(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 13 Abs. 1 G v. 10.3.2023 I Nr. 64
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535;
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