Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.07.2016, Az. 2 BvR 661/16

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2016, 8145

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Strafurteil wegen Rechtsbeugung verletzt nicht die richterliche Unabhängigkeit als hergebrachter Grundsatz des Richteramtsrechts (Art 33 Abs 5 GG) - fachgerichtliche Auslegung des § 339 StGB nicht zu beanstanden


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers, eines ehemaligen [X.]s am Amtsgericht, wegen Rechtsbeugung in sieben Fällen.

2

1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen war der Beschwerdeführer vor der verfahrensgegenständlichen Verurteilung zweimal disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten, zum einen wegen Nichteinhaltens der Urteilsabsetzungsfristen nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 275 StPO in 14 Fällen und zum anderen wegen eines auf einem Briefbogen des Amtsgerichts ... verfassten Schreibens an den Oberbürgermeister der Stadt E..., in dem sich der Beschwerdeführer über die seiner Ansicht nach unzureichende Beachtung der [X.] durch die Verwaltung beschwerte und dessen Inhalt vom zuständigen Disziplinargericht als Ankündigung etwaiger [X.] gewertet wurde.

3

Seit dem [X.] war der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren betraut. Etwa ab dem [X.] fühlte der Beschwerdeführer sich subjektiv überlastet, ohne dass dies anhand der einschlägigen Personalbedarfsberechnungen festgestellt werden konnte. Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 sowie vom 11. Juli 2012 zeigte der Beschwerdeführer bei der Direktorin des Amtsgerichts ... seine Überlastung an.

4

Die subjektive Überlastungssituation stand im Zusammenhang mit dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers. Ein psychiatrischer Sachverständiger diagnostizierte im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens bei diesem anankastische Persönlichkeitszüge. Der Beschwerdeführer begab sich jedoch nicht im erforderlichen Umfang in ärztliche Behandlung, so dass sich insbesondere sein psychischer Allgemeinzustand kontinuierlich verschlechterte. Infolgedessen zog sich der Beschwerdeführer sowohl beruflich als auch privat zunehmend zurück.

5

2. a) Schon in der [X.] monierte der Beschwerdeführer mehrfach in Verfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder des zulässigen Fahrzeughöchstgewichts gegenüber der Bußgeldbehörde, dass der Akte weder ein Messprotokoll noch der Eichschein für das bei der Feststellung der Ordnungswidrigkeit verwendete Messgerät beigefügt worden sei. Er teilte den [X.] mit, im Hinblick auf seine hohe Arbeitsbelastung werde er diese Praxis nicht mehr hinnehmen; wenn die genannten Protokolle nicht vorgelegt würden, sei "in Zukunft mit anderen Entscheidungen zu rechnen".

6

In den Jahren 2006 bis 2008 sprach der Beschwerdeführer, nachdem weiterhin entsprechende Beweisurkunden in [X.] nicht vorhanden waren, in einer Vielzahl von Fällen Betroffene durch Beschluss gemäß § 72 OWiG frei. Er begründete dies jeweils damit, die Richtigkeit der behördlichen Messung sei aufgrund der Unvollständigkeit der Akte für das Gericht nicht nachprüfbar; hieraus folge ein Verfahrenshindernis. In mehreren Fällen hob das ... [X.] auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft derartige Beschlüsse auf und verwies die Sachen an das Amtsgericht zurück. Der Beschwerdeführer hielt sich in diesen Fällen an die Vorgaben des [X.]s und behandelte die Sachen nach Zurückverweisung ordnungsgemäß.

7

b) Vor diesem Hintergrund kam es im [X.] zu den abgeurteilten [X.]. Der Beschwerdeführer sprach wiederum mehrere Betroffene - überwiegend erneut durch Beschluss - von Vorwürfen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, der Missachtung des [X.] einer Lichtzeichenanlage oder der Überschreitung des zulässigen Fahrzeughöchstgewichts mit der Begründung frei, bei den Akten befinde sich entweder kein Messprotokoll oder kein Eichschein. Zur Begründung führte er unter anderem aus, das [X.] habe bei seinen früheren Entscheidungen die Funktion der gerichtlichen Aufklärungspflicht verkannt und die Rollen von Ermittlungsbehörden und Gericht vertauscht. Die Mängel der behördlichen Aktenführung seien nicht vom Gericht zu beheben; dieses habe vielmehr den Betroffenen prozessuale "Waffengleichheit" mit den [X.] zu gewähren.

8

3. a) Vom Vorwurf der Rechtsbeugung in sieben Fällen wurde der Beschwerdeführer zunächst durch Urteil des [X.] ... vom 15. April 2013 freigesprochen. Zwar habe der Beschwerdeführer objektiv den Tatbestand der Rechtsbeugung verwirklicht, jedoch lasse sich ein vorsätzliches Handeln nicht nachweisen.

9

b) Dieses Urteil hob der [X.] auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 22. Januar 2014 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an eine andere Strafkammer des [X.] ... . Zur Begründung führte der [X.] insbesondere aus, die Urteilsbegründung lasse besorgen, dass das [X.] die Voraussetzungen des [X.]es sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vermischt habe und bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen sei. Soweit die Strafkammer hervorgehoben habe, der Beschwerdeführer sei zwar einer kaum nachvollziehbaren Rechtsauffassung gefolgt, habe aber nicht gegen seine eigene Überzeugung entschieden, sei dies für das Vorliegen des Rechtsbeugungsvorsatzes grundsätzlich unerheblich. Im Hinblick auf die seine früheren freisprechenden Beschlüsse aufhebenden Entscheidungen des [X.]s, die Offenkundigkeit seiner Rechtsfehler und seine Ankündigung gegenüber der Bußgeldbehörde, es sei "mit anderen Entscheidungen zu rechnen", wenn seinen Wünschen nicht Rechnung getragen werde, habe hier die Annahme nahe gelegen, dass der Beschwerdeführer die Unvertretbarkeit seiner Rechtsansicht zumindest billigend in Kauf genommen und seine fehlerhaften Entscheidungen nach entsprechender Ankündigung zur "Disziplinierung" der Bußgeldbehörde eingesetzt habe. Dies werde im angefochtenen Urteil nicht ausreichend erörtert.

c) Aufgrund der neuen Hauptverhandlung wurde der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des [X.] ... vom 26. Juni 2015 wegen Rechtsbeugung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision des Beschwerdeführers verwarf der [X.] durch Beschluss vom 24. Februar 2016 auf Antrag des [X.] gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet.

4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 und Art. 97 Abs. 1 und 2 [X.]. Insbesondere macht er geltend, dass die in Art. 97 Abs. 1 [X.] garantierte sachliche Unabhängigkeit der [X.] auch gegenüber der rechtsprechenden Gewalt selbst gelte. Diese Unabhängigkeit äußere sich darin, dass der [X.] - außerhalb gesetzlich angeordneter Bindungswirkungen - nicht daran gehindert sei, auch dann eine eigene Rechtsauffassung zu vertreten und seinen Entscheidungen zugrunde zu legen, wenn alle anderen Gerichte, auch die im Rechtszug übergeordneten, den gegenteiligen Standpunkt einnehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits geklärt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a [X.]). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]), da die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.] 90, 22 <24 ff.>).

Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Der Beschwerdeführer wird durch die Verurteilung wegen Rechtsbeugung nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit als hergebrachtem Grundsatz des richterlichen Amtsrechts (Art. 33 Abs. 5 [X.] i.V.m. Art. 97 [X.]) verletzt.

1. a) Art. 97 [X.] ist kein rügefähiges Grundrecht im Sinne des § 90 [X.] (vgl. [X.] 27, 211 <217>; 48, 246 <263>). Das [X.] hat aber anerkannt, dass Art. 33 Abs. 5 [X.] auch die hergebrachte Stellung von [X.]n als besonderer Gruppe von Angehörigen des öffentlichen Dienstes umfasst und diesen grundrechtsähnliche Individualrechte einräumt, soweit sich für sie vom Gesetzgeber zu beachtende hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts nachweisen lassen, die gerade die persönliche Rechtsstellung des [X.]s mitgestalten (vgl. [X.] 12, 81 <87>; 15, 298 <302>; 26, 141 <154>; 56, 146 <162>). Zu den hergebrachten Grundsätzen des [X.]amtsrechts zählt insbesondere auch der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit (vgl. [X.] 12, 81 <88>; 55, 372 <391 f.>). Inhalt der hergebrachten Grundsätze des [X.]amtsrechts im Sinne des Art. 33 Abs. 5 [X.] kann indes nur sein, was Inhalt der Unabhängigkeit des [X.]s im Sinne des Art. 97 [X.] ist (vgl. [X.] 38, 139 <151>).

b) Die sachliche Unabhängigkeit ist allen [X.]n in Art. 97 Abs. 1 [X.] verfassungsrechtlich garantiert (vgl. [X.] 3, 213 <224>; 4, 331 <344>; 18, 241 <254>; 26, 186 <198>; 42, 206 <209>). Der [X.] ist nach Art. 97 Abs. 1 [X.] weisungsunabhängig; seine sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 [X.] institutionell gesichert (vgl. [X.] 4, 331 <346>; 14, 56 <69>; 26, 186 <198>; stRspr). Die gesetzliche Anordnung des [X.] bei rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung und die Entfernung aus dem Amt im Rahmen eines förmlichen Dienststrafverfahrens sind mit Art. 97 Abs. 2 [X.] vereinbar, weil die vorzeitige Beendigung der richterlichen Tätigkeit in beiden Fällen "kraft richterlicher Entscheidung" aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, erfolgt (vgl. schon [X.] 14, 56 <71>).

c) Die in Art. 97 Abs. 1 [X.] gewährleistete sachliche Unabhängigkeit betrifft grundsätzlich nur das Verhältnis der [X.] zu den Trägern nichtrichterlicher Gewalt. Ein Gesetz, das den [X.] an die Entscheidungen eines anderen Gerichts bindet, verletzt daher nicht die sachliche Unabhängigkeit des [X.]s (vgl. [X.] 12, 67 <71>). Fehlt es an einer gesetzlich angeordneten Bindungswirkung, ist ein [X.] wegen der in Art. 97 Abs. 1 [X.] gewährleisteten sachlichen Unabhängigkeit selbst dann nicht gehindert, eine eigene Rechtsauffassung zu vertreten und seinen Entscheidungen zugrunde zu legen, wenn alle anderen Gerichte - auch die im Rechtszug übergeordneten - den gegenteiligen Standpunkt einnehmen; die Rechtspflege ist wegen der Unabhängigkeit der [X.] konstitutionell uneinheitlich (vgl. [X.] 78, 123 <126>; 87, 273 <278>; 98, 17 <48>).

Jedoch ist die Rechtsprechung nach Art. 20 Abs. 3 [X.] an Gesetz und Recht gebunden. Der dem Gesetz unterworfene [X.] wird durch diese aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Bindung in seiner verfassungsmäßig garantierten Unabhängigkeit nicht berührt (Art. 97 Abs. 1 [X.]; vgl. [X.] 18, 52 <59>; 19, 17 <31 f.>; 111, 307 <325>). Sowohl die Rechtsbindung als auch die Unterwerfung unter das Gesetz konkretisieren die den [X.]n anvertraute Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt (Art. 92 [X.]; vgl. [X.] 111, 307 <325>). So gesehen soll die in Art. 97 Abs. 1 [X.] garantierte sachliche Unabhängigkeit der [X.] gerade sicherstellen, dass die Gerichte ihre Entscheidung allein an Gesetz und Recht ausrichten (vgl. [X.] 107, 395 <402 f.>).

2. Nach diesen Maßstäben ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Rechtsbeugung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat seine Entscheidungen nicht allein an Gesetz und Recht ausgerichtet.

a) Die einschränkende Auslegung des § 339 StGB, nach der sich ein [X.] einer Rechtsbeugung nur schuldig mache, wenn er sich "bewusst in schwer wiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt" (vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 2014 - 2 StR 479/13 -, [X.]St 59, 144 <147 Rn. 9> m.w.N.), wahrt die Unabhängigkeit des [X.]s. Weil dem [X.] die besondere Bedeutung der verletzten Norm für die Verwirklichung von Recht und Gesetz im Tatzeitpunkt bewusst gewesen sein muss, ist sichergestellt, dass eine Verurteilung nicht schon wegen einer - sei es auch bedingt vorsätzlichen - Rechtsverletzung erfolgt, sondern erst dann, wenn der [X.] sich bei seiner Entscheidung nicht allein an Gesetz und Recht orientiert. Dies ist hier der Fall. Die Urteilsfeststellungen belegen ausreichend, dass - neben anderen Motiven - der Wunsch, die Bußgeldbehörde und die Staatsanwaltschaft zu disziplinieren, mitbestimmend für die grob fehlerhafte Rechtsanwendung des Beschwerdeführers war.

b) Die unvertretbare Rechtsanwendung des Beschwerdeführers ist auch nicht ausschließlich auf eine lang andauernde Arbeitsüberlastung zurückzuführen; nicht jedes Fehlverhalten, das sich als Reaktion auf eine chronische Überlastung erweist, wird den [X.] erfüllen. Die richterliche Unabhängigkeit ist als solche zwar nicht Schutzgut des § 339 StGB [X.], StGB, 63. Aufl. 2016, § 339 Rn. 2 m.w.N.). Der [X.] stellt sich vielmehr als Gegenstück zur richterlichen Unabhängigkeit dar; die Vorschrift zielt auf die Sicherung und Wahrung der Verantwortlichkeit des [X.]s und die Achtung von Recht und Gesetz auch durch den [X.] selbst (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2014, § 339 Rn. 1 m.w.N.; zur Notwendigkeit der Einschränkung des Tatbestandes mit Blick auf Art. 97 [X.] siehe aber [X.], StGB, 63. Aufl. 2016, § 339 Rn. 26 ff.). Die Verwirklichung dieser Zielsetzung setzt jedoch voraus, dass dem zur Entscheidung berufenen [X.] ausreichend Zeit zu einer allein an Recht und Gesetz orientierten Bearbeitung des Falles zur Verfügung steht. Nur wenn dies gewährleistet ist, kann der [X.] seiner persönlichen Verantwortung gerecht werden. Dabei wird stets die konkrete, subjektive Belastungssituation des [X.]s in den Blick zu nehmen sein. Eine Orientierung allein an vermeintlich objektiven, durchschnittlichen Bearbeitungszeiten genügt dem nicht.

Insoweit hat das [X.] bereits festgestellt, dass das gegenwärtige System der Bewertung richterlicher Arbeit nicht unwesentlich nach quantitativen Gesichtspunkten erfolgt und hierdurch zusätzliche Anreize für eine möglichst rasche Verfahrenserledigung auch unter Inkaufnahme inhaltlicher Defizite schafft (vgl. [X.] 133, 168 <172 Rn. 3>). Ebenso hat das [X.] - jedenfalls für die Strafjustiz - festgestellt, dass die Länder steigenden Belastungen nicht durch eine entsprechende personelle und sachliche Ausstattung Rechnung getragen haben (vgl. [X.] 133, 168 <172 Rn. 3>). Dies kann im Einzelfall zu berücksichtigen sein, spielt aber im Falle des Beschwerdeführers keine Rolle.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 661/16

14.07.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 24. Februar 2016, Az: 2 StR 533/15, Beschluss

Art 20 Abs 3 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 97 Abs 1 GG, Art 97 Abs 2 GG, § 90 BVerfGG, § 339 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.07.2016, Az. 2 BvR 661/16 (REWIS RS 2016, 8145)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 3711 REWIS RS 2016, 8145

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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