Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2014, Az. NotSt (Brfg) 6/14

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2014, 1078

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
NotSt([X.]) 6/14
vom

24. November 2014

in dem Disziplinarverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BeurkG § 54a Abs. 4 und 6
Die Einhaltung der Schriftform gilt auch für Änderungen einer Verwahrungsan-weisung und ist unverzichtbar.

[X.], Beschluss vom 24. November 2014 -
NotSt([X.]) 6/14 -
[X.]

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wegen Disziplinarverfügung
Der Senat für Notarsachen des [X.] hat am 24. November 2014 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.]
Dr.
Radtke, sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank

beschlossen:

Der Antrag des [X.], die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des [X.] vom 13.
Mai 2014
zuzulassen, wird abgelehnt.

Der
Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren
wird auf 500

e-setzt.

Gründe:
I.

Der Kläger ist seit 1976 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 1981 zum Notar bestellt. Gegen ihn verhängte der Beklagte am 19.
Januar 2007 eine 1
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Geldbuße in Höhe von 500

ße gegen die Pflicht, im Rahmen der Geschäftsprüfung festgestellte Beanstandungen wegen Nichtbefolgung der Vorschriften in § 8 Abs. 6
(a.[X.]), § 10 Abs. 3 und §
12 Abs. 6 [X.] sowie zur gewissenhaften Amtsausübung bei der [X.] von [X.] zugrunde. Mit Disziplinarverfügung vom 26.
Oktober 2012 hat der Beklagte gegen den Kläger erneut eine Geldbuße in Höhe von 500

Kläger entgegen §
8 Abs.
6 [X.]
(a.[X.])
die wechselbezüglichen Vermerke in Spalte
5 der [X.] teilweise nicht eingetragen hat; die Vermerke erfolg-ten teilweise nur in eine Richtung oder fehlten gänzlich. Außerdem sind Eintra-gungen in das Verwahrungs-
und [X.] nicht gemäß §
10 Abs.
3 [X.] nach dem Datum des Eingangs des [X.] vorgenommen worden. [X.] Massen sind entgegen §
12 Abs.
6 [X.] in der Anderkontenliste nicht gerötet worden. Bei der Abwicklung der Masse 3/2006 hat der Kläger Beträge, die die [X.] zu [X.] auf ein [X.] zur treuen Hand über-wiesen hatte, im Jahr 2007 ohne schriftliche Zustimmung der [X.] zu [X.] in [X.] angelegt. Ein Schaden ist nicht entstanden. Es wurde mit der Anlage ein Gewinn erzielt.

Die Klage gegen die dem Kläger am 5.
November 2012 zugegangene Disziplinarverfügung hat das [X.] abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger möchte nach Zulassung der Berufung seinen [X.] auf Aufhebung der Disziplinarverfügung weiterverfolgen.

II.

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Der Antrag
ist zulässig. In der Sache bleibt er jedoch ohne Erfolg. Es [X.] keiner der Zulassungsgründe des §
124 Abs.
2 VwGO in Verbindung mit §
64 Abs.
2 Satz
2 [X.] und §
105 [X.].

1. Soweit das [X.] -
entsprechend der Beanstandung durch den richterlichen Notarprüfer am 24. November 2009
-
ein [X.] darin gesehen hat, dass der Kläger entgegen § 8 Abs. 6 [X.] (a.[X.]) wechselbezügliche Vermerke teilweise nicht in die [X.] eingetragen hat, ist ein Zulassungsgrund bereits nicht dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2, §
124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 [X.], § 105 [X.]). Die bloße nicht genauer spezifizierte Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen ge-nügt dazu nicht (vgl. [X.]/[X.], VwGO, 20. Aufl., § 124a Rn. 49).

2. Entgegen der Auffassung des [X.] bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO in Verbindung mit §
64 Abs.
2 Satz
2 [X.] und §
105 [X.]) nicht.

a) Erfolglos wendet sich der Kläger gegen die Beanstandungen des [X.] hinsichtlich der nicht vorschriftsgemäßen Einträge in das Verwahrungs-
und [X.]. Er
räumt ein, dass die Eintragungen nicht der Vorschrift in §
10 Abs.
3 [X.] entsprechen, wonach die Eintragungen unter dem Datum des Eingangs
der Kontoauszüge oder der Mitteilung über Zinsgutschriften oder Spesenabrechnungen zu erfolgen haben. Hingegen hat der Kläger die Eintra-gungen unter dem Datum der Wertstellung vorgenommen. Er beruft sich darauf, dass die Regelung des § 10 Abs.
3 [X.] verfassungswidrig sei.

Zutreffend weist das [X.] hierzu daraufhin, dass die [X.] nach §
93 [X.] im Rahmen der Dienstaufsicht befugt ist, 4
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den Notaren durch [X.]en allgemeine Weisungen zu erteilen. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift sind nicht gegeben. Nach der vom [X.] bestätigten Rechtsauffassung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 -
NotZ 6/09, [X.], 37; bestätigt durch Beschluss des [X.]s vom 19. Juni 2012 -
1 BvR 3017/09, [X.] 131, 130 Rn. 78), deren Änderung nicht veran-lasst ist, verlässt die Landesjustizverwaltung den ihr zustehenden Gestaltungs-spielraum nicht, wenn sie den Notaren vorgibt, dass bei [X.] Eintragungen in das [X.] und in das [X.] unter dem Datum des Eingangs des [X.] beim Notar zu erfolgen ha-ben.

Bei der Dienstordnung für Notarinnen und Notare handelt es sich um ei-ne -
nach bundesweiter Abstimmung
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von der jeweiligen Landesjustizverwal-tung erlassene verwaltungsinterne Regelung (vgl. Senatsbeschluss vom 26.
Oktober 2009 -
NotZ 6/09 aaO Rn.
7). Da der Dienstsitz des [X.] in [X.] liegt, war die dort erlassene Dienstordnung maßgebend.
Dass [X.] die Buchung bei bargeldlosem Zahlungsverkehr anders als [X.] geregelt hat, ist unerheblich. Insbesondere verletzt die in [X.] geltende Dienstordnung nicht schon deshalb den Gleich-heitssatz gemäß Art. 3 GG.

b)
Auch soweit der Kläger sich gegen das unstreitig missachtete Gebot der Rötung erledigter Massen in der Anderkontenliste (§ 12 Abs. 6 [X.]) wendet, weil er die Eintragung des Zeitpunkts der Beendigung des [X.] für ausreichend hält, vermag der Senat sich dieser Auffassung nicht anzuschließen.
Es ist rechtlich unbedenklich, wenn die [X.] im Interesse genauester Bearbeitung der [X.] die 8
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Eintragung des Zeitpunkts der Beendigung und
die Rötung (bzw. anderweitige
eindeutige Kennzeichnung) bei abgewickelten Massen vorschreibt.

c) Erfolglos wendet sich der Kläger gegen die Beurteilung des Oberlan-desgerichts, dass er gegen die Vorschrift in §
54a Abs.
4 und Abs.
6 BeurkG verstoßen hat, indem er ohne schriftliche Zustimmung der [X.] zu [X.] einen auf das [X.] mit einem [X.] verbundenen Darlehensbetrag, der am 5.
Mai 2006 überwiesen worden ist, im September 2007 bis 25. Januar 2008 in [X.] angelegt hat. Auch hier räumt der Kläger den ihm zur Last gelegten Sachverhalt ein. Er macht geltend, dass die Einverständniserklärungen des Käufers und Darlehensnehmers B. und des Verkäufers W. vorgelegen haben und die Anlage im Einvernehmen mit der Treugeberin, der [X.] zu [X.], erfolgt sei. Der Kläger durfte die [X.] jedoch nicht schon durch die mündlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als geändert ansehen, solange ihm gegenüber die Treu-geberin durch ihre schriftliche
Zustimmung nicht versichert hatte, dass sie an der Änderung beteiligt und damit einverstanden war. Selbst wenn der Käufer die Treugeberin über die [X.] informiert haben sollte, er-setzt dies nicht die nach §
54a Abs.
6 und 4 BeurkG erforderliche schriftliche Zustimmung.
Zutreffend beurteilt das [X.] dies als einen Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Verwahrung von Fremdgel-dern. Auch die mit Schriftsatz vom 23. Juni 2014 vorgelegten Schreiben der [X.] vom 22. Januar 2007, in dem der Saldo des Festgeldkontos zum 30. Dezember 2006 mitgeteilt wird, und vom 16. Juni 2010, mit dem die Kopie des Kaufauftrages des Käufers übermittelt wird, ändern an dieser rechtli-chen Beurteilung nichts. Dem Kläger wird nicht vorgeworfen, dass er entgegen den Interessen der Treugeberin die [X.] vom 5. Mai 2006 10
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missachtet habe, sondern dass er die Form der Schriftlichkeit der erforderlichen Zustimmung zu einer anderen Art der Verwahrung nicht beachtet hat.

Für die in § 54a Abs. 4 BeurkG geregelte Schriftform, die bereits nach der [X.] in § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.[X.] galt, hat der Ge-setzgeber, der insoweit von einer inhaltlichen Entsprechung ausgegangen ist, Erwägungen der Rechtssicherheit angeführt (vgl. zur Schriftform des Widerrufs einer einseitigen Anweisung nach § 54c Abs. 1 [X.]. 13/4184 S.
38). Das Erfordernis der Schriftlichkeit dient objektiv einem Beweisinteresse und erleichtert die Prüfung der Authentizität einer Anweisung.

Das
bedeutet allerdings nicht, dass der Notar eine mündliche Anweisung des Treugebers bei Nichteinhaltung der Schriftform nicht befolgen dürfte. Inso-weit ist die materiell-rechtliche Treuhandvereinbarung von den der [X.] der Verwahrung dienenden notariellen Verfahrensvorschriften zu trennen. Kann sich der Notar nicht auf eine schriftlich erteilte Weisung beziehen, trifft ihn die Beweislast für die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens im Verhältnis zum Treugeber. So hat der [X.] (vgl. Urteil vom 15. November 1984 -
IX ZR 31/84,
[X.] 1985, 234, 236) entschieden, dass dem
Notar der Beweis obliege, wenn
er unter Berufung auf den wirklichen Willen eines Beteiligten ei-ner schriftlichen Treuhandauflage nicht entsprochen hat. Auch unter der [X.] des § 54a Abs. 4 BeurkG kann der Notar den Nachweis erbringen, dass er sich dem Willen des maßgebenden Beteiligten entsprechend verhalten hat, ob-wohl er eine schriftliche Anweisung nicht erhalten hat.

Darum geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Der Beklagte lastet dem Kläger nicht eine Verletzung seiner Treuhandpflichten, sondern eine Verletzung des notariellen Verfahrensrechts (vgl. hierzu [X.], Beschluss
vom 28. Mai 2005 11
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III ZR 416/04, [X.] 2006, 56 Rn. 5, 6) wegen der Nichteinhaltung der Schrift-form bei der Änderung einer [X.] an. Peinliche Genauigkeit bei der Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften bei [X.] ist in gleicher Weise geboten wie bei der Erfüllung materiell-rechtlicher Treuhandauflagen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 26. März 2007 -
NotZ 37/06, juris Rn. 6; [X.], Urteil vom 10. Juli 2008 -
III ZR 255/07, [X.], 1662 Rn. 8 mwN).

Der Kläger sucht nunmehr in Frage zu stellen, dass ihm ein Treuhand-auftrag von der [X.] zu
[X.] erteilt worden ist. Zutreffend weist der Beklagte jedoch daraufhin, dass die Bezeichnung als "[X.]"
und der Hinweis, dass die Beträge "zu treuen Händen"
überwiesen worden seien, im Schreiben der [X.] zu
[X.] vom 5. Mai 2006 eindeutig sind. Auch der Kläger selbst hat das Schreiben als [X.] verstanden und noch in der Replik auf die Klageerwiderung so bezeichnet
(siehe dort [X.] "Der Treu-"). Dem entspricht der vom Kläger formulierte Wortlaut der Ziffer [X.] der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Urkunde Nr.
234/2008. Diese lautet im zweiten Absatz: "Die finanzierende [X.] hat auf das [X.] des beurkundenden Notars Beträge in Höhe von 1.000.000,00

e-". Danach wurden dem Kläger die Gelder zur Verwahrung treuhände-risch anvertraut.

Den Kläger entlastet auch nicht, dass er im Falle einer weniger rendite-trächtigen Anlage Schadensersatzansprüche befürchten musste, nachdem ihm bekannt war, dass die Abwicklung des Kaufvertrages mit der dazugehörenden Masse längere Zeit in Anspruch nehmen würde und gleichwertige sichere und höherwertige Verwahrungsarten möglich sein könnten. Der Beklagte weist zu-14
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treffend darauf hin, dass der Kläger dem hätte entgegenwirken können, indem er vor der Anlage der [X.] die schriftliche Einwilligung der Treuge-berin vor Tätigung der Geldanlage einholte.

d) Die Höhe der Geldbuße ist im Hinblick darauf, dass der Kläger wegen vergleichbarer Verstöße bereits geahndet worden ist, maßvoll und [X.].

3. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Berufung sei zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dem Urteil zugrunde liege. Seine Rüge, das [X.]
habe
die Verwahrungsvereinbarung vom 16. Oktober 2008 vor dem Notar B. in [X.] nicht hinreichend einbezogen, greift nicht durch. Deren Berücksichtigung vermag die rechtliche Beurteilung -
wie unter II. 1 c) dargelegt
-
nicht zu ändern.

Im Zusammenhang mit dem [X.] stellen sich auch nicht Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Galke
[X.]
Radtke

Strzyz
Frank

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 13.05.2014 -
2 X (Not) 18/12 -

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Meta

NotSt (Brfg) 6/14

24.11.2014

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2014, Az. NotSt (Brfg) 6/14 (REWIS RS 2014, 1078)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1078

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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