Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.12.2024 I Nr. 439
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