Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 11.11.2021, Az. 2 BvR 1473/20

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2021, 1172

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl eines Vorhalts ordnungswidriger Ausführung richterlicher Amtsgeschäfte und einer Ermahnung zu deren ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung (§ 26 Abs 2 DRiG) - Rüge einer Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit unsubstantiiert


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den im [X.]ahmen der Dienstaufsicht gegenüber einem [X.] ausgesprochenen Vorhalt ordnungswidriger Ausführung seiner Amtsgeschäfte und die Ermahnung zu ihrer ordnungsgemäßen, unverzögerten Erledigung (§ 26 Abs. 2 D[X.]iG).

2

1. Der Beschwerdeführer ist [X.] am [X.]. Im April 2010 fand zwischen der damaligen Präsidentin des [X.], dem damaligen Vorsitzenden des Senats, dem der Beschwerdeführer angehörte, sowie dem Beschwerdeführer selbst ein Gespräch unter anderem über die [X.] und den Verfahrensbestand im Dezernat des Beschwerdeführers statt. Darin erläuterte dieser seine Auffassung über Inhalt und [X.]eichweite der richterlichen Unabhängigkeit, seine Arbeitsweise und deren Auswirkungen auf die [X.]. Nach entsprechender Ankündigung im Oktober 2011 erließ die Präsidentin des [X.] am 26. Januar 2012 einen Bescheid, mit dem sie dem Beschwerdeführer im [X.]ahmen der Dienstaufsicht die ordnungswidrige Art der Ausführung seiner Amtsgeschäfte gemäß § 26 Abs. 2 D[X.]iG vorhielt und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte ermahnte. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die richterliche Unabhängigkeit die Festlegung von Arbeitszeiten verbiete, der von einem [X.] geschuldete Einsatz aber nach dem durchschnittlichen Erledigungspensum vergleichbarer [X.]innen und [X.] zu bemessen sei. Sie benannte die durchschnittlichen [X.] des Beschwerdeführers sowie am [X.] insgesamt für die Jahre 2008 bis 2011 und führte aus, dass der Beschwerdeführer das [X.] seit Jahren "ganz erheblich und jenseits aller großzügig zu bemessender Toleranzbereiche" unterschreite. 2011 habe er weniger Verfahren erledigt als dies der durchschnittlichen Leistung einer Halbtagsrichterin/eines Halbtagsrichters am [X.] entspreche; ein unbefriedigendes Arbeitspensum dürfe beanstandet werden. Der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg.

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2. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unzulässigkeit des Bescheids vom 26. Januar 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2012 wies das [X.] für [X.] bei dem [X.] mit Urteil vom 4. Dezember 2012 zurück. Die hiergegen eingelegte Berufung blieb erfolglos. Auf die [X.]evision des Beschwerdeführers hob der [X.] - [X.] des [X.] - mit Urteil vom 7. September 2017 das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den [X.]shof zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Vorhalt und das Anhalten zu einer unverzögerten Erledigung den Beschwerdeführer zwar grundsätzlich nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigten. Die Grenze zu einer solchen Beeinträchtigung werde erst überschritten, wenn eine Erledigung der Eingänge in sachgerechter Weise nicht mehr möglich sei; diese Grenze sei nicht nach den subjektiven Vorstellungen des einzelnen [X.]s, sondern im Vergleich zu anderen [X.]n zu bestimmen. Die Feststellung des [X.]shofs, dem Beschwerdeführer werde auch nicht indirekt ein Pensum abverlangt, welches sich allgemein, also auch von anderen [X.]n, sachgerecht nicht mehr bewältigen lasse, sei jedoch nicht rechtsfehlerfrei getroffen worden, da der [X.]shof den Einwendungen des Beschwerdeführers zur Ermittlung der [X.] hätte nachgehen müssen.

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3. Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das [X.]verfassungsgericht mit Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. März 2018 - 2 Bv[X.] 174/18 - nicht zur Entscheidung an.

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4. Nach Einholung weiterer Stellungnahmen zu den erhobenen Zahlen wies der [X.]shof bei dem [X.] Stuttgart die Berufung mit Urteil vom 21. Mai 2019 zurück. Die richterliche Unabhängigkeit des Beschwerdeführers werde durch den Vorhalt und die Ermahnung nicht beeinträchtigt. Nach eingehender Prüfung der vorgelegten Statistiken und Zählweisen sei der Senat der Auffassung, dass die Angaben in den Bescheiden zuträfen. Der Vorhalt verlange bei zutreffender Auslegung keine bestimmte, sondern nur eine insgesamt höhere, sich mehr dem Durchschnitt annähernde Arbeitsleistung. Der Senat verkenne nicht, dass aufgrund unterschiedlicher Arbeitsweisen verschiedene [X.]kollegen unterschiedliche [X.] hätten. Hinzu kämen besondere Konstellationen, in denen für eine gewisse [X.] ein Absinken von Erledigungen auftreten könne. Es wäre daher nicht gerechtfertigt, von jedem [X.] ein Erledigungspensum zu erwarten, welches grundsätzlich im Bereich des Durchschnitts liege. Der Beschwerdeführer könne jedoch nicht allein unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit für sich in Anspruch nehmen, grundsätzlich über viele Jahre hinweg eine auf Dauer erheblich vom Durchschnitt abweichende Erledigungsleistung zu erbringen. Soweit er moniere, der Präsidentin sei bewusst gewesen, dass er nur seine Arbeitsweise ändern könne, indem er Verfahren weniger sorgfältig bearbeite, könne der Senat dem nicht folgen. Der Vorhalt sei so zu verstehen, dass er selbst seine Arbeitsweise reflektieren könne auf etwaige Vorgehensweisen, die ihn unnötig viel [X.] kosteten, ohne dass sich dies auf die Qualität der [X.]echtsprechung auswirken könnte.

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5. Die [X.]evision des Beschwerdeführers wies der [X.] - [X.] des [X.] - mit Urteil vom 12. Mai 2020 zurück. Der [X.]shof habe den [X.] nunmehr ohne [X.]echtsfehler für unbegründet erachtet. Dem Beschwerdeführer werde mit dem angefochtenen Bescheid nach der Auslegung des [X.]shofs keine bestimmte, sondern nur eine insgesamt höhere, sich mehr dem Durchschnitt annähernde Arbeitsleistung abverlangt. Diese tatrichterliche Würdigung sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Vorhalt beeinträchtige den Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der ergänzenden Feststellungen nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Die in dem Vorhalt von [X.]ückständen und der Ermahnung zu unverzögerter Erledigung enthaltene Aufforderung, die Arbeitsweise zu ändern, bedeute nicht, in einem bestimmten Sinn zu entscheiden oder sein Amt in einer bestimmten [X.]ichtung auszuüben. Der [X.]shof habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dem Beschwerdeführer werde nicht indirekt ein Pensum abverlangt, welches sich allgemein, also auch von anderen [X.]n, sachgerecht ohne Zuhilfenahme pflichtwidriger Praktiken nicht mehr bewältigen lasse. Entgegen der Auffassung der [X.]evision begegne der in der ständigen [X.]echtsprechung des erkennenden Senats verwendete Begriff der [X.] keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die [X.] sei nicht das Gegenteil der dem [X.] vorgegebenen Gesetzesbindung, sondern impliziere, dass der [X.] die ihm übertragenen Aufgaben im [X.]ahmen der jeweils maßgeblichen Verfahrensordnung sowie unter Berücksichtigung des einschlägigen materiellen [X.]echts wahrnehme und sich seine Überzeugung bilden könne, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen. Dass die Kolleginnen und Kollegen des Beschwerdeführers am [X.] sachgerecht arbeiteten, hebe die [X.]evision selbst hervor. Damit ziehe sie die Überzeugung des [X.]shofs, dass andere [X.] vergleichbarer Positionen das von ihnen tatsächlich erledigte, in dem Vorhalt angegebene Pensum bewältigt haben, ohne auf pflichtwidrige Praktiken zurückzugreifen, nicht in Zweifel. Die von der [X.]evision erhobenen Verfahrensrügen habe der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Für ein willkürliches Verhalten der Präsidentin des [X.] bestehe, anders als die [X.]evision meine und unter anderem mit schriftsätzlichen Äußerungen im Berufungsverfahren zu belegen versuche, kein Anhaltspunkt.

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6. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das [X.] des [X.] mit Beschluss vom 7. Juli 2020 zurück.

8

Der Beschwerdeführer hat am 18. August 2020 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.

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1. Die Entscheidungen der [X.]e verletzten seine richterliche Unabhängigkeit. Die Präsidentin des [X.] habe ihn aufgefordert, seine [X.]echtsanwendung grundlegend zu ändern, um die von ihr verlangten [X.] zu erzielen. Dabei seien ihr die Ursachen für seine unterdurchschnittlichen [X.] bekannt gewesen. Eine andere Möglichkeit zur Erzielung höherer [X.] habe die Präsidentin unstreitig nie genannt.

Tragender Grund der Entscheidungen sei die Erwägung, die Dienstaufsicht dürfe bei [X.]ückständen und unterdurchschnittlichen [X.] nur dann nicht einschreiten, wenn dem [X.] damit indirekt ein Pensum abverlangt werde, welches sich allgemein, also auch von anderen [X.]n, sachgerecht nicht mehr bewältigen lasse. Diese Erwägung verlasse den Boden des Grundgesetzes. Sie würde zum einen bedeuten, dass [X.] eine "Durchschnittssachgerechtigkeit" in der [X.]echtsanwendung anderer [X.] zum Maßstab ihrer eigenen [X.]echtsprechung erheben müssten. Zum anderen würde sie bedeuten, dass die Exekutive deren Einhaltung kontrollieren und Abweichungen sanktionieren dürfe. Die vom [X.] bereits früher verwendeten Formulierungen wären verfassungsrechtlich nur haltbar, wenn jeder [X.] gemäß seiner eigenen Überzeugung entscheiden könnte, was für ihn in der [X.]echtsanwendung "sachgerecht" sei. Der Vorhalt einer "unzureichenden Arbeitsleistung" sei nur insoweit zulässig, als damit keine Einflussnahme verbunden sei. Das könnte beispielsweise bei einer unzureichenden Arbeitszeit eines [X.]s oder bei der willkürlichen Nichtbeachtung einer gesetzlichen Frist möglich sein. Solche Umstände lägen jedoch nicht vor. Soweit die Entscheidungen behaupteten, die Maßnahme der Präsidentin habe keinen Einfluss genommen, handle es sich um [X.], die den allgemeinen Denkgesetzen und dem Vorbringen der Parteien widersprächen.

Der [X.] missachte die neuere [X.]echtsprechung des [X.]verfassungsgerichts, die die Bedeutung der zur Verfügung stehenden [X.] für die [X.]echtsanwendung und die richterliche Unabhängigkeit hervorgehoben habe. Die angegriffene Entscheidung beschäftige sich an keiner Stelle mit der Frage, welche Bedeutung die jeweilige richterliche Überzeugung im [X.]ahmen von Art. 97 Abs. 1 GG haben müsse. Ebenso fehle eine Auseinandersetzung mit der Gesetzesbindung des [X.]s (Art. 20 Abs. 3 GG), die mit der richterlichen Unabhängigkeit korrespondiere. Die Entscheidung berücksichtige nicht, dass er bei einer überzeugungswidrigen [X.]echtsanwendung in den Bereich der [X.]echtsbeugung gelangen würde.

2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten zudem sein [X.]echt auf rechtliches Gehör. Wesentliche Teile des Sachverhalts sowie seines Vorbringens seien nicht berücksichtigt und seine Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt worden.

3. Die Entscheidungen der [X.]e seien im Übrigen willkürlich. Es sei unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar, eine Einflussnahme der Dienstaufsicht auf die [X.]echtsanwendung eines [X.]s zu gestatten. Es liege auf der Hand, dass eine überzeugungsgemäße [X.]echtsanwendung verschiedener [X.] unterschiedlich ausfalle und mit deutlich unterschiedlichem [X.]bedarf verbunden sein könne. Dass sich der [X.] damit nicht beschäftige, sei nicht nachvollziehbar. Der Umgang mit Inhalt und Bedeutung der Maßnahme vom 26. Januar 2012 sei angesichts des vorliegenden Sachverhalts nicht erklärbar.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist sie zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen [X.]echten des Beschwerdeführers angezeigt, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>). Sie ist unzulässig, denn sie ist nicht hinreichend substantiiert begründet.

1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren der die behauptete [X.]echtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorzutragen. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. [X.] 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 88, 40 <45>; 105, 252 <264>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll; soweit das [X.]verfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, müssen diese herangezogen werden (vgl. [X.] 77, 170 <214 ff.>; 78, 320 <329>; 101, 331 <345 f.>; 105, 252 <264>; 130, 1 <21>). Mit dem einfachen [X.]echt hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls insoweit auseinanderzusetzen, als dies für die Beurteilung der verfassungsrechtlichen Aspekte des zur Prüfung des [X.]verfassungsgerichts gestellten Falles erforderlich ist.

2. Gemessen daran hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 33 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 GG nicht substantiiert dargelegt.

a) aa) Art. 97 Abs. 1 GG ist kein rügefähiges Grundrecht im Sinne des § 90 [X.] (vgl. [X.] 27, 211 <217>; 48, 246 <263>). Das [X.]verfassungsgericht hat aber anerkannt, dass Art. 33 Abs. 5 GG auch die hergebrachte Stellung von [X.]n als besondere Gruppe von Angehörigen des öffentlichen Dienstes umfasst und diesen grundrechtsähnliche Individualrechte einräumt, soweit sich für sie vom Gesetzgeber zu beachtende hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts nachweisen lassen, die gerade die persönliche [X.]echtsstellung des [X.]s mitgestalten (vgl. [X.] 12, 81 <87>; 15, 298 <302>; 26, 141 <154>; 56, 146 <162>). Zu den hergebrachten Grundsätzen des [X.]amtsrechts zählt insbesondere auch der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit (vgl. [X.] 12, 81 <88>; 55, 372 <391 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. Juli 2016 - 2 Bv[X.] 661/16 -, [X.]n. 14).

Nach Art. 97 Abs. 1 GG sind [X.] unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die damit umschriebene Garantie der sachlichen Unabhängigkeit bedeutet im Wesentlichen, dass die [X.] nur an das Gesetz gebunden, also frei von Weisungen sind (vgl. [X.] 14, 56 <69>; 26, 186 <198>; 27, 312 <319>; 148, 69 <89 ff.>). Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehören in erster Linie die eigentliche [X.]echtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Sach- und [X.], einschließlich nicht ausdrücklich vorgeschriebener, dem Interesse der [X.]echtssuchenden dienender richterlicher Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des [X.]s, [X.]echt zu finden und den [X.]echtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sog. [X.]bereich; st[X.]spr, vgl. etwa [X.], Urteil vom 22. Februar 2006 - [X.] ([X.]) 3/05 -, juris, [X.]n. 20 f. m.w.N.). Der Exekutive ist jede vermeidbare Einflussnahme auf die richterliche Unabhängigkeit untersagt; dazu zählen auch mittelbare, subtile und psychologische Einflussnahmen (vgl. [X.] 26, 79 <93 f.>; 55, 372 <389>; 148, 69 <90 f. [X.]n. 57>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. Januar 2013 - 2 Bv[X.] 2576/11 -, [X.]n. 8; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 4. Februar 2016 - 2 Bv[X.] 2223/15 -, [X.]n. 76). Wie jede dienstliche Beurteilung, verstanden als Verfahren und als Akt der Bewertung richterlicher Tätigkeit, hat auch die Formulierung von Maßstäben für die (quantitative) Erledigungsleistung die Unabhängigkeit des [X.]s umfassend zu respektieren. Derartige Maßnahmen der Gerichtsverwaltung beziehungsweise der zuständigen Normgeber verletzen die richterliche Unabhängigkeit dann, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinauslaufen, wie der [X.] künftig verfahren oder entscheiden soll. Eine auch nur mittelbare Einflussnahme hat zu unterbleiben, wenn sie den [X.] veranlassen könnte, in Zukunft anders zu entscheiden als ohne diese Kritik (zur dienstlichen Beurteilung vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 4. Februar 2016 - 2 Bv[X.] 2223/15 -, [X.]n. 78; [X.], Urteil vom 31. Januar 1984 - [X.] ([X.]) 3/83 -, juris, [X.]n. 8; [X.], Urteil vom 4. Juni 2009 - [X.] ([X.]) 5/08 -, juris, [X.]n. 15 m.w.N.).

bb) Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die [X.]echtsprechung an Gesetz und [X.]echt gebunden. Der dem Gesetz unterworfene [X.] wird durch diese aus dem [X.]echtsstaatsprinzip hergeleitete Bindung in seiner verfassungsmäßig garantierten Unabhängigkeit nicht berührt (vgl. [X.] 18, 52 <59>; 19, 17 <31 f.>; 111, 307 <325>), sondern im Gegenteil gestärkt. Sowohl die [X.]echtsbindung als auch die Unterwerfung unter das Gesetz konkretisieren die den [X.]n anvertraute Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt (vgl. Art. 92 GG; [X.] 111, 307 <325>); die in Art. 97 Abs. 1 GG garantierte sachliche Unabhängigkeit der [X.] soll sicherstellen, dass die Gerichte ihre Entscheidung allein an Gesetz und [X.]echt ausrichten (vgl. [X.] 107, 395 <402 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. Juli 2016 - 2 Bv[X.] 661/16 -, juris, [X.]n. 17).

b) Unter Berücksichtigung dieser vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zutreffend wiedergegebenen verfassungsrechtlichen Maßstäbe lässt sich dem Beschwerdevorbringen eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen.

Der Beschwerdeführer sieht seine sachliche richterliche Unabhängigkeit durch den Vorhalt und die Ermahnung der Präsidentin des [X.] beeinträchtigt, weil er damit zu einer grundlegenden Änderung seiner [X.]echtsanwendung aufgefordert werde. Dabei wendet er sich insbesondere gegen die ständige [X.]echtsprechung des [X.]s des [X.], wonach das dienstaufsichtliche Eingreifen wegen vorhandener [X.]ückstände und der mit einem Vorhalt verbundene [X.] dann eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ist, wenn dem [X.] damit indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich allgemein, also auch von anderen [X.]n, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt (vgl. [X.], Urteil vom 16. September 1987 - [X.] ([X.]) 5/87 -, juris, [X.]n. 16; Urteil vom 5. Oktober 2005 - [X.] ([X.]) 5/04 -, juris, [X.]n. 21; Urteil vom 3. Dezember 2009 - [X.] ([X.]) 1/09 -, juris, [X.]n. 35; Urteil vom 7. September 2017 - [X.] ([X.]) 2/15 -, juris, [X.]n. 22). Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Prüfung einer vermeintlichen "[X.]" verfassungsrechtlich nur haltbar wäre, wenn jeder [X.] gemäß seiner eigenen Überzeugung entscheiden könnte, was für ihn in der [X.]echtsanwendung nach Inhalt, Methode und Arbeitsweise "sachgerecht" sei. Eine "Durchschnittssachgerechtigkeit" sei von Art. 97 Abs. 1 GG und der hierzu ergangenen [X.]echtsprechung des [X.]verfassungsgerichts nicht gedeckt.

aa) Dabei setzt sich der Beschwerdeführer bereits nicht hinreichend mit der dem Vorhalt und der Ermahnung zugrundeliegenden einfachrechtlichen Grundlage auseinander. Nach § 26 Abs. 2 D[X.]iG umfasst die Dienstaufsicht auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines [X.] vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, soweit dadurch nicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Daraus haben die [X.]e in den angegriffenen Entscheidungen den Schluss gezogen, dass auch die Arbeitsleistung eines [X.]s in quantitativer Hinsicht der Dienstaufsicht nicht von vornherein entzogen sei. In der Literatur wird ebenfalls die Auffassung vertreten, dass der Vergleich von [X.] zwar mit einer gewissen Zurückhaltung zu beurteilen sei, es angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 26 Abs. 2 D[X.]iG aber keinem Zweifel unterliege, dass etwa ein unbefriedigendes Arbeitspensum eines [X.]s grundsätzlich beanstandet werden könne (vgl. Schmidt-[X.]äntsch, D[X.]iG, 6. Aufl. 2009, § 26 [X.]n. 24).

Da der Beschwerdeführer die [X.]egelung des § 26 Abs. 2 D[X.]iG verfassungsrechtlich nicht in Zweifel zieht, hätte er sich näher mit ihrem Inhalt auseinandersetzen und darlegen müssen, welcher Anwendungsbereich noch bliebe, wenn, wie er meint, die "[X.]" der Erledigung allein durch die subjektive Überzeugung und persönliche Arbeitsweise des einzelnen [X.]s bestimmt wird. Er führt zwar aus, dass der Vorhalt einer "unzureichenden Arbeitsleistung" nur insoweit zulässig sei, als damit keine Einflussnahme auf die richterliche Arbeit verbunden sei; dies könnte beispielsweise bei einer unzureichenden Arbeitszeit oder bei der willkürlichen Nichtbeachtung einer gesetzlichen Frist möglich sein. Diese Ausführungen setzen sich jedoch nicht mit dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 D[X.]iG und der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Befugnis der Dienstaufsicht auseinander, nicht nur zu "ordnungsgemäßer", sondern auch zu "unverzögerter" Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Der Beschwerdeführer berücksichtigt auch nicht, dass das Abstellen auf ein an Durchschnittswerten orientiertes Verständnis von [X.] unter Wahrung "großzügiger Toleranzbereiche" die richterliche Unabhängigkeit möglicherweise eher schützt als einengt. Die Komplexität der damit aufgeworfenen Fragen und der Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner Auffassung im [X.] eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung des § 26 Abs. 2 D[X.]iG zugrunde legt, hätte ihn dazu veranlassen müssen, die aufgeworfenen Fragen eingehend zu erörtern.

bb) Ungeachtet dessen legt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit durch die konkrete Anwendung des § 26 Abs. 2 D[X.]iG in Gestalt der angegriffenen Entscheidungen nicht substantiiert dar.

(1) Soweit er geltend macht, er sei von der Präsidentin zur Erzielung bestimmter [X.] aufgefordert worden, zeigt er nicht auf, dass die - anderslautende - Auslegung, die der Bescheid vom 26. Januar 2012 durch die Entscheidungen der [X.]e erfahren hat, unvertretbar sein könnte. So hat der [X.]shof ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit dem Bescheid der Präsidentin eine quantitativ unbefriedigende Arbeitsleistung vorgehalten und nicht nur ein statistischer Zahlenvergleich vorgenommen werde. Dabei hat er zum einen darauf abgestellt, dass neben der Auflistung der durchschnittlichen [X.] in dem Bescheid ausdrücklich von einem unbefriedigenden Arbeitspensum gesprochen werde sowie davon, dass der Beschwerdeführer weniger erledigt habe, als dies der durchschnittlichen Leistung eines Halbtagsrichters oder einer Halbtagsrichterin entspreche. Zum anderen hat der [X.]shof ausgeführt, dass der nicht näher ausgeführte Verweis auf die "großzügig zu bemessenden Toleranzbereiche" gerade ein Hinweis dafür sei, dass dem Beschwerdeführer keine bestimmte, schon gar nicht eine im Durchschnitt liegende Arbeitsleistung abverlangt werde. Der Vorhalt verlange bei zutreffender Auslegung nur eine insgesamt höhere, sich dem Durchschnitt annähernde Arbeitsleistung.

Mit dieser vom [X.] des [X.] revisionsrechtlich nicht beanstandeten tatrichterlichen Würdigung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er macht geltend, die [X.]e hätten eine Subsumtion des streitgegenständlichen Sachverhalts unterlassen und verweist hierzu insbesondere auf die [X.] der Präsidentin des [X.] Karlsruhe, wonach "durch die gesetzliche Vorgabe der Personalausstattung und das tatsächliche Fallaufkommen […] der verbindliche Maßstab aufgestellt" werde, "wie viel der einzelne [X.] in seiner jeweiligen Funktion insgesamt zu erledigen" habe. Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass diese Äußerung für sich genommen mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit zu beanstanden sein dürfte, da sie möglicherweise als Befürwortung eines "Erledigungspensums nach Kassenlage" verstanden werden könnte. Jedoch haben die angegriffenen Entscheidungen diesen Ansatz nicht nur nicht aufgenommen oder gar gebilligt, sondern die Maßgeblichkeit einer objektiven Auslegung des vom Beschwerdeführer beanstandeten [X.] betont. Das [X.] des [X.] hat hierzu ausgeführt, dass es nicht auf die vom Beschwerdeführer in Anknüpfung an die vorzitierte Passage der [X.] behauptete Absicht der Präsidentin ankomme, sondern auf den in [X.]ede stehenden objektiven Gehalt des [X.], der dem Beschwerdeführer weder konkrete Vorgaben zu seiner Arbeitsweise gemacht noch ein bestimmtes Pensum abverlangt habe. Diese Auslegung des [X.] und nicht das dem Vorhalt vom Beschwerdeführer und möglicherweise von der Präsidentin des [X.] zugewiesene Verständnis liegt den angegriffenen Entscheidungen zugrunde. Dem tritt die Beschwerdeschrift inhaltlich nicht entgegen.

(2) Auch im Hinblick auf sein Vorbringen, er sei durch den Vorhalt der Präsidentin zu einer grundlegenden Änderung seiner [X.]echtsanwendung aufgefordert worden, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, dass die hiervon abweichende Würdigung des [X.] durch die [X.]e unvertretbar sein könnte. Der [X.]shof hat ausgeführt, der Vorhalt sei so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer selbst seine Arbeitsweise reflektieren könne auf etwaige Vorgehensweisen, die ihn unnötig viel [X.] kosteten, ohne dass sich dies auf die Prüfung der einzelnen Fälle oder allgemein die Qualität der [X.]echtsprechung auswirken könnte. Dies betreffe nicht die eigentliche [X.]echtsprechung oder Sorgfalt bei der Bearbeitung der Verfahren, sondern beispielsweise organisatorische Aspekte. Auch das [X.] des [X.] hat festgestellt, dass die in dem Vorhalt enthaltene Aufforderung, die Arbeitsweise zu ändern, gerade nicht bedeute, in einem bestimmten Sinn zu entscheiden oder das Amt in einer bestimmten [X.]ichtung auszuüben.

Der Beschwerdeführer trägt zwar vor, die Behauptung, dass die Maßnahme der Präsidentin keinen Einfluss genommen habe, sei eine Leerformel, die den allgemeinen Denkgesetzen und dem Vorbringen der Parteien widerspreche. Dies legt er jedoch ebensowenig nachvollziehbar dar wie seine Auffassung, die angegriffene Maßnahme werde sich auf seine künftige richterliche Arbeit inhaltlich auswirken. Soweit er auf einzelne Umstände hinweist, aus denen sich die von ihm wahrgenommene Absicht der Präsidentin ergebe und die, wie etwa die Besonderheiten in der Wahrnehmung seiner richterlichen Verantwortung, die er in einem Vermerk vom 6. November 2011 niedergelegt habe, seiner Auffassung nach von den [X.]en nicht berücksichtigt worden seien, setzt er sich wiederum nicht mit den Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen auseinander. So hat etwa der [X.]shof das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Präsidentin sei bewusst gewesen, dass er seine Arbeitsweise nur insoweit ändern könne, dass er Verfahren weniger sorgfältig bearbeite oder sich nicht mehr an das Gesetz halten könne, gewürdigt, ist diesem jedoch nicht gefolgt. Im Hinblick auf den Vortrag des Beschwerdeführers, ihm seien im gesamten dienstrechtlichen Verfahren keine konkreten Hinweise zu einer Änderung seiner Arbeitsweise gegeben worden, hat der [X.]shof zudem zu [X.]echt darauf hingewiesen, dass in diesem Fall ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit anzunehmen sein könnte, da dem Beschwerdeführer dann möglicherweise tatsächlich eine bestimmte Verfahrensweise für einzelne Verfahren vorgegeben werden solle.

Darüber hinaus lässt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, dass er zuletzt vor den [X.]en und auch im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren wiederholt vorgetragen hat, er ziehe nicht in Zweifel, dass seine Kolleginnen und Kollegen am [X.] ihre Entscheidungen sachgerecht und an das Gesetz gebunden träfen. Im Hinblick auf den Umstand, dass sich der vom Beschwerdeführer beanstandete Vorhalt an der Erledigungsleistung dieser Kolleginnen und Kollegen orientiert, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, nachvollziehbar zu begründen, dass er selbst - anders als seine Kolleginnen und Kollegen - dem Vorhalt nur durch eine Änderung der [X.]echtsanwendung nachkommen könnte, die von ihm nur unter Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit verlangt werden könnte. Soweit der Beschwerdeführer die Auslegung des § 26 Abs. 2 D[X.]iG durch die angegriffenen Entscheidungen als Grundlage für die Erwartung einer befriedigenden quantitativen Arbeitsleistung nicht in Frage stellt (zu seiner abweichenden Auslegung siehe oben [X.]n. 24), ist sein Vortrag in sich unauflöslich widersprüchlich, weil er zugleich annimmt, bei einer Orientierung an dieser Auslegung in seiner eigenen Tätigkeit unter Verletzung des Art. 97 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 GG in die Nähe der strafbaren [X.]echtsbeugung zu geraten oder die Grenze hierzu gar zu überschreiten.

Demgegenüber vermag auch der Verweis des Beschwerdeführers auf den Nichtannahmebeschluss des [X.]verfassungsgerichts vom 14. Juli 2016 - 2 Bv[X.] 661/16 - nicht zu überzeugen. Dort hat das [X.]verfassungsgericht in Bezug auf die Verurteilung eines ehemaligen [X.]s wegen [X.]echtsbeugung festgestellt, dass die Verwirklichung dieses Straftatbestandes voraussetzt, dass dem zur Entscheidung berufenen [X.] ausreichend [X.] zu einer allein an [X.]echt und Gesetz orientierten Bearbeitung des Falles zur Verfügung steht (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. Juli 2016 - 2 Bv[X.] 661/16 -, [X.]n. 20). Da der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich nicht in Zweifel zieht, dass seine Kolleginnen und Kollegen am [X.] ihre Entscheidungen an das Gesetz gebunden getroffen haben, erschließt sich aus dem Beschwerdevorbringen auch in diesem Zusammenhang nicht, weshalb er durch den Vorhalt gezwungen werden könnte, seine Entscheidungen unter Missachtung der Bindung an [X.]echt und Gesetz zu treffen oder sich gar einer [X.]echtsbeugung strafbar zu machen.

Soweit das [X.]verfassungsgericht in dieser Entscheidung außerdem ausgeführt hat, dass stets die konkrete, subjektive Belastungssituation des [X.]s in den Blick zu nehmen sei und eine Orientierung allein an vermeintlich objektiven, durchschnittlichen Bearbeitungszeiten dem nicht genüge (vgl. [X.], a.a.[X.]), setzt sich der Beschwerdeführer wiederum nicht damit auseinander, dass ihm nach der Auslegung des [X.] in den angegriffenen Entscheidungen nicht nur eine (gelegentliche) Abweichung von Durchschnittswerten, sondern eine über Jahre anhaltende insgesamt unzureichende Arbeitsleistung vorgehalten wird.

cc) Der Beschwerdeführer zeigt nach alledem eine Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit durch die angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend substantiiert auf, so dass seine Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig ist. Ob der Vorhalt und die Ermahnung auch in der Gestalt, die sie durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen gefunden haben, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit inhaltlich in vollem Umfang genügen, muss daher offenbleiben.

3. Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass die [X.]e entscheidungserhebliches Vorbringen nicht berücksichtigt oder die Beweisanträge des Beschwerdeführers ohne Stütze im Prozessrecht abgelehnt haben könnten.

4. Schließlich zeigt der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot nicht mit hinreichender Deutlichkeit auf. Das Beschwerdevorbringen geht insoweit inhaltlich nicht über das Vorbringen zur Beeinträchtigung der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit hinaus. Eine in keiner Weise vertretbare Begründung der angegriffenen Entscheidungen ist damit nicht ansatzweise dargetan.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1473/20

11.11.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 12. Mai 2020, Az: RiZ (R) 3/19, Urteil

Art 20 Abs 3 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 97 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 26 Abs 2 DRiG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 11.11.2021, Az. 2 BvR 1473/20 (REWIS RS 2021, 1172)

Papier­fundstellen: NJW 2021, 3717 REWIS RS 2021, 1172

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