Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.04.2022, Az. 6 C 2/21, 6 C 2/21 (6 C 5/18)

6. Senat | REWIS RS 2022, 3515

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Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung im räumlichen Zuständigkeitsbereich der beklagten öffentlich-rechtlichen [X.]. Bis einschließlich März 2015 zahlte er die Rundfunkbeiträge mittels Banküberweisung. Hinsichtlich der Beiträge für das zweite Quartal 2015 wandte sich der Kläger nach einer Zahlungserinnerung an den Beklagten und bat um Mitteilung, wo er den [X.] an seinem Wohnort in bar bezahlen könne. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 13. August 2015 darauf hin, dass der [X.] gemäß § 9 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung bargeldlos zu zahlen sei. Nach Ausbleiben der Zahlung setzte er mit Bescheid vom 1. September 2015 für das zweite Quartal 2015 einen [X.] in Höhe von 52,50 € und einen Säumniszuschlag von 8,00 € fest. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des [X.] wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2016 zurück. Mit seiner am 19. April 2016 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2016 aufzuheben. Hilfsweise hat er beantragt, festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, schon eingeforderte oder noch einzufordernde Rundfunkbeiträge jedenfalls solange verzugsfrei nicht an den Beklagten zu leisten, wie dieser ihm keine von sonstigen Transaktionskosten freie Möglichkeit eröffnet und benennt, Beitragszahlungen in bar an ihn zu zahlen.

2

Mit Urteil vom 31. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des [X.] mit Urteil vom 13. Februar 2018 zurückgewiesen. Die Klage sei im Hauptantrag unbegründet. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. September 2015 sowie der Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2016 seien rechtmäßig. Die vom Kläger zu zahlenden Rundfunkbeiträge für die Monate April bis Juni 2015 seien "rückständig" im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 1 des [X.]sstaatsvertrages ([X.]). Dass der Beklagte die vom Kläger angebotene Begleichung im Wege der Barzahlung abgelehnt habe, stehe dem nicht entgegen. Nach § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Beklagten könne der Beitragsschuldner die Rundfunkbeiträge nur mittels Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift, Einzelüberweisung oder [X.] entrichten. Barzahlung sei danach unzulässig. Die Regelung sei formell und materiell rechtmäßig. Die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] geregelte Ermächtigung zur Regelung von Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung des [X.]s erfasse auch die Zahlungsmodalitäten. Die in der Satzung getroffene Regelung sei sinnvoll, um den Verwaltungsaufwand in Massenverfahren und damit die Kosten gering zu halten. Zudem werde die Gefahr des Verlusts des Bargelds durch kriminelle Handlungen minimiert. Die Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner werde nur sehr geringfügig eingeschränkt. Ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG liege nicht vor. Diese Vorschrift diene der Klarstellung, dass etwa Sachwährungen, Wertpapiere und Banknoten ausländischer oder historischer Währungen in der [X.] keine gesetzlichen Zahlungsmittel seien. Dass jedermann [X.]banknoten als ordnungsgemäße Erfüllung einer monetären Verbindlichkeit zu akzeptieren habe, gelte nur, soweit in der jeweils zu beurteilenden Rechtsbeziehung eine Begleichung im Wege der Barzahlung vereinbart, vorgeschrieben oder nach der Verkehrssitte allgemein üblich und zu erwarten sei. So wie im [X.] vertraglich die Begleichung einer Schuld durch Banküberweisung bestimmt oder zumindest erlaubt werden könne, werde § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG durch die Vorgabe einer von der Barzahlung abweichenden Zahlungsweise im öffentlich-rechtlichen Bereich nicht tangiert. Aus Art. 128 Abs. 1 Satz 1 AEUV und Art. 10 der Verordnung ([X.]) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des [X.] könne der Kläger ebenfalls kein Recht herleiten, jegliche Geldschuld in bar zu begleichen. Die Verwendung von [X.]-Banknoten sei nur dann erforderlich, wenn in bar gezahlt werde, sei es nach entsprechender Vereinbarung, Rechtsvorschrift oder nach allgemeiner Übung. Die unionsrechtlichen Regelungen enthielten kein Verbot, eine Barzahlungsmöglichkeit durch gesetzliche oder untergesetzliche nationale Rechtsvorschriften auszuschließen. Aus den genannten Gründen könne auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag keinen Erfolg haben.

3

Auf die Revision des [X.] hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 27. März 2019 (BVerwG 6 C 5.18) ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.]päischen [X.] ([X.]) eingeholt. Die angefochtenen Bescheide seien nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig. Bleibe das [X.]srecht außer Betracht, seien die festgesetzten Beiträge nicht im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 1 [X.] rückständig. Denn der auf die landesrechtliche Ermächtigung in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] gestützte Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung verstoße gegen die bundesrechtliche Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG und sei deshalb - sofern das [X.]srecht außer Betracht bleibe - unwirksam.

4

Für klärungsbedürftig durch den [X.] hat es der Senat jedoch gehalten, ob § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG mit der ausschließlichen Zuständigkeit, die die [X.] gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Art. 127 ff. AEUV im Bereich der Währungspolitik für diejenigen Mitgliedstaaten habe, deren Währung der [X.] sei, in Einklang stehe bzw. ob das [X.]srecht eine mit § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG übereinstimmende Regelung der Verpflichtung zur Annahme von [X.]-Banknoten enthalte oder ob § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG angewendet werden könne, soweit und solange die [X.] von ihrer Zuständigkeit keinen Gebrauch gemacht habe.

5

Mit Urteil vom 26. Januar 2021 (verbundene Rechtssachen [X.]/19 und [X.]/19) hat der [X.] die Vorlage wie folgt beschieden:

"1. Art. 2 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, Art. 128 Abs. 1 und Art. 133 AEUV sowie mit Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des [X.]päischen Systems der Zentralbanken und der [X.]päischen Zentralbank ist dahin auszulegen, dass er unabhängig davon, ob die [X.]päische [X.] ihre ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der [X.] ist, ausgeübt hat, einen Mitgliedstaat daran hindert, eine Vorschrift zu erlassen, die in Anbetracht ihres Ziels und ihres Inhalts die rechtliche Ausgestaltung des Status der [X.]-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel determiniert. Hingegen hindert er einen Mitgliedstaat nicht daran, in Ausübung einer ihm eigenen Zuständigkeit, wie etwa der Organisation seiner öffentlichen Verwaltung, eine Vorschrift zu erlassen, die diese Verwaltung verpflichtet, die Erfüllung der von ihr auferlegten Geldleistungspflichten in bar zu akzeptieren.

2. Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV, Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des [X.]päischen Systems der Zentralbanken und der [X.]päischen Zentralbank sowie Art. 10 Satz 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des [X.] sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die die Möglichkeit ausschließt, eine hoheitlich auferlegte Geldleistungspflicht mit [X.]-Banknoten zu erfüllen, nicht entgegenstehen, vorausgesetzt erstens, dass diese Regelung nicht zum Zweck oder zur Folge hat, die rechtliche Ausgestaltung des Status dieser Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel zu determinieren, zweitens, dass sie weder rechtlich noch faktisch zu einer Abschaffung dieser Banknoten führt, insbesondere, indem sie die Möglichkeit untergräbt, eine Geldleistungspflicht in der Regel mit solchem Bargeld zu erfüllen, drittens, dass sie aus Gründen des öffentlichen Interesses erlassen wurde, viertens, dass die durch diese Regelung bewirkte Beschränkung von Barzahlungen geeignet ist, das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse zu erreichen, und fünftens, dass sie die Grenzen dessen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, insofern nicht überschreitet, als andere rechtliche Mittel zur Verfügung stehen, um die Geldleistungspflicht zu erfüllen."

6

In dem fortgeführten Revisionsverfahren rügt der Kläger im Wesentlichen, die Entscheidung des [X.] reduziere den kategorischen Normbefehl des Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV ohne normative Anknüpfung zu einer nur grundsätzlichen Rechtspflicht, angebotene Banknoten mit schuldbefreiender Wirkung anzunehmen. § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG stehe mit dem [X.]srecht in Einklang. Dem Beklagten sei es nach der Entscheidung des [X.] verwehrt, die Entgegennahme von Beitragszahlungen in Gestalt von [X.]-Banknoten oder [X.]-Münzen prinzipiell abzulehnen. Werde für eine wiederkehrende Zahlungsverpflichtung in millionenfachen Fällen die Möglichkeit der Begleichung mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel ausgeschlossen, determiniere dies dessen rechtliche Ausgestaltung und ziehe das gesetzliche Zahlungsmittel teilweise aus dem Verkehr. Hieran bestehe kein öffentliches Interesse. Die Begleichung von Geldschulden mittels Einzugsermächtigung, Basislastschrift oder Überweisung erfordere die Inanspruchnahme von [X.], die zum einen kostenpflichtig und zum anderen mit Datenerhebungen und -verarbeitungen verbunden seien, die letztlich zu einer nahtlosen Überwachung führten. Mangels substantiierter Erläuterungen des Beklagten könne der durch die Barzahlungsmöglichkeit entstehende zusätzliche Kostenaufwand nicht gewichtet und abgewogen werden. Dass der allein zuständige [X.]sgesetzgeber den Beklagten währungsrechtlich ermächtigt hätte, ein weiteres gesetzliches Zahlungsmittel zu bestimmen, sei nicht erkennbar. Es fehle jedenfalls an der landesgesetzlichen Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Satzung.

7

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung der Urteile des [X.] vom 13. Februar 2018 sowie des Urteils des [X.] vom 31. Oktober 2016 den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2016 aufzuheben,

hilfsweise

festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, schon eingeforderte oder noch einzufordernde Rundfunkbeiträge kostenfrei in bar an den Beklagten zu leisten.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er verteidigt das Berufungsurteil und führt ergänzend aus: § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG solle den unionsrechtlichen Begriff der den Banknoten zukommenden Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels ergänzen. Die Norm stehe daher mit der ausschließlichen Zuständigkeit der [X.] im Bereich der Währungspolitik nicht im Einklang und sei nicht anwendbar. § 10 Abs. 2 der [X.]ssatzung des Beklagten sei hingegen mit dem [X.]srecht vereinbar. Die Vorschrift regele nicht die den [X.]-Banknoten zukommende Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel, sondern betreffe die Organisation der öffentlichen Verwaltung. Die vom [X.] formulierten Bedingungen für den [X.] seien erfüllt. Die Einziehung fälliger Rundfunkbeiträge könnte ohne geeignete Regelungen mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung nur mit einem außerordentlich hohen Personal- und Kostenaufwand bewältigt werden, der zu Lasten der [X.]n gehen würde. § 10 Abs. 2 der [X.]ssatzung sei geeignet und erforderlich, den Zweck der Effizienz der Verwaltung in sog. Massenverfahren zu erreichen. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sei ebenfalls gewahrt. Der Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit schränke die Ausübung der Grundrechte der [X.]n nicht ein. Die dem Bargeld gegenüber anderen Zahlungsmitteln zukommende höhere Anonymität könne hier keine Rolle spielen, da dem Beklagten die Daten der Beitragsschuldner bereits bekannt seien. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit einzelner [X.]r sei marginal und müsse hinter dem Interesse der Allgemeinheit an einer kostengünstigen und praktikablen Einziehung der Rundfunkbeiträge zurücktreten. Für [X.], die trotz des gesetzlichen Anspruchs auf den Abschluss eines Basiskontovertrags keinen Zugang zu grundlegenden Finanzdienstleistungen hätten, bestehe die Möglichkeit, bei einem Kreditinstitut eine Bareinzahlung auf das Beitragsabwicklungskonto von [X.], [X.] und [X.] zu leisten. Die hiermit verbundenen Kosten hätten keinen prohibitiven Charakter. Ein Großteil der sozial schutzwürdigen Personen werde zudem einen Befreiungstatbestand von der [X.]spflicht in Anspruch nehmen können.

Die Vertreterin des [X.] führt aus: Im Lichte der Aussagen des [X.] komme § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG eine [X.] für die Fälle zu, in denen für das betroffene Rechtsverhältnis kein anderes Zahlungsmittel vereinbart oder vorgeschrieben worden sei. Den Gesichtspunkten der Funktionsfähigkeit des Geldverkehrs und der Akzeptanz des [X.]-Bargeldes werde dadurch Rechnung getragen, dass Abweichungen von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Annahme von Bargeld nur unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit und der weiteren vom [X.] genannten Anforderungen in Betracht kämen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Berufungsurteil verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), soweit der [X.]hof angenommen hat, der Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n verstoße nicht gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] (1.). Die Zurückweisung der Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung des [X.] erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO) (2.).

1. Die entscheidungstragende Annahme des [X.]hofs, der Ausschluss der Möglichkeit der Barzahlung in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n sei mit § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] vereinbar, da diese Vorschrift kein Verbot enthalte, eine anderweitige Regelung durch untergesetzliche Rechtsvorschriften zu treffen, verletzt [X.] (§ 137 Abs. 1 VwGO).

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die [X.] ([X.]) [X.] der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 ([X.]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2013 ([X.] I S. 1981) sind auf [X.] lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Wie der Senat bereits in seinem Vorabentscheidungsersuchen (Beschluss vom 27. März 2019 - 6 C 5.18 - juris Rn. 22 ff.) näher ausgeführt hat, verpflichtet die Vorschrift öffentliche Stellen zur Annahme von [X.]-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten. Ausnahmen lassen sich entgegen der Auffassung des [X.]hofs nicht ohne Weiteres auf Gründe der [X.] oder Kostenersparnis stützen, sondern setzen eine Ermächtigung durch ein [X.] voraus. An dieser auf Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Norm gestützten Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] hält der Senat auch unter Berücksichtigung der hieran geäußerten Kritik fest. Insbesondere ist der einseitig zivilrechtlich geprägten Ansicht entgegenzutreten, der Schuldner einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht habe bei sog. Massenverfahren mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) einen generellen Ausschluss der Annahme von Bargeld ohne gesetzliche Grundlage hinzunehmen (a. A. [X.], Beschluss vom 30. Juni 2020 - 6 VA 24/19 - NJW-RR 2020, 1180 Rn. 21 f.).

2. Das Berufungsurteil erweist sich jedoch im Ergebnis gleichwohl als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), denn § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist mit dem [X.]srecht unvereinbar und daher nicht anwendbar (a)). § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n steht zwar seinerseits nicht vollständig in Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben (b)) und verstößt partiell auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (c)), ist jedoch übergangsweise mit einer den rechtlichen Mängeln Rechnung tragenden Maßgabe weiter anzuwenden (d)). Diese Maßgabe ist allerdings im Fall des [X.] nicht einschlägig, sodass die Klage hinsichtlich Haupt- und Hilfsantrag im Ergebnis unbegründet ist (e)).

a) Die bundesrechtliche Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann dem Barzahlungsausschluss in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n deshalb nicht entgegengehalten werden, weil sie mit dem [X.]srecht unvereinbar und daher nicht anwendbar ist.

Mit dem auf die Vorlage des Senats ergangenen Urteil vom 26. Januar 2021 in den verbundenen Rechtssachen [X.]/19 und [X.]/19 hat der Gerichtshof der [X.]päischen [X.] ([X.]) unter 1. entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 A[X.]V in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, Art. 128 Abs. 1 und Art. 133 A[X.]V sowie mit Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des [X.]päischen Systems der Zentralbanken und der [X.]päischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 ([X.] [X.]) dem Erlass einer Vorschrift entgegenstehen, die in Anbetracht ihres Ziels und ihres Inhalts die rechtliche Ausgestaltung des Status der [X.]-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel determiniert. Hingegen wird ein Mitgliedst[X.]t durch das [X.]srecht nicht daran gehindert, in Ausübung einer ihm eigenen Zuständigkeit, wie etwa der Organisation seiner öffentlichen Verwaltung, eine Vorschrift zu erlassen, die diese Verwaltung verpflichtet, die Erfüllung der von ihr auferlegten Geldleistungspflichten in bar zu akzeptieren.

Die dem Senat obliegende Prüfung, ob § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Anbetracht seines Ziels und seines Inhalts als eine Maßnahme der vom [X.] beschriebenen Art zu verstehen ist, die im Rahmen der eigenen Befugnisse der Mitgliedst[X.]ten erlassen wurde (vgl. [X.], Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. [X.]. [X.]/19 und [X.]/19 [[X.]:[X.]:[X.]] - Rn. 57) führt zu dem Ergebnis, dass die Vorschrift in die ausschließliche Regelungskompetenz der [X.] im Bereich der Währungspolitik im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c A[X.]V eingreift. Denn weder den Gesetzesmaterialien noch der Gesetzessystematik lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Normierung der Verpflichtung zur Annahme von [X.]-Banknoten der Verfolgung solcher Regelungszwecke gedient haben könnte, für die die Mitgliedst[X.]ten weiterhin zuständig sind.

Um eine Regelung der Organisation der öffentlichen Verwaltung handelt es sich bei § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] schon deshalb nicht, weil sich die Vorgabe, dass auf [X.] lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind, nicht auf die Erfüllung von Zahlungsansprüchen öffentlicher Stellen beschränkt, sondern grundsätzlich auch für private Zahlungsempfänger gilt, sofern nicht im Rahmen der grundrechtlich geschützten Privatautonomie abweichende Regelungen getroffen werden. § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann auch nicht als eine Regelung der Modalitäten der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen sowohl des öffentlichen als auch des privaten Rechts qualifiziert werden, für die nach der Begründung der Entscheidung des [X.] ebenfalls die Mitgliedst[X.]ten zuständig sind ([X.], Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. [X.]. [X.]/19 und [X.]/19 - Rn. 56). Denn diese - im [X.] das Zivilrecht betreffende - Zuständigkeit kann sich bei [X.] Verständnis der Ausführungen des [X.] nur auf die Modalitäten konkret bestimmter Zahlungsverpflichtungen beziehen. Der Normbefehl des § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist jedoch gerade nicht auf bestimmte Zahlungsverpflichtungen beschränkt, sondern beansprucht allgemeine Geltung.

Dass der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] ein der Gesetzgebungskompetenz der Mitgliedst[X.]ten entzogener währungspolitischer Regelungszweck zugrunde liegt, lässt der Standort der Regelung in dem vierten Abschnitt des [X.], der die "währungspolitischen Befugnisse" zum Gegenstand hat, klar erkennen. Auch die amtliche Überschrift "Notenausgabe" spricht für den währungsrechtlichen Charakter der Norm. Dieser wird zudem durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Zwar verweist die Begründung des Dritten [X.]-Einführungsgesetzes in ihrem Allgemeinen Teil darauf, dass die Verordnungen ([X.]) Nr. 974/98 und Nr. 975/98 in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar geltendes Recht seien und u. a. gesetzliche Zahlungsmittel, Annahmepflicht und die technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten [X.]-Münzen regelten; nationale Vorschriften seien insoweit weder notwendig noch zulässig ([X.]. 14/1673 S. 9). Andererseits geht aus der Begründung zu der Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Absicht des [X.]gebers hervor, eine Regelung zur Ausgestaltung des [X.]-Bargeldes zu treffen. Denn die Beibehaltung des Hinweises auf den Charakter der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] begebenen Banknoten als "unbeschränktes" gesetzliches Zahlungsmittel wurde auf "Gründe der Rechtsklarheit" sowie darauf gestützt, dass hierzu eine ausdrückliche Regelung im Gemeinschaftsrecht fehle ([X.]. 14/1673, [X.]). Der Gesetzgeber ist folglich von einer fortbestehenden Zuständigkeit der Mitgliedst[X.]ten zur Ergänzung der unionsrechtlichen Regelungen in den Fällen ausgegangen, in denen diese Regelungen aus seiner Sicht Lücken aufweisen. Eine solche Regelungslücke hat er in Bezug auf die im [X.]srecht fehlende Qualifizierung der [X.]-Banknoten als "unbeschränktes" gesetzliches Zahlungsmittel angenommen. Der Zweck der Regelung einer Verpflichtung zur Annahme von [X.]-Banknoten als Zahlungsmittel in § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] besteht mithin gerade in der rechtlichen Ausgestaltung des gesetzlichen Zahlungsmittels (so im Ergebnis auch [X.], [X.] 2021, 554 <560>).

Der Annahme der Vertreterin des [X.], der Inhalt des § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] gehe im Licht der Entscheidung des [X.] vom 26. Januar 2021 nicht über die maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben hinaus, steht bereits entgegen, dass der Wortlaut der Regelung von demjenigen des Art. 128 Abs. 1 Satz 3 A[X.]V sowie des Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des [X.]päischen Systems der Zentralbanken und der [X.]päischen Zentralbank in wesentlicher Hinsicht abweicht. Denn zum einen sehen die unionsrechtlichen Bestimmungen nicht vor, dass das gesetzliche Zahlungsmittel "unbeschränkt" sein muss. Zum anderen haben die unionsrechtlichen Vorschriften und die nationale Bestimmung unterschiedliche Bezugspunkte, nämlich einerseits "Banknoten" und anderseits sämtliche "Zahlungsmittel" (vgl. auch [X.], [X.] 2019, 608 <609 f.>). Im Übrigen würde selbst eine lediglich deklaratorisch wirkende Wiedergabe der maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben an dem kompetenzwidrigen währungspolitischen Regelungszweck des § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] nichts ändern.

b) Verstößt § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n wegen der [X.]srechtswidrigkeit des § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] somit nicht gegen einfaches Bundesrecht, trägt die Satzungsbestimmung allerdings ihrerseits den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben nicht vollständig Rechnung.

Nach der den Senat bindenden Entscheidung des [X.] vom 26. Januar 2021 beinhaltet der Status als gesetzliches Zahlungsmittel lediglich eine grundsätzliche Verpflichtung zur Annahme von [X.]-Bargeld zu [X.]en und belässt den Mitgliedst[X.]ten die Befugnis, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Ausnahmen von der Annahmepflicht vorzusehen ([X.])). Diese Voraussetzungen sind bei § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung zwar überwiegend erfüllt ([X.])). Ein [X.]srechtsverstoß liegt jedoch darin, dass diejenigen Beitragspflichtigen, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten, mangels einer Ausnahmeregelung unverhältnismäßig beeinträchtigt werden (cc)).

[X.]) Gemäß Art. 128 Abs. 1 Satz 3 A[X.]V sowie Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des [X.] und der [X.] sind die von der [X.]päischen Zentralbank ausgegebenen Banknoten die einzigen Banknoten, die in der [X.] als gesetzliches Zahlungsmittel gelten. Entsprechend bestimmt Art. 10 Satz 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des [X.] ([X.] L 139 S. 1), dass die auf [X.] lautenden Banknoten als Einzige in den teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels haben. Nach der auf die Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des [X.] vom 26. Januar 2021 sind diese Bestimmungen dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die die Möglichkeit ausschließt, eine hoheitlich auferlegte Geldleistungspflicht mit [X.]-Banknoten zu erfüllen, nicht entgegenstehen, vorausgesetzt erstens, dass diese Regelung nicht zum Zweck oder zur Folge hat, die rechtliche Ausgestaltung des Status dieser Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel zu determinieren, zweitens, dass sie weder rechtlich noch faktisch zu einer Abschaffung dieser Banknoten führt, insbesondere, indem sie die Möglichkeit untergräbt, eine Geldleistungspflicht in der Regel mit solchem Bargeld zu erfüllen, drittens, dass sie aus Gründen des öffentlichen Interesses erlassen wurde, viertens, dass die durch diese Regelung bewirkte Beschränkung von Barzahlungen geeignet ist, das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse zu erreichen, und fünftens, dass sie die Grenzen dessen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, insofern nicht überschreitet, als andere rechtliche Mittel zur Verfügung stehen, um die Geldleistungspflicht zu erfüllen. Der [X.] hat in der Begründung seiner Entscheidung klargestellt, dass der Status der [X.]-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel nicht etwa eine absolute, sondern nur eine grundsätzliche Annahme von [X.]-Banknoten als Zahlungsmittel erfordert. Zudem ist es für die Verwendung des [X.] als einheitliche Währung und spezieller für die Wahrung der Wirksamkeit des Status des [X.]-Bargelds als gesetzliches Zahlungsmittel auch nicht erforderlich, dass der [X.]sgesetzgeber die Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Verpflichtung erschöpfend und einheitlich festlegt, sofern die Möglichkeit für jeden Schuldner, eine Geldleistungspflicht in der Regel mit solchem Bargeld zu erfüllen, gewährleistet ist ([X.], Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. [X.]. [X.]/19 und [X.]/19 - Rn. 46 ff., 55, 67).

Die Einwände des [X.] gegen diese Auslegung des [X.]srechts durch den [X.] sind für die im vorliegenden Revisionsverfahren zu treffende Entscheidung des Senats unbeachtlich. Denn ein Urteil des [X.] im Vorabentscheidungsverfahren bindet nach dessen ständiger Rechtsprechung das nationale Gericht hinsichtlich der Auslegung oder der Gültigkeit der fraglichen Handlungen der [X.]sorgane bei der Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit ([X.], Urteil vom 16. Juni 2015 - [X.]/14 [[X.]:[X.]:C:2015:400], [X.] - Rn. 16 m. w. N.; vgl. auch [X.], Urteil vom 11. September 2019 - 6 C 15.18 - [X.] 403.1 Allg. [X.] Nr. 20 Rn. 22). Eine erneute Befassung des [X.] in derselben Angelegenheit kommt nur in Betracht, wenn das nationale Gericht beim Verständnis oder der Anwendung des Urteils Schwierigkeiten hat, wenn es dem [X.] eine neue Rechtsfrage stellt oder wenn es ihm neue Gesichtspunkte unterbreitet, die ihn dazu veranlassen könnten, eine bereits gestellte Frage abweichend zu beantworten ([X.], Beschluss vom 5. März 1986 - [X.]/85 [[X.]:[X.]:[X.]], Wünsche - Rn. 15). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

[X.]) § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n, wonach die Rundfunkbeiträge nur mittels Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift bzw. [X.], Einzelüberweisung oder [X.] entrichtet werden können, erfüllt lediglich vier der vom [X.] genannten fünf Voraussetzungen für die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die eine Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Annahme von [X.]-Bargeld zu [X.]en vorsieht, mit dem [X.]srecht.

(1) Bei § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n handelt es sich nicht um eine Vorschrift, die in Anbetracht ihres Ziels und ihres Inhalts die rechtliche Ausgestaltung des Status der [X.]-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel determiniert. Vielmehr werden lediglich Zahlungsmodalitäten für die Erhebung des [X.], also einer konkreten Geldleistungspflicht geregelt. Dass dies eine Vielzahl von Zahlungsvorgängen betrifft, ist entgegen der Auffassung des [X.] ohne Belang. Dafür, dass der [X.] als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ausschließlich oder auch nur ergänzend währungspolitische Zwecke verfolgt haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Ein Eingriff in die ausschließliche Kompetenz der [X.] für die Währungspolitik liegt damit - anders als bei § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] - nicht vor.

(2) Die Regelung des § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n führt nicht zu einer rechtlichen oder faktischen Abschaffung der [X.]-Banknoten. Von einer "Abschaffung" im Sinne dieser Vorgabe des [X.] ist zwar nicht nur in dem - praktisch kaum denkbaren - Fall auszugehen, dass die Möglichkeit, [X.]-Banknoten als Zahlungsmittel einzusetzen, vollständig entfällt. Dies zeigt der erläuternde Hinweis des [X.], es dürfe insbesondere nicht die Möglichkeit untergraben werden, eine Geldleistungspflicht in der Regel mit solchem Bargeld zu erfüllen. Entscheidend ist daher, ob die nationale Regelung bei wertender Betrachtung dazu führt, dass sich das [X.] zwischen der grundsätzlich gewährleisteten Möglichkeit, hoheitlich auferlegte Geldleistungspflichten mit [X.]-Banknoten zu erfüllen, und dem Ausschluss dieser Möglichkeit umkehrt. Der [X.] nimmt insoweit nur die konkrete Regelung in den Blick (vgl. [X.], Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. [X.]. [X.]/19 und [X.]/19 - Rn. 62). Ob unterschiedliche Ausschlüsse oder Beschränkungen der Barzahlungsmöglichkeit in ihrer Summe die genannte Wirkung entfalten, ist daher in diesem Zusammenhang unerheblich. Für sich genommen hat § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n offensichtlich nicht zur Folge, dass die Möglichkeit, eine Geldleistungspflicht mit [X.]-Bargeld zu erfüllen, nicht mehr in der Regel, sondern nur noch als Ausnahme besteht.

(3) § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n ist aus Gründen des öffentlichen Interesses erlassen worden. Diese Voraussetzung ist weit zu verstehen; denn der [X.] grenzt den der [X.] und [X.] Fassung des von ihm herangezogenen 19. [X.] der Verordnung ([X.]) Nr. 974/98 entnommenen Ausdruck "Gründe des öffentlichen Interesses" ausdrücklich von dem engeren Begriff der "Gründe der öffentlichen Ordnung" ab, auf die die [X.] Sprachfassung an dieser Stelle Bezug nimmt ([X.], Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. [X.]. [X.]/19 und [X.]/19 - Rn. 65 f.). Im Rahmen seiner sachdienlichen Hinweise für die vom Senat zu treffende Entscheidung hat der [X.] darüber hinaus ausgeführt, es liege im öffentlichen Interesse, dass die Begleichung von Geldschulden gegenüber öffentlichen Stellen dergestalt erfolgen könne, dass diesen keine unangemessenen Kosten entstünden, die sie daran hindern würden, ihre Leistungen kostengünstiger zu erbringen. Daher sei davon auszugehen, dass der Grund des öffentlichen Interesses, der sich aus der Notwendigkeit ergebe, die Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht zu gewährleisten, eine Beschränkung der Barzahlungen rechtfertigen könne, insbesondere, wenn die Zahl der Beitragspflichtigen, bei denen die Forderungen einzutreiben seien, sehr hoch sei ([X.], Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. [X.]. [X.]/19 und [X.]/19 - Rn. 73 f.). Dieser Hinweis lässt erkennen, dass der [X.] im vorliegenden Zusammenhang sowohl die Kostenersparnis als auch die effiziente Durchsetzung der Beitragserhebung als Gründe des öffentlichen Interesses ansieht. Auf beide Gründe kann der in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n vorgesehene Ausschluss der Barzahlung im Ergebnis gestützt werden.

In Bezug auf den Gesichtspunkt der Kostenersparnis hat der [X.] vorgetragen, angesichts von bundesweit fast 40 Millionen und in [X.] fast 3 Millionen zahlungspflichtigen Beitragskonten im privaten wie nichtprivaten Bereich handele es sich bei der Einziehung fälliger Rundfunkbeiträge um ein "Massenverfahren", das ohne geeignete Regelungen mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung nur mit einem außerordentlich hohen Personal- und Kostenaufwand zu bewältigen wäre. Diese Ausführungen sind ohne Weiteres plausibel. Dass der Umfang der zu erzielenden Kosteneinsparungen im Einzelfall ermittelt wird, ist nicht erforderlich.

Der in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n vorgesehene Ausschluss der Barzahlung dient darüber hinaus dem öffentlichen Interesse an einer effizienten und dadurch auch belastungsgleichen Durchsetzung der Abgabenerhebung. Durch eine [X.] oder die Erteilung einer Einzugsermächtigung bzw. Zustimmung zur SEPA-Lastschrift erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass die [X.]pflicht auch tatsächlich erfüllt wird, da die fristgemäße periodische Zahlung des [X.] nicht von der Initiative des Beitragspflichtigen abhängt. Dass der [X.] wahlweise auch mittels Einzelüberweisungen gezahlt werden kann, lässt den durch den Barzahlungsausschluss insgesamt ermöglichten Effizienzgewinn bei der Beitragserhebung nicht entfallen.

(4) Die durch § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n geregelte Beschränkung der Barzahlungsmöglichkeit ist sowohl geeignet als auch erforderlich, um die genannten Ziele zu erreichen. Denn mit ihr kann verhindert werden, dass die Verwaltung in Anbetracht der Kosten, die es mit sich brächte, ein allen Beitragspflichtigen zugängliches Verfahren zur Barzahlung des [X.] einzuführen, einer unangemessenen finanziellen Belastung ausgesetzt wird ([X.], Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. [X.]. [X.]/19 und [X.]/19 - Rn. 76).

cc) Ein [X.]srechtsverstoß liegt jedoch darin, dass der Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n diejenigen Beitragspflichtigen, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten, mangels einer Ausnahmeregelung unverhältnismäßig beeinträchtigt.

(1) In dem auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats ergangenen Urteil vom 26. Januar 2021 hat der [X.] im Rahmen seiner Antwort auf die zweite Vorlagefrage die unionsrechtliche Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die die Möglichkeit ausschließt, eine hoheitlich auferlegte Geldleistungspflicht mit [X.]-Banknoten zu erfüllen, an die weitere Voraussetzung geknüpft, die Beschränkung von Barzahlungen dürfe die Grenzen dessen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, insofern nicht überschreiten, als andere rechtliche Mittel zur Verfügung stehen, um die Geldleistungspflicht zu erfüllen. Diese Voraussetzung ist nicht schon dann erfüllt, wenn die nationale Regelung überhaupt andere rechtliche Mittel als Bargeld für die Zahlung vorsieht. Trotz der das Prüfprogramm scheinbar verengenden Formulierung ("insofern nicht überschreitet, als") fordert der [X.] eine umfassende Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Dies folgt schon aus der Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung, nach der der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die fraglichen Maßnahmen zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist ([X.], Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. [X.]. [X.]/19 und [X.]/19 - Rn. 7o).

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dient seit jeher insbesondere auch dem Schutz individueller Rechte einschließlich der in der [X.]srechtsordnung gewährleisteten Grundrechte (vgl. z. B. [X.], Urteil vom 19. Juni 1980 - [X.]/79 [[X.]:[X.]:C:1980:163], [X.] - Rn. 18, 21). In diesem Sinne nimmt der [X.] mit der fünften Voraussetzung insbesondere die Zumutbarkeit des Bargeldausschlusses für die Zahlungspflichtigen in den Blick, nachdem dessen Geeignetheit und Erforderlichkeit bereits zuvor im Rahmen der vierten Bedingung geprüft worden sind. Er hebt ausdrücklich hervor, dass die anderen rechtlichen Mittel zur Zahlung des [X.] möglicherweise nicht allen beitragspflichtigen Personen leicht zugänglich sind, was bedeuten würde, dass für Personen, die keinen Zugang zu diesen Mitteln haben, eine Möglichkeit der Barzahlung vorgesehen werden müsste ([X.], Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. [X.]. [X.]/19 und [X.]/19 - Rn. 77). Diese Erwägungen knüpfen an die Schlussanträge des Generalanwalts an, der im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere die Belange der schutzbedürftigen Personen ohne Zugang zu grundlegenden Finanzdienstleistungen und die mit der Verwendung von Bargeld verbundene Funktion [X.] Eingliederung hervorgehoben hat (Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 29. September 2020 in den verbundenen Rechtssachen [X.]/19 und [X.]/19 [[X.]:[X.]:[X.]], Rn. 130 ff., 133 ff., 138).

(2) Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass die Regelung des § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n unionsrechtlich geschützte Individualbelange unverhältnismäßig beeinträchtigt. Denn sie sieht keine Ausnahmen für diejenigen Beitragspflichtigen vor, die mangels Zugangs zu einem Girokonto von den in der Vorschrift genannten Zahlungsmöglichkeiten keinen Gebrauch machen können. Dass eine nicht unerhebliche Zahl von Personen über kein eigenes Girokonto verfügt, ist eine allgemeinkundige Tatsache. Der Senat nimmt insoweit auf die in den Schlussanträgen des Generalanwalts [X.] vom 29. September 2020 in den verbundenen Rechtssachen [X.]/19 und [X.]/19 (a. a. [X.] Rn. 136 mit [X.]. 76) zitierte Studie der [X.] von 2017 Bezug, nach der zum damaligen Zeitpunkt in [X.] 0,96 % und in der gesamten [X.]zone sogar 3,64 % der Haushalte keinen Zugang zu [X.] hatten ("unbanked households", vgl. [X.]/[X.], "Financial inclusion: what’s it worth?", [X.] der [X.], Nr. 1990, Januar 2017, Tabelle 1; https://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/scpwps/ecbwp1990.en.pdf). Da die Existenz eines Kontos bei einem Kreditinstitut oder einem Finanzinstitut ähnlicher Art jedoch gegenwärtig eine unerlässliche Voraussetzung für die Verwendung von Währung in einer anderen Form als der physischen des Bargelds ist (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 29. September 2020 in den verbundenen Rechtssachen [X.]/19 und [X.]/19, Rn. 135), sind die genannten Personen darauf angewiesen, hoheitlich auferlegte Geldleistungspflichten mit [X.]-Banknoten erfüllen zu können.

Zwar sieht § 31 Abs. 1 Zahlungskontengesetz ([X.]) vom 11. April 2016 ([X.] I S. 720) in Umsetzung der Richtlinie 2014/92/[X.] des [X.]päischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von [X.], den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen ([X.] L 257 [X.]) grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu grundlegenden Finanzdienstleistungen vor. Danach hat ein Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet, mit einem Berechtigten grundsätzlich einen Basiskontovertrag zu schließen, wobei Berechtigter jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der [X.]päischen [X.] ist. Dass alle [X.]pflichtigen, die dies wollen, auch tatsächlich ein Konto eröffnen können, wird hierdurch jedoch nicht sichergestellt. Denn nach § 34 Abs. 1 [X.] kann der Antrag eines Berechtigten auf Abschluss eines Basiskontovertrags aus den in den §§ 35 bis 37 [X.] genannten Gründen abgelehnt werden.

Beitragspflichtige, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten, können entgegen der Auffassung des [X.]n auch nicht auf die Möglichkeit der Bareinzahlung bei einem Kreditinstitut auf das [X.]/[X.]/[X.]radio verwiesen werden; denn diese Art der Zahlung ist für die betroffenen Beitragspflichtigen mit nicht unerheblichen Zusatzkosten verbunden. Bei der ungefähren Größenordnung dieser Kosten handelt es sich ebenfalls um eine allgemeinkundige Tatsache. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, dass bei einer Bareinzahlung des [X.] z. B. bei der [X.] für Personen, die dort kein Konto unterhalten, Kosten in Höhe von 6 € entstehen. Von der Marktüblichkeit dieses Entgelts ist auszugehen. Diese für die Bareinzahlung anfallenden Mehrkosten können im Verhältnis zur Höhe des [X.] im hier maßgeblichen privaten Bereich (§ 2 [X.]) offensichtlich nicht als vernachlässigbar angesehen werden. Denn selbst wenn man darauf abstellt, dass der Beitrag nicht monatlich in Höhe von - im hier maßgeblichen Zeitraum - 17,50 €, sondern nach § 7 Abs. 3 Satz 2 des [X.]st[X.]tsvertrages (Art. 1 des Fünfzehnten [X.], [X.]), dem das Land [X.] mit Gesetz vom 23. August 2011 (GVBl. I 382) zugestimmt hat, in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate, also in Höhe von 52,50 € zu leisten ist, betragen die zusätzlichen Transaktionskosten im Fall der Bareinzahlung deutlich mehr als 10 Prozent der jeweils zu erfüllenden Beitragsforderung. Eine derartige Mehrbelastung ist mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar.

Dass der in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n geregelte Barzahlungsausschluss mangels einer Ausnahmeregelung diejenigen Beitragspflichtigen, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten, unverhältnismäßig beeinträchtigt, wird schließlich auch nicht dadurch kompensiert, dass ein Großteil der betroffenen schutzwürdigen Personen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der [X.]pflicht gemäß § 4 Abs. 1 [X.] erfüllen dürfte. Denn selbst wenn die Behauptung des [X.]n zutrifft, dass die Gruppe derjenigen Personen, die nicht über ein eigenes Bankkonto verfügen, obwohl sie als Wohnungsinhaber gemäß § 2 [X.] rundfunkbeitragspflichtig sind und auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 [X.] haben, sehr klein ist, sind solche Fälle keinesfalls ausgeschlossen. So kann es beispielsweise zu einem die Kündigung eines Basiskontovertrags und entsprechend die Ablehnung eines Neuabschlusses nach sich ziehenden Zahlungsverzug (vgl. § 37 i. V. m. § 42 Abs. 3 Nr. 2 [X.]) insbesondere in solchen Fällen kommen, in denen zwar eine Überschuldungssituation besteht, aber etwa wegen zu berücksichtigenden Einkommens des Partners (vgl. § 9 Abs. 2 [X.], § 27 Abs. 2 [X.]) weder Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem [X.] noch die Gewährung von [X.] oder Sozialgeld nach dem [X.] geltend gemacht werden kann. Eine Beitragsbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] kommt grundsätzlich nur zum Schutz des Existenzminimums in Betracht (vgl. [X.], Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 - [X.]E 167, 20 Rn. 25), das im Fall einer unfreiwilligen "Kontolosigkeit" nicht zwangsläufig gefährdet ist.

c) § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n steht darüber hinaus auch nicht uneingeschränkt in Einklang mit nationalem Verfassungsrecht. Die ungeachtet des unionsrechtlichen Kontexts am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes zu prüfende ([X.])) Satzungsbestimmung verletzt zwar weder die Eigentumsgewährleistung ([X.])) noch die Berufsfreiheit (cc)), die allgemeine Handlungsfreiheit ([X.])) oder das informationelle Selbstbestimmungsrecht (ee)). Mangels einer Ausnahmeregelung für diejenigen Beitragspflichtigen, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten, ist sie jedoch mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar (ff)). Eine verfassungskonforme Auslegung ist nicht möglich (gg)).

[X.]) In der vorliegenden Fallkonstellation einer nicht der ausschließlichen Kompetenz der [X.] für die Währungspolitik unterfallenden Barzahlungsbeschränkung bilden nicht die [X.]sgrundrechte, also insbesondere die Grundrechtecharta, den unmittelbaren Prüfungsmaßstab, sondern die Grundrechte des Grundgesetzes.

Seit den beiden Beschlüssen zum "Recht auf Vergessen" vom November 2019 ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt, dass Akte der [X.]n öffentlichen Gewalt an den Grundrechten der [X.]-Grundrechtecharta zu prüfen sind, soweit die zu entscheidende Rechtsfrage unionsrechtlich vollständig determiniert ist; anderenfalls werden die Grundrechte des Grundgesetzes geprüft und im Licht der [X.]-Grundrechtecharta interpretiert ([X.], Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - [X.]E 152, 152 Rn. 42 - Recht auf Vergessen I; Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 - [X.]E 152, 216 Rn. 42 ff. - Recht auf [X.]). Ob eine Rechtsfrage vollständig unionsrechtlich determiniert ist, richtet sich in aller Regel nach den Normen, aus denen die Rechtsfolgen für den streitgegenständlichen Fall abzuleiten sind, also danach, ob das streitgegenständliche Rechtsverhältnis und die sich aus ihm konkret ergebenden Rechtsfolgen durch das [X.]srecht oder das nationale Recht festgelegt werden. Maßgeblich sind die im konkreten Fall anzuwendenden Vorschriften in ihrem Kontext, nicht eine allgemeine Betrachtung des in Rede stehenden [X.] ([X.], Beschluss vom 27. April 2021 - 2 BvR 206/14 - NVwZ 2021, 1211 Rn. 42; vgl. auch bereits Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 - [X.]E 152, 216 Rn. 78). Die Frage nach der vollständigen unionsrechtlichen Determinierung eines Rechtsverhältnisses ist auf der Grundlage einer methodengerechten Auslegung des [X.]srechts zu entscheiden. Sie hat sich daran zu orientieren, ob die in Rede stehenden Normen des [X.]srechts auf die Ermöglichung von Vielfalt und die Geltendmachung unterschiedlicher Wertungen angelegt sind oder ob eingeräumte Spielräume nur dazu dienen sollen, besonderen [X.] hinreichend flexibel Rechnung zu tragen, und das unionale Fachrecht vom Ziel einer gleichförmigen Rechtsanwendung getragen ist ([X.], Beschluss vom 27. April 2021 - 2 BvR 206/14 - NVwZ 2021, 1211 Rn. 44; vgl. auch bereits Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 - [X.]E 152, 216 Rn. 80).

Hiervon ausgehend ist § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes zu messen. Eine vollständige unionsrechtliche Determinierung des hier in Rede stehenden [X.] besteht nur insoweit, als die Mitgliedst[X.]ten in der [X.]zone aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit der [X.] im Bereich der Währungspolitik daran gehindert sind, Vorschriften mit dem Ziel und Inhalt einer rechtlichen Ausgestaltung des Status der [X.]-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel zu erlassen. Im Übrigen bleiben die Mitgliedst[X.]ten nach der Entscheidung des [X.] vom 26. Januar 2021 jedoch befugt, in Ausübung einer ihnen eigenen Zuständigkeit, wie etwa der Organisation ihrer öffentlichen Verwaltung, Vorschriften zu erlassen, die die Verwaltung verpflichten, die Erfüllung der von ihr auferlegten Geldleistungspflichten in bar zu akzeptieren oder - umgekehrt - die Möglichkeit auszuschließen, eine hoheitlich auferlegte Geldleistungspflicht mit [X.]-Banknoten zu erfüllen. In den zuletzt genannten Fällen sind zwar die vom [X.] genannten weiteren Voraussetzungen für derartige nationale Regelungen zu beachten. Hieraus ergibt sich jedoch keine vollständige unionsrechtliche Determinierung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des [X.]. Denn die unionsrechtlichen Vorgaben sind darauf angelegt, unterschiedliche Wertungen in den einzelnen Mitgliedst[X.]ten zu ermöglichen und die sich daraus ergebende Vielfalt von Regelungen zur Möglichkeit der Erfüllung von Geldleistungspflichten mit Bargeld lediglich insoweit zu begrenzen, als dies zur Bewahrung des unionsrechtlich vorgegebenen Status der [X.]-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel erforderlich ist. Von den ihnen nach diesen Maßgaben verbleibenden Regelungsspielräumen dürfen die Mitgliedst[X.]ten von vornherein nur Gebrauch machen, wenn sie eigene, gerade nicht vom [X.]srecht vorgegebene Regelungszwecke verfolgen.

[X.]) Die in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n geregelte Verpflichtung zur unbaren Zahlung des [X.] stellt keinen Eingriff in den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit gemäß Art. 14 Abs. 1 GG dar. Zwar gewährleistet die Eigentumsgarantie auch das Recht, Geldeigentum zu besitzen, zu nutzen, es zu verwalten und darüber zu verfügen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 31. März 1998 - 2 BvR 1877/97, 50/98 - [X.]E 97, 350 <370> und vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305, 348/93 - [X.]E 105, 17 <30>). Durch einen bereichsspezifischen Barzahlungsausschluss wird jedoch weder das Sacheigentum an Banknoten und Münzen entzogen noch die Nutzungsmöglichkeit - im Wesentlichen also die Verwendung als Tausch- und Wertaufbewahrungsmittel (vgl. zu den unterschiedlichen [X.] allgemein: [X.], [X.], 317 <318>) - beeinträchtigt. Betrifft nach der Rechtsprechung des [X.] selbst die Pflicht zur Erteilung einer privatrechtlichen Einzugsermächtigung zur Duldung des Lastschriftverfahrens kein vermögenswertes Recht und berührt daher nicht den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ([X.], [X.] vom 18. Dezember 1991 - 1 BvR 852/90 - juris Rn. 3), gilt dies erst recht für eine Vorschrift, die wie § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n auch andere bargeldlose Zahlungsweisen zulässt.

cc) Ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht gegeben. Ein solcher liegt nicht schon dann vor, wenn eine Rechtsnorm, ihre Anwendung oder andere hoheitliche Maßnahmen, die sich nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfalten. Die Berufsfreiheit ist ausnahmsweise dann berührt, wenn solche Maßnahmen die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben ([X.], Beschluss vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298, 1299/94, 1332/95, 613/97 - [X.]E 111, 191 <213>). Da die Verpflichtung zur bargeldlosen Zahlung des [X.] sowohl Wohnungs- als auch Betriebsinhaber betrifft, ist ein solcher Berufsbezug nicht erkennbar.

[X.]) Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) wird durch den Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n ebenfalls nicht verletzt. Zwar kann ein Eingriff in die als Teil der Privatautonomie geschützte negative Vertragsfreiheit darin zu sehen sein, dass die Grundrechtsträger durch [X.] gezwungen werden, Verträge mit Unternehmen abzuschließen, die bargeldlose Zahlungen abwickeln. Zudem gewährleistet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG im Rahmen der Schranken des [X.] die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne. Werden für die Erfüllung einer Abgabenforderung besondere Zahlungsmodalitäten zwingend vorgeschrieben, liegt daher auch insoweit ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG vor. Dieser Eingriff hat allerdings nur ein sehr geringes Gewicht und ist aus den bereits genannten Gründen des öffentlichen Interesses auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

ee) Der Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n verletzt die Beitragspflichtigen auch nicht in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG).

Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass die Begleichung von Geldschulden mittels Einzugsermächtigung, Basislastschrift oder Überweisung zwangsläufig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Intermediäre verbunden ist. Für die Abwicklung der bargeldlosen Zahlung des [X.] durch private Finanzdienstleister werden Daten erhoben und gespeichert, die die Identifikation von Zahler und Zahlungsempfänger ermöglichen und die Zahlungsbeträge sowie den [X.] erkennen lassen. In der Rechtsprechung des [X.] ist grundsätzlich anerkannt, dass die Erhebung von Kontoinhalten und Kontobewegungen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift. Derartige Kontoinformationen können für den Persönlichkeitsschutz des Betroffenen bedeutsam sein und werden vom Grundrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt ([X.], Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370, 595/07 - [X.]E 120, 274 <346>). Wird eine Vielzahl unterschiedlicher Zahlungsdaten gesammelt und mit anderen Daten verknüpft, besteht die Gefahr der Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits- und Bewegungsprofile. Grundrechtsträger, die die Auswertung ihrer Zahlungsdaten fürchten, könnten sich deshalb zu einer Anpassung ihrer von der Geldnutzung abhängigen Freiheitsbetätigung veranlasst sehen (vgl. [X.], Privatheit durch Bargeld?, 2020, [X.]). Der bei privaten Finanzdienstleistern vorhandene Bestand an Zahlungsdaten, auf den der St[X.]t auf der Grundlage gesetzlicher Befugnisse zur Datenerhebung und -verarbeitung gegebenenfalls zugreifen kann, wächst mit der Zahl und dem Umfang zukünftig hinzutretender Beschränkungen von [X.] an. Wegen dieses Summationseffekts ist in Betracht zu ziehen, dass ab einer bestimmten Schwelle nach den Grundsätzen der sog. Wesentlichkeitstheorie des [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Oktober 1975 - 2 BvR 883/73 und 379, 497, 526/74 - [X.]E 40, 237 <249 f.>) das Erfordernis einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber entsteht.

Die Intensität des mit dem Zwang zur Nutzung bargeldloser Bezahlverfahren nach § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n verbundenen Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ist indes als gering zu qualifizieren. Anders als z. B. eine allgemeine Obergrenze für sämtliche Barzahlungen betrifft der hier in Rede stehende Barzahlungsausschluss lediglich eine bestimmte hoheitlich auferlegte Geldleistungspflicht. Vor allem aber steht die Erfüllung der [X.]pflicht von vornherein nicht im Zusammenhang mit einer von der Geldnutzung abhängigen Freiheitsbetätigung.

Selbst bei Verknüpfung mit anderen personenbezogenen Daten sind die Angaben über Zahler, Zahlungsempfänger, Zahlbetrag und [X.] in diesem Fall zudem schon im Ansatz nicht geeignet, einen Einblick in die Vermögensverhältnisse, [X.] Kontakte oder Verhaltensweisen des Betroffenen zu geben. Da der [X.] im privaten Bereich allein an das Innehaben einer Wohnung anknüpft (vgl. § 2 Abs. 1 [X.]), lässt sich den durch die bargeldlose Zahlung mittels Überweisung oder SEPA-Lastschrift zwangsläufig entstehenden Zahlungsdaten letztlich nur der Umstand der Wohnungsinhaberschaft sowie der Umstand der Nichterteilung einer Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 und 6 [X.] oder der Umstand einer Ermäßigung des [X.]es gemäß § 4 Abs. 2 [X.] entnehmen. Im nichtprivaten Bereich lässt sich aufgrund der Höhe des [X.] allenfalls grob auf die ungefähre Zahl der Beschäftigten einer Betriebsstätte rückschließen (vgl. § 5 Abs. 1 [X.]). Den beteiligten Kreditinstituten werden damit kaum nennenswerte Informationen zur Kenntnis gebracht. Der zuständigen Rundfunkanstalt liegen alle diese Angaben aufgrund der Anzeigepflicht des Beitragsschuldners (§ 8 Abs. 4 [X.]) sowie des Auskunftsrechts der Rundfunkanstalt (§ 9 Abs. 1 [X.]) ohnehin vor. Auch der mit der Angabe einer Bankverbindung verbundene Eingriff in das aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitende Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist als geringfügig anzusehen. Die Annahme des [X.], die wegen des gesetzlichen [X.] nicht aus eigenem, freien Entschluss offengelegten Daten seien in besonderem Maße schutzbedürftig, trifft daher nicht zu. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Gerade, weil grundsätzlich für alle Wohnungs- bzw. Betriebsinhaber die Verpflichtung zur Zahlung des [X.] besteht, haben die darauf bezogenen Zahlungsdaten praktisch keinerlei Persönlichkeitsbezug, sodass ein Schutzbedarf nicht erkennbar ist. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Berücksichtigung bereits bestehender gesetzlicher Regelungen, welche - wie z. B. § 224 Abs. 4 Satz 1 AO oder § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KraftStG - die Möglichkeit der Zahlung mit Bargeld an st[X.]tliche Stellen ausschließen oder beschränken.

Angesichts seiner Geringfügigkeit ist der Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG aus den bereits genannten Gründen der Kostenersparnis und effizienten Durchsetzung der Beitragserhebung ohne Weiteres gerechtfertigt.

ff) § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n ist jedoch mangels einer Ausnahmeregelung für diejenigen Beitragspflichtigen, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten, mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

Der [X.]hof hat § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n dahingehend ausgelegt, dass eine Barzahlung nicht vorgesehen und damit unzulässig ist. Da es sich bei der Beitragssatzung um irrevisibles Landesrecht handelt (§ 137 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO), ist der Senat an diese Auslegung gebunden. Ohne eine Ausnahmeregelung für Personen ohne Zugang zu einem Girokonto verstößt die Regelung jedoch gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Hieraus folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Indem § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n für diejenigen Beitragspflichtigen, die mangels Zugangs zu einem Bankkonto von den in der Vorschrift genannten Zahlungsmöglichkeiten keinen Gebrauch machen können, keine Ausnahmen von dem Barzahlungsausschluss vorsieht, sodass nur die mit erheblichen Zusatzkosten verbundene Möglichkeit der Bareinzahlung bei einem Kreditinstitut auf das [X.]/[X.]/[X.]radio verbleibt, werden wesentlich ungleiche Sachverhalte gleich behandelt. Durch diese Gleichbehandlung wird die betroffene Personengruppe gegenüber allen anderen Beitragspflichtigen benachteiligt. Die Schlechterstellung der Gruppe der Beitragspflichtigen ohne Zugang zu einem Girokonto gegenüber denjenigen Beitragspflichtigen, die über ein solches Konto verfügen, ist durch keinen hinreichenden Sachgrund gerechtfertigt. Sie findet ihre sachliche Rechtfertigung insbesondere nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der [X.] zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94, 33/95, 1 BvR 1560/97 - [X.]E 100, 138 <174>; Beschluss vom 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 - [X.]E 112, 268 <280>). Hierzu wäre unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen beträfen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94, 33/95, 1 BvR 1560/97 - a. a. [X.] <174>; [X.] vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 - NVwZ 2022, 481 Rn. 24).

Diese kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen liegen nicht vor. Für die Gruppe der Beitragspflichtigen ohne Zugang zu einem Girokonto liegt ein intensiver Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, für dessen Beurteilung insbesondere die Beitragsbelastung maßgeblich ist (vgl. [X.], [X.] vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 - NVwZ 2022, 481 Rn. 25). Wie bereits ausgeführt, betragen die zusätzlichen Transaktionskosten im Fall der Bareinzahlung deutlich mehr als 10 Prozent der jeweils zu erfüllenden Beitragsforderung im privaten Bereich. Eine derartige Mehrbelastung, die andere Beitragspflichtige nicht zu tragen haben, übersteigt jedenfalls die Grenze des aus Gründen der [X.] und Kostenersparnis Hinzunehmenden.

gg) Eine verfassungskonforme Auslegung des § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil ihr der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegensteht. Kann der Beitragsschuldner die Rundfunkbeiträge danach nur mittels Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift bzw. [X.], Einzelüberweisung oder [X.] entrichten, würde die Annahme einer Ausnahmemöglichkeit im Wege der Auslegung die [X.] überschreiten.

d) Ungeachtet der festgestellten Verstöße gegen die unionsrechtlichen Vorgaben für Barzahlungsbeschränkungen bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten sowie gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist die Regelung des § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n übergangsweise bis zu einer Neuregelung weiter anzuwenden. Dies gilt mit der Maßgabe, dass der [X.] solchen Beitragspflichtigen, die nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen können, die Zahlung des Beitrags mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglicht. Die richterliche Anordnung der übergangsweisen Fortgeltung der Satzungsbestimmung mit der genannten Maßgabe steht mit dem Grundsatz des Vorrangs des [X.]srechts in Einklang ([X.])) und überschreitet auch nicht die den Verwaltungsgerichten gesetzlich eingeräumte Entscheidungskompetenz ([X.])).

([X.]) Unter der Bedingung, dass Beitragspflichtigen, die nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen können, die Zahlung des Beitrags mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglicht wird, verstößt die weitere Anwendung der Bestimmung des § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n für einen Übergangszeitraum bis zu einer unionsrechtskonformen Neuregelung, die auf der Grundlage der in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] geregelten landesrechtlichen Ermächtigung wiederum durch Satzung erfolgen könnte, nicht gegen den Grundsatz des Vorrangs des [X.]srechts.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] verpflichtet der Grundsatz des Vorrangs des [X.]srechts alle mitgliedst[X.]tlichen Stellen, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedst[X.]ten die diesen Vorschriften zuerkannte Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet nicht beeinträchtigen darf. Die Wirkungen des Grundsatzes des Vorrangs des [X.]srechts sind für alle Einrichtungen eines Mitgliedst[X.]ts verbindlich (vgl. [X.], Urteil vom 21. Dezember 2021 - [X.]/19, [X.]/19, [X.]/19, [X.]/19 und [X.]/19 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] Box Promotion u. a. - Rn. 250 f.). Die volle Wirksamkeit der hier einschlägigen, aus Art. 128 Abs. 1 Satz 3 A[X.]V sowie Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls über die Satzung des [X.] und der [X.] und Art. 10 Satz 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 974/98 folgenden unionsrechtlichen Vorgaben wird durch die weitere Anwendung der Regelung des § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n für einen Übergangszeitraum indes nicht beeinträchtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Bedingungen vollständig eingehalten werden, die der [X.] in dem auf die Vorlage des Senats ergangenen Urteil vom 26. Januar 2021 festgelegt hat.

Zwar verhält sich die Entscheidung des [X.] zu der Frage der übergangsweisen Anwendung des § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n nicht ausdrücklich. Der [X.] hat es jedoch als Sache des vorlegenden Gerichts bezeichnet, zu prüfen, ob eine Beschränkung der Barzahlungsmöglichkeit im Hinblick auf das Ziel des tatsächlichen Einzugs des [X.] verhältnismäßig ist, insbesondere in Anbetracht dessen, dass die anderen rechtlichen Mittel zur Zahlung des [X.] möglicherweise nicht allen beitragspflichtigen Personen leicht zugänglich sind, was bedeuten würde, dass für Personen, die keinen Zugang zu diesen Mitteln haben, eine Möglichkeit der Barzahlung vorgesehen werden müsste ([X.], Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. [X.]. [X.]/19 und [X.]/19 - Rn. 77). Der letzte Halbsatz lässt klar erkennen, dass der [X.] eine Barzahlungsmöglichkeit nicht generell, sondern ausschließlich für solche Personen fordert, die keinen Zugang zu anderen - bargeldlosen - Zahlungsmitteln haben. Wird die im Übrigen unionsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung der Zahlungsmodalitäten in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n mit der durch den Senat angeordneten Maßgabe übergangsweise weiter angewandt, durch die den unionsrechtlich geschützten Rechtspositionen des begrenzten Kreises der kontolosen schutzbedürftigen Personen Rechnung getragen wird, beeinträchtigt dies die volle Wirksamkeit der unmittelbar geltenden Normen des [X.]srechts nicht. Vielmehr wird gerade hierdurch ein unionsrechtskonformer Rechtszustand hergestellt.

[X.]) Die richterliche Anordnung der übergangsweisen Fortgeltung der mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vollständig vereinbaren - und insoweit auch keiner verfassungskonformen Auslegung zugänglichen - Regelung des § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n mit der genannten Maßgabe überschreitet auch nicht die den Verwaltungsgerichten gesetzlich eingeräumte Entscheidungskompetenz.

Zwar sind die Verwaltungsgerichte grundsätzlich nicht befugt, eine zeitlich befristete Fortgeltung verfassungswidriger Satzungsbestimmungen anzuordnen ([X.], Urteil vom 27. November 2019 - 9 C 4.19 - [X.]E 167, 137 Rn. 20 unter Bezugnahme auf [X.], Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 2 BvL 45/11, 4/13 - [X.]E 150, 204 Rn. 70). In der abgabenrechtlichen Rechtsprechung des [X.] ist daher anerkannt, dass die Verwaltungsgerichte gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet sind, angefochtene Steuerbescheide aufzuheben, wenn diese keine Grundlage in einer gültigen Satzung finden und deshalb die Steuerschuldner in ihren Rechten verletzen. Allenfalls in besonderen Ausnahmefällen, in denen die Erklärung der Satzung als unwirksam bzw. die darauf beruhende Aufhebung der Steuerbescheide einen "Notstand" zur Folge hätte, könnte etwas anderes gelten ([X.], Urteil vom 27. November 2019 - 9 C 4.19 - a. a. [X.] Rn. 20 m. w. N.).

Diese Grundsätze sind indes auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar. Denn die Erhebung des [X.] beruht - abgesehen von der Heranziehung der Inhaber von Zweitwohnungen - auf einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundlage (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 745, 836, 981/17 - [X.]E 149, 222). Auch gegen die Regelung der Zahlungsmodalitäten in der - auf die Ermächtigung in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] gestützten - Bestimmung des § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n bestehen ganz überwiegend keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Lediglich in Bezug auf eine eng begrenzte Gruppe von Beitragspflichtigen führt die Anwendung der Satzungsbestimmung wegen der abschließenden, Ausnahmen nicht zulassenden Vorgabe bargeldloser Zahlungsverfahren zu einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). Vor dem Hintergrund dieser Besonderheiten ist es sachgerecht, die Grundsätze heranzuziehen, auf die der Senat in vergleichbaren Fallkonstellationen, vor allem im Prüfungsrecht, regelmäßig abstellt. Danach kommt eine übergangsweise Anwendung unwirksamer Satzungs- und Verordnungsregelungen immer dann in Betracht, wenn und soweit ein wirkungsvoller Grundrechtsschutz oder die Funktionsfähigkeit der st[X.]tlichen Verwaltung für einen Übergangszeitraum nicht anders als durch die Anwendung der Regelungen gewährleistet werden kann (vgl. [X.], Urteile vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 - [X.]E 152, 330 Rn. 46 ff., vom 15. März 2017 - 6 C 46.15 - [X.] 451.33 [X.] Nr. 4 Rn. 29, vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 - [X.]E 165, 202 Rn. 20 und vom 28. Oktober 2020 - 6 C 8.19 - [X.]E 170, 1 Rn. 24; Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 11).

Hiervon ausgehend rechtfertigt mit Blick auf die mögliche Gefährdung der wirksamen Erhebung des [X.] durch eine flächendeckende Eröffnung der Barzahlungsmöglichkeit jedenfalls der Gesichtspunkt eines wirkungsvollen Grundrechtsschutzes die übergangsweise Anwendung der Regelung des § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n mit einer Maßgabe, die den Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes in bestimmten Ausnahmefällen Rechnung trägt. Denn nach der Rechtsprechung des [X.] besteht eine st[X.]tliche Gewährleistungspflicht für die funktionsgerechte Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Ausprägung der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, mit der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten korrespondiert (vgl. [X.], Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - [X.]E 90, 60 <91> und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - [X.]E 119, 181 <224>; Beschluss vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20, 2775/20 und 2777/20 - [X.]E 158, 389 Rn. 67).

Nach den plausiblen Angaben des [X.]n wäre das Massenverfahren der Einziehung fälliger Rundfunkbeiträge bei einer generellen Ermöglichung der Barzahlung nur mit einem außerordentlich hohen Personal- und Kostenaufwand zu bewältigen. Dieser Mehraufwand kann mit Blick auf das in den §§ 1 ff. des [X.] geregelte mehrstufige Verfahren zur Festsetzung des [X.], das unter anderem übereinstimmende Entscheidungen aller Landesregierungen und Landesparlamente voraussetzt, jedenfalls nicht zeitnah über eine Erhöhung des [X.] auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden. Dem [X.]n stünden deshalb entgegen der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die zur Erfüllung des [X.] benötigten finanziellen Mittel für eine ungewisse Dauer voraussichtlich nicht vollständig zur Verfügung, wenn § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n generell nicht mehr angewendet werden könnte. Auf der anderen Seite führt der mit der Anwendung der Regelung des § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n verbundene Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit - wie ausgeführt - weder zu einer unionsrechtswidrigen Ausgestaltung des gesetzlichen Zahlungsmittels noch - abgesehen von den genannten Fällen unfreiwillig kontoloser Beitragspflichtiger - zu grundrechtlich relevanten Belastungen.

e) Der Kläger gehört nicht zu dem Personenkreis, dem der [X.] entsprechend der dargelegten Maßgabe des Senats die Zahlung des [X.] mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglichen muss. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.]hofs hat der Kläger die Rundfunkbeiträge bis einschließlich März 2015 mittels Banküberweisung gezahlt. Erstmals hinsichtlich der Beiträge für das zweite Quartal 2015 hat er gegenüber dem [X.]n geltend gemacht, den [X.] bar bezahlen zu wollen. Dass seit April 2015 die bis dahin vorhandene Verfügungsmöglichkeit über ein Girokonto entfallen war, hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Im gerichtlichen Verfahren hat sich der Kläger vielmehr ausschließlich auf die Annahme der generellen Rechtswidrigkeit des [X.] berufen. Da deshalb in seinem Fall für die Zahlung des [X.] in der hier maßgeblichen Übergangszeit § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n anzuwenden ist, ist die Klage sowohl hinsichtlich des [X.] ([X.])) als auch des [X.] ([X.])) unbegründet.

[X.]) Ist § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n im Fall des [X.] übergangsweise bis zu einer Neuregelung anzuwenden, kann der auf die Aufhebung des [X.] des [X.]n vom 1. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2016 gerichtete Hauptantrag keinen Erfolg haben. Die für das zweite Quartal 2015 in Höhe von 52,50 € festgesetzten Beiträge waren im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 1 [X.] rückständig. Der Kläger war als Inhaber einer Wohnung nach § 2 Abs. 1 [X.] verpflichtet, einen [X.] zu entrichten. Die Beiträge des [X.] für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 waren am 15. Mai 2015 fällig, weil der [X.] nach § 7 Abs. 3 [X.] in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist. Da die Leistungszeit jedenfalls mittelbar nach dem Kalender bestimmt ist, war eine Mahnung für den Eintritt des Verzugs entbehrlich (vgl. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der [X.] befand sich bei Erlass der angefochtenen Bescheide auch nicht in einem - den Schuldnerverzug ausschließenden - Annahmeverzug (§ 293 BGB). Die Ablehnung der vom Kläger angebotenen Begleichung der Rundfunkbeiträge im Wege der Barzahlung war gerechtfertigt, weil wegen des im vorliegenden Fall anwendbaren Ausschlusses der Möglichkeit der Barzahlung in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n kein ordnungsgemäßes Angebot des [X.] vorlag (§§ 294, 295 Satz 1 BGB). Die auf § 11 Abs. 1 der Beitragssatzung des [X.]n gestützte Festsetzung des [X.] in Höhe von 8 € ist rechtlich nicht zu beanstanden, da der Kläger die geschuldeten Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von 4 Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet hat. Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide sind nicht ersichtlich.

[X.]) Ohne Erfolg bleibt die Klage auch, soweit der Kläger hilfsweise beantragt hat, festzustellen, dass er berechtigt ist, schon eingeforderte oder noch einzufordernde Rundfunkbeiträge kostenfrei in bar an den [X.]n zu leisten. Zwar ist der Hilfsantrag als Zwischenfeststellungsklage nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Der Feststellungsantrag ist jedoch ebenfalls unbegründet, weil der Kläger als Inhaber eines Girokontos nicht zu dem Kreis derjenigen Beitragspflichtigen gehört, denen der [X.] entsprechend der Maßgabe, die der Senat mit der Anordnung der übergangsweisen Anwendung des § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des [X.]n verbunden hat, die Zahlung des [X.] mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglichen muss.

3. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

6 C 2/21, 6 C 2/21 (6 C 5/18)

27.04.2022

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 13. Februar 2018, Az: 10 A 116/17, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.04.2022, Az. 6 C 2/21, 6 C 2/21 (6 C 5/18) (REWIS RS 2022, 3515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3515

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