Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.04.2023, Az. 26 W (pat) 13/19

26. Senat | REWIS RS 2023, 1963

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2013 004 952

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2022 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], des Richters [X.] und des Richters kraft Auftrags Dr. Poeppel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die [X.]ortmarke

2

[X.][X.]

3

ist am 18. Juli 2013 angemeldet und am 17. Dezember 2013 unter der Nummer 30 2013 004 952 in das beim [X.] ([X.]) geführte Register eingetragen worden für [X.]aren der

4

[X.]: Alkoholfreie Getränke; Mineralwässer, Tafelwässer und kohlensäurehaltige [X.]ässer, vorstehende [X.]aren auch mit Zusatz von Fruchtsäften, Fruchtauszügen oder Fruchtaromen; Schorlen; [X.]; Sirupe für die Zubereitung von Getränken.

5

Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 17. Januar 2014 veröffentlicht worden ist, hat die Beschwerdeführerin [X.]iderspruch erhoben aus der [X.]ortmarke

6

[X.]

7

die am 1. Juli 1997 angemeldet und am 27. August 1997 unter der Nummer 397 30 503 für folgende [X.]aren und Dienstleistungen der Klassen 32, 33 und 43 in das Markenregister des [X.] eingetragen worden ist:

8

Mineralwässer und andere alkoholfreie Getränke; [X.] und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Bewirtung von Gästen.

9

Am 10. Juli 2014 hat die Inhaberin der angegriffenen Marke die rechtserhaltende Benutzung der [X.]iderspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] bestritten. [X.] hat eine eidesstattliche Versicherung ihres kaufmännischen Leiters und Prokuristen [X.] vom 6. November 2014 nebst Flaschenetiketten, Rechnungen von 2009 bis 2013, einer Absatzliste von 2011 bis 2013 sowie [X.] für Mineralwasser, Limonade (Orange/Zitrone) und Apfelsaftschorle vorgelegt.

Mit [X.] vom 27. Februar 2017 hat die Markenstelle für [X.] des [X.] eine Verwechslungsgefahr bejaht und die angegriffene Marke gelöscht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Hinzufügung von Bildelementen in der benutzten Form Abbildung

Auf die Erinnerung der Beschwerdegegnerin hat die Markenstelle für [X.] des [X.] mit [X.]uss vom 13. Dezember 2018 den [X.] aufgehoben und den [X.]iderspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die [X.]idersprechende habe die Benutzung ihrer Marke für die mit den angegriffenen Produkten identischen [X.]aren der [X.] hinreichend glaubhaft gemacht. Im Übrigen bedürfe die Frage der Benutzung keiner abschließenden Beurteilung, weil die Vergleichsmarken nicht verwechselbar ähnlich seien. Für Mineralwässer und andere alkoholfreie Getränke habe das [X.] "[X.]" beschreibenden Charakter, weil es darauf hinweise, dass diese aus einer der [X.] stammten, es sich um [X.]uellwasser von der [X.] handele oder dass solches [X.]asser für die Herstellung verwendet werde, so dass die Kennzeichnungskraft insoweit eingeschränkt sei. In ihrer Gesamtheit, klanglich und schriftbildlich unterschieden sich die Vergleichsmarken hinreichend, um ein sicheres [X.] zu gewährleisten. Eine begriffliche Markenähnlichkeit sei bei Mineralwässern und anderen alkoholfreien Getränken wegen der Übereinstimmung in einem beschreibenden Bedeutungsgehalt aus Rechtsgründen zu verneinen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der [X.]idersprechenden. Sie ist der Ansicht, sie habe die rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke für Mineralwässer und andere alkoholfreie Getränke durch die ergänzende Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ihrer Marketingmanagerin L… vom 24. April 2020 nebst Etiketten, der Abbildung einer Mineralwasserkiste, von Rechnungen von 2016 bis 2019 und [X.]erbebroschüren sowie einer Absatzliste für 2016 bis 2019 hinreichend glaubhaft gemacht. Die benutzte Form AbbildungAbbildungAbbildungAbbildungAbbildungAbbildungAbbildung

Da die vorliegenden identischen Massenprodukte breite Verkehrskreise ansprächen und tagtäglich in großen Zahlen zu einem relativ geringen Preis verkauft würden, wende der Kunde beim Erwerb oft keine große Sorgfalt an, sondern greife häufig nach flüchtigem Beschauen des Etiketts zu.

Die sehr intensiv benutzte [X.]iderspruchsmarke verfüge mindestens über normale Kennzeichnungskraft. Da es eine [X.]quelle als solche nicht gebe und der Fluss [X.] kein bestimmtes Gebiet umfasse, sei das ältere [X.] auch keine freihaltebedürftige geografische Herkunftsangabe. Die [X.], die auf 400 km Länge im Oberlauf durch [X.] und danach durch die Bundesländer [X.], [X.] und [X.] fließe, bezeichne im Gegensatz zu der auf den "[X.]" hinweisenden Gewässerbezeichnung "[X.]" ([X.] [X.] 1999, 723 [X.]. 9 – [X.]indsurfing [X.]) weder einen bedeutenden [X.]irtschaftsraum noch im Gegensatz zu "[X.]" ([X.] (pat) 212/94 – [X.]park [X.]uelle/[X.]-[X.]uelle) und "[X.]" ([X.] 26 [X.] (pat) 541/16 – [X.] Bräu) eine geografische Landfläche, mit der sich eine Bevölkerungsgruppe identifiziere. Für die [X.]ualität von Mineralwässern seien keine Flussläufe, sondern nur das lokal begrenzte Gebiet von Bedeutung, aus dessen Untergrund das [X.]asser gefördert werde. Der Begriff "[X.]uell" könne nicht auf die Bedeutung "aus einer [X.]uelle stammend" reduziert werden. Er sei vielmehr mehrdeutig, weil er auch auf das mit dem Genuss des Mineralwassers einhergehende Lebensgefühl im Sinne von "[X.]uell" des Lebens" oder "[X.]uell der Freude" hinweisen könne. Er sei für die benutzten [X.] auch nicht beschreibend, weil Mineralwasser aus der Tiefe hochgepumpt und nicht an einem freiliegenden [X.]asseraustritt an der Erdoberfläche, also an einer [X.]uelle abgefüllt werde. Aufgrund der Gewohnheit auf dem Mineralwassermarkt, Kennzeichen aus dem Namen des Ortes oder der Region der [X.]uelle und einer zweiten, häufig beschreibenden Angabe zu bilden, würden die angesprochenen Verkehrskreise solchen Bezeichnungen einen Hinweis auf die Herkunft der Getränke von einem bestimmten Mineralwasserunternehmen entnehmen (vgl. [X.] (pat) 20/04 – [X.] [X.]ellness). Die ältere Marke werde mit der in [X.] ansässigen [X.]idersprechenden assoziiert, da es keinen weiteren Anbieter mit dieser Kennzeichnung gebe.

Der [X.]iderspruchsmarke komme aber sogar eine erhöhte Kennzeichnungskraft zu. Denn sie werde seit 1969 kontinuierlich und umfangreich genutzt und habe zumindest in [X.] und [X.] eine überdurchschnittliche Bekanntheit erlangt. Dort sei sie umfangreich beworben worden, u. a. mit Plakatwerbung sowie [X.]erbespots im [X.]. Der jährliche [X.]erbeaufwand dafür habe von 2012 bis 2019 im …stelligen Bereich gelegen. Laut der Untersuchung der [X.] hätten die Marktanteile 2009 und 2010 in [X.] bei ca. 4,4 % bzw. 4,9 % und in [X.] bei jeweils 2,6 % gelegen. In [X.] und [X.] habe die ältere Marke 2012 laut [X.] einen Bekanntheitsgrad von 91 % gehabt. Die [X.] der [X.]iderspruchsmarke in [X.] und [X.], also der Anteil in Prozent der potentiellen Konsumenten im betrachteten [X.]raum, die tatsächlich das betreffende Produkt kaufen bzw. alle Haushalte, die mindestens einmal in der Periode gekauft haben, sei laut Untersuchung der [X.] von Januar bis Juni 2012 und von Januar bis Juni 2013 fast so hoch gewesen wie bei den bundesbekannten Marken "[X.]" und "[X.]". Die gestützte Bekanntheit in [X.] und [X.] habe laut Umfrage von [X.] 2013 84,8 % ausgemacht. Bei der 2013 gestellten Frage, welches Mineralwasser vom jeweiligen Befragten persönlich getrunken werde, sei die [X.]iderspruchsmarke mit 45,3 % der Befragten auf Platz 1 gelandet. Die ungestützte Bekanntheit habe 2013 im guten Mittelfeld gelegen. Daher habe bereits 2013 fast die Hälfte der Befragten zum Käuferkreis der [X.]idersprechenden gehört. Vor der Anmeldung der angegriffenen Marke habe die [X.]iderspruchsmarke bei [X.] an vierter Stelle gestanden. Laut Umfrage der [X.] ([X.]) und des [X.] von Oktober 2015 habe die [X.]iderspruchsmarke in den ost[X.] Ländern den sechsten Platz unter den beliebtesten Mineralwässern erreicht. [X.]egen weiterer Einzelheiten zu Umsatz- und Absatzzahlen, Marktanteilen sowie Umfragen in [X.] und [X.] in Bezug auf Mineralwasser im [X.]raum von 2016 bis 2019 wird auf den Schriftsatz vom 29. Januar 2021 nebst Anlagen Bezug genommen. Aufgrund der sehr hohen regionalen Bekanntheit der [X.]iderspruchsmarke in [X.] und [X.] mit einem Bevölkerungsanteil von 6 Millionen sei von einer Bekanntheit in einem bedeutenden Teil der [X.] auszugehen. Die Entscheidung des [X.] im [X.] "[X.] Alles, nur nicht teuer!/MÖBELIX" (29 [X.] (pat) 13/10) sei nicht übertragbar, weil im Gegensatz zum vorliegenden Fall keine klar belegte Bekanntheit im gesamten Territorium der beiden Bundesländer [X.] und [X.] vorgelegen habe.

Die regionale Bekanntheit der [X.]iderspruchsmarke in [X.] und [X.] reiche auch deshalb aus, weil die zu berücksichtigenden [X.]aren branchenüblich nur in bestimmten Bereichen der [X.] zum Einsatz kämen (vgl. [X.] [X.] 2013, 182 [X.]. 50 – [X.] Merken; [X.] 2018, 1141 [X.]. 74 – [X.]; [X.] 2004, 331 – [X.]; [X.] in: [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 8 [X.]. 789). Denn es sei von regional begrenzten Verbraucherkreisen auszugehen, weil Mineralwasser in der Nähe der Entnahmestelle vertrieben werde. Ein überregionaler Vertrieb scheide bereits aufgrund der Transportkosten aus, die den wesentlichen Anteil der Erzeugungskosten ausmachten. Von Mineralwasser aus einer [X.]uelle aus dem Einzugsgebiet der [X.] würden daher nur Verbraucher dieses Vertriebsgebiets angesprochen, so dass nur auf die [X.] dieser Region abzustellen sei.

Aufgrund ihres im [X.]esentlichen übereinstimmenden [X.] würden die Vergleichsmarken genauso begrifflich verwechselt wie im [X.] "[X.]/[X.]" ([X.] (pat) 4/96 = [X.], 1025). Der Vergleich mit der Entscheidung des [X.] zu "[X.]" (26 [X.] (pat) 553/18) gehe fehl, weil darin festgestellt worden sei, dass die Bezeichnung "[X.]" im Unterschied zu "[X.]" tatsächlich gebräuchlich sei. Auch wenn, technisch betrachtet, zwischen einem Brunnen und einer [X.]uelle ein Unterschied gemacht werde, wiesen beide Begriffe aus Sicht des Verbrauchers auf den [X.]assergewinnungs- bzw. natürlichen Ursprungsort hin. Für die Austauschbarkeit der beiden Begriffe sprächen sowohl die Liste der in der [X.] amtlich anerkannten natürlichen Mineralwässer, in der sowohl der Bestandteil "[X.]uell" bzw. "[X.]uelle" als auch das Element "Brunnen" synonym verwendet würden, als auch die bekannte [X.]ortkombination "[X.]" in der Bedeutung "[X.]uelle der ewigen Jugend". Beide Marken würden daher als Hinweis auf den natürlichen Ursprung aus dem Einzugsgebiet der [X.] verstanden, so dass eine unmittelbare Verwechslungsgefahr gegeben sei.

Es liege auch eine mittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr vor. Denn der Verbraucher werde bei den angegriffenen [X.]aren eine weitere Getränkelinie aus dem Hause der [X.]idersprechenden annehmen und aufgrund des ähnlichen Zeichenaufbaus und des identischen [X.] eine gedankliche Verbindung herstellen.

Ferner beruft sich die [X.]idersprechende auf den Sonderschutz für bekannte Marken. Im Hinblick auf Erwägung 10 der [X.] ([X.]) 2015/2436), wonach [X.] und nationalen Marken ein einheitlicher umfassender Bekanntheitsschutz zu gewährleisten sei, und die Rechtsprechung des [X.], wonach die Bekanntheit einer [X.]smarke in einem einzigen Mitgliedstaat, wie [X.] Österreich, ausreichen könne, um Bekanntheitsschutz in der ganzen [X.] zu erlangen ([X.] [X.] 2009, 1158 – PAGO/Tirolmilch [PAGO]; [X.] Int. 2000, 73 – [X.]/Yplon [[X.]]), genüge die große Bekanntheit der älteren Marke in den beiden Bundesländern [X.] und [X.] für eine Bekanntheit im gesamten [X.]. Aufgrund der Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt ziele die jüngere Marke ohne Rechtfertigungsgrund darauf ab, die Bekanntheit der [X.]iderspruchsmarke unlauter auszunutzen und die Verbraucher über das hinter den angebotenen [X.]aren stehende Unternehmen zu täuschen, zumal mit hoher [X.]ahrscheinlichkeit ein Markteintritt der in [X.] ansässigen Beschwerdegegnerin in demselben Vertriebsgebiet erfolgen werde.

[X.] beantragt,

den [X.]uss der Markenstelle für [X.] des [X.] vom 13. Dezember 2018 aufzuheben.

Hilfsweise regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen oder dem [X.] ein Vorabentscheidungsersuchen zu den im Schriftsatz vom 11. Mai 2022 auf Seite 12 formulierten Fragen vorzulegen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen [X.]uss und vertritt die Auffassung, die [X.]idersprechende habe eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die benutzte Form AbbildungAbbildungAbbildungAbbildungAbbildungAbbildungAbbildung

Von einer Steigerung der Kennzeichnungskraft könne nicht ausgegangen werden. Die [X.]-Umfrage von 2012 habe die [X.]idersprechende nicht vorgelegt. Die in der eidesstattlichen Versicherung vom 6. November 2014 genannten absoluten Flaschenabfüllzahlen für 2011 bis 2013 seien vor dem Hintergrund des Gesamtabsatzes entsprechender Getränkewaren in [X.] als allenfalls marginal zu bezeichnen. Selbst wenn man von [X.] ausgehe, machten … Mio. Liter 2013 nur einen Anteil von … % des Gesamtmarktes in [X.] aus. Die [X.]iderspruchsmarke sei 2014 nicht einmal unter den 15 meistverkauften Mineralwassermarken in [X.] zu finden gewesen. Die Umfrage der [X.] und des [X.] von 2015 sei nur als Pressemitteilung vorgelegt worden und ziele nur auf die Beliebtheit ab, so dass es sich nicht um eine objektive Umfrage handele. Ausweislich der Homepage der [X.]idersprechenden, der dort aufgelisteten [X.] und der vorgelegten Lieferscheine beschränke sich der Vertrieb auf [X.] und [X.]. Die 6 Millionen Einwohner der Bundesländer [X.] und [X.] stellten nur etwa 7 % der Gesamtbevölkerung dar. Im Rest der [X.] sei die ältere Marke unbekannt. Selbst bei einer besonders intensiven Nutzung im vorgenannten Vertriebsgebiet werde die erforderliche Bekanntheit in einem wesentlichen Teil der [X.] nicht erreicht. Die Branchenüblichkeit eines lediglich lokal begrenzten Vertriebs sei nicht erkennbar. Mineralwässer, [X.] und Saftschorlen könnten in allen Teilen des [X.]es angeboten werden.

Die Kollisionsmarken seien weit unterdurchschnittlich ähnlich. Die grafische Verwendungsform der älteren Marke Abbildung

Eine Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklichen [X.] sei ebenfalls nicht gegeben. Eine Markenserie sei nicht vorhanden. Der [X.]e Begriff "[X.]" könne in der angegriffenen Marke keine selbständig kennzeichnende Stellung einnehmen. Die Kollisionsmarken bildeten jeweils einen einheitlichen Gesamtbegriff. Für eine komplexe Ähnlichkeit oder die Übernahme des Firmenkennzeichens gebe es keinen Anhaltspunkt. Für eine mittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr fehle es sowohl an einer Ähnlichkeit im Sinngehalt als auch an einem entsprechenden charakteristischen Zeichenaufbau, weil der jüngeren Marke eine vergleichbar eigentümliche Verkürzung wie diejenige des [X.]ortes "[X.]uelle" durch "[X.]uell" in der [X.]iderspruchsmarke fehle.

Einer Vorlage an den [X.] bedürfe es nicht, weil dieser bereits entschieden habe, dass die Bekanntheit in einem wesentlichen Teil des Gesamtgebiets vorliegen müssen ([X.] [X.] Int. 2000, 73 [X.]. 28 – [X.]/Yplon [[X.]]; [X.], 70 [X.]. 18 – [X.]/[X.] [[X.]]). Auch das [X.] habe entschieden, dass weder die Bekanntheit in 17 Städten [X.]s (Urt. v. 11. Dezember 2014, - 3 U 108/12 [X.]. 136 – [X.][X.]) noch eine lokale Bekanntheit in der Region [X.]-[X.] (Urt. v. 5. Mai 2004, - 5 [X.] – [X.]) für eine bundesweite Bekanntheit ausreichten.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 16. September 2020 sind die Parteien darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe.

[X.]egen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zwischen der angegriffenen [X.]ortmarke "[X.][X.]" und der [X.] "[X.]" besteht keine Verwechslungsgefahr gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. [X.] kann die Löschung der jüngeren Marke aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Sonderschutzes einer bekannten Marke (§§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 42 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) verlangen. Die Markenstelle hat den [X.]iderspruch daher zu Recht zurückgewiesen.

Da die Anmeldung der angegriffenen Marke nach dem 1. Oktober 2009, aber vor dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für den gegen die Eintragung erhobenen [X.]iderspruch die Bestimmung des § 42 Absatz 1 und 2 [X.] in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden (§ 158 Abs. 3 [X.]). Da der [X.]iderspruch vor dem 14. Januar 2019 erhoben worden ist, finden in Bezug auf die erhobene [X.] gemäß § 158 Abs. 5 [X.] die Vorschriften der §§ 26, 43 Abs. 1 [X.] ebenfalls in ihrer bis dahin geltenden Fassung Anwendung.

A. Ein Löschungsanspruch aufgrund von Verwechslungsgefahr kommt nicht in Betracht.

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer [X.]echselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der [X.]aren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der [X.]eise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der [X.]aren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.: vgl. [X.] [X.] 2020, 52 [X.]. 41 - 43 – [X.] [[X.]/[X.]]; [X.], 356 [X.]. 45 f. – [X.]/[X.] [[X.]/[X.]]; [X.] [X.] 2021, 482 [X.]. 24 – [X.]; [X.] 2021, 724 [X.]. 31 – [X.]/PURE [X.] [X.]).

1. Am 10. Juli 2014 hat die Inhaberin der jüngeren Marke die rechtserhaltende Benutzung der älteren Marke ausdrücklich gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] bestritten.

a) Die Einrede ist wirksam erhoben worden, weil die am 27. August 1997 eingetragene [X.]iderspruchsmarke zum [X.]punkt der [X.] der Eintragung der jüngeren Marke am 17. Januar 2014 sowie zum [X.]punkt der Erhebung der [X.] am 10. Juli 2014 bereits mehr als fünf Jahre eingetragen war.

b) Aufgrund der zulässigen Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] oblag es der [X.]idersprechenden somit, eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der [X.] der Eintragung der angegriffenen Marke sowie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der mündlichen Verhandlung am 16. November 2022, also sowohl für den [X.]raum von Januar 2009 bis Januar 2014 als auch für den [X.]raum von November 2017 bis November 2022 nach Art, [X.], Ort und Umfang glaubhaft zu machen. Der Tag der (letzten) mündlichen Verhandlung ist auch dann für den Benutzungszeitraum nach § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.] maßgebend, wenn – wie vorliegend – die Entscheidung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 3 [X.] an [X.] Statt zugestellt wird ([X.] 2007, 321 [X.]. 29 – [X.]; [X.], 1043 [X.]. 13 – [X.]).

c) Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der [X.]aren, für die sie eingetragen ist, zu garantieren, benutzt wird, um für diese [X.]aren einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, wobei die Fälle ausgeschlossen sind, in denen die Marke nur symbolisch benutzt wird, um die durch sie begründeten Rechte zu wahren ([X.] [X.] 2020, 1301 [X.]. 32 – [X.]]; [X.], 1066 [X.]. 37 – Gözze/VBB; [X.], 425 [X.]. 38 – [X.]/Ajax; [X.] 2013, 725 [X.]. 38 – [X.]). Eine ernsthafte Benutzung erfordert, dass die Marke tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent ist ([X.] [X.], 343 [X.]. 72 - 74 – [X.]/[X.] [[X.]]). Zur Glaubhaftmachung muss von der [X.]idersprechenden daher konkret angegeben werden, wer die Marke auf welche [X.]eise für welche [X.]aren in welchen Jahren an welchem Ort benutzt hat und wie viel Umsatz damit erwirtschaftet worden ist. Dabei müssen die detaillierten Angaben zu den Umsatzzahlen entweder in Geldbeträgen oder in Stück- bzw. [X.] konkret auf die jeweiligen [X.]aren bezogen und in die jeweiligen für die Benutzung rechtserheblichen [X.]räume aufgeteilt sein.

d) Die Frage der Benutzung der [X.]iderspruchsmarke nach § 43 Abs. 1 [X.] unterliegt abweichend von dem das patentamtliche und das patentgerichtliche Verfahren ansonsten beherrschenden Untersuchungsgrundsatz dem Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz ([X.] 2006, 152 [X.]. 19 – [X.]; [X.] [X.]-RR 2015, 468, 469 – Senkrechte Balken). Als Mittel zur Glaubhaftmachung kommen gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. § 294 ZPO alle präsenten Beweismittel in Betracht. Dabei stellt die eidesstattliche Versicherung das wichtigste Glaubhaftmachungsmittel für Umfang, [X.]raum und Ort der bestrittenen Benutzung sowie die benutzende Person dar ([X.] 24 [X.] (pat) 40/01 – [X.]/[X.]). Sonstige Unterlagen, wie [X.] Preislisten, Rechnungskopien, Etiketten, Prospekte oder sonstige [X.]en, können der Erläuterung, Ergänzung und Verdeutlichung einer eidesstattlichen Versicherung dienen ([X.] [X.] 2007, 596, 597 – [X.]; [X.]E 33, 228, 231 – [X.]; 24, 109, 111 – [X.]). Für die Glaubhaftmachung von Art und Form der Benutzung ist die Vorlage der tatsächlich verwendeten Markenform auf der Originalware- oder –verpackung oder in sonstigen [X.]iedergabearten wie Katalogen oder Fotos unerlässlich ([X.]. 2006, 567, 569 – [X.] vision; 26 [X.] (pat) 162/02 – Residenz [X.][X.]; 28 [X.] (pat) 246/97 – [X.]/PATURAGE).

e) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die [X.]idersprechende die rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke "[X.]" nur für die [X.]aren "Mineralwässer", [X.] und Saftschorlen hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.

aa) Für den ersten Benutzungszeitraum von Januar 2009 bis Januar 2014 hat die [X.]idersprechende eine eidesstattliche Versicherung ihres kaufmännischen Leiters und Prokuristen [X.] vom 6. November 2014 nebst Flaschenetiketten, Rechnungen von 2009 bis 2013, einer Absatzliste von 2011 bis 2013 sowie [X.] für Mineralwasser, Limonade (Orange/Zitrone) und Apfelsaftschorle eingereicht. Daraus ergeben sich für die Jahre 2011 bis 2013 in [X.] verkaufte jährliche Flaschenabfüllungen von ca. … Mio. Litern Mineralwasser, ca. … Mio. bis … Mio. Litern Limonade (Orange/Zitrone) und ca. … Mio. Litern Apfelsaftschorle. Ferner sind mehrere Rechnungen der Jahre 2011 bis 2013 vorgelegt worden. Dass sich die Angaben zu den Flaschenabfüllungen in der eidesstattlichen Versicherung auf die Jahre 2011 bis 2013 beschränken, steht der Annahme einer ernsthaften Benutzung nicht entgegen, denn es ist keine kontinuierliche Verwendung der Marke während des gesamten in Rede stehenden [X.]raums erforderlich (vgl. [X.] [X.], 343 [X.]. 72 - 74 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] 2013, 925 [X.]. 40 – [X.]), zumal für die [X.] und 2010 zumindest jeweils zwei Rechnungen über den Verkauf vorgenannter Getränke vorgelegt worden sind.

bb) Für den zweiten Benutzungszeitraum von November 2017 bis November 2022 hat die [X.]idersprechende eine weitere eidesstattliche Versicherung ihrer Marketingmanagerin L… vom 24. April 2020 nebst Etiketten, der Abbildung einer Mineralwasserkiste, Rechnungen von 2016 bis 2019, [X.]erbebroschüren und eine Absatzliste für 2016 bis 2019 vorgelegt. Daraus ergeben sich für die Jahre 2016 bis 2019 in [X.] verkaufte jährliche Flaschenabfüllungen von ca. … bis … Mio. Litern Mineralwasser, von ca. … Mio. Litern Limonade (Orange/Zitrone) und ca. … Mio. Litern Apfelsaftschorle. Ferner sind mehrere Rechnungen aus den Jahren 2016 bis 2019 vorgelegt worden. Dass sich die Angaben zu den Flaschenabfüllungen in der eidesstattlichen Versicherung auf die Jahre 2016 bis 2019 beschränken, steht der Annahme einer ernsthaften Benutzung ebenfalls nicht entgegen. Die angegebenen Flaschenabfüllungen müssen weder den gesamten fünfjährigen Benutzungszeitraum abdecken noch das letzte Jahr betreffen. Vielmehr genügt – wie im vorliegenden Fall – auch die Glaubhaftmachung einer Markenverwendung für eine begrenzte, auch weiter zurückliegende [X.] innerhalb des relevanten Benutzungszeitraums, sofern der fragliche Einsatz der Marke noch als ernsthafte Benutzung zu bewerten ist ([X.] 30 [X.] (pat) 47/17 – [X.]/[X.]). Hieran bestehen wegen der Kontinuität der Benutzung und der Höhe der Flaschenabfüllungen keine Zweifel.

cc) Der Umstand, dass die [X.]idersprechende ihre [X.]ortmarke "[X.]" während der vorgenannten Benutzungszeiträume in der abweichenden Form AbbildungAbbildung

aaa) [X.]ird die Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt, liegt eine rechtserhaltende Benutzung nur vor, wenn die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert. Eine solche Veränderung ist zu verneinen, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei [X.]ahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, das heißt, in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht ([X.] 2017, 1043 [X.]. 19 – [X.]; [X.] 2013, 840 [X.]. 20 – [X.]). Die isolierte Verwendung von [X.]ortmarken kommt in der Praxis kaum vor. [X.]ird eine [X.]ortmarke dergestalt benutzt, dass das [X.]ortzeichen grafisch oder farblich gestaltet wird oder bildliche Elemente hinzugefügt werden, ist zu prüfen, ob diese weiteren Elemente einen Bezug zur Funktion der Marke als Herkunftshinweis haben oder lediglich allgemeine Sachangaben oder werbliche Hervorhebungsmittel mit dekorativem, verzierendem Charakter sind ([X.] 2017, 1043 [X.]. 19 – [X.]; [X.] 2014, 662 [X.]. 18 – Probiotik). Die Hinzufügung von Bildelementen verändert den kennzeichnenden Charakter einer [X.]ortmarke nicht, wenn dadurch die wörtliche Aussage lediglich illustriert wird, ohne dass die bildliche Darstellung eine eigenständige kennzeichnende Bedeutung gewinnt ([X.], [X.]. v. 18. Dezember 2014 - [X.], [X.]. 15 – [X.]; [X.] 1999, 167, 168 – Karolus-Magnus; [X.] 2000, 1038, 1039 f. – Kornkammer; EuG [X.] Int. 2006, 319 [X.]. 26 – 29 – [X.]uantum/Abbildung

bbb) Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist der Buchstabe "[X.]" in der benutzten Form AbbildungAbbildung

(1) Zunächst ist der Verkehr aufgrund der häufigen Verwendung im Alltag seit langem an eine der Hervorrufung von Aufmerksamkeit dienende optische Verfremdung einzelner Buchstaben als auch an die Substitution einzelner Buchstaben oder [X.]örter durch Symbole gewohnt (vgl. [X.] 25 ([X.]) pat 545/17 – AbbildungAbbildungAbbildungAbbildung

(2) Das Schriftzeichen "[X.]" bietet sich genauso wie der Vokal "O" für eine solche Ausgestaltung besonders an, da es eine einfache geometrische Kreisform mit einem Abstrich rechts unten, einer sog. Cauda, aufweist, die selbst bei einer grafischen Ausschmückung regelmäßig erkennbar bleibt.

(3) Die konkrete Ausgestaltung AbbildungAbbildungAbbildungAbbildungglänzenden [X.]assers.

ccc) Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin wird der grafisch ausgestaltete Buchstabe Abbildung

ddd) Soweit auf den vorgelegten Etiketten weitere, schriftbildlich wesentlich kleiner wiedergegebene Zusätze wie "[X.]", "50 Jahre", "Natürliches Mineralwasser mit (viel) Kohlensäure - [X.] -", "[X.]", "Natürliches Mineralwasser mit wenig Kohlensäure - [X.] -", "Orangen-limo", "Orangenlimonade mit natürlichem Mineralwasser", "vegan", Apfelschorle lieblich", "Fruchtgehalt 60 % ohne Zuckerzusatz mit natürlichem Mineralwasser" zu erkennen sind, handelt es sich um glatt beschreibende Eigenschaftsangaben der gekennzeichneten Getränke, die nicht geeignet sind, den kennzeichnenden Charakter der [X.]iderspruchsmarke zu verändern (vgl. [X.] 26 [X.] (pat) 511/18 – [X.]/[X.] [X.]uelle).

dd) Damit hat die [X.]idersprechende die rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke für Mineralwasser, Orange- und Zitronenlimonade sowie Apfelsaftschorle hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.

aaa) Im Rahmen der [X.] ist die [X.]idersprechende aber auch unter Berücksichtigung der [X.]/[X.] des [X.] ([X.] 2020, 871) nicht auf diese speziellen Produkte festzulegen. [X.]ährend das Mineralwasser unter den nur geringfügig erweiterten, eingetragenen [X.]begriff "Mineralwässer" fällt, kann die glaubhaft gemachte rechtserhaltende Benutzung für Orange- und Zitronenlimonade sowie Apfelsaftschorle nicht zur Anerkennung einer Benutzung für die registrierten weiten [X.]arenoberbegriffe "andere alkoholfreie Getränke" oder "[X.]" führen. Bei einer weiten [X.]arenpalette sind nach Zweck und Bestimmung der [X.]aren selbständige Untergruppen zu definieren ([X.], Urt. v. 16. Juli 2020 - [X.]/18 [X.]. 39 - 44 – [X.]/[X.]IPO [tigha/[X.]]).

bbb) Nach der vorgenannten Entscheidung des [X.] kann die im Löschungs(klage)verfahren entwickelte und in der Vergangenheit vom [X.] als "erweiterte Minimallösung" bezeichnete Rechtsprechung, wonach die Benutzung für eine Spezialware auch für einen umfassenderen, nicht zu breiten [X.]arenoberbegriff rechtserhaltend wirkt (vgl. dazu [X.] 2012, 64, 65 [X.]. 10 – Maalox/[X.]; [X.] 25 [X.] (pat) 79/12 – [X.]/[X.]; 30 [X.] (pat) 37/13 – [X.]/[X.]), in [X.] wie dem patentamtlichen [X.]iderspruchsverfahren nicht mehr zur Anwendung kommen, da dies nach Auffassung des [X.] zu einer nicht zu rechtfertigenden Bevorzugung des Inhabers einer Marke mit weit gefassten Oberbegriffen gegenüber demjenigen führt, der die Eintragung von Anfang an auf die sodann benutzte [X.]are beschränkt hat, und im Übrigen auch eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Rechtssicherheit bei der Prüfung bewirkt, ob eine Kollisionslage vorliegt ([X.] 2020, 871, [X.]. 34 – [X.]/[X.]). Vielmehr ist danach der Schutz der [X.]iderspruchsmarke auf die konkret benutzten [X.]aren beschränkt. Damit ist jedoch nicht gemeint, dass der Schutz der Marke lediglich für das konkret vertriebene Einzelprodukt mit sämtlichen individuellen Eigenschaften besteht. Der Schutz erstreckt sich vielmehr auf gleichartige [X.]aren ([X.] a. a. O. [X.]. 36 – [X.]/[X.]). Ob [X.]aren gleichartig sind, ist aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtung festzustellen. Dies legt eine Bewertung nahe, die auf einen sachgerechten Ausgleich zwischen einerseits den berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Markeninhabers und andererseits dem Anliegen der Allgemeinheit an der Freihaltung des Registers von (teilweise) unbenutzten Marken abstellt, welcher auch bei der Bestimmung des "gleichen [X.]arenbereichs" im Löschungsverfahren maßgeblich ist. Zum gleichen [X.]arenbereich gehören gemeinhin [X.]aren, die in ihren Eigenschaften und ihrer Zweckbestimmung weitgehend übereinstimmen ([X.] 2013, 833 [X.]. 61 – [X.]/Villa [X.]; [X.] 2014, 662 [X.]. 12 – Probiotik; a. a. O. [X.]. 33 – [X.]/[X.]). Diese Kriterien sind auch für die Definition einer selbständigen Untergruppe wesentlich (vgl. [X.] a. a. O. [X.]. 44 – [X.]/[X.]IPO [tigha/[X.]]). Die Zugehörigkeit zum gleichen [X.]arenbereich ist aus Rechtsgründen enger zu verstehen als der Begriff der [X.]arenähnlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] (vgl. [X.] a. a. O. – [X.]/[X.]; a. a. O. – [X.]/Villa [X.]).

ccc) Danach ist aber ebenso wie bei Anwendung der regelmäßig zu denselben Ergebnissen führenden "erweiterten Minimallösung" eine Benutzung der [X.]iderspruchsmarke für die nächsthöheren Untergruppen [X.] und Schorlen anzuerkennen, da die zu berücksichtigenden speziellen Orange- und Zitronenlimonaden bzw. Apfelsaftschorlen in ihren Eigenschaften und ihrer Zweckbestimmung mit [X.] bzw. Schorlen weitgehend übereinstimmen, dieselben [X.]e ansprechen, regelmäßig von denselben Herstellern stammen und gemeinsam vertrieben werden, so dass sie nach der Verkehrsauffassung ohne weiteres zum gleichen [X.]arenbereich gehören.

ee) Damit ist eine Benutzung der älteren Marke für "Mineralwässer", [X.] und Saftschorlen anzuerkennen.

ff) Für die übrigen [X.] und -dienstleistungen "andere alkoholfreie Getränke; [X.] und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Bewirtung von Gästen" fehlen Vortrag und Benutzungsunterlagen vollständig, so dass insoweit nicht von einer rechtserhaltenden Benutzung ausgegangen werden kann.

2. Die Vergleichswaren sind teilweise identisch und teilweise weit überdurchschnittlich ähnlich.

a) Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden [X.]aren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere ihrer Art und Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen ([X.] [X.], 356 [X.]. 65 – [X.]/[X.] [[X.]/[X.]]; [X.] [X.] 2021, 724 [X.]. 36 – [X.]/PURE [X.]; [X.] 2015, 176, 177 [X.]. 16 – [X.]/[X.]).

Das stärkste Gewicht kommt im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke der regelmäßigen betrieblichen Herkunft, also dem gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich für die [X.]ualität der [X.]aren und/oder Dienstleistungen zu, während der regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsstätte ein geringeres Gewicht zugemessen wird. Erforderlich im Sinne einer funktionellen Ergänzung von [X.]aren und Dienstleistungen ist ein enger Zusammenhang in dem Sinne, dass die [X.]are oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist ([X.] 2014, 488 [X.]. 16 – [X.]/[X.] [X.]; [X.] 30 [X.] (pat) 22/19 – [X.]/CRET; 26 [X.] (pat) 18/14 – [X.]/CADA).

b) Die auf Seiten der [X.]idersprechenden zu berücksichtigenden Produkte "Mineralwässer" und [X.] sind im Verzeichnis der angegriffenen Marke identisch enthalten.

c) Zu den übrigen angegriffenen [X.]aren "Alkoholfreie Getränke; Tafelwässer und kohlensäurehaltige [X.]ässer, vorstehende [X.]aren auch mit Zusatz von Fruchtsäften, Fruchtauszügen oder Fruchtaromen; Schorlen; Sirupe für die Zubereitung von Getränken" weisen die als benutzt anerkannten [X.]iderspruchsprodukte "Mineralwässer", [X.] und Saftschorlen eine weit überdurchschnittliche Ähnlichkeit auf, weil stoffliche Übereinstimmungen vorliegen, sie häufig von denselben Unternehmen in gleicher Art und [X.]eise gewonnen, verarbeitet und vertrieben werden sowie in dem Verwendungszweck übereinstimmen, für eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr zu sorgen.

3. Die im Identitäts- und Ähnlichkeitsbereich liegenden Produkte richten sich sowohl an breite Verkehrskreise, nämlich sowohl an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ([X.] [X.] 2006, 411 [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] 1999, 723 [X.]. 29 – [X.]indsurfing [X.]) als auch an den Getränkefachhandel sowie den Gastronomiefachverkehr. Da es sich bei alkoholfreien Getränken um Artikel des täglichen Bedarfs bzw. um kurzlebige Erzeugnisse des [X.] mit einem verhältnismäßig geringen Preis handelt, werden die angesprochenen Verkehrskreise diesen [X.]aren regelmäßig mit eher geringem Aufmerksamkeitsgrad begegnen ([X.] 26 [X.] (pat) 92/13 – [X.]/CARIB; 26 [X.] (pat) 511/18 – [X.]/[X.] [X.]uelle; 26 [X.] (pat) 53/98 – MÜHLEN[X.]UELLE/Malz Mühlen [X.]; 26 [X.] (pat) 114/95 – Kristians [X.]ell/[X.]; 26 [X.] (pat) 20/95 – [X.] – [X.]uelle/Johannis [X.]uell). Auf die vorliegende Abweichung von dem im gerichtlichen Hinweis vom 16. September 2020 noch angenommenen normalen Aufmerksamkeitsgrad ist in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden.

4. Die [X.]iderspruchsmarke "[X.]" verfügt nur über einen sehr geringen Schutzumfang.

a) Ihre originäre Kennzeichnungskraft ist weit unterdurchschnittlich.

aa) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die [X.]aren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die [X.]aren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.] [X.] 2010, 1096 [X.]. 31 – BORCO/[X.] [Buchstabe a]; [X.] 2020, 870 [X.]. 41 – [X.]/[X.]). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen [X.]aren oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Kennzeichnungskraft ([X.] [X.]RP 2015, 1358 [X.]. 10 – [X.]/[X.]solar; [X.] 2012, 1040 [X.]. 29 – [X.]/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen ([X.] a. a. O. – [X.]/[X.]).

bb) Die ältere Marke setzt sich aus den Bestandteilen "[X.]" und "[X.]UELL" zusammen.

aaa) Die "[X.]" ist der Name eines knapp 400 Kilometer langen linken Nebenflusses der [X.] im Osten [X.]s, der am Oberlauf für ein kurzes Stück durch den äußersten Norden [X.]s fließt (https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]; https://www.duden.de/rechtschreibung/[X.]).

(1) Der Fluss entsteht im [X.] nahe der Grenze zu [X.] aus drei [X.]uellen: am [X.]esthang des [X.] im Ortsteil [X.]alddorf der [X.] sowie in den [X.]teilen [X.] und [X.] der [X.] [X.]-[X.]. Die [X.] fließt durch die Bundesländer [X.], [X.] und [X.]. In ihrem Oberlauf bildet sie nach dem Zusammenfluss der [X.]er und der [X.]er [X.]uellbäche zwischen [X.] und [X.] für wenige hundert Meter die [X.]. Danach vereinigt sie sich am [X.]park in [X.] mit dem [X.]asser der Kottmarer [X.]uelle und strömt von dort aus als [X.] in Richtung [X.] (https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]; https://www.duden.de/rechtschreibung/[X.]).

(2) Da dieser Fluss 44 Kilometer lang durch die Bundeshauptstadt [X.] fließt, ist er den angesprochenen Verkehrskreisen allgemein bekannt ([X.] 26 [X.] (pat) 527/13 – [X.]secco/[X.]; https://www.duden.de/rechtschreibung/[X.]).

(3) Das Einzugsgebiet dieses Flusses umfasst 10.100 [X.]uadratkilometer (https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]). Als Einzugsgebiet bezeichnet man ein "durch [X.]asserscheiden eingegrenztes Gebiet eines größeren Flusses mit seinen Nebenflüssen" (https://www.duden.de/rechtschreibung/Einzugsgebiet). Entgegen der Ansicht der [X.]idersprechenden hat also jeder Fluss eine Landfläche, die – ähnlich wie ein Trichter – das [X.]asser zu ihm hinführt. Die Region, aus der ein Fluss sich speist, nennt sich Einzugsgebiet. Die Grenze, die ein [X.] gegen ein anderes abgrenzt, ist die [X.]asserscheide. Dies gilt auch für die [X.] mit ihren zahlreichen Nebenflüssen [X.], [X.], Löbauer [X.]asser, [X.], [X.], [X.], "[X.]" [X.], [X.], [X.], [X.]uhle und [X.] (https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]), so dass der Begriff "[X.]" automatisch auch auf das Einzugsgebiet dieses Flusses bzw. dessen Region hinweist. Aus diesem Grund ist "[X.]" auch der Bestandteil mehrerer Bezeichnungen von [X.]irtschaftsregionen, wie [X.] die "Euroregion [X.]-Neiße-Bober" im Grenzgebiet zwischen [X.] und [X.] (https://de.wikipedia.org/wiki/Euroregion_[X.]-Neiße-Bober), die "Region Oderland [X.]", eine [X.]irtschaftsregion in [X.] zwischen [X.] und der [X.] (https://www.frankfurt-oder.de/Tourismus-[X.]irtschaft/[X.]irtschaft/Regionale-Zusammenarbeit/Region-Oderland-[X.]/https://www.frankfurt-oder.de/Tourismus-[X.]irtschaft/[X.]irtschaft/Regionale-Zusammenarbeit/Region-Oderland-[X.]/), https://www.frankfurt-oder.de/Tourismus-[X.]irtschaft/[X.]irtschaft/Regionale-Zusammenarbeit/Region-Oderland-[X.]/), sowie der [X.]irtschafts-, [X.]issenschafts- und Technologiestandort "Landkreis [X.]-Neiße" im Südosten des Bundeslandes [X.] zwischen [X.] und [X.] und dem [X.] [X.] ([X.]). Der Bestandteil "[X.]" ist somit eine https://www.lkspn.de/wirtschaft/wirtschaftsregion.html). Der Bestandteil "[X.]" ist somit eine geografische Herkunftsangabe. Darauf, ob sich die Bewohner der [X.]region auch mit dieser identifizieren, kommt es entgegen der Auffassung der [X.]idersprechenden nicht an.

bbb) Das Substantiv "[X.]uell" hat die Bedeutungen "[X.]uelle", "Urgrund, Ursprung von etwas, was als [X.]ert empfunden wird", wie [X.] "der [X.]uell des Lebens". Brunnen wird für [X.]uell synonym verwendet (https://www.duden.de/rechtschreibung/[X.]uell).

(1) Auch wenn der Begriff "[X.]uell" in der Umgangssprache eher selten in der Bedeutung "[X.]uelle" benutzt wird, sind die inländischen breiten Verkehrskreise daran gewöhnt, auf dem hier betroffenen Mineralwassermarkt eine Vielzahl von [X.]uellenbezeichnungen vorzufinden, die statt des geläufigeren [X.]ortes "[X.]uelle" den verkürzten Begriff "[X.]uell" benutzen, wie [X.] Adelholzener Alpen[X.]uell Bergen, [X.] [X.]aldquell oder [X.] Urquell, so dass er sofort und ohne weiteres "[X.]uell" mit "[X.]uelle" gleichsetzen wird.

(2) Dem Nomen "[X.]uelle" kommen die Bedeutungen zu "aus der [X.] [X.], den Ursprung eines Bachs, Flusses bildendes [X.]asser"; etwas, wodurch etwas entsteht; [überlieferter] Text, der für wissenschaftliche o. ä. Arbeiten, Forschungen herangezogen, ausgewertet wird, werden kann" und "Stelle oder Person[engruppe], von der man etwas Bestimmtes, besonders bestimmte Informationen, unmittelbar erhält". Synonyme sind "[X.]uell" und "Brunnen" (https://www.duden.de/rechtschreibung/[X.]uelle).

cc) Die [X.]ortkombination "[X.]" bedeutet daher insgesamt "[X.]quelle", "aus der [X.] [X.], den Ursprung des Flusses [X.] bildendes [X.]asser" oder "[X.]uelle/Brunnen/[X.]asservorkommen in der [X.]region/im Einzugsgebiet der [X.]/in der Nähe der [X.]".

dd) Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise weist das ältere [X.] "[X.]" daher nur unmittelbar beschreibend darauf hin, dass die als benutzt anerkannten [X.]iderspruchsgetränke aus dem [X.]asser einer [X.]quelle, aus einer [X.]uelle, einem Brunnen oder einem anderen im Einzugsgebiet der [X.] oder in ihrer Nähe gelegenen [X.]asservorkommen gewonnen bzw. unter Verwendung dieses [X.]assers hergestellt worden sind.

aaa) Schon im Jahre 1996 hat das [X.] festgestellt, dass "[X.]uell" für Getränke eine Sachangabe ist, die allein wegen des fehlenden [X.] keine Originalität aufweist, die geeignet wäre, die Kennzeichnungsschwäche der Bestandteile oder der Markengesamtheit aufzuheben (26 [X.] (pat) 27/96 – Johannis [X.]uell/Johannisbeerquell).

bbb) Im Jahre 1997 hat es zudem ausführlich dargelegt, dass auch das [X.]ort "[X.]uelle" auf dem Gebiet der Mineralwässer als hochgradig beschreibend anzusehen sei, weil ihm der Verkehr nur die Aussage entnehme, dass derart gekennzeichnetes Mineralwasser aus einer [X.]uelle stamme (30 [X.] (pat) 54/96 – [X.]/Saturn).

ccc) Auch die Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem Mineralwassermarkt können nicht herangezogen werden, um der [X.]ortkombination eine normale Kennzeichnungskraft zu verleihen.

(1) Es trifft zwar zu, dass der Verkehr im Bereich der Mineralwässer an beschreibende Bezeichnungen gewöhnt ist, die aus geografischen Herkunftsangaben und Angaben zum [X.]assergewinnungsort wie [X.]uelle oder Brunnen bestehen und auf die Herkunft des Mineralwassers aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hinweisen, weil auf dem [X.] die Herkunft aus einer [X.]uelle oder einem Brunnen in einem bestimmten Gebiet besondere Bedeutung hat ([X.] (pat) 20/04 – [X.] [X.]ellness; 26 [X.] (pat) 16/03 – [X.] Burgenquelle/Burg-[X.]uelle; 26 [X.] (pat) 146/01 – [X.] [X.]sbrunnen/Johannis [X.]uell; 26 [X.] (pat) 242/93 – THÜRINGER [X.]ALD[X.]UELL).

(2) Dennoch kann einer solchen Bezeichnung ein betrieblicher Herkunftshinweis nur dann entnommen werden, wenn die geografische Angabe sich auf eine ganz bestimmte [X.]uelle oder einen ganz bestimmten Brunnen bezieht, die sich in der Regel im Alleinbesitz des Herstellers befindet. Das ist vorliegend nicht der Fall.

(2.1) Da es drei [X.] gibt, kann dem [X.] "[X.]" in Alleinstellung nicht entnommen werden, aus welcher konkreten [X.]uelle das Mineralwasser stammt. Hinzu kommt, dass es sich auch um eine [X.]uelle, einen Brunnen oder ein anderes [X.]asservorkommen im Einzugsgebiet oder in der Nähe der [X.] handeln kann, weil das Einzugsgebiet des Flusses [X.] ein großflächiges Gebiet von 10.100 [X.]uadratkilometer umfasst.

(2.2) Angesichts der Tatsache, dass es drei [X.] gibt und das Einzugsgebiet des Flusses [X.] sehr groß ist, sieht der Verkehr in dem [X.] nur einen allgemeinen Hinweis darauf, dass die zu berücksichtigenden Getränke von irgendeiner [X.]quelle, irgendeiner [X.]uelle, irgendeinem Brunnen oder irgendeinem anderen [X.]asservorkommen im Einzugsgebiet oder in der Nähe der [X.] stammen oder unter Verwendung des daraus gewonnenen [X.]assers produziert worden sind.

(2.3) Diesem sprachüblich aus zwei beschreibenden Angaben, nämlich der weiten geografischen Herkunftsangabe "[X.]" und dem unmittelbar beschreibenden Begriff "[X.]UELL", zusammengesetzten Begriff, der keine ungewöhnliche Änderung erfahren hat, die von der Sachangabe wegführen könnte, entnimmt der Verkehr in Bezug auf die berücksichtigungsfähigen [X.]iderspruchsgetränke auch in seiner Gesamtheit keinen betrieblichen Herkunftshinweis (vgl. [X.] 26 [X.] (pat) 50/10 – FRUTA[X.]UELL/FRUCHT[X.]UELL; 26 [X.] (pat) 209/04 – [X.]arburger-[X.]uelle; 26 [X.] (pat) 101/01 – [X.]er [X.]aldquelle; 26 [X.] (pat) 212/94 – [X.]park [X.]uelle/[X.]-[X.]uelle).

(2.4) Auch die von der [X.]idersprechenden angeführte Entscheidung des [X.] zur [X.]ortmarke "[X.] [X.]ellness" (26 [X.] (pat) 20/04) ändert nichts an dieser Einschätzung, weil deren Schutzfähigkeit erst nach Einschränkung des [X.]arenverzeichnisses auf Mineralwässer, die aus [X.] stammen und solche (alkoholfreien) Getränke, die unter Verwendung von Mineralwässern aus [X.] hergestellt werden, angenommen wurde und außer der Anmelderin in keinem anderen der fünf Orte "[X.]" ein weiteres Mineralbrunnenunternehmen betrieben wurde. Im Gegensatz dazu benennt "[X.]" keinen vergleichbar eindeutigen, kleinen [X.]uellenort, sondern bezeichnet ein weit größeres Gebiet mit mehreren [X.]uellen und möglicher anderer [X.]asservorkommen.

b) Eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der [X.]iderspruchsmarke, die den sehr geringen Schutzumfang kompensieren könnte, ist weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht worden.

aa) Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit bedarf es hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, zum [X.]erbeaufwand des Unternehmens inklusive Investitionsumfangs zur Förderung der Marke sowie ggf. demoskopischer Befragungen zwecks Ermittlung des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die [X.]aren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (st. Rspr.: [X.] [X.] 2005, 763 [X.]. 31 – [X.]/[X.]; [X.], 75 [X.]. 29 – [X.]underbaum II; [X.] 2008, 903 [X.]. 13 – [X.]). Die erhöhte Kennzeichnungskraft muss bereits im [X.]punkt der Anmeldung der angegriffenen Marke bestanden haben ([X.] a. a. O. [X.]. 13 f. – [X.], [X.] 2020, 870 [X.]. 22 – [X.]/[X.]) und im Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehen ([X.] a. a. O. – [X.]/[X.]; [X.] 2019, 1058 [X.]. 14 – KNEIPP). Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung ist von der [X.]idersprechenden darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die Benutzungslage nicht im Einzelfall amts- oder gerichtsbekannt ist ([X.] 2006, 859 [X.]. 33 – [X.]; [X.] 25 [X.] (pat) 506/16 – Fireslim/Fire; [X.]-RR 2015, 468, 469 – Senkrechte Balken). Die Kennzeichnungskraft muss in einem wesentlichen Teil der [X.] vorliegen; eine lediglich lokal erhöhte Bekanntheit reicht nicht aus ([X.] [X.] 2009, 1158 [X.]. 27 – PAGO/Tirolmilch [PAGO]; [X.], 70 [X.]. 17 f. – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] Int. 2000, 73 [X.]. 28 – [X.]/Yplon [[X.]]; [X.] 29 [X.] (pat) 559/18 – [X.]/[X.]; 29 [X.] (pat) 13/10 – [X.] Alles, nur nicht teuer!/MÖBELIX; [X.] [X.]RP 2015, 477 [X.]. 136 – Anson’s/[X.]; [X.]-RR 2004, 299, 303 – [X.]; [X.] [X.]-RR 2011, 459, 460 – [X.]/[X.] Kölsch).

bb) Eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit ihrer Marke "[X.]" im [X.]raum vor der am 18. Juli 2013 erfolgten Anmeldung der angegriffenen Marke hat die [X.]idersprechende weder für die beiden Bundesländer [X.] und [X.] noch für das Inland nachgewiesen. Dafür fehlen sowohl hinreichend konkreter Tatsachenvortrag als auch Glaubhaftmachungsmittel.

aaa) Die eidesstattlich versicherte kontinuierliche und umfangreiche Nutzung der [X.]iderspruchsmarke seit 1969 ist nicht durch konkreten Tatsachenvortrag untermauert worden.

bbb) Die von der [X.]idersprechenden vorgetragenen Umsatzzahlen für [X.] und [X.] im Jahr 2009 in Höhe von … Millionen € und 2010 in Höhe von …  Mio. € sind nicht eidesstattlich versichert worden und können ohne Angaben zu den Gesamtumsätzen auf dem [X.]er und [X.]er Mineralwassermarkt sowie dem entsprechenden [X.] Gesamtmarkt nicht beurteilt werden.

ccc) Dies gilt auch für die in der eidesstattlichen Versicherung vom 6. November 2014 für die Jahre 2011 bis 2013 in [X.] verkauften jährlichen Flaschenabfüllungen von ca. … Mio. Litern Mineralwasser, ca. … Mio. bis … Mio. Litern Limonade (Orange/Zitrone) und ca. … Mio. Litern Apfelsaftschorle.

ddd) Gegen eine gesteigerte Kennzeichnungskraft im [X.] spricht, dass die [X.]idersprechende mit ihren Flaschenabfüllungen an Mineralwasser in den Jahren 2009 bis 2013 nur einen Anteil von … % bis … % des Gesamtmarktes in [X.] innehatte:

(1) [X.] hat der Pro-Kopf-Verbrauch an Mineral- und Heilwasser in [X.] bei 133,1 Liter pro Einwohner gelegen (Anlage 1 zum Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2015), was bei 80 Mio. Inländern einen Jahresverbrauch von 10.648 Mio. Liter ergibt. Die von der [X.]idersprechenden angegebenen ca. … Mio. Liter im Jahr 2009 (in [X.] … Mio. Liter und in [X.]  Mio. Liter) machen dann nur einen Anteil von … % des Gesamtmarktes in [X.] aus.

(2) [X.] hat der Pro-Kopf-Verbrauch an Mineral- und Heilwasser in [X.] bei 129,8 Liter pro Einwohner gelegen (Anlage 1 zum Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2015), was bei 80 Mio. Inländern einen Jahresverbrauch von 10.384 Mio. Liter ergibt. Die von der [X.]idersprechenden angegebenen ca. … Mio. Liter im Jahr 2010 (in [X.] … Mio. Liter und in [X.]  Mio. Liter) machen dann nur einen Anteil von … % des Gesamtmarktes in [X.] aus.

(3) [X.] hat der Pro-Kopf-Verbrauch an Mineral- und Heilwasser in [X.] bei 135,7 Liter pro Einwohner gelegen (Anlage 1 zum Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2015), was bei 80 Mio. Inländern einen Jahresverbrauch von 10.856 Mio. Liter ergibt. Die von der [X.]idersprechenden in der eidesstattlichen Versicherung vom 6. November 2014 angegebenen ca. … Mio. Liter im Jahr 2011 machen dann nur einen Anteil von … % des Gesamtmarktes in [X.] aus.

(4) [X.] hat der Pro-Kopf-Verbrauch an Mineral- und Heilwasser in [X.] bei 138,4 Liter pro Einwohner gelegen (Anlage 1 zum Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2015), was bei 80 Mio. Inländern einen Jahresverbrauch von 11.072 Mio. Liter ergibt. Die von der [X.]idersprechenden in der eidesstattlichen Versicherung vom 6. November 2014 angegebenen ca. … Mio. Liter im Jahr 2012 machen dann nur einen Anteil von … % des Gesamtmarktes in [X.] aus.

(5) [X.] hat der Pro-Kopf-Verbrauch von Mineralwasser bei 140,2 Litern pro Einwohner gelegen (Anlage 1 zum Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2015), was bei 80 Mio. Inländern einen Jahresverbrauch von 11.216 Mio. Liter ergibt, so dass die von der [X.]idersprechenden in der eidesstattlichen Versicherung vom 6. November 2014 angegebenen ca. … Mio. Liter im Jahr 2013 ebenfalls nur einen Anteil von … % des Gesamtmarktes in [X.] ausmachen.

eee) Soweit die [X.]idersprechende unter Bezugnahme auf die [X.] Untersuchung von 2011 vorträgt, die Marktanteile bei Mineralwasser hätten in [X.] 2009 bei ca. … % und 2010 bei …% und in [X.] in beiden Jahren bei jeweils … % gelegen, kann daraus mangels konkreter Angaben zum Marktumfeld nicht auf eine relevante Marktstellung der Marke "[X.]" auf dem Mineralwassergesamtmarkt in [X.] geschlossen werden. Aber auch in der Region [X.]/[X.] war die [X.]iderspruchsmarke in diesen beiden Jahren laut dieser Untersuchung nicht Marktführer unter den Mineralwassermarken, sondern in [X.] hatte "[X.]" die Marktführerschaft inne, während "[X.]" nur den zweiten Platz einnahm, und in [X.] landete die ältere Marke auf dem fünften Platz. Inländische oder regionale Gesamtmarktzahlen für [X.] und Saftschorlen sind von der [X.]idersprechenden ebenfalls nicht vorgetragen worden, so dass auch die Angaben hierzu in der eidesstattlichen Versicherung vom 6. November 2014 nicht eingeordnet werden können.

fff) Den unter Bezugnahme auf eine [X.]-Umfrage behaupteten Bekanntheitsgrad der älteren Marke im Jahr 2012 von 91 % in [X.] und [X.] hat die [X.]idersprechende trotz Aufforderung der Beschwerdegegnerin nicht durch Vorlage dieser Umfrage nachgewiesen.

ggg) Die [X.] der [X.]iderspruchsmarke, also der Anteil in Prozent der potentiellen Konsumenten im betrachteten [X.]raum, die tatsächlich das betreffende Produkt kaufen bzw. alle Haushalte, die mindestens einmal in der Periode gekauft haben, hat laut Untersuchung der [X.] (Seite 1 der Anlage [X.] zum Schriftsatz vom 29. Januar 2021) bei Mineralwasser in [X.] und [X.] im ersten Halbjahr 2012 4 % und im ersten Halbjahr 2013 4,1 % betragen. Abgesehen davon, ob die so definierte [X.] überhaupt eine Aussagekraft besitzt und ob die Nichtberücksichtigung der Eigenmarken von [X.] zulässig war, hat die [X.]idersprechende selbst vorgetragen, dass ihre Marke vor dem maßgeblichen Kollisionszeitpunkt selbst in [X.] und [X.] bei Mineralwasser nur den vierten Platz eingenommen habe.

ggg) Relevante regionale oder bundesweite [X.]erbemaßnahmen hat die [X.]idersprechende vor dem maßgeblichen Kollisionszeitpunkt ebenfalls nicht ergriffen.

(1) Die sich aus dem Mediaplan 2012 (Anlage [X.] zum Schriftsatz vom 29. Januar 2021) ergebende Funk-, Kino- und Plakatwerbung in [X.] und [X.] für Mineralwasser in Höhe von … € bezog sich nur auf den [X.]raum von wenigen [X.]ochen. [X.] wurde Printwerbung in der überregionalen Lebensmittelzeitung geschaltet.

(2) Die [X.]erbekampagne nur in [X.]er Kinos laut "[X.] 2013" (Anlage [X.] zum Schriftsatz vom 29. Januar 2021) begann erst am 7. November 2013, also lange nach dem maßgeblichen Kollisionszeitpunkt.

(3) Der behauptete jährliche [X.]erbeaufwand von 2012 bis 2019 im sechsstelligen Bereich ist nicht eidesstattlich versichert worden.

hhh) Die Umfrage von [X.], nach der 2013 eine gestützte Bekanntheit der [X.]iderspruchsmarke für Mineralwasser in [X.]/[X.] 84,8 % betragen habe (Anlagen [X.] und [X.] letzte Seite sowie Anlagen [X.] und [X.] zum Schriftsatz vom 29. Januar 2021), ist im [X.]raum vom 9. bis 15. Oktober 2013 und damit nach dem Anmeldetag der jüngeren Marke durchgeführt worden. Aber selbst wenn diese Umfrage auch Rückschlüsse auf den 18. Juli 2013 zuließe, könnte sie wegen methodischer Mängel aufgrund nur 400 befragter Personen und der unzulässigen Fragestellung, welches Mineralwasser vom jeweiligen Befragten persönlich getrunken werde, nicht berücksichtigt werden. Aufgrund regionaler Begrenzung könnte sie auch keine Aussage über das gesamte maßgebliche Kollisionsgebiet treffen.

iii) Die Umfrage der [X.] ([X.]) und des [X.] von Oktober 2015, wonach die [X.]iderspruchsmarke in den ost[X.] Ländern den sechsten Platz unter den beliebtesten Mineralwässern erreicht habe, ist nicht selbst, sondern nur als Pressemitteilung vorgelegt worden. Abgesehen davon, dass die Umfrage mehr als zwei Jahre nach dem maßgeblichen Kollisionszeitpunkt erfolgt ist und die Frage nach der Beliebtheit keine zulässige demoskopische Fragestellung darstellt, ist die [X.]iderspruchsmarke auch nach dieser Umfrage von einer Marktführerschaft in den ost[X.] Bundesländern weit entfernt gewesen.

jjj) Aber selbst wenn die [X.]iderspruchsmarke in [X.] und [X.] infolge intensiver Benutzung und Bewerbung vor dem 18. Juli 2013 über eine erhöhte Bekanntheit zumindest für Mineralwasser verfügt hätte, reichte dies nicht aus, um als Nachweis für die gesteigerte Kennzeichnungskraft einer Marke zu dienen, die bundesweiten Schutz beansprucht.

(1) Die Bekanntheit muss zwar nicht im gesamten [X.], aber in einem wesentlichen Teil der [X.] gegeben sein ([X.] [X.] Int. 2019, 277 [X.]. 55 – [X.]/[X.]; [X.] 2009, 1158 [X.]. 27 – PAGO/Tirolmilch [Pago]; [X.], 70 [X.]. 17 f. – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] Int. 2000, 73 [X.]. 28 – [X.]/Yplon [[X.]]; [X.] 29 [X.] (pat) 559/18 – [X.]/[X.]; 27 [X.] (pat) 568/17 – [X.]/[X.]; 29 [X.] (pat) 13/10 – [X.] Alles, nur nicht teuer!/MÖBELIX; Büscher in Büscher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 14 [X.] [X.]. 275). In [X.] dürfte eine Bekanntheit nur in den alten oder nur in den neuen Bundesländern genügen ([X.] 1991, 465 – [X.]; vgl. zu § 1 U[X.]G a. F.: [X.] [X.]RP 1998, 1104, 1107 – [X.]!). Auch die Bekanntheit in einem einwohnerstarken Bundesland oder in zwei Bundesländern kann ausreichen, wenn die Eigenart der Kennzeichnung selbst, die Art der unter der Kennzeichnung vertriebenen [X.]aren, deren [X.]ualität und Ansehen und ein etwa damit verbundener [X.] eine relevante Bedeutung für ganz [X.] haben (vgl. [X.] 1991, 465, [X.]. 20 – [X.]).

(2) Die beiden Bundesländer [X.] und [X.] haben 2012 mit insgesamt 30.545,86 qkm ([X.] 29.654,16 qkm + [X.] 891,7 qkm = 30.545,86 qkm, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]; https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]) flächenmäßig nur einen kleinen Teil des [X.]s, nämlich nur ca. 9 % des [X.]s ausgemacht (357.588 qkm, https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]).

(3) Aufgrund ihrer geringen Einwohnerzahl von insgesamt ca. 5,8 Mio. Einwohnern im Jahre 2012 ([X.] 2.449.511 + [X.] 3.375.222 = 5.824.733) haben sie nur 7,3 % der Gesamtbevölkerung (2012 ca. 80 Mio.) gestellt. Diese [X.] haben sich bis zum gegenwärtigen [X.]punkt auch nicht wesentlich verändert. Der gegenwärtige Anteil an der Gesamtbevölkerung beträgt ca. 7,4 % ([X.] 2.537.868 + [X.] 3.677.472 = 6.215.340, jeweils zum 31.Dezember 2021, https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]; https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]; Gesamtbevölkerung zum 30. Juni 2022 = 84.079.811).

(4) Der Anteil von [X.] (103,6 Mrd. €) und [X.] (57,8 Mrd. €) am gesamten [X.] Bruttoinlandsprodukt (2.643,9 Mrd. €) betrug im Jahre 2012 ca. 6 % (Bruttoinlandsprodukt nach Bundesländern, Anlage zur Pressemitteilung Nr. 23/2013 des [X.] ([X.])). 2021 waren es knapp 7 % (https://de.wikipedia.org/wiki/ Liste_der_[X.]_Bundesländer_nach_Bruttoinlandsprodukt).

(5) Da die beiden Bundesländer von der Fläche, von der Bevölkerungszahl und vom Bruttoinlandsprodukt her keinen wesentlichen Teil des [X.]s ausmachen, es sich bei Mineralwasser um eine Massenkonsumware handelt, die [X.]iderspruchsmarke originär [X.] ist und keine Anhaltspunkte für einen über [X.] und [X.] hinausgehenden besonderen Ruf des Mineralwassers der [X.]idersprechenden im Inland oder eine in anderer [X.]eise relevante Bedeutung für [X.] ersichtlich sind, könnte auch die unterstellte Bekanntheit der [X.]iderspruchsmarke für Mineralwasser in [X.] und [X.] vor dem 18. Juli 2013 nicht zu einer erhöhten Kennzeichnungskraft im inländischen Gesamtgebiet und damit nicht zur Kompensation der Kennzeichnungsschwäche führen. Auch das [X.] ([X.]-RR 2004, 299, [X.]. 61 – [X.]) hat entschieden, dass eine lokale Bekanntheit in der Region [X.]-[X.] für eine bundesweite Bekanntheit nicht ausreicht.

cc) Das für die gesteigerte Kennzeichnungskraft maßgebliche Kollisionsgebiet kann auch nicht auf [X.] und [X.] beschränkt werden. Entgegen der Ansicht der [X.]idersprechenden ist nicht von regional begrenzten Verbraucherkreisen auszugehen, weil Mineralwasser in der Nähe der Entnahmestelle vertrieben werde, so dass ein überregionaler Vertrieb schon wegen der Transportkosten ausscheide.

aaa) Denn da es sich bei den zu berücksichtigenden [X.]iderspruchsgetränken um [X.]aren des [X.] handelt, die sich an die Gesamtbevölkerung richten, darf der Markt nicht künstlich, [X.] auf ein bestimmtes Vertriebsgebiet, verengt werden (vgl. [X.] 2003, 712 [X.]. 28 – Goldbarren; [X.] 28 [X.] (pat) 551/12 – chic; 27 [X.] (pat) 44/14 – Hochseeseglerabend).

bbb) Hinzu kommt, dass die von der [X.]idersprechenden beispielhaft vorgelegten Rechnungen belegen, dass sie die in Rede stehenden Getränke vor dem 18. Juli 2013 auch schon außerhalb von [X.] und [X.] vertrieben hat, nämlich nach [X.], [X.] und [X.] (Rg.-Nr.: 333860, 357532, 372680 und 43292). Aber auch nach dem maßgeblichen Kollisionszeitpunkt bis 2019 hat die [X.]idersprechende Mineralwasser, [X.] und [X.] an Firmen außerhalb der beiden vorgenannten Bundesländer geliefert, nämlich nach [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.], wie die weiteren eingereichten Rechnungen zeigen.

dd) Da eine erhöhte Kennzeichnungskraft im [X.]punkt der Anmeldung der angegriffenen Marke fehlt, kann es dahingestellt bleiben, ob eine solche im Entscheidungszeitpunkt vorgelegen hat.

5. Der bei identischen bis weit überdurchschnittlich ähnlichen Vergleichswaren und geringer Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise einzuhaltende [X.] wird wegen weit unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke und geringer Markenähnlichkeit gewahrt oder die Übereinstimmung kann aus Rechtsgründen nicht zur Begründung der Verwechslungsgefahr herangezogen werden.

a) Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente ([X.] [X.] 2020, 52 [X.]. 48 – [X.] [[X.]/[X.]]; [X.] [X.] 2021, 482 [X.]. 28 – [X.]), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. [X.] [X.] 2004, 428 [X.]. 53 – [X.]; [X.] 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können ([X.] [X.] 2007, 700 [X.]. 41 – [X.]/Shaker [Limoncello/[X.]]; [X.] a. a. O. [X.]. 31 – [X.]; [X.] 2012, 64 [X.]. 14 – Maalox/[X.]). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im ([X.], im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können ([X.] [X.] Int. 2010, 129 [X.]. 60 – [X.]/[X.]]; [X.] a. a. O. [X.]. 28 – [X.]). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten [X.]ahrnehmungsbereiche ([X.] a. a. O. – [X.] [[X.]/[X.]]; [X.] a. a. O. – [X.]).

b) In der Gesamtheit unterscheiden sich die angegriffene Marke "[X.][X.]" und die [X.]iderspruchsmarke "[X.]" durch die abweichenden zweiten Bestandteile "[X.]" und "[X.]UELL" deutlich.

c) Eine schriftbildliche oder klangliche Prägung der Vergleichsmarken durch das übereinstimmende Element "[X.]" scheidet wegen dessen Schutzunfähigkeit aus.

aa) [X.]ie bereits eingehend erörtert worden ist, fungiert der Bestandteil "[X.]" bei der [X.]iderspruchsmarke als geografische Herkunftsangabe und ist wegen seines warenbeschreibenden Charakters nicht geeignet, den Gesamteindruck der älteren Marke zu prägen. Da auch das Element "[X.]UELL" eine ausschließlich warenbeschreibende Angabe ist, stehen beide Bestandteile gleichgewichtig nebeneinander.

bb) Dies gilt auch für die angegriffene Marke, die sich aus den Elementen "[X.]" und "[X.]" zusammensetzt.

aaa) "[X.]" ist, wie bereits bei der [X.]iderspruchsmarke erläutert worden ist, ein bekannter Fluss mit einem großen Einzugsgebiet, der aus drei [X.]uellen entspringt und mehrere [X.]irtschaftsgebiete mitbezeichnet.

bbb) Das Substantiv "Brunnen" hat die Bedeutungen "technische Anlage zur Gewinnung von Grundwasser", "[künstlerisch gestaltete] Einfassung, Ummauerung eines Brunnens mit Becken zum Auffangen des [X.]assers", aber auch "[X.]asser einer [X.]uelle, besonders Heilquelle" und "[[X.]asser]quelle, [X.]asserreservoir, Zisterne" (https://www.duden.de/rechtschreibung/Brunnen).

(1) Laut [X.] wird das [X.]ort "Brunnen" für [X.]uell und [X.]uelle synonym verwendet (https://www.duden.de/rechtschreibung/[X.]uelle). Aber auch wenn der Begriff "Brunnen" in der Umgangssprache in erster Linie in der Bedeutung "technische Anlage zur Gewinnung von Grundwasser" benutzt wird, sind die inländischen breiten Verkehrskreise daran gewöhnt, auf dem hier betroffenen Mineralwassermarkt eine Vielzahl von [X.]uellenbezeichnungen vorzufinden, die statt des geläufigeren [X.]ortes "[X.]uelle" den Begriff "Brunnen" benutzen, wie [X.] Vilsa-Brunnen, [X.], [X.], [X.], [X.], Amalienbrunnen oder Silberbrunnen, so dass er das [X.]ort "Brunnen" sofort und ohne weiteres mit "[X.]asser einer [X.]uelle" bzw. "[[X.]asser][X.]uelle" gleichsetzen wird.

(2) Dem allgemeinen Publikum ist ebenfalls bekannt, dass viele Mineralwasserabfüller und Getränkehersteller den Begriff "Brunnen" als Hinweis auf das vertriebene Mineralwasser in ihren Handelsmarken, wie [X.] [X.] Brunnen, Amalienbrunnen, [X.], [X.], [X.], [X.] Grauhof.Brunnen, [X.], Mönchsbrunnen, Reinoldus-Brunnen, [X.], [X.], [X.]iesenbach-Brunnen, oder in ihren Firmenbezeichnungen verwenden, wie [X.] [X.] Brunnen, [X.] Kaiserbrunnen, Aegidiusbrunnen, [X.], [X.]-Brunnen, [X.] (https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_europäischer_Mineralwassermarken#[X.]https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_europäischer_Mineralwassermarken#[X.]).

https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_europäischer_Mineralwassermarken#[X.]).

(3) Auf dem Sektor der Mineralwässer werden somit beide Begriffe bekanntermaßen synonym verwendet.

cc) Der [X.]ortkombination "[X.][X.]" kommen daher die Gesamtbedeutungen zu "technische Anlage zur Gewinnung von Grundwasser im Einzugsgebiet/in der Nähe der [X.]", "[X.]asser einer [X.]quelle" oder "[X.]uelle/Brunnen in der [X.]region/Nähe der [X.]".

dd) Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise weist das ältere [X.] "[X.][X.]" daher ebenfalls nur unmittelbar beschreibend darauf hin, dass die angegriffenen alkoholfreien Getränke aus dem [X.]asser einer [X.]quelle oder aus einer [X.]uelle bzw. einem Brunnen im Einzugsgebiet der [X.] oder in ihrer Nähe gewonnen bzw. unter Verwendung dieses [X.]assers hergestellt worden sind bzw., dass die Getränkesirupe für eine Vermischung mit diesem [X.]asser bestimmt und geeignet sind.

ee) [X.]egen dieses warenbeschreibenden Charakters beider Markenbestandteile scheidet eine Prägung des jüngeren [X.]es durch "[X.]" ebenfalls aus.

ff) In schriftbildlicher Hinsicht liegt nur eine geringe Ähnlichkeit vor.

aaa) Die beiden Vergleichsmarken sind zwar in fünf Buchstaben ihrer Anfangsbestandteile "[X.]" und damit am stärker beachteten [X.]ortanfang identisch. Gleichwohl unterscheiden sie sich aufgrund der divergierenden [X.]ortlänge in den letzten sieben bzw. fünf Schriftzeichen hinreichend deutlich. Die Binnenfläche des Großbuchstabens "[X.]" sowie dessen Cauda bewirken einen deutlichen optischen Unterschied zu Grundstrich, Bogen, Bauch und zur markanten Taille des Schriftzeichens "B" der angegriffenen Marke. Zudem weist die jüngere Marke aufgrund der drei Majuskel "N" Diagonalen auf, die der älteren Marke fehlen. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass das Bein des Großbuchstabens "R" im Bestandteil "[X.]" die Diagonalen der drei Schriftzeichen "N" aufnimmt.

bbb) Im Rahmen der visuellen [X.]ahrnehmung ist ferner zu berücksichtigen, dass das Schriftbild von Marken – anders als dies beim schnell verklingenden [X.]ort der Fall ist – erfahrungsgemäß eine genauere und in der Regel wiederholte [X.]ahrnehmung der Bezeichnungen gestattet, so dass das Schriftbild einer Marke dem Betrachter sehr viel besser in Erinnerung bleibt als das gesprochene [X.]ort (vgl. [X.] 25 [X.] (pat) 2/17 – [X.]/[X.]; 30 [X.] (pat) 42/14 – [X.]/[X.]; 24 [X.] (pat) 34/14 – [X.]/[X.]; [X.]E 43, 108, 114 – [X.]/OSTARIX; [X.] 2004, 950, 954 – [X.]/Acesal).

gg) Auch die klangliche Ähnlichkeit ist unterdurchschnittlich. Die Kollisionsmarken unterscheiden sich in [X.], [X.] sowie Sprech- und Betonungsrhythmus ausreichend deutlich.

aaa) Der dreisilbigen angegriffenen Marke "[X.][X.]" steht die zweisilbige [X.]iderspruchsmarke "[X.]" gegenüber. Die jüngere Marke verfügt über die längere [X.] "[X.]", während die [X.]iderspruchsmarke nur die Selbstlaute "[X.]" enthält. Die beiden klangschwachen Konsonanten "B" und "R" der angegriffenen Marke unterscheiden sich deutlich von dem klangstarken "[X.]" der älteren Marke.

bbb) Auch wenn die Kollisionsmarken an dem in der Regel stärker beachteten [X.]ortanfang "[X.]" übereinstimmen, erhält das [X.]ortende dadurch, dass es bei der [X.]iderspruchsmarke von der Länge her dem [X.]ortanfang entspricht, während es bei der angegriffenen Marke um zwei Laute länger ist, ein gleiches oder sogar stärkeres Gewicht, so dass die Übereinstimmung zu Beginn an Beachtung verliert.

hh) Die Vergleichsmarken sind entweder begrifflich nur gering ähnlich oder aufgrund des warenbeschreibenden Charakters können aus der Übereinstimmung keine Rechte hergeleitet werden.

aaa) Eine weit unterdurchschnittliche begriffliche Ähnlichkeit liegt vor, wenn man, der Ansicht der Beschwerdegegnerin folgend, davon ausgeht, dass die Begriffe "[X.]uell" und "Brunnen" keine Synonyme darstellen, weil das [X.]ort "[X.]uell" den (natürlichen) Ursprung eines [X.]asserlaufs an einem ganz bestimmten Ort durch sein natürlich aus der [X.] [X.] [X.]asser bezeichnet und der Begriff "Brunnen" vornehmlich als eine (künstliche) technische Anlage zur Grundwasserförderung an beliebigem Ort aufgefasst wird. Eine begriffliche Ähnlichkeit scheidet dann schon wegen des abweichenden [X.] der zweiten Bestandteile "[X.]uell" bzw. "Brunnen" aus.

bbb) Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass der Verkehr im Bereich der Mineralwässer an beschreibende Bezeichnungen gewöhnt ist, die aus geografischen Herkunftsangaben und Angaben zum [X.]assergewinnungsort wie [X.]uelle oder Brunnen bestehen. Er wird daher nicht nur den [X.]ortanfang "[X.]", sondern auch die [X.]ortenden "Brunnen" und "[X.]uell" begrifflich gleichsetzen, so dass er beide Markenwörter im Sinne von irgendeinem (Mineral-)[X.]asser aus einer [X.]uelle im Einzugsgebiet oder in der Nähe der [X.] verstehen wird. Da sich die Übereinstimmung der Kollisionsmarken damit aber auf eine identische warenbeschreibende Angabe beschränkt, kann diese schon aus Rechtsgründen nicht zu einer Verwechslungsgefahr führen, weil deren Annahme dem markenrechtlichen Schutz der beschreibenden Angabe gleichkäme (vgl. [X.] a. a. O. [X.]. 69 a. E., 70 – [X.]/[X.]; [X.] 2012, 1040 [X.]. 30 f., 39 – [X.]/pure; [X.] 2007, 1071 [X.]. 49 – [X.]; [X.] 2007, 1066, [X.]. 41 ff. – Kinderzeit; [X.] 2004, 775, 777 – [X.]RO 2000, jeweils [X.]; [X.] 26 [X.] (pat) 50/10 – FRUTA[X.]UELL/FRUCHT[X.]UELL).

ccc) Die von der [X.]idersprechenden angeführte Entscheidung des [X.] vom 19. November 1997 zu [X.]/[X.] (26 [X.] (pat) 4/96 = [X.]E 39, 208 = [X.], 1025), in der aufgrund ihres im [X.]esentlichen übereinstimmenden [X.] die Vergleichsmarken begrifflich verwechselt wurden, kann auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Diese Rechtsprechung ist inzwischen überholt.

(1) Damals war angenommen worden, dass die [X.]iderspruchsmarke "[X.]" über eine normale Kennzeichnungskraft verfüge, weil die Bezeichnung "-freund" für die zu berücksichtigende [X.]are "[X.]eine" weder rein beschreibend noch [X.] sei, da eine Verwendung des [X.]ortes "freund" als ernsthafte Bestimmungsangabe nicht bekannt sei.

(2) Derartige Feststellungen zur Bezeichnung "-freund" sind aber in zahlreichen anderen Entscheidungen des [X.] getroffen worden. Das Verkehrsverständnis hat sich inzwischen vollständig gewandelt. Insbesondere im Lebensmittelbereich sind werblich hervorgehobene Zielgruppenhinweise, wie [X.] auch "Freund" inzwischen häufig anzutreffen ([X.] 26 [X.] (pat) 41/17 – Sportsfreund; 25 [X.] (pat) 554/14 – [X.]; 24 [X.] (pat) 568/14 – [X.]; 24 [X.] (pat) 545/14 – [X.]; 26 [X.] (pat) 204/95 – Holzfreund; 26 [X.] (pat) 201/95 – Naturfreund), so dass mit dieser Bezeichnung aus Sicht des Verkehrs schlagwortartig und [X.] die Bestimmung der fraglichen [X.]aren, nämlich deren [X.] oder Zielgruppe, unmittelbar beschrieben wird (vgl. auch [X.] 26 [X.] (pat) 554/18 – [X.]; 26 [X.] (pat) 553/18 – [X.]).

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist daher in jeder Hinsicht ausgeschlossen.

6. Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung zwischen der angegriffenen Marke und der [X.]iderspruchsmarke ist ebenfalls zu verneinen.

a) Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens scheidet schon mangels vorgetragener und benutzter Markenserie der [X.]idersprechenden aus.

b) Auch eine mittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr ist ausgeschlossen.

Eine mittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr kann gegeben sein, wenn trotz der erkannten begrifflichen Unterschiede wegen einer Ähnlichkeit des [X.] und einer entsprechenden Markenbildung auf eine Zusammengehörigkeit geschlossen werden kann ([X.]. 1968, 196, 197 – Jägerfürst/Jägermeister; [X.]E 3, 86, 87 f. – [X.]/[X.]; 22, 214 – BEERENHEXE/[X.]aldhexe; 28, 57, 63 – [X.]/[X.]; [X.] (pat) 115/04 – [X.] [X.]UELLE/[X.]). Bei der Annahme dieser Art von Verwechslungen ist jedoch Zurückhaltung geboten. So sind vor allem Übereinstimmungen in beschreibenden oder sonst [X.]en Aussagen nicht geeignet, eine herkunftshinweisende Assoziation auszulösen (vgl. [X.] 26 [X.] (pat) 83/08 – [X.]/[X.]; 33 [X.] (pat) 155/05 – [X.]). So liegt der Fall aber hier, weil beide Marken nur beschreibende Aussagen enthalten, wie bereits eingehend erörtert worden ist.

c) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt ebenfalls nicht vor.

aa) Sie kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den [X.] ausgeht. Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden ([X.] 2013, 1239 [X.]. 45 – [X.]/Volks.Inspektion; [X.] 2013, 833 [X.]. 69 – [X.]/Villa [X.]). So ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] und des [X.] nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. [X.] [X.] 2005, 1042 [X.]. 30 – [X.] LIFE; [X.], [X.]. v. 23. Oktober 2014 – [X.], [X.]. 11; [X.] 2004, 865, 866 – [X.]; [X.] 2012, 930 [X.]. 45 – [X.]/[X.]; [X.] 2014, 1101 [X.]. 54 – Gelbe [X.]örterbücher).

bb) In der jüngeren Marke bildet das übereinstimmende [X.]ortelement "[X.]" mit dem Begriff "[X.]" einen sinnvollen Gesamtbegriff, so dass der Bestandteil "[X.]" keine selbständig kennzeichnende Stellung innehat. Das gilt erst recht aufgrund seiner Kennzeichnungsschwäche.

cc) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne wird auch angenommen, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen [X.]aren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. [X.], [X.] 2005, 1042 [X.]. 31 – [X.] LIFE; [X.] 2010, 933 [X.]. 34 – [X.]; [X.] 2010, 646 [X.]. 15 – [X.]; [X.] 2006, 859 – [X.]).

dd) Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil "[X.]" in der angegriffenen Marke nicht Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen der Inhaberin der jüngeren Marke ist.

2. Die Löschung der jüngeren Marke kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Sonderschutzes der bekannten Marke erfolgen (§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.]).

a) Da die Anmeldung der angegriffenen Marke am 18. Juli 2013 und damit zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 erfolgt ist, kann der Bekanntheitsschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] im [X.]iderspruchsverfahren geltend gemacht werden (§ 158 Abs. 2 und 3 [X.]). Die in [X.] getretenen Änderungen des § 9 [X.] sind für die Entscheidung im vorliegenden Streitfall ohne Bedeutung (vgl. hierzu [X.] [X.] 2021, 482 [X.]. 13 – [X.]; [X.] 2019, 1058 [X.]. 15 – KNEIPP). Die seit dem 14. Januar 2019 geltende Fassung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] stellt eine Anpassung der Vorschrift an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] dar, mit der dieser den Bekanntheitsschutz nach Maßgabe der [X.]/E[X.]G auf den Bereich ähnlicher [X.]aren und Dienstleistungen ausgeweitet hatte (vgl. [X.] [X.], 240 [X.]. 30 – [X.]/Durfee]). Dies entspricht der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.] 2015, 1201 [X.]. 76 - [X.]/ Santander-Rot).

b) Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] kann die Eintragung einer Marke gelöscht werden, wenn sie mit einer prioritätsälteren, im Inland bekannten Marke identisch oder ähnlich ist, und ihre Benutzung die Unterscheidungskraft oder die [X.]ertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer [X.]eise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

c) Bei der [X.]iderspruchsmarke "[X.]" handelt es sich schon nicht um eine im Inland bekannte Marke.

aa) Eine Marke ist bekannt im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.], wenn sie einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten [X.]aren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind (vgl. [X.] [X.] 2009, 1158 [X.]. 24 - PAGO/Tirolmilch [Pago]). Maßgeblich sind bei der Prüfung dieser Voraussetzungen alle relevanten Umstände des Falles, also insbesondere der Marktanteil der älteren Marke, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat ([X.] [X.] Int. 2000, 73 [X.]. 23 ff. – [X.]/Yplon [[X.]]; [X.] 2017, 75 [X.]. 37 – [X.]UNDERBAUM II; [X.] 2015, 1114 [X.]. 10 – [X.]; [X.] 2015, 1214 [X.]. 20; [X.] 2014, 378 [X.]. 22 – [X.]). Die Bekanntheit muss bereits zum Prioritätszeitpunkt der angegriffenen Marke bestanden haben ([X.] a. a. O. [X.]. 13 f. – [X.], [X.] 2020, 870 [X.]. 22 – [X.]/[X.]) und im Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehen ([X.] a. a. O. – [X.]/[X.]; [X.] 2019, 1058 [X.]. 14 – KNEIPP). Die Bekanntheit muss in einem wesentlichen Teil der [X.] vorliegen; eine lediglich lokale Bekanntheit kann keinen bundesweiten, aber auch keinen lokalen Bekanntheitsschutz vermitteln ([X.] [X.] 2009, 1158 [X.]. 27 – PAGO/Tirolmilch [PAGO]; [X.] Int. 2000, 73 [X.]. 28 – – [X.]/Yplon [[X.]]; [X.], 70 [X.]. 17 f. – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] 29 [X.] (pat) 559/18 - [X.]/[X.]; 29 [X.] (pat) 13/10 - [X.] Alles, nur nicht teuer!/MÖBELIX; [X.] [X.]RP 2015, 477 [X.]. 136 – Anson’s/[X.]; [X.]-RR 2004, 299, [X.]. 61 – [X.]; [X.] [X.]-RR 2011, 459, 460 – [X.]/[X.] Kölsch). Für die Voraussetzung einer "gedanklichen Verknüpfung" ist es erforderlich, dass jedenfalls ein "wirtschaftlich nicht unerheblicher Teil" der angesprochenen Verkehrskreise die Marke kennt ([X.] [X.] 2015, 1002 [X.]. 30, 34 – Iron & [X.]/Unilever).

bb) Nach Maßgabe dieses rechtlichen Hintergrundes kann vorliegend nicht einmal für Mineralwasser von einer Bekanntheit der [X.]iderspruchsmarke in einem wesentlichen Teil der [X.] zum maßgeblichen Kollisionszeitpunkt, dem 18. Juli 2013, ausgegangen werden. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zur Frage der gesteigerten Kennzeichnungskraft Bezug genommen. Auch die unterstellte lokale Bekanntheit in den Bundesländern [X.] und [X.] würde aus denselben Gründen für eine Bekanntheit im vorliegenden Sinne nicht ausreichen.

III.

Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind nicht gegeben.

[X.]

Die von der [X.]idersprechenden angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 [X.] ist nicht veranlasst.

[X.]eder war über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 [X.]), noch war die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich zu erachten (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 [X.]).

Der Senat hat bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr und der Bekanntheit die vom [X.] und [X.] in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe angelegt.

Da weder die gesteigerte Kennzeichnungskraft noch die Bekanntheit der älteren Marke in den Bundesländern [X.] und [X.] von der [X.]idersprechenden für den Kollisionszeitpunkt hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist, ist die Frage, ob die lokale Bekanntheit der [X.]iderspruchsmarke in den beiden Bundesländern für eine Erhöhung der Kennzeichnungskraft bzw. für einen Sonderschutz ausreichen würde, nicht entscheidungserheblich.

V.

Entgegen der Anregung der [X.]idersprechenden bedarf es auch keiner Vorlage des Verfahrens an den Gerichtshof der [X.] gemäß Art. 267 Abs. 3 A[X.]V mit dem Ersuchen einer Vorabentscheidung über die folgenden von ihr formulierten Fragen:

1. [X.]enn im [X.]srecht für eine [X.]smarke davon ausgegangen werden kann, dass bereits die Bekanntheit in nur einem Staat aus dem Verbund der 27 [X.] der [X.] ausreiche, um eine Bekanntheit der Marke auch in der gesamten [X.] anzunehmen, wie stellt sich dieser Sachverhalt bei einer nationalen Marke / einem nationalen Schutzrecht im Verhältnis zur Gesamtheit der Bundesländer oder Provinzen eines Staates dar, wenn die Bekanntheit in einem oder zwei Bundesländern oder Provinzen eines Staates bestätigt werden kann?

2. [X.]enn im [X.]srecht bereits ein Staat aus dem Verbund der 27 [X.] der [X.] als ein wesentlicher bzw. bedeutender Teil des Publikums erachtet wird, welchem eine Marke zur Erlangung einer hohen Bekanntheit bekannt sein muss, kann dann im Hinblick auf eine nationale Marke ein Bundesland bzw. eine Provinz eines Staates, in welchem die Bekanntheit der Marke zu ermitteln ist, ebenfalls als wesentlicher bzw. bedeutender Teil des Publikums erachtet werden?

[X.]elcher Teil der Bevölkerung oder welcher Teil der geografischen Ausdehnung eines Staates kann als Region und nicht mehr bloß als örtlich bzw. lokal im Sinne des Markenrechts aufgefasst werden?

3. [X.]ie ist eine regionale Bekanntheit bei der Bestimmung der Verwechslungsgefahr zu bewerten?

Der [X.] hat bereits seit langem entschieden, dass eine ältere nationale Marke im gesamten Hoheitsgebiet des [X.] oder in einem wesentlichen Teil dieses Staates bekannt sein muss ([X.] [X.] Int. 2000, 73 [X.]. 28 – [X.]/Yplon [[X.]]; [X.], 70 [X.]. 17 f. – [X.]/[X.] [[X.]]) und diesen Grundsatz auf die [X.]smarke übertragen ([X.] [X.] 2009, 1158 [X.]. 27 – PAGO/Tirolmilch [PAGO]). Bei der Prüfung der Bekanntheit sind nach ständiger [X.]-Rechtsprechung alle relevanten Umstände des Falls zu berücksichtigen, insbesondere der Marktanteil der Marke, die Intensität, geografische Ausdehnung und Dauer ihrer Benutzung und der Umfang der Investitionen zu ihrer Förderung ([X.] [X.] 2009, 1158 [X.]. 25 – Pago/Tirolmilch [PAGO]; [X.] 2020, 401 [X.]. 20 – [X.]). Der Senat sieht in den Entscheidungen des [X.] zu "PAGO", "[X.]" und "[X.]" eine ausreichende höchstrichterliche Beantwortung der hier im Verfahren gestellten Fragen. Hinzu kommt, dass die Frage, ob bereits die Bekanntheit einer Marke in ein oder zwei [X.] Bundesländern zur Bekanntheit in einem wesentlichen Teil des [X.]s oder damit in Gesamtdeutschland führt, der Tatsachenfeststellung obliegt und keine Rechtsfrage ist. Ferner fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit, wie bereits unter Ziffer [X.] ausgeführt worden ist.

Meta

26 W (pat) 13/19

17.04.2023

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.04.2023, Az. 26 W (pat) 13/19 (REWIS RS 2023, 1963)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1963

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