Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.02.2022, Az. VII ZR 679/21

7. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 2341

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Gegenstand

Deliktische Haftung im Rahmen des sog. Abgasskandals: Restschadensersatzanspruch bei Verkauf des von der Konzerntochter hergestellten Kfz mit einem von der Konzernmutter hergestellten mangelhaften Motors


Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 22. Juni 2021 in der Fassung des [X.] vom 14. Juli 2021 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Sie erwarb im April 2014 bei einem Autohändler ein Fahrzeug [X.] Ambition 1,6 l TDI als Gebrauchtwagen zum Preis von 19.800 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der [X.] hergestellten Dieselmotor des Typs [X.] ([X.] 5) ausgestattet. Der Motortyp enthält eine Software, durch welche auf dem Prüfstand beim Durchfahren des [X.] (NEFZ) geringere Stickoxidwerte erzielt werden als im realen Fahrbetrieb ("Umschaltlogik"). Die Beklagte ist die Muttergesellschaft des [X.], die Herstellerin des Pkws eine Tochtergesellschaft.

3

Ab September 2015 wurde - ausgehend von einer Pressemitteilung der [X.] vom 22. September 2015 - über den sogenannten [X.] betreffend Motoren des Typs [X.] in Fahrzeugen des [X.] in den nationalen und internationalen Medien ausführlich berichtet. Zeitgleich mit der Pressemitteilung veröffentlichte die Beklagte eine aktienrechtliche Ad-hoc-Mitteilung und informierte ihre Vertragshändler, Servicepartner und die anderen Konzernhersteller über den Umstand, dass konzernweit Fahrzeuge mit dem Motortyp [X.] über die beschriebene Umschaltlogik verfügen. Die Beklagte schaltete Anfang Oktober 2015 eine Webseite frei, auf der jedermann unter Eingabe der [X.] ermitteln konnte, ob das Fahrzeug mit einem vom sogenannten [X.] betroffenen Motor ausgestattet ist. Zu der Freischaltung gab die Beklagte ebenfalls im Oktober 2015 eine Pressemitteilung heraus. Darin wies sie auch auf den vom [X.] ([X.]) beschlossenen Rückruf der betroffenen Fahrzeuge hin und kündigte an, in Abstimmung mit den zuständigen Behörden an Lösungsmöglichkeiten zu arbeiten. Entsprechend wurde in zahlreichen Medien berichtet. Daneben bestand die Möglichkeit, sich telefonisch, schriftlich oder per E-Mail beim [X.] zu informieren, ob in einem konkreten Pkw die Software verbaut ist. Die Tochtergesellschaften der [X.] verfuhren in entsprechender Weise betreffend die von ihnen hergestellten Fahrzeuge mit dem Motortyp [X.]. Im Jahr 2016 wurde in den Medien über Klagen gegen die Beklagte berichtet.

4

Mit ihrer im Juli 2020 eingereichten Klage hat die Klägerin die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zahlung von Verzugs- und Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der [X.] sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt.

5

Die Beklagte hat die von ihr zunächst erhobene Einrede der Verjährung in der mündlichen Verhandlung erster Instanz fallen lassen. In der Berufungsinstanz hat sie die Einrede erneut erhoben.

6

Das [X.] hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht das Urteil des [X.]s teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg

I.

8

Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - ausgeführt, mögliche Schadensersatzansprüche der Klägerin seien verjährt.

9

Die von der [X.] in zweiter Instanz erneut erhobene [X.] sei zu beachten. Im bloßen Fallenlassen der [X.] sei kein materiell-rechtlicher Verzicht auf die Einrede zu sehen. Die nochmalige Erhebung der [X.] sei nicht präkludiert, weil die Voraussetzungen der § 529 Abs. 1, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 ZPO erfüllt seien.

Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 [X.] habe spätestens mit dem Schluss des Jahres 2016 zu laufen begonnen. Angesichts des Bestreitens der Klägerin, bereits im [X.] ein Informationsschreiben über die Betroffenheit ihres Pkws vom [X.] erhalten zu haben, und ihres Vortrags, erst durch Schreiben der [X.] und des [X.] im März 2017 hiervon erfahren zu haben, stehe zwar eine positive Kenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen spätestens im [X.] nicht fest. Das Berufungsgericht sei indessen überzeugt, dass ihr die anspruchsbegründenden Umstände grob fahrlässig unbekannt geblieben seien. Die Klägerin habe spätestens im [X.] die Veranlassung und die Möglichkeit gehabt, von einem Schadensersatzanspruch gegen die [X.] Kenntnis zu erlangen. Bereits in der [X.] bis Ende 2015 sei in den nationalen und internationalen Medien ausführlich über den "[X.]" berichtet worden und unter anderem von "[X.]", "[X.]" und Ähnlichem die Rede gewesen. Die Berichterstattung habe sich auf den [X.] und auch auf die Fahrzeuge von Tochtergesellschaften der [X.], darunter hinsichtlich der [X.] das von der Klägerin erworbene Modell [X.] bezogen. Die Klägerin habe eingeräumt, dass ihr die Medienberichterstattung über die [X.] zum [X.] nicht entgangen sei. Dann aber könne ihr auch die Betroffenheit von vor September 2015 hergestellten und noch auf dem [X.] Markt gehandelten Pkws der [X.]marken wie etwa solcher der [X.] schlechterdings nicht entgangen sein, selbst wenn sie nicht laufend die Pressemeldungen verfolgt habe. Im [X.] sei zudem in den Medien von einer Klagewelle gegen die [X.] berichtet worden.

Allein aus dem Umstand, dass die [X.] in den Medien habe verlauten lassen, die Halter zu informieren, sei nicht darauf zu schließen gewesen, dass ein Fahrzeug nicht betroffen sei, weil man kein Anschreiben von der [X.] oder einer Konzerntochter erhalten habe. Es habe auf der Hand gelegen, dass die angekündigte Entwicklung von Lösungsmöglichkeiten und die aktive Information der Halter angesichts der Masse der betroffenen Fahrzeuge lange [X.] in Anspruch nehmen würde und die [X.] habe sich keine Frist gesetzt gehabt. Eines offensiven Hinweises der [X.] auf die Notwendigkeit einer Recherche auf der Webseite habe es nicht bedurft. Maßgebend sei, dass die Klägerin bereits aufgrund der ihr aus den Medien zur Verfügung stehenden Informationen Veranlassung gehabt habe, sich letzte Gewissheit über die Betroffenheit auch ihres Fahrzeugs durch Inanspruchnahme der öffentlich kommunizierten, leicht zugänglichen Informationsquellen zu verschaffen. Soweit sie sich trotz der sich regelrecht aufdrängenden Umstände nicht weiter informiert habe, sei ihr grob fahrlässige Unkenntnis von Anspruch und Schädiger vorzuwerfen. Auch habe die Klägerin spätestens im [X.] Klage erheben können. Eine unsichere Rechtslage habe der Klageerhebung nicht entgegengestanden. Die Verjährungsfrist habe mithin spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2019 geendet und durch Einreichung der Klage im Juli 2020 nicht mehr gehemmt werden können.

Der Vortrag der Klägerin stütze keinen - seinerseits nicht verjährten - Anspruch auf Restschadensersatz aus §§ 852, 818 [X.]. Zu der Frage, ob und in welcher Höhe die [X.], die nicht Fahrzeugverkäuferin gewesen sei, etwas aus dem Fahrzeugverkauf erlangt habe, habe die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen. Die [X.] habe vorliegend - auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - aus dem Gebrauchtwagengeschäft weder einen unmittelbaren noch mittelbaren Vorteil erlangt, der eine Entsprechung in einem Vermögensnachteil bei der Klägerin finde. Ihren wirtschaftlichen Vorteil habe sie im Rahmen der Motorherstellung gezogen. Weder sei eine wirtschaftliche Verknüpfung zwischen der [X.] und dem Verkäufer des Gebrauchtwagens ersichtlich noch genüge allein der Umstand, dass die [X.] Muttergesellschaft der [X.] sei, um ihr einen etwaigen Gewinn ihrer Tochtergesellschaft aus dem Gebrauchtwagengeschäft zuzurechnen. Die [X.] treffe mangels schlüssigen Vortrags insoweit auch keine sekundäre Darlegungslast.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Einem Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß §§ 826, 31 [X.] steht die von der [X.] in der Berufungsinstanz erneut erhobene Einrede der Verjährung entgegen (§ 214 Abs. 1 [X.]). Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Verjährungsfrist jedenfalls mit Schluss des Jahres 2016 zu laufen begann und mit Ablauf des 31. Dezember 2019, also vor Klageerhebung [X.], geendet hat. Einen Anspruch nach § 852 Satz 1 [X.] hat es ebenfalls zutreffend für nicht gegeben erachtet.

1. Der erneuten Erhebung der [X.] in der Berufungsinstanz steht im Streitfall nicht entgegen, dass die [X.] diese Einrede in erster Instanz fallen gelassen hat.

a) Das bloße Fallenlassen der [X.] im Prozess kann grundsätzlich nicht ohne Weiteres als ein materiell-rechtlicher Verzicht auf die Einrede der Verjährung angesehen werden (vgl. [X.], Urteil vom 29. November 1956 - [X.], [X.]Z 22, 267, juris Rn. 12 ff.), der ihrer erneuten Erhebung dauerhaft entgegenstünde.

aa) [X.] der zuvor erhobenen [X.] hat nach ihrem durch Auslegung (§§ 133, 157 [X.]) zu ermittelnden Erklärungsgehalt in der Regel nur die Bedeutung, dass aus dem Verteidigungsvorbringen der beklagten [X.] derjenige Teil, der sich auf die betreffende Einrede stützt, entfallen soll. Die Rechtslage entspricht damit nach Abgabe der Erklärung der Situation, die besteht, wenn ein [X.]r sich auf dieses Gegenrecht in dem Rechtsstreit noch überhaupt nicht berufen hat (vgl. [X.], Urteil vom 15. April 2010 - [X.]/09 Rn. 17, [X.]Z 185, 185; Urteil vom 29. November 1956 - [X.], [X.]Z 22, 267, juris Rn. 12 f.; [X.], Urteil vom 31. März 2021 - 7 U 1602/20, BB 2021, 1234, juris Rn. 31; [X.], Urteil vom 22. April 2021 - 14 U 225/20, juris Rn. 37; Urteil vom 2. März 2021 - 12 U 161/20, BeckRS 2021, 3326 Rn. 25). Sofern keine sonstigen, für einen materiell-rechtlichen Verzicht auf die [X.] sprechenden Umstände ersichtlich sind, kann ihr Fallenlassen deshalb grundsätzlich nur dahin verstanden werden, dass die [X.] hierdurch den prozessualen Zustand wiederherstellen will, der vor der Erhebung der betreffenden Einrede bestanden hat.

bb) Besondere Anhaltspunkte, die hier für einen über diesen regelmäßigen Bedeutungsgehalt hinausgehenden Verzichtswillen der [X.] sprechen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt - anders als die Revision meint - der Umstand, dass die [X.] das Fallenlassen der [X.] im Zusammenhang mit dem rechtlichen Hinweis des [X.] auf die Anspruchsgrundlage des § 852 [X.] erklärt hat, keine abweichende Bewertung (vgl. [X.], Urteil vom 31. März 2021 - 7 U 1602/20, BB 2021, 1234, juris Rn. 31; a.A. [X.], Beschluss vom 8. April 2021 - 13 U 161/20, [X.], 933, juris Rn. 25 ff.). Selbst wenn die Erklärung der [X.] vorliegend ausschließlich dem Zweck gedient haben sollte, eine Entscheidung des [X.] über einen - an den Eintritt der Verjährung anknüpfenden - Anspruch der Klägerin aus § 852 [X.] zu verhindern, gestattete ein solches, prozesstaktisch motiviertes Verhalten keinen Rückschluss auf einen Verzichtswillen der [X.].

b) Es kann offenbleiben, ob der Zulassung der erneuten Erhebung der [X.] in der Berufungsinstanz § 531 Abs. 2 ZPO entgegengestanden hätte. Denn eine etwaige Nichtbeachtung dieser Präklusionsvorschrift kann die Klägerin mit der Revision nicht geltend machen (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 1. März 2011 - [X.]/09 Rn. 20, NJW 2011, 2578). Das gilt auch für die erstinstanzlich fallen gelassene und in der Berufungsinstanz erneut erhobene [X.].

2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die dreijährige Verjährungsfrist spätestens mit dem Schluss des Jahres 2016 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 31. Dezember 2019, also noch vor Klageerhebung [X.], geendet hat.

a) Gemäß § 195 [X.] beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch nach §§ 826, 31 [X.] drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 [X.] mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Die danach für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis hätte die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ohne grobe Fahrlässigkeit (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 [X.]) spätestens im [X.] erlangen müssen. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

b) Wie der [X.] bereits wiederholt entschieden hat, genügt es in Fällen der vorliegenden Art für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 [X.], dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom "Diesel-" bzw. "Abgasskandal" im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist ([X.], Urteil vom 21. Dezember 2021 - [X.] Rn. 14, juris; Beschluss vom 15. September 2021 - [X.] Rn. 6, juris; Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 Rn. 20 ff., [X.], 918).

aa) Dass die Klägerin im Jahre 2015 aufgrund der diesbezüglichen Medienberichterstattung allgemeine Kenntnis vom sogenannten Diesel- oder Abgasskandal hatte, hat das Berufungsgericht - für das Revisionsverfahren bindend - in tatrichterlicher Würdigung (§ 286 Abs. 1 ZPO) festgestellt und wird von der Revision auch nicht in Abrede gestellt.

bb) Das Berufungsgericht hat auch hinreichende Feststellungen jedenfalls zu einer - gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] der positiven Kenntnis gleichstehenden - grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin von der konkreten Betroffenheit ihres Fahrzeugs im [X.]raum bis Ende 2016 getroffen.

(1) Die tatrichterliche Beurteilung, ob einer [X.] der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis zu machen ist, unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur dahin, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 2021 - [X.] Rn. 13, [X.], 1665; Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 Rn. 16, [X.], 918; Urteil vom 4. Juli 2019 - [X.]/18 Rn. 15, [X.], 1441; Urteil vom 17. Juni 2016 - [X.] Rn. 11, [X.], 248; Urteil vom 26. Februar 2013 - [X.] Rn. 32, [X.]Z 196, 233). Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten [X.] ist die Würdigung des Berufungsgerichts, wonach die Klägerin der den Verjährungsbeginn spätestens mit dem Schluss des Jahres 2016 auslösende Vorwurf grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 [X.] trifft, frei von Rechtsfehlern.

(a) [X.]e Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. [X.] fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 [X.] liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder dasjenige nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der [X.] vorgeworfen werden können (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 2021 - [X.] Rn. 14, [X.], 1665; Urteil vom 8. Mai 2014 - [X.] Rn. 39, [X.]Z 201, 129; Urteil vom 11. Oktober 2012 - [X.] Rn. 16, [X.], 117 = NZBau 2012, 783; Urteil vom 14. Januar 2010 - [X.] Rn. 17, [X.], 618 = NZBau 2010, 236).

Dabei bezieht sich die grob fahrlässige Unkenntnis ebenso wie die Kenntnis auf Tatsachen, auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage und bei der Verschuldenshaftung auf das Vertretenmüssen des Schuldners. Dagegen ist grundsätzlich nicht vorausgesetzt, dass der Gläubiger hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 2021 - [X.] Rn. 15, [X.], 1665; Urteil vom 18. Mai 2021 - [X.]/20 Rn. 11, [X.], 2647; Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 Rn. 9, [X.], 918; Urteil vom 8. Mai 2008 - [X.]/07 Rn. 12, [X.], 1303 = NZBau 2008, 501). Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen hätte zugemutet werden können, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - zu erheben ([X.], Urteil vom 29. Juli 2021 - [X.] Rn. 15, [X.], 1665; Urteil vom 26. Mai 2020 - [X.] Rn. 20, NJW 2020, 2534; Urteil vom 16. Mai 2017 - [X.]/14 Rn. 40, [X.], 1200).

Den Geschädigten trifft dabei im Allgemeinen weder eine Informationspflicht noch besteht für ihn eine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist die Initiative zur Klärung von [X.] oder Person des Schädigers zu entfalten. Inwieweit der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Unterlassen einer solchen Ermittlung ist nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Gläubigers als unverständlich erscheinen lassen. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein, sodass er aus verständiger Sicht gehalten ist, die Voraussetzungen des Anspruchs aufzuklären, soweit sie ihm nicht ohnehin bekannt sind (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 2021 - [X.] Rn. 16, [X.], 1665; Urteil vom 26. Mai 2020 - [X.] Rn. 21 f., NJW 2020, 2534; Urteil vom 15. März 2016 - [X.] Rn. 34, [X.], 780; Urteil vom 11. Oktober 2012 - [X.] Rn. 16, [X.], 117 = NZBau 2012, 783).

(b) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung ohne Rechtsfehler auf eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 [X.] jedenfalls im [X.]raum bis Ende 2016 geschlossen.

Ausgehend von ihrer schon 2015 gegebenen allgemeinen Kenntnis vom sogenannten [X.] hatte die Klägerin - unter Berücksichtigung des erheblichen [X.]ablaufs - jedenfalls bis Ende 2016 Veranlassung, die Betroffenheit ihres eigenen Fahrzeugs zu ermitteln.

Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bezog sich die von ihm herangezogene Medienberichterstattung zum [X.] schon im Jahre 2015 auf den [X.] einschließlich der Fahrzeuge von Tochtergesellschaften, sogar auf das von der Klägerin erworbene Modell Audi [X.]. Im [X.] wurde von den Medien ferner über eine Klagewelle gegen die [X.] berichtet. Über die freigeschaltete Online-Plattform bestand seit Oktober 2015 ohne Weiteres die Möglichkeit, die tatsächliche Betroffenheit eines Fahrzeugs leicht in Erfahrung zu bringen. Daneben bestand die Möglichkeit, sich telefonisch, schriftlich oder per E-Mail beim [X.] zu informieren, ob in einem konkreten Pkw die Software verbaut ist. Weitergehender Feststellungen des Berufungsgerichts - etwa zu der Frage, ob die Klägerin von der Möglichkeit, auf der Internetplattform die Betroffenheit ihres Fahrzeugs vom sogenannten [X.] festzustellen, in den Jahren 2015 und 2016 Kenntnis hatte - bedurfte es nicht. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Informationsquellen "öffentlich kommuniziert" und "leicht zugänglich". Die Klägerin wäre bei den vom Berufungsgericht für geboten gehaltenen Nachforschungen ohne Weiteres auf die Internetseite gestoßen. Sie hätte sich dadurch Gewissheit über die Betroffenheit ihres Fahrzeugs durch Inanspruchnahme öffentlich verfügbarer Informationsquellen verschaffen können. Die Klägerin hat damit auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursacht hätten, nicht ausgenutzt (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 2021 - [X.]/20 Rn. 38, NJW 2022, 238).

Der Umstand, dass die Klägerin entgegen einer allgemeinen Ankündigung der [X.], die Halter zu informieren, kein Anschreiben im [X.] bekommen haben will, begründete kein berechtigtes Vertrauen darauf, dass ihr Fahrzeug nicht betroffen sei. Angesichts der Länge des seit Bekanntwerden des sogenannten [X.]s verstrichenen [X.]raums bestand für die Klägerin Anlass, diese Betroffenheit selbst zu recherchieren. Dies nicht getan zu haben, war grob fahrlässig.

(2) Der Klägerin, die Kenntnis vom sogenannten [X.] im Allgemeinen hatte und der hinsichtlich der konkreten Betroffenheit ihres Fahrzeugs grob fahrlässige Unkenntnis anzulasten ist, war es - entgegen der Annahme der Revision - jedenfalls im [X.] auch zumutbar, Klage zu erheben und ihren Anspruch gegen die [X.] aus §§ 826, 31 [X.] gerichtlich geltend zu machen.

Die Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn ist gegeben, wenn die Klage bei verständiger Würdigung hinreichende Erfolgsaussichten hat; es ist nicht erforderlich, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 Rn. 11 m.w.N., [X.], 918). Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung führt, unterliegt der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 Rn. 16, [X.], 918).

Die Rechtslage für die Haftung wegen manipulierter Dieselfahrzeuge war auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im [X.] nicht mehr in einem die Unzumutbarkeit der Klageerhebung begründenden Maße zweifelhaft. Namentlich bedurfte es keiner näheren Kenntnis darüber, welche im Sinne des § 31 [X.] maßgeblichen Personen im Einzelnen für den Abgasskandal verantwortlich sind (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 Rn. 23, [X.], 918). Darauf, ob die Klägerin bereits im [X.] aus den ihr bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse gezogen hat, insbesondere aus ihnen einen Anspruch aus § 826 [X.] herleitete, kommt es ebenfalls nicht an (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 Rn. 26 ff., [X.], 918). Dass noch nicht alle Fragen aus dem sogenannten [X.] durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt waren, kann die Unzumutbarkeit der Klageerhebung bei gesicherter Tatsachengrundlage ebenfalls nicht begründen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 Rn. 11 ff., [X.], 918).

Nach der Rechtsprechung des [X.]s war einem Kläger, der noch im [X.] sowohl Kenntnis vom sogenannten [X.] im Allgemeinen als auch von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeuges erlangt hat, die Klageerhebung noch im [X.] zumutbar ([X.], Urteil vom 21. Dezember 2021 - [X.] Rn. 14, juris; Beschluss vom 15. September 2021 - [X.] Rn. 6 ff., 12, juris; Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 Rn. 20 ff., [X.], 918). Für den hier - bezogen auf den [X.]raum bis einschließlich 2016 - gegebenen Fall grob fahrlässiger Unkenntnis von der konkreten Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs, der nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] der positiven Kenntnis gleich steht, gilt Entsprechendes.

3. Das Berufungsgericht hat schließlich auch einen Anspruch der Klägerin nach § 852 Satz 1 [X.] zu Recht verneint.

a) Nach § 852 Satz 1 [X.] ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus der unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sollen demjenigen, der einen anderen durch unerlaubte Handlung schädigt und dadurch sein Vermögen mehrt, auch bei Verjährung des Schadensersatzanspruchs nicht die auf diese Weise erlangten Vorteile verbleiben (vgl. [X.], Urteil vom 26. März 2019 - [X.] Rn. 19 f., 22, [X.]Z 221, 342; Urteil vom 26. Oktober 2006 - [X.] Rn. 20, [X.]Z 169, 308 (zu § 852 Abs. 3 a. F.); Urteil vom 14. Februar 1978 - [X.], [X.]Z 71, 86 - [X.], juris Rn. 62 (zu § 852 Abs. 3 a. F.); Urteil vom 10. Juni 1965 - [X.], NJW 1965, 1914, juris Rn. 66 (zu § 852 Abs. 3 a. F.); [X.]/[X.], [X.], 81. Aufl., § 852 Rn. 2; BeckOGK/Eichelberger, [X.], Stand: 1. Dezember 2021, § 852 Rn. 3; BT-Drucks. 14/6040, S. 270).

Das Erfordernis, dass der Ersatzpflichtige etwas auf Kosten des Verletzten erlangt hat, bedeutet nicht, dass sich die Vermögensverschiebung - wie bei der [X.] - unmittelbar zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten vollzogen haben muss. Denn die Vorschrift enthält nur eine Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht (vgl. [X.], Urteil vom 26. März 2019 - [X.] Rn. 15, [X.]Z 221, 342). Deshalb kann die Vermögensverschiebung auch durch einen oder mehrere Dritte vermittelt werden, solange sie in einem ursächlichen Zusammenhang mit der unerlaubten Handlung steht (vgl. [X.], Urteil vom 26. März 2019 - [X.] Rn. 21, [X.]Z 221, 342; Urteil vom 14. Februar 1978 - [X.], [X.]Z 71, 86 - [X.], juris Rn. 62). Wenn ein Vermögensverlust beim Geschädigten einen entsprechenden Vermögenszuwachs beim Schädiger zur Folge gehabt hat, ist er daher nach § 852 Satz 1 [X.] auch dann herauszugeben, wenn diese Vermögensverschiebung dem Schädiger durch Dritte vermittelt worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 14. Februar 1978 - [X.], [X.]Z 71, 86 - [X.], juris Rn. 63). Unberührt bleibt davon die Notwendigkeit, dass der Vermögenszuwachs auf dem Vermögensverlust des Geschädigten beruhen muss.

Daher setzt ein Anspruch aus § 852 Satz 1 [X.] jedenfalls voraus, dass die Herstellerin im Verhältnis zum Geschädigten etwas aus dem Fahrzeugverkauf an diesen erlangt hat (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 Rn. 29, [X.], 918; [X.], [X.], 1625 Rn. 19).

b) Nach diesen Maßstäben folgt aus dem Abschluss des Kaufvertrags über den Gebrauchtwagen zwischen der Klägerin und einem Dritten kein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die [X.] nach § 852 Satz 1 [X.].

aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin vorgetragen, Voreigentümer ihres Fahrzeugs sei die [X.] gewesen. Da diese das Fahrzeug dem Verkäufer zum Verkauf überlassen habe, sei der Fall nicht anders zu behandeln als hätte die [X.] den Kaufpreis aus dem Weiterverkauf eines Neuwagens - vermittelt durch einen Händler - erlangt. Die [X.] als Konzernmutter der [X.] müsse sich deren Gewinne zurechnen lassen. Es obliege der [X.] nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast darzulegen, in welcher Höhe sie aus dem Verkauf des Fahrzeugs an die Klägerin etwas auf deren Kosten erlangt habe. Die [X.] hat demgegenüber geltend gemacht, der Weiterverkauf des Gebrauchtwagens habe außerhalb ihrer Wertschöpfungskette stattgefunden und sie habe weder einen unmittelbaren noch mittelbaren Vermögensvorteil aus dem Verkauf erzielt. Soweit die Revision gegen diese Feststellungen eine Verfahrensrüge erhoben hat, hat der Senat diese geprüft und nicht für durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO).

bb) Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist eine Vermögensmehrung im Sinne von § 852 Satz 1 [X.] auf Seiten der [X.] zu verneinen. Sie hat allenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Herstellung und Veräußerung des [X.] erlangt. Durch das spätere Inverkehrbringen des nicht von ihr entwickelten und hergestellten Fahrzeugs, in das der Motor eingebaut wurde, hat die [X.] hingegen nichts erlangt. Dass sie Konzernmutter der [X.] ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch gegen die [X.] bestünde bei dem Erwerb eines Gebrauchtwagens von einem Dritten - wie hier - kein Anspruch des Geschädigten nach § 852 Satz 1 [X.] (vgl. Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 717/21).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

Halfmeier     

      

Sacher

      

Brenneisen     

      

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VII ZR 679/21

10.02.2022

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Koblenz, 22. Juni 2021, Az: 4 U 146/21

§ 31 BGB, § 852 S 1 BGB, § 826 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.02.2022, Az. VII ZR 679/21 (REWIS RS 2022, 2341)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2341

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