Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.12.2016, Az. 2 BvR 374/16

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2016, 491

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Missbräuchlichkeit der Einlegung einer offensichtlich unsubstantiierten Verfassungsbeschwerde - Wiederholungsfall - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 250 Euro


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250,00 € (in Worten: zweihundertfünfzig [X.]) auferlegt.

Gründe

1

Ausgangspunkt der Verfassungsbeschwerde ist ein Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines [X.]s nach § 172 Abs. 2 StPO.

2

Mit [X.] vom 27. Oktober 2015 lehnte die Staatsanwaltschaft [X.] die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen [X.] am [X.] sowie gegen [X.] am [X.], die vom Beschwerdeführer zuvor wegen Rechtsbeugung nach § 339 StGB angezeigt worden waren, ab. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Beschwerdeführers leistete die Generalstaatsanwaltschaft [X.] mit [X.] vom 20. November 2015 keine Folge.

3

Einen vom Beschwerdeführer zur Durchführung des [X.]s gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie einen in diesem Zusammenhang gestellten Befangenheitsantrag gegen [X.], soweit sie mit der Entscheidung über den [X.] befasst waren, lehnte das [X.] [X.] mit Beschluss vom 13. Januar 2016 ab, da weder dargelegt sei, woraus sich die Besorgnis der Befangenheit ergeben solle, noch sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für die Begehung einer vorsätzlichen Rechtsbeugung durch die von ihm angezeigten Richter ergäben.

4

Daraufhin erhob der Beschwerdeführer eine gegen den Beschluss des [X.]s [X.] vom 13. Januar 2016 gerichtete [X.] und verband diese mit einem Befangenheitsantrag gegen [X.] am [X.] und [X.] am [X.], die diesen Beschluss unterzeichnet hatten. Mit Beschluss vom 4. Februar 2016 verwarf das [X.] [X.] den Ablehnungsantrag wegen Befangenheit als unzulässig und stellte fest, dass der Beschwerdeführer durch den Beschluss vom 13. Januar 2016 nicht in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden sei. Die Unzulässigkeit des [X.] ergebe sich daraus, dass er nach Erlass des Beschlusses vom 13. Januar 2016 und damit verspätet im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO gestellt worden sei. Die [X.] bleibe in der Sache ohne Erfolg, da kein Verfahrensfehler vorliege, der eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründe.

5

Mit seiner am 20. Februar 2016 beim [X.] eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie gegen das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

6

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]), weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 [X.]. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] inhaltlich nachvollziehbar schon im Ansatz nicht erkennen. Für eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG), des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die angegriffenen Entscheidungen des [X.]s [X.] ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Auch in der Sache ist bereits nicht nachvollziehbar, worauf der Vorwurf der Rechtsbeugung im [X.] gründen soll.

7

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250,00 € auferlegt, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 [X.]). Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss ([X.], 219; 10, 94 <97>). Das ist hier der Fall. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht ansatzweise den Anforderungen an eine substantiierte Begründung, sondern erschöpft sich in pauschalen Vorwürfen gegen Angehörige der Justiz, ohne dass sich für diese Vorwürfe der mindeste Anhaltspunkt ergäbe. In der Sache erschöpft sich die Beschwerdeschrift in nicht nachvollziehbaren Wiederholungen und Allgemeinplätzen. Das [X.] muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08 -).

8

Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde war aus den oben dargelegten Gründen ohne weiteres ersichtlich. Zudem hat der Beschwerdeführer bereits in mehreren gleich liegenden Fällen, die auch jeweils ein [X.] wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung betrafen, Verfassungsbeschwerde beim [X.] erhoben, ohne dass die [X.] zur Entscheidung angenommen worden wären. Dies betrifft die Verfahren 2 BvR 1859/15, 2 BvR 1914/15, 2 BvR 1936/15, 2 BvR 1971/15, 2 BvR 2042/15, 2 BvR 2154/15, 2 BvR 2188/15, 2 BvR 2245/15, 2 BvR 178/16.

9

Vor diesem Hintergrund war es dem Beschwerdeführer zumutbar, sorgfältig zu erwägen, ob er das [X.] ungerechtfertigt in Anspruch nimmt. Eine dermaßen sorgfältige Abwägung hätte zu dem Ergebnis führen müssen, dass seine Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos ist ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. März 2009 - 2 BvR 239/09 -; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 1. April 2009 - 2 BvR 532/09 -; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. Mai 2010 - 2 BvR 1783/09 -).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 374/16

19.12.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG München, 4. Februar 2016, Az: 2 Ws 122/16, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.12.2016, Az. 2 BvR 374/16 (REWIS RS 2016, 491)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 491


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 374/16

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 374/16, 19.12.2016.


Az. 2 Ws 122/16

OLG München, 2 Ws 122/16, 04.02.2016.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 93/16

Zitiert

1 BvR 2358/08

2 BvR 1783/09

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