Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.06.2012, Az. 1 BvR 3017/09

1. Senat | REWIS RS 2012, 5490

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

BERUFSFREIHEIT NOTARE BERUFS- UND STANDESRECHT

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Gegenstand

Weisungsrecht der Aufsichtsbehörden gegenüber Notaren gem §§ 92, 93 BNotO verfassungsrechtlich unbedenklich - Regelungen der Dienstordnung für Notarinnen und Notare zur Dokumentation notarieller Verwahrungsgeschäfte, insbesondere der Verbuchung bargeldloser Zahlungen als zulässige Sonderregelung in Anlehnung an Art 33 Abs 5 GG verfassungsgemäß - Zu den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts des Art 12 Abs 1 S 2 GG


Leitsatz

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Regelung der Dienstordnung für Notarinnen und Notare zum Buchungsdatum bei der Dokumentation notarieller [X.] und die Zulässigkeit einer entsprechenden Weisung der Aufsichtsbehörde.

I.

2

1. Nach § 1 der [X.] ([X.]) werden Notare als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern bestellt. Sie tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar (§ 2 Satz 2 [X.]). Ihre Amtstätigkeit wird in den §§ 20 bis 24 [X.] umschrieben. Zu den dort genannten Zuständigkeiten zählen Beurkundungen und Beglaubigungen (§ 20 [X.]), die Abgabe bestimmter Bescheinigungen (§ 21 [X.]), die Abnahme von [X.] und eidesstattlichen Versicherungen (§ 22 [X.]) sowie die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 24 [X.]). Zudem sind Notare nach § 23 [X.] dafür zuständig, "Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen".

3

2. Ein Notar untersteht nach Maßgabe des § 92 [X.] der Aufsicht durch den Präsidenten des [X.], durch den Präsidenten des [X.] sowie durch die Landesjustizverwaltung. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] obliegt den Aufsichtsbehörden unter anderem die regelmäßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare. Gegenstand der Prüfung ist die ordnungsgemäße Erledigung der Amtsgeschäfte (§ 93 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Die Prüfung erstreckt sich unter anderem auf die Führung und Aufbewahrung der Bücher des Notars (§ 93 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Nach § 93 Abs. 4 Satz 1 [X.] ist der Notar verpflichtet, den Aufsichtsbehörden Akten, Verzeichnisse und Bücher sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zur Einsicht vorzulegen und auszuhändigen.

4

Bei ordnungswidrigem Verhalten und Pflichtverletzungen leichterer Art sind die Aufsichtsbehörden gemäß § 94 Abs. 1 [X.] befugt, eine Missbilligung gegen den Notar auszusprechen. Bei Dienstvergehen können die Aufsichtsbehörden Disziplinarmaßnahmen verhängen (§§ 95 ff. [X.]).

5

3. Gemäß § 65 Abs. 1 [X.] sind die Notare in [X.] zusammengeschlossen. Diese haben über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege des Notariatsrechts zu fördern und für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Notare zu sorgen (§ 67 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Den [X.] obliegt es insbesondere, in Richtlinien die Amtspflichten und sonstigen Pflichten ihrer Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und auf deren Grundlage erlassener Verordnungen durch Satzung näher zu bestimmen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Solche Richtlinien der [X.] können auch nähere Regelungen zur Wahrung fremder Vermögensinteressen enthalten (§ 67 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 [X.]).

II.

6

1. Zur Durchführung notarieller [X.] finden sich gesetzliche Vorschriften in den §§ 54a ff. des Beurkundungsgesetzes (im Folgenden: [X.]). Hingegen ist die Dokumentation notarieller [X.] durch Führung von [X.] und Massenbüchern in der Dienstordnung für Notarinnen und Notare geregelt.

7

a) Die Dienstordnung ist eine an Notarinnen und Notare gerichtete Verwaltungsvorschrift, die von allen Landesjustizverwaltungen im Wesentlichen inhaltsgleich erlassen worden ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die in [X.] durch Allgemeine Verfügung des [X.], Jugend und Familie am 21. Februar 2001 erlassene Dienstordnung für Notarinnen und Notare (im Folgenden: [X.]; [X.] 2001, [X.], zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung des [X.] vom 20. November 2009, [X.] 2009, S. 380).

8

Nach näherer Bestimmung in den §§ 11 und 12 [X.] haben Notarinnen und Notare ein Verwahrungsbuch und ein [X.] in der Form beigefügter amtlicher Muster zu führen. [X.], die der Notar gemäß § 23 [X.], §§ 54a, 54e [X.] entgegennimmt, sind nach § 10 [X.] grundsätzlich in beide Bücher einzutragen.

9

Für die Verbuchung von empfangenen oder ausgezahlten [X.]n im bargeldlosen Zahlungsverkehr bestimmt § 10 [X.]:

§ 10

Gemeinsame Vorschriften für das Verwahrungsbuch und das [X.]

(1) ...

(2) Jede Einnahme und jede Ausgabe sind sowohl im Verwahrungsbuch als auch im [X.] noch am Tage der Einnahme oder der Ausgabe unter diesem Datum einzutragen; …

(3) Bei [X.] sind die Eintragungen unter dem Datum des Eingangs der Kontoauszüge oder der Mitteilung über Zinsgutschriften oder Spesenabrechnungen noch an dem Tag vorzunehmen, an dem diese bei der Notarin oder dem Notar eingehen. Kontoauszüge oder Mitteilungen sind mit dem Eingangsdatum zu versehen.

(4) ...

Diese Regelung für [X.] entspricht derjenigen in den meisten anderen Bundesländern. Lediglich in der für den [X.] geltenden Dienstordnung für Notarinnen und Notare wird Absatz 3 durch zwei Sätze ergänzt, wonach die Eintragungen nach Wahl des Notars "auch unter dem [X.] vorgenommen werden" können und "die gewählte Handhabung … konsequent durchzuführen" ist (Verwaltungsvorschrift des [X.] über die Dienstordnung für Notarinnen und Notare vom 12. April 2001 , zuletzt geändert am 28. November 2011 ).

b) Schon die ersten unter der Geltung der [X.] von den Landesjustizverwaltungen erlassenen Dienstordnungen (vgl. für [X.]: Allgemeine Verfügung vom 6. März 1961, [X.] 1961, [X.]) enthielten Regelungen zum notariellen Verwahrungsgeschäft und zu den hierfür geltenden Dokumentationspflichten. Zum Zeitpunkt der Eintragung war lediglich vorgeschrieben, dass jede Einnahme und jede Ausgabe noch am Tage des Eingangs oder der Ausgabe sowohl im [X.] als auch im Verwahrungsbuch eingetragen werden musste.

Im Jahr 1985 wurde von den Landesjustizverwaltungen eine überarbeitete neue Fassung der Dienstordnung für Notare in [X.] gesetzt (im Folgenden: [X.] 1985; vgl. für [X.]: [X.] 1985, [X.]). Dabei wurden neue Regelungen zu den [X.]n getroffen, für die spektakuläre [X.] den Anlass gaben. Ein Kernanliegen der Neufassung war deshalb, die Durchführung von [X.]n besser überprüfbar zu machen (vgl. Zimmermann, [X.] 1985, [X.]). In diesem Zusammenhang wurde die Regelung in § 13 Abs. 1 [X.] 1985 um eine Sonderregelung für das Buchungsdatum bei bargeldlosen Zahlungen ergänzt und wie folgt gefasst:

Jede Einnahme und jede Ausgabe sind sowohl in das Verwahrungsbuch als auch in das [X.] einzutragen. Die Eintragungen sind in beiden Büchern noch am Tage des Eingangs oder der Ausgabe, bei [X.] spätestens an dem Tag, an dem der Kontoauszug bei dem Notar eingeht, unter diesem Datum - im Verwahrungsbuch unter einer durch das Kalenderjahr fortlaufenden Nummer - zu bewirken.

Die heutige Fassung der Dienstordnung mit der Regelung des [X.] in § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] beruht auf einer Einigung der Bundesländer im Jahr 2000 und wurde von den einzelnen Landesjustizverwaltungen im darauf folgenden Jahr in [X.] gesetzt.

2. Die gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 [X.] beschlossenen Richtlinien der Notarkammer [X.] (vom 19. Mai 1999, [X.] 1999, [X.]; zuletzt geändert durch Beschluss vom 6. Juni 2007, [X.] 2007, [X.]) treffen für notarielle [X.] - soweit hier von Bedeutung - folgende Regelung:

III

Wahrung fremder Vermögensinteressen

1. Der Notar hat ihm anvertraute Vermögenswerte mit besonderer Sorgfalt zu behandeln und Treuhandaufträge sorgfältig auszuführen.

2. und 3. …

[X.]

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und seit 1974 in [X.] als Notar zugelassen. Auch nach Inkrafttreten der Regelung des [X.] gemäß dem heutigen § 10 Abs. 3 [X.] nahm er für die von ihm verwahrten [X.] die Verbuchung von bargeldlosen Zahlungen unverändert so vor, dass Einnahmen und Ausgaben bei [X.] unter dem Datum der Gutschrift oder der Abbuchung im [X.] und im [X.] eingetragen wurden.

Nachdem sich der Beschwerdeführer trotz entsprechender Beanstandung bei Prüfung seiner Amtsgeschäfte nicht dazu bereit erklärt hatte, seine Buchungspraxis zu ändern, wies ihn der Präsident des [X.] im Jahr 2008 schriftlich an, "ab Zugang dieser Verfügung Buchungen bei [X.] nur noch unter Beachtung des § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.], d.h. unter dem Datum des Eingangs des [X.] oder der Mitteilung der Zinsgutschriften oder Spesenabrechnungen vorzunehmen". Dabei wies der Präsident des [X.] "höchstvorsorglich" darauf hin, "dass erneute Verstöße zu dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen führen müssten".

Den gegen diese Weisung gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung wies das [X.] zurück. Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. § 10 Abs. 3 [X.] enthalte eine den Beschwerdeführer bindende Regelung. Da Notare Träger eines öffentlichen Amtes seien, könne ihr laufender Geschäftsbetrieb durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden. § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] verstoße nicht gegen den Vorrang des Gesetzes und sei verhältnismäßig.

Gegen diesen Beschluss des [X.] erhob der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde, die ebenfalls ohne Erfolg blieb. Nach Auffassung des [X.] müsse sich die Dienstordnung für Notarinnen und Notare als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift an die Grenzen des vorrangigen Rechts halten. Ein [X.] zwischen § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] und den von der [X.]ischen Notarkammer erlassenen Richtlinien für Notare sei aber nicht ersichtlich. Selbst wenn man davon ausginge, dass auch lediglich den inneren Geschäftsbetrieb des Notariats betreffende dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen seien, verletze die angefochtene Verfügung den Beschwerdeführer nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit. Die angegriffene Weisung finde ihre Rechtsgrundlage in der den Ländern durch die [X.] verliehenen Organisationsgewalt und stelle einen verhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers dar.

IV.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.

Die Dienstordnung für Notarinnen und Notare und die gegen ihn auf dieser Grundlage ergangene Weisung seien nicht von einer gesetzlichen Grundlage getragen und genügten daher nicht dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Aus den gesetzlichen Bestimmungen der [X.] ergebe sich eindeutig, dass den Ländern keine Organisationsgewalt zukomme, die sich darauf erstrecke, den laufenden Geschäftsbetrieb der Notare zu regeln, sondern dass dies allein Sache der [X.] sei. Die den [X.] vom Gesetzgeber verliehene Kompetenz zum Erlass von Richtlinien enthalte auch das Recht, von Regelungen abzusehen. Mit Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit und zur Vereinfachung der staatlichen Kontrolle könne keine Rechtsetzungsbefugnis des Staates begründet werden. Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG erfasse jede Art und Form der Berufsausübung und unterscheide nicht danach, ob diese lediglich einen internen oder einen sonstigen Bereich betreffe.

Durch die angegriffenen Entscheidungen sieht sich der Beschwerdeführer auch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil die gegen ihn gerichtete Androhung von Maßnahmen nicht auf einer gültigen Rechtsvorschrift beruhe.

V.

Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen das [X.], das [X.] des Landes [X.], die [X.], die [X.], das [X.] des [X.], der Präsident des [X.], die [X.], die [X.] [X.], die [X.], die [X.], die [X.], die [X.] und die [X.] sowie der [X.]. Der Stellungnahme der [X.] haben sich die [X.] [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die [X.] und die Notarkammer Sachsen-Anhalt angeschlossen.

1. Das [X.], das [X.] des Landes [X.], die [X.], die [X.], die [X.], die [X.] [X.] und die [X.] vertreten die Auffassung, der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht betroffen. Begründet wird dies insbesondere mit dem Argument, die Regelung der angegriffenen Dokumentations- und Buchführungspflichten unterfalle der Organisationsgewalt der Exekutive. Das [X.], die [X.], die [X.] und die [X.] [X.] führen weiter aus, ein Eingriff in die Berufsfreiheit sei jedenfalls gerechtfertigt oder beruhe auf einer hinreichenden gesetzlichen Regelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG.

2. Die Rheinische, die [X.] und die [X.] verweisen auf die Stellungnahme der [X.] und führen ergänzend insbesondere aus, § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] bringe keine unzumutbare Belastung für die Notare mit sich. Dies betont für die [X.] Fassung des § 10 Abs. 3 [X.] auch das [X.] des [X.], das im Übrigen insbesondere darauf hinweist, dass die Regelungen der Dienstordnung zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Notariatsbetriebs sowie zur Ausübung einer ordnungsgemäßen Aufsicht dringend erforderlich seien.

3. Dagegen halten die [X.] und der [X.] die Verfassungsbeschwerde für begründet. Die angegriffenen Maßnahmen stellten einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG dar, für den es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage fehle. Auch die Verhältnismäßigkeit der Dokumentations- und Buchführungspflichten sei zweifelhaft.

4. Der Präsident des [X.] nimmt Bezug auf eine Stellungnahme des Vorsitzenden des Senats für Notarsachen. Danach werde § 93 [X.] in ständiger Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, dass die zuständige Aufsichtsbehörde im Rahmen der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare befugt sei, den Notaren - soweit erforderlich - angemessene Weisungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erledigung der Amtsgeschäfte des Notars zu erteilen. Hiergegen seien keine verfassungsrechtlichen Bedenken laut geworden.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

I.

Die notwendigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde sind auch hinsichtlich der Beschwerdebefugnis erfüllt. Der Beschwerdeführer ist durch die ihm erteilte Weisung und die sie bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen beschwert. Durch diese Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ist dem Beschwerdeführer ein Nachteil (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, [X.], [X.]3 <517>) entstanden, obgleich die in erster Linie angegriffene Weisung lediglich die bereits nach § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] bestehende Verpflichtung zur "taggerechten" Buchung unter dem Datum des Eingangs des [X.] wiederholt. Für den Beschwerdeführer ergibt sich aus der an ihn gerichteten [X.] eine spezifische Belastung. Denn eine Weisung, die im Rahmen notarieller Dienstaufsicht erteilt wird, stellt nach allgemeiner Ansicht einen Verwaltungsakt dar, gegen den als verwaltungsrechtliche Notarsache der Klageweg gemäß §§ 111 ff. [X.] eröffnet ist (vgl. etwa [X.], 178 <179>). Versäumt es der Adressat daher, fristgerecht Anfechtungsklage (§ 111b Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 1, § 74 Abs. 1 VwGO) zu erheben, so erwächst die ihm erteilte Weisung in Bestandskraft und ist daher für ihn schon deshalb verbindlich, ohne dass es noch auf die Wirksamkeit der zugrunde liegenden, lediglich wiederholten Verpflichtung ankommt. Die [X.] im Rahmen der Notaraufsicht enthält demnach eine eigenständige rechtliche Beschwer, die über die zugrunde liegende Verwaltungsvorschrift hinausgeht.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.

Durch die angegriffene Weisung und die sie bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen wird der Beschwerdeführer nicht in Grundrechten, insbesondere nicht in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit verletzt.

1. Für seine berufliche Tätigkeit als Notar kann sich der Beschwerdeführer allerdings im Grundsatz auf die Gewährleistung der freien Berufsausübung berufen.

Als Notar übt der Beschwerdeführer zwar einen staatlich gebundenen Beruf aus. Er nimmt als selbständiger Berufsträger Aufgaben wahr (vgl. [X.]E 17, 371 <376>; 73, 280 <292>), die der Gesetzgeber auch dem eigenen Verwaltungsapparat vorbehalten könnte (vgl. [X.]E 73, 280 <293>; ferner [X.]E 73, 301 <317>). Auch für einen solchen Beruf gilt ebenso wie für die Berufe, die zum öffentlichen Dienst im engeren Sinne des Art. 33 Abs. 4 GG gehören, grundsätzlich Art. 12 Abs. 1 GG (stRspr; vgl. [X.]E 47, 285 <319>; 73, 280 <292>; 112, 255 <262>). Allerdings lässt die Nähe staatlich gebundener Berufe zum öffentlichen Dienst Sonderregelungen zu (vgl. [X.]E 7, 377 <398>; 16, 6 <22>; 17, 371 <379>; 73, 280 <292>; 73, 301 <315>; 80, 257 <265>; 110, 304 <321>).

Die Zuordnung zu den staatlich gebundenen Berufen, die eine sachliche Nähe zum öffentlichen Dienst aufweisen, beruht auf einer Würdigung der Aufgaben, der [X.] und der Rechtsstellung der Notarinnen und Notare, wie sie in der [X.] Rechtsordnung durch das einfache Gesetzesrecht ausgestaltet wurden (vgl. [X.]E 16, 6 <22>; 17, 371 <379>; 47, 285 <319>; 73, 280 <292>; 110, 304 <321>). Aufgrund der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist der Beschwerdeführer als Notar mit einem öffentlichen Amt betraut. Ihm sind als selbständigem Berufsträger gemäß § 1 [X.] Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege übertragen. Mit der ihm übertragenen Funktion steht er dem [X.] nahe; ein großer Teil seiner Geschäfte könnte auch von den Gerichten erledigt werden (vgl. [X.]E 17, 371 <377>).

Diese für das [X.] Verfassungsrecht maßgebliche rechtliche Ausgestaltung des [X.] wird durch das Unionsrecht nicht infrage gestellt.

Dass nach Auffassung des Gerichtshofs der [X.] (im Folgenden: [X.]) notarielle Tätigkeiten nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 45 Abs. 1 [X.] (jetzt: des Art. 51 Abs. 1 AEUV) verbunden sind (Urteil vom 24. Mai 2011 - [X.]/08 -, NJW 2011, S. 2941), macht die einschlägigen Bestimmungen des [X.] Rechts nicht unanwendbar; dies betrifft insbesondere § 1 [X.] zur notariellen Amtsträgereigenschaft und die Regelungen zur notariellen Amtstätigkeit in §§ 20 ff. [X.]. Das Unionsrecht verlangt lediglich, dass die durch Art. 49 AEUV gewährleistete Niederlassungsfreiheit für Notarinnen und Notare nicht an der Staatsangehörigkeit scheitert, weil der Ausnahmetatbestand des Art. 51 Abs. 1 AEUV nicht greift. Bestätigt wird dies durch die Klarstellung des [X.] im Urteil vom 24. Mai 2011 (NJW 2011, S. 2941 Rn. 75), wonach seine Entscheidung "weder den Status und die [X.] in der [X.] Rechtsordnung betrifft noch die Voraussetzungen, die neben der Staatsangehörigkeit für den Zugang zum Beruf des Notars in diesem Mitgliedstaat bestehen". Mit der von ihm abgelehnten Kennzeichnung notarieller Tätigkeit als Ausübung öffentlicher Gewalt trifft der [X.] demnach keine Aussage über die Einordnung dieser Berufsausübung nach den Maßstäben einer mitgliedstaatlichen Rechtsordnung und deren Vereinbarkeit mit Unionsrecht. Der [X.] zieht im Gegenteil ausdrücklich in Betracht, dass der Zweck notarieller Amtstätigkeit, die Rechtmäßigkeit und die Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen zu gewährleisten, als zwingender Grund des Allgemeininteresses Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit aufgrund der Besonderheiten der notariellen Tätigkeit rechtfertigen könne (a.a.O., S. 2943 Rn. 98).

2. Da Notarinnen und Notare einen staatlich gebundenen Beruf ausüben, müssen sie es hinnehmen, dass für sie die Wirkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG zurückgedrängt werden (vgl. [X.]E 7, 377 <398>; 16, 6 <22>; 17, 371 <377>; 73, 301 <315>; stRspr).

a) Die Zulässigkeit von Sonderregelungen für einen staatlich gebundenen Beruf ist durch die ihn kennzeichnende Übertragung eines öffentlichen Amtes (hier § 1 [X.]) bedingt. Für die Berufe des öffentlichen Dienstes eröffnet Art. 33 Abs. 5 GG die Möglichkeit zu Sonderregelungen, die darauf beruhen, dass in diesen Berufen staatliche Aufgaben wahrgenommen werden, und diese nicht allein die Zahl der verfügbaren Stellen, sondern auch die Bedingungen zur Ausübung dieses Berufs betreffen. Sonderregelungen kommen ebenfalls in Betracht, wenn die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben Berufen außerhalb des öffentlichen Dienstes anvertraut wird. Je näher ein solcher Beruf dem öffentlichen Dienst steht, umso stärker können Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG die Wirkung des Grundrechts der Berufsfreiheit zurückdrängen; je mehr hingegen die Eigenschaften des freien Berufs hervortreten, desto stärker vermag Art. 12 Abs. 1 GG seine Wirksamkeit zu entfalten (vgl. [X.]E 73, 301 <315>).

b) Notarinnen und Notare nehmen im Bereich [X.] Rechtspflege Staatsaufgaben wahr, die richterlichen Funktionen nahe kommen, und werden mithin typischerweise in sachlich bedingter Nähe zum öffentlichen Dienst tätig (vgl. [X.]E 17, 371 <377>). Insbesondere sind ihnen Zuständigkeiten übertragen, die nach der geltenden Rechtsordnung hoheitlich ausgestaltet sind (vgl. [X.]E 73, 280 <293 f.>; [X.]K 15, 355 <360 f.>; ähnlich bereits [X.]E 17, 371 <376>). So werden etwa durch das Formerfordernis der notariellen Beurkundung wichtige Rechtsgeschäfte bereits bei ihrem Abschluss vorab einer qualifizierten rechtlichen Überprüfung unterworfen, indem nach § 17 Abs. 1 [X.] bei der Beurkundung von Willenserklärungen nicht nur über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren ist, sondern auch dafür Sorge getragen werden muss, dass ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden. Außerdem ist die notarielle Amtstätigkeit abzulehnen, wenn von Beteiligten unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden (§ 3 [X.]; § 14 Abs. 2 [X.]). Geschieht die Ablehnung - gegebenenfalls nach gerichtlicher Überprüfung (§ 15 Abs. 2 [X.]) - zu Recht, so genügt das betreffende Rechtsgeschäft nicht dem gesetzlichen Formerfordernis und kann schon deshalb keine Wirksamkeit erlangen (§ 125 BGB). Damit kann durch notarielle Amtstätigkeit gegen den übereinstimmenden Willen der Beteiligten verbindlich über die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften entschieden werden. Allerdings sind damit die Aspekte notarieller Berufstätigkeit nicht erschöpfend umschrieben.

Wegen der unterschiedlichen beruflichen Tätigkeitsfelder im Zusammenhang mit der Amtsführung ist hinsichtlich des genauen Grades der Annäherung und der damit im konkreten Fall verbundenen Zulässigkeit von Sonderregelungen zu differenzieren (vgl. [X.]E 47, 285 <320 f.>).

aa) Die größte Distanz des [X.] zum öffentlichen Dienst ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Alimentation durch einen Dienstherrn unterbleibt, der Beruf vielmehr wirtschaftlich selbständig und auf eigenes Risiko ausgeübt wird. Insoweit entspricht die berufliche Tätigkeit derjenigen in einem freien Beruf ([X.]E 69, 373 <378>; ähnlich bereits [X.]E 47, 285 <320>). Angesichts dieses dem öffentlichen Dienst nicht oder kaum angenäherten Bereichs notarieller Berufstätigkeit muss der Einfluss des Art. 33 Abs. 5 GG hier stärker als bei anderen Berufsausübungsregelungen zurücktreten (vgl. [X.]E 47, 285 <320>).

Gleiches hat regelmäßig für Vorgaben zu den organisatorischen Rahmenbedingungen der Amtsführung zu gelten, vor allem wenn sie sich wirtschaftlich auswirken. Auch in dieser Hinsicht fehlt es an einer Annäherung der notariellen Tätigkeit an den öffentlichen Dienst. Notarinnen und Notare sind - wiederum eher den Angehörigen freier Berufe vergleichbar - grundsätzlich selbst für die Organisation ihrer Geschäftsstellen und ihrer dienstlichen Tätigkeiten verantwortlich.

bb) Die hier maßgeblichen Vorschriften über die Führung der Bücher in der Dienstordnung für Notarinnen und Notare sind hingegen dem übertragenen Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zuzuordnen, der Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG zugänglich ist. Sie lediglich als Maßgaben für die internen, der privaten Freiheit unterfallenden Betriebsabläufe des Notariats zu verstehen, würde ihrer Funktion nicht gerecht.

(1) [X.] sind nach dem Regelungskonzept der [X.] Teil der notariellen Amtstätigkeit. In § 23 [X.] wird die Aufbewahrung und Ablieferung fremder Vermögensgegenstände in dem Abschnitt des Gesetzes geregelt, der die einzelnen Gegenstände notarieller Amtstätigkeit betrifft. Die Auffassung der Fachgerichte, dass die notarielle Verwahrung nicht treuhänderisch auf privatrechtlicher Grundlage erfolge, sondern ausschließlich hoheitliche Tätigkeit sei (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juni 1993 - [X.] -, NJW 1993, S. 2317; Urteil vom 11. Juli 1996 - [X.] -, NJW 1996, S. 3343; Beschluss vom 28. Juli 2005 - [X.]/04 -, [X.] 2006, [X.]6 <57>), ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Führung des [X.] und des [X.]s einschließlich der Regeln für die Verbuchung im bargeldlosen Zahlungsverkehr sind als Dokumentation des [X.] notwendiger Teil der Durchführung dieses notariellen [X.]. Es geht hier nicht darum, wie ein wirtschaftlich Selbständiger seinen Betrieb organisiert, sondern um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der staatlichen Aufgabe des notariellen [X.]. Betroffen sind nicht die organisatorischen Rahmenbedingungen notarieller Tätigkeit, sondern unmittelbar die dienstlichen Aufgaben selbst.

Die in Rede stehende Regelung des § 10 Abs. 3 [X.] hat zudem keine erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen und bleibt daher ohne nennenswerten Einfluss auf die wirtschaftlichen Grundlagen des [X.]. Abgesehen davon, dass notarielle [X.] ausweislich der Stellungnahmen der [X.] und der [X.] nach der Neuregelung der §§ 54a ff. [X.] zurückgegangen sind, hiernach in der Praxis nur noch eine untergeordnete Rolle spielen und regelmäßig ohne zusätzlichen Personaleinsatz bewältigt werden können, enthalten die für die Dokumentation maßgebenden Regeln des § 10 Abs. 3 [X.] einfache und wenig aufwendige Modalitäten. Für die wirtschaftlichen Grundlagen der selbständigen notariellen Berufstätigkeit sind sie deshalb ohne spürbare Bedeutung.

(2) Für die besondere Annäherung dieses Bereichs notarieller Berufstätigkeit an den öffentlichen Dienst spricht zudem, dass die Führung des Massen- und des Verwahrungsbuchs nicht nur dazu beitragen soll, eine ordnungsgemäße Aufbewahrung fremder Gelder und Wertgegenstände in den Notariaten sicherzustellen, sondern auch die Kontrolle dieser Amtsgeschäfte durch die Dienstaufsichtsbehörde zu gewährleisten (vgl. [X.], in: [X.]/Gassen, [X.], 11. Aufl. 2011, § 10 Rn. 3; [X.], [X.], 1991, Rn. 211). Mit der Unterstellung unter die in §§ 92 ff. [X.] geregelte Dienstaufsicht der Justizverwaltung rückt die notarielle Berufstätigkeit aber in besondere Nähe zum öffentlichen Dienst. Die Aufsicht ist unmittelbare Folge der amtlichen Tätigkeit im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege; denn die Übertragung des öffentlichen Amtes an Personen außerhalb des öffentlichen Dienstes entlastet den Staat nicht von seiner Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben (vgl. [X.]E 17, 371 <379>).

3. Angesichts hiernach zulässiger Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG sind die von dem Beschwerdeführer angegriffene Weisung und die ihr zugrunde liegende allgemeine Vorschrift in § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] weder der Form noch dem Inhalt nach verfassungsrechtlich zu beanstanden. Dabei bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der beanstandeten Maßnahmen von vornherein nicht auf den Schutz der Berufsfreiheit berufen kann, oder aber bei grundsätzlich auch hier gegebener Grundrechtsberechtigung die Anforderungen an die Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs spezifisch reduziert sind. Denn selbst wenn die angegriffenen Maßnahmen an Grundrechten und namentlich an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sein sollten, genügen sie verfassungsrechtlichen Anforderungen. In diesem Fall können sie allerdings nicht mit einem pauschalen Hinweis auf die staatliche Organisationsgewalt gerechtfertigt werden. Sie können sich jedoch auf eine gesetzliche Grundlage stützen und sind auch ihrem Inhalt nach nicht zu beanstanden  . 

Dies gilt sowohl hinsichtlich der Weisung als Mittel der Dienstaufsicht als auch hinsichtlich des Inhalts der Weisung, also der dem Beschwerdeführer auferlegten konkreten Verhaltenspflicht. Beide Fragen sind getrennt zu prüfen; denn mit der Entscheidung über die Verpflichtung, Weisungen der Aufsichtsbehörde Folge zu leisten, ist noch nicht über den zulässigen Regelungsgehalt der jeweiligen Weisung entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999 - 2 C 11.98 -, NJW 1999, S. 1985). Hierbei kommt als Prüfungsmaßstab allein die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit in Betracht; für eine Prüfung nach Maßgabe der - ebenfalls als verletzt gerügten - allgemeinen Handlungsfreiheit ist daneben kein Raum (vgl. [X.]E 67, 157 <171>).

a) Die dem Beschwerdeführer erteilte [X.] als Mittel der Dienstaufsicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Eine gesetzliche Grundlage ist gegeben.

Für ein Weisungsrecht der [X.] gegenüber Notarinnen und Notaren fehlt es allerdings an einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz. Auch wenn man aber vorliegend die Maßstäbe des Art. 12 GG anlegt, schließt das nicht aus, dass dem dann geltenden Gesetzesvorbehalt durch - "möglichst engbegrenzte" - Generalklauseln genügt sein kann (vgl. [X.]E 33, 1 <11>). So ist insbesondere eine vollständige Aufführung berufsbezogener Pflichten im Gesetz nicht möglich und auch nicht nötig, wenn es sich - wie hier - um Normen handelt, die nur den Kreis der Berufsangehörigen betreffen, sich aus der ihnen gestellten Aufgabe ergeben und daher für sie im Allgemeinen leicht erkennbar sind (vgl. [X.]E 54, 237 <247 f.>).

Dies lässt Raum für eine Auslegung des einfachen Gesetzesrechts durch die Fachgerichte, denen auch die Wahl der hierbei anzuwendenden Methode überlassen bleibt. Es ist ihnen weder durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 noch durch Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, gegebenenfalls vorhandene gesetzliche Lücken im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen und auf diese Weise eine dem Gesetzesvorbehalt genügende Rechtsgrundlage zu gewinnen (vgl. [X.]E 98, 49 <59>; 108, 150 <160>). Beschreiten die Fachgerichte den damit eröffneten Weg, so sind sie an dieselben Maßstäbe gebunden, die nach Art. 12 Abs. 1 GG den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einschränken (vgl. [X.]E 108, 150 <160> m.w.N.). Auch soweit die Wahrung der [X.] aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG betroffen ist, überprüft das [X.] im Übrigen nur, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. [X.]E 82, 6 <13>; 96, 375 <394 f.>; 111, 54 <81 f.>; 122, 248 <258>).

Angesichts dieses Maßstabs genügen die angegriffenen Entscheidungen den gegebenenfalls maßgeblichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, soweit sie im vorliegenden Fall in den §§ 92 ff. [X.] eine hinreichende gesetzliche Grundlage für das Aufsichtsmittel der Weisung sehen.

Die Befugnis zur Erteilung von Weisungen entnimmt der [X.] in dem vorliegend angegriffenen Beschluss - unter Hinweis auf frühere Entscheidungen (Beschluss vom 16. Juli 2001 - [X.] 12/01 -, [X.] 2001, S. 441 <442>; Beschluss vom 8. Juli 2002 - [X.] 5/02 -, juris, Rn. 5) - dem in § 93 [X.] normierten Aufsichtsrecht. Diese [X.] lässt sich auf systematische und historische Argumente stützen und hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung mit Blick auf den Gesetzesvorbehalt stand. Das Weisungsrecht zählt zu den typischen Instrumentarien des öffentlichen Dienstrechts. Dabei umfasst die Befugnis nicht nur [X.]en, sondern eröffnet auch die Möglichkeit, Sachverhalte durch allgemeine Weisung zu regeln (vgl. für das notarielle Dienstrecht auch [X.], in: [X.][X.], [X.], 9. Aufl. 2011, § 93 Rn. 6).

Der Mittel und Möglichkeiten der Dienstaufsicht bedient sich der Gesetzgeber auf der Grundlage der §§ 92, 93 [X.] zur Kontrolle notarieller Amtsführung. Damit nimmt der Staat seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege wahr (vgl. oben II. 2. b bb <2>). Demgemäß werden die in § 93 Abs. 1 [X.] mit regelmäßiger Prüfung und Überwachung notarieller Amtsführung näher bestimmten Aufgaben der Dienstaufsicht nicht nur als bloße Beobachtungsbefugnis ("innere Aufsichtsmaßnahmen") verstanden, sondern umfassen auch die Kompetenz der [X.], bei hinreichendem Anlass durch Weisung korrigierend tätig zu werden ("äußere Aufsichtsmaßnahmen", vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2008, § 93 Rn. 53).

Bei Anwendung der herkömmlichen Auslegungsmethoden ist es mithin vertretbar, durch Auslegung der §§ 92, 93 [X.] zu dem Ergebnis zu gelangen, dass ein Weisungsrecht bei den gesetzlich ausdrücklich geregelten Aufsichtsbefugnissen der Justizverwaltung vorausgesetzt wird und in der Gesamtregelung der Dienstaufsicht über Notare angelegt ist. Gegen dieses Auslegungsergebnis lässt sich auch nicht einwenden, mit ihm sei die Grundentscheidung übergangen, die der Gesetzgeber in § 1 [X.] zugunsten der notariellen Unabhängigkeit getroffen habe. Denn das Gesetz garantiert diese nur für die Rechtsanwendung im Einzelfall (vgl. [X.]Z 57, 351 <354>), schließt die Erteilung von Weisungen der Dienstaufsicht mithin allein in diesem Bereich aus. Betroffen ist danach nicht die Zulässigkeit von Weisungen als solcher, begrenzt wird vielmehr nur deren Inhalt, der nicht darauf gerichtet sein darf, dem Notar im konkreten Fall zur Befolgung einer bestimmten Rechtsansicht oder Rechtsauslegung anzuhalten. Die demgegenüber grundsätzlichzulässigen Weisungen betreffen den allgemeinen Dienstbetrieb und bewegen sich in dem Bereich, bei dem das Notaramt in besondere Nähe zum öffentlichen Dienst gerückt ist und Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG eher möglich sind.

bb) In materieller Hinsicht bestehen gegen das Mittel der Weisung als solches weder in der Form einer [X.] noch in der Form der allgemeinen Weisung verfassungsrechtliche Bedenken. In beiden Fällen dient die Weisung vernünftigen Gründen des Gemeinwohls, nämlich der Aufsicht und damit der [X.] und rechtsstaatlichen Rückbindung eines außerhalb der staatlichen Verwaltungsorganisation stehenden Amtsträgers sowie der Sicherung eines ordnungsgemäßen Handelns im Bereich der staatlichen Aufgabe zur vorsorgenden Rechtspflege.

b) Auch ihrem Inhalt nach genügt die dem Beschwerdeführer erteilte [X.] bei Annahme einer Grundrechtsberechtigung den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

aa) Es besteht eine gesetzliche Grundlage. Den gesetzlichen Vorschriften zu notariellen [X.]n in den §§ 54a ff. [X.] lässt sich hierzu zwar keine ausdrückliche Regelung entnehmen. Auch § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] scheidet als eigenständige gesetzliche Grundlage aus, weil diese Regelung als Verwaltungsvorschrift nicht über die dem Gesetzesvorbehalt genügende Rechtsnormqualität verfügt (vgl. [X.]E 80, 257 <265 f.>). Die Regelungen der Dienstordnung nicht nur zum Buchungsdatum, sondern schlechthin zur Dokumentation von [X.]n einschließlich der Führung von [X.] und [X.] lassen sich jedoch auf die Befugnisse der Landesjustizverwaltung als Dienstaufsichtsbehörde (§ 92 Nr. 3 [X.]) zur Erteilung allgemeiner Weisungen nach Maßgabe des § 93 [X.] stützen.

(1) Die der Dienstaufsicht obliegenden Geschäftsprüfungen erstrecken sich auch auf die "Führung und Aufbewahrung" der Bücher und Verzeichnisse, die der Notar zur Einsicht vorzulegen und auszuhändigen hat (§ 93 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 [X.]). Außerdem wird die "vorschriftsmäßige Verwahrung von Wertgegenständen" als Gegenstand der Geschäftsprüfung hervorgehoben (§ 93 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Da eine effiziente Kontrolle von [X.]n ohne sachgerechte und übersichtliche Dokumentation der Einnahmen und Ausgaben nicht mit angemessenem Aufwand zu bewältigen ist, ergibt sich aus dem Zusammenhang einerseits der mit § 93 [X.] vorausgesetzten Verpflichtung des Notars zur Führung von Büchern und Verzeichnissen sowie andererseits der im Gesetz besonders betonten Prüfung seiner Verwahrungstätigkeit, dass der Notar die Verwahrung fremden Vermögens für Aufsichtszwecke kontrollierbar zu dokumentieren hat.

Zur Festlegung der im [X.] hieran noch zu regelnden Einzelheiten der Dokumentationspflicht sind die Aufsichtsbehörden auf dieser gesetzlichen Grundlage ermächtigt, sofern Grundrechte dabei nicht wesentlich berührt sind. Insbesondere ermächtigen die gesetzlichen Regelungen die Aufsichtsbehörden dazu, nähere Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung technischer Einzelfragen der Dokumentation zu machen, wenn dies die Adressaten nicht wesentlich belastet. Das ist hier der Fall. Die dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] und zusätzlich durch die [X.] aufgegebene Dokumentation von bargeldlosen Zahlungsein- und -ausgängen unter dem Datum des Eingangs der Kontoauszüge führt zur Verbuchung nach einer einheitlichen Regel. Dies dient der staatlichen Aufsicht.

Eine wesentliche Betroffenheit in Grundrechten ist damit nicht verbunden. Falls mit der in § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] vorgesehenen Buchungsweise überhaupt eine Mehrbelastung gegenüber anderen Arten der Buchführung verbunden sein sollte, ist diese doch den Umständen nach jedenfalls gering und bewegt sich im [X.]. Nichts anderes ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den vorliegenden Stellungnahmen zu entnehmen.

Da der Gesetzgeber in den genannten Einzelbestimmungen des § 93 [X.] die wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen hat, kann die Norm nach ihrem Zweck und Sinnzusammenhang dahin verstanden werden, dass sie eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage bildet (vgl. dazu [X.]E 82, 209 <224 f.>), um Einzelheiten für die Dokumentation notarieller [X.] durch allgemeine Weisung der Aufsichtsbehörden zu regeln.

(2) Die auf dieser Grundlage von der Landesjustizverwaltung erlassenen Vorschriften der Dienstordnung - namentlich über die Führung von [X.] und [X.] und den zugehörigen amtlichen Mustern (§§ 11, 12 [X.]) sowie zu den darin vorzunehmenden Eintragungen (§ 10 [X.]) einschließlich der hier einschlägigen Festlegung des [X.] in § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] - verstoßen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gegen höherrangiges Recht.

Die allgemeine Weisung in § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] verstößt nicht deshalb gegen höherrangiges Recht, weil dadurch eine Amtspflicht auferlegt wird, deren Begründung nach der Konzeption der [X.] den [X.] vorbehalten ist. Die vom [X.] in der angegriffenen Entscheidung vertretene Auffassung, wonach dem Katalog des § 67 Abs. 2 Satz 3 [X.] zur Satzungskompetenz der [X.] keine Sperrwirkung für Regelungen der Dienstaufsicht zukommt, ist vertretbar und begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es entspricht im Gegenteil der Nähe des [X.] zum öffentlichen Dienst, dass die unmittelbare staatliche Aufsicht über die notarielle Amtsführung schon angesichts der fortbestehenden Verantwortung des Staates nicht vollständig durch die Kompetenzen einer Selbstverwaltungskörperschaft verdrängt werden kann. Dies findet seine Bestätigung in § 67 Abs. 1 Satz 2 [X.], wonach die [X.] zwar "über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen" und "für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Notare und Notarassessoren zu sorgen" haben, insoweit aber die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit lediglich "unterstützen".

Überdies ist der [X.] zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Weisung und § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] ihrem Inhalt nach nicht in einen [X.] mit den Richtlinien der Notarkammer [X.] geraten können. Dies ist zumindest nicht unvertretbar. In den [X.] ist keine bestimmte Buchungs- oder Dokumentationsweise für bargeldlose Zahlungsvorgänge vorgesehen oder vorausgesetzt. Sie treffen über die Art und Weise der Dokumentation von Zahlungsvorgängen im notariellen Verwahrungsgeschäft keine Aussage, sondern bestimmen mit Blick auf die Wahrung fremder Vermögensinteressen unter [X.] 1. nur pauschal, dass der Notar "ihm anvertraute Vermögenswerte mit besonderer Sorgfalt zu behandeln und Treuhandaufträge sorgfältig auszuführen" hat.

bb) In materieller Hinsicht missachten weder der Inhalt der allgemeinen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] noch die dem Beschwerdeführer auf dieser Grundlage erteilte inhaltsgleiche [X.] dessen Grundrechte. Selbst wenn darin ein Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers gesehen wird, ist er jedenfalls nicht unverhältnismäßig.

(1) Die dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] und zusätzlich durch die [X.] aufgegebene Dokumentation von bargeldlosen Zahlungsein- und -ausgängen unter dem Datum des Eingangs der Kontoauszüge führt zur Verbuchung nach einer einheitlichen Regel und dient damit der staatlichen Aufsicht über die ordnungsgemäße notarielle Amtsführung.

(2) Die vorgeschriebene Art der Buchführung ist zudem erforderlich. Ohne eine einheitliche Buchführung würde das Ziel einer Aufsicht der Amtsführung nicht in gleicher Weise verwirklicht. Auch der Umstand, dass eine andere einheitliche oder - wie im [X.] - eine individuell zu wählende alternative Buchungsweise nach dem [X.] dem Interesse an einer Aufsicht ebenfalls Rechnung tragen könnten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es lässt sich schon nicht feststellen, dass die vom Beschwerdeführer favorisierte Art der Verbuchung tatsächlich ein milderes Mittel darstellte. Die Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] entspricht der hergebrachten, bis zur Einführung der einheitlichen Regelung überwiegenden notariellen Praxis und vermeidet so den Aufwand einer Umstellung sowohl des Buchungssystems als auch des Prüfungsprogramms bei Geschäftsprüfungen. Zudem erweist sich die vom Beschwerdeführer angestrebte Buchungsweise unter dem [X.] nicht als eindeutig vorzugswürdig. Die [X.] hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass eine derartige Buchführung in der Vergangenheit bei verspätetem Eingang von Kontoauszügen mit zeitlich früheren Wertstellungen zu diskontinuierlichen Eintragungen ("springenden Daten") führte, was Anlass zu sachlich nicht gerechtfertigten Beanstandungen geben konnte.

(3) Die in § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] angeordnete Art und Weise der Dokumentation notarieller [X.] ist schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie belastet den Beschwerdeführer nur unwesentlich (vgl. oben II. 3. b aa <1>).

Meta

1 BvR 3017/09

19.06.2012

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 26. Oktober 2009, Az: NotZ 6/09, Beschluss

Art 12 Abs 1 S 2 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 49 AEUV, Art 51 Abs 1 AEUV, § 67 Abs 2 S 1 BNotO, § 67 Abs 2 S 3 Nr 3 BNotO, § 92 Nr 3 BNotO, § 93 Abs 1 S 1 BNotO, § 93 Abs 2 S 2 BNotO, § 93 Abs 4 S 1 BNotO, Art 45 Abs 1 EG, § 10 Abs 3 S 1 vvsh-3831-1-KF-0003

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.06.2012, Az. 1 BvR 3017/09 (REWIS RS 2012, 5490)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5490 BVerfGE 131, 130-152 REWIS RS 2012, 5490

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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