Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 02.05.2016, Az. 2 BvR 1947/15

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2016, 11992

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des VerfG HA zur Justiziabilität von Abschlussberichten parlamentarischer Untersuchungsausschüsse


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

A.

1

Die von 26 Abgeordneten der [X.] der [X.] wegen behaupteter Verletzung des Rechts auf [X.] erhobene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des [X.] vom 15. September 2015 - [X.] 5/14 -, welches in einem Norminterpretationsverfahren gemäß Art. 65 Abs. 3 Nr. 1 der Verfassung der [X.] ([X.]) zur Frage des [X.] gegen Abschlussberichte von Untersuchungsausschüssen der Hamburgischen [X.] ergangen ist.

I.

2

Dem Norminterpretationsverfahren vor dem [X.] ging eine Verwaltungsstreitigkeit im Kontext des [X.]es "[X.]" voraus.

3

1. Der in der vergangenen Legislaturperiode von der Hamburgischen [X.] eingesetzte parlamentarische [X.] "[X.]" zur Aufklärung insbesondere der Kostensteigerungen des Bauprojekts (nachfolgend: [X.]) beabsichtigte, in seinem Abschlussbericht wertende Äußerungen im Sinne von § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen [X.] vom 27. August 1997 unter anderem über einen Rechtsanwalt zu veröffentlichen, der einer im Zuge der Baumaßnahmen zur Errichtung der "[X.]" mit einer baubegleitenden Rechtsberatung beauftragten Rechtsanwaltskanzlei angehört (nachfolgend: Rechtsanwalt). Hierüber informierte der [X.] den Rechtsanwalt.

4

2. Der Rechtsanwalt nahm daraufhin gegen die Veröffentlichung wertender Äußerungen im Abschlussbericht des [X.]es verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch.

5

a) Er beantragte vor dem [X.], es dem [X.] im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, in seinem Abschlussbericht sämtliche - hilfsweise näher bezeichnete - wertende Äußerungen über ihn zu veröffentlichen; hilfsweise den [X.] insbesondere zu verpflichten, dem Rechtsanwalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu den beabsichtigten wertenden Äußerungen zu geben und den wesentlichen Inhalt einer Stellungnahme im Bericht wiederzugeben.

6

Mit Beschluss vom 27. März 2014 - 8 E 1256/14 - lehnte das [X.] den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die auf Untersagung der Veröffentlichung wertender Äußerungen gerichteten Anträge seien gemäß Art. 26 Abs. 5 Satz 1 [X.] bereits unzulässig. Die mit Art. 44 Abs. 4 GG wortgleiche Vorschrift des Art. 26 Abs. 5 [X.] lautet:

"Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei."

7

Durch die genannte Vorschrift solle die Unabhängigkeit der [X.] bei der Kontrolle der Exekutive gewährleistet werden. Der [X.] beziehe sich auf diejenigen Beschlüsse, die das Ergebnis der Untersuchung feststellen. Könnte mit gerichtlicher Hilfe auf das Ergebnis der Untersuchung direkt Einfluss genommen werden, würde die Unabhängigkeit der [X.] bei der Untersuchung des Exekutivhandelns im Rahmen des Baus der [X.] beeinträchtigt werden. Dies wolle Art. 26 Abs. 5 Satz 1 [X.] verhindern. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass der Abschlussbericht womöglich wertende Äußerungen über den Rechtsanwalt enthalte, die dessen subjektive Rechte beeinträchtigen könnten. Art. 26 Abs. 5 Satz 1 [X.] sehe eine Ausnahme von der Rechtsweggarantie vor und nehme zur Wahrung der Parlamentsrechte eine Einschränkung des Individualrechtsschutzes - jedenfalls grundsätzlich - in Kauf. Die weiteren, insbesondere auf Gelegenheit zur Stellungnahme und deren Wiedergabe im Abschlussbericht gerichteten Hilfsanträge seien zwar zulässig, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs jedoch nicht begründet.

8

b) Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts untersagte das [X.] dem [X.] mit Beschluss vom 23. April 2014 - 3 [X.]/14 - im Wege einstweiliger Anordnung, in seinem Abschlussbericht eine näher bezeichnete Tatsachenbehauptung über den Rechtsanwalt aufzustellen; im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen, soweit die Beteiligten das Verfahren nicht bereits übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten.

9

Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, dem Rechtsanwalt stehe gegen die bevorstehende Verletzung seines grundrechtlich gewährleisteten Persönlichkeitsrechts durch den Abschlussbericht der Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG offen, der gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu den Verwaltungsgerichten führe. Als wesentliche rechtsstaatliche Verbürgung gewährleiste Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dem Einzelnen den lückenlosen Rechtsschutz gegen behauptete rechtswidrige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in seine Rechte. Eine Einschränkung dieser Grundsatznorm für die gesamte Rechtsordnung durch Art. 26 Abs. 5 Satz 1 [X.] mit dem Ziel einer Gerichtsfreiheit sei [X.] ausgeschlossen; der Anwendungsbereich der Vorschrift müsse daher reduzierend ausgelegt werden. Soweit Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG als grundgesetzimmanente Schranke die Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG einzuschränken vermöge, gebe es jedenfalls keinen Anhalt dafür, dass Art. 28 Abs. 1 und 2 GG den Ländern abweichend von Art. 28 Abs. 3, Art. 31 und Art. 142 GG die Möglichkeit eingeräumt habe, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG im selben Maße einzuschränken. Aus dem Prinzip der Gewaltenteilung ergebe sich nicht, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, was Abschlussberichte der Untersuchungsausschüsse des [X.] und der Länderparlamente angehe, als von vornherein kupierte rechtsstaatliche Verbürgung aufgefasst werden müsse. Denn Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unterwerfe gerade jede behauptete Rechtsverletzung Einzelner durch die öffentliche Gewalt und damit auch einen mit seinem Abschlussbericht öffentliche Gewalt ausübenden parlamentarischen [X.] insoweit der gerichtlichen Kontrolle. Unrichtige Tatsachenbehauptungen über Dritte seien von der Aufgabe und den Rechten eines parlamentarischen [X.]es nicht gedeckt. Der Rechtsanwalt brauche unrichtige Tatsachenbehauptungen über sich im Abschlussbericht des [X.]es "[X.]" nicht hinzunehmen. Wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen in Abschlussberichten eines parlamentarischen [X.]es seien, wenn sie sich nicht nur auf Bagatellen bezögen, in hohem Maße geeignet, auf die berufliche Reputation und die persönliche Integrität der betroffenen Person einzuwirken.

II.

1. Mit Schriftsatz vom 11. November 2014 ([X.] 103 VS bis [X.] 136 [X.]) beantragten 55 Abgeordnete der [X.] der [X.] (nachfolgend: Antragsteller) - darunter sämtliche hiesigen Beschwerdeführer - beim [X.] die Durchführung eines [X.] gemäß Art. 65 Abs. 3 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit § 14 Nr. 1 des Gesetzes über das [X.] ([X.]G).

a) Ziel des [X.] nach Art. 65 Abs. 3 Nr. 1 [X.] ist die verbindliche Klärung der Auslegung einer Norm der [X.]. Eine hierfür erforderliche Meinungsverschiedenheit liegt bereits dann vor, wenn ein letztinstanzlich entscheidendes Obergericht eine andere Rechtsauffassung vertritt als die nach Art. 65 Abs. 3 Nr. 1 [X.], § 14 Nr. 1 [X.]G antragstellenden Beteiligten. Insoweit sieht Art. 65 Abs. 3 Nr. 1 [X.] - eine Besonderheit des [X.]srechts - eine Art (rechts-)gutachterlicher Tätigkeit des [X.] vor (vgl. [X.], Urteil vom 15. September 2015 - [X.] 5/14 -, juris, Rn. 21). Insoweit konnte die Entscheidung des [X.] die Zulässigkeit des - nicht fristgebundenen - Antrags beim [X.] begründen, ohne dass dessen Entscheidung Rückwirkungen auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren hätte. Am Verfahren vor dem [X.] war denn auch nicht der Kläger des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beteiligt, sondern vielmehr ausschließlich die Antragsteller - ein Fünftel der Abgeordneten der [X.] -, die [X.] und der Senat (vgl. § 38 Satz 2 [X.]G).

b) Die Antragsteller stellten den folgenden Antrag, für Recht zu erkennen:

"Art. 26 Abs. 5 Satz 1 [X.] ist dahin auszulegen, dass die Vorschrift als Ausnahme von der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und des Art. 61 [X.] einer richterlichen Erörterung des Abschlussberichts eines Parlamentarischen [X.]es ausnahmslos und insbesondere auch dann entgegensteht, wenn durch den Abschlussbericht eine Verletzung subjektiver Rechte zu gewärtigen ist;

hilfsweise: Art. 26 Abs. 5 Satz 1 [X.] ist dahin auszulegen, dass die Vorschrift als Ausnahme von der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und des Art. 61 [X.] einer richterlichen Erörterung des Abschlussberichts eines Parlamentarischen [X.]es grundsätzlich entgegensteht und nur im Ausnahmefall eine gerichtliche Kontrolle zulässt, sofern eine Verletzung besonders gewichtiger subjektiver Rechte zu gewärtigen ist."

Zur Begründung führten die Antragsteller aus, die verfassungsgerichtliche Klärung dieser Frage sei für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Untersuchungsausschüsse der [X.] von Bedeutung und betreffe auch andere Bundesländer, deren Landesverfassungen eine dem Art. 26 Abs. 5 Satz 1 [X.] vergleichbare Vorschrift enthielten, da der Beschluss des [X.] vom 23. April 2014 den Art. 26 Abs. 5 Satz 1 [X.] praktisch für unwirksam erklärt habe. Nach Auffassung der Antragsteller unterlägen von Art. 26 Abs. 5 Satz 1 [X.] tatbestandlich erfasste Abschlussberichte eines [X.]es auf der Rechtsfolgenseite keiner richterlichen Erörterung. Art. 26 Abs. 5 Satz 1 [X.] statuiere ebenso wie Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG eine Ausnahme von der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und eröffne damit einen gerichtsfreien Raum, obgleich der [X.] an die Grundrechte gebunden sei. Der dadurch bewirkte [X.] lasse sich verfassungsrechtlich weder unter formellen Gesichtspunkten noch aus inhaltlichen Gründen beanstanden. Darüber hinaus bestehe angesichts der Gewährleistung anderweitiger Betroffenenrechte einerseits und der Zielsetzung des parlamentarischen [X.]es andererseits kein Anlass und auch keine Möglichkeit, Art. 26 Abs. 5 Satz 1 [X.] einschränkend auszulegen. Sofern das [X.] dieser Auffassung nicht folge, sei entsprechend des [X.] Rechtsschutz gegen Abschlussberichte parlamentarischer Untersuchungsausschüsse nur im Ausnahmefall zum Schutz besonders gewichtiger subjektiver Rechte zuzulassen. Eine Durchbrechung des durch Art. 26 Abs. 5 Satz 1 [X.] statuierten [X.] könne nur im Falle eines vollständigen [X.] und nur bei Gleichwertigkeit der verletzten Rechte mit dem parlamentarischen Untersuchungsrecht in Betracht kommen.

2. Mit - angegriffenem - Urteil vom 15. September 2015 (- [X.] 5/14 -; juris) stellte das [X.] fest, dass der Rechtsweg nach Art. 26 Abs. 5 Satz 1 [X.] nur insoweit ausgeschlossen sei, als das Recht der Untersuchungsausschüsse auf autonome Abfassung eines Abschlussberichtes nicht nach dem Grundsatz der praktischen [X.] durch Grundrechte oder andere [X.] eingeschränkt werde.

a) Zur Begründung wurde ausgeführt, Abschlussberichte von Untersuchungsausschüssen der [X.] seien von Art. 26 Abs. 5 Satz 1 [X.] erfasst (vgl. a.a.[X.], juris, Rn. 23-26).

b) Der Wortlaut des Art. 26 Abs. 5 Satz 1 [X.] sei auslegungsfähig. Er benenne zwar nicht zweifelsfrei, welche Beschlüsse der richterlichen Erörterung entzogen seien. Aus dem historischen Kontext der Norm ergebe sich aber, dass Art. 26 Abs. 5 Satz 1 [X.] nicht dahin zu verstehen sei, dass dieser nur die politische Bewertung in einem Abschlussbericht erfassen solle. Vielmehr erfasse er grundsätzlich seinen gesamten Inhalt, mithin auch Abschlussberichte, die mit [X.] verbunden seien. Die dem Art. 44 Abs. 4 GG nachempfundene Vorschrift des Art. 26 Abs. 5 Satz 1 [X.] habe eine juristische Bewertung der Ergebnisse von Untersuchungsausschüssen verhindern und damit das Arbeitsergebnis und indirekt die Arbeitsweise parlamentarischer Untersuchungsausschüsse vor Kritik durch die Justiz im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens schützen sollen. Ein Spannungsverhältnis zu den Grundrechten und zu Art. 19 Abs. 4 GG sei nicht in den Blick genommen worden, zumal eine Verletzung von Grundrechten nach damaligen Verständnis einen zielgerichteten Eingriff vorausgesetzt habe (vgl. a.a.[X.], juris, Rn. 27-41).

Dieses der gerichtlichen Überprüfung entzogene Recht der Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen [X.] auf autonome Abfassung des Abschlussberichts nach Art. 26 Abs. 5 Satz 1 [X.] stehe jedoch neben den durch Art. 19 Abs. 4 GG beziehungsweise Art. 61 [X.] rechtsschutzbewährten Grundrechten sowie anderen [X.]n des Bundes oder der Länder. Sinn und Zweck der Vorschrift geböten jedoch kein Verständnis der Norm, das die Durchsetzung jeglicher verfassungsrechtlich fundierter subjektiver Rechte Dritter auf dem Rechtsweg ausschlösse. Der Kernbereich des parlamentarischen Untersuchungsrechts werde nicht missachtet, das [X.] nicht notwendig wesentlich berührt, wenn Rechtsschutz gegen einen Abschlussbericht nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Ein ausnahmsloser [X.] widerspräche zudem - unabhängig von der Einhaltung der Verfahrensrechte Betroffener im parlamentarischen Untersuchungsverfahren - dem System des Grundrechtsschutzes des Grundgesetzes und würde zugleich in die Fundamente des Rechtsstaats eingreifen, da Raum für die unkontrollierte Ausübung staatlicher Macht geschaffen und damit die Möglichkeit gegen die Menschenwürde verstoßender staatlicher Willkür eröffnet würde. Der [X.] in Art. 26 Abs. 5 Satz 1 [X.] sei verfahrensrechtliche Absicherung des Rechts der Untersuchungsausschüsse der [X.] auf autonome Abfassung des Abschlussberichts (vgl. a.a.[X.], juris, Rn. 42-54).

c) Im Konfliktfall sei der Umfang der Beschränkung des Rechts auf autonome Abfassung des Abschlussberichts durch die entgegenstehenden Grundrechte oder anderen [X.] nach dem Grundsatz der praktischen [X.] zu ermitteln, der auch im Fall einer Kollision zwischen Grundrechten sowie durch das Grundgesetz geschützten [X.]n und Landesverfassungsrecht anwendbar sei. Dazu seien das Recht auf autonome Abfassung des Abschlussberichts einerseits und die entgegenstehenden Grundrechte oder anderer [X.] andererseits in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so in einen Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam würden. [X.] sich dies nicht erreichen, so sei unter Berücksichtigung der falltypischen Gestaltung und der besonderen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, welches Interesse zurückzutreten habe.

Der Anwendung des Grundsatzes der praktischen [X.] stehe nicht entgegen, dass für den durch die [X.] eröffneten [X.] die Reichweite der (grundgesetzlichen) Grundrechte mit einer landesrechtlichen (staatsorganisationsrechtlichen) Verfassungsnorm in Ausgleich zu bringen sei. Diese Möglichkeit folge aus dem bundesstaatlichen Aufbau der [X.] und bewege sich innerhalb der durch Art. 28 Abs. 1 und 3 GG gesetzten Grenzen (vgl. a.a.[X.], juris, Rn. 55 ff.).

B.

Mit ihrer gegen die Entscheidung des [X.] gerichteten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Unterlassung einer Vorlage an das [X.] nach Art. 100 Abs. 1 GG.

Zur Begründung berufen sie sich im Wesentlichen darauf, das [X.] habe die Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt, jedenfalls aber die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des Art. 26 Abs. 5 Satz 1 [X.] in unvertretbarer Weise bejaht und infolgedessen die von ihm als verfassungswidrig angesehene Vorschrift entgegen Art. 100 Abs. 1 GG nicht dem [X.] vorgelegt.

Die Überzeugung des [X.]s von der Unvereinbarkeit des Art. 26 Abs. 5 Satz 1 [X.] mit dem Grundgesetz komme in dessen Feststellung zum Ausdruck, ein ausnahmsloser Vorrang des [X.] widerspreche dem System des Grundrechtsschutzes des Grundgesetzes und greife zugleich in die Fundamente des Rechtsstaats ein. Damit halte das Gericht eine wortlautgetreue Auslegung des Art. 26 Abs. 5 Satz 1 [X.] für mit den Grundrechten des Grundgesetzes unvereinbar.

Art. 26 Abs. 5 Satz 1 [X.] sei für die Entscheidung des [X.] insofern entscheidungserheblich, als es im Falle der Gültigkeit der Norm hätte anders entscheiden müssen als bei deren - vom Gericht angenommenen - Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz.

Das [X.] habe die grundsätzliche Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von vornherein verkannt, indem es sich nicht einmal ansatzweise mit der Frage befasst habe, ob eine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG bestehe. Es habe auch nicht inzident die Notwendigkeit einer Vorlage verneint.

Darüber hinaus habe das [X.] auch dadurch gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, dass es die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des Art. 26 Abs. 5 Satz 1 [X.] in unvertretbarer Weise bejaht und deswegen die Frage nach der Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt habe. Indem das [X.] feststelle, dass der [X.] in Art. 26 Abs. 5 Satz 1 [X.] dahin auszulegen sei, dass dieser grundsätzlich gleichwertig neben der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 61 [X.] sowie den Grundrechten und anderen [X.]n stehe (vgl. insoweit [X.], Urteil vom 15. September 2015 - [X.] 5/14 -, juris, Rn. 27), verkenne es das normhierarchische Verhältnis zwischen Art. 26 Abs. 5 Satz 1 [X.] und den einschlägigen Vorschriften des Grundgesetzes. Das Gericht habe die Grenze der vertretbaren verfassungskonformen Auslegung dadurch überschritten, dass es sich über den Wortlaut und über den - vom [X.] selbst festgestellten - Willen des [X.] hinweggesetzt habe. Zudem sei die verfassungskonforme Auslegung des Art. 26 Abs. 5 Satz 1 [X.] im Wege einer Ebenen übergreifenden praktischen [X.] verfassungsrechtlich bedenklich.

Das Urteil beruhe schließlich auf einer Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, denn hätte das [X.] nicht in unvertretbarer Weise Art. 26 Abs. 5 Satz 1 [X.] verfassungskonform ausgelegt, hätte es auf der Grundlage seiner Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift seiner Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG entsprochen. Angesichts der Existenz der grundgesetzlichen [X.] des Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG sei zumindest möglich gewesen, dass das [X.] Art. 26 Abs. 5 Satz 1 [X.] als verfassungskonform erachtet hätte.

Nach Auffassung der Beschwerdeführer ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde sowohl zur Durchsetzung des Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG als auch wegen ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung angezeigt.

C.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie bereits unzulässig ist (vgl. [X.] 90, 22 <24 ff.>; BVerfGK 7, 115 <116>).

I.

Es kann dahinstehen, ob den Beschwerdeführern das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil sie mit ihrer Verfassungsbeschwerde einwenden, das Gericht habe eine Auslegung nicht vornehmen dürfen, welche aber ihrem eigenen Hilfsantrag im landesverfassungsgerichtlichen Norminterpretationsverfahren zumindest nahe kommt (vgl. [X.], Urteil vom 15. September 2015 - [X.] 5/14 -, juris, Rn. 15).

II.

Offenbleiben kann auch, ob die Verfassungsbeschwerde am Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde scheitert. Jedenfalls fällt auf, dass die Beschwerdeführer das [X.] in ihrer Antragsschrift auf die Notwendigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG hingewiesen, auf die Übergehung dieses Vortrags hin aber offenbar keine Maßnahmen ergriffen haben. Auch wenn eine Anhörungsrüge in Verfahren vor dem [X.] nicht vorgesehen zu sein scheint, wäre möglicherweise eine Gegenvorstellung in Betracht gekommen, wenn die hiesigen Beschwerdeführer - welche sämtlich auch Antragsteller im Norminterpretationsverfahren waren - nicht sogar aus Gründen der materiellen Subsidiarität einen förmlichen Antrag auf Vorlage an das [X.] hätten stellen müssen. Es ist jedenfalls kaum nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführer einerseits schreiben, es seien Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich, andererseits gerügt wird, es fehlten jegliche Ausführungen, warum eine (zuvor angeregte) Vorlage unterblieben sei.

III.

Jedenfalls wird die Verfassungsbeschwerde dem Begründungserfordernis aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.] nicht gerecht.

1. Eine ausreichende Begründung setzt voraus, dass die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht mit hinreichender Deutlichkeit aufgezeigt wird (vgl. [X.] 108, 370 <386 f.> m.w.N.; stRspr). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit der konkret angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung notwendig (vgl. [X.] 101, 331 <345>; 105, 252 <264>). Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung muss anhand der verfassungsrechtlichen Maßstäbe aufgezeigt werden, die das [X.] für einen Verstoß gegen das betreffende Grundrecht aufgestellt hat (vgl. [X.] 102, 147 <164>).

2. a) Eine Verletzung des Rechts auf [X.] nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 3 GG wegen des Unterlassens einer Divergenzvorlage wurde von den Beschwerdeführern nicht gerügt. Dementsprechend wurde auch nicht dargelegt, inwiefern "bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des [X.]es oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes" abgewichen worden sei. Eine solche Divergenz dürfte im Übrigen auch nicht bestehen, da sich das [X.] bislang zwar zur Frage der Einschränkung des Art. 44 Abs. 4 GG aufgrund von [X.] geäußert hat (vgl. [X.] 99, 19 <35>), nicht jedoch zur Frage der Einschränkung aufgrund von Grundrechten.

b) Nicht substantiiert dargelegt wurde ferner eine Verletzung des Rechts auf [X.] nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG.

aa) Eine Vorlagepflicht an das [X.] liegt bereits deshalb nicht vor - und vermag demzufolge auch nicht verletzt zu sein -, weil der Gewährleistungsgehalt von Art. 19 Abs. 4 GG nicht entscheidungserheblich war. Das [X.] hat Art. 26 Abs. 5 Satz 1 [X.] nicht allein an Art. 19 Abs. 4 GG gemessen, sondern daneben stets auch den im Wesentlichen wortgleichen und offensichtlich auch als inhaltsgleich angesehenen Art. 61 [X.] herangezogen (vgl. [X.], Urteil vom 15. September 2015 - [X.] 5/14 -, juris, Rn. 22, 27, 42, 51 sowie [X.]). Diese Verankerung der Rechtsschutzgarantie wie auch des Rechts eines parlamentarischen [X.]es auf autonome Abfassung seines Abschlussberichts sowohl im Grundgesetz als auch der Landesverfassung dürfte auch der Grund sein, warum das [X.] nicht etwa ein normhierarchisches Verhältnis verkennt, wie die Beschwerdeführer unterstellen, sondern vielmehr zutreffend von einer jeweiligen normhierarchischen Gleichwertigkeit von Art. 26 Abs. 5 Satz 1 und Art. 61 [X.] einerseits sowie von Art. 44 Abs. 4 Satz 1 und Art. 19 Abs. 4 GG andererseits ausgeht. Insofern ist bezeichnend, dass in der [X.] auf Seite 64 zur Begründung der Auffassung, die Normhierarchie sei verkannt worden, der stets miterwähnte Art. 61 [X.] nicht ebenfalls hervorgehoben, sondern sich argumentativ allein auf die grundgesetzliche Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 GG bezogen wird. Eine Herstellung praktischer [X.] zwischen - zu den grundgesetzlichen Parallelregelungen möglicherweise inhaltsgleichen - Vorschriften der Landesverfassung fällt jedoch in die Kompetenz des [X.]s. Ob Art. 19 Abs. 4 GG tatsächlich ein Selbiges gebietet und auch zwischen dieser Norm und Art. 26 Abs. 5 Satz 1 [X.] praktische [X.] hergestellt werden kann - wie jeweils vom [X.] angenommen -, ist insoweit nicht entscheidungserheblich gewesen. Selbst wenn eine Einschränkung von Art. 26 Abs. 5 Satz 1 [X.] und das vom [X.] vertretene Auslegungsergebnis nicht auch durch Art. 19 Abs. 4 GG geboten wäre, bliebe es bei der Entscheidung, die dann alleine auf die [X.] der Landesverfassung - Art. 61 [X.] - gestützt würde. Sollte - umgekehrt - Art. 19 Abs. 4 GG einen weitergehenden Rechtsschutz gebieten als die Vorschrift des Art. 61 [X.], unterlägen [X.]berichte - wie etwa der den Anlass für das vorliegende Norminterpretationsverfahren gebende - erst recht der (gegebenenfalls intensiveren) gerichtlichen Kontrolle (vgl. insoweit auch [X.], DV[X.] 2015, S. 1452 <1459>).

bb) Zudem mangelt es der Beschwerdebegründung auch insoweit an hinreichender Substantiierung, als das [X.] zur Begründung seiner Auffassung, das Recht des parlamentarischen [X.]es auf autonome Abfassung des Abschlussberichts einerseits und die entgegenstehenden Grundrechte oder anderen [X.] andererseits seien im Konfliktfall in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so in einen Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam würden, umfangreich die vorhandene Rechtsprechung und Literatur zur Landesverfassung sowie Literatur auch zum Grundgesetz ausgewertet hat (vgl. [X.], Urteil vom 15. September 2015 - [X.] 5/14 -, juris, Rn. 57); die Auffassung des [X.] wird demnach jedenfalls von einem erheblichen Anteil der Literatur vertreten. Hiermit setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend auseinander, wenn sie unter bloßem Verweis auf den Wortlaut und den angeblichen Willen des [X.] geltend macht, die Auslegung des [X.] sei unvertretbar und überschreite die Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung. Soweit sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den vom [X.] festgestellten Willen des [X.] beziehen, blenden sie aus, dass das [X.] den [X.] nach dem Willen des [X.] zwar als "umfassend" ansieht (vgl. [X.], Urteil vom 15. September 2015 - [X.] 5/14 -, juris, Rn. 27), hiermit jedoch nur aussagt, dass der [X.] "grundsätzlich" den "gesamten Inhalt" des Abschlussberichtes erfasse (vgl. a.a.[X.], juris, Rn. 40), den [X.] jedoch nicht in dem Sinne absolut stellt, dass er von vornherein einer praktischen [X.] mit entgegenstehenden Grundrechten und anderen [X.]n entzogen wäre.

cc) Selbst wenn man davon ausginge, das [X.] habe die Vorschrift des Art. 26 Abs. 5 Satz 1 [X.] allein am Maßstab des Art. 19 Abs. 4 GG gemessen (wofür die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 55 ff. sprechen) und keine praktische [X.] hergestellt, sondern eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung vorgenommen (vgl. [X.] 138, 64 zu dieser Fallgruppe als mögliche Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG), so erscheint eine solche Auslegung vorliegend nicht unvertretbar. Hierfür spricht - neben der vom [X.] angeführten weiten Verbreitung dieser Auffassung -, dass auch das [X.] selbst Art. 44 Abs. 4 GG einschränkend ausgelegt und es - trotz des keine Einschränkungen vorsehenden Wortlauts der Vorschrift - für zulässig erachtet hat (vgl. [X.] 99, 19 <35>),

"im Organstreitverfahren die Einhaltung der [X.] zu überprüfen, die zur Sicherung der Rechte aus Art. 38 Abs. 1 GG von Verfassungs wegen erforderlich sind. Das bedeutet, daß das Gericht die Feststellungen des [X.] an Hand objektiver Kriterien im Hinblick auf eine Verletzung mandatsschützender Verfahrensvorschriften und eine Überschreitung seines Untersuchungsauftrags zu kontrollieren hat".

Warum die Rechtsprechung des [X.] vor diesem Hintergrund gänzlich unvertretbar sein soll, hätte ebenfalls näherer Begründung bedurft.

dd) Gegen die Annahme, das [X.] sei von der Verfassungswidrigkeit des Art. 26 Abs. 5 Satz 1 [X.] überzeugt und deswegen zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet gewesen, spricht schließlich die Wortlautgleichheit mit Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG. Eine Vorschrift, die sich mit einer Regelung im Grundgesetz deckt, dürfte kaum verfassungswidrig sein. Auch dies spricht im Übrigen dafür, dass das [X.] zu Recht von praktischer [X.] spricht und gerade nicht von verfassungskonformer Auslegung. Soweit nach Auffassung der Beschwerdeführer eine verfassungskonforme Auslegung vorgenommen worden sei, weil praktische [X.] nicht Ebenen übergreifend hergestellt werden könne oder dies zumindest problematisch sei, wird ausgeblendet, dass sowohl die Rechtsschutzgarantie als auch das Recht eines parlamentarischen [X.]es auf autonome Abfassung seines Abschlussberichts nicht nur im Grundgesetz, sondern auch in der [X.] verankert sind.

IV.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1947/15

02.05.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Hamburgisches Verfassungsgericht, 15. September 2015, Az: HVerfG 5/14, Urteil

Art 19 Abs 4 GG, Art 44 Abs 4 S 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, Art 100 Abs 3 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 26 Abs 5 S 1 Verf HA, Art 61 Verf HA

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 02.05.2016, Az. 2 BvR 1947/15 (REWIS RS 2016, 11992)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11992

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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