Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.01.2022, Az. 6 A 7/19

6. Senat | REWIS RS 2022, 1732

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Gegenstand

Einbeziehung von Teilorganisationen in das Betätigungsverbot der PKK


Leitsatz

1. § 17 VereinsG erfasst Gesellschaften mit beschränkter Haftung unabhängig von der Zahl ihrer Gründer und Gesellschafter, sodass er auch bei der sog. Einpersonen-GmbH anzuwenden ist.

2. Nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit können gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG auch nach Erlass des Verbots der Gesamtvereinigung in die Verbotsverfügung einbezogen werden (Anschluss an BVerwG, Gerichtsbescheid vom 3. April 2003 - 6 A 12.02 - KirchE 43, 216).

3. Verletzt die Behörde schuldhaft ihre Pflicht zur wahrheitsgetreuen und vollständigen Aktenführung, kann im gerichtlichen Verfahren nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung von einer Umkehr der Beweislast auszugehen sein.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

1

Die [X.] wenden sich gegen eine Verfügung des [X.], für Bau und Heimat - jetzt [X.] und für Heimat - ([X.]) vom 1. Februar 2019, mit der sie als Teilorganisationen der [X.] ([X.]) verboten worden sind.

2

Die Klägerin zu 1. ist eine am 8. November 1995 eingetragene GmbH, die im Jahr 2007 ihren Sitz von ... nach ... verlegt hat. Ihr Geschäftsgegenstand ist nach dem Eintrag in das Handelsregister das Verlegen von Büchern und Zeitschriften, der Groß- und Einzelhandel mit sowie der Im- und Export von Druckerzeugnissen und die Produktion von Bild-, Ton- und Datenträgern. Die Klägerin zu 2. ist im Handelsregister am 14. Januar 2008 als GmbH mit Sitz in ... eingetragen. Laut Handelsregisterauszug besteht ihr Geschäft in der Produktion, dem Vertrieb, dem Im- und Export von Ton-, Bild- und Datenträgern sowie Printmedien und dem Betrieb einer Konzertagentur, einer Werbeabteilung und eines Buchverlags und -vertriebs. [X.] Geschäftsführer und Alleingesellschafter der [X.] ist [X.] Beide [X.] sind unter derselben Adresse geschäftsansässig.

3

Das [X.] leitete mit Schreiben vom 1. Februar 2018 ein vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die [X.] ein. Im Zuge dessen wurden vom 8. bis 10. März 2018 u.a. die Geschäftsräume der [X.] sowie die Privatwohnung ihres Geschäftsführers durchsucht und dort aufgefundene Gegenstände beschlagnahmt und sichergestellt.

4

Am 12. Februar 2019 stellte das [X.] den [X.] die Verbotsverfügung vom 1. Februar 2019 zu und führte eine erneute Durchsuchung mit anschließender Beschlagnahme und Sicherstellung von Gegenständen durch. In der Verfügung stellte es fest, dass die [X.] Teilorganisationen der verbotenen [X.] sind (Ziff. 1), löste sie auf (Ziff. 2), verbot die Verwendung ihrer Kennzeichen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots (Ziff. 3), ihre Internetauftritte (Ziff. 4) sowie Ersatzorganisationen (Ziff. 5) und beschlagnahmte ihre Vermögen einschließlich des Inventars und Warenbestandes des in [X.] befindlichen Lagers der Klägerin zu 1. und zog diese zugunsten des [X.] ein (Ziff. 6). Darüber hinaus ordnete es die Beschlagnahme und Einziehung von Sachen und Forderungen Dritter nach Maßgabe der Ziff. 7 und 8 sowie unter Ziff. 9 die sofortige Vollziehung mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen an. Die [X.] seien derart in die Struktur der [X.] eingegliedert, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als nichtgebietliche Teilorganisationen der [X.] anzusehen seien. Die [X.] nutze die [X.] zur Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts der Organisation, indem diese [X.]-Propagandamaterial verbreiteten und durch dessen Verkauf die [X.] finanziell unterstützten.

5

Ausgangspunkt sei das 1993 verfügte und unanfechtbar gewordene Betätigungsverbot der [X.] in [X.]. Ungeachtet der nachfolgenden Umbenennungen der [X.] hätten sich deren strukturelle Identität und ihre Zielrichtungen nicht geändert, weshalb das [X.]. Zur Europaführung der [X.] gehöre das sog. "Wirtschafts- und Finanzbüro" ([X.]). Es organisiere, leite und kontrolliere alle wesentlichen Finanzaktionen in den [X.]-Gebieten. Zudem bediene sich die [X.] zur Verbreitung ihrer Propaganda und Ideologie eines vielfältigen Medienwesens, um auf den organisatorischen Zusammenhalt ihrer Anhänger hinzuwirken.

6

Die Klägerin zu 1. sei eine nichtgebietliche Teilorganisation der [X.], da sie ihren gesamten Geschäftsbetrieb auf deren Unterstützung ausgerichtet habe und von deren Europaführung finanziert und gesteuert werde. Ihre Gründung diene nach den als [X.] bezeichneten Informationsberichten der Europaführung an den Exekutivratsvorsitz der Koma [X.] ([X.]) 2007 und 2008 der Verbreitung der [X.]-Ideologie sowie der Erzielung von Einnahmen durch den Vertrieb von Propagandamaterial. Sie sei finanziell, personell und organisatorisch eng mit der [X.] verflochten. Als einzige [X.] Vertriebsorganisation von Propagandamaterial der [X.] erhalte sie monatliche Zuschüsse in beachtlicher Höhe von dem [X.]. Ohne diese Zuschüsse wäre sie wegen zu hoher Ausgaben insbesondere für den Druck und den Transport des Materials strukturell überschuldet. Über ihre Einnahmen und Ausgaben leiste sie dem [X.] Rechenschaft. Sie verschaffe der [X.] durch die Unterstützung von Großveranstaltungen steuerliche Vorteile. Ihr Geschäftsführer sei aufgrund der bei ihm aufgefundenen Unterlagen mit Informationen aus dem inneren Bereich des [X.] ein [X.]-Funktionär. Ihre weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seien jedenfalls mehrheitlich [X.]-Aktivisten. Die Klägerin zu 1. setze die Vorgaben der Europaführung in einer die Geschäftstätigkeit prägenden Weise um. Sie vertreibe weltweit Propagandamaterial an [X.]-nahe Organisationen und Vereine. Über Logistik- und Vertriebsunternehmen liefere sie das Material ins Ausland. Sie habe für das [X.] der [X.] die Herstellung von Bannern und Flaggen mit unter das Betätigungsverbot fallenden Kennzeichen in Auftrag gegeben.

7

Die Klägerin zu 2. sei als Teilorganisation der [X.] anzusehen, weil sie unmittelbar nach der 2007 eingetretenen Insolvenz der [X.] gegründet worden sei und deren Nachfolge angetreten habe. Aufgabe der [X.] sei es nach dem Willen der [X.] gewesen, durch die Entwicklung qualitativ hochwertiger neuer Produkte einen kurdischen Musikmarkt zu schaffen, der sich zumindest selbst finanzieren und schließlich Gewinne erwirtschaften solle. Die Europaführung der [X.] habe für deren Gründung 600 000 DM zur Verfügung gestellt und sie wegen nachfolgend entstandener Verluste mit 170 000 € entschuldet. Die Klägerin zu 2. habe nach der Insolvenz der [X.] diese Aufgabe übernommen. Sie habe fast ausschließlich Bareinnahmen, von denen sie nur zwischen 70 und 80 % auf ihr Konto einzahle. Es sei davon auszugehen, dass diese Bareinnahmen tatsächlich von der [X.]-Europaführung stammten und die vorgefundenen Belege und Quittungen samt Durchschriften nur der Verschleierung dienten. Sie unterstütze mit erheblichen Beträgen Großveranstaltungen der [X.] und vermittele dadurch der [X.] steuerliche Vorteile. Ihre Angestellten seien ebenfalls überwiegend [X.]-Aktivisten. Ihre organisatorische enge Verbindung mit der [X.] ergebe sich aus ihrer Geschäftstätigkeit, die von einer Unterstützung der [X.] geprägt sei. Ihre Waren, ihr Kundenkreis, ihre Werbung in einschlägigen Medien wie [X.] und ihre Verkaufstätigkeit auf einschlägigen, etwa von der "[X.]" organisierten Veranstaltungen zeigten, dass die kommerziellen Zielgruppen der Klägerin zu 2. nahezu identisch mit den Anhängern und Sympathisanten der [X.] seien. Anderweitige geschäftliche Aktivitäten seien nicht bekannt. Darüber hinaus berate sie Einrichtungen der [X.] im Ausland und generiere hierdurch Einnahmen. Sie verfüge über vielfältige Kontakte zu Aktivisten und [X.]n Organisationen der [X.], die ein [X.]-unabhängiges Unternehmen nicht habe. Sie verkaufe zudem teilweise selbst produziertes [X.]-Propagandamaterial.

8

Zahlreiche Indizien sprächen zudem für die Annahme, dass beide [X.] als Einheit anzusehen seien und sich die Teilorganisationseigenschaft auf beide Unternehmen erstrecke.

9

Das Verbot sei verhältnismäßig. Da die [X.] der verbotenen [X.] zur Aufrechterhaltung ihres organisatorischen Zusammenhalts dienten, sei deren Auflösung geeignet, diese Unterstützungshandlungen zu unterbinden. Ein milderes Mittel, dieses Ziel zu erreichen, stehe nicht zur Verfügung. Ein Betätigungsverbot sei angesichts der Feststellungen, dass beide [X.] in die Entscheidungsstrukturen der [X.]-Europaführung eingebunden und von dieser abhängig seien, nicht ausreichend. Ihre Aktivitäten könnten dauerhaft nur durch die mit dem Vereinsverbot einhergehende Auflösung der Vereinsstrukturen wirksam unterbunden werden. Das Verbot sei auch angemessen. Die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit hätten ebenso wie das Grundrecht der Berufsfreiheit demgegenüber zurückzutreten. Aus Art. 10 und 11 [X.] ergebe sich kein weitergehender Schutz.

Eine Anhörung der [X.] sei vor Erlass der Verbotsverfügung entbehrlich gewesen, weil die Gefahr bestanden habe, dass sie im Falle einer Anhörung die aufgrund der Fortführung ihrer Geschäftstätigkeit nach der Durchsuchung im März 2018 angefallenen weiteren Beweise ins Ausland geschafft hätten.

Die [X.] haben gegen die Verbotsverfügung am 7. März 2019 Klage beim [X.]verwaltungsgericht erhoben und während des gerichtlichen Verfahrens Zugang zu den sichergestellten Asservaten erhalten. Sie wenden sich gegen die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes, weil sie jeweils nur einen Gesellschafter hätten und daher nicht als Verein anzusehen seien. Die nachträgliche Einbeziehung von Teilorganisationen in eine bestandskräftige Verbotsverfügung sei von § 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG nicht gedeckt. [X.] werde eine unzureichende Aktenführung der Beklagten, die einseitig lediglich diejenigen Unterlagen vorgelegt habe, welche die Verbotsverfügung stützten. Diese Vorgehensweise verhindere ein faires gerichtliches Verfahren, mache eine effektive Rechtsverteidigung unmöglich und verstoße gegen die Grundsätze der Waffengleichheit, des fairen Verfahrens und der Gewährung rechtlichen Gehörs. Wegen der Sicherstellung des gesamten [X.] und Betriebsvermögens der [X.] sowie der Abschaltung ihrer Internetseiten verfüge nur die Beklagte über sämtliche Beweismittel für die gegen eine Teilorganisation sprechenden Tatsachen. Hierzu könnten die [X.] nicht weiter vortragen, weil sie nicht sämtliche sichergestellten Unterlagen hätten einsehen können.

Die in der Verbotsverfügung angeführten Unterlagen könnten die Behauptungen der Beklagten nicht stützen. Die [X.] des [X.]amts für Verfassungsschutz ([X.]) enthielten nur Behauptungen und entbehrten jeglicher Tatsachengrundlage. Die Übersetzungen der Belege seien als Nachweis ungeeignet, weil sie nicht mit einem Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermerk versehen seien und den Übersetzer nicht erkennen ließen. Die Übersetzungen der sog. [X.] ließen zwar die Übersetzerin erkennen; deren Eignung sei jedoch zweifelhaft, da laut einem Gerichtsurteil des [X.] nicht sämtliche von der Übersetzerin in einem Strafverfahren angefertigten Übersetzungen einer sachverständigen Überprüfung standgehalten hätten.

Da die [X.] ihre Verhaltensweisen und Zielsetzungen zwischenzeitlich geändert habe und schon seit vielen Jahren das Konzept des Demokratischen Konföderalismus verfolge, sei die Annahme der Beklagten unzutreffend, die Organisation, das Aktionsverhalten und die Zielgerichtetheit der [X.] hätten sich seit dem Verbot nicht geändert.

Die Klägerin zu 1. vertreibe kein Propagandamaterial für die [X.], sondern Bücher zur kurdischen Geschichte, Gegenwartspolitik und mit politisch-philosophischem Inhalt sowie zahlreiche Werke der Weltliteratur. Sie arbeite mit Verlagen in [X.] und der [X.] zusammen. Die Zahlungen des [X.] dienten lediglich dem Erhalt der kurdischen Literatur und Kultur und bildeten daher keine Grundlage für die Annahme einer engen Verflechtung mit der [X.]. Die Klägerin zu 1. leiste keine Rechenschaft gegenüber der [X.] und verbreite auch nicht in deren Auftrag Propagandamaterial. Ihre Geschäftsbeziehungen zu kurdischen Vereinen und Organisationen beruhten allein auf dem von ihr betriebenen Handel mit kurdischem Kulturgut. Ihre Kunden gehörten nicht zur [X.] und seien nicht verboten. Soweit Mitarbeiter ihre Fahrzeuge zum Transport von Propagandamaterial genutzt hätten, seien ihr diese Transporte mangels Kenntnis nicht zuzurechnen.

Die Klägerin zu 2. sei ein marktführender Audioverlag und -vertrieb, dessen Programm sämtliche Spektren der kurdischen Musik und Kultur abdecke. Sie produziere und vertreibe kurdische Musik und vermittle Künstler. Sie sei keine Nachfolgerin der [X.]. Ihr Warenbestand sei ein Archiv kurdischen Kulturguts im Bereich der Musik und eigne sich nicht als Indiz für eine Eingliederung in die [X.]. Ihrer Geschäftstätigkeit seien Beziehungen zu nicht verbotenen Veranstaltungen [X.] Vereine und Kulturzentren immanent, so dass hieraus keine Rückschlüsse auf eine Verflechtung mit der [X.] gezogen werden könnten. Nachweise, aus denen sich eine finanzielle Unterstützung der [X.] durch die Klägerin zu 2. ergebe, lägen nicht vor. Ihre Einnahmen stammten nicht von der [X.], sondern seien durch die vorliegenden Rechnungen und Belege nachvollziehbar aufgeschlüsselt.

Die [X.] bildeten als wirtschaftlich selbständige Unternehmen keine Einheit. Das Verbot greife in ungerechtfertigter Weise in ihre Grundrechte ein. Bei der Klägerin zu 1. sei das Grundrecht der Pressefreiheit betroffen. Die Klägerin zu 2. könne sich auf die Kunstfreiheit berufen. Eine Rechtfertigung des Eingriffs durch kollidierendes Verfassungsrecht lasse die Verbotsverfügung nicht erkennen. Zudem verletze das Verbot ihre Berufsausübungsfreiheit. Entsprechendes folge aus Art. 10 und 11 [X.]. Das Verbot sei schließlich unverhältnismäßig. Als milderes Mittel stünden Maßnahmen gegen die jeweiligen Publikationen zur Verfügung.

Die [X.] haben beantragt,

die Verbotsverfügung der Beklagten vom 1. Februar 2019 ([X.].: [X.]-20106/22#2) sowie die darin enthaltene [X.] und Einziehungsanordnung aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Verfügung und führt ergänzend aus, dass die geforderte ausdrückliche Benennung der nichtgebietlichen Teilorganisationen in der Verbotsverfügung allein der Rechtssicherheit diene und die Benennung es nicht ausschließe, derartige Organisationen auch noch nach Erlass der Verbotsverfügung der Gesamtvereinigung in diese einzubeziehen. Hierdurch werde dem Schutzzweck des Vereinsverbots Rechnung getragen, da nichtgebietliche Teilorganisationen regelmäßig erst nach Erlass der Verfügung aufgedeckt würden. Anhaltspunkte für eine Privilegierung nichtgebietlicher gegenüber gebietlichen Teilorganisationen, die ohne Einschränkung von dem Verbot der Gesamtvereinigung erfasst würden, seien nicht ersichtlich.

Das Betätigungsverbot der [X.] aus dem [X.] könne nach wie vor Grundlage für das Verbot der [X.] als Teilorganisationen sein. Dem Gericht liege hierfür der gesamte Verwaltungsvorgang vor. Vor Erlass des Vereinsverbots würden die erforderlichen Beweismittel elektronisch abgerufen und in einem Vorgang zusammengestellt. Die Beklagte habe die Prozessführung der [X.] nicht eingeschränkt. Ihnen sei es zumutbar gewesen, weitere Termine zur Einsichtnahme in die sichergestellten Unterlagen und den Warenbestand zu vereinbaren.

Hinsichtlich der Klägerin zu 1. rechtfertigten die in der Verbotsverfügung genannten Indizien deren Einordnung als Teilorganisation. Sie sei gegenüber der Europaführung der [X.] weisungsgebunden. Der Vertrieb von Propagandamaterial präge ihre Geschäftstätigkeit. Hierfür sprächen auch die Ergebnisse mehrerer Kontrollen ihrer Fahrzeuge, in denen die Klägerin zu 1. solches Material transportiert habe. Die Klägerin zu 2. sei aus den in der Verfügung genannten Gründen von der [X.] wirtschaftlich abhängig, da sie ohne die Möglichkeit des Verkaufs ihrer Waren an [X.]-nahe Vereine und Organisationen sowie auf Veranstaltungen der [X.] keine Einnahmen erzielen würde. Sie habe im Wesentlichen keine anderen Geschäftsbeziehungen außer zu denjenigen Geschäftspartnern, die der [X.] zuzurechnen seien. Auf ein Verbot der Vereine oder Veranstaltungen komme es für deren Zuordnung zur [X.] nicht an.

Die Klägerin zu 2. sei Nachfolgerin der [X.]. Auch ihre Geschäftspartner seien im Wesentlichen [X.]-nahe Vereine im In- und Ausland. Sie sei wirtschaftlich von dem Verkauf ihrer Waren an diese Vereine und auf [X.]-nahen Veranstaltungen abhängig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2022, den Schriftverkehr im gerichtlichen Verfahren, den Verwaltungsvorgang, den Inhalt der im gerichtlichen Verfahren hinzugezogenen Unterlagen und die in das Verfahren eingeführten [X.] verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, über die das [X.] nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erst- und letztinstanzlich entscheidet, ist unbegründet. Die Verbotsverfügung der [X.]eklagten vom 1. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt die [X.] nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die [X.] sind Teilorganisationen der [X.] und ihre Einbeziehung in die Verbotsverfügung der [X.] vom 22. November 1993 ist nicht zu beanstanden.

Maßgeblich für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ist die Sach- und Rechtslage im [X.]punkt ihres Erlasses, hier ihrer Zustellung am 12. Februar 2019 (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 69 Rn. 15 m.w.[X.]). Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie im maßgeblichen [X.]punkt noch aussagekräftig sind (vgl. [X.], Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 6.15 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 72 Rn. 11). Anzuwenden ist das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz bzw. [X.]) vom 5. August 1964 ([X.]) i.d.F. des Art. 1 des [X.] zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 10. März 2017 ([X.]). Dessen [X.]estimmungen bilden die Rechtsgrundlage für die Verfügung (1.), die formell (2.) und materiell (3.) rechtmäßig ist.

1. Die Vorschriften des Vereinsgesetzes sind auf die [X.] anwendbar (a)), bilden die Rechtsgrundlage für den Regelungsgehalt der Verbotsverfügung (b)) und erlauben eine nachträgliche Einbeziehung von Teilorganisationen in das Verbot der Gesamtvereinigung (c)).

a) Nach § 17 Nr. 3 [X.] sind die Vorschriften des Vereinsgesetzes auf die dort genannten Wirtschaftsvereinigungen wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) anzuwenden, wenn sie von einem Verbot, das aus einem der in [X.] oder 2 genannten Gründe erlassen wurde, nach § 3 Abs. 3 [X.] als Teilorganisation erfasst werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes steht nicht entgegen, dass die [X.] jeweils nur einen Gesellschafter haben (sog. [X.]). Die [X.] war schon vor Inkrafttreten des [X.] als eine über [X.]rohmänner für einen Gesellschafter gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung anerkannt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 9. Oktober 1956 - [X.] - [X.]Z 21, 378). Ihre Errichtung ist mit Wirkung vom 1. Januar 1981 gesetzlich geregelt; ab diesem [X.]punkt lässt § 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG - i.d.F. des Art. 1 [X.] des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 1980 ([X.]) ausdrücklich die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch eine oder mehrere Personen zu. Da der Gesetzgeber weder die Änderung des § 1 GmbHG noch die Aufnahme weiterer Gesellschaftsformen in die Aufzählung des § 17 [X.] durch Art. 7a Nr. 2 des Gesetzes zur Ergänzung des [X.] vom 5. Januar 2007 ([X.] [X.]) zum Anlass genommen hat, die Anwendung des Vereinsgesetzes auf die [X.] zu beschränken, ist davon auszugehen, dass die Norm jedwede Gesellschaft mit beschränkter Haftung unabhängig von der Zahl ihrer Gründer und Gesellschafter erfasst.

Der Tatbestand des § 17 Nr. 3 [X.] ist erfüllt. Die angefochtene Verfügung bezieht die [X.] als Teilorganisationen in das [X.]etätigungsverbot der [X.] vom 22. November 1993 ein, das auf die in § 17 [X.] und 2 [X.] genannten Gründe gestützt ist. Die [X.]eklagte hat die Tätigkeit der [X.] im Inland verboten, weil sie gegen [X.]rafgesetze verstößt, sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet und die innere Sicherheit, öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche [X.]elange der [X.] gefährdet (vgl. [X.]Anz. 1993 S. 10313). Das auf § 18 Satz 2 [X.] gestützte [X.]etätigungsverbot ist ein Verbot im Sinne von § 17 Nr. 3 [X.], da es ebenfalls Grundlage für eine Erstreckung auf Teilorganisationen gemäß § 3 Abs. 3 [X.] sein kann (vgl. [X.], Urteile vom 28. Januar 1997 - 1 A 13.93 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 26 Rn. 24 und vom 24. Februar 2010 - 6 A 5.08 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 52 Rn. 25).

b) Rechtsgrundlage für das Verbot und die Auflösung der [X.] ist § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. § 18 Satz 2 und § 17 Nr. 3 [X.]. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] erstreckt sich das Verbot eines Vereins, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Für nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit gilt dies gemäß Absatz 3 Satz 2 dieser Vorschrift nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind. Diese Regelungen finden - wie unter a) dargelegt - auch auf [X.]etätigungsverbote im Sinne von § 18 Satz 2 [X.] Anwendung. Das gleichzeitig ausgesprochene Verbot, den [X.]etrieb der in dem Tenor der Verfügung genannten Internetseiten etc. einzustellen, ergibt sich aus der Natur des Vereinsverbots und der Auflösungsanordnung, ohne dass es einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf (vgl. [X.], Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - [X.]E 154, 22 Rn. 18; [X.]eschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 - Rn. 17). Die in der Verbotsverfügung weiter getroffenen vereinsrechtlichen Entscheidungen beruhen auf § 9 Abs. 1 [X.] (Kennzeichenverbot), § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 [X.] (Verbot von Ersatzorganisationen), §§ 10 und 11 [X.] (Vermögensbeschlagnahme und -einziehung) sowie § 12 Abs. 1 und 2 [X.] (Einziehung bestimmter Forderungen und Sachen Dritter).

c) Nach der Rechtsprechung des [X.]s können nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit in eine Verbotsverfügung auch nachträglich, d.h. nach deren Erlass, einbezogen werden (vgl. [X.], Gerichtsbescheid vom 3. April 2003 - 6 A 12.02 - [X.] 43, 216; [X.]eschluss vom 10. Januar 2003 - 6 VR 13.02 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 38). Hieran hält der [X.] fest. Sinn und Zweck von [X.] ist es, die von der [X.] ausgehenden, in den eng auszulegenden Verbotsgründen zum Ausdruck kommenden Gefahren abzuwehren. [X.]en werden daher nicht nur formal verboten, sondern es werden ihre Aktivitäten und Aktionsmöglichkeiten in der Öffentlichkeit - etwa durch Erstreckung des Verbots auf Teilorganisationen - untersagt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 9. Juli 2020 - 1 [X.]vR 2067/17 u.a. - NVwZ 2020, 1424 Rn. 32). Es widerspräche dem Sinn und Zweck einer effektiven Gefahrenabwehr, wenn Aktivitäten und Aktionsmöglichkeiten von nach Erlass des Vereinsverbots gegründeten nichtgebietlichen Teilorganisationen von der Geltung des Verbots ausgeschlossen wären und die verbotene [X.] auf diese Weise das Verbot unterlaufen könnte. Dies gilt insbesondere im Anwendungsbereich des in § 18 Satz 2 [X.] normierten [X.], bei dem die [X.] ihren Sitz außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Vereinsgesetzes hat und nach Erlass des [X.] versuchen könnte, dessen Wirkungen durch die Gründung von nichtgebietlichen Teilorganisationen im Inland zu umgehen.

Der Wortlaut der Regelung steht diesem Verständnis von § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht entgegen. In der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur diejenige Teilorganisation, die schon im [X.] in der Verfügung benannt ist, sondern auch diejenige, die durch nachträgliche Verfügung in den Regelungsgehalt der Verbotsverfügung einbezogen worden ist.

Die Möglichkeit der nachträglichen Einbeziehung von nichtgebietlichen Teilorganisationen berührt nicht den Zweck ihrer in § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] vorgesehenen ausdrücklichen [X.]enennung in der Verbotsverfügung. Der Gesetzgeber verlangt sie aus Gründen der Rechtssicherheit, weil die Zugehörigkeit derartiger Organisationen zu der von dem Verbot betroffenen [X.] für Außenstehende nicht ohne Weiteres erkennbar ist (vgl. [X.]. IV/430 S. 15 sowie [X.], Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 A 13.93 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 26 Rn. 27 m.w.[X.]). Eine Privilegierung der nichtgebietlichen Teilorganisationen dergestalt, dass mit dem [X.] deren nachträgliche Einbeziehung in die Verbotsverfügung ausgeschlossen sein sollte, ist damit nicht verbunden.

2. Die angefochtene Verfügung ist formell nicht zu beanstanden. Das [X.] ist zuständige Verbotsbehörde (a)). Eine Anhörung der [X.] vor Erlass der Verfügung war entbehrlich (b)). Die unzureichende Aktenführung der [X.]eklagten führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Verfügung (c)). Die Verfügung erfüllt auch die weiteren formellen Anforderungen (d)).

a) Die Zuständigkeit des [X.] für die Einbeziehung der [X.] als Teilorganisationen in das Verbot der [X.] ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] jedenfalls deshalb, weil sich die Tätigkeit der [X.] über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (vgl. [X.], Urteil vom 24. Februar 2010 - 6 A 5.08 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 52 Rn. 21). Sie haben ausweislich der im gerichtlichen Verfahren beigezogenen Unterlagen weltweite Geschäftsbeziehungen.

b) Das in § 28 Abs. 1 [X.] zum Ausdruck kommende rechtsstaatliche Gebot, dem [X.]etroffenen vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in seine Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, gilt nicht zwingend in jedem Fall. Eine Anhörung vor Erlass eines solchen Verwaltungsakts ist etwa gemäß § 28 Abs. 2 [X.] [X.] entbehrlich, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Im Fall der Vereinsverbote ist es demgemäß sowohl [X.] als auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, von einer Anhörung abzusehen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sonst aufgrund des mit der Anhörung verbundenen "Ankündigungseffekts" [X.]eweismittel und Vermögenswerte beiseitegeschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 13. Juli 2018 - 1 [X.]vR 1474/12 u.a. - [X.]E 149, 160 Rn. 161; [X.], Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 69 m.w.[X.]; [X.]eschlüsse vom 25. August 2008 - 6 VR 2.08 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 47 und vom 21. September 2020 - 6 VR 1.20 - juris Rn. 11 f.). Die Entscheidung hierüber steht im behördlichen Ermessen, bedarf einer Abwägung aller dafür und dagegen sprechenden Gesichtspunkte sowie einer [X.]egründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 23. September 2011 - 6 [X.] 1701/11 - NVwZ-RR 2012, 163 <164> m.w.[X.]). Dies gilt auch bei der Einbeziehung von Teilorganisationen in ein Vereinsverbot ([X.], Urteil vom 24. Februar 2010 - 6 A 5.08 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 52 Rn. 22 m.w.[X.]).

Anhand dieses Maßstabes konnte das [X.] rechtsfehlerfrei von einer Anhörung absehen. Die in der angefochtenen Verfügung angegebene [X.]egründung der Ermessensentscheidung trägt. Die [X.] hatten zwar aufgrund der Durchsuchungen im Jahre 2018 Kenntnis von der Einleitung eines gegen sie gerichteten vereinsrechtlichen Verfahrens, haben aber dennoch ihre Geschäftstätigkeit fortgesetzt. Die [X.]eklagte durfte angesichts dessen davon ausgehen, dass bei den [X.] weitere [X.]eweismittel gefunden werden konnten und die Gefahr bestand, dass diese im Falle einer Anhörung beiseitegeschafft werden würden, zumal die Klägerin zu 1. nach den Erkenntnissen des [X.] Mieterin eines Lagers in [X.] war und beide [X.] über ausländische Geschäftsbeziehungen verfügten.

c) Die [X.] rügen zwar zu Recht die Unvollständigkeit des vorgelegten Verwaltungsvorgangs der [X.]eklagten. Dies begründet jedoch nicht ohne Weiteres die formelle Rechtswidrigkeit der Verfügung, sondern kann im Einzelfall zu einer Umkehr der [X.]eweislast führen.

Die den [X.]ehörden nach dem Grundgesetz obliegende Vollziehung der Gesetze ist nicht ohne eine Dokumentation der einzelnen Verwaltungsvorgänge denkbar. Erst die Verschriftlichung von Informationen in Akten sichert der vollziehenden Gewalt eine fortlaufende Kenntnis aller für sie maßgeblichen Umstände für die [X.]earbeitung unabhängig von dem persönlichen Wissen einzelner [X.]ediensteter um die Vorgeschichte eines Vorgangs. Die rechtsstaatliche Pflicht zur wahrheitsgetreuen und vollständigen Dokumentation in Akten dient der Sicherung gesetzmäßigen Verwaltungshandelns ([X.], [X.]eschluss vom 16. März 1988 - 1 [X.] 153.87 - [X.] 402.43 § 1 MRRG [X.]) und liegt zugleich im wohlverstandenen Interesse des betroffenen Einzelnen. Denn dieser kann nur auf der Grundlage möglichst vollständiger Erfassung aller rechtlich erheblichen Tatsachen seinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf angemessene [X.]ehandlung seiner Angelegenheit durch die zuständigen [X.]ehörden - und gegebenenfalls durch die Gerichte - mit Erfolg geltend machen ([X.], [X.]eschluss vom 6. Juni 1983 - 2 [X.]vR 244/83 u.a. - NJW 1983, 2135 f.). Dementsprechend sind in den Verwaltungsvorgang alle nach dem jeweiligen formellen und materiellen Recht wesentlichen Vorgänge aufzunehmen, die für die behördliche Willensbildung und Entscheidungsfindung in dem konkreten Verwaltungsverfahren ab dessen [X.]eginn bis zu seinem Abschluss von [X.]edeutung sind, auch wenn sie sich letztlich nicht als entscheidungserheblich erweisen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 22. Dezember 2000 - 2 L 38.99 - NVwZ 2002, 104 Rn. 56; Kallerhoff/[X.], in: [X.]/[X.]onk/Sachs , [X.], 9. Aufl. 2018, § 29 Rn. 32; [X.], in[X.]/[X.]/[X.] , [X.], 2. Aufl. 2019, § 29 Rn. 37).

Im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren genügt die Aktenführung diesen Vorgaben, wenn das Ermittlungsverfahren (§ 4 [X.]) und der Erlass der Verbotsverfügung (§ 3 [X.]) vollständig und dem tatsächlichen Geschehensablauf entsprechend dokumentiert sind. Dies schließt die [X.]eiziehung von Unterlagen, die für die Verbotsverfügung aus Sicht der [X.]ehörde [X.]edeutung erlangen, ein.

Die von der [X.]eklagten als Verwaltungsvorgang vorgelegten Ordner genügen diesen Anforderungen nicht. Sie enthalten zwar wesentliche Unterlagen wie die Einleitungsverfügung und die Verbotsverfügung nebst den darin genannten [X.]elegen. Diese Unterlagen sind aber weder chronologisch geordnet noch vollständig. Es fehlen etwa einige der [X.]eklagten nach eigenen Angaben vorliegende Schreiben des [X.] und weiterer [X.]ehörden im Rahmen der Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen aus dem Februar 2018. Ebenso wenig lässt der Verwaltungsvorgang erkennen, auf welche Weise die in der Einleitungs- und der Verbotsverfügung genannten [X.]elege Eingang in den Verwaltungsvorgang gefunden haben; die [X.]eklagte hat insoweit lediglich in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie habe die Unterlagen elektronisch abgerufen.

Da die behördliche Pflicht zur wahrheitsgetreuen und vollständigen Aktenführung der Dokumentation des [X.] dient, kann ein [X.]eteiligter durch eine diesen Anforderungen nicht genügende Aktenführung an der Aufklärung von aus seiner Sicht günstigen entscheidungserheblichen Tatsachen gehindert sein. Die Folgen unzureichender Aktenführung rechtfertigen aber nicht die Annahme der formellen Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung. Denn die Verwaltungsgerichte sind von Amts wegen zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet (§ 86 Abs. 1 VwGO), so dass eine mangelhafte Aktenführung der [X.]ehörde im gerichtlichen Verfahren kompensiert werden kann. Lassen sich Umstände infolge unzureichender behördlicher Dokumentation nicht aufklären, trägt die Verwaltung die materielle [X.]eweislast für die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen sie ihr günstige Rechtsfolgen herleiten will ([X.], Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 [X.] 13.07 - [X.]E 131, 171 Rn. 41 m.w.[X.]). Aber selbst bei für den [X.]etroffenen günstigen Tatsachen kann bei einer schuldhaften Verletzung der Pflicht zur wahrheitsgetreuen und vollständigen Aktenführung nach den Grundsätzen der [X.]eweisvereitelung von einer Umkehr der [X.]eweislast auszugehen sein, da ein der [X.]ehörde gegenüberstehender [X.]eteiligter keinen Einfluss auf die Aktenführung nehmen kann (ebenso: OVG [X.]remen, Urteil vom 18. Dezember 2013 - [X.]/12; [X.], Urteil vom 26. Februar 2014 - 4 KS 1/12 - [X.] 2014, 356; [X.], [X.]eschluss vom 22. Dezember 2000 - 2 L 38.99 - NVwZ 2002, 104; [X.], [X.]eschluss vom 26. Februar 2008 - 5 [X.]; [X.], [X.]eschluss vom 23. August 2010 - 7 Z[X.] 10.1489 - ZUM 2011, 603; [X.], Urteil vom 22. März 2018 - L 7 AS 2969/17 - [X.], 330; Kallerhoff/[X.], in: [X.]/[X.]onk/Sachs , [X.], 9. Aufl. 2018, § 29 Rn. 32; [X.], in[X.]/[X.]/[X.] , [X.], 2. Aufl. 2019, § 29 Rn. 39).

d) Die [X.]eklagte hat die angefochtene Verfügung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 [X.] schriftlich abgefasst, begründet und den [X.] mittels Empfangsbekenntnis zugestellt. Den verfügenden Teil hat sie darüber hinaus nach § 3 Abs. 4 Satz 2 [X.] im [X.]undesanzeiger vom 12. Februar 2019 bekannt gemacht.

3. Die Einbeziehung der [X.] als nichtgebietliche Teilorganisationen der [X.] in deren [X.]etätigungsverbot ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die [X.] werden in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt (a)). Das Gericht kann im Rahmen seiner Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO), ob die [X.] nichtgebietliche Teilorganisationen sind, den gesamten [X.]reitstoff umfassend würdigen (b)). Das [X.]etätigungsverbot der [X.] beansprucht rechtliche Geltung (c)). Die Einordnung als Teilorganisation ist für jede Klägerin gesondert gerichtlich zu überprüfen (d)). Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse sind sowohl die Klägerin zu 1. (e)) als auch die Klägerin zu 2. (f)) in die [X.] eingegliedert und deren nichtgebietliche Teilorganisationen. Diese Einordnung verletzt weder Grundrechte der [X.] noch [X.]estimmungen der [X.] (g)). Die vereinsrechtlichen Nebenentscheidungen in der Verbotsverfügung sind ebenfalls rechtmäßig (h)).

a) Die [X.]eklagte hat der in § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] vorgesehenen ausdrücklichen [X.]enennung nichtgebietlicher Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit Rechnung getragen. In Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung wird ausdrücklich festgestellt, dass die [X.] Teilorganisationen der mit Verfügung vom 22. November 1993 verbotenen [X.] sind und sich deren Verbot auf das [X.]etätigungsverbot der [X.] bezieht.

b) Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind Teilorganisationen solche Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen. Diese Definition gilt auch für nichtgebietliche Teilorganisationen. Hieraus folgt für die gerichtliche Überprüfung des Verbots einer Teilorganisation, dass das Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat; seine Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, regelmäßig in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Wertung von Indizien. Das Gericht hat sich auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der [X.]eteiligten, der von der [X.]eklagten vorgelegten und vom Gericht in das Verfahren beigezogenen Unterlagen sowie des ergänzenden Vortrags der [X.]eteiligten in der mündlichen Verhandlung eine Überzeugung darüber zu bilden, ob die klagende [X.] eine Teilorganisation im Sinne von § 3 Abs. 3 [X.] ist (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 69 Rn. 17). Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch im vorliegenden Verfahren. Weder ist ein Verstoß gegen den prozessualen Grundsatz der Waffengleichheit und des fairen Verfahrens noch eine [X.]eeinträchtigung der effektiven Rechtsverteidigung der [X.] gegeben (aa)). Entgegen deren Auffassung kann das Gericht seine Überzeugungsbildung auch auf die [X.]ehördenzeugnisse ([X.])) und die Übersetzungen (cc)) stützen.

aa) Die [X.] rügen eine Verletzung des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit und des fairen Verfahrens einschließlich ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs und sehen sich in ihrer effektiven Rechtsverteidigung beeinträchtigt, weil aufgrund der [X.]eschlagnahme und der Sicherstellung ihrer Warenbestände und ihres [X.]etriebsvermögens nur die [X.]eklagte über sämtliche [X.]eweismittel verfüge, die sie für den Nachweis benötigten, keine Teilorganisationen der [X.] zu sein. Hinzu komme, dass die [X.]eklagte am Tag, an dem die [X.] Einsicht in die Asservate genommen hätten, diese nicht vollständig zugänglich gemacht und im gerichtlichen Verfahren nur diejenigen Unterlagen vorlegt habe, welche die erlassene Verbotsverfügung stützten. Die Wahrnehmung weiterer Termine zur Einsichtnahme in die Asservate sei aus ihrer Sicht unzumutbar gewesen.

Dieser Einschätzung vermag das Gericht nicht zu folgen. Ihre Rüge begründet nicht die Annahme der Verletzung des rechtlichen Gehörs ((1)), des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit und des fairen Verfahrens ((2)) und der Aktenvorlagepflicht der [X.]ehörde ((3)).

(1) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht nicht nur, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sondern auch die [X.]eteiligten über die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu informieren (vgl. im Einzelnen: [X.], [X.]eschlüsse vom 13. April 2010 - 1 [X.]vR 3515/08 - NVwZ 2010, 954 Rn. 36 m.w.[X.] und vom 30. September 2018 - 1 [X.]vR 1783/17 - NJW 2018, 3631; [X.], Urteil vom 8. Juli 1982 - 5 [X.] 84.80 - [X.] 424.01 § 133 FlurbG [X.]; [X.]eschluss vom 3. August 2021 - 9 [X.] 49.20 - juris Rn. 39).

Danach ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren nicht gegeben. Die [X.] hatten Kenntnis von den Verwaltungsvorgängen, den weiteren von dem Gericht beigezogenen Unterlagen und Erkenntnismitteln und den von ihnen aus den Asservaten bezeichneten Ordnern, welche die [X.]eklagte auf Anforderung des Gerichts vorgelegt hatte.

(2) Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit und des fairen Verfahrens gebietet es unter anderem, jeder [X.] angemessen zu ermöglichen, ihren [X.]andpunkt sowie ihre [X.]eweise unter [X.]edingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (vgl. [X.], Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - [X.]E 170, 138 Rn. 30 unter Hinweis auf [X.], Urteil vom 6. November 2012 - [X.]-199/11 - [X.], 59 Rn. 71). Hiernach müssen die [X.]eteiligten auf eigene Unterlagen zugreifen und diese in das Verfahren einbringen können, wenn und soweit sie die Unterlagen zur effektiven Rechtsverteidigung benötigen. [X.]efinden sich die eigenen Unterlagen eines [X.]eteiligten des gerichtlichen Verfahrens in der Verfügungsgewalt der [X.]ehörde, muss mithin die [X.]ehörde dem [X.]eteiligten dessen Unterlagen grundsätzlich zugänglich machen. Nur auf diese Weise kann der [X.]eteiligte es nach dem Grundsatz der materiellen [X.]eweislast vermeiden, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen er für sich günstige Rechtsfolgen herleitet, zu seinen Lasten geht. Verletzt die [X.]ehörde die Pflicht zur Zugänglichmachung eines [X.]eweismittels schuldhaft und hat sie damit die Aufklärung des Sachverhalts vereitelt oder erschwert, kann der Tatrichter im Verwaltungsprozess dieses Verhalten im Rahmen der [X.]eweiswürdigung zu Gunsten des beweisbelasteten [X.]eteiligten würdigen und daraus den Schluss ziehen, dass der Sachverhalt insoweit geklärt ist (vgl. dazu grundlegend [X.], Urteil vom 26. April 1960 - 2 [X.] 68.58 - [X.]E 10, 270 <272> sowie [X.]eschlüsse vom 12. Dezember 2000 - 11 [X.] 76.00 - [X.] 424.01 § 138 FlurbG Nr. 8 und vom 6. Juni 2017 - 8 [X.] 69.16 - [X.] 2017, 145).

Anhand dieses Maßstabes ist eine Verletzung des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit und des fairen Verfahrens wegen Verletzung der behördlichen Pflicht zur Zugänglichmachung von [X.]eweismitteln nicht gegeben. Die [X.]eklagte hat die Unterlagen, den Warenbestand und das [X.]etriebsvermögen auf der Grundlage gerichtlicher Anordnungen sichergestellt und beschlagnahmt (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 5. März 2018 - 18 M 48/18 und vom 6. Februar 2019 - 18 M 5/19). Sie hat mit den [X.] einen Termin zur Einsichtnahme in die Asservate vereinbart, den diese auch wahrgenommen haben. Soweit die [X.] geltend machen, sie hätten in diesem Termin unter anderem aus [X.]gründen und mangels Zugänglichmachung nicht sämtliche [X.]ücher, [X.]D's sowie sonstigen [X.]eweismittel sichten und die übergebenen Festplatten nicht auslesen können, liegt darin keine schuldhafte [X.]eweisvereitelung seitens der [X.]eklagten. Da es sich um die [X.]eweismittel der [X.] handelte, wären sie ohne Weiteres in der Lage gewesen, diejenigen [X.]eweismittel zu bezeichnen, die sie für eine effektive Rechtsverteidigung benötigen. Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die [X.]eklagte eine nochmalige Einsichtnahme in die Asservate verweigert hätte. Es wäre an den [X.] gewesen, um weitere Termine für die Einsichtnahme in von ihr zu bezeichnende Asservate sowie um die Lesbarkeit der ihnen überreichten Datenträger nachzusuchen. Das Gericht teilt ihre Einschätzungen nicht, dass ihnen dieses unzumutbar gewesen wäre, zumal sie während des gerichtlichen Verfahrens ausreichend [X.] zur Einsichtnahme hatten.

(3) Schließlich sind die [X.] nicht in ihrem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt. Ihr Vorwurf, die [X.]eklagte habe dem Gericht entscheidungserhebliche Unterlagen vorenthalten, ist - gemessen am Maßstab von § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO - unbegründet. Danach sind [X.]ehörden gegenüber dem Gericht zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Die Verpflichtung beschränkt sich auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der [X.]eteiligten überhaupt dienlich sein kann, und ist auf den konkreten [X.]reitgegenstand des Rechtsstreits bezogen (vgl. nur [X.], [X.]eschluss vom 4. Januar 2005 - 6 [X.] 59.04 - [X.]R 2005, 194 Rn. 8 m.w.[X.]).

Die [X.]eklagte ist ihrer Aktenvorlagepflicht nachgekommen. Sie hat neben dem Verwaltungsvorgang die aus ihrer Sicht weiteren entscheidungserheblichen Unterlagen und diejenigen [X.]elege vorgelegt, die von den [X.] benannt und vom Gericht angefordert worden sind. Sie hat sich nicht geweigert, vom Gericht für entscheidungserheblich erachtete Unterlagen vorzulegen.

[X.]) Das Gericht kann sich bei seiner Überzeugungsbildung auf die in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen [X.]ehördenzeugnisse in Gestalt von Erkenntnismitteilungen aus dem Personenregister des [X.] stützen. [X.]ei [X.]ehördenzeugnissen handelt es sich um sog. sekundäre [X.]eweismittel. Sie lassen die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse zwar nicht näher erkennen; dies nimmt den [X.]ehördenzeugnissen jedoch nicht jeglichen [X.]eweiswert. Der Umfang ihrer [X.]eweiskraft bedarf vielmehr einer Prüfung im Einzelfall. [X.]ehördenzeugnisse gestatten dem Gericht eine eingeschränkte tatrichterliche Würdigung. Werden die in ihnen enthaltenen Tatsachen substantiiert bestritten, können sie allein für die gerichtliche Überzeugungsbildung nicht ausschlaggebend sein. Es bedarf dann einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung oder anderer Erkenntnisse, die die in den [X.]ehördenzeugnissen enthaltenen Angaben bestätigen (vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 41 Rn. 16; [X.]eschlüsse vom 10. Juli 2019 - 1 [X.] 45.19 - juris Rn. 8 und vom 10. Juni 2020 - 6 AV 1.19 - juris Rn. 32). Diese Grundsätze sind bei der Würdigung der in den vorgelegten [X.]ehördenzeugnissen enthaltenen Tatsachen und den darauf beruhenden Einschätzungen des [X.] betreffend die Einordnung der jeweiligen Personen als Aktivisten oder Funktionäre der [X.] zu berücksichtigen.

cc) Da [X.] die [X.] ist (§ 55 VwGO i.V.m. § 184 GVG), hat das Gericht bei der Vorlage fremdsprachlicher schriftlicher Äußerungen nebst der erforderlichen Übersetzung ins [X.] grundsätzlich diese Übersetzung und nicht den fremdsprachlichen Text zur Grundlage seiner Überzeugungsbildung zu machen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die vorgelegte Übersetzung derart mangelhaft ist, dass es an einer verlässlichen Wiedergabe der fremdsprachlichen Äußerung auf [X.] fehlt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 31. März 1988 - 9 [X.][X.] 31.88 - juris Rn. 12).

Gemessen hieran sind die vorgelegten Übersetzungen für die Überzeugungsbildung maßgebend. Das von den [X.] gerügte Fehlen des Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermerks sowie des Namens des Übersetzers hat zur Folge, dass das Gericht sich nicht auf die Richtigkeitsvermutung des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 142 Abs. 3 Satz 2 ZPO stützen kann (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 6. November 2019 - 6 A 11200/18 - juris Rn. 16). Die mangelnde Richtigkeitsvermutung hat das Gericht bei der Würdigung der Übersetzungen zu beachten. Im Übrigen haben die [X.] konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die von der [X.]eklagten vorgelegten Übersetzungen inhaltlich unrichtig sind, sie also keine verlässliche Wiedergabe der übersetzten Dokumente darstellen, nicht vorgetragen; solche Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich. Die [X.] haben sich auf ein pauschales [X.]estreiten der Richtigkeit der Übersetzungen ins [X.]laue hinein beschränkt, was keinen Anlass zu Zweifeln gibt.

Verwertbar sind auch die von der Übersetzerin [X.] angefertigten Übersetzungen der Informationsberichte der [X.]-[X.]führung an den Exekutivratsvorsitz der K[X.]K über durchgeführte Aktivitäten der [X.] und 2008 ([X.] 2007 und 2008). Die [X.] wenden hiergegen ein, dass die Übersetzerin ungeeignet sei und nicht die Gewähr für die Richtigkeit der Übersetzungen biete. Diese Annahme stützen sie ausschließlich auf ein Urteil des [X.] vom 28. Juli 2020 (7 [X.] 1/16 - [X.] ff.), in dem eine von mehreren im dortigen [X.]rafverfahren von Frau [X.] angefertigten Übersetzungen einer sachverständigen Überprüfung nicht standhielt und daher das [X.] nur ihre unbeanstandet gebliebenen Übersetzungen verwertet hat. Dies allein rechtfertigt indes nicht den Schluss, Frau [X.] als ungeeignet oder die von ihr angefertigten Übersetzungen der [X.] 2007 und 2008 als inhaltlich unrichtig anzusehen. Zum einen betrafen die [X.]eanstandungen des Sachverständigen im Verfahren vor dem [X.] München andere als die hier übersetzten Dokumente und zum anderen besitzt Frau [X.] ausweislich der Ausführungen im Urteil des [X.] vom 24. Januar 2017 (III-7 [X.]S 4/15 - [X.]) außerordentliche Qualifikationen für die Tätigkeit als Übersetzerin. Angesichts dessen hat das Gericht keinen Anlass, an der Eignung der Übersetzerin und der inhaltlichen Richtigkeit ihrer Übersetzungen im vorliegenden Verfahren zu zweifeln, zumal die [X.] Passagen der Übersetzungen, die ihrer Auffassung nach unrichtig sein sollen, auch auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht konkret bezeichnet haben.

c) Das [X.]etätigungsverbot der [X.] vom 22. November 1993 ist unanfechtbar geworden (vgl. die [X.]ekanntmachung vom 7. Juni 1994, [X.]Anz. [X.]). Es entfaltet rechtliche Geltung und kann daher nach wie vor als Verbotsverfügung Anknüpfungspunkt für die Einbeziehung von Teilorganisationen sein.

Anhaltspunkte, die an der Geltung des [X.] zweifeln lassen, sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die [X.] nach eigenem [X.]ekunden die angestrebte Errichtung eines kurdischen [X.]aates zu Gunsten eines Konzepts des Demokratischen Konföderalismus aufgegeben hat, lässt die rechtliche Geltung des [X.] unberührt. Der [X.] geht davon aus, dass die [X.] nach wie vor streng zentralistisch und hierarchisch organisiert ist, sich diese [X.]rukturen auf [X.] und [X.]land erstrecken und die Institutionen und Organisationen der [X.] in diese [X.]rukturen eingebunden sind, um deren Ziele zu verwirklichen.

Die [X.] verfolgte zunächst das Ziel der Errichtung eines unabhängigen, sozialistisch orientierten [X.]staates, das mit bewaffneten Mitteln durchgesetzt werden sollte. Nachdem der Gründer der [X.], [X.], verhaftet worden war und ihm die Todesstrafe drohte, erklärte die [X.] 1999 den bewaffneten Kampf für beendet und rückte von dieser Zielsetzung ab. Sie verfolgt seitdem nach eigenen Angaben die kulturelle Autonomie und lokale Selbstverwaltung für die [X.] innerhalb der [X.] sowie seit 2005 die Idee eines "Demokratischen Konföderalismus [X.]". Ungeachtet dieser Änderung ihrer Zielrichtung verstärkten sich im [X.] die militärischen Auseinandersetzungen zwischen der Guerillaeinheit der [X.] ("[X.]" - [X.]) und der [X.]. Den Zielsetzungen zugrunde liegt ein uneingeschränkter Führungs- und Alleinvertretungsanspruch der [X.]. Dem [X.] Rechnung tragend, hat sie sich mehrfach umbenannt (vgl. auch zum Folgenden: [X.], Arbeiterpartei [X.] ([X.]), [X.]and: Februar 2019, S. 10 f.), und zwar 2002 in den "Freiheits- und Demokratiekongress [X.]" (Kongreya Azadi u [X.] - [X.]), im Oktober 2003 in den "Volkskongress [X.]" (Kongra Gele [X.] - [X.]), im Mai 2005 in die "[X.] [X.]" (Koma Komalen [X.] - [X.]) und im [X.] in "[X.] [X.]" (Koma [X.]ivakên [X.] - K[X.]K). Das [X.]etätigungsverbot der [X.] erstreckt sich nach der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs auch auf diese Nachfolgeorganisationen (vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 [X.]R 179/10 - [X.][X.] 56, 28 Rn. 26 m.w.[X.]), so dass auch in heutiger [X.] Personen im Zusammenhang mit der [X.] wegen mitgliedschaftlicher [X.]eteiligung an einer terroristischen [X.] (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 28. Januar 2016 - AK 1/16 und vom 8. Februar 2018 - AK 3/18 - N[X.]Z-RR 2018, 106 sowie [X.], [X.] 2020, [X.] mit Verweis auf die dort zitierten [X.]) und Verstößen gegen das vereinsrechtliche [X.]etätigungsverbot (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juni 2019 - 3 [X.]R 133/19 - N[X.]Z 2020, 362) strafrechtlich verfolgt werden.

In [X.] gründete die [X.] zur Organisierung ihrer Anhänger und Propagierung ihrer Ziele 1985 die im Jahr 1993 als Teilorganisation der [X.] ebenfalls verbotene "Nationale [X.]efreiungsfront [X.]" (Eniya [X.] [X.] - [X.]) als [X.]führung. Sie war mit Kadern der [X.] besetzt und wurde aufgrund des [X.]s ebenfalls mehrfach umbenannt. [X.] nannte sich die [X.] in "[X.]" ([X.]) um. Von 2004 bis 2013 bezeichnete sich die [X.]führung als "Koordination der [X.]" (Koordinasyon [X.]ivata Demokratik a [X.] - [X.]DK), der die sog. Zentrale oder auch Exekutive vorstand. 2013 hatte sie sich mit dem [X.] Dachverband [X.]-naher Vereine "Konföderation der kurdischen Vereine in [X.]" ([X.]) unter dem Namen "Kongress der [X.] in [X.]" (K[X.]D-E) zur neuen [X.]-[X.]führung zusammengeschlossen. 2016 erfolgte die Umbenennung des K[X.]D-E in "Kongress der [X.] [X.] in [X.]" (K[X.]DK-E). Der [X.]führung mit ihrer Zentrale obliegt es, die Ziele, Vorgaben und Personalentscheidungen der [X.]führung gegenüber den nachgeordneten Einheiten mittels individueller und genereller Anweisungen durchzusetzen. Dies betrifft nicht nur die mit Kadern der [X.] besetzten Führungsebenen in den Regionen, Gebieten, Räumen und [X.]adtteilen, in die die [X.] [X.] eingeteilt hat, sondern auch die in [X.] tätigen Organisationen und Institutionen der [X.], die auf der Leitungsebene ebenfalls mit Kadern und Funktionären der [X.] besetzt werden (vgl. dazu [X.], Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 [X.]R 179/10 - [X.][X.] 56, 28 = NJW 2011, 542 <542 f.>; [X.]eschluss vom 8. Februar 2018 - AK 3/18 - N[X.]Z-RR 2018, 106; [X.], Arbeiterpartei [X.] ([X.]), [X.]and: Februar 2019, S. 17; Planungspapier 2007). Der [X.]führung zugeordnet ist zudem das EM[X.]. Es kontrolliert das Finanzsystem der [X.] in [X.]. Funktionäre dieser Organisationseinheit kontrollieren die Einnahmen und Ausgaben der einzelnen [X.]-Gebiete und koordinieren die [X.]argeldtransporte in [X.]land und [X.] ([X.], Arbeiterpartei [X.] ([X.]), [X.]and: Februar 2019, [X.] ff., 17 f., 32; [X.] 2020, [X.]). Die aufgezeigte hierarchische [X.]ruktur sichert der [X.], dass ihre verbindlichen Vorgaben in [X.] umgesetzt werden und ein eigenverantwortlicher Entscheidungsspielraum der Institutionen und Führungsebenen nur innerhalb der vorgegebenen Direktiven besteht (vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 [X.]R 179/10 - [X.][X.] 56, 28 Rn. 34 ff.; [X.]eschluss vom 28. Januar 2016 - AK 1/16 - Rn. 19).

Zu den wesentlichen Aufgaben der Organisationseinheiten und Institutionen der [X.] in [X.] gehören die [X.]eschaffung von Finanzmitteln, die Propaganda auch mittels öffentlichkeitswirksamer Aktionen sowie die Rekrutierung von Nachwuchs für den Kaderapparat und die [X.] im Kampfgebiet (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 8. Februar 2018 - AK 3/18 - N[X.]Z-RR 2018, 106; [X.], Arbeiterpartei [X.] ([X.]), [X.]and: Februar 2019, [X.]). Dazu hat die [X.] zugleich einen eigenen Medienapparat bestehend aus Fernsehsendern wie [X.] und [X.]erk TV, der Nachrichtenagentur [X.], der Tageszeitung "[X.]" ([X.]) sowie verschiedenen [X.]schriften errichtet, um ihre Ideologie unter den Anhängern und zur Gewinnung neuer Anhänger zu verbreiten (vgl. dazu die Angaben in den [X.]n 2007 und 2008 sowie [X.], Arbeiterpartei [X.] ([X.]), [X.]and: Februar 2019, S. 19 f.). Zur Erreichung dieser Ziele bedient sich die [X.] vor allem ihrer Massenorganisationen sowie der Dachverbände der kurdischen Vereine. Als solche hat in [X.]land bis Juni 2014 der "Föderation der kurdischen Vereine in [X.]land e.V." ([X.]) und anschließend bis 2020 der "[X.] in [X.]land e.V." ([X.]) fungiert. Seitdem ist der im Mai 2019 gegründete "Konföderation der Gemeinschaften [X.] in [X.]land e.V." ([X.]) als Dachverband der kurdischen Vereine tätig (vgl. [X.], Arbeiterpartei [X.] ([X.]), [X.]and: Februar 2019, S. 19 f.; [X.] 2020, [X.] f.). Nach der Rechtsprechung des [X.]s handelt es sich bei dem Dachverband der kurdischen Vereine um eine [X.]-nahe Organisation (vgl. zum [X.]: [X.], Urteile vom 22. Februar 2017 - 1 [X.] 3.16 - [X.]E 157, 325 Rn. 41 und vom 27. Juli 2017 - 1 [X.] 28.16 - [X.]E 159, 270 Rn. 25). Wie sich aus den [X.]n 2007 und 2008 ergibt, kommt den kurdischen Vereinen, die unter dem Dachverband organisiert sind, eine bedeutende Rolle für die Umsetzung der Ziele der [X.] zu. Sie sind neben den Massenorganisationen und dem Dachverband diejenigen Anlaufstellen, in denen die [X.] ihre Ideologie verbreitet sowie ihre Gefolgsleute rekrutiert. Aus diesem Grund finanziert die [X.] die Vereine, die größtenteils selbst nicht über ausreichende Mittel verfügen.

Neben der [X.]esetzung von Führungs- und Leitungspositionen durch [X.] ist kennzeichnend für die hierarchisch organisierte [X.]ruktur der [X.], dass sie ein umfassendes [X.]erichtswesen vorgegeben hat, mit dem die Kontrolle und der Einfluss der übergeordneten Funktionäre und Gremien abgesichert werden (vgl. dazu [X.], Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 [X.]R 179/10 - [X.][X.] 56, 28 Rn. 34). Ausweislich der dem Gericht vorgelegten [X.] 2007 und 2008 müssen die [X.] Massenorganisationen und Institutionen der [X.]führung monatlich über ihre finanzielle Situation und ihre Tätigkeiten berichten, damit die Führung die Umsetzung der Vorgaben der [X.] kontrollieren und sie ihrerseits gegenüber dem Exekutivratsvorsitz der [X.] über die finanzielle Situation und die Tätigkeiten in [X.] Rechenschaft ablegen kann.

d) Da die [X.] rechtlich selbständige Wirtschaftsvereinigungen sind, ist ihre Einordnung als Teilorganisation für jede Klägerin gesondert gerichtlich zu überprüfen. Ob die [X.] mit [X.]lick auf ihre Geschäftstätigkeit - so die [X.]eklagte - als Einheit anzusehen sind, erweist sich hiernach als nicht entscheidungserheblich.

e) Die Einordnung der Klägerin zu 1. als nichtgebietliche Teilorganisation im Sinne von § 3 Abs. 3 [X.] der [X.] ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist in die [X.] derart eingegliedert, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins und damit als Teilorganisation erscheint.

Die Rechtsprechung des [X.]s verlangt für das Vorliegen einer Teilorganisation im Unterschied zu reinen Hilfs- oder Nebenorganisationen, dass eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung besteht. Die Gliederung muss tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sein. Eine totale organisatorische Eingliederung etwa in dem Sinne, dass ausschließlich Mitglieder oder Sympathisanten der Gesamtorganisation der Teilorganisation angehören dürfen, ist allerdings nicht notwendig. [X.] Indizien können sich aus der personellen Zusammensetzung der [X.]en, ihrer Geschichte, ihrem Selbstverständnis und ihren Zielen, ihrer Tätigkeit und Finanzierung sowie aus Verflechtungen bei der Willensbildung und aus Weisungsgegebenheiten ergeben. Es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei können auch Indizien, die für sich genommen als nicht zwingend erscheinen mögen, in ihrer Summe eine Qualifikation als Teilorganisation rechtfertigen ([X.], Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 69 Rn. 18 m.w.[X.]). Das gilt auch für den von der Rechtsprechung geforderten Umstand, dass die Gliederung im Wesentlichen von der Gesamtorganisation beherrscht werden muss; das kann auch durch hierarchische [X.]rukturen vermittelt werden. Anhaltspunkte hierfür können [X.]erichtspflichten sein sowie eine ständige [X.]egleitung und [X.]etreuung durch Vertreter des Gesamtvereins (vgl. nur: [X.], Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 6.15 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 72 Rn. 14).

aa) Indiz für die Teilorganisationseigenschaft der Klägerin zu 1. ist zunächst der Umstand, dass die [X.] schon vor deren Gründung in [X.]land zur Verbreitung ihrer Propaganda eine Verlags-GmbH eingesetzt hatte, die mit dem [X.]etätigungsverbot der [X.] als deren Teilorganisation verboten worden war (vgl. Ziff. 1 und 3 der Verbotsverfügung vom 22. November 1993 [[X.]Anz. S. 10313 f.] sowie zur Rechtmäßigkeit des Verbots dieser Teilorganisation: [X.], Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 A 13.93 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 26). Unmittelbar danach und damit in engem zeitlichen Zusammenhang ist die Klägerin zu [X.] gegründet worden.

[X.]) Für die organisatorische Eingliederung der Klägerin zu 1. spricht, dass ihre wesentliche Geschäftstätigkeit in dem weltweiten Vertrieb von Propagandamaterial der [X.] bestand.

Der Warenbestand der Klägerin zu 1. umfasste neben Werken der Weltliteratur und Druckerzeugnissen ohne [X.]-[X.]ezug vor allem [X.]ücher, [X.]D's und Hefte, die von [X.] selbst verfasst sind oder sich mit den Zielen der [X.] und ihrer Umsetzung befassen. Dies ergibt sich sowohl aus den [X.]n der Durchsuchungen der Geschäftsräume der Klägerin zu 1. vom 8. bis 10. März 2018, die unter anderem eine 30-seitige Liste mit entsprechenden [X.]elegexemplaren enthalten, als auch aus den in ihren Unterlagen vorhandenen Rechnungen und Kommissionsbestätigungen über [X.]estellungen zahlreicher [X.]ücher von [X.] und mit [X.]-Ideologie. Zudem wurden in den Räumen der Klägerin zu 1. ausweislich der [X.] in großen Mengen [X.]-nahe [X.]schriften aufgefunden, wie die als zentrales Publikationsorgan der [X.] einzuordnende Monatszeitschrift "[X.]", das [X.]-Jugendmagazin "[X.]iwan", die [X.]schrift der [X.]-Frauenorganisation "Newaja Jin", der im zweimonatigen Rhythmus in [X.] zur Vermittlung von [X.]-Positionen erscheinende "[X.] Report" und die [X.]schrift "[X.]" des Verbandes der [X.]udierenden aus [X.] e.V. ([X.]), ebenfalls eine Massenorganisation der [X.]. Von diesen [X.]schriften hat die Klägerin zu 1. die drei erstgenannten selbst produzieren lassen, was eine Auswertung ihres Kassenbuchs und ihrer Kontoauszüge ergeben hat. Ergänzt wird der Warenbestand der Klägerin zu 1. durch zahlreiche [X.]-Devotionalien, darunter Fahnen mit dem A[X.]ild [X.]s, Wimpel, [X.]anner, Schlüsselanhänger, Tücher, Plakate, T-Shirts sowie Kinderuniformen in [X.]. Auch diese hat sie ausweislich der aufgefundenen Rechnungen teilweise selbst produzieren lassen.

Sämtliche Waren mit [X.]-[X.]ezug hat die Klägerin zu 1. nicht nur innerhalb [X.]lands, sondern weltweit vertrieben. Ihre Geschäftsbeziehungen reichen nach den vorgefundenen Rechnungen und Adresslisten bis nach [X.] und [X.]. Das Propagandamaterial hat sie vor allem über weltweit agierende Post- und Paketdienstleister sowie über den Presse-Vertrieb ... versandt. Innerhalb [X.]lands hat sie das Material auch mittels firmeneigener Transporter selbst vertrieben. Dies ergaben polizeiliche Fahrzeugkontrollen am 2. Juni 2009, 31. August 2010, 3. Mai 2015 und 24. August 2017. Ausweislich der polizeilichen Protokolle und der Feststellungen in den Entscheidungen des [X.] und des [X.] waren die Fahrzeuge mit Propagandazwecken der [X.] dienenden [X.]üchern, [X.]D's, [X.]schriften, T-Shirts, Flaggen mit der A[X.]ildung [X.]s sowie [X.] in Kindergrößen beladen. Die Gerichte haben die Transporte der Klägerin zu 1. zugerechnet, da die Transportfahrzeuge auf sie zugelassen oder jedenfalls von ihrem [X.]etriebsgrundstück losgefahren waren (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 9. August 2018 - 7 [X.]/18 - NVwZ-RR 2019, 322 Rn. 19 ff.; [X.], [X.]eschluss vom 15. März 2019 - 5 E 276/18). Die von der Klägerin zu 1. auch im vorliegenden Rechtsstreit wiederum geltend gemachte Unkenntnis, die darauf beruhen soll, dass sie die Transporter ohne Kontrolle an ihre Mitarbeiter verliehen habe, wertet das Gericht angesichts der gerichtlichen Feststellungen in den genannten Verfahren und aufgrund des Umstands, dass die transportierten Waren von gleicher Art wie der Warenbestand der Klägerin zu 1. waren, als reine Schutzbehauptung.

[X.]ei den Geschäftspartnern der Klägerin zu 1. hat es sich nach den vorliegenden, den [X.]raum ab 2007 betreffenden Rechnungen und [X.]elegen nicht nur um [X.] und ausländische [X.]uchhandlungen sowie Privatpersonen, die in keiner [X.]eziehung zur [X.] stehen, sondern insbesondere um kurdische Vereine, deren [X.]-nahe Dachverbände und die Massenorganisationen der [X.] wie die [X.], den [X.], den [X.] und die Jugendorganisation Jinen [X.]iwanen gehandelt. Sie sind Abnehmer des [X.] gewesen. Die Klägerin zu 1. hat zu den [X.]-nahen Organisationen und Verbänden nach den Rechnungen und mit [X.]lick auf die gewährten hohen Preisnachlässe in ständiger Geschäftsbeziehung gestanden.

Die Feststellung, dass der Vertrieb von Propagandamaterial den wesentlichen Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin zu 1. ausmachte, beruht zum einen auf einer Auswertung der Kontobewegungen und des Kassenbuchs von 2015 bis Februar 2018. Danach sind bei der Klägerin zu 1. hohe Transport- und Druckkosten aufgelaufen, die auf die große [X.]edeutung der Produktion des [X.] und des damit verbundenen Vertriebsgeschäfts schließen lassen. Zum anderen wird diese Einschätzung durch die auf Anregung der Klägerin zu 1. beigezogenen [X.] bestätigt, aus denen sich ergibt, dass die Einnahmen vor allem aus den Geschäftsbeziehungen mit den der [X.] zuzuordnenden Dachverbänden und Massenorganisationen herrührten und sich im drei- bis vierstelligen [X.]ereich je Auftrag bewegten, während sich die Einnahmen aus den Geschäftsbeziehungen zu [X.]uchhandlungen und Privatpersonen lediglich auf ein- bis zweistellige [X.]eträge beliefen und in der Summe den erstgenannten Geschäftsbeziehungen bei weitem nicht vergleichbar waren. Soweit die Klägerin zu 1. dieser Einschätzung entgegenhält, sie habe Werke der Weltliteratur, der kurdischen Literatur sowie von kurdischen Autoren ohne [X.]ezug zur [X.] im Verlagsprogramm gehabt und ihre Tätigkeit sei von den Geschäftsbeziehungen zu [X.]n und [X.] Verlagen geprägt gewesen, enthalten die von der Klägerin zu 1. als Nachweis für ihre [X.]ehauptungen bezeichneten Unterlagen keine [X.]elege hierfür. Im Gegenteil hat sich mit diesen Unterlagen das in der Verbotsverfügung dargestellte [X.]ild der schwerpunktmäßigen Vertriebstätigkeit von Propagandamaterial der [X.] durch - der Verschleierung dienende - [X.]argeschäfte bestätigt.

cc) Des Weiteren lassen sich hinreichende Tatsachen für die Annahme einer finanziellen Verflechtung der Klägerin zu 1. mit der verbotenen [X.] feststellen.

Diese Tatsachen ergeben sich zwar nicht aus der Verbotsverfügung, wonach die Klägerin zu 1. ausweislich der bei einer polizeilichen Durchsuchung mehrerer [X.]-Einrichtungen in [X.] im Jahr 2010 aufgefundenen Tabellen bereits in den Jahren 2005, 2007 und 2009 Zuschüsse in beachtlicher sechsstelliger Höhe vom EM[X.] erhalten, die Zuschüsse vor den [X.]euerbehörden in den Körperschaftssteuererklärungen verschleiert und zugunsten der [X.] steuerliche Vorteile erschlichen haben soll. Denn weder hat die [X.]eklagte die von ihr angeführten Tabellen noch die Körperschaftssteuererklärungen vorgelegt oder die steuerlichen Folgen von in Abzug gebrachten Rechnungspositionen nachvollziehbar dargetan. Auch der Vorwurf der Verschleierung von Zuschüssen des EM[X.] durch die Fiktion von (baren) Auslandsgeschäften ist nicht ansatzweise belegt, zumal sich - wäre diese [X.]ehauptung der [X.]eklagten zutreffend - die feststellbaren hohen Druck- und Transportkosten der Klägerin zu 1. nicht erklären ließen.

Ungeachtet dessen lässt sich jedoch feststellen, dass die Klägerin zu 1. regelmäßig vom EM[X.] monatliche Zuschüsse in beachtlicher Höhe erhalten hat. [X.]ei der Durchsuchung ihrer Geschäftsräume sind unter anderem zwei mit der Überschrift "Monatlicher Finanzbericht der Vertriebsgesellschaft" ausgefüllte Vordrucke eines Monatsfinanzberichts für Dezember 2017 und Januar 2018 sowie drei handschriftlich ausgefüllte Anlagen zu den [X.] Dezember 2017, Januar und Februar 2018 gefunden worden. Ausweislich der dort enthaltenen Aufstellungen hat die Klägerin zu 1. in diesen Monaten jeweils Zuschüsse von dem EM[X.] zwischen 25 000 € und 26 200 € erhalten, ohne die sie ihre Geschäftstätigkeit nicht hätte aufrechterhalten können und überschuldet gewesen wäre. Denn in diesen Monaten sind die eigenen Einnahmen ohne die Zuschüsse deutlich unter den Ausgaben geblieben (Dezember 2017: Einnahmen von 43 566 € und Ausgaben von 65 815 €; Januar 2018: Einnahmen von 24 011 € und Ausgaben von 45 703 €; Februar 2018: Einnahmen von 30 885 € und Ausgaben von 66 188 €). Der [X.] geht davon aus, dass es Monatsberichte der Klägerin zu 1. sind. Das klägerische [X.]estreiten dieser Tatsache ist unplausibel. Für die Zuordnung spricht schon der Fundort der Monatsberichte. Zudem sind einzelne Positionen in den Monatsberichten mit den Angaben auf den [X.] und in dem Kassenbuch identisch, die im Übrigen nicht die vollständigen Finanzströme der Klägerin zu 1. a[X.]ilden. Dies betrifft exemplarisch die Miete des von der Klägerin zu 1. in [X.] angemieteten Lagers sowie die Verwendung von identischen Kürzeln ihrer Mitarbeiter einschließlich einzelner zuzuordnender Personalausgaben sowie die monatlich wiederkehrenden Ausgaben für ihren [X.]euerberater. Da die Klägerin zu 1. ausweislich der vorliegenden Rechnungen, Kontoauszüge und Kassenbücher dauerhaft hohe Druck- und Transportkosten sowie Personalausgaben hatte, ist davon auszugehen, dass sie kontinuierlich auf die Zuschüsse von dem EM[X.] angewiesen gewesen ist und sie in entsprechender Höhe auch erhalten hat. Angesichts der aufgezeigten wirtschaftlichen [X.]edeutung dieser Zuschüsse für die Klägerin zu 1. geht der [X.] darüber hinaus davon aus, dass die [X.] mit ihnen nicht nur das kurdische Kulturgut fördern, sondern die Geschäftstätigkeit der Klägerin zu 1. wegen eines bestehenden erheblichen Eigeninteresses absichern wollte.

dd) Sowohl in organisatorischer als auch in finanzieller Hinsicht ist für die Teilorganisationseigenschaft der Klägerin zu 1. ihre Rechenschaftspflicht gegenüber der [X.]führung der [X.] von [X.]edeutung.

Die Rechenschaftspflicht der Klägerin zu 1. gegenüber der [X.]führung wird durch die bei ihr aufgefundenen Vordrucke und ausgefüllten Monatsberichte für Dezember 2017, Januar und Februar 2018 bestätigt. Zwar lassen diese [X.]erichte, worauf die Klägerseite zutreffend hinweist, keinen Adressaten erkennen. Jedoch enthalten deren Gliederungsvorgaben dieselben [X.]egrifflichkeiten wie die [X.]. Zudem ergibt sich aus der von der [X.]eklagten vorgelegten Übersetzung einer Tabelle mit Einnahmen und Ausgaben für die [X.]schrift "[X.]", die bei einer Durchsuchung mehrerer [X.]-Einrichtungen in [X.] im März 2010 aufgefunden wurde, dass die von der [X.]führung geforderten [X.]erichte in ihrer Gliederung mit derjenigen der Monatsfinanzberichte übereinstimmen.

Soweit sich die [X.]eklagte zum Nachweis der klägerischen Rechenschaftspflicht weiter auf die [X.] für die [X.] und 2008 stützt, kann sich das Gericht dem nur für das Planungspapier für das [X.] mit der notwendigen Überzeugungsgewissheit anschließen. Entgegen den [X.]ehauptungen der [X.]eklagten gab es im [X.] nicht nur die Klägerin zu 1., sondern auch eine Aktien- und Holdinggesellschaft [X.] Rechts mit vergleichbarem Namen, die Inhaberin mehrerer Fernsehlizenzen gewesen war und auch einen Fernsehsender betrieben hatte (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 24. Februar 2010 - 6 A 6.08 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 53; Gerichtsbescheid vom 23. Juli 2012 - 6 A 4.11 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 57). Da sich das Planungspapier für 2007 hauptsächlich mit den [X.] der [X.] beschäftigt und in diesem Zusammenhang die Firma "..." erwähnt wird, geht der [X.] davon aus, dass es sich hierbei nicht um die Klägerin zu 1., sondern um eine Aktien- und Holdinggesellschaft handelt. Allerdings enthält das Planungspapier 2007 auch eine Aufstellung derjenigen Institutionen, die monatliche Zuschüsse erhalten, wobei eine Institution "Verteilung" mit einer Zuschusshöhe von 35 000 € aufgeführt ist. Ob es sich hierbei um die Klägerin zu 1. handelt, kann indes aufgrund fehlender weiterer Anhaltspunkte, die die Zuschusszahlungen in diesem [X.]raum belegen, nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden. Ohne jeden Zweifel wird die Klägerin zu 1. zur Überzeugung des [X.]s aber im [X.] als "... (Depot)" erwähnt. Zu diesem [X.]punkt gab es die namensgleiche Gesellschaft [X.] Rechts nicht mehr. Dafür, dass es sich hierbei um die Klägerin zu 1. handelt, spricht auch die Plausibilität ihrer dort angegebenen Ausgabensituation im Vergleich zu den belegten Ausgaben späterer Jahre. Hinzu kommt, dass sie ausweislich der vorgelegten Unterlagen über ein von ihr angemietetes Depot in [X.] verfügt hat. Der Umstand, dass die [X.]führung der [X.] Kenntnis von den betragsmäßigen Ausgaben u.a. der Klägerin zu 1. gehabt hat, belegt, dass diese bereits in der Vergangenheit ihrer Rechenschaftspflicht über ihre finanzielle Situation nachgekommen sein muss. Das [X.]estreiten der Klägerin zu 1. ist insoweit unsubstantiiert.

ee) Anhaltspunkt für die Eingliederung der Klägerin zu 1. in die [X.] ist schließlich, dass ihr Alleingesellschafter und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer [X.] ein Funktionär und Kadermitglied der [X.] ist. Diese Überzeugung hat der [X.] nicht nur auf der Grundlage der Erkenntnismitteilung des [X.] gewonnen, wonach [X.] dort dienstlich bekannt ist. Sie beruht vor allem auf der Tatsache, dass [X.] über Informationen verfügt, in deren [X.]esitz nur ein Funktionär und Kadermitglied der [X.] kommt. [X.]ei der Durchsuchung seiner Privatwohnung am 8. März 2018 ist laut [X.] vom gleichen Tag im Wandschrank des Schlafzimmers eine externe Festplatte gefunden worden, auf der sich [X.]lankotabellen für die Jahre 2004 bis 2006 und ausgefüllte Rechenschaftsberichte für das [X.] der [X.]-Gebiete [X.]asel, [X.] und [X.] befunden und die der [X.]erichterstattung gegenüber dem Wirtschafts- und Finanzbüro EM[X.] der [X.]-[X.]führung gedient haben. Der [X.]esitz derartig sensibler Daten über die Finanzströme innerhalb der [X.]strukturen der [X.] ist allein mit einer hochrangigen [X.]ellung des [X.]esitzers innerhalb der [X.] zu erklären. Schon angesichts des [X.] dieser Daten erweist sich die [X.]ehauptung der Klägerin zu 1., der Geschäftsführer habe keine Kenntnis von diesen Daten gehabt, als reine Schutzbehauptung.

Ob die weiteren Angestellten der Klägerin zu 1. ebenfalls als Aktivisten oder Funktionäre der [X.] einzuordnen sind, kann angesichts der bereits festgestellten zahlreichen Indizien dahingestellt bleiben.

ff) Aus den vorgenannten Indizien ergibt sich ein Gesamtbild, wonach die Klägerin zu 1. aufgrund ihrer weltweiten Geschäftstätigkeit in die [X.] im Sinne von § 3 Abs. 3 [X.] als nichtgebietliche Teilorganisation eingegliedert ist. Das Vorgehen der [X.] in [X.], über eine von ihr eingesetzte Institution in den kurdischen Vereinen, den [X.]-nahen Dachverbänden der kurdischen Vereine und ihren Massenorganisationen ihre Ideologie zu verbreiten, deckt sich mit der [X.] ihres Geschäfts kennzeichnenden Tätigkeit der Klägerin zu 1., das Propagandamaterial der [X.] zu vertreiben. Die existenziellen monatlichen Zuschüsse der [X.]führung und die für jeden Monat bestehende Rechenschaftspflicht sprechen dafür, dass die Klägerin zu 1. das Propagandamaterial im Auftrag und nach den Vorgaben der [X.] vertrieben hat und von der [X.]führung hierbei engmaschig kontrolliert worden ist. Damit korreliert, dass ihre Geschäftsführung entsprechend den Direktiven der [X.] in ihren Institutionen von einem Funktionär und Kadermitglied wahrgenommen worden ist, um auf diese Weise zu gewährleisten, dass die Vorgaben der [X.]führung umgesetzt wurden. Nach alldem ist von einer Einbindung der Klägerin zu 1. in die [X.] auszugehen.

Da die Klägerin zu 1. über ihre Zuständigkeit für den Vertrieb von Propagandamaterial innerhalb der [X.] unmittelbar in deren [X.]rukturen eingebunden gewesen ist, ist nicht ersichtlich, dass nach den vorliegenden Umständen weniger einschneidende Maßnahmen zur Unterbindung ihrer Unterstützung der [X.] in [X.]etracht gekommen wären. Eine strafrechtliche Verfolgung etwa ihres Geschäftsführers hätte nicht dieselben Wirkungen wie das Verbot und die Auflösung der Klägerin zu 1. gehabt. Nach den getroffenen Feststellungen bestimmt die [X.]führung der [X.] die Leitungsebene ihrer Institutionen, sodass sie die Geschäftsführer ihrer Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach eigenem Willen ersetzen kann. Die Erstreckung des Verbots der [X.] auf die Klägerin zu 1. ist hiernach verhältnismäßig.

f) Die hinsichtlich der Klägerin zu 2. feststellbaren Indizien rechtfertigen ebenfalls die Annahme, dass sie als nichtgebietliche Teilorganisation in die [X.]rukturen der [X.] eingegliedert ist.

aa) Für ihre Einbindung in die [X.] spricht als gewichtiges Indiz, dass die Klägerin zu 2. an die [X.]elle der [X.] getreten und deren Aufgabe, die ihr von der [X.] zugewiesen wurde, übernommen hat.

Die [X.] gründete die [X.] im Jahr 2000, um - so die Ausführungen im Planungspapier 2007 - die kurdische Musik zu unterstützen, fortzuentwickeln und mittels neuer Produkte einen hochwertigen kurdischen Musikmarkt zu schaffen, der so organisiert werden sollte, dass er sich selbst finanziert und schließlich Gewinne erwirtschaftet. Hierfür investierte die [X.] in [X.] 600 000 DM. Unternehmensgegenstand der [X.] war die Produktion und der Vertrieb von orientalischen Musikwerken sowie der [X.]etrieb einer Konzertagentur. Sie verlegte auf der Grundlage eines [X.]eschlusses des [X.] der [X.]DK im [X.] ihren Sitz von ... nach ... und firmierte unter derselben Geschäftsadresse wie anschließend die Klägerin zu 2. Wohl aufgrund von Missmanagement der Leitungsebene machte die [X.] Verluste in Höhe von 260 000 € und musste von der [X.]führung mit 170 000 € entschuldet werden. Dennoch meldete die [X.] Ende 2007 Insolvenz an. In unmittelbar zeitlichem [X.] hieran ist die Klägerin zu 2. am Firmensitz der [X.] gegründet worden. Ihr Unternehmensgegenstand schließt nach der Eintragung im Handelsregister denjenigen der [X.] ein. Er besteht in der Produktion, dem Vertrieb, dem Im- und Export von Ton-, [X.]ild- und Datenträgern sowie Printmedien, insbesondere von orientalischen Musikwerken, sowie in dem [X.]etrieb einer Konzertagentur, einer Werbeabteilung und eines [X.]uchverlags und -vertriebs.

Neben diesen Umständen spricht für die Funktionsnachfolge, dass die [X.] sämtliche Urheberrechte, die ihr zustanden, mittels notarieller Urkunde auf die Klägerin zu 2. übertragen hat. Darüber hinaus hat sich die Klägerin zu 2. nach den vorliegenden Unterlagen sämtliche Urheberrechte der Künstlerinnen und Künstler [X.] Musik, die bei der [X.] unter Vertrag standen, übertragen lassen. Vor allem aber ist entscheidender Anhaltspunkt, dass die Klägerin zu 2. sich nach dem [X.] der [X.]führung der [X.] bereits im Jahr ihrer Gründung selbst finanziert hat. Der [X.] geht davon aus, dass ihr dieses nur möglich gewesen ist, weil sie den Geschäftsbetrieb der [X.] übernommen hat. Nicht zuletzt ist zu bemerken, dass sowohl der Geschäftsführer der Klägerin zu 2. diese im Geschäftsverkehr mit der [X.] verwechselt hat als auch in der [X.]erichterstattung der [X.] News vom 12. Februar 2019 beide Unternehmen gleichgesetzt worden sind. Darüber hinaus wird die Klägerin zu 2. selbst von der [X.]führung der [X.] im [X.] unzutreffend als "..." bezeichnet, die es zu diesem [X.]punkt gar nicht mehr gegeben hat.

[X.]) Die von der Klägerin zu 2. produzierten und vertriebenen Waren weisen - anders als bei der Klägerin zu 1. - weit überwiegend keinen unmittelbaren [X.]ezug zur Tätigkeit der [X.] auf. Jedoch ist festzustellen, dass die Klägerin zu 2., die sich selbst als marktführende Firma in der kurdischen Musikwelt in [X.] bezeichnet, mit ihrer Tätigkeit das der [X.] vorgegebene Ziel der [X.] verwirklicht hat, einen hochwertigen kurdischen Musikmarkt zu schaffen und hierdurch erhebliche Einnahmen zu erzielen.

Aus den [X.]n und den vorliegenden Nachweisen über ihre Geschäftstätigkeit ergibt sich, dass das Kerngeschäft der Klägerin zu 2. in der Produktion und dem weltweiten Vertrieb von Ton- und Datenträgern mit [X.] Musik bestanden hat. Sie hat ein Tonstudio nebst Aufnahmeraum in ihren Geschäftsräumen eingerichtet und die Ton- und Datenträger selbst produzieren können. Hierzu hat sie Verträge mit den Künstlerinnen und Künstlern geschlossen, die gleichzeitig die Vermarktung der Musikwerke umfasst haben. Zudem hat sie in sehr großem Umfang [X.]D's in [X.] produzieren lassen. Nach eigenen Angaben, die von der [X.]eklagtenseite nicht bestritten worden sind, hat ihr Warenbestand rund 500 000 kurdische Lieder umfasst, ein aus ihrer Sicht einzigartiges Archiv kurdischen Liedguts. Dieser Warenbestand der Klägerin zu 2. weist als solches keinen spezifischen [X.]ezug zur [X.] auf. Ebenso wenig lassen sich - für sich gesehen - dem weiteren Schwerpunkt ihrer Tätigkeit, der in der Vermittlung von Künstlerinnen und Künstlern sowie der Organisation ihrer Veranstaltungen bestand, entsprechende Anhaltspunkte entnehmen.

Einen [X.]ezug zur [X.] haben die Waren der Klägerin zu 2., soweit es sich um Propagandamaterial der [X.] gehandelt hat. Im Rahmen der Durchsuchung ihrer Geschäftsräume im März 2018 wurden [X.]-Devotionalien wie [X.]-T-Shirts, [X.]-Kämpfer-T-Shirts, [X.]-Handy-Hüllen und [X.]-Flaggen, des Weiteren 192 DVD's des Films "..." über das am 9. Januar 2013 in [X.] ermordete Gründungsmitglied der [X.] Z. (Deckname: ...) sowie [X.]elege über den Vertrieb und die Vermarktung des Films "14. Juli" über den [X.]eginn des Widerstandes der [X.] gefunden. Gegenüber der Produktion und dem Vertrieb [X.] Musikprodukte und ihrer sonstigen Geschäftstätigkeit fällt der Vertrieb dieser Waren aber nicht wesentlich ins Gewicht, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob auch die von der Klägerin zu 2. produzierte DVD "Info über Hilfstätigkeiten" für den "[X.] a [X.]e e.V." ([X.] e.V. - [X.]) als Propagandamittel anzusehen ist.

Die Klägerin zu 2. hat mit dem Verkauf ihrer Musikprodukte im In- und Ausland und über Verkaufsstände auf Veranstaltungen, die aus Anlass von kurdischen Festen wie dem jährlichen Newroz-Fest und dem [X.] durchgeführt worden sind, beachtliche Einnahmen erzielt. Gleiches gilt für die Honorare, die die Klägerin zu 2. für die Vermittlung von Künstlerinnen und Künstlern sowie für die Organisation ihrer Veranstaltungen erhalten hat. Die vorgelegten Rechnungen und [X.]elege in den von dem Gericht beigezogenen Geschäftsunterlagen sind insoweit aussagekräftig. Sie enthalten wenigstens rudimentäre Angaben und sind, wenn auch nicht in jedem Fall, konkreten Veranstaltungen zuzuordnen. Für die Annahme der [X.]eklagten, sie dienten allein der Verschleierung von Zahlungen des EM[X.], bieten sie keine hinreichende Grundlage.

cc) Ein weiteres bedeutendes Indiz für die finanzielle Verflechtung mit der [X.] stellen die Zahlungen und Sponsoringleistungen dar, welche die Klägerin zu 2. gegenüber den Institutionen der [X.] und dem Dachverband der kurdischen Vereine in [X.]land - damals: [X.] - erbracht hat. Damit hat sie die [X.] finanziell unterstützt.

Ein Teil der finanziellen Unterstützung der [X.] erfolgte seitens der Klägerin zu 2. über die Vermarktung der Künstlerinnen und Künstler in den Fernsehsendern [X.] und [X.]erk TV. Diese Fernsehsender sind nach den [X.]n 2007 und 2008 der [X.]führung Institutionen der [X.] (vgl. zu [X.] auch: [X.], [X.]eschluss vom 24. Februar 2010 - 6 A 7.08 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 53; Gerichtsbescheid vom 23. Juli 2012 - 6 A 4.11 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 57). Die Klägerin zu 2. hat ausweislich der vorliegenden Rechnungen im [X.]raum von 2009 bis 2012 wiederholt bei [X.] Werbung geschaltet und dafür [X.]eträge zwischen 700 € und 2 800 € gezahlt. Für die Werbung bei [X.]erk TV hat die Klägerin zu [X.] 000 € und im Jahr 2015 2 500 € bezahlt.

Darüber hinaus hat die Klägerin zu 2. mehrere Großveranstaltungen des [X.]-nahen Dachverbandes der kurdischen Vereine [X.] gesponsert, die die [X.] nutzt, um ihre Ideologien zu verbreiten, Anhänger zu rekrutieren und Einnahmen zu erzielen. So hat sie 2010 das von der [X.] veranstaltete 18. Kurdische Kulturfestival in ... in Höhe von 29 750 € gesponsert, indem sie eine entsprechende Rechnung der [X.] ausgeglichen hat. 2012 und 2013 hat sie mit der [X.] Vereinbarungen geschlossen, mit denen sie sich verpflichtet hat, die Kosten der Firma "a. GmbH" bei den Kulturveranstaltungen in ... aus Anlass des [X.] zu übernehmen; im Zuge dessen beglich sie 2012 eine Rechnung in Höhe von 23 000 € und 2013 in Höhe von 11 781 €. Im darauffolgenden Jahr sponserte sie eine Kulturveranstaltung der [X.] in ... in Höhe von 2 500 €. Zwar konnte die Klägerin zu 2. im Gegenzug für ihre Zahlungen auf den Veranstaltungen Verkaufs- und Werbestände aufstellen und Einnahmen erzielen. Dies steht aber der Einordnung ihrer Leistungen als Sponsoring aufgrund der Höhe der geleisteten Zahlungen und der teilweise ausdrücklichen [X.]ezeichnung als Sponsoring in den Rechnungen bzw. Vereinbarungen nicht entgegen.

dd) Der [X.] ist überzeugt, dass auch die Klägerin zu 2. gegenüber dem EM[X.] rechenschaftspflichtig gewesen ist. Zwar sind bei ihr keine Monatsfinanzberichte aufgefunden worden. Jedoch hatte die [X.]führung nach dem [X.] Kenntnis davon, dass die Klägerin zu 2. - unzutreffend bezeichnet als ... - sich selbst finanzieren konnte. Diese Feststellung bedingt eine entsprechende [X.]erichtspflicht, der die Klägerin zu 2. nachgekommen sein muss. Außerdem war der Geschäftsführer der Klägerin zu 2., [X.], im [X.]esitz entsprechender Vordrucke der Monatsfinanzberichte. Es liegt deshalb nahe, dass er diese für beide [X.] benutzt hat.

ee) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass - wie bereits dargestellt - jedenfalls der Geschäftsführer der Klägerin zu 2. ein Funktionär und Kadermitglied der [X.] ist. Auf die Einordnung der weiteren Angestellten der Klägerin zu 2. kommt es auch hier angesichts der weiteren festgestellten Tatsachen für deren Einordnung als Teilorganisation nicht an.

ff) Anhand der vorliegenden Indizien ist der Schluss gerechtfertigt, dass die Klägerin zu 2. in die [X.]ruktur der [X.] eingegliedert und angesichts ihrer weltweiten Geschäftstätigkeit als nichtgebietliche Teilorganisation anzusehen ist. Sie hat nicht nur die von der [X.] der [X.] zugewiesene Aufgabe der Schaffung eines hochwertigen kurdischen Musikmarkts und der finanziellen Unterstützung der [X.] mit den erzielten Einnahmen übernommen, sondern diese Vorgaben auch verwirklicht. Die Klägerin zu 2. hat ihre kurdischen Musikprodukte weltweit vertrieben und hierdurch erhebliche Einnahmen erwirtschaftet. Diese Einnahmen kommen der [X.] zugute. Zwar können keine unmittelbaren Zahlungsströme zwischen der Klägerin zu 2. und der [X.]führung der [X.] nachgewiesen werden. Jedoch wird die [X.] finanziell dadurch entlastet, dass die Klägerin zu 2. in erheblichem Umfang die TV-Sender der [X.] und Großveranstaltungen des [X.]-nahen Dachverbandes der kurdischen Vereine gesponsert hat. Hierdurch hat sie die [X.] in beachtlichem Umfang von eigenen Unterstützungsleistungen entlastet und auf diese Weise finanziell unterstützt. Angesichts der auch im Falle der Klägerin zu 2. anzunehmenden Rechenschaftspflicht und ihrer Leitung durch einen Funktionär bzw. ein Kadermitglied der [X.] bestehen an ihrer Teilorganisationseigenschaft keine Zweifel.

Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob - wie die [X.]eklagte in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat - die Klägerin zu 2. nur mit Zustimmung der [X.] auf den genannten Veranstaltungen die erheblichen Einnahmen habe erzielen können und sie daher wirtschaftlich vom Willen der [X.] abhängig gewesen sei.

Da die Klägerin zu 2. in die [X.]ruktur der [X.] eingebunden gewesen ist, sind - wie bei der Klägerin zu 1. - weniger einschneidende Maßnahmen nicht ersichtlich, die wirkungsgleich zu dem ausgesprochenen Verbot und der Auflösung gewesen wären. Auf die entsprechenden Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit des Verbots der Klägerin zu 1. wird verwiesen.

g) Das Grundrecht, an dem sich ein [X.]sverbot messen lassen muss, ist in erster Linie die in Art. 9 Abs. 1 GG geschützte [X.]sfreiheit. Das bedeutet nicht, dass die Wertungen weiterer Grundrechte im Rahmen der Prüfung am Maßstab des Art. 9 GG keine [X.]erücksichtigung finden. Die weiteren Grundrechte werden damit aber nicht zum selbständigen Prüfungsmaßstab. Für Verbote von [X.]en gilt, auch soweit sie andere Grundrechte betreffen, in erster Linie die spezielle Norm des Art. 9 Abs. 2 GG (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 13. Juli 2018 - 1 [X.]vR 1474/12 u.a. - [X.]E 149, 160 Rn. 93 und 98 m.w.[X.]).

Hiernach ist der mit der angefochtenen Verfügung verbundene Eingriff in die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Pressefreiheit, auf die sich die Klägerin zu 1. beruft, jedenfalls gerechtfertigt. Wie sich aus den in Art. 5 Abs. 2 GG festgelegten Schranken der Pressefreiheit und einer Abwägung mit dem verfassungsrechtlichen Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 GG ergibt, haben Meinungs- und Pressefreiheit dort zurückzutreten, wo sie - wie hier - ausschließlich der Verwirklichung verbotswidriger Vereinszwecke dienen (vgl. [X.], Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 A 13.93 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 26; [X.]eschluss vom 19. August 1994 - 1 VR 9.93 - [X.] 402.45 [X.] [X.]9). Nichts anderes kann im Schutzbereich der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) gelten, auf die sich die Klägerin zu 2. beruft und die im Rahmen kollidierenden Verfassungsrechts ebenfalls durch Art. 9 Abs. 2 GG begrenzt wird. Dass aus der [X.]erufsausübungsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sofern sie neben den Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 GG überhaupt zur Anwendung kommt, ein weitergehender Grundrechtsschutz zu Gunsten der [X.] besteht, ist angesichts des nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG bestehenden Gesetzesvorbehalts nicht anzunehmen.

Ebenso wenig gehen Art. 10 und 11 [X.] über den Schutzbereich der entsprechenden Grundrechte hinaus (vgl. nur [X.], Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 A 13.93 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 26).

h) Da das Verbot und die Auflösung der [X.] keinen materiell-rechtlichen [X.]edenken begegnen, erweisen sich auch die weiteren in der angefochtenen Verfügung getroffenen Regelungen, die ihre Rechtsgrundlage ebenfalls in den [X.]estimmungen des Vereinsgesetzes finden (s.o. unter II 1. b)), als rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Meta

6 A 7/19

26.01.2022

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

Art 5 GG, Art 9 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 10 MRK, Art 11 MRK, § 3 VereinsG, § 4 VereinsG, § 8 Abs 1 VereinsG, § 10 VereinsG, § 11 VereinsG, § 12 Abs 1 VereinsG, § 12 Abs 2 VereinsG, § 17 VereinsG, § 18 S 2 VereinsG, § 1 GmbHG, § 28 Abs 2 Nr 1 VwVfG, § 55 VwGO, § 99 Abs 1 S 1 VwGO, § 108 VwGO, § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 173 S 1 VwGO, § 184 GVG, § 142 Abs 3 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.01.2022, Az. 6 A 7/19 (REWIS RS 2022, 1732)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1732

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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