§ 15 BNotO

Verweigerung der Amtstätigkeit

(1) 1Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. 2Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) 1Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. 2Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. 3Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. Januar 2025 01:20

G. Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 23.10.2024 I Nr. 323


Alte Fassungen (a.F.) zu § 15 BNotO:
Fassung bis Synopse Archiv
31.07.2021 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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