Bundesverwaltungsgericht, Gerichtsbescheid vom 23.07.2012, Az. 6 A 4/11

6. Senat | REWIS RS 2012, 4395

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Gegenstand

Ausstrahlung und Verbreitung von Fernsehsendungen von Dänemark aus; Betätigungsverbot; Fernsehsender; Gedanke der Völkerverständigung; Organisationsverbot; Vereinsverbot


Leitsatz

Eine Ausstrahlung und Verbreitung von Fernsehsendungen von Dänemark aus nach bzw. in Deutschland, die den vereinsrechtlichen Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG erfüllt, unterfällt zugleich dem Anwendungsbereich des Art. 22a der unionsrechtlichen Fernseh-Richtlinie (juris: EWGRL 552/89), dessen Einhaltung von den Behörden des Sendestaats zu prüfen ist, und kann deshalb grundsätzlich nicht Gegenstand eines vereinsrechtlichen Betätigungsverbots sein.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine von dem [X.] erlassene vereinsrechtliche Verbotsverfügung.

2

Die Klägerin ist eine Aktien- und Holdinggesellschaft [X.] Rechts mit Sitz in [X.]. Sie gehört der [X.] Aktien- und Holdinggesellschaft [X.] (im Folgenden: M.) - der Klägerin in dem Parallelverfahren zum Aktenzeichen [X.] 3.11 des Senats - an. Die Klägerin betreibt mit einer unter dem 9. Dezember 2003 erteilten [X.] Sendelizenz, deren Inhaberin M. ist, den Fernsehsender [X.]. Das vorwiegend in [X.] produzierte Fernsehprogramm wird seit dem 1. März 2004 europaweit - auch nach [X.] - über Satellit ausgestrahlt und kann in den nahöstlichen Siedlungsgebieten der [X.], insbesondere in der [X.] ebenfalls empfangen werden. Die Klägerin ließ zeitweise [X.] durch die in [X.] ansässige, seit November 2009 in Liquidation befindliche [X.] (im Folgenden: [X.]) produzieren.

3

Mit Verfügung vom 13. Juni 2008, die an die Klägerin, M. und [X.] gerichtet war, stellte das [X.] fest, dass der Betrieb des Fernsehsenders der Klägerin durch M. sowie die Tätigkeit der Klägerin selbst den Strafgesetzen zuwiderliefen und sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten, weil in dem Fernsehprogramm Propaganda für die verbotene [X.] betrieben und Gewalt zur Durchsetzung der politischen Ziele der [X.] sowie im Verhältnis zwischen [X.] und [X.] befürwortet werde. M. wurde verboten, sich im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes durch den Sender der Klägerin zu betätigen. Die Klägerin wurde ebenfalls mit einem [X.] belegt. Zudem wurde sie mit Blick auf die Tätigkeit der als ihre Teilorganisation bezeichneten [X.] im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten. [X.] wurde aufgelöst. Ferner wurde die Verwendung von Kennzeichen der verbotenen Organisationen untersagt und ihr im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vorhandenes Vermögen beschlagnahmt und eingezogen.

4

Das Verfahren über die von der Klägerin gegen die Verbotsverfügung erhobene Klage hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 24. Februar 2010 - [X.] 7.08 - ([X.] 402.45 VereinsG Nr. 52) zum Zweck der Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] ausgesetzt. Der Senat hat in den Gründen dieses Beschlusses dargelegt, dass das [X.] das mit der angefochtenen Verbotsverfügung ausgesprochene [X.] zwar zu Unrecht auf den [X.] im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.[X.]m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG gestützt hat, dieses jedoch nach nationalem Recht seine Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.[X.]m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG findet, weil sich die Klägerin gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Zu einer Entscheidung über die Frage, ob der Heranziehung des letztgenannten [X.] die Bestimmungen der gemeinschaftsrechtlichen [X.] entgegenstehen, hat sich der Senat ohne vorherige Anrufung des Gerichtshofs der [X.] nicht im Stande gesehen. Er hat deshalb dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift über ein Vereinsverbot wegen Verstoßes gegen den Gedanken der Völkerverständigung in den durch die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausübung der Fernsehtätigkeit ([X.]) in der Fassung der Änderungsrichtlinie 97/36/[X.] vom 30. Juni 1997 (ABl [X.] Nr. L 202 S. 60) koordinierten Bereich fällt und daher gemäß Art. 2a der Richtlinie ausgeschlossen ist.

5

Einen Beschluss mit einem ebensolchen Inhalt hat der Senat in dem von M. gegen die Verbotsverfügung vom 13. Juni 2008 anhängig gemachten Klageverfahren erlassen (Beschluss vom 24. Februar 2010 - [X.] 6.08). Die von [X.] gegen die Verfügung erhobene Klage hat der Senat mit der Begründung abgewiesen, dass das [X.] diese Gesellschaft nach § 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG zu Recht als nichtgebietliche und rechtsfähige Teilorganisation der Klägerin benannt hat (Urteil vom 24. Februar 2010 - [X.] 5.08 - [X.] 402.45 VereinsG Nr. 52).

6

Der Gerichtshof der [X.] hat die Vorabentscheidungsersuchen zu gemeinsamem Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden und mit Urteil vom 22. September 2011 - [X.]. [X.]/10 und [X.]. [X.]/10 - ([X.] Rn. 54) entschieden, dass Umstände wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die unter eine Vorschrift des nationalen Rechts fallen, nach der Verstöße gegen den Gedanken der Völkerverständigung verboten sind, als vom Begriff der Aufstachelung zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität im Sinne des Art. 22a der Fernseh- Richtlinie umfasst anzusehen sind. Dieser Artikel verwehrt es in seiner Auslegung durch den Gerichtshof einem Mitgliedstaat nicht, in Anwendung allgemeiner Rechtsvorschriften wie dem Vereinsgesetz Maßnahmen gegen einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Fernsehveranstalter mit der Begründung zu treffen, dass die Tätigkeiten und Ziele dieses Veranstalters dem Verbot des Verstoßes gegen den Gedanken der Völkerverständigung zuwiderlaufen, sofern die genannten Maßnahmen nicht die Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne von Fernsehsendungen, die dieser Veranstalter von dem anderen Mitgliedstaat aus ausstrahlt, im Hoheitsgebiet des [X.] verhindern; dies hat das nationale Gericht zu prüfen.

7

Wegen des Vortrags der Beteiligten im Klageverfahren und der von ihnen gestellten Anträge wird auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 24. Februar 2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

8

Der [X.] kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache in dem bestehenden Verfahrensstadium keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art mehr aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

9

Die zulässige Klage ist begründet, soweit die Klägerin in der Verfügung des [X.] vom 13. Juni 2008 einem [X.] unterworfen wird, soweit das gegenüber der Klägerin verfügte [X.] die Ausstrahlung und Verbreitung von Fernsehsendungen von [X.] aus nach bzw. in [X.] betrifft und soweit die Verwendung von Kennzeichen der Klägerin bei dieser Tätigkeit verboten wird. In diesem Umfang ist die angefochtene Verfügung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (1.). Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung rechtmäßig und die Klage unbegründet (2.).

1. Für das [X.], mit dem das [X.] die Klägerin mit Blick auf die Tätigkeit von [X.] als ihre Teilorganisation belegt hat, besteht kein Raum (a)). Das gegenüber der Klägerin ausgesprochene [X.] wird, soweit es sich auf die Ausstrahlung und Verbreitung von Fernsehsendungen von [X.] aus nach bzw. in [X.] bezieht, durch § 15 Abs. 1 Satz 1 i.[X.]m. § 14 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 des [X.] (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 ([X.]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 ([X.] 3198), Art. 9 Abs. 2 GG und § 18 Satz 2 VereinsG nicht getragen, da hierfür keiner der in Betracht kommenden Verbotsgründe herangezogen werden kann (b)). Deshalb kann insoweit auch das ausgesprochene Kennzeichenverbot keinen Bestand haben (c)).

a) Das [X.] hat gegenüber der Klägerin ein [X.] allein deshalb verfügt, um [X.] nach § 3 Abs. 3 VereinsG als Teilorganisation der Klägerin erfassen zu können (Verfügung S. 24 f., 35). Hierfür ist indes ein [X.] nicht erforderlich. Denn eine geeignete Grundlage für eine Erstreckung auf Teilorganisationen gemäß § 3 Abs. 3 VereinsG stellt bereits das gegenüber der Klägerin erlassene und nach Maßgabe der folgenden Darlegungen - wenn auch nicht im Hinblick auf die von [X.] aus betriebene Sendetätigkeit der Klägerin, so doch für inländische Betätigungen - teilweise aufrecht zu erhaltende [X.] nach § 18 Satz 2 VereinsG dar (vgl. Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 A 13.93 - [X.] 402.45 VereinsG Nr. 26 S. 97, Urteil vom 24. Februar 2010 a.a.[X.] Rn. 25).

b) Die rechtlichen Gründe, die es im vorliegenden Fall ausschließen, zur Rechtfertigung des erlassenen [X.]s auf den [X.] im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.[X.]m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG abzustellen, hat der [X.] in seinem Beschluss vom 24. Februar 2010 (a.a.[X.] Rn. 25 ff.) ausführlich dargestellt. Die Beklagte ist dem im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr entgegengetreten. Auch auf den [X.] des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.[X.]m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG konnte das [X.] das Verbot, was die Ausstrahlung und Verbreitung von Fernsehsendungen der Klägerin von [X.] aus nach bzw. in [X.] anbetrifft, nicht in rechtmäßiger Weise stützen.

Die angefochtene Verbotsverfügung vom 13. Juni 2008 ist darauf gerichtet, "die Verbreitung des [X.] in das und im [X.]" zu unterbinden (Verfügung S. 35). Entsprechend dieser der Verfügung objektiv zukommenden hauptsächlichen Zielsetzung hat sie der [X.] im Hinblick auf den [X.] des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.[X.]m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG in seinem Beschluss vom 24. Februar 2010 ([X.] Rn. 45 ff.) überprüft. Der [X.] hat nach Inaugenscheinnahme exemplarischer Bestandteile des Fernsehprogramms der Klägerin festgestellt, dass die Klägerin sich sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Die Klägerin berichtet nicht neutral über die Auseinandersetzungen zwischen [X.] und kurdischen [X.] in der [X.], sondern unterstützt den Einsatz von Guerillaeinheiten und das Verüben von Anschlägen durch die [X.], indem sie sich deren Positionen in eindeutig erkennbarer, massiver und das Fernsehprogramm prägender Weise zu eigen macht.

Aus der von dem [X.] eingeholten Vorabentscheidung des [X.]s der [X.] ergibt sich indes, dass das gegenüber der Klägerin angeordnete [X.] nicht auf diese Begründung gestützt werden darf. Denn der [X.] hat in seinem Urteil vom 22. September 2011 ([X.] Rn. 44 bis 46) dargelegt, dass die von dem [X.] in dem Fernsehprogramm der Klägerin festgestellten Umstände dem Anwendungsbereich des Art. 22a der [X.] unterfallen und die Beachtung dieser Vorschrift - gemäß Art. 3 Abs. 2 der [X.] - von den Behörden desjenigen Mitgliedstaats zu prüfen ist, dessen Rechtshoheit der betreffende Fernsehveranstalter unterliegt. Dies ist im vorliegenden Fall [X.]. Die zuständige [X.] Stelle hat eine Verletzung des Art. 22a der [X.] durch die inhaltliche Ausrichtung des Fernsehprogramms der Klägerin verneint.

Wenn nach den weiteren Darlegungen des [X.]s ([X.] Rn. 47 ff., unter Bezugnahme auf das Urteil vom 9. Juli 1997 - Rs. [X.], [X.] - ) gleichwohl die Anwendung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die - wie hier die Regelungen des Vereinsgesetzes - nicht speziell die Ausstrahlung und Verbreitung von Fernsehprogrammen betreffen, sondern allgemein der öffentlichen Ordnung dienen, nicht völlig und von vornherein ausgeschlossen ist, so gilt dies nicht, wenn dadurch in dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats die Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne von Fernsehsendungen aus einem anderen Mitgliedstaat verhindert wird. Eine solche Verhinderung stellt es jedenfalls dar, wenn der Empfangsstaat durch die Anwendung seiner allgemeinen ordnungsrechtlichen Regeln eine zweite Kontrolle von Fernsehsendungen zusätzlich zu der von dem [X.] durchzuführenden Kontrolle vornimmt. Auf Grund einer solchen unzulässigen zweiten Kontrolle hat das [X.] der Sache nach den hier in Rede stehenden Teil des gegen die Klägerin gerichteten [X.]s erlassen.

An dieser eindeutigen Feststellung ändert sich nichts dadurch, dass der [X.] weiter ausgeführt hat ([X.] Rn. 52), die am Verfahren beteiligte Bundesregierung habe geäußert, dass sie ungeachtet der Weite des von dem [X.] verfügten [X.]s nicht in der Lage sei, Auswirkungen von im Ausland produzierten Fernsehsendungen in [X.] zu verhindern, und deshalb der Empfang des Programms der Klägerin in [X.] tatsächlich weiterhin möglich sei. Die Beklagte missversteht diese Darlegungen des [X.]s, wenn sie meint, dieser habe zwischen dem rechtlichen, die Sendetätigkeit betreffenden [X.] und der tatsächlichen Verhinderung der Ausstrahlung oder Weiterverbreitung als solcher unterschieden und lediglich in der letztgenannten Hinsicht einen Widerspruch zu den Bestimmungen der [X.] gesehen. Dass dem nicht so ist, wird daran deutlich, dass nach den Vorgaben des [X.]s für die Frage der Verhinderung der Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne von Fernsehsendungen maßgeblich auf das - hier erfüllte - rechtliche Kriterium der von dem Empfangsstaat eingeführten zweiten Kontrolle von Fernsehsendungen abzustellen ist.

c) Da der Klägerin hiernach die von [X.] aus vorgenommene Sendetätigkeit zu Unrecht untersagt worden ist, muss insoweit auch das in der angefochtenen Verfügung enthaltene Verbot der Verwendung von Kennzeichen der Klägerin aufgehoben werden. Es kann in dieser Hinsicht nicht auf § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG gestützt werden.

2. Demgegenüber hat die Klage gegen die Verfügung des [X.] vom 13. Juni 2008 in der Sache keinen Erfolg, soweit der Klägerin damit Betätigungen verboten werden, die von ihr im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik [X.] ausgehen oder dort zu ihren Gunsten vorgenommen werden (a)). Gleiches gilt für die Erstreckung des [X.] auf diese Tätigkeiten (b)) und die weiter angeordnete Beschlagnahme und Einziehung des im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vorhandenen Vermögens der Klägerin (c)).

a) Das mit der angefochtenen Verfügung gegenüber der Klägerin ausgesprochene [X.] soll zwar nach seinem objektiven Erklärungsgehalt in erster Linie die Ausstrahlung und Verbreitung von Fernsehsendungen unterbinden, die die Klägerin von [X.] aus nach bzw. in [X.] vornimmt. Das Verbot greift jedoch darüber hinaus und erfasst auch Betätigungen in [X.], die auf die Klägerin bezogen sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Tätigkeiten für sich genommen den [X.] des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.[X.]m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG verwirklichen, da dieser - wie dargelegt - bereits durch die von [X.] aus betriebene Sendetätigkeit der Klägerin erfüllt wird und insoweit lediglich auf Grund Unionsrechts nicht anwendbar ist.

Der [X.] der [X.] hat als in Betracht kommende inländische Betätigungen die Produktion von Sendungen, die Organisation von Veranstaltungen, bei denen Sendungen der Klägerin in einem öffentlichen Rahmen gezeigt werden, sowie allgemein im [X.] Hoheitsgebiet stattfindende Unterstützungsaktivitäten benannt. Der [X.] hat angemerkt, das Verbot derartiger Tätigkeiten stelle - vorbehaltlich einer Überprüfung seiner konkreten Wirkungen durch den [X.] - grundsätzlich kein Hindernis für die Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne von Fernsehsendungen dar und werde deshalb durch Art. 22a der [X.] nicht ausgeschlossen. Der [X.] sieht keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Inlandsbezug des gegenüber der Klägerin erlassenen [X.]s zu einem solchen Weiterverbreitungshindernis führt. Soweit die Beteiligten einschlägige inländische Betätigungen namhaft gemacht haben, hat sie der [X.] in den Gründen seines Beschlusses vom 24. Februar 2010 (a.a.[X.] Rn. 38 ff.) im Rahmen der Prüfung des [X.]s des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.[X.]m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG nicht für hinreichend gewichtig erachtet, den Charakter der Klägerin als strafgesetzwidrig zu prägen. In Entsprechung dazu kann das Verbot dieser Betätigungen keine Wirkungen entfalten, die im Hinblick auf die Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne der von der Klägerin von [X.] aus ausgestrahlten Fernsehsendungen in beachtlicher Weise ins Gewicht fallen.

b) Für die auf die Klägerin bezogenen inländischen Betätigungen findet das in der angefochtenen Verfügung ausgesprochene Verbot der Verwendung von Kennzeichen der Klägerin seine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] Es knüpft mit seinen tatbestandlichen Voraussetzungen an das insoweit zu Recht verhängte [X.] an.

c) Gleiches gilt für die weiterhin angeordnete Beschlagnahme und Einziehung des im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vorhandenen Vermögens der Klägerin. Diese Maßnahmen hat das [X.] zu Recht auf § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 11 VereinsG gestützt.

Meta

6 A 4/11

23.07.2012

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Gerichtsbescheid

Sachgebiet: A

vorgehend EuGH, 22. September 2011, Az: C-244/10 und C-245/10, Urteil

Art 9 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 VereinsG, § 14 VereinsG, § 15 VereinsG, § 18 VereinsG, Art 22a EWGRL 552/89

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Gerichtsbescheid vom 23.07.2012, Az. 6 A 4/11 (REWIS RS 2012, 4395)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4395

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