Bundesverwaltungsgericht, EuGH-Vorlage vom 24.02.2010, Az. 6 A 6/08

6. Senat | REWIS RS 2010, 9053

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Gegenstand

Vorlage zur Vorabentscheidung


Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird eine Entscheidung des [X.] zu der Frage eingeholt, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift über ein Vereinsverbot wegen Verstoßes gegen den Gedanken der Völkerverständigung in den durch die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausübung der Fernsehtätigkeit ([X.]) in der Fassung der Änderungsrichtlinie 97/36/[X.] vom 30. Juni 1997 (ABl [X.] Nr. L 202 S. 60) koordinierten Bereich fällt und daher gemäß Art. 2a der Richtlinie ausgeschlossen ist.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen ein von dem [X.] verfügtes vereinsrechtliches [X.].

2

Die Klägerin ist eine Aktien- und Holdinggesellschaft [X.] Rechts mit Sitz in [X.]. Sie ist Inhaberin mehrerer [X.] Fernsehlizenzen und betreibt unter anderem den gleichfalls in der Rechtsform einer [X.] Aktiengesellschaft geführten Fernsehsender [X.] (im Folgenden: [X.]), der Klägerin in dem Parallelverfahren zum Aktenzeichen [X.] 7.08 des [X.]s. Das vorwiegend in [X.] produzierte Programm von [X.] wird seit dem 1. März 2004 europaweit - auch nach [X.] - über Satellit ausgestrahlt und kann in den nahöstlichen Siedlungsgebieten der [X.], insbesondere in der [X.] ebenfalls empfangen werden. [X.] lässt [X.] durch die in [X.] ansässige [X.] (im Folgenden: [X.]), der Klägerin in dem Verfahren zum Aktenzeichen [X.] 5.08 des [X.]s, sowie in eigenen Produktionsstätten in [X.] in [X.] produzieren.

3

In den Jahren 2006 und 2007 wandten sich [X.] [X.]ellen mit Beschwerden an den in [X.] für die Anwendung der dortigen Regelungen zur Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen [X.] zuständigen Radio- und Fernsehausschuss und erhoben den Vorwurf, [X.] fördere mit seinen Sendungen die Ziele der von der [X.] als terroristische Organisation eingestuften [X.] ([X.]). Der Ausschuss entschied demgegenüber mit Beschlüssen vom 3. Mai 2007 und vom 23. April 2008, dass [X.] nicht gegen die [X.] Bestimmungen zur Umsetzung der Art. 22 und 22a der [X.] verstoßen habe. In den zum Gegenstand der Beschwerden gemachten Beiträgen im Programm von [X.] werde nicht zum Hass auf Grund der Rasse, der Nationalität oder der Religion aufgestachelt. Sie übermittelten vielmehr Informationen, Nachrichten und Meinungen als Teil von Nachrichten- und Diskussionsprogrammen. Gesendete Bilder über gewalttätige Episoden spiegelten die Gewalt wider, die es tatsächlich in der Gesellschaft der [X.] und in den kurdischen Gebieten gebe.

4

Mit Verfügung vom 13. Juni 2008, die an die Klägerin, [X.] und [X.] gerichtet war, stellte das [X.] fest, dass der Betrieb des Fernsehsenders [X.] durch die Klägerin sowie die Tätigkeit von [X.] selbst den [X.]rafgesetzen zuwiderliefen und sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten. Der Klägerin wurde verboten, sich im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes durch [X.] zu betätigen. [X.] wurde ebenfalls mit einem [X.] belegt. Zudem wurde der Sender mit Blick auf die Tätigkeit der als seine Teilorganisation bezeichneten [X.] im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten. [X.] wurde aufgelöst. Ferner wurden für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots die Verwendung von Kennzeichen der verbotenen Organisationen untersagt und ihr im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vorhandenes Vermögen sowie näher typisierte Sachen und Forderungen Dritter beschlagnahmt und eingezogen. Mit Ausnahme der [X.] wurde die Verfügung für sofort vollziehbar erklärt.

5

Zur Begründung des gegenüber der Klägerin verfügten Verbots führte das [X.] aus, die Tätigkeit und der Zweck der Klägerin liefen durch den Betrieb des Senders [X.] im Sinne des [X.]es des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]. 1 [X.] i.[X.]m. Art. 9 Abs. 2 [X.]. 1 [X.] den [X.]rafgesetzen zuwider. Mit der Produktion und Ausstrahlung des Programms von [X.] verstießen die Organe und verantwortlichen Mitarbeiter der Klägerin in einer ihr zuzurechnenden und nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] strafbaren Weise gegen das bestandskräftige [X.], das das [X.] unter dem 22. November 1993 gegenüber der [X.] verhängt habe. [X.] betreibe durch sein Sendeprogramm Propaganda für die verbotene [X.]. Der Sender diene der [X.] als Sprachrohr sowie deren Funktionären als mediale Plattform. Seine Gründung und Programmgestaltung gingen auf [X.]-Beschlüsse zurück. Die Klägerin richte sich durch den Betrieb von [X.] darüber hinaus im Sinne des [X.]es des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]. 3 [X.] i.[X.]m. Art. 9 Abs. 2 [X.]. 3 [X.] gegen den Gedanken der Völkerverständigung und erfülle zudem die für ausländische Vereine geltenden besonderen Verbotsgründe des § 14 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 i.[X.]m. § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.], insbesondere weil [X.] in seinen Sendungen die Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung der politischen Ziele der [X.] sowie im Verhältnis zwischen [X.] und [X.] befürworte.

6

Am 9. Juli 2008 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Darüber hinaus hat sie am 27. November 2008 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 14. Mai 2009 - BVerwG 6 VR 3.08 - hat der [X.] die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt, soweit die Verfügung vom 13. Juni 2008 sich gegen die Klägerin richtet und in ihr die sofortige Vollziehung angeordnet ist. Der von [X.] anhängig gemachte Eilantrag hat ebenfalls Erfolg gehabt (Beschluss vom 14. Mai 2009 - BVerwG 6 VR 4.08 -). [X.] hat kein Eilverfahren betrieben; ihr gegenüber hat das [X.] die Anordnung der sofortigen Vollziehung am 2. Juni 2009 aufgehoben.

7

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor: Der Annahme einer [X.]rafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] und damit des [X.] stehe entgegen, dass die [X.]ruktur der [X.] bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen in [X.], die Gegenstand des Verbots vom 22. November 1993 gewesen sei, nicht ohne Weiteres mit derjenigen gleichgesetzt werden dürfe, auf die sich die hier angefochtene Verfügung beziehe. Die [X.] habe in [X.] demonstrativen Gewaltstraftaten als Mittel zur Erreichung der verfolgten Ziele entsagt. In diesem Zusammenhang müsse auch die auf eine Verständigung gerichtete politische Bewegung berücksichtigt werden, die seit August 2009 in der [X.] im Hinblick auf die Behandlung der [X.]frage erkennbar sei. Unabhängig hiervon rechtfertigten die von der [X.] vorgelegten Erkenntnisse nicht die Einschätzung, dass sie, die Klägerin, durch die Ausstrahlung des Fernsehprogramms von [X.] im [X.] dem Verbot der [X.] in strafbarer Weise [X.]. Der ganz überwiegende Teil des Programms sei nicht politischen, sondern kulturellen und [X.] Themen gewidmet oder habe Unterhaltungscharakter. Die Sendungen mit politischen Inhalten könnten gegen das Verbot bereits deshalb nicht verstoßen, weil es jedenfalls an einer auf etwaige Inlandsaktivitäten der [X.] bezogenen fördernden Tätigkeit fehle, die Voraussetzung für eine [X.]rafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] sei. Berichte und Kommentare über den Konflikt und die Kämpfe zwischen der [X.] und den [X.]n Sicherheitskräften in der [X.] und über die Situation des dort inhaftierten [X.]-Führers [X.] hielten sich im Rahmen sachlicher journalistischer Berichterstattung. Dies gelte auch im Hinblick auf die Sendung von Interviews mit [X.]-Funktionären und die Wiedergabe von Reden solcher Funktionsträger. Der häufige Bezug von Programmbeiträgen zur [X.] rühre daher, dass die [X.] neben der [X.]n Armee seit vielen Jahren der Hauptakteur in der kurdischen Frage sei und insoweit ein besonderes Informationsbedürfnis der kurdischen Bevölkerung bestehe. [X.] Anhaltspunkte dafür, dass sie, die Klägerin, sich die in den jeweiligen Beiträgen im Programm von [X.] enthaltenen Inhalte zu eigen mache oder sich mit den Zielen der [X.] - insbesondere dem bewaffneten Kampf gegen den [X.]n [X.]aat - solidarisiere und durch entsprechende Werbung die inländische Tätigkeit der [X.] erheblich und erkennbar fördere, habe die [X.] nicht namhaft gemacht. Eine [X.]rafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] scheide in jedem Falle deshalb aus, weil [X.] sein Programm von [X.] aus über Satellit - unter anderem - nach [X.] ausstrahle und damit nicht im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] eine Tätigkeit im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes ausübe.

8

Ihre gegen den [X.] erhobenen Einwendungen bezieht die Klägerin sinngemäß auch auf den [X.] der Völkerverständigungswidrigkeit und die erweiterten Verbotsgründe des § 14 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 [X.].

9

Darüber hinaus war die [X.] nach Auffassung der Klägerin an dem Erlass der Verbotsverfügung durch [X.]srecht gehindert. Sie macht geltend, ihre grenzüberschreitende Tätigkeit im Bereich des Fernsehens durch den Betrieb von [X.] unterfalle primärrechtlich der Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 49 f. [X.] (seit 1. Dezember 2009: Art. 56 f. AEUV), die sekundärrechtlich und sektorspezifisch durch die gemeinschaftsrechtliche [X.] ausgestaltet sei. Nach dieser Richtlinie falle die rechtliche Kontrolle eines Fernsehveranstalters, in dem durch das Regelwerk harmonisierten Bereich allein in die Zuständigkeit desjenigen Mitgliedstaates, in dem der Sender niedergelassen sei. Doppelkontrollen durch andere Mitgliedstaaten seien grundsätzlich ausgeschlossen. Hiervon dürfe nach der Richtlinie nur unter engen, hier nicht erfüllten Voraussetzungen abgewichen werden. Neben diesen formellrechtlichen Mängeln sei die angefochtene Verbotsverfügung auch materiell gemeinschaftsrechtswidrig, weil diese sie, die Klägerin, ungerechtfertigt in der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit beschränke. Eine gemeinschaftsrechtlich anzuerkennende Rechtfertigung für diese Beschränkung bestehe nicht. Namentlich scheide die Anwendung der in der Richtlinie getroffenen Ausnahmeregelung für Sendungen aus, die zu Hass auf Grund von Rasse, Religion oder Nationalität aufstachelten. Dass in dem von [X.] ausgestrahlten Fernsehprogramm nicht zu Hass gegen die [X.] Bevölkerung aufgestachelt werde, habe bereits der in [X.] für die Anwendung des richtlinienkonformen nationalen Rechts zuständige Radio- und Fernsehausschuss mit verbindlicher Wirkung auch für andere Mitgliedstaaten festgestellt.

Die Klägerin beantragt,

die Verbotsverfügung des [X.] vom 13. Juni 2008 aufzuheben, soweit diese sich gegen sie richtet.

Die [X.] beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Verfügung im Hinblick auf die Verbotsgründe der [X.] und der Völkerverständigungswidrigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]. 1 und [X.]. 3 [X.] i.[X.]m. Art. 9 Abs. 2 [X.]. 1 und [X.]. 3 [X.]. Das Eingreifen der in der Verfügung weiter benannten Verbotsgründe nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 [X.] hat sie bereits in dem vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausdrücklich offengelassen. Im Klageverfahren hat sie die Verfügung nicht mehr auf diese Verbotsgründe gestützt.

Zu dem ihrer Ansicht nach gegebenen Verstoß der Klägerin gegen die [X.]rafnorm des § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] und der daraus herzuleitenden [X.] führt die [X.] aus, es gebe in [X.], auch nachdem die [X.] unter dem 22. November 1993 mit einem [X.] belegt worden sei, weiterhin eine durch eine propagandistische Tätigkeit förderungsfähige [X.]ruktur dieser [X.]. Diese halte zudem in der [X.] an ihrer [X.]taktik fest; nur in [X.] und anderen europäischen Ländern habe sie vom Einsatz terroristischer Mittel abgelassen. Weiter berichte der Sender der Klägerin nicht mit dem Ziel der Befriedigung des [X.] der Zuschauer sachlich über Aktionen der [X.]. Vielmehr betrieben die Vorstände, Redakteure und Mitarbeiter der Klägerin und von [X.] in einer das gesamte Programm wie ein roter Faden durchziehenden, nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] strafbaren, der Klägerin zuzurechnenden und sie prägenden Weise Propaganda für die [X.]. Ungeachtet der Belegenheit des Sitzes der Klägerin und der Sendeanlagen von [X.] in [X.] übten die Vorstände, Redakteure und Mitarbeiter der Klägerin und von [X.] ihre für die [X.] werbende Tätigkeit im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes aus. Wenn - was der Regelfall sei - von [X.] aus Fernsehbeiträge an einen Satelliten übertragen und diese Beiträge dann von dem Satelliten bestimmungsgemäß unter anderem nach [X.] gesendet würden, stelle dies eine - jedenfalls auch - im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes ausgeübte Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] dar. Das Bereitstellen des Programms von [X.] in [X.] bilde einen Teilakt der aus der [X.] zum Satelliten von [X.] aus und der Downlinksendung vom Satelliten nach [X.] bestehenden einheitlichen Sendehandlung. Die Vornahme eines solchen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Teilaktes der Handlung im Inland genüge für die Erfüllung des äußeren Tatbestandes des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.]. In jedem Falle entfalte die Klägerin durch [X.] sendebezogene Betätigungen mit einem für die [X.] werbenden Charakter in [X.] dadurch, dass [X.] immer wieder unter Einsatz eigenen Personals und eigener Technik - insbesondere eines mit dem Sendesatelliten in direkter Verbindung stehenden Übertragungswagens - live über in [X.] stattfindende, von ihm zuvor beworbene bedeutende Veranstaltungen mit [X.]-Bezug berichte oder derartige Berichte aufzeichne und später sende. Ferner lasse [X.] [X.] mit Propaganda für die [X.] durch seine in [X.] ansässige Teilorganisation [X.] produzieren. Weiter habe der Sender in der [X.] von Oktober 2006 bis Januar 2008 sein gesamtes Programm in das Kabelnetz von Kabel [X.] eingespeist.

Im Hinblick auf den [X.] der Völkerverständigungswidrigkeit macht die [X.] geltend, die Klägerin werbe über [X.] entsprechend der Ideologie der [X.] dafür, die Interessengegensätze zwischen [X.] und [X.] nicht nur in den kurdischen Siedlungsgebieten, sondern auch in [X.] unter Zuhilfenahme von Gewalt zu entscheiden. Sie unterstütze die Bemühungen der [X.], junge [X.] für den [X.]kampf gegen die [X.] zu gewinnen.

[X.]srecht steht nach Auffassung der [X.] der Verbotsverfügung - auch soweit diese auf den [X.] der Völkerverständigungswidrigkeit gestützt ist - nicht entgegen. Die gemeinschaftsrechtliche [X.] koordiniere in den Bereichen Berichterstattung über Großereignisse, Förderung der [X.], Werbung und Sponsoring, Jugendschutz und Recht der Gegendarstellungen nur das spezifisch für die Ausübung der Fernsehtätigkeit geltende Recht, betreffe aber nicht mitgliedstaatliche Rechtsnormen allgemeinen Inhalts, die sich - lediglich - auch auf Fernsehsender auswirken könnten. Die Richtlinie lasse insbesondere die allgemeinen straf-, polizei-, vereins- und verfassungsschutzrechtlichen Kompetenzen und Bestimmungen der Mitgliedstaaten unberührt. Art. 22a der [X.] enthalte keine umfassende und abschließende Koordinierung aller inhaltlichen Anforderungen an Fernsehsendungen. Durch die Anordnung, dass Sendungen nicht zu Hass insbesondere auf Grund von Rasse oder Nationalität aufstacheln dürften, schließe die Vorschrift mitgliedstaatliche Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und damit auch solche zum Schutz der Völkerverständigung nicht aus. Zwischen [X.] und [X.] bestünden zudem keine rassischen Unterschiede. Auch werde mit dem Begriff der Nationalität nicht die ethnische Zugehörigkeit, sondern die [X.]aatsangehörigkeit erfasst. Jedenfalls gehe der Gedanke der Völkerverständigung weit über die von Art. 22a der [X.] teilkoordinierten Bereiche hinaus. Weiterhin ergebe sich die Befugnis der Bundesrepublik [X.] für das ausgesprochene Verbot jedenfalls daraus, dass die Sendetätigkeit von [X.] vorwiegend auf [X.], das den größten kurdischen Bevölkerungsanteil außerhalb der nahöstlichen Siedlungsgebiete aufweise, ausgerichtet sei, und zudem aus dem Umstand, dass die Klägerin und [X.] ihren Sitz in [X.] in der Absicht begründet hätten, sich den bei einer [X.] in [X.] für sie geltenden Bestimmungen zu entziehen. Auch nach dem primären [X.]srecht des Art. 55 i.[X.]m. Art. 46 Abs. 1 [X.] (seit 1. Dezember 2009: Art. 62 i.[X.]m. Art. 52 Abs. 1 AEUV) seien die Mitgliedstaaten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit allein zuständig. Wolle man gleichwohl annehmen, dass die [X.] nach ihrem Regelungsgehalt dem angefochtenen Verbot entgegenstehe, beruhe diese auf einer Kompetenzüberschreitung der gemeinschaftlichen Rechtsetzungsorgane und habe einen Verstoß gegen den [X.]gehalt der Verfassungsidentität der Bundesrepublik [X.] zur Folge. In letzter Konsequenz sei die [X.] deshalb im vorliegenden Fall unanwendbar.

Der [X.] hat Beweis erhoben, indem er die von der [X.] beigebrachte DVD Nr. 7 mit ausgewählten Sequenzen aus dem Fernsehprogramm von [X.] aus der [X.] vom 1. März 2007 bis 10. April 2008 von insgesamt knapp einer [X.]unde Dauer im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgespielt hat. Die Klägerin hat gegen die Richtigkeit der von der [X.] angefertigten Übersetzung der auf der DVD in [X.]r und [X.] gesprochenen und gesungenen Texte keine Einwände geltend gemacht.

II.

Der Rechtsstreit ist in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen, weil der Ausgang des schwebenden Verfahrens von einer vorab einzuholenden Entscheidung des [X.] über die Auslegung sekundären [X.]srechts abhängt (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b i.[X.]m. Abs. 3 AEUV). Gemessen an den Bestimmungen des nationalen Rechts (1.) muss der zulässigen Klage der Erfolg versagt bleiben, weil das [X.] die angefochtene Verbotsverfügung, gegen deren formelle Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestehen (2.), in [X.] Hinsicht zwar zu Unrecht auf den [X.] im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]. 1 [X.] i.[X.]m. Art. 9 Abs. 2 [X.]. 1 [X.] gestützt hat (3.), diese jedoch durch den [X.] der Völkerverständigungswidrigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]. 3 [X.] i.[X.]m. Art. 9 Abs. 2 [X.]. 3 [X.] getragen wird (4.). Der [X.] kann sich indes ohne die Vorabentscheidung keine Gewissheit darüber verschaffen, ob das [X.]srecht der Anwendung des nationalen Rechts entgegensteht (5.).

1. Das in der angefochtenen Verfügung gegenüber der Klägerin ausgesprochene [X.] ist auf § 15 Abs. 1 Satz 1 i.[X.]m. § 14 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 des [X.] (Vereinsgesetz - [X.]) vom 5. August 1964 ([X.]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 ([X.] 3198), Art. 9 Abs. 2 [X.] und § 18 Satz 2 [X.] gestützt.

Die in [X.] ansässige Klägerin, deren Sender [X.] sein Fernsehprogramm auch nach [X.] ausstrahlt, ist ein ausländischer Verein im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.], dessen Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes erstreckt. Ein solcher Verein kann in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] unter anderem aus den Gründen des Art. 9 Abs. 2 [X.] verboten werden. Hieraus folgt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Rahmen von § 14 und § 15 [X.]: Urteile vom 25. Januar 1978 - [X.] 3.76 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 2 S. 5 ff. und vom 25. Januar 2006 - [X.] 6.05 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 44 S. 1), dass auch ein ausländischer Verein aus diesen Gründen erst dann als verboten behandelt werden darf, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den [X.]rafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Hat der ausländische Verein im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes keine Organisation, so richtet sich das Vereinsverbot gegen seine Tätigkeit in diesem Bereich. Gleiches gilt, wenn der Verein als Gesamtvereinigung zwar über eine Teilorganisation im Inland verfügt, sich aber - wie es die [X.] im Hinblick auf die Klägerin gegeben sieht - darüber hinaus, also nicht nur durch eine inländische Teilorganisation, im Geltungsbereich des Gesetzes betätigt. Ein auf eine solche Betätigung bezogenes Verbot ist auch als Anknüpfung für eine Erstreckung auf eine inländische Teilorganisation der betroffenen [X.] geeignet (Urteil vom 28. Januar 1997 - [X.] 13.93 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 26 S. 97).

Die Anwendung der Regelungen des Vereinsgesetzes ist im vorliegenden Fall nicht durch § 17 [X.] ausgeschlossen. Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin von der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf [X.] und ausländische Vereine ausgegangen (dies offen lassend: Urteil vom 28. Januar 1997 a.a.[X.]) und die Klägerin in ihrem Sinne als Wirtschaftsvereinigung angesehen wird, entfaltet die Norm keine Sperrwirkung. Denn nach § 17 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] sind die vereinsrechtlichen Bestimmungen unter anderem auf Wirtschaftsvereinigungen anwendbar, die wie hier unter Inanspruchnahme des [X.]es der Völkerverständigungswidrigkeit oder desjenigen des Zuwiderlaufens gegen die in § 74a Abs. 1 GVG genannten [X.]rafnormen, zu denen die von der [X.] herangezogene Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] gehört, verboten worden sind.

2. Die Verbotsverfügung leidet nicht an formell-rechtlichen Mängeln.

a) Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.] war das [X.] für den Erlass der Verfügung zuständig. Nach dieser Bestimmung ist das [X.] (auch für [X.]e, vgl. Urteil vom 25. Januar 2006 a.a.[X.]) für ausländische Vereine im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.].

b) Einer Anhörung der Klägerin vor Erlass der angefochtenen Verbotsverfügung bedurfte es nicht. Zwar ist nach § 28 Abs. 1 VwVfG vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Jedoch kann nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG von der Anhörung abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] zum Vereinsrecht (Urteile vom 13. April 1999 - BVerwG 1 [X.] - [X.] 402.45 [X.] Nr. 30 S. 3, vom 3. Dezember 2004 - [X.] 10.02 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 41 S. 78 und vom 5. August 2009 - [X.] 3.08 - juris Rn. 14) genügt es, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten auf Grund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte.

Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, denn das [X.] hat nach der Begründung der Verfügung von einer Anhörung der Klägerin und der anderen von der Verbotsverfügung betroffenen Vereine deshalb abgesehen, weil es befürchtete, insbesondere die von ihm als Teilorganisation von [X.] eingestufte [X.] werde diese Anhörungen zum Anlass nehmen, ihr in [X.] noch vorhandenes Vereinsvermögen und etwaige Beweismittel dem staatlichen Zugriff zu entziehen oder zu vernichten. Diese Organisation habe bereits in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit Durchsuchungsmaßnahmen im Rahmen der vorangegangenen vereinsrechtlichen Ermittlung damit begonnen, Teile ihrer Produktion und ihrer Arbeitsmittel nach [X.] zu verlagern. Gegen dieses nachvollziehbare Bestreben des [X.], der Verbotsverfügung eine möglichst große Wirksamkeit zu verleihen, ist nichts zu erinnern.

3. In der Sache kann der [X.] im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]. 1 [X.] i.[X.]m. Art. 9 Abs. 2 [X.]. 1 [X.] nach den speziell für eine [X.]rafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] und generell für die [X.] von Vereinen bestehenden Voraussetzungen (a)) nicht als Grundlage für das gegenüber der Klägerin verhängte Verbot dienen. Denn die Verantwortlichen und Mitarbeiter der Klägerin handeln, was die Ausstrahlung von Fernsehsendungen mit einem die [X.] betreffenden Inhalt durch [X.] mittels Satellit von [X.] aus - auch - nach [X.] anbelangt, nicht in einer nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] strafbaren Weise dem bestandskräftigen vereinsrechtlichen [X.] zuwider, das das [X.] unter dem 22. November 1993 gegen die [X.] verhängt hat (b)). Die ausschließlich in [X.] stattfindenden sendebezogenen Betätigungen der Verantwortlichen und Mitarbeiter des Senders der Klägerin mögen zwar den [X.]raftatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] erfüllen und der Klägerin zuzurechnen sein. Die derart unterstellte [X.] dieser Betätigungen ist jedoch nicht geeignet, den Charakter der Klägerin als [X.] zu prägen (c)).

a) Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] macht sich strafbar, wer im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit einem vollziehbaren [X.] für einen Ausländerverein (§ 14 Abs. 3 [X.]) oder - insoweit hier im Hinblick auf die die [X.] betreffende Verbotsverfügung des [X.] vom 22. November 1993 einschlägig - für einen ausländischen Verein (§ 18 Satz 2 [X.]) zuwiderhandelt.

Der Vorschrift unterfällt nicht nur die mitgliedschaftliche Betätigung für die mit einem [X.] belegte [X.] und das Handeln in deren Auftrag, sondern auch die unterstützende Tätigkeit eines von der [X.] unabhängigen, außenstehenden [X.]. Diesem wird hierdurch nicht verboten, selbst bestimmte politische Ziele anzustreben und zu vertreten, wohl aber, dies durch die Förderung der verbotenen Tätigkeit des Vereins zu tun. Dabei ist § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] in seiner das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] beschränkenden Wirkung seinerseits einschränkend dahingehend auszulegen, dass er nur ein unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe potentiell erhebliches Verhalten erfasst, das auf die verbotene inländische Tätigkeit des betroffenen Vereins bezogen und konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit im Inland vorteilhafte Wirkung zu erzielen. Äußerungen in Presse, Rundfunk und Fernsehen müssen, sollen sie als strafbares Verhalten erfasst werden, vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Gewährleistungen in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] objektiv geeignet sein, von den angesprochenen Adressaten als Werbung oder Unterstützung der Vereinstätigkeit aufgefasst zu werden. Die Zielrichtung auf Unterstützung der verbotenen Vereinstätigkeit muss eindeutig erkennbar sein. Werden fremde Texte verbreitet, muss hinzukommen, dass die Wiedergabe der die Vereinstätigkeit eindeutig unterstützenden (Dritt-)Aussagen vom angesprochenen Zuschauerkreis als eine sich die unterstützende Tendenz zu eigen machende Meinungsäußerung der Publizierenden zu verstehen ist (vgl. [X.], [X.] vom 15. November 2001 - 1 BvR 98/97, 1 BvR 2180/98 und 1 BvR 289/00 - NVwZ 2002, 709 <710>, 711 f., 712 f.; [X.], Urteile vom 24. Januar 1996 - 3 [X.]R 530/95 - [X.][X.] 42, 31 <36 f.> und vom 9. April 1997 - 3 [X.]R 387/96 - [X.][X.] 43, 41 <42 ff.>; Beschluss vom 5. März 2002 - 3 [X.] - NJW 2002, 2190 <2191>).

Allgemein ergeben sich der strafgesetzwidrige Zweck und die strafgesetzwidrige Tätigkeit einer [X.] aus den Absichten und Verhaltensweisen ihrer Mitglieder. Denn eine [X.] ist als solche nicht straffähig. [X.]raffähig können nur natürliche Personen sein, da [X.]rafbarkeit Schuldzurechnungsfähigkeit voraussetzt und diese nur natürlichen Personen zukommt. [X.] einer [X.] ist, wie aus § 3 Abs. 5 [X.] erhellt, gleichwohl rechtlich möglich, weil diese durch ihre Mitglieder und die sie repräsentierenden Vereinsorgane einen vom einzelnen Mitglied losgelösten Gruppenwillen bilden und insofern eine eigene Zweckrichtung festlegen sowie selbständig handeln kann. Ergibt sich aus dieser eigenen Zweckrichtung oder dem selbständigen Handeln einer [X.] ein Verstoß gegen [X.]rafgesetze, ist der [X.] erfüllt. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Verhalten der Mitglieder der [X.] zugerechnet werden kann. Eine durch die Mitglieder verwirklichte [X.] muss den Charakter der [X.] prägen. Eine [X.] kann gleichzeitig verschiedene Zwecke, insbesondere neben dem satzungsmäßig ausgewiesenen legalen Zweck auch strafrechtsrelevante Ziele anstreben und durch das Verhalten ihrer Mitglieder verwirklichen. In diesem Fall ist es zur Erfüllung des [X.]es nicht erforderlich, dass die [X.] den Hauptzweck oder die Haupttätigkeit der [X.] ausmacht. Ebenso wenig muss eine [X.] auf Dauer bestehen. Es genügt vielmehr, wenn eine [X.] erst im Laufe der [X.] strafgesetzwidrig wird oder die [X.] zeitlich begrenzt ist (Urteile vom 18. Oktober 1988 - [X.] 89.83 - BVerwGE 80, 299 <306 f.> = [X.] 402.45 [X.] Nr. 13 S. 18 f. und vom 5. August 2009 - [X.] 3.08 - juris Rn. 16).

b) Die Ausstrahlung von Fernsehsendungen von in [X.] belegenen [X.] durch [X.] mittels Satellit - auch - nach [X.] kann, selbst wenn die Sendungen nach den dargestellten Maßstäben einen für die verbotene und im Hinblick auf ihre auch im Inland fortbestehenden [X.]rukturen (vgl. dazu zusammenfassend: [X.], [X.] - [X.] - Entwicklung und aktueller [X.]and der [X.]rukturen in [X.], [X.]and: Juli 2009) weiter unterstützungsfähige [X.] werbenden Inhalt aufweisen sollten und der Klägerin zugerechnet werden könnten, die Annahme ihrer aus § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] abgeleiteten [X.] nicht rechtfertigen. Denn diese Sendetätigkeit vom Ausland her ist keine Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.], die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübt wird, und infolgedessen nicht nach dieser Vorschrift strafbar.

aa) Das in § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] enthaltene Erfordernis der Tätigkeit im Inland entspricht der Vorschrift des § 91a [X.]GB (§ 91 [X.]GB a.F.), die bestimmt, dass §§ 84, 85 und 87 [X.]GB nur für Taten gelten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich des [X.]rafgesetzbuchs ausgeübte Tätigkeit begangen werden. Beide Bestimmungen sind in ihren Ursprungsfassungen durch das [X.] vom 25. Juni 1968 ([X.] 741) eingeführt worden. Sie sind, wie das Wort "nur" in § 91a [X.]GB verdeutlicht, vor dem Hintergrund der allgemeinen Regelung des § 3 i.[X.]m. § 9 Abs. 1 [X.]GB zu sehen, wonach das [X.] [X.]rafrecht für im Inland begangene Taten gilt und [X.] jeder Ort ist, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des [X.] eintreten sollte (sog. Ubiquitätsprinzip). Im Gegensatz hierzu beschränken § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] und § 91a [X.]GB die [X.]rafbarkeit auf Tätigkeiten, die im Inland ausgeübt werden. Tätigkeiten im Ausland sind mithin im Anwendungsbereich dieser Vorschriften von [X.]rafe freigestellt, und zwar auch dann, wenn sie ins Inland hineinwirken und dort nachteilige Folgen für das von der jeweiligen [X.]rafvorschrift geschützte Rechtsgut auslösen, die nach allgemeinem [X.]rafrecht zur Anwendung dieser Vorschrift führen könnten. Die Geltung des Ubiquitätsprinzips nach § 3 i.[X.]m. § 9 Abs. 1 [X.]GB wird demnach durch die speziellen Vorschriften des § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 91a [X.]GB ausgeschlossen (vgl. KG, Urteil vom 16. März 1999 - (5) 1 Ss 7/98 u.a. - NJW 1999, 3500 <3501>; [X.]einmetz, in: [X.] Kommentar zum [X.]GB, 1. Aufl. 2005, § 91 Rn. 2; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]GB, 27. Aufl. 2006, § 91 Rn. 5).

bb) Die [X.] sieht das spezialgesetzliche Erfordernis der Tätigkeit im Inland schon dann als erfüllt an, wenn die Tätigkeit zwar im Ausland ihren Ausgang nimmt, sich aber mit einem Teilakt oder mehreren Teilakten in das Inland hinein erstreckt. Zur Begründung beruft sie sich auf die allgemeine Regelung in § 3 i.[X.]m. § 9 Abs. 1 [X.]GB, von der § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] und § 91a [X.]GB Ausnahmen bildeten. Die Bedeutung dieser Ausnahmen erschöpfe sich in dem Ausschluss des Orts, "an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist" (sog. Erfolgsort), als Grundlage für die Anwendung des [X.]n [X.]rafrechts; die Regelung über den Ort, "an dem der Täter gehandelt hat" (sog. Handlungsort), werde dagegen in § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] und § 91a [X.]GB strafbarkeitsbegründend übernommen. In einem weiteren Schritt zieht die [X.] insbesondere aus der straf- und zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu den Pressedelikten (RG, Beschluss der Vereinigten Zivilsenate vom 18. Oktober 1909 - [X.]. [X.]/08 - [X.], 41 <42 ff.>; [X.], Urteil vom 3. Mai 1977 - [X.] - NJW 1977, 1590 f.) sowie zu deliktischen bzw. unter [X.]rafe gestellten Äußerungen und deren Verbreitung (RG, Urteile des [X.] und 3. [X.]rafsenats vom 12./19. Mai 1884 - [X.]. C. 2/83 - [X.]> und vom 11. Februar 1886 - [X.]. I. 1/85 - [X.], 337 <338 ff.> - landesverräterische Schreiben; Urteil vom 23. September 1887 - [X.]. II. 127/87 - [X.], 382 <383> - Briefversand; [X.], Urteil vom 27. Juni 2001 - 1 [X.]/01 - [X.][X.] 47, 55 <59> - Datenübertragung im [X.]; KG, Urteil vom 16. März 1999 a.a.[X.] 3502 - Verbreitung von Kennzeichen im Sinne des § 86a [X.]GB unter Ausnutzung des Fernsehens) den Schluss, dass jedenfalls in vergleichbaren Fallgestaltungen von einem weiten Handlungsbegriff mit der Folge der Möglichkeit mehrerer Handlungsorte im Rahmen eines [X.] auszugehen sei und bereits mit der Vornahme nur eines Teilaktes in [X.] ein inländischer Handlungsort für die darüber hinausgreifende [X.] begründet werde. Dem ist nicht zu folgen.

Zwar mögen die Ausführungen der [X.] zum allgemeinen strafrechtlichen Handlungsbegriff und zum Handlungsort im Sinne von § 3 i.[X.]m. § 9 Abs. 1 [X.]. 1 [X.]GB für sich genommen zutreffen; das aus ihnen für den vorliegenden Fall abgeleitete Ergebnis, das Bereitstellen des von [X.] per Satellit ausgestrahlten Fernsehprogramms des Senders der Klägerin in [X.] sei Teilakt einer einheitlichen Gesamtsendehandlung, der zur Annahme eines inländischen [X.] und damit zu einem Eingreifen des [X.]raftatbestandes nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] führe, geht gleichwohl fehl. Der [X.] vermag bereits der Prämisse der [X.] - der Gesetzgeber habe in § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] und § 91a [X.]GB an den überkommenen allgemeinen straf- und deliktsrechtlichen Handlungsbegriff und die durch diesen determinierte Bestimmung des [X.] im Sinne des § 3 i.[X.]m. § 9 Abs. 1 [X.]. 1 [X.]GB angeknüpft - nicht zu folgen. Vielmehr müssen die in Rede stehenden [X.]rafbarkeitseinschränkungen eigenständig aus sich heraus und unabhängig von den [X.]rukturen des § 9 [X.]GB ausgelegt werden. Danach schließt die Beschränkung der [X.]rafbarkeit auf im Inland ausgeübte Tätigkeiten als strafbarkeitsbegründend alles das aus, was der Täter von außen - das heißt, vom Ausland her - bewirkt (KG, Urteil vom 16. März 1999 a.a.[X.] 3501; [X.]/[X.], in: [X.] Kommentar zum [X.]GB, 12. Aufl. 2007, § 91 Rn. 2 f.; [X.]einmetz, a.a.[X.] § 91 Rn. 3; wohl auch: [X.], Beschluss vom 18. Mai 2006 - 6 [X.] 001/06 u.a. - juris Rn 25 f., 28). Liegen der Ursprung und [X.] einer Tätigkeit im Ausland, können ihr Fortgang im Inland in Form einzelner ihrer Akte und erst recht ihrer bloßen Wirkungen oder Folgen eine [X.]rafbarkeit nach [X.]m [X.]rafrecht nicht begründen. [X.] der Sendetätigkeit von [X.] besteht in der Ausstrahlung seines Fernsehprogramms von [X.] aus. Die Bereitstellung des Programms im Inland, genauer die Möglichkeit, dieses mit Hilfe der Satellitentechnik wie in einer Vielzahl anderer [X.]aaten in [X.] und im Nahen Osten auch in [X.] zu empfangen, stellt allenfalls einen Teilakt, wenn nicht gar eine bloße Folge oder Wirkung der im Ausland ausgeübten Tätigkeit des Senders der Klägerin dar und scheidet deshalb für eine der Klägerin zuzurechnende [X.]rafbarkeit ihrer und des [X.] und Mitglieder nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] aus.

cc) Bereits dem Wortlaut der Vorschriften des § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] und des § 91a [X.]GB ist zu entnehmen, dass eine unbesehene Anwendung der allgemeinen strafrechtlichen Begriffe der Handlung und des [X.] ihrem Regelungsgehalt nicht gerecht werden kann. Denn das Gesetz nimmt in diesen Vorschriften nicht Bezug auf § 9 Abs. 1 [X.]. 1 [X.]GB und macht sich auch nicht den Wortlaut dieser Regelung zu eigen, die vom Handeln des [X.] an einem Ort oder an mehreren Orten spricht, sondern es umschreibt die örtlichen Voraussetzungen der [X.]rafbarkeit neu und eigenständig mit dem Begriff der im Inland ausgeübten Tätigkeit. Diese spezielle Wortwahl spricht nicht dafür, entsprechend der Rechtsauffassung der [X.] bei der Auslegung der Vorschriften auf das allgemeine [X.]rafrecht und dessen dogmatische Begriffsvorgaben zurückzugreifen; im Gegenteil legt sie es nahe, die Vorschriften unabhängig davon aus sich heraus auszulegen.

dd) Die Entstehungsgeschichte der Vorschriften spricht ebenfalls dagegen, ihre Wirkung durch ein an die allgemeine strafrechtliche Handlungslehre angelehntes restriktives Verständnis zu beschneiden. Denn das [X.], durch das die Vorschriften eingeführt wurden, war - seinerzeit vor allem mit dem Ziel einer Verbesserung der Beziehungen zwischen den beiden Teilen [X.]s und der Befreiung der Kontakte zwischen ihren Bürgern und Organisationen von strafrechtlichem Risiko - unter anderem darauf gerichtet, das [X.]aatsschutzstrafrecht auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken und die einschlägigen Tatbestände präzise zu fassen (BTDrucks 5/2860 S. 1 und 5 f. und ausführlich: [X.], [X.] 1968, 577 <578>). Diesem gesetzgeberischen Motiv wird eine restriktive Auslegung dieser Vorschriften nicht gerecht.

ee) Die Gesetzessystematik bestätigt diesen Ansatz. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die in § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] und § 91a [X.]GB statuierten [X.]rafbarkeitseinschränkungen auf Tatbestände beziehen, die als Ungehorsamsdelikte (für § 20 [X.] sowie §§ 84 und 85 [X.]GB: [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.]GB, Bd. 5, 1. Aufl. 2007, § 20 [X.] Rn. 3) bzw. als abstrakte Gefährdungsdelikte (für §§ 84 und 85 [X.]GB sowie § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]: [X.], Urteil vom 10. März 2005 - 3 [X.]R 245/04 - N[X.]Z 2006, 356 <357>; für §§ 84, 85 und 87 [X.]GB: [X.]/[X.], a.a.[X.] § 84 Rn. 1, § 85 Rn. 1, § 87 Rn. 1) zu qualifizieren sind. Als solche setzen sie einen auf Grund der Tat eingetretenen Erfolg nach der in Rechtsprechung und Lehre herrschenden Auffassung nicht voraus (für §§ 84 und 85 [X.]GB sowie § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]: [X.], Urteil vom 10. März 2005 a.a.[X.] 357 und allgemein für abstrakte Gefährdungsdelikte: KG, Urteil vom 16. März 1999 a.a.[X.] 3502; [X.], [X.]GB, 57. Aufl. 2010, § 9 Rn. 4b; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]GB, 1. Aufl. 2009, § 9 Rn. 7; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]GB, 27. Aufl. 2006, § 9 Rn. 6; a.A.: Werle/Jeßberger, in: [X.] Kommentar zum [X.]GB, 12. Aufl. 2007, § 9 Rn. 33 ff.; [X.], in: [X.], 2004, [X.], 108). Die Rechtsfigur des sog. abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikts, bei dem - insoweit einem konkreten Gefährdungsdelikt vergleichbar - ein Erfolgsort angenommen wird, hat der [X.] anderwärts entwickelt (vgl. zu § 130 Abs. 1 und 3 [X.]GB: [X.], Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 [X.]R 184/00 - [X.][X.] 46, 212 <220 ff.>); im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Tatbeständen ist er darauf nicht zurückgekommen ([X.], Urteil vom 10. März 2005 a.a.[X.] 356 ff.). [X.] der Regelungsgehalt der [X.]rafbarkeitseinschränkungen daher lediglich darin, den Erfolgsort nach § 3 i.[X.]m. § 9 Abs. 1 [X.]. 3 [X.]GB als Anknüpfung für eine [X.]rafbarkeit nach [X.]m Recht auszuschließen, und ließen sie die Bestimmung des [X.] gemäß § 3 i.[X.]m. § 9 Abs. 1 [X.]. 1 [X.]GB nach der allgemeinen Handlungslehre unberührt, käme ihnen eine erkennbare eigenständige Bedeutung nicht zu.

Die von der [X.] für streitentscheidend gehaltene Anknüpfung an den strafrechtsdogmatischen Handlungsbegriff mit der Möglichkeit des gleichzeitigen Handelns an mehreren Handlungsorten im Aus- und Inland kann, wenn sie aus dem die [X.]rafbarkeit ausdehnenden allgemeinen Regelungszusammenhang des § 9 Abs. 1 [X.]GB herausgelöst und auf die strafbarkeitsbegrenzenden [X.] in § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] und § 91a [X.]GB übertragen wird, auch in der Sache nicht überzeugen. Denn die [X.]raftatbestände, für die die Einschränkung der [X.]rafbarkeit auf eine Tätigkeit im Inland gilt, schützen Rechtsgüter im Inland. Deren Gefährdung ist - wie bereits dargelegt - strafbar, wenn sie von einer im Inland ausgeübten Tätigkeit herrührt, wird hingegen straffrei gestellt, wenn sie durch eine Tätigkeit verursacht wird, die im Ausland stattfindet. In diesem Sinne haben die von der [X.]rafbarkeit ausgenommenen Sachverhalte generell und typischerweise einen grenzüberschreitenden Charakter. Bei einigen der erfassten Tatbestände, etwa bei den in § 87 [X.]GB aufgeführten Agententätigkeiten zu Sabotagezwecken, aber auch bei dem hier inmitten stehenden, durch § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] unter [X.]rafe gestellten Zuwiderhandeln gegen das [X.] für einen ausländischen Verein tritt dieser grenzüberschreitende Bezug besonders deutlich hervor. Im Hinblick auf dieses Merkmal unterscheiden sich Sachverhalte, in denen die Rechtsgutgefährdungen durch vollständig im Ausland vorgenommene Tätigkeiten verursacht werden, nicht von denjenigen, in denen die Rechtsgutgefährdungen von Tätigkeiten herrühren, die ihren Ursprung und [X.] im Ausland haben und sich lediglich mit Teilakten oder Wirkungen auf das Inland erstrecken. Hinzu kommt, dass Konstellationen der ersten Fallgruppe in der Praxis eher selten vorkommen werden, so dass nicht angenommen werden kann, sie hätten für sich allein den Anlass für die gesetzlichen [X.]rafbarkeitseinschränkungen gebildet. Dies spricht dafür, die [X.]rafbarkeitseinschränkungen unterschiedslos auf beide Fallgruppen anzuwenden.

ff) Die Erwägungen zur Gesetzessystematik finden ihre Ergänzung und Bestätigung in einer Auslegung der [X.]rafbarkeitseinschränkungen nach ihrem Sinn und Zweck. Diesen liegt - wie gleichfalls schon erwähnt - die gesetzgeberische Entscheidung zu Grunde, das [X.]aatsschutzstrafrecht und den damit verbundenen Rechtsgüterschutz für bestimmte Tatbestände zurückzunehmen. Der Gesetzgeber nimmt es hin, dass an sich gefährliche Verhaltensweisen, die nicht in einer unmittelbaren räumlichen [X.] zum Inland stehen, straffrei bleiben, selbst wenn sie sich ausschließlich im Inland auswirken (zur rechtspolitischen Kritik an der Regelung vgl. [X.]/[X.], a.a.[X.] § 91 Rn. 1; [X.], in: NK-[X.]GB, 2. Aufl. 2005, § 91 Rn. 4; [X.]/[X.], a.a.[X.] § 91 Rn. 8). Auch im Hinblick auf diese Zurücknahme des [X.] besteht kein beachtlicher Unterschied zwischen den Fällen, in denen die gefährdenden Tätigkeiten vollständig im Ausland vorgenommen werden, und jenen, die ihren Ursprung und [X.] im Ausland haben und sich lediglich mit Teilakten oder Wirkungen auf das Inland erstrecken. Entscheidend ist unabhängig von der Frage nach dem Vorliegen auch eines inländischen [X.], dass die Auflehnung gegen die [X.] Rechtsordnung jedenfalls in ihrem Tätigkeitskern in der einen wie in der anderen Fallgruppe im Ausland stattfindet. Die gesetzgeberische Entscheidung, derartige Akte von [X.]rafe freizustellen, würde unterlaufen, wollte man den sich mit bloß untergeordneten Teilakten in das Inland erstreckenden Tätigkeiten die [X.]raffreiheit verweigern.

c) Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des [X.]es der [X.] entgegen der Auffassung der [X.] auch nicht allein durch die von ihr benannten sendebezogenen Betätigungen, die Verantwortliche und Mitarbeiter des Senders der Klägerin bzw. der von der [X.] als Teilorganisation von [X.] in Anspruch genommenen [X.] in [X.] entfalten. Dabei kann unterstellt werden, dass mit diesen Betätigungen eindeutig erkennbar Werbung für die in [X.] verbotene, aber nach wie vor unterstützungsfähige [X.] betrieben worden ist und dass sich dadurch die handelnden Personen, die sich insoweit auf die [X.]rafbarkeitseinschränkung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht berufen können, nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] strafbar gemacht haben. Weiter kann angenommen werden, dass dieses Verhalten der Klägerin zugerechnet werden kann. Gleichwohl verbietet es der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, daraus auf die [X.] der Klägerin zu schließen. Denn deren Charakter wird durch die in [X.] in unterstellt strafbarer Weise vorgenommenen sendebezogenen Betätigungen von [X.] nicht geprägt.

aa) Für einen Teil der inländischen Betätigungen von [X.], die die [X.] festgestellt hat, kommt eine solche Prägung bereits in zeitlicher Hinsicht nicht in Betracht. Maßgeblicher [X.]punkt für die gerichtliche Überprüfung eines [X.] ist nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 3. Dezember 2004 a.a.[X.] 78) der [X.]punkt des [X.]. Bei Erlass der angefochtenen Verbotsverfügung vom 13. Juni 2008 stellte sich die von der [X.] benannte Einspeisung des Fernsehprogramms von [X.] in das Netz von Kabel [X.], die in der [X.] von Oktober 2006 bis Januar 2008 stattgefunden hatte, bereits als Tätigkeit in einer abgeschlossenen zeitlichen Episode dar, der eine prägende Wirkung für das Gesamtprogramm des von der Klägerin betriebenen Senders nicht mehr zukommen konnte. Gleiches gilt für die von der [X.] in der [X.] von Januar 2004 bis Juli 2007 produzierte und von [X.] regelmäßig ausgestrahlte Diskussionssendung "[X.]", an der nach den Erkenntnissen der [X.] wiederholt hochrangige [X.]-Funktionäre persönlich oder vermittelt durch eine telefonische Zuschaltung teilgenommen haben. Diese Sendung wird, wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, seit [X.] des Jahres 2007 in dem [X.]udio von [X.] in [X.] hergestellt und hat in der Produktpalette der [X.] keinen Ersatz erhalten. Ferner kann den von [X.] mit Hilfe eines vor Ort eingesetzten Übertragungswagens gesendeten Live-Übertragungen der Kurdischen Kulturfestivals vom 6. September 2008 und 12. September 2009 in [X.] sowie den aufgezeichneten Berichten über Feiern in einigen [X.]n [X.]ädten zum dreißigsten Jahrestag der Gründung der [X.] im November 2008, über das [X.] am 6. September 2009 in [X.] und über das [X.] am 11. Juli 2009 in [X.] im Rahmen des anhängigen Verfahrens schon deshalb keine prägende Wirkung beigemessen werden, weil diese zeitlich nach dem [X.] vorgenommenen Betätigungen bei der Überprüfung der Verbotsverfügung durch den [X.] nicht berücksichtigt werden können.

bb) Für eine prägende Wirkung verbleiben vor allem die von der [X.] benannten [X.] des Senders der Klägerin von in [X.] veranstalteten kurdischen Festivals, also die [X.] vom 3. September 2005 in [X.], vom 2. September 2006 (ohne Ortsangabe) und vom 1. September 2007 in [X.], die [X.]s vom 30. und 31. Juli 2004, 15. und 16. Juli 2005 und 14. Juli 2007 in [X.] sowie die [X.] vom 20. März 2004 in [X.], vom 2. April 2005 in [X.], vom 17. März 2007 in [X.] und vom 22. März 2008 in [X.]. Hinzu kommen Berichte über eine Newroz-Veranstaltung aus dem [X.] in [X.] und über eine Demonstration am 15. Dezember 2007 vor dem [X.]n Generalkonsulat in [X.], die [X.] nach den Feststellungen der [X.] zunächst aufgezeichnet und sodann gesendet hat. Ferner ist davon auszugehen, dass in der Ausgabe der von der [X.] produzierten Serie "Kocberi" vom 4. April 2008 ein positiv gezeichneter Beitrag über das Leben des [X.]-Führers Abdullah [X.] und in der Reihe "[X.]", etwa in der Sendung vom 22. August 2007, [X.] mit Bildern von führenden Mitgliedern der [X.] zu sehen gewesen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Programmbeiträge - selbst wenn man ihnen einen mit Werbung für die [X.] durchsetzten Inhalt unterstellt - unter quantitativen oder qualitativen Maßstäben von prägendem Einfluss auf das Gesamtprogramm des Senders der Klägerin gewesen sein könnten.

Quantitativ bilden die in Rede stehenden Beiträge, die [X.] in den Jahren 2004 bis 2008 gesendet hat, auch unter Berücksichtigung etwaiger Werbung für bevorstehende Live-Sendungen bezogen auf die Gesamtsendezeit des Senders in diesem [X.]raum einen prozentual kaum fassbaren Anteil. Zwar muss eine strafgesetzwidrige Tätigkeit nicht die gesamte übrige Betätigung einer [X.] überwiegen, um deren Charakter zu prägen. Gleichwohl ist das Missverhältnis zwischen den beiden Tätigkeitskreisen hier derart deutlich ausgeprägt, dass es nicht vollständig unberücksichtigt bleiben kann. Dies gilt umso mehr, als sich die zur Beurteilung stehenden Beiträge in Form der Übertragungen von Veranstaltungen der in [X.] lebenden [X.] weit überwiegend auf nur punktuelle Ereignisse und nicht auf zeitlich weiter ausgreifende Zusammenhänge beziehen.

Das quantitative Ungleichgewicht zu Ungunsten der von der [X.] als strafgesetzwidrig namhaft gemachten Beiträge im Verhältnis zu der übrigen Sendetätigkeit von [X.] wird nicht durch die Bedeutung dieser Sendeeinheiten in qualitativer Hinsicht ausgeglichen. Zwar mögen die in [X.] veranstalteten kurdischen Festivals als Fixpunkte im Laufe eines Jahres wichtig für die Identität und den Zusammenhalt der hier lebenden [X.] sein. Jedoch ergibt sich hieraus nicht im Wege einer Rückkopplung eine prägende Wirkung der [X.] von diesen Veranstaltungen auf das Gesamtprogramm von [X.], denn der Sender richtet sich mit seiner Tätigkeit nicht nur an die in [X.] - oder in Westeuropa - lebenden [X.], sondern auch an die kurdische Bevölkerung im Nahen Osten. Dies hat der Redakteur des [X.] von [X.], [X.], bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] bekundet; darüber hinaus hat er darauf hingewiesen, dass im Mittelpunkt des Programms neben einer Vielzahl sonstiger Inhalte Berichte über die Vorgänge stünden, die die [X.] im Nahen Osten beträfen. Der [X.] hat keinen Anlass, in Zweifel zu ziehen, dass diese Selbsteinschätzung den Tatsachen entspricht, denn das Programm von [X.] kann in den gesamten kurdischen Siedlungsgebieten des Nahen Ostens empfangen werden (vgl. [X.] 2008 des [X.], [X.]), und die Berichte über die Vorgänge im angestammten kurdischen Siedlungsgebiet sind auch für die in [X.] und Westeuropa lebenden [X.] von zentralem Interesse, solange sie sich der ethnischen [X.] der [X.] zugehörig fühlen. Andererseits sind zwar nach der Einschätzung des [X.]s die außerdem gesendeten Berichte über kurdische Veranstaltungen in [X.] auch für die kurdischen Empfänger des Fernsehprogramms des Senders der Klägerin im Nahen Osten nicht unwichtig, weil sie ihnen die Solidarität ihrer in [X.] lebenden Landsleute verdeutlichen und einen daraus erwachsenden Rückhalt vermitteln können. Jedoch verleiht diese Funktion, mag sie der Klägerin bzw. ihrem Sender im Rahmen der im Wesentlichen auf die Situation der [X.] in der [X.] bezogenen Programmgestaltung auch willkommen sein, den Beiträgen über [X.] in [X.] kein das gesamte umfangreiche Programm von [X.] prägendes Gewicht. Dies verdeutlicht nicht zuletzt die Erwägung, dass insbesondere den Übertragungen von den kurdischen Festivals in [X.] neben der hier unterstellten propagandistischen auch und sogar hauptsächlich eine informative und kulturelle Zielrichtung zukommt; denn über diese Festivals müsste ein [X.] Sender gerade wegen ihrer Bedeutung für die [X.] in [X.] und Westeuropa auch unter der Voraussetzung berichten, dass er sich nicht mit der verbotenen [X.] identifiziert. Abgesehen davon wäre, wenn die Festivals ausschließlich aus strafbarer Propaganda für die verbotene [X.] bestünden, nicht verständlich, dass sie von den zuständigen Behörden nicht mit Maßnahmen nach dem Versammlungsgesetz unterbunden werden.

4. Das angefochtene Verbot kann jedoch nach nationalem Recht auf den [X.] der Völkerverständigungswidrigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]. 3 [X.] i.[X.]m. Art. 9 Abs. 2 [X.]. 3 [X.] gestützt werden.

a) Die objektiven Voraussetzungen dieses [X.]es sind erfüllt, wenn die Tätigkeit oder der Zweck einer [X.] geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung zu beeinträchtigen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Zweck oder die Tätigkeit darauf gerichtet ist, das friedliche Zusammenleben der Völker im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu stören. Vielmehr richtet sich ein Verein (auch) dann gegen den Gedanken der Völkerverständigung, wenn sein Zweck oder seine Tätigkeit der friedlichen Überwindung der Interessengegensätze von Völkern zuwiderläuft. Dies ist vor allem dann gegeben, wenn Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineingetragen und insbesondere zur Tötung von Menschen aufgefordert wird. In einem solchen Fall ist es für die Erfüllung des objektiven [X.]es nicht erforderlich, dass der Verein selbst Gewalt ausübt. Der objektive Tatbestand kann auch dann erfüllt sein, wenn ein Verein eine Gruppierung unterstützt, die ihrerseits durch Ausübung von Gewalt das friedliche Miteinander der Völker beeinträchtigt. Von dem [X.] sind nicht nur die friedlichen Beziehungen der Bundesrepublik [X.] zu fremden Völkern, sondern auch der [X.] erfasst. Der [X.] ist nur erfüllt, wenn der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen. Wenn das objektiv gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Verhalten von einem entsprechenden Willen der [X.] getragen wird und insbesondere eine Identifizierung mit Gewalttaten besteht, ist der [X.] in subjektiver Hinsicht verwirklicht (Urteile vom 3. Dezember 2004 a.a.[X.] 79 f. und vom 25. Januar 2006 a.a.[X.] 4 f.).

b) Nach diesen Maßstäben richtet sich die Klägerin durch den Betrieb von [X.] sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gegen den Gedanken der Völkerverständigung.

Die Klägerin verweist zwar zu Recht darauf, dass es in der [X.]n Politik seit [X.] des Jahres 2009 Ansätze für eine punktuelle Entspannung im Verhältnis zu der kurdischen Bevölkerungsgruppe gibt und die [X.] ihrerseits in Form mehrfacher Ankündigungen eines Waffenstillstandes eine friedliche Option zu erkennen gegeben hat. Dies mag auch in den Sendungen von [X.] zum Ausdruck kommen. Andererseits hebt die [X.] zutreffend hervor, dass die bewaffneten Kräfte der [X.] ([X.] - [X.]) weiter vorhanden sind und eingesetzt werden, so dass der [X.]kampf im Ergebnis nach wie vor geführt wird und sich deshalb auch das weitgehend friedliche Auftreten der [X.] in [X.] als Teil einer Doppelstrategie darstellt (vgl. [X.], [X.] 2008, [X.]). Der danach weiter bedeutsame militärische bzw. gewaltsame Ansatz findet mit Wissen und Wollen der für die Klägerin und ihren Sender verantwortlichen Personen in Form einer eindeutigen Parteinahme zu Gunsten der [X.] einen massiven und prägenden Niederschlag in dem Fernsehprogramm von [X.]. Der Sender der Klägerin berichtet nicht neutral über die stattfindenden Auseinandersetzungen, sondern unterstützt den Einsatz von [X.]einheiten und das Verüben von Anschlägen durch die [X.], indem er sich deren Positionen in eindeutig erkennbarer Weise zu eigen macht. Die Klägerin trägt mit ihrem Sender dadurch schwerwiegend, ernst und nachhaltig zur Anheizung der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den [X.]n und kurdischen [X.] in der [X.] bei. Hierdurch werden zugleich die Spannungen zwischen den in [X.] lebenden [X.] und [X.] erhöht (vgl. dazu: [X.], [X.] - [X.] - [X.]raftaten der [X.] unter besonderer Berücksichtigung der Auseinandersetzungen zwischen kurdischen und [X.]n Gruppen in [X.], [X.]and 20. August 2009).

Diese Einschätzung wird durch die im Folgenden aufgeführten Sendeausschnitte belegt. Sie stellen, wie es anders bei der Beurteilung eines sich über mehrere Jahre hinweg erstreckenden Fernsehprogramms nicht sein kann, nur Beispiele dar. Diese exemplarischen Programmbestandteile tragen gleichwohl die Annahme, dass sich zahlreiche [X.] des Senders der Klägerin gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Denn zum einen haben sie ein ganz erhebliches Gewicht. Zum anderen hat sich die Klägerin zu keiner [X.] von den darin liegenden Gewaltbefürwortungen distanziert.

c) Die Klägerin verherrlicht durch ihren Sender den von der [X.] geführten [X.]kampf.

Dies wird besonders deutlich anhand von drei Kapiteln der in der mündlichen Verhandlung abgespielten DVD mit ausgewählten Sequenzen aus dem Fernsehprogramm des Senders der Klägerin aus der [X.] vom 1. März 2007 bis zum 10. April 2008. In einem am 7. April 2008 gesendeten Beitrag (Kapitel 20) waren Bilder von bewaffneten [X.] im Sonnenaufgang zu sehen und das Lied "[X.], oh [X.] - auch wir geben unser Leben für den Kampf, dem Du Dich verschrieben hast" zu hören. In der Sendung der Reihe "[X.]" vom 10. April 2008 (Kapitel 1) wurden in einem Bericht aus einem Lager von [X.]kämpferinnen in einem pathetischen Text alle jene Kämpferinnen gewürdigt, die in der Ehre des Kampfes ihr Leben verloren hätten und derer man sich durch die Weiterführung des Kampfes würdig zu erweisen habe. Ebenfalls am 10. April 2008 (Kapitel 5) wurden Filmaufnahmen von [X.] gezeigt, die [X.] auf den [X.]-Vorsitzenden [X.] und die [X.] ablegen.

Aus dem von der [X.] im Übrigen beigebrachten Material ist besonders erwähnenswert ein in der Reihe "[X.]" am 1. September 2007 ausgestrahlter idealisierender Bericht über das [X.]leben in den [X.]. Dieses wird als abwechslungsreiche und für junge Leute attraktive Mischung aus militärischen Übungen und alltäglichen Verrichtungen dargestellt.

d) Die Klägerin betreibt durch [X.] mit dem Ziel der Unterstützung des [X.]kampfes ein Heldengedenken und einen Märtyrerkult im Hinblick auf gefallene [X.]kämpfer. Dadurch wird die Botschaft vermittelt, es sei ehrenvoll zu handeln wie die zu Tode Gekommenen, notfalls auch um den Preis des eigenen Todes.

Auf der in der mündlichen Verhandlung abgespielten DVD sind drei Sendungen des Senders der Klägerin vom 27. August 2007, 5. April 2008 und 8. April 2008 dokumentiert, in denen Porträtfotos gefallener [X.]kämpfer gezeigt und deren Namen und Geburtsjahr angegeben wurden (Kapitel 8, 16 und 2). In der erstgenannten Sendung geschieht dies eingerahmt durch eingeblendete [X.]. Nachgewiesen ist weiter, dass am 22. August 2007 (Kapitel 11) von einer Gedenkveranstaltung für zwei Gefallene berichtet und am 7. April 2008 des journalistisch tätig gewesenen Kämpfers [X.] mit Bildern aus seinem Leben sowie drei weiterer Gefallener gedacht (Kapitel 21) wurde. Schon durch derartige bildliche Nachrufe werden die Gefallenen als Helden und Vorbilder verehrt. Dies steigert sich zu einer kulthaften Märtyrerverehrung im [X.] [X.], die Z. genannt und in einem gleichnamigen Lied verherrlicht wird, weil sie sich im [X.] als Selbstmordattentäterin bei einer militärischen Veranstaltung in die Luft sprengte und dabei mehrere Armeeangehörige mit in den Tod riss. Einen auf der genannten DVD gespeicherten Musikclip, in dem die später selbst als [X.]kämpferin getötete Sängerin [X.] dieses Lied inmitten einer Gruppe andächtig lauschender Kämpferinnen - filmisch unterlegt mit mehrmaliger Einblendung der Z. - singt, sendete [X.] am 27. August 2007 (Kapitel 10). Der Text des Liedes war - kombiniert mit martialischen Kampfszenen und einem Bild des [X.]-Vorsitzenden [X.] - auch Gegenstand einer Einblendung vom 2. September 2007 (Kapitel 3).

e) Die Klägerin unterstützt ferner den bewaffneten Kampf der [X.] gegen den [X.]n [X.]aat auch dadurch, dass sie mit ihrem Sender an die Aufnahme dieses Kampfes am 15. August 1985 an den jeweiligen Jahrestagen mit [X.]n erinnert.

Die DVD, die Gegenstand der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung war, gibt eine Sendung von [X.] vom 22. August 2007 (Kapitel 6) wieder, in der darüber berichtet wird, dass die [X.]kämpfer der [X.] auf dem [X.] den 15. August mit einer Zeremonie begrüßt hätten. Sie enthält zudem einen langen, durch die Einblendung marschierender Kämpfer unterbrochenen Monolog einer jungen Uniformierten über die historische Bedeutung dieses Jahrestages, in deren Bewusstsein es zu kämpfen gelte. Der Beitrag endet mit fröhlich singenden und tanzenden jungen Leuten in Uniform.

In der ebenfalls am 22. August 2007 ausgestrahlten, auf der genannten DVD nicht abgespeicherten Jugendsendung "[X.]" wurden Bilder von als [X.]-Anhänger erkennbaren randalierenden Jugendlichen dahingehend kommentiert, die kurdische Jugend sei an dem Jahrestag mit großer Freude auf die [X.]raßen gegangen. Hunderte von Jugendlichen, die sich zu [X.] ([X.]s) Jugend ernannt hätten, hätten in [X.] Aktionen durchgeführt und danach mehrere Wagen und Reisebusse in Brand gesteckt. Am Ende der Sendung rief ein [X.]udiogast ohne ein Eingreifen der [X.] zu einer Beteiligung am [X.]kampf auf.

f) Ein zentraler Bestandteil des Programms von [X.] ist schließlich ein Personenkult um den in der [X.] inhaftierten [X.]-Vorsitzenden [X.] (Apo). Dies ist in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil der Person [X.]s nach wie vor ein Symbolgehalt auch für den bewaffneten Kampf der [X.] gegen den [X.]n [X.]aat zukommt. Auch als Anführer dieses Kampfes wird den Zuschauern der [X.]-Vorsitzende permanent vor Augen geführt.

Auf der in der mündlichen Verhandlung abgespielten DVD ist dies in mehreren Kapiteln dokumentiert. Besonders eindrucksvoll ist ein am 22. August 2007 (Kapitel 7) gesendetes Musikvideo mit einer Menschenmenge, die [X.]-Bilder und [X.]-Symbole präsentiert, eingeblendeten Sonnen und Flammen sowie dem Gesang "Apo ist unser Volk, wie eine Flut, ein Gewitter, die Welt erzittert unter ihm ... Mädchen und Jünglinge sind allesamt Soldaten ..."

5. Der [X.] kann ohne Einholung einer Vorabentscheidung des [X.] nicht entscheiden, ob der Anwendung des nach dem nationalen Recht erfüllten [X.]es der Völkerverständigungswidrigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]. 3 [X.] i.[X.]m. Art. 9 Abs. 2 [X.]. 3 [X.] die Bestimmungen der gemeinschaftsrechtlichen [X.] entgegenstehen.

a) Die [X.] (im Folgenden: [X.]) ist auf den zur Entscheidung stehenden Fall in Gestalt der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl [X.] Nr. L 298 S. 23) in der Fassung der Änderungsrichtlinie 97/36/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl [X.] Nr. L 202 S. 60) anzuwenden. Denn die Frist zur Umsetzung der weiteren Änderungsrichtlinie 2007/65/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 ([X.] Nr. L 332 [X.]) ist erst am 19. Dezember 2009 und damit nach dem Erlass der angefochtenen Verbotsverfügung vom 13. Juni 2008, dem für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen [X.]punkt, abgelaufen.

b) Die Klägerin unterfällt mit dem Betrieb ihres Senders dem Anwendungsbereich der Richtlinie. Der Sender ist ein Fernsehveranstalter im Sinne des Art. 1 Buchst. b [X.], der zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmte Fernsehsendungen im Sinne von Art. 1 Buchst. a [X.] innerhalb der [X.] (vgl. Art. 2 Abs. 6 [X.]) ausstrahlt. Da er seine Hauptverwaltung in [X.] hat und dort auch die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot getroffen werden, gilt er nach Art. 2 Abs. 3 Buchst. a [X.] als in [X.] niedergelassen und unterliegt deshalb nach Art. 2 Abs. 2 Spiegelstrich 1 [X.] der Rechtshoheit [X.]s.

c) Nach den in der Rechtsprechung des [X.] anerkannten Grundsätzen zum Zweck und Regelungssystem der [X.] besteht deren Hauptziel darin, Beschränkungen für Dienstleistungen, die in Gestalt der Ausstrahlung von Fernsehsendungen erbracht werden, abzuschaffen. Die Bestimmungen der Richtlinie gelten in den im Sinne des Art. 2a Abs. 1 [X.] koordinierten Bereichen. Dabei sind die koordinierten Bereiche nur hinsichtlich der Fernsehtätigkeit im eigentlichen, in Art. 1 Buchst. a der Richtlinie definierten Sinne koordiniert. Zur Erreichung ihres Regelungszwecks sieht die [X.] Mindestnormen vor, denen Fernsehsendungen, die ihren Ursprung in der [X.] haben und für den Empfang in der [X.] bestimmt sind, entsprechen müssen. Der [X.] ist nicht nur für die Anwendung seines eigenen für Fernsehsendungen geltenden Rechts, sondern auch - und zwar allein - für die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie zuständig (sog. [X.]sprinzip, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 und 2 [X.]). Der Empfangsstaat hat den freien Empfang von Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten zu gewährleisten und darf die Weiterverbreitung dieser Sendungen in seinem Hoheitsgebiet nicht aus Gründen beeinträchtigen, die in die durch die Richtlinie koordinierten Bereiche fallen (Art. 2a Abs. 1 [X.]). Dabei ist die Anwendung anderer Vorschriften als derjenigen, die gerade die Ausstrahlung und Verbreitung von Fernsehprogrammen betreffen, nicht völlig und von vornherein ausgeschlossen. Der Empfangsstaat darf jedoch keine zweite Kontrolle zusätzlich zu der von dem [X.] durchzuführenden Kontrolle ausüben und die Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne von Fernsehsendungen aus einem anderen Mitgliedstaat nicht verhindern. Ihm ist es verwehrt, Korrekturen vorzunehmen und Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um einer Missachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften durch einen anderen Mitgliedstaat entgegenzuwirken oder insoweit seine eigenen Kriterien anzuwenden. Lediglich in den Fallgestaltungen des Art. 2a Abs. 2 [X.] ist er unter strengen Voraussetzungen zu vorläufigen Maßnahmen befugt ([X.], Urteile vom 9. Februar 1995 - [X.]. [X.]/93, [X.] - Slg. 1995, [X.] Rn. 28 ff., vom 10. September 1996 - [X.]. [X.]/95, [X.]/[X.] - Slg. 1996, [X.] Rn. 32 ff., 42, vom 29. Mai 1997 - [X.]. [X.]/96, [X.] - Slg. 1997, [X.] Rn. 32 ff., vom 9. Juli 1997 - [X.]. [X.], [X.]. 1997, [X.] Rn. 3, 24 ff., 57 ff. und vom 13. Juli 2004 - [X.]. [X.]/02, [X.] - Slg. 2004, [X.] Rn. 3, 25).

d) In dem den Schutz Minderjähriger und die öffentliche Ordnung betreffenden fünften Kapitel der [X.] bestimmt Artikel 22a, dass Sendungen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität aufstacheln dürfen. Die für die Anwendung des richtlinienbestimmten Rechts in dem [X.] [X.] zuständige [X.]elle hat entschieden, dass dem Programm von [X.] eine solche Aufstachelungswirkung nicht zukomme. Um beurteilen zu können, ob die [X.] durch Art. 22a [X.] i.[X.]m. Art. 2a Abs. 1 [X.] gemeinschaftsrechtlich an dem Erlass des auf den [X.] des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]. 3 [X.] i.[X.]m. Art. 9 Abs. 2 [X.]. 3 [X.] gestützten [X.] gehindert war, muss geklärt werden, welchen Umfang der durch Art. 22a [X.] koordinierte Bereich hat und ob zwischen dem durch den Empfangsstaat ausgesprochenen vereinsrechtlichen Verbot eines sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtenden Fernsehsenders und der dem [X.] obliegenden Verhinderung von Fernsehsendungen mit einem zu Hass auf Grund von Rasse oder Nationalität aufstachelnden Inhalt so weitreichende Übereinstimmungen bestehen, dass dem Empfangsstaat die vereinsrechtliche Kontrolle der Völkerverständigungswidrigkeit des Fernsehsenders entzogen ist. Die in diesem Zusammenhang anzuwendenden Maßstäbe lassen sich der bisher zum Anwendungsbereich der [X.] ergangenen Rechtsprechung des [X.] nicht hinreichend sicher entnehmen.

aa) Die beschriebene Prüfung erübrigt sich nicht deshalb, weil die [X.] ihre Zuständigkeit für eine durch die Vorschriften der [X.] nicht beschränkte Kontrolle des Programms von [X.] jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs aus der Annahme herleiten könnte, dass die Tätigkeit des Senders ganz oder vorwiegend auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik [X.] ausgerichtet wäre und er sich in [X.] in der Absicht niedergelassen hätte, sich den Regelungen zu entziehen, die auf ihn anwendbar wären, wenn er im [X.] niedergelassen wäre. Ob die von der [X.] zur Begründung ihres gegenteiligen Rechtsstandpunktes in Bezug genommene Umgehungsrechtsprechung, die der [X.] zu den primärrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten entwickelt hat (vgl. für Rundfunk und Fernsehen: [X.], Urteile vom 5. Oktober 1994 - [X.]. [X.]/93, [X.] - Slg. 1994, [X.] Rn. 21, vom 16. Dezember 1992 - [X.]. [X.]/91, [X.]/[X.] - Slg. 1992, [X.] Rn. 12 und vom 3. Februar 1993 - [X.]. [X.]8/91, [X.] Organisatie - Slg. 1993, [X.] Rn. 12 sowie allgemein: Urteile vom 3. Dezember 1974 - [X.]. [X.]/74, van Binsbergen - Slg. 1974, 1299 Rn. 13 und vom 4. Dezember 1986 - [X.]. [X.]/84, [X.]/Bundesrepublik [X.] - Slg. 1986, 3755 Rn. 22), auch im Zusammenhang mit den sekundärrechtlichen Bestimmungen der [X.] Anwendung finden kann, hat der Gerichtshof bisher offengelassen (Urteil vom 10. September 1996 a.a.[X.] Rn. 65). Selbst wenn man dies, was die 14. Begründungserwägung der Änderungsrichtlinie 97/36/[X.] nahelegen könnte, bejahen wollte, würde es im vorliegenden Fall jedenfalls an hinreichenden Anhaltspunkten dafür fehlen, dass die Klägerin [X.] als den Sitz ihres Senders nur deshalb ausgewählt hat, um die [X.]n Rechtsvorschriften zu umgehen. Denn [X.] ist, wie bereits dargelegt, mit seiner Sendetätigkeit weit über die in [X.] lebenden [X.] und damit das [X.] Hoheitsgebiet hinaus auf die gesamte kurdische Bevölkerung in Westeuropa und im Nahen Osten ausgerichtet.

bb) Die Frage der Bestimmung des durch Art. 22a [X.] koordinierten Bereichs und dessen thematischer Überschneidung mit einem auf den [X.] der Völkerverständigungswidrigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]. 3 [X.] i.[X.]m. Art. 9 Abs. 2 [X.]. 3 [X.] gestützten Verbot eines Fernsehsenders stellt sich in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der [X.]ruktur der betroffenen Normen.

Die [X.] versteht Art. 22a [X.] vor allem unter Verweis auf die Überschrift des fünften Kapitels der [X.] - Schutz Minderjähriger und öffentliche Ordnung - restriktiv dahingehend, dass die Vorschrift keine (Teil-)Koordinierung allgemeiner ordnungs-, vereins- und verfassungsschutzrechtlicher Bestimmungen enthalte, die dem gemeinschaftsrechtlichen Begriff der öffentlichen Sicherheit (vgl. dazu: [X.], Urteile vom 17. Oktober 1995 - [X.]. [X.]/94, [X.] - Slg. 1995, [X.] Rn. 25 ff. und vom 26. Oktober 1999 - [X.]. [X.]/97, [X.]. 1999, [X.] Rn. 17) unterfielen, sondern nur den Minderjährigenschutz sowie die öffentliche Ordnung im Sinne des Schutzes der Menschenwürde erfasse. Sie verdränge nur mitgliedstaatliche Normen, die einen entsprechenden Inhalt aufwiesen und zudem in spezifischer Weise die Ausübung der Fernsehtätigkeit als solche beträfen.

Dieser einschränkenden Sichtweise lässt sich zwar entgegenhalten, dass die Überschrift des fünften Kapitels der [X.] nicht mehr als einen ersten Hinweis auf den Inhalt der nachfolgenden Bestimmungen ergibt und dass sich der Inhalt einer Bestimmung vornehmlich aus ihr selbst erschließt. Auch hat der [X.] (Urteil vom 10. September 1996 a.a.[X.] Rn. 92) in einer recht weit gefassten Formulierung festgestellt, dass die [X.] als Gesamtregelwerk - wenn auch nicht abschließend - Materien betreffe, die dem Bereich der öffentlichen Ordnung, der guten Sitten oder der öffentlichen Sicherheit zuzurechnen seien und die Anwendung entsprechender mitgliedstaatlicher Regelungen ausschlössen. Schließlich ist nach der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 9. Juli 1997 a.a.[X.] Rn. 33) im Regelungsbereich der [X.] die Anwendung nicht spezifisch fernsehrechtlicher Regelungen des nationalen Rechts nicht stets zulässig, sondern lediglich nicht völlig und von vornherein ausgeschlossen.

Auf der anderen Seite spricht aber auch einiges dafür, dass keine Überschneidung der Regelungsbereiche des Art. 22a [X.] und des nationalen Vereinsverbotsgrundes der Völkerverständigungswidrigkeit und damit keine die Anwendung des mitgliedstaatlichen Rechts verdrängende Wirkung des [X.]srechts besteht. Denn der nationale ordnungsrechtliche Tatbestand schützt von seiner Normstruktur her die Völkerverständigung als allgemeines Prinzip des objektiven Rechts (s. dazu jetzt auch Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EUV, wonach die [X.] die grundlegenden Funktionen der Mitgliedstaaten, insbesondere auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit, achtet). Dagegen stellt Art. 22a [X.] jedenfalls seinem Wortlaut nach auf eine subjektive Betroffenheit in ausgrenzenden individuellen Merkmalen ab.

cc) Gegen eine für den Ausschluss der Anwendbarkeit der nationalen Regelung ausreichende thematische Übereinstimmung mit [X.]srecht könnte weiterhin sprechen, dass Art. 22a [X.] mit der Aufstachelung zum Hass an eine intensivere Art der Tätigkeit anknüpft, als sie nach den obigen Darlegungen für die Annahme einer Völkerverständigungswidrigkeit erforderlich ist. Hierdurch könnte jedenfalls für Verstöße gegen den Gedanken der Völkerverständigung, die - wie in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall - von ihrer Intensität her den Grad der Aufstachelung nicht erreichen, die Anwendung der mitgliedstaatlichen Regelung offenstehen.

dd) Schließlich sind die Unterschiede zwischen [X.]n und kurdischen [X.] in erster Linie ethnischer und kultureller Natur. Dieser Umstand hindert die Anwendung des Vereinsverbotsgrundes der Völkerverständigungswidrigkeit nicht. Ob diese Differenzierungsmerkmale von den Begriffen der Rasse und der Nationalität im Sinne des Art. 22a [X.] erfasst werden, erscheint demgegenüber fraglich, zumal in Art. 3b und Art. 3e der - auf den vorliegenden Fall allerdings noch nicht anwendbaren - Richtlinie in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2007/65/[X.] der Begriff der Nationalität durch denjenigen der [X.]aatsangehörigkeit ersetzt worden ist. Auch hieran könnte die Annahme einer (Teil-)Identität des [X.]es mit Art. 22a [X.] scheitern.

e) Die Antwort auf die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Anwendung des nationalen vereinsrechtlichen [X.]es der Völkerverständigungswidrigkeit in den durch die [X.] koordinierten Bereich fällt und daher gemäß Art. 2a [X.] ausgeschlossen ist, ist nach alledem nicht offenkundig und frei von vernünftigen Zweifeln. Der [X.] sieht sich deshalb nicht im [X.]ande, über diese Frage, die im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist, ohne Anrufung des [X.] zu entscheiden.

Meta

6 A 6/08

24.02.2010

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: A

nachgehend EuGH, 22. September 2011, Az: C-244/10 und C-245/10, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, EuGH-Vorlage vom 24.02.2010, Az. 6 A 6/08 (REWIS RS 2010, 9053)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9053

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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