Die Zuständigkeit des Bundesamts für Justiz nach den Vorschriften der bis zum 16. Februar 2024 geltenden Fassung dieses Gesetzes für Bußgeldverfahren gegen folgende Anbieter bleibt bestehen:
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
13.05.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
27.06.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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