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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Unzulässigkeit eines Organstreitverfahrens betreffend die Beteiligung von Mitgliedern des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg am Wahlkampf zur Wahl der Bürgerschaft am 29. Februar 2004
[X.]
- 2 BvH 1/04 -
"1. |
die Antragsgegnerin zu 1. und 2. haben die Rechte der
Antragsteller dadurch verletzt, dass sie mit Herrn
Senator [X.] auf Wahlplakaten mit folgendem
Inhalt warb:
'Ich unterstütze Ole von [X.] wobei die Datumsbezeichnung beliebig
veränderbar war,
Senator [X.] Mit Sicherheit für Ole Donnerstag, 22.01. - 16.00 bis 18.00 Uhr, Elbeeinkaufszentrum, Osdorfer Landstraße' |
2. |
die Antragsgegner zu 1. bis 5. sich als Senator an
verschiedenen Terminen unter voller Dienstbezeichnung
im [X.] der [X.] als Wahlkämpfer für die [X.] benannt
haben zu lassen und auch tatsächlich den Wahlkampf
durchführten, insbesondere die Antragsgegner zu 3. und
4., die Senatoren [X.] und Schnieber-Jastram, mit dem
Plakat
'Wir unterstützen Ole von [X.] in verschiedenen Variationen,
Wirtschaftssenator Gunnar [X.] Sozialsenatorin [X.]' |
3. | der Antragsgegner zu 6. Herr Bürgermeister von [X.], indem er im [X.] auf sich zu einer 'Bürgermeisterwahl' und mit der Unterschrift '[X.], erster Bürgermeister der [X.]' ein Wahlplakat aufstellen ließ und auch im [X.] warb mit dem Hinweis 'Bürgermeisterwahl', |
4. | sowie Wahlplakate der [X.] [X.] aufstellen ließ, auf denen er als 'Bürgermeister [X.]' kandidierte." |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
Antragstellerin: | Die [X.][X.] - Landesverband [X.], vertreten durch den Landesvorsitzenden, Herrn Senator a.D. Ronald Barnabas [X.], Beim [X.], 20144 [X.], |
Antragsgegner: | 1. | [X.] und Hansestadt [X.], vertreten durch den Ersten Bürgermeister und den Chef der Staatskanzlei Dr. Schön, [X.] 1, 20095 [X.], |
2. | Senator [X.], Präses der
Justizbehörde, [X.] 36, 20354 [X.], |
|
3. | Senator für Wirtschaft und Arbeit Gunnar
[X.], Alter [X.] 4, 20459 [X.], |
|
4. | Senatorin für Soziales Birgit
Schnieber-Jastram, [X.] Straße 47, 22083 [X.], |
|
5. | Senator für Finanzen Dr. [X.], Gänsemarkt 36, 20354 [X.], |
|
6. | Präsident des Senats und Ersten
Bürgermeister Herrn Karl Friedrich Arp Freiherr von
[X.], [X.] 1, 20095 [X.] |
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]in und [X.]
Vizepräsident [X.],
Jentsch,
Broß,
[X.],
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff
am 26. Februar 2004 beschlossen:
Die Anträge werden verworfen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
[X.], ob der Erste Bürgermeister der [X.] und Hansestadt [X.] und weitere Mitglieder des Senats in amtlicher Funktion als Staatsorgane in den Wahlkampf im Vorfeld der Wahlen zur [X.] Bürgerschaft am 29. Februar 2004 eingegriffen und die Antragstellerin hierdurch in ihren Rechten aus der Landesverfassung verletzt haben.
1. Die Antragstellerin ist eine politische Partei, deren Landesverband in [X.] zu den dortigen Bürgerschaftswahlen am 29. Februar 2004 antritt.
2. Im laufenden Wahlkampf ließ der Landesverband der [X.] ([X.]) in [X.] Werbeplakate fertigen und im Stadtgebiet von [X.] aufstellen. Einige zeigen unter dem Portrait des derzeitigen Ersten Bürgermeisters einen Schriftzug, in dem diesem verschiedene Senatsmitglieder - unter Nennung ihrer Amtsbezeichnung als "Senatorin" oder "Senator" - ihre Unterstützung zusichern. Daneben wirbt der Landesverband der [X.] in [X.] auf seinen [X.]seiten für seinen Spitzenkandidaten und derzeitigen Ersten Bürgermeister mit dessen Amtsbezeichnung. Weiterhin finden sich dort Ankündigungen von Wahlkampfeinsätzen verschiedener Senatsmitglieder, die auf der Homepage des [X.]-Landesverbands gleichfalls unter Nennung der Amtsbezeichnung geführt werden.
3. Unter dem 6. Februar 2004 beantragten die Antragstellerin und der Abgeordnete Ronald Barnabas [X.] beim [X.]ischen [X.]gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der [X.] und Hansestadt [X.] sowie dem Justizsenator [X.] zu verbieten, parteipolitische Werbung für die [X.] vorzunehmen, und den Senatoren die Teilnahme an Wahlkampfveranstaltungen zu untersagen. Durch Beschluss vom 17. Februar 2004, den die Antragstellerin weder erwähnt noch vorgelegt hat, wies das [X.]ische [X.]gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück.
1. Die Antragstellerin begehrt im Wege der Organklage die Feststellung, dass die Antragsgegner durch einzelne Wahlwerbemaßnahmen ihr Recht auf politische Chancengleichheit verletzt hätten.
Das [X.] habe es den Staatsorganen von [X.] wegen versagt, sich in amtlicher Funktion im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren, sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen und zu bekämpfen und durch Werbung die Entscheidung der Wähler zu beeinflussen. Durch den massiven Wahlkampfeinsatz der Senatoren mit Hilfe der aufgestellten Wahlplakate werde der Eindruck erweckt, der gesamte Senat stünde zur Wiederwahl und dürfe für die Landesliste der [X.] werben. Daneben sei es unzulässig, wenn sich die Senatoren als führende Vertreter der Exekutive in einen Wahlkampf einmischten. Auch wenn Senatoren keine feste Arbeitszeit hätten, sei es ihnen kraft Amtes versagt, "tagsüber praktisch nur noch Wahlkampf" zu machen und dadurch das Neutralitätsgebot der Exekutive nachhaltig zu verletzen.
2. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegnern zu 2. bis 5. im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verbieten, "im [X.] Bürgerschaftswahlkampf zum 29. Februar 2004 Wahlkampf zu betreiben", und darüber hinaus dem Antragsgegner zu 6. zu untersagen, "unter der Amtsbezeichnung 'Bürgermeister' für eine 'Bürgermeisterwahl' im Rahmen des aktuellen Bürgerschaftswahlkampfes zu werben".
Die Anträge sind unzulässig. Damit erledigt sich gleichzeitig der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1. Die Anträge sind im Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.], §§ 13 Nr. 5, 63 ff. [X.] unzulässig. Zwar ist die Antragstellerin, eine politische Partei (vgl. § 2 Abs. 1 PartG), im Organstreitverfahren als anderer Beteiligter parteifähig (vgl. [X.] 4, 27 <31>; 73, 40 <65>; 103, 164 <168>; stRspr). Der [X.] und Hansestadt [X.], den einzelnen Senatoren sowie dem Ersten Bürgermeister fehlt es jedoch an der Beteiligtenfähigkeit im ([X.] nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., 2002, Art. 93 Rn. 7).
2. Die Anträge sind auch nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 3. Alt. [X.] unzulässig.
a) Die Antragsgegnerin zu 1., die [X.] und Hansestadt [X.], ist kein möglicher Antragsgegner in einem Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 3. Alt. [X.]. Beteiligtenfähig können insoweit nur [X.]organe der Länder oder mit eigenen Rechten ausgestattete Teile dieser Organe sein (§ 71 Abs. 1 Nr. 3 [X.]).
b) Die Anträge gegen die Antragsgegner zu [X.]bis 6. sind nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 3. Alt. [X.] ebenfalls unzulässig. Nach dieser Vorschrift entscheidet das [X.] (auch) in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist. Der Rechtsweg zum [X.] als "subsidiäres Landesverfassungsgericht" (vgl. [X.] 99, 1 <17>) ist im Verfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 3. Alt. [X.] nur eröffnet, wenn der Antragsteller nicht die Möglichkeit hat, ein Verfahren vor dem [X.]einzuleiten (vgl. [X.] 102, 245 <250>). Hier ist gemäß Art. 65 Abs. 3 Nr. 2 der Verfassung der [X.] und Hansestadt [X.] der Rechtsweg zum [X.]ischen [X.]gericht eröffnet (vgl. Beschluss des [X.]ischen [X.]gerichts vom 17. Februar 2004 - [X.] 2/04 -).
[X.] | Jentsch | Broß |
Di Fabio | Mellinghoff | Lübbe-Woff |
Meta
26.02.2004
Sachgebiet: BvH
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 26.02.2004, Az. 2 BvH 1/04 (REWIS RS 2004, 4395)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4395 BVerfGE 109, 275-279 REWIS RS 2004, 4395
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