Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
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