Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.7.2022 I 1146
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.07.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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