(1) Forscher im Sinne dieser Vorschrift ist jede natürliche oder juristische Person, die wissenschaftliche Forschung betreibt.
(2) Ein Forscher kann vom Anbieter eines sozialen Netzwerks qualifizierte Auskünfte verlangen über
(3) Auskünfte nach Absatz 2 können nur verlangt werden, soweit sie für Vorhaben einer im öffentlichen Interesse liegenden wissenschaftlichen Forschung zu Art, Umfang, Ursachen und Wirkungsweisen öffentlicher Kommunikation in sozialen Netzwerken und den Umgang der Anbieter hiermit erforderlich sind.
(4) Die Auskunftserteilung darf nur erfolgen, wenn der Forscher gegenüber dem Anbieter des sozialen Netzwerks ein Schutzkonzept vorlegt. Das Schutzkonzept beinhaltet
(5) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks kann die Auskunft verweigern, wenn
(6) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks darf zu Zwecken der Auskunftserteilung nach Absatz 2 folgende personenbezogene Daten übermitteln:
(7) 1Der Forscher darf die Daten ausschließlich verarbeiten für die Zwecke von Vorhaben wissenschaftlicher Forschung nach Absatz 3. 2Soweit besondere Kategorien von Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung verarbeitet werden, hat der Forscher dafür angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vorzusehen. 3Ergänzend zu den dort genannten Maßnahmen sind die Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. 4Darüber hinausgehende datenschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.
(8) 1Der Anbieter eines sozialen Netzwerks hat gegenüber dem Forscher Anspruch auf Erstattung der durch die Auskunftserteilung nach Absatz 2 entstehenden Kosten in angemessener Höhe. 2Bei der Bestimmung der angemessenen Höhe ist zu berücksichtigen, dass die Kosten kein wesentliches Hindernis für die Inanspruchnahme des Auskunftsrechts darstellen dürfen. 3§ 287 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. 4Die erstattungsfähigen Kosten dürfen vorbehaltlich des Satzes 5 höchstens 5 000 Euro betragen. 5Dieser Betrag darf nur überschritten werden, wenn durch die Erteilung der Auskunft ein außergewöhnlich hoher Aufwand entsteht. 6Nach Vorlage des Schutzkonzepts nach Absatz 4 kann der Forscher vom Anbieter die Vorlage eines unentgeltlichen Kostenanschlags innerhalb einer angemessener Frist verlangen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.7.2022 I 1182
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.01.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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