtigter | Inländischer Zustellungsbevollmächtigter | ||||
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t | 1 | Inländischer Zustellungsbevollmächtigter | t | 1 | Inländischer Zustellungsbevollmächtigter |
Inländischer Zustellungsbevollmächtigter | Inländischer Zustellungsbevollmächtigter | ||||
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f | 1 | (1) Anbieter sozialer Netzwerke haben im Inland einen | f | 1 | (1) Anbieter sozialer Netzwerke haben im Inland einen |
2 | Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und auf ihrer Plattform in leicht | 2 | Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und auf ihrer Plattform in leicht | ||
3 | erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. | 3 | erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. | ||
n | 4 | An diese Person können Zustellungen in Verfahren nach § 4 oder in | n | 4 | An ihn können Zustellungen in Bußgeldverfahren und in aufsichtsrechtlichen |
5 | Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung rechtswidriger | 5 | Verfahren nach den §§ 4 und 4a oder in Gerichtsverfahren vor deutschen | ||
6 | Inhalte bewirkt werden. Das gilt auch für die Zustellung von | 6 | Gerichten wegen der Verbreitung oder wegen der unbegründeten Annahme der | ||
7 | Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten. | 7 | Verbreitung rechtswidriger Inhalte, insbesondere in Fällen, in denen die | ||
8 | Wiederherstellung entfernter oder gesperrter Inhalte begehrt wird, bewirkt | ||||
9 | werden. Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche | ||||
10 | Verfahren einleiten, für Zustellungen von gerichtlichen Endentscheidungen | ||||
11 | sowie für Zustellungen im Vollstreckungs- oder Vollziehungsverfahren. | ||||
8 | (2) Für Auskunftsersuchen einer inländischen Strafverfolgungsbehörde ist | 12 | (2) Für Auskunftsersuchen einer inländischen Strafverfolgungsbehörde ist | ||
t | 9 | eine empfangsberechtigte Person im Inland zu benennen. Die | t | 13 | eine empfangsberechtigte Person im Inland gegenüber der in § 4 genannten |
10 | empfangsberechtigte Person ist verpflichtet, auf Auskunftsersuchen nach Satz 1 | 14 | Verwaltungsbehörde zu benennen. Die empfangsberechtigte Person ist | ||
11 | 48 Stunden nach Zugang zu antworten. Soweit das Auskunftsersuchen nicht | 15 | verpflichtet, auf Auskunftsersuchen nach Satz 1 48 Stunden nach Zugang zu | ||
12 | mit einer das Ersuchen erschöpfenden Auskunft beantwortet wird, ist dies in | 16 | antworten. Soweit das Auskunftsersuchen nicht mit einer das Ersuchen | ||
13 | der Antwort zu begründen. | 17 | erschöpfenden Auskunft beantwortet wird, ist dies in der Antwort zu begründen. | ||
18 | Die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde führt eine Liste der | ||||
19 | empfangsberechtigten Personen. Sie gibt inländischen | ||||
20 | Strafverfolgungsbehörden hierüber auf Anfrage Auskunft. |
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