Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.02.1970, Az. III ZR 139/67

3. Zivilsenat | REWIS RS 1970, 1

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BEWEISE INDIZIENBEWEIS ÜBERZEUGUNGSBILDUNG

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Gegenstand

"Anastasia": Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Richters; Ablehnung von Beweisanträgen; Überzeugungskraft des Indizienbeweises


Leitsatz

1. Die allgemeinen Grundsätze der ZPO, insbesondere über die Verhandlungsmaxime, die Beweisführungspflicht und die Beweislast, gelten auch dann, wenn eine Partei mit einem vermögensrechtlichen Anspruch einen Kampf um ihre Identität führt oder wenn sonst ein Grundrecht im Spiele steht (hier die Behauptung der Klägerin, sie sei die jüngste Tochter des letzten Zaren, die Großfürstin Anastasia R.).

2. Über die Anforderungen des Richters an die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung, die Ablehnung von Beweisanträgen bei einem Indizienbeweis, die Ablehnung von Anträgen auf Einholung eines Obergutachtens und die Verpflichtung zur Wiedereröffnung einer geschlossenen Verhandlung.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] 2 a – vom 28. Februar 1967 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche gegen die [X.]klagte mit der [X.]hauptung geltend, sie sei die am .... ... 1901 geborene Großfürstin A Ni Ro, die jüngste Tochter des letzten Zaren [X.] aus dem [X.]use Ro und dessen Ehefrau A Fe geb. Prinzessin A von H und bei [X.]

I.

Die Großfürstin [X.] war das vierte Kind des Zarenpaares. Nachdem es Anfang [X.]ärz 1917 zu revolutionären Umtrieben in [X.] gekommen war, erklärte Zar [X.] am 15. [X.]ärz 1917 seine Abdankung. Wenige Tage später wurde die Zarenfamilie verhaftet und im Frühjahr 1918 nach Je im [X.] (jetzt: [X.]) gebracht, wo sie im [X.]use des Kaufmanns I untergebracht wurde. In der Nacht zum 17. Juli 1918 wurde die Familie mit Gefolge unter einem Vorwand geweckt und in das [X.]tergeschoß geholt. Es handelte sich um insgesamt 11 [X.]rsonen, nämlich den Zaren, die Zarin, ihre vier Töchter – die [X.], T, [X.] und A – ferner den Zarewitsch [X.], den Leibarzt Dr. E B, die Kammerfrau [X.], [X.] und einen Diener. Der [X.] Kommandoführer J eröffnete den Erschienenen, sie müßten erschossen werden, weil man eine [X.] versucht habe; im gleichen Augenblick begann die [X.]. Die Parteien streiten darüber, ob dabei auch die [X.] umgekommen oder ob sie gerettet worden ist.

Das [X.]/[X.]itte erteilte in den Jahren 1932/1933 verschiedene [X.] über das in [X.] befindliche [X.] der Zarenfamilie, darunter am 8. September 1933 – 111 VI 1092/1933 – einen Erbschein über die Erbfolge nach den angeblich am 17. Juli 1918 ermordeten fünf Kindern des Zarenpaares. Darin waren u. a. als [X.]iterben zu je 1/6 bezeichnet die [X.] von H und bei R, Witwe des Prinzen [X.], sowie der Großherzog [X.] und bei [X.] Die Prinzessin [X.] ist 1953 verstorben; die [X.]klagte ist ihre Alleinerbin. Der Großherzog [X.] und bei R ist 1937 verstorben und wurde durch seinen [X.] beerbt, den ursprünglichen Streithelfer der [X.]klagten; er ist während des Revisionsverfahrens verstorben; seine Ehefrau und Erbin ist als Streithelferin eingetreten. [X.]mühungen der Klägerin um Einziehung der [X.] nach der Zarenfamilie blieben erfolglos.

Zar [X.] hatte in den Jahren 1905 und 1906 für seine Kinder Vermögenswerte nach [X.] gebracht, insbesondere Wertpapierkonten bei dem Bankhaus [X.]en & Co. in [X.] eingerichtet. Die Rechtsvorgängerin der [X.]klagten hat aufgrund des Erbscheins vom 8. September 1933 unstreitig Wertpapiere oder Geld im Gesamtwert von – umgestellt – 14.967,15 D[X.] erhalten.

II.

Die Klägerin macht mit der [X.]hauptung, sie sei die jüngste [X.] [X.] und habe die [X.]ordnacht überlebt, Ansprüche auch auf diese [X.]träge geltend. Über den späteren Lebensweg der Klägerin ist jetzt folgendes unstreitig:

Die Klägerin wurde am .... ... 1920 nach einem Selbstmordversuch in [X.] aus dem [X.] vor dem Ertrinken gerettet und anschließend in das El-Krankenhaus gebracht. Sie war nicht zu bewegen, Angaben über ihren Namen oder ihre Herkunft zu machen, und wurde daraufhin am 30. [X.]ärz 1920 zur [X.]obachtung in die Heilanstalt Da verlegt, weil eine geistige Erkrankung depressiven [X.]rakters als möglich angenommen wurde. Auch hier verweigerte die Klägerin Angaben zur [X.]rson. [X.]lizeiliche Ermittlungen über ihren [X.]rsonenstand blieben erfolglos. Während dieser [X.]it kam die Vorstellung auf, daß die Klägerin eine der [X.] sei, wobei streitig ist, ob sich die Klägerin zuerst selbst als [X.] bezeichnet oder eine solche Annahme durch Dritte hingenommen und später übernommen hat. Dabei spielen Gespräche mit ihren Pflegerinnen und einer [X.]itpatientin Frau K [X.] sowie ein Artikel der "[X.] Il" vom 23. Oktober 1921 über das Überleben der Großfürstin [X.] und ihre Flucht eine Rolle. Frau [X.] machte am 5. [X.]ärz 1922 den früheren [X.] Rittmeister von [X.] darauf aufmerksam, daß nach ihrer [X.]einung die unbekannte Patientin in Da eine gerettete [X.] sei. Von [X.] besuchte zusammen mit einem Ingenieur Ja die Klägerin am 8. [X.]ärz 1922 im Krankenhaus und berichtete darüber anderen [X.] Emigranten. Das führte nach und nach zu zahlreichen [X.]suchen und Identifizierungsbemühungen durch [X.] Emigranten und andere [X.]rsönlichkeiten, darunter solche, die mit der Zarenfamilie bis zum [X.]luß zusammen gewesen waren. Die Klägerin verhielt sich in der ersten [X.]it bei [X.]suchen vielfach ablehnend, weigerte sich zu sprechen und versteckte sich sogar unter der [X.]ttdecke; das änderte sich später. [X.], früherer zaristischer Landrat, und dessen Ehefrau nahmen besonderen Anteil am [X.]icksal der Klägerin; sie erhielten die ärztliche Erlaubnis, die Kranke zu sich zu holen. Am 30. [X.]ai 1922 wurde die Klägerin daraufhin aus der Anstalt entlassen und von der [X.] in deren [X.]hnung in [X.], [X.] ..., aufgenommen, wo sie weiterhin regen Kontakt mit [X.] Emigranten hatte. Hier blieb sie mit [X.]terbrechungen bis zum Jahre 1924.

Vom 4. September bis 11. November 1924 – wie auch schon zeitweilig vorher – befand sich die Klägerin im Krankenhaus wegen einer Knochentuberkulose. Anschließend kehrte sie nicht zur [X.] zurück. [X.]ehrere [X.]onate fand sie Aufenthalt bei dem [X.]; in dieser [X.]it kam es zu einem [X.]such durch die Kronprinzessin [X.]. Im Jahre 1925 mußte die Klägerin erneut im Krankenhaus behandelt werden; ihre [X.]treuerin war in dieser [X.]it eine Baltin, Frau [X.], die über ihre Erlebnisse mit der Klägerin ein [X.]ch veröffentlicht hat. In diesem Jahr kam es zum Zusammentreffen mit dem früheren zaristischen Kammerdiener W sowie zu mehreren [X.]suchen durch den [X.]lehrer des Zarenhofes, [X.], und dessen Frau, ein früheres Kindermädchen der Zarenfamilie, genannt "[X.]u". Die Großfürstin [X.], eine [X.]wester des Zaren [X.], die mit ihrer aus dem [X.] Königshaus stammenden [X.]utter (also der [X.]utter des letzten Zaren) am [X.] Hofe lebte, hatte diesen [X.]such veranlaßt und suchte später selbst die Klägerin auf. Der [X.] Hof unterstützte in dieser [X.]it die Klägerin wirtschaftlich. Im Frühjahr 1926 unterzog sich die Klägerin einer Kur in [X.] und später im [X.] in Ob. Anfang 1927 wurde sie vom [X.] als Gast in seinem [X.]loß Se in [X.] aufgenommen.

Der Aufenthalt im [X.]loß Se endete Ende Januar 1928, als die Klägerin nach [X.] reiste, und zwar auf Einladung der Prinzessin [X.], einer Kusine der Großfürstin [X.], die damals mit dem [X.]ner [X.] verheiratet war. In dieser [X.]it nahm die Klägerin den Decknamen [X.] an, den das Innenministerium von [X.] ihr im Jahre 1957 in einem [X.]rsonenstandsfeststellungsverfahren als Namen auch förmlich zuteilte. Der Aufenthalt der Klägerin in [X.] endete dadurch, daß sie auf Veranlassung der sie damals betreuenden Familie [X.] am 24. Juli 1930 aufgrund richterlicher Verfügung als "annehmbar geistesgestört" in die Heilanstalt "Fo Wi" bei [X.] eingewiesen und von hier im August 1931 nach [X.] zurückgeführt wurde. An einen einjährigen freiwilligen Aufenthalt in einer Kuranstalt in [X.] schlossen sich in [X.] [X.]treuungen durch verschiedene Familien an, darunter Familie K-Re in [X.], Frau [X.]a – der Frau eines [X.]itungsverlegers in [X.] und [X.] von Sa-Al.

Nach dem [X.] verzog die Klägerin von [X.] zunächst in die [X.] und dann in die französische [X.]satzungszone. Im Frühjahr 1947 ließ sie sich in [X.] ([X.]) in der Nähe von [X.] nieder. Im Jahre 1968 begab sie sich nach [X.], wo sie am 28. Dezember 1968 den ehemaligen [X.] Geschichtsprofessor Dr. John E. [X.] heiratete.

III.

Die Klägerin hat zur [X.]gründung ihrer [X.]hauptung, die Großfürstin [X.] zu sein, folgendes vorgetragen:

Die Erklärungen der [X.] über die Tötung aller [X.]itglieder der Zarenfamilie seien unrichtig; es seien damals sogar Fahndungsmaßnahmen der [X.]n [X.]hörden nach einer überlebenden [X.] ergriffen worden. Über den Fluchtweg einer geretteten [X.] lägen [X.]stätigungen vor. Sie selbst habe an die Ereignisse der [X.]ordnacht keine genauen Erinnerungen mehr; die fürchterlichen Vorgänge, ihre schweren Verletzungen sowie die späteren Erlebnisse auf der Flucht hätten einen psychischen [X.]ock bewirkt, unter dessen Folgen sie noch immer leide. Ein an den Erschießungen beteiligter Soldat, der [X.] [X.]ander Tsch, habe bei ihr Lebenszeichen bemerkt, sie in einem unbewachten Augenblick fortgeschafft und später zusammen mit weiteren [X.]itgliedern seiner Familie in einem pferdebespannten [X.] in monatelanger Fahrt von [X.] nach [X.] geschafft. Dabei habe der Erlös der in ihren Kleidern eingenähten Juwelen Ver[X.]dung gefunden. In [X.] habe sie entsetzt festgestellt, daß ihr Retter sie geschwängert habe; sie selbst sei sich eines Geschlechtsverkehrs auf der Fahrt nicht bewußt geworden, da sie schwer verwundet gewesen sei und nach einem Nervenfieber vielfach ohne [X.]sinnung gelegen habe. Sie habe sich wegen ihrer [X.]wangerschaft geschämt, die Königin [X.]aria von [X.] aufzusuchen, eine entfernte Verwandte von ihr. Ihr Retter habe sich mit ihr auf ihren Wunsch in einer [X.]karester [X.] katholisch trauen lassen. Sie habe in [X.]karest einen [X.] geboren und diesem den Namen [X.] gegeben; er sei später in einem Waisenhaus in [X.] untergebracht worden. Bald nach der Heirat sei [X.] auf der Straße in [X.]karest erschossen worden. Sie habe sich Anfang 1920 zur Weiterfahrt nach [X.] entschlossen, um ihre Patentante [X.], die Witwe des Prinzen [X.], um Hilfe zu bitten. Der Bruder ihres Retters, [X.], habe sie nach [X.] gebracht. Hier hätten sie in einem ihr nicht mehr bekannten Hotel gewohnt. Während einer Abwesenheit ihres [X.]gleiters habe sie sich gänzlich verlassen geglaubt, sei seelisch zusammengebrochen, durch die Straßen [X.] geirrt und habe dann in ihrer Verzweiflung den Selbstmordversuch unternommen. Aus der sie seit der [X.]ordnacht beherrschenden Angst vor Entdeckung und Verfolgung sowie aus [X.]am über ihre Erniedrigung und ihr Elend habe sie ihre Identität zunächst verheimlicht. Erstmals nach Erscheinen der "[X.] Il" vom .... ... 1921 mit dem [X.]richt von der Errettung einer [X.] habe sie ihrer Pflegerin [X.] offenbart, daß sie die jüngste [X.] sei, aber um vertrauliche [X.]handlung gebeten. Deshalb habe sie sich auch gegen die von dritter Seite alsbald betriebenen Identifizierungsbemühungen zunächst nach Kräften gewehrt; sie habe ihre Hemmungen erst im [X.]use des [X.] überwunden. Aber die fürchterlichen [X.]recken ihrer Erlebnisse mit den nie überwundenen äußeren Qualen und die durch den [X.]ock entstandenen Erinnerungslücken hätten sie immer wieder gehemmt; das oft argwöhnische verhörsartige Ausfragen durch voreingenommene [X.]enschen, die sie offensichtlich für eine [X.]trügerin gehalten hätten, habe sie abgestoßen, so daß sie nicht immer richtige oder gleichbleibende Angaben gemacht habe. Leider habe sie auch mehrfach ihre Umgebung durch eine abwehrende, unverträgliche, ungnädige oder störrische Verhaltensweise vor den Kopf gestoßen.

Eine große Zahl voll urteilsfähiger und verläßlicher Augenzeugen habe sie aber schon nach dem äußeren Erscheinungsbild und den sichtbaren Körpermerkmalen sowie nach ihrem [X.] und der Art ihres Auftretens als jüngste [X.] mit aller [X.]heit wiedererkannt. [X.]sondere körperliche [X.]erkmale seien eine auffallende Ballenbildung, ein weggebeizter Leberfleck auf dem Rücken und die Versteifung ihres linken [X.]ittelfingers infolge einer Quetschung, die entstanden sei, als einmal die Wagentür durch einen [X.]diensteten zu schnell zugeschlagen worden sei. Dabei müsse berücksichtigt werden, daß schon die naturgegebenen Veränderungen während der besonders wandlungsreichen Entwicklungszeit vom jungen [X.]ädchen zur erwachsenen Frau eine Rolle spielten, wobei sich die Folgen der ihr in der [X.]ordnacht zugefügten Verletzungen und der ihr widerfahrenen [X.]icksalsschläge sowie ihr weiterer schwerer Lebensweg und ernsthafte Krankheiten sich nicht nur in ihren Gesichtszügen, sondern auch in ihrem früher durchaus heiteren Naturell ausgewirkt hätten. Sie weise nicht nur charakteristische Körpermerkmale wie die Großfürstin [X.] auf, sondern zeige noch Spuren von Verletzungen aus der [X.]ordnacht. Sie habe – auch bei überraschenden [X.]suchen oder gegenüber Fangfragen – eine Fülle von [X.] über [X.]enschen, Sachen und Vorgänge aus dem Leben der Zarenfamilie wiedergegeben, die nur eigenem Erleben entstammen könnten (sogen. [X.]). Ihre Identität mit der [X.] werde ferner erwiesen durch ihr Auftreten, die selbstverständliche [X.]herrschung bester gesellschaftlicher Formen und höfischer Sitte, die Ausstrahlung einer natürlichen Hoheit, ihren Bildungsgrad, ihre Kenntnisse [X.] Bildungsgutes, ihr Sprachverständnis, ihre [X.]ndschrift und sonstige Umstände.

Die Vielzahl von ihr sonst geäußerter Erinnerungen oder [X.]schreibungen von [X.]enschen, Örtlichkeiten und [X.]gebenheiten sei nur aus eigenem Erleben und intimer Kenntnis des Lebenskreises der Zarenfamilie verständlich. [X.]sonders kennzeichnend sei ihre im Jahre 1925 geäußerte [X.]merkung, daß sie den Großherzog [X.], mit dem die Großfürstin [X.] in [X.] bei F vor dem [X.] zusammengetroffen war, zum letzten [X.]ale im Jahre 1916 in [X.] gesehen habe, als er wegen Friedensbemühungen Fühlung mit seiner [X.]wester, der Zarin, genommen habe. Diese [X.]hauptung ist Gegenstand einer umfangreichen [X.]weisaufnahme gewesen.

Die Erklärungen mancher [X.]ugen, in der Klägerin die jüngste [X.] nicht wiedererkennen zu können, seien kein [X.]weis gegen die Identität, zumal bei vielen [X.]ugen der [X.] durch Verständnislosigkeit gegenüber ihrer besonderen Lage oder durch [X.]itspielen einer affekt- oder interessenbetonten Einstellung beeinflußt gewesen sei. Viele [X.]ugen hätten sie erst nach vielen Jahren mit den Folgen schwerer Leiden wiedergesehen. [X.]anche [X.]ugen hätten sie zwar wiedererkannt, aber unter irgendwelchen Einflüssen sich nicht dazu bekannt.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die [X.]klagte zur Zahlung von 6.100 D[X.] nebst Zinsen zu verurteilen, sowie festzustellen, daß die Klägerin als jüngste Tochter des letzten Zaren und seiner Ehefrau sowie als einzige Überlebende ihrer vier Geschwister deren alleinige Erbin für das im Gebiet des ehemaligen [X.] belegene [X.] geworden sei,

und daß der vom [X.] unter dem 8. September 1933 erteilte Erbschein nach den [X.] unrichtig sei.

Die [X.]klagte und ihre Streithelferin haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben insbesondere vorgetragen:

Nach dem Ergebnis der späteren Ermittlungen und jetzigen [X.]weisaufnahme könne kein Zweifel daran bestehen, daß kein [X.]itglied der Zarenfamilie die [X.]ordnacht in Je überlebt habe. Die bolschewistischen [X.]achthaber hätten allerdings über die Vorgänge bewußt unrichtige Erklärungen abgegeben. Die widersprüchlichen Angaben der Klägerin über ihre angebliche Flucht seien nicht nur unwahrscheinlich, sondern nach dem Ergebnis späterer Ermittlungen unrichtig. Von den Wiedererkennungszeugen hätten sich gerade diejenigen eindeutig gegen eine [X.]rsonengleichheit mit der Großfürstin [X.] ausgesprochen, die aus nahem persönlichem Umgang bis in die letzte [X.]it hinein die sichersten Angaben hätten machen können, wie die Hofdame von [X.], die beiden Tanten der Großfürstin [X.] – nämlich [X.] Prinzessin [X.] und die Großfürstin [X.] –, wie ferner die Kronprinzessin [X.], der Flügeladjutant des Zaren Oberst [X.]o, der Kammerdiener W, der [X.]lehrer [X.] mit seiner Frau und der [X.]lehrer [X.]b. Die Klägerin habe gerade bei diesen [X.]rsonen überhaupt nicht gewußt, [X.] sie vor sich habe, obwohl die Großfürstin [X.] mit diesen [X.]rsonen in einem vertrauten Umgang, teilweise bis in die Gefangenschaft gestanden habe. Andere Identitätsbezeugungen, auf die die Klägerin sich zu ihren Gunsten berufe, seien bei genauerer [X.]trachtung wertlos. Soweit [X.]ugen aus bestimmten Wissensbekundungen der Klägerin Folgerungen für die Richtigkeit der Identitätsbehauptung gezogen hätten, würde deren Wert dadurch ausgeschaltet, daß es sich bei diesen angeblichen Erinnerungen der Klägerin zumeist um Dinge gehandelt habe, die bereits vorher in der bald nach der [X.] Revolution erwachsenen umfangreichen [X.]emoirenliteratur veröffentlicht gewesen seien. Die Klägerin habe sich für alle diese Dinge eingehend interessiert und immer wieder damit beschäftigt. Sie habe die Kenntnis vieler dieser Einzelheiten aus dem regen Umgang mit [X.] Emigranten bei der [X.]leist und bei anderen Gelegenheiten erlangt. Dazu habe insbesondere der Rittmeister von [X.] gehört, der eine [X.] Emigrantenzeitung gedruckt und vertrieben, umfangreiches [X.]rifttum und Bildmaterial über das Leben am Zarenhof besessen und der Klägerin zum Studium überlassen habe. Auffallend sei andererseits, daß viele Erinnerungsstücke und Vorgänge für sie fremd gewesen seien, an die sie sich als Großfürstin aber hätte erinnern müssen. Eine Reihe weiterer angeblicher Erinnerungen habe sich als falsch herausgestellt. Insbesondere sei ihre Angabe unrichtig, der [X.] H sei im Jahre 1916 zu Friedensverhandlungen heimlich in [X.] bei seiner [X.]wester, der Zarin, gewesen.

Die Klägerin weise keine besonderen Körpermerkmale auf, die für eine [X.]rsonengleichheit mit der Großfürstin sprächen, im Gegenteil schlössen manche [X.]erkmale dies gerade aus. Es fehlten auch Spuren von Verletzungen, wie sie sie in der [X.]ordnacht erlitten haben müsse. Nach einem Vergleich der [X.]ndschriften könne die Klägerin ebenfalls nicht die Großfürstin [X.] sein. Vor allen Dingen ergebe sich das aus ihren sprachlichen Fähigkeiten: Die [X.] hätten fließend russisch gesprochen, daneben gut das [X.] und [X.]iger gut die [X.]; sie hätten wesentlich geringere Kenntnisse in der [X.] besessen. Demgegenüber habe die Klägerin nach ihrer Errettung nicht russisch, sondern nur deutsch gesprochen, [X.]n auch [X.] Gespräche verstanden oder einen entsprechenden Eindruck hervorgerufen; sie habe die [X.] damals nicht gekannt, sondern sich erst nach Jahren damit angefreundet und sie nach 1927 erlernt. Weiter habe die Klägerin in der ersten [X.]it keineswegs ein Auftreten und Gebaren gezeigt, das ihrer behaupteten Herkunft entsprochen habe. Sie sei nicht einmal mit den Gewohnheiten des russisch-orthodoxen Glaubens vertraut gewesen.

In Wahrheit sei die Klägerin die am .... ... 1896 in [X.] (bei [X.]) geborene [X.] [X.]a, die älteste Tochter eines in [X.] (Kreis Bü in [X.]) verstorbenen Landarbeiters von [X.]a, dem Abkömmling einer verarmten [X.] Adelsfamilie. Die [X.]klagte hat insoweit folgende Einzelheiten vorgetragen: [X.] [X.]a habe seit Ende 1919 in [X.] bei einer [X.] als [X.]termieterin gewohnt, sei dort aber [X.]itte Februar 1920 von einem Ausgang mit einem schwarzen Rock und schwarzer Bluse sowie einem karierten Umschlagtuch nicht zurückgekehrt und verschwunden geblieben. Die Klägerin habe diese [X.]kleidung am 30. [X.]ärz 1920 bei ihrer Aufnahme in die [X.] besessen. Zu derselben [X.]it, als die Klägerin im August 1922 für drei Tage bei der [X.] verschwunden sei, sei überraschend [X.] [X.]a wieder bei der [X.] aufgetaucht und habe erklärt, sie sei bei [X.]ssen in der [X.] aufgenommen worden, die sie festgehalten hätten; sie fürchte, verfolgt zu werden, und wolle deshalb ihre Kleidung wechseln. [X.] [X.]a habe nun bei der [X.] ein Bild des Zarenpaares und verschiedene Kleidungsstücke zurückgelassen, die von der [X.] als diejenigen wiedererkannt worden seien, mit denen die Klägerin im Jahre 1922 bei ihr verschwunden gewesen sei. Die Klägerin habe später auch das Kostüm getragen, das die eine Tochter [X.] der [X.] [X.]a im Jahre 1922 mitgegeben habe. Felix [X.]a, der Bruder von [X.] [X.]a, habe bei der Gegenüberstellung in [X.] die Klägerin zunächst als seine [X.]wester wiedererkannt; seine späteren abweichenden Erklärungen hätten demgegenüber keine [X.]deutung. [X.]i einer Gegenüberstellung im Juli 1938 in [X.] hätte Gertrud [X.]a, verehelichte E, die Klägerin wiederum als ihre [X.]wester bezeichnet; gerade Gertrud [X.]a sei am längsten mit ihrer [X.]wester [X.] zusammen gewesen und daher sei ihr Urteil besonders bedeutsam. Damit erkläre sich auch die Vertrautheit der Klägerin mit der [X.] Sprache und das Verstehen [X.]r Wörter.

Weiter sei zu beachten, daß die Klägerin sich anfänglich allen Gesprächen und Identifizierungsversuchen, insbesondere mit Vertrauten des Hofes und der Zarenfamilie entzogen habe. Ihr [X.]nehmen habe auch zunächst grobe [X.]ängel aufgewiesen. Sie habe es mit Geschick und Intelligenz verstanden, insbesondere in den ersten Jahren, sich bei [X.] zunächst abwartend zu verhalten, um erst nach einiger [X.]it angebliches [X.] zu zeigen.

V.

Die Klägerin ist dem entgegengetreten und hat insbesondere weiter vorgetragen:

Anthropologische und graphologische Gutachten bestätigten ihren Vortrag. Sie beherrsche die [X.] Sprache und habe sie stets beherrscht. [X.]ter der [X.]ockwirkung ihrer fürchterlichen Erlebnisse habe sie es abgelehnt gehabt oder nicht über sich gebracht, die [X.] Sprache zu ver[X.]den; sie habe diese Sprache also aus ihrem [X.]wußtsein und ihrer Erinnerung verdrängt. Nach jahrzehntelanger Entwöhnung verschwinde dann sogar das Vermögen, die frühere [X.]uttersprache zu gebrauchen.

[X.] [X.]a habe mit der Klägerin nichts gemein. Diese "[X.]a-Fabel" gehe auf [X.]achenschaften des [X.] Hofes zurück, der mit allen [X.]itteln die Anerkennung der Klägerin verhindern wolle. [X.] [X.]a sei bereits [X.]itte Juni 1920 nach [X.]ugenaussagen nach [X.] ausgewandert; nach Ermittlungen der Kriminalpolizei sei sie möglicherweise ein Opfer des [X.]örders Gro in [X.] geworden. Die angeblichen Kostümbilder wiesen eindeutige [X.]terschiede auf und seien auch verfälscht. Die Geschichte vom Kleidertausch sei unwahr. Eine aus der Familie eines [X.] Landarmen stammende ungebildete Arbeiterin wäre nie in der Lage gewesen, jahrzehntelang die mit dem Gebrauch nicht erlernter Fremdsprachen verbundene Rolle einer [X.], einer Frau aus völlig anderem gesellschaftlichem Stande, derart erfolgreich zu spielen.

VI.

Das [X.] hat nach [X.]weisaufnahme die Klage abgewiesen, weil das Ergebnis der [X.]weisaufnahme nicht zu dem Nachweis ausreiche, daß die Klägerin die jüngste [X.] sei.

Das [X.] hat weiteren umfangreichen [X.]weis erhoben und die [X.]rufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet, wobei im folgenden das [X.]rufungsurteil mit "[X.]" abgekürzt wird:

Die Klägerin müsse nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozeßrechtes ihre [X.]hauptung beweisen, die gerettete jüngste [X.] zu sein. Das sei ihr nicht gelungen.

1. Das [X.] habe zunächst über die Errettung einer [X.] [X.]weise erhoben ([X.] S. 361 bis 425), weil der sichere Tod aller [X.]itglieder der Zarenfamilie weder eine offenkundige noch eine historisch feststehende Tatsache sei. Die [X.]n Amtsstellen hätten darüber unterschiedliche und teilweise unrichtige Erklärungen abgegeben. Die Klägerin habe mit einiger Wahrscheinlichkeit dargetan, daß Fahndungsmaßnahmen nach [X.]itgliedern der Zarenfamilie ergriffen worden seien. Die in den Jahren 1918/1919 angestellten Ermittlungen sowie die damals gesicherten Spuren und [X.]weismittel reichten zur sicheren Feststellung nicht aus. Aus der späteren [X.]it ständen sich Aussagen über die Wegschaffung der Leichen aller elf Opfer und über die heimliche Wegschaffung eines lebenden Opfers gegenüber, von denen aber keiner Aussage bei gewissenhafter Überprüfung voller [X.]weiswert beizumessen sei. Jedoch reiche das [X.]weisergebnis aus, um als wahr zu unterstellen, daß die jüngste [X.] [X.] in Je vor dem Tode bewahrt geblieben sein möge ([X.] S. 425).

Für die [X.]it vom 17. Juli 1918 bis zur Errettung der Klägerin aus dem [X.] in [X.] am .... ... 1920 bleibe eine Lücke von 19 [X.]onaten, für die objektive Verbleibspuren fehlten und die von der Klägerin gegebenen Aufschlüsse [X.]denken unterlägen. Dabei wiesen die verschiedenen Darstellungen der Klägerin gewisse Abweichungen auf. Die praktische Durchführbarkeit einer Flucht in jener [X.]it in der von der Klägerin dargestellten Form und das Verschwinden ihres [X.]gleiters ausgerechnet am Ziel ihrer Reise in [X.] entbehrten einer inneren Wahrscheinlichkeit. Die Überprüfung auf körperliche Spuren der Verletzungen in der [X.]ordnacht habe ihre [X.]hauptungen nicht bestätigt. Zwei Narben auf dem rechten Fußrücken und in der [X.] hinter dem rechten Ohr könnten zwar möglicherweise von einer Stichwaffe herrühren, doch stehe nicht fest, welche Wunden überhaupt der jüngsten [X.] damals zugefügt worden seien.

2. Das körperliche Erscheinungsbild: Der Sachverständige Fachanthropologe Professor [X.] komme zwar in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, daß die Klägerin die Großfürstin [X.] sei, doch reiche dieses Gutachten dem [X.]rufungsgericht nicht zur Überzeugungsbildung aus. Eine große Zahl der vom Sachverständigen untersuchten [X.]erkmale sei unergiebig geblieben. Der Sachverständige stütze seine Auffassung entscheidend auf einen Ohrenvergleich; doch stehe gerade hier das Gutachten von Professor Fi entgegen. Das Gutachten von Professor Fi habe deutlich ergeben ([X.] S. 461 ff), daß das rechte Ohr der Klägerin am Innenrand der Ohrkrempe einen Knick oder eine Biegung mit Knick aufweise, die das Ohr der Großfürstin [X.] gerade nicht zeige. Auf die Ähnlichkeiten der Ohren habe der Sachverständige [X.] sein Gutachten aber entscheidend gestützt; damit entfalle ein wesentlicher [X.]weisgrund für sein Gutachten. Für das linke Ohr fehlten Aufnahmen der Großfürstin, deshalb seien alle Folgerungen des Gutachters und Vergleiche mit anderen Familienmitgliedern nicht überzeugend ([X.] S. 469). Die Vergleiche weiterer Körperteile seien unergiebig, wie der Sachverständige [X.] selbst zugebe.

Auch die übrigen körperlichen [X.]erkmale ergäben, soweit überhaupt zuverlässige Vergleichswerte vorlägen, keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Identität der Klägerin und der Großfürstin [X.]. Die Großfürstin [X.] soll sich einen Leberfleck auf dem Rücken haben wegbeizen lassen; die Klägerin habe zwar eine oberflächliche [X.]utnarbe auf dem Rücken, doch bleibe offen, ob sich die Narbe bei beiden Frauen an derselben Stelle befinde, abgesehen davon, daß ein weggebeizter Leberfleck auf einem Frauenrücken keine ganz seltene Erscheinung sei ([X.] S. 493). Die Klägerin habe zwar eine Narbe am [X.]ittelfinger der linken [X.]nd, die nach ihrer [X.]hauptung auf eine Verletzung beim Zuschlagen einer Autotür zurückzuführen sei, doch sei nicht erwiesen, daß gerade die jüngste [X.] eine solche Verletzung erlitten habe. Die Füße der Klägerin wiesen durch starke Ballenbildung gewisse Deformationen auf; auch die Großfürstin [X.] habe eine auffallende Ballenbildung gehabt. Die [X.]weisaufnahme habe jedoch nur eine gewisse Ähnlichkeit der Fußbildungen ergeben; bei einer derartigen nicht selten auftretenden Normabweichung ergebe sich daraus zwar ein gewisser [X.]weisanhalt, aber kein voller [X.]weis für eine Identität.

3. Das geistige Erscheinungsbild:

a) Das graphologische Gutachten der Sachverständigen [X.]c komme allerdings zu dem Ergebnis ([X.] S. 500 ff), daß die [X.]ndschriften der Klägerin und der Großfürstin [X.] identisch und damit auch die beiden [X.]rsonen identisch seien. Das [X.] könne dem nicht folgen. Es erblicke in ähnlichen [X.]riften keinen hinreichenden [X.]weis für die Identität [X.], insbesondere weil die feststellbaren Ähnlichkeiten der [X.]riftformen nur indizielle [X.]deutung hätten. Hinzu komme, daß die Sachverständige methodisch nicht sachgemäß vorgegangen sei und bei der [X.]wertung der kyrillischen [X.]rift wesentliche Umstände verkannt habe. Die weiteren Gutachten wiesen schon in sich [X.]denklichkeiten auf.

b) [X.]züglich der Sprache sei von folgendem auszugehen ([X.] S. 524 ff): Die Großfürstin [X.] habe die [X.] und die [X.] vollkommen beherrscht; die [X.] sei ihre zweite familiäre Umgangssprache und die [X.] gewesen, in der ihr [X.]uslehrer [X.]rles [X.]b sie seit 1909 unterrichtet habe. [X.] sei für sie [X.]ulsprache gewesen; hier habe sie [X.]terricht durch den seit 1905 als Lehrer am Zarenhof tätigen [X.] [X.] gehabt. Die [X.] sei seit 1912 [X.]terrichtsfach gewesen.

Der Klägerin sei nicht der Nachweis gelungen, daß ihre Sprachkenntnisse denjenigen der jüngsten [X.] entsprochen hätten, vielmehr hätten sich Anhaltspunkte ergeben, daß ihre Kenntnisse der [X.] die der Großfürstin übertroffen hätten, während ihre Kenntnisse der [X.] Sprache – auch in der ersten [X.]it nach ihrer Errettung – nicht das [X.]aß erlangten, das für den Fall einer [X.]rsonengleichheit von ihr erwartet werden müßte. Gleichwohl reiche das für einen [X.] nicht aus, weil Krankheit, Verkrampfung und [X.]ockwirkungen auf das [X.] der Klägerin eingewirkt haben könnten und sie jedenfalls [X.] Gespräche verstanden habe. Jedoch sei die Summe des [X.]s der Klägerin nicht geeignet, einen Anhalt für die Identität mit der jüngsten [X.] zu begründen.

c) Ihr allgemeines Verhalten ([X.] S. 546 ff und [X.] – 700) biete keine bestimmte Aussage für oder gegen ihre Identitätsbehauptung. [X.] sei die Klägerin seit [X.]itte der [X.] in ihrer Umgebung nicht durch eine "Fehlhaltung" aufgefallen, doch sei nicht über gewisse Tatsachen hinwegzukommen, die die [X.]deutung der [X.] über die Klägerin in Frage stellten.

4. Zum [X.] der Klägerin ([X.] S. 550 ff) gelte allgemein folgendes: Soweit die Klägerin sich auf eigene Äußerungen oder Erinnerungen an [X.]rsonen, Gegenstände oder [X.]gebenheiten aus dem früheren Lebenskreis der jüngsten [X.] berufe, entfalle jeder Überzeugungswert, [X.]n feststehe, daß die Klägerin die Kenntnis aus anderen ihr zugänglich gewesenen Quellen erlangt habe. Darüberhinaus könne schon dann solchen Äußerungen der Klägerin kein voller [X.]weiswert beigemessen werden, [X.]n eine durch konkrete Umstände nahegebrachte [X.]öglichkeit anderweitiger [X.]terrichtung bestehe, weil der Lebensweg der Klägerin nach ihrer Errettung im Jahre 1920 durch die Identitätsbehauptung beeinflußt sei. Deshalb käme es besonders auf [X.] aus der ersten [X.]it an; für diese erste [X.]it fehle es aber weitgehend an beweiskräftigem über Allgemeinheiten hinausgehendem [X.]aterial. Gegenüber den ersten [X.]suchern in der Heilanstalt habe sie sich sogar stets verschlossen gezeigt. Ihre ursprünglichen Erklärungen gingen nicht über Dinge hinaus, die sich aus dem ihr zugänglich gewesenen umfangreichen [X.]aterial des Rittmeisters von [X.] ergeben hätten. Später habe sie vielfältiges [X.]aterial zur Verfügung gehabt. Die Würdigung durch das [X.] sei zutreffend, daß keine belangvollen [X.] festzustellen seien; auch für das [X.]rufungsgericht ergäben die vielen vorgetragenen Einzelfälle keine auffallenden die Identität stützenden [X.].

Von besonderer [X.]deutung sei dabei die Frage, ob der Bruder der Zarin, der Großherzog [X.], sich im [X.] in geheimer Friedensmission nach [X.] begeben habe und in [X.] gewesen sei. Die Klägerin habe im Jahre 1925 auf eine Frage, wann sie ihren Onkel zuletzt gesehen habe, erklärt, das sei im Jahre 1916 in [X.] aus diesem Anlaß gewesen. Die umfangreiche [X.]weisaufnahme ([X.] S. 600 – 637) ergebe, daß diese von der Klägerin strikt aufgestellte und ohne [X.]rufung auf die [X.]öglichkeit eines [X.] aufrecht erhaltene [X.]hauptung voll widerlegt sei. Zwar sei der Großherzog als Bruder der Zarin wiederholt in [X.]mühungen um einen Frieden eingeschaltet gewesen, doch sei eine Reise in der von der Klägerin jetzt behaupteten [X.]it zwischen dem 19. Februar und 2. April 1916 nicht erfolgt. Das [X.]rufungsgericht folgert das insbesondere aus den Tagebucheintragungen des Großherzogs aus jener [X.]it, dem privaten [X.]riftwechsel zwischen dem Großherzog und seiner Frau sowie dem Gutachten des Historikers Professor [X.], der umfangreiche Archiv- und Quellenstudien angestellt hat.

5. Die sogenannten Wiedererkennungszeugen müßten kritisch gewertet werden ([X.] S. 637 ff). Die mehr oder [X.]iger lange [X.]it zwischen dem früheren und jetzigen Erleben unter [X.]rücksichtigung der Veränderungen infolge der Entwicklung vom [X.]ädchen zur Frau müßten berücksichtigt werden. [X.]ter weiterer [X.]achtung der Erfahrungen der Psychologie von Aussagen brauche deshalb ein sofortiges Wiedererkennen auf den ersten Blick nicht [X.] zu sein, als eine Überzeugungsbildung erst nach längerem [X.]mühen. Der persönliche Eindruck von der Klägerin und das aus den letzten Lichtbildern gewonnene Bild der Großfürstin [X.] ließen krasse [X.]terschiede hervortreten, so daß ein Wiedererkennen aus bloßem Augenschein nicht mehr als belangvoller Identitätsanhalt erachtet werden könnte. [X.]i den vielen widersprechenden [X.]kundungen der Wiedererkennungszeugen müßten schon besondere Anhaltspunkte gegeben sein, um den positiven [X.]kundungen ein Übergewicht zuzuerkennen. [X.]i Würdigung aller [X.]weisumstände könne den der Klägerin günstigen Wiedererkennungszeugen gegenüber der Reihe von Gegenstimmen ein maßgebliches Übergewicht nicht beigelegt werden ([X.] S. 694).

6. Zusammenfassend ([X.] S. 702) kommt das [X.]rufungsgericht zu der Feststellung, daß sich neben einigen [X.]igen Ähnlichkeiten wesentliche [X.]terschiedlichkeiten mit einem so hohen Wahrscheinlichkeitsgrad ergeben hätten, der einem [X.] nahe komme. Deshalb könne auch von einer weiter beantragten [X.]weiserhebung abgesehen werden. Eine Parteivernehmung der Klägerin scheide schon deshalb aus, weil sich viele ihrer persönlichen Angaben als unzuverlässig erwiesen hätten ([X.] S. 709).

Es widerspreche auch nicht menschlicher Erfahrung, daß die Klägerin über Jahrzehnte hinweg eine nur gespielte Rolle als jüngste [X.] hätte durchhalten können. Denn in den ersten Jahren habe sie sich nicht mit Nachdruck für diesen Standpunkt eingesetzt, sondern sei den Identifizierungsversuchen weitgehend ausgewichen, habe sich sogar ablehnend verhalten. Erst seit der [X.]it ihrer [X.]reise habe sich dieses passive Verhalten geändert, aber bei der damals ihr zuteil gewordenen meist wohlwollenden Aufnahme sei ein Durchhalten nicht mehr schwer gewesen ([X.] S. 707/708), so daß aus dem Durchhalten kein gewichtiges Indiz für sie herzuleiten sei.

Dann bedürfe die Frage keiner Entscheidung, ob die Klägerin mit der Arbeiterin [X.] [X.]a identisch sei, denn selbst [X.]n die Identität ausgeschlossen würde, ergebe sich daraus kein [X.]weis für die [X.]rsonengleichheit der Klägerin mit der Großfürstin [X.] Ni Ro.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Anträge aus dem [X.]rufungsrechtszug weiterverfolgt. Die [X.]klagte und ihre Streithelferin beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

[X.]ie von der [X.]ägerin dagegen eingelegte Revision ist unbegründet.

I.

[X.]er sachlich-rechtliche Ausgangspunkt des [X.] [X.] [X.]7 – 357) ist frei von [X.]htsfehlern.

[X.]ie [X.]ägerin verlangt die Feststellung, daß sie erbberechtigt sei, und macht [X.] mit der [X.]hauptung geltend, die [X.]htsvorgängerin der [X.]klagten habe aufgrund eines unrichtigen Erbscheins Nachlaßwerte in Empfang genommen, die der [X.]ägerin als alleiniger Erbin der Zarenfamilie gebührten. [X.]as setzt voraus, daß einem Nachkommen der Zarenfamilie überhaupt erbrechtliche Ansprüche zustanden. [X.]ekrete der [X.] Revolutionsregierung hatten Anordnungen über eine Konfiskation des Zarenvermögens und die vorübergehende Abschaffung des Erbrechts in der [X.] getroffen, doch steht das dem [X.]ageanspruch nicht entgegen, wie das [X.]rufungsgericht zutreffend angenommen hat.

Nach den Regeln des internationalen [X.] Privatrechts wird grundsätzlich jeder nach den [X.]esetzen des Staates beerbt, dem er bei seinem [X.]ode angehört, insbesondere ein Ausländer, der in seinem [X.]eimatstaat stirbt ([X.], 139; [X.]. 7 ff [X.] – [X.]eutsches internationales Privatrecht – Nr. 7; [X.] Art. 25 [X.]). [X.]as Erbrecht für die [X.] Zarenfamilie richtete sich ursprünglich nach dem [X.] für die kaiserliche Familie in Art. 125 ff des [X.] Zivilgesetzbuches. [X.]anach wurde bewegliches Vermögen, über welches – wie hier – nicht durch [X.]estament verfügt war, aufgrund der allgemeinen bürgerlichen [X.]esetze vererbt. Für die weitere [X.]trachtung ist es unerheblich, ob die Meinung zutrifft, daß damit die allgemeinen bürgerlichen [X.]esetze des [X.]htsgebiets gemeint waren, in dem das [X.] belegen war, also hier das [X.], oder ob das [X.] Zivilrecht gelten sollte, denn auch das frühere Zivilgesetzbuch [X.] sah als gesetzliche Erben die Abkömmlinge und Seitenverwandten vor ([X.], Internationales Erbrecht [X.], [X.]rundzüge [X.]. 18).

[X.]ieses frühere Zivilgesetzbuch [X.] ist, soweit [X.]s [X.]ht anzuwenden wäre, trotz der nach der [X.] Revolution geänderten Erbgesetzgebung auf den vorliegenden Erbfall anzuwenden, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt: Alsbald nach der Revolution wurde durch [X.]ekret vom 24. November 1917 angeordnet, daß die Anwendung nicht aufgehobener [X.]esetze nur gestattet sei, soweit sie nicht dem revolutionären [X.]ewissen und [X.]wußtsein widersprachen. Ein weiteres [X.]ekret der Regierung vom 27. April 1918 schaffte dann das Erbrecht ab, indem Art. 1 bestimmte ([X.], [X.], 1929 S. 13; [X.], Internationales Erbrecht, [X.], [X.]rundzüge [X.] 46, 71):

"[X.]as Erbrecht, das gesetzliche wie das testamentarische, wird aufgehoben. Nach dem [X.]ode des [X.]sitzers wird sein Vermögen Staatseigentum ..."

Jedoch wurde Angehörigen des Erblassers ein [X.]terhaltsanspruch zugebilligt. Weiter wurde durch [X.]ekret vom 30. November 1918 jede Anwendung der [X.]esetze der Zarenregierung verboten. Ein beschränktes Erbrecht wurde erst durch [X.]ekret vom 22. Mai 1922 wieder eingeführt, als die Sowjetregierung zu einem etwas veränderten Wirtschaftssystem überging. Ab 1. Januar 1923 galt dann das neue Zivilgesetzbuch [X.] vom 25. November 1922, das insbesondere Kinder, Enkel, Urenkel und den Ehegatten als gesetzliche Erben bestimmte ([X.] 1924, 633; [X.], Internationales Erbrecht, [X.], [X.]rundzüge [X.] 46; [X.], Zivilgesetzbuch der [X.] 1965).

Für die Erbfälle in der [X.]it vom 27. April 1918 bis 22. Mai 1922 bestand also in [X.] kein Erbrecht. In diese [X.]it fällt der hier streitige Erbfall, Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Anwendung dieser [X.]stimmungen nach Art. 30 [X.] für den [X.]eltungsbereich der [X.]ndesrepublik deshalb ausgeschlossen ist, weil die Anwendung gegen die guten Sitten oder den Zweck eines [X.] [X.]esetzes verstoßen würde (so: [X.], Internationales Erbrecht, [X.], [X.]rundzüge [X.] 70 a; Freund, [X.]as Zivilrecht [X.], 1924 S. 281; [X.] 1924, 634; [X.], Kommentar zum [X.]. [X.]). [X.]enn die [X.]ekrete über Abschaffung des Erbrechts galten nach den Feststellungen des [X.] nicht für Vermögen außerhalb [X.]. [X.]as [X.]rufungsgericht hat dazu folgendes ausgeführt: Es handele sich bei dieser Neugestaltung um Normen öffentlich-rechtlichen Charakters, so daß schon deshalb ihre Anwendung im Ausland ausscheide. Auch habe die Sowjetregierung selbst durch [X.]ekrete und Erlasse vom 12. April 1922 und 26. September 1923 erklärt, daß diese [X.]ekretgesetzgebung über das Erbrecht nur für das inner[X.] Vermögen gegolten habe (so auch [X.], [X.] 1926, 945/950; [X.] 1924, 636; [X.], Kommentar zum [X.]. [X.]; [X.] 1925, 2142). [X.]as [X.]rufungsgericht ist also bei Auslegung des anwendbaren ausländischen [X.]hts zu dem Ergebnis gelangt, daß die Abschaffung des Erbrechts in [X.] durch die [X.]ekretgesetzgebung von 1918 sich nicht auf das außerhalb von [X.] belegene Vermögen bezogen habe. [X.]amit hat es eine Feststellung über das ausländische [X.]ht getroffen, die für das Revisionsgericht nach §§ 562, 549 ZPO verbindlich ist. [X.]ie [X.]en haben Angriffe dagegen nicht erhoben.

Es kann dann für die weitere Entscheidung offen bleiben, welche Vorschriften für das in [X.] befindliche Vermögen der in ihrer [X.]eimat verstorbenen [X.] Erblasser bei Erbfällen in der [X.]it zwischen dem 27. April 1918 und dem 22. Mai 1922 gegolten haben, insbesondere ob sich die Erbfolge hier nach zaristischem [X.]ht oder nach [X.] [X.]ht bestimmte. [X.]enn nach beiden [X.]hten würde eine überlebende [X.] Erbin oder mindestens [X.] nach ihren Eltern und [X.]eschwistern geworden sein.

[X.]urch [X.]ekret vom 13. Juli 1918 war ferner das gesamte Vermögen des Zaren und aller Mitglieder des kaiserlichen [X.]auses entschädigungslos enteignet sowie zum [X.] erklärt. [X.]ieses [X.]ekret ist für das hier streitige Vermögen ebenfalls ohne [X.]deutung, denn derartige Enteignungsmaßnahmen haben nach gefestigter höchstrichterlicher [X.]htsprechung nur Wirkung für das [X.]oheitsgebiet des enteignenden Staates ([X.], 251; [X.] 1, 386/390 und 4, 51/56; [X.], 218/222; 5, 35; 13, 106/108; 31, 168/171; 32, 256/259).

[X.]ie [X.]ägerin hat endlich im Jahre 1929 in [X.] mit der "[X.]" einen Vertrag über die Verwertung ihrer erbrechtlichen Ansprüche unter Abtretung gewisser Forderungen geschlossen. [X.]as [X.]rufungsgericht hat nicht ermitteln können, welchen Inhalt diese Erklärungen hatten; es hat deshalb nicht feststellen können, ob die hier streitigen Ansprüche überhaupt abgetreten waren und ob eine etwaige Abtretung noch bis heute [X.]eltung besessen hat. [X.]ie [X.]en haben insoweit [X.] nicht erhoben, so daß auch dieses Abkommen der [X.]eltendmachung erbrechtlicher Ansprüche durch einen Erben der Zarenfamilie nicht entgegensteht.

II.

[X.]ie Revision erhebt zunächst verschiedene allgemeine und grundsätzliche [X.]denken gegen das Verfahren und die Urteilsbegründung des [X.].

1. a) [X.]iese grundsätzlichen Ausführungen der Revision, die sie in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] in verschiedener Richtung teils ergänzt, teils erweitert hat, gehen insbesondere dahin:

[X.]as [X.] habe die [X.]rundrechte auf Achtung der Menschenwürde und freie Entfaltung der [X.]rsönlichkeit verletzt. [X.]er Mensch sei das einzige mit Vernunft und [X.]ewissen begabte Wesen. Er allein bestimme die [X.]renzen und Verantwortung der [X.]htsordnung. [X.]eshalb seien dem Zugriff des Staates auf den Menschen durch die [X.]htsordnung und durch die [X.]erichte gewisse unübersteigbare [X.]renzen gesetzt. [X.]er Mensch dürfe nicht zum Objekt herabgewürdigt werden; es bestehe das "Verbot der Entseelung des Menschen". [X.]ter diesen [X.]esichtspunkten müsse der hier zu entscheidende Kampf um die Identität einer [X.]rson gesehen werden, auch wenn sich daran vermögensrechtliche Folgen knüpften. Zum [X.]ht auf Menschenwürde und freie Entfaltung der [X.]rsönlichkeit gehörten auch die Identität der [X.]rson sowie das Namensrecht und das [X.]ht zur Namensführung. [X.]aus folge zwar nicht, daß für Prozesse dieser Art schlechthin der [X.] gelte, doch müßten die allgemeinen Verfahrensvorschriften der Zivilprozeßordnung bei der [X.]handlung solcher [X.]rundrechtsfragen und [X.]rsonenstandsfragen im Lichte des [X.]rundrechtsschutzes abgewandelt werden. [X.]as führe mindestens zu [X.]weiserleichterungen. Es müsse deshalb hier ein im Blick auf die [X.]rundrechte "bereinigtes" [X.] gelten. [X.]ie allgemeinen [X.]weislastregeln müßten versagen, wenn es sich um die Identität eines Menschen handele oder wenn ein [X.]rundrecht "im [X.] stehe". [X.]i [X.]rufung auf ein [X.]rundrecht müsse sich die [X.]weislast umkehren, insbesondere müsse derjenige die [X.]weislast tragen, der die Identität einer [X.]rson bestreitet. Es gelte der [X.]rundsatz "in dubio pro libertate". [X.]i Streit um die Identität einer [X.]rson müsse sich das [X.]ericht ähnlich wie bei dem Nachweis der [X.]ewissensnot von [X.]verweigerern mehr mit einer Art [X.]laubhaftmachung begnügen, statt eine an Sicherheit grenzende [X.]hrscheinlichkeit zu fordern. [X.]er [X.]rsönlichkeitsschutz und die Würde der [X.]rson seien so hochwertige [X.]htsgüter, daß über sie und damit über die Identität eines Menschen nicht in mehreren Verfahren anders entschieden werden dürfe. [X.]eshalb habe der [X.], wenn ein [X.]rundrecht im [X.] stehe, unter [X.]freiung von den strengen [X.]weislastregeln weitergehende Pflichten zur [X.]chaufklärung, auch zur Wiedereröffnung einer geschlossenen Verhandlung; der [X.] müsse sich an den Ermittlungen selbst beteiligen, und auch die [X.]htskraft müsse über die [X.]en hinaus für alle wirken.

b) [X.]er erkennende [X.] kann sich zwar dem Ausgangspunkt dieser Erwägungen, nicht aber ihren Folgerungen anschließen.

[X.]ewiß ist der Mensch das einzige mit Vernunft und [X.]ewissen begabte Wesen, auch ist die Würde des Menschen unverletzlich. Aber nicht der einzelne Mensch bestimmt die [X.]renzen und die Anwendung der [X.]htsordnung, sondern er ist als [X.]lied einer übergeordneten [X.] den ordnungsmäßig zustande gekommenen [X.]htsregeln dieser [X.] im Interesse eines geordneten Zusammenlebens und der [X.]htsstaatlichkeit sowie zum Schutz aller Menschen unterworfen. [X.]er Einzelne muß bei der Entfaltung seiner [X.]rsönlichkeit und bei Ausübung seiner [X.]hte auf die [X.]hte anderer Rücksicht nehmen; das gilt auch hinsichtlich der Regeln der Prozeßordnungen, die alle binden, solange die [X.]stimmungen der Prozeßordnungen im Rahmen einer sachgerechten Regelung vertretbar sind sowie das [X.]rundrecht der [X.]rsönlichkeit und damit die Würde der [X.]rson und der Menschenrechte nicht in ihrem Wesensgehalt angetastet werden.

[X.]ieser Schutz der [X.]rundrechte und insbesondere dieser Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten [X.]rsönlichkeitsrechte erfordert aber nicht, daß in Fällen der hier vorliegenden Art ein sogenanntes Statusverfahren zur Verfügung stehen muß, in dem das [X.]ericht von Amts wegen mit Wirkung für und gegen alle, unabhängig von den Anträgen und dem Vorbringen der [X.]en oder ohne Rücksicht auf die [X.]weislast seine Entscheidung treffen muß. [X.]er [X.]esetzgeber hat im [X.]reich der Zivilprozeßordnung für bestimmte Streitfälle dieses sogenannte Statusverfahren geschaffen, ist dabei von der sonst im Zivilprozeß geltenden reinen Verhandlungsmaxime abgegangen und hat unter Einschränkung der [X.] der [X.]en ein Verfahren vorgeschrieben, bei dem der [X.] den [X.]chverhalt weitgehend von Amts wegen aufzuklären und eine Entscheidung mit umfassender [X.]htskraftwirkung zu treffen hat, so insbesondere bei [X.], Entmündigungssachen und gewissen Ehestreitigkeiten (§§ 606 ff ZPO).

Ein [X.]dürfnis zur unmittelbaren oder rechtsähnlichen Anwendung dieses Statusverfahrens auf den vorliegenden Fall besteht nicht schon deshalb, weil hier die Identität einer [X.]rson streitig ist. [X.]ieser Fall ähnelt nicht den Fallgruppen, für die das Statusverfahren gilt. [X.]er [X.]esetzgeber hat ausreichend Möglichkeiten geschaffen, in denen unabhängig von der [X.]weislast und unbeschränkt durch [X.]grenzungen der Zivilprozeßordnung die Identität einer [X.]rson geklärt werden kann. Soweit die [X.]ägerin wirklich ihren [X.]rsonenstand oder nur ihren Namen feststellen lassen will, besteht für sie keine [X.]weislast; denn über diese Fragen wird in entsprechenden Verwaltungsverfahren von Amts wegen ermittelt und entschieden: § 8 des [X.]esetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 ([X.] – 401 – 1) ermöglicht jederzeit ein behördliches Feststellungsverfahren, wenn zweifelhaft ist, welchen Namen eine [X.]rson zu führen hat. Nach § 26 des [X.]rsonenstandsgesetzes vom 3. November 1937 ([X.] 1146) und jetzt vom 8. August 1957 ([X.] 1126) bestimmt die oberste [X.] oder Landesbehörde, welcher Vorname, Familienname, [X.]eburtstag oder [X.]eburtsort für eine [X.]rson einzutragen ist, wenn eine [X.]rson angetroffen wird, deren [X.]rsonenstand nicht festgestellt werden kann. Auch in diesem Verfahren gibt es keine [X.]weislast.

[X.]er [X.] kann weiter nicht der Auffassung zustimmen, daß immer dann die allgemeinen Regeln des [X.] abgewandelt werden und die allgemeinen [X.]weislastregeln versagen müßten, wenn es um die Identität einer [X.]rson geht oder "ein [X.]rundrecht im [X.] steht". Wer einen Zivilprozeß gegen einen anderen Menschen mit der Frage seiner Identität verknüpft, insbesondere wie hier daraus vermögensrechtliche Folgerungen herleitet, muß sich an die Regeln des Zivilprozeßrechts halten. [X.]ie allgemeine [X.]weislastregel des [X.] [X.]hts, daß jede [X.] die [X.]weislast für alle Voraussetzungen einer von ihr in Anspruch genommenen Norm trägt, entspricht rechtsstaatlicher Auffassung. [X.]er Schutz aller [X.]hte, auch der [X.]rundrechte, wird durch die derzeitige Form des [X.] Zivilprozeßrechts ausreichend gesichert. Keinesfalls kann es zur [X.]seitigung oder Umkehr dieser Regeln genügen, wenn "ein [X.]rundrecht im [X.] steht". Zahl und Inhalt der [X.]rundrechte sind so verstärkt und ihr Schutz ist so verfeinert, daß es einer [X.] in einem Zivilprozeß leicht gelingt, mit ihrem [X.]gehren einen Streit um ein [X.]rundrecht zu verknüpfen. [X.]as gilt aber für beide [X.]en: Im vorliegenden Fall stehen auch für die [X.]klagte grundgesetzlich geschützte Eigentums- und Erbrechte "im [X.]", und sie kann sich auf die [X.]leichheit aller vor dem [X.]esetz berufen. Jeder [X.]klagte könnte sich durchweg dem [X.]äger gegenüber auf dieselbe [X.]hese von der Umkehr der [X.]weislast bei Streit um [X.]rundrechte berufen, so daß dann doch wieder die alte Regel gelten müßte.

Es ist auch kein [X.]rund ersichtlich, daß entgegen dem [X.]esetz das [X.]ericht sich in Fällen dieser Art mit einem geringeren [X.]rad der [X.]ewißheit oder gar mit einer [X.]laubhaftmachung begnügen sollte. Mit gutem [X.]rund läßt die Zivilprozeßordnung eine [X.]laubhaftmachung grundsätzlich nur bei Verfahren über einstweilige Regelungen genügen (z. B. §§ 627, 719, 769, 813 a, 920 ZPO). [X.]er [X.]inweis der [X.]ägerin, daß hier wie in dem Verfahren zur Anerkennung als [X.]verweigerer [X.]laubhaftmachung genügen müsse, geht fehl. [X.]as [X.] sieht für das Verfahren der Prüfungsstellen für [X.]verweigerer keine [X.]weiserleichterung vor und begnügt sich nicht mit bloßer [X.]laubhaftmachung (§§ 19, 26, 33 des [X.]es). [X.]ie [X.]htsprechung hat zwar anfänglich für die Feststellung, ob der Wehrpflichtige wirklich eine [X.]ewissensentscheidung gegen den [X.] mit [X.]ffen getroffen habe, folgendes ausgesprochen: Wenn eine volle Aufklärung des subjektiven [X.]atbestandes insoweit wegen der Verborgenheit dieses inneren Vorganges nicht gelinge, dann genüge es zum Nachweis, daß der [X.]verweigerer aufgrund der [X.]weisaufnahme als ehrlicher und glaubwürdiger Mensch erscheine ([X.] 14, 146). [X.]ie neuere [X.]htsprechung hat aber klargestellt, daß die schwierige [X.]weislage des [X.]verweigerers ihn nicht von seiner [X.]weispflicht befreie, und daß keine gesetzliche Vermutung oder ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür bestehe, daß der [X.]verweigerer, wenn er als ehrlicher und glaubwürdiger Mensch zu beurteilen sei, damit auch ohne weiteres seine [X.]hauptung erwiesen habe, er hätte die fragliche [X.]ewissensentscheidung getroffen; die Verwaltungsgerichte müßten auch hier wie sonst nach ihrer freien richterlichen Überzeugung befinden; falls das [X.]ericht den Nachweis nicht für erbracht halte, daß der Wehrpflichtige den [X.] mit der [X.]ffe wirklich aus [X.]ewissensgründen verweigere, gehe das nach allgemeinen [X.]rundsätzen des Verwaltungsrechts zu seinen Lasten ([X.] 30, 358).

[X.]er [X.]esetzgeber darf schon nach dem [X.]rundgedanken der [X.]leichheit aller vor dem [X.]esetz bei den [X.] eines Zivilprozesses zur [X.]urchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche keinen [X.]terschied machen nach der Natur des zugrunde liegenden [X.], der [X.]öhe der Forderung oder der Verknüpfung mit schwierigen Fragen usw.. Für Fälle echter [X.]weisnot hat die [X.]htsprechung auch bei Anwendung der geltenden Vorschriften [X.]rundsätze entwickelt, die dieser besonderen Lage gerecht werden.

Vor allen [X.]ingen verkennt die [X.]ägerin, daß es sich hier gar nicht um solche Fragen handelt, wie die Revision sie zur Entwicklung ihrer [X.]hesen vorträgt. Insbesondere geht es hier nicht darum, wieweit das [X.]ht auf den Namen und zur Namensführung nach dem [X.]rundgesetz geschützt werden muß. [X.]ie [X.]ägerin hat zum [X.]egenstand des [X.]htsstreits nicht die Frage gemacht, ob sie berechtigt ist, den Namen der [X.]roßfürstin [X.] Ro zu führen. [X.]ie [X.]klagte ihrerseits hat keine Ansprüche daraus hergeleitet, daß die [X.]ägerin diesen Namen führt und durch diese [X.]zeichnung als [X.]roßfürstin [X.] möglicherweise sogar Vermögensvorteile erlangt hat. [X.]ie [X.]ägerin ist zuletzt im [X.]htsleben und insbesondere in diesem [X.]htsstreit bis zu ihrer [X.]eirat nur unter dem Namen "[X.]" aufgetreten, den ihr das Innenministerium des [X.] mit ihrem Einverständnis gemäß § 26 des [X.]rsonenstandsgesetzes zugeteilt hat. [X.]ie [X.]ägerin führt hier einen Zivilprozeß mit dem Ziel, vermögensrechtliche Ansprüche gegen die [X.]klagte durchzusetzen, nämlich von der [X.]klagten einen [X.]eldbetrag ausbezahlt zu erhalten und die Feststellung der [X.]richtigkeit eines Erbscheins zu erlangen, um auf diesem Wege eine rechtskräftige Vorentscheidung zur Entscheidung über weitere streitige Ansprüche zu erlangen. Wer aber mit [X.]ilfe eines Zivilprozesses von einem Anderen [X.]eld oder geldwerte Leistungen verlangt, muß immer die Voraussetzungen für diesen Anspruch beweisen. Es ist mit einem geordneten [X.]htsleben geradezu unvereinbar, von dem [X.]sitzer eines Vermögens oder [X.]es zu verlangen, daß er dieses Vermögen einem anderen herausgeben muß, wenn er nicht beweisen kann, daß der [X.]äger kein [X.]ht auf das Vermögen hat.

Im übrigen hatte die [X.]ägerin verschiedene Möglichkeiten, in Verfahren mit dem sogenannten [X.], also in einem nach ihrer Auffassung geeigneteren und leichteren Verfahren die Frage ihrer Identität entscheiden zu lassen. Sie hat von diesen Verfahren jedoch keinen oder keinen vollen [X.]ebrauch gemacht, sondern hier bewußt die Form einer Zivilprozeßklage gewählt. [X.]ie [X.]ägerin hatte zunächst im Erbscheinsverfahren seit 1932 versucht, ihre Identität mit der [X.]roßfürstin [X.] Ro nachweisen zu lassen. [X.]ieses Verfahren richtete sich nach dem [X.]esetz über die Angelegenheiten der freiwilligen [X.]erichtsbarkeit, in dem die [X.]erichte den [X.]chverhalt von Amts wegen aufzuklären haben (§ 12 [X.]). [X.]ie [X.]ägerin hatte nach Erlaß der [X.]schwerdeentscheidung durch das [X.] zwar zunächst am 2. Februar 1957 weitere [X.]schwerde eingelegt, diese aber mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1957 zurückgenommen, um einen Zivilprozeß anzustrengen, von dem sie sich mehr versprach. [X.]ie [X.]ägerin hätte ferner in dem [X.]rsonenstandsfestsetzungsverfahren sich nicht damit einverstanden zu erklären brauchen, daß ihr [X.]rsonenstand nicht feststellbar sei; sie hätte also bereits in diesem Verfahren darum kämpfen können, als [X.]roßfürstin [X.] anerkannt zu werden; mindestens hätte sie die Möglichkeit gehabt, wegen der Angaben über ihren [X.]eburtsort und über ihr [X.]eburtsdatum eine verwaltungsgerichtliche [X.]age anzustrengen, weil insoweit ein sie belastender Verwaltungsakt selbst dann ergangen wäre, nachdem sie sich damit einverstanden erklärt hatte, daß ihr einstweilen der Name "[X.]" zugeteilt wurde, denn ihre Bitte war abgelehnt worden, die [X.]eburtsdaten und den [X.]eburtsort der [X.]roßfürstin [X.] Ro zu führen. In diesem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wäre der [X.]chverhalt ebenfalls von Amts wegen erforscht worden (§ 86 Vw[X.]O). [X.]ie [X.]ägerin hat also verschiedene Möglichkeiten nicht voll ausgenutzt, um ihre Identität in gerichtlichen Verfahren mit [X.] klären zu lassen; schon darum besteht kein Anlaß, jetzt in diesem Zivilprozeß besondere Verfahrens- oder [X.]weiserleichterungen deshalb zu gewähren, weil zur Entscheidung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche die Identität ihrer [X.]rson geklärt werden muß.

Endlich kommt folgendes hinzu: [X.]ie [X.]ägerin kann schon deshalb keine [X.]weiserleichterungen für sich in Anspruch nehmen, weil sie es in auffallender Weise abgelehnt hat, zur [X.]ärung ihrer Identität zu einer [X.]it beizutragen, als die [X.] günstig waren. [X.]ie [X.]ägerin ist in [X.] als erwachsene [X.]rson unter Umständen aufgetaucht, die sie anders erscheinen ließen, als sie behauptete. Eine überlebende [X.], die mit den [X.] Fürstenhäusern vielfältig verwandt und bekannt war, konnte sich – wenn sie schon glaubte, sich in [X.] nicht an die mit ihr verwandte Königin wenden zu sollen – in [X.] unbesorgt offen zu ihrer [X.]erkunft bekennen und mit aller Natürlichkeit und Selbstverständlichkeit als [X.]roßfürstin [X.] Ni Ro auftreten. Statt dessen hat sie zunächst alle Angaben über ihre [X.]rson verweigert und sich Aufklärungsversuchen wiederholt entzogen. Nach den Feststellungen des [X.] hat sie schon im Krankenhaus und später Erklärungen verweigert, sich bei [X.]suchern sogar gelegentlich die [X.]ttdecke über den Kopf gezogen, [X.]sucher hinausgeschickt und sich in [X.]espräche mit ihnen nicht eingelassen. Selbst wenn sie sich zur Entschuldigung für dieses Verhalten auf die sie seit der [X.] beherrschende Angst vor Entdeckung und Verfolgung sowie auf Scham über ihre Erniedrigung und ihr Elend berufen könnte und wenn sie weiterhin von der Art der nach ihrer [X.]stellung oft argwöhnischen verhörsartigen Ausfragungen durch voreingenommene Menschen, die sie offensichtlich für eine [X.]trügerin gehalten hätten, abgeschreckt gewesen ist, so mögen diese Umstände ihr Verhalten zwar erklärlich erscheinen lassen; das ändert aber nichts daran, daß die [X.]ägerin gerade wegen dieses ihres Verhaltens keine [X.]weiserleichterungen für sich in Anspruch nehmen kann, weil sie durch dieses nun einmal vorliegende tatsächliche Verhalten Zweifel und [X.]denken gegen ihre [X.]stellung hat aufkommen lassen. Vor [X.]rsönlichkeiten, auf deren Anerkennung es vom Standpunkt einer [X.] entscheidend ankommen mußte, verhielt sie sich zunächst völlig ablehnend, so bei Frau von [X.], bei "ihrer" [X.]ante Prinzessin [X.] und einem "Jugendgefährten" [X.]. Sie hat es lange Jahre hindurch abgelehnt, sich einer Prüfung auf ihre [X.] Sprachkenntnisse zu unterziehen. Im Verfahren vor dem [X.] hat sie trotz gerichtlicher Aufforderung sich geweigert, der [X.] weitere Schriftproben zu liefern. Eine ärztliche [X.]tersuchung über das Vorhandensein von Verletzungsspuren hat sie trotz gerichtlicher Aufforderung längere [X.]it abgelehnt.

Nach alledem ist aus rechtlichen [X.]ründen nicht zu beanstanden, daß das [X.]rufungsgericht von einer [X.]weislast der [X.]ägerin dafür ausgegangen ist, daß sie ihre Identität mit der [X.]roßfürstin [X.] nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses beweisen müsse.

c) Auch für den Antrag auf Feststellung der [X.]richtigkeit des [X.] gilt keine andere Regelung. Ein Erbschein ist nach § 2361 B[X.]B einzuziehen, wenn sich ergibt, daß der erteilte Erbschein unrichtig ist. Eine [X.]richtigkeit im Sinne des § 2361 B[X.]B liegt zwar nicht schon vor, wenn Zweifel entstanden sind, wohl aber wenn die Überzeugung des [X.]erichts über einen bloßen Zweifel hinaus erschüttert ist; eine [X.]aufgeklärtheit ("non liquet") genügt also bereits für eine solche Einziehung (vgl. [X.], 54; 47, 58). [X.]asselbe gilt, wenn der wirkliche Erbe von dem [X.]sitzer eines unrichtigen Erbscheins nach § 2362 B[X.]B im [X.]agewege die [X.]erausgabe an das Nachlaßgericht zur Kraftloserklärung verlangt. Es bedarf keiner Entscheidung, ob gleiches auch für den Fall gilt, daß – wie hier – die Erbenstellung des [X.]ägers, also die sogenannte Aktivlegitimation im Zivilprozeß bestritten ist. Zwar liegt hier nach der Auffassung des [X.] eine ungeklärte [X.]weislage vor, weil das [X.]ericht keine eindeutige Feststellung hat treffen können, sondern die [X.]age nur mangels [X.]weises abgewiesen hat. [X.]och ist hier über das [X.]agebegehren hinsichtlich des Erbscheins nicht unter diesen [X.]esichtspunkten zu befinden: [X.]ie [X.]ägerin hat hier – wie ihr Prozeßbevollmächtigter in der Verhandlung nochmals bestätigt hat – keine [X.]age aus § 2362 B[X.]B erhoben, sondern eine gewöhnliche Feststellungsklage dahin, daß der Erbschein unrichtig sei. Für eine solche [X.]age bleibt es bei der allgemeinen [X.]weislast.

2. [X.]ie Revision hat weiter gerügt, daß das angefochtene Urteil bei Anwendung der allgemeinen Verfahrensgrundsätze der Zivilprozeßordnung die [X.] zum Nachteil der [X.]ägerin überspannt habe. [X.]as [X.] habe für die [X.]weisführung der [X.]ägerin fast unerfüllbare Forderungen gestellt, sich dagegen bei der [X.]klagten großzügiger gezeigt, habe also mit zweierlei Maß gemessen. [X.]ie Revision hat dazu verschiedene Stellen der Urteilsgründe angeführt, insbesondere bei der Frage des Überlebens einer [X.] und der angeblichen [X.]sreise des [X.].

a) [X.]er Revision ist zuzugeben, daß ein [X.]ericht keine "unerfüllbaren [X.]" stellen darf ([X.], 116; [X.] 7, 248), und daß es keine unumstößliche [X.]ewißheit bei der Prüfung verlangen darf, ob eine [X.]hauptung wahr und erwiesen ist. [X.] ist jedoch der Vortrag, der [X.] dürfe sich in Fällen dieser Art mit einer bloßen [X.]hrscheinlichkeit begnügen. [X.]enn nach § 286 ZPO muß der [X.] aufgrund der [X.]weisaufnahme entscheiden, ob er eine [X.]hauptung für wahr oder nicht für wahr hält, er darf sich also gerade nicht mit einer bloßen [X.]hrscheinlichkeit beruhigen. Im übrigen stellt § 286 ZPO nur darauf ab, ob der [X.] selbst die Überzeugung von der [X.]hrheit einer [X.]hauptung gewonnen hat. [X.]iese persönliche [X.]ewißheit ist für die Entscheidung notwendig, und allein der [X.]atrichter hat ohne Bindung an gesetzliche [X.]weisregeln und nur seinem [X.]ewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten [X.]chverhalt als wahr überzeugen kann. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das [X.]esetz dabei nicht voraus. Auf diese eigene Überzeugung des entscheidenden [X.]s kommt es an, auch wenn andere zweifeln oder eine andere Auffassung erlangt haben würden. [X.]er [X.] darf und muß sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren [X.]rad von [X.]ewißheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. [X.]as wird allerdings vielfach ungenau so ausgedrückt, daß das [X.]ericht sich mit einer an Sicherheit grenzenden [X.]hrscheinlichkeit begnügen dürfe; das ist falsch, falls damit von der Erlangung einer eigenen Überzeugung des [X.]s von der [X.]hrheit abgesehen werden sollte (vgl. [X.] 1967, 239 und 1969, 53).

b) [X.]ie Revision verweist hierbei auf die [X.]weiswürdigung zur Frage des Überlebens einer [X.] und meint, hier lasse das Urteil fehlerhafte [X.]weisgrundsätze erkennen; es knüpfe nämlich an die mehr oder weniger große [X.]hrscheinlichkeit oder Erweisbarkeit des Überlebens einer [X.] verschiedene Folgen für den Nachweis der Identität der [X.]ägerin mit der [X.]; das sei fehlerhaft.

[X.]er [X.] vermag derartige Fehler nicht zu erkennen:

[X.]as Überleben einer [X.], hier sogar das Überleben der [X.]roßfürstin [X.], ist Voraussetzung des Erfolges der [X.]age; denn wenn der [X.]od der jüngsten [X.] zur [X.]ewißheit feststände, müßte die [X.]age abgewiesen werden, weil dann die [X.]ägerin nicht diese [X.] sein und Erbansprüche als [X.] nicht haben könnte. [X.]iesen [X.]edankengang betreffen die Ausführungen des [X.] auf [X.], wo es heißt:

"Wie hierzu grundlegend zu berücksichtigen bleibt, würden im Rahmen des entscheidungserheblichen Identitätsnachweises dann, wenn sich aus dem damaligen [X.]eschehensablauf bereits der [X.]od der jüngsten [X.] als hinreichend gewiß entnehmen ließe, anderweitige Identitätsanhalte aus dem seit 1920 dargebotenen körperlichen und geistigen Erscheinungsbild und dem Verhalten der [X.]ägerin in der [X.]esamtwürdigung nur noch insoweit von durchschlagendem [X.]lang sein können, als sie in ihrer Überzeugungskraft genügend überragendes [X.]ewicht hätten, um die sonst ohne sie zu gewinnende [X.]ewißheit über den [X.]odeseintritt wieder erschüttern zu können."

An dieser Stelle wird nur behandelt, wann "Identitätsanhalte" gegenüber der sonst zu treffenden Feststellung durchgreifen könnten, die [X.] [X.] habe die [X.] nicht überlebt. [X.]erartige Identitätsanhalte müssen ein "genügend überragendes [X.]ewicht" gegenüber solchen Umständen haben, die ohne diese Identitätsanhalte die [X.]ewißheit des [X.] rechtfertigen würden. [X.]iese Wertung der [X.]ewichtigkeit der – hier rein theoretisch angenommenen – Umstände für und gegen die Annahme des Überlebens läßt einen [X.]htsirrtum nicht erkennen; sie hebt zurecht ab auf die mehr oder weniger große Überzeugungskraft der zu bewertenden Umstände.

[X.]as [X.]rufungsgericht führt dann auf [X.] [X.] weiter aus:

"Andererseits ist die [X.]arstellung und der [X.]weis eines konkreten, das Überleben des Opfers einschließenden Errettungsvorganges in Je und mit der anschließenden Flucht aus [X.] für die damit immer noch durchaus offenstehende und mit notwendigen weiteren [X.]weisanhalten zu belegende [X.]ewißheit, daß gerade die [X.]ägerin mit der geretteten jüngsten [X.] identisch ist, zwar bei der [X.]esamtwürdigung als ergänzende Stütze von [X.]lang, bildet aber jedenfalls keine überhaupt unerläßliche [X.]rundlage für eine Identitätsfeststellung anhand sonstiger geeigneter Anhaltspunkte, mag dann auch das Fehlen einer [X.]ewißheit über die Errettung und zulängliche Verbleibsspuren für das [X.]ewinnen der Identitätsüberzeugung erschwerend wirken können. Nach diesen Maßgaben richtet sich dann auch die Strenge der [X.]."

[X.]amit ist zunächst gesagt, die Identität der [X.]ägerin mit der [X.]roßfürstin [X.] könne auch dann bestehen, wenn konkrete Vorgänge für die Errettung in der [X.] und für die Flucht aus [X.] nicht bewiesen seien. [X.]as ist richtig, denn solange die Möglichkeit des Überlebens und das [X.]elingen der Flucht nicht ausgeschlossen sind, kann die [X.]ägerin mit der jüngsten [X.] personengleich sein.

[X.]denklich könnten dagegen die Ausführungen des [X.] erscheinen, daß der Nachweis konkreter Rettungsmaßnahmen für die [X.] "bei der [X.]esamtwürdigung als ergänzende Stütze von [X.]lang" sein könnte und daß "das Fehlen einer [X.]ewißheit für die Errettung und zulängliche Verbleibspuren für das [X.]ewinnen der Identitätsüberzeugung erschwerend wirken" könnte. [X.]erade aus der zweiten Erwägung des Urteils leitet die Revision her, daß bei nicht nachgewiesener Errettung schärfere Anforderungen an den [X.] gestellt werden, als in dem Falle der nachgewiesenen Errettung der [X.] [X.]; die Revision beruft sich insoweit weiter auf den [X.]tz des [X.]rufungsurteils, daß "nach diesen Maßgaben sich dann auch die Strenge der [X.] (für den Identitätsnachweis) richtet."

[X.]as [X.]rufungsurteil erörtert nun zwar, daß [X.] für den Identitätsnachweis sich aus dem [X.]weisergebnis über die Vorgänge in der [X.] nicht ergäben. So sagt das [X.] auf S. 364 [X.] ausdrücklich, daß "weder der [X.]od der jüngsten [X.] noch ein konkreter Errettungsvorgang nachzuweisen seien und deshalb der sonstige Identitätsnachweis offen und notwendig bleibe, ohne durch die [X.]ewißheit über einen bestimmten Errettungsvorgang erleichtert zu werden". In den Kreis der Erwägungen des [X.], daß [X.] für den Identitätsnachweis sich aus jenem [X.]weisergebnis nicht ergäben, gehören auch die Ausführungen auf [X.]: "[X.]emnach bewendet es dabei, daß der [X.]od von [X.] in Je nicht mit letzter Sicherheit als konkret erwiesen festgestellt werden kann". [X.]as gilt auch für die Ausführungen auf [X.]: [X.]iese Ausführungen fassen nur zusammen, daß das [X.]rufungsgericht nicht "mit voller [X.]ewißheit" eine [X.]ötung der jüngsten [X.] feststellen könne, daß es andererseits am "konkreten Nachweis" ihres Überlebens oder eines bestimmten Errettungsvorganges fehle, daß aber die Möglichkeit einer Errettung bei dem bisherigen [X.]weisergebnis "nicht mit aller Sicherheit ausgeschlossen werden könne" und mancherlei Umstände für, aber überwiegend gegen die [X.]hrscheinlichkeit einer Errettung vorlägen. An beiden Stellen unterbaut das [X.]rufungsgericht damit nur seine Ansicht, daß konkrete Umstände über die [X.] nicht erwiesen seien, die zu einer Erleichterung für den Identitätsnachweis führten. Zu [X.]recht leitet daher die Revision aus den genannten Stellen her, das [X.]rufungsgericht habe an den Identitätsnachweis unzulässig hohe Anforderungen gestellt.

An den erörterten Stellen hat sich das [X.]rufungsgericht im wesentlichen nur damit befaßt, daß [X.] für den Identitätsnachweis sich aus den [X.] über die [X.] nicht ergäben. Es unterstellt dann, daß "die jüngste [X.] in Je vor dem [X.]ode bewahrt geblieben" sei [X.] S. 425/426). Anschließend folgt der [X.]tz [X.] S. 426):

"Auch auf dem Boden solcher [X.]terstellung war und ist es aber entgegen dem [X.]rufungsvorbringen der [X.]ägerin nicht ungerechtfertigt, für die offenbleibende Identitätsnachweisung keine geringen Anforderungen zu stellen, da der verfolgbare Lebensgang der [X.]ägerin nur bis zu ihrer Errettung vor dem Ertrinken am .... ... 1920 in [X.] zurückreicht und für eine Anknüpfung an eine Errettung aus der [X.] vom 16./17. Juli 1918 eine Lücke von 19 [X.]naten verbleibt, für die objektiv mit Sicherheit feststellbare Verbleibspuren nicht vorliegen, und die von der [X.]ägerin selbst gegebenen Aufschlüsse [X.]denken begegnen".

[X.]ie Revision will aus den Worten "keine geringen Anforderungen" (für die Identitätsnachweisung) herleiten, das [X.]rufungsgericht stelle damit größere und schwerere Anforderungen an den Identitätsnachweis als im Falle des Nachweises der Errettung in der [X.] und einer Flucht; es verwirkliche damit den auf [X.] [X.] ausgesprochenen [X.]edanken, "das Fehlen einer [X.]ewißheit über die Errettung und zulängliche Verbleibspuren für das [X.]ewinnen der Identitätsprüfung könnten erschwerend wirken". [X.]amit wird die Revision jedoch dem Zusammenhang nicht gerecht, in dem die Ausführungen im [X.] S. 426 stehen. Es wird nämlich hier nur die Erwägung fortgesetzt, daß trotz [X.]terstellung des Überlebens eine [X.]weiserleichterung für den Identitätsnachweis mindestens mangels Feststellung konkreter Errettungsvorgänge bei der Flucht nicht zulässig sei. Infolgedessen ist der Ausdruck "keine geringen Anforderungen" an den Identitätsnachweis im Sinne von "keine geringeren Anforderungen als im Regelfall" zu verstehen und nicht, wie die Revision meint, in dem Sinne, daß erschwerte Anforderungen an den Identitätsnachweis gestellt werden.

Endlich verweist die Revision zum Nachweis dafür, daß das [X.]rufungsgericht unzulässig überhöhte Anforderungen an den Identitätsnachweis gestellt habe, auf [X.] S. 439. [X.]ort heißt es:

"Neben den genannten [X.]denken, die es erschweren, zu der Überzeugung von der Richtigkeit der Identitätsbehauptung zu gelangen, ..."

[X.]ieser von der Revision aufgegriffene [X.]tz folgt jedoch auf einen Abschnitt [X.], der eingehend die [X.]stellung der [X.]ägerin über die in der [X.] erhaltenen Verletzungen mit den bei der [X.]ägerin aufgrund ärztlicher [X.]tersuchung vom [X.]rufungsgericht festgestellten [X.]funde und Narben vergleicht; ferner werden in diesem Abschnitt die Angaben der [X.]ägerin über die Vorgänge in der [X.] einer kritischen Prüfung unterzogen. [X.]as [X.] gelangt zu dem Ergebnis, daß ein [X.]eil der Angaben der [X.]ägerin über die in der [X.] erlittenen Verletzungen "unbestätigt geblieben oder widerlegt" seien [X.] S. 438) und daß die [X.]ägerin über die Vorgänge in der [X.] zum [X.]eil "offenbar krass fehl gehende Angaben" gemacht habe [X.] S. 439). [X.]aus wird "die objektive [X.]zulänglichkeit ihrer [X.]stellung "betreffend eine Anknüpfung ihres weiteren Lebensganges und das [X.]eschehen in der [X.] in tatrichterlicher, das Revisionsgericht bindender [X.]weiswürdigung festgestellt [X.] S. 439). Wenn in unmittelbarem Anschluß an diese Feststellung die Rede ist "von den genannten [X.]denken, die es erschweren, zur Überzeugung von der Richtigkeit der Identitätsbehauptung zu gelangen", so ist damit nicht auf die mehr oder weniger große [X.]hrscheinlichkeit des Überlebens in der [X.] und das [X.]elingen der Flucht abgestellt, sondern gerade auf die unzulänglichen Angaben der [X.]ägerin. [X.]ie Annahme des [X.], daß derartig unzulängliche Angaben der [X.]ägerin es erschweren, zur Überzeugung von der Richtigkeit der Identitätsbehauptung der [X.]ägerin zu gelangen, läßt ebenfalls einen [X.]htsirrtum nicht erkennen.

[X.]amit ergibt sich insgesamt, daß das [X.]rufungsgericht die von der Revision gerügten Verstöße gegen die [X.]rundsätze des [X.]weisrechts nicht begangen hat; es hat keine höheren oder weitergehenden Anforderungen an die [X.]weisführungspflicht der [X.]ägerin deshalb gestellt, weil das Überleben einer [X.] nicht voll erwiesen war.

[X.]amit erledigen sich alle [X.] der Revision, die sich auf das Überleben oder die Errettung einer [X.], also auch auf [X.]inweise über Nachforschungen nach einer [X.] oder auf Angaben über ihre Flucht und ihren Fluchtweg beziehen. Infolge der [X.] behandelt das [X.]rufungsgericht diese [X.]hauptung der [X.]ägerin, die jüngste [X.] habe die [X.] überlebt, insgesamt als wahr, also so, als ob die [X.]ägerin den ihr obliegenden [X.]weis erbracht habe. Mehr kann eine [X.] im Zivilprozeß für die [X.]handlung ihrer tatsächlichen [X.]hauptungen weder verlangen noch erreichen, da das [X.]rufungsgericht keine schwereren Anforderungen an die sonstige [X.]weisführung der [X.]ägerin deshalb stellt, weil die [X.]hauptung nicht erwiesen, sondern wegen der verbleibenden starken Zweifel "nur" als wahr unterstellt ist. [X.]ie [X.]ägerin hätte [X.] können, daß sich das [X.]ericht mit der [X.] irgendwo in Widerspruch gesetzt habe. Solche [X.] sind nicht erhoben; sie würden auch mangels eines derartigen Widerspruchs nicht durchgreifen.

[X.]amit sind insbesondere folgende [X.] erledigt (wobei sich die in [X.]ammern beigefügten Ziffern auf die Ziffern der Revisionsbegründung beziehen): [X.]ie [X.]denken wegen der Würdigung der Aussagen der [X.]ugen Sw ([X.]), und [X.] (II A 2), wegen des Schreibens des Metropoliten Fil (III 2) und des [X.]elegramms von [X.] ([X.]); ferner sind damit die [X.] erledigt, das [X.]rufungsgericht habe zu [X.]recht [X.]weisanträge abgelehnt oder übersehen, nämlich bezüglich der Suchaktionen durch die bolschewistischen Machthaber (IV a 1), die Vernehmung des [X.] (IV a 2), [X.]ugnis der Frau [X.] (IV a 3), mittelbare [X.]weise für die Errettung der [X.] (IV a 4), [X.]ugnis des [X.] (IV a 5), [X.]ugnis des Propstes J (IV a 6), [X.]ugnis des [X.] ([X.]) und [X.]ugnis des [X.] (IV b 6).

c) [X.]ie [X.]ägerin meint weiter, die einseitige oder fehlerhafte Einstellung des [X.] ergebe sich auch aus einer [X.]merkung auf S. 613 des Urteils.

[X.]i der [X.]weiswürdigung über die – später besonders behandelte – angebliche [X.]sreise des [X.] findet sich an der angegebenen Stelle [X.] S. 613) folgender [X.]tz:

"... Allerdings stehen der [X.]hauptung der [X.]ägerin das obige [X.]weisergebnis und die [X.]wahrscheinlichkeit einer [X.]arnanfertigung entgegen, so daß sie dieser [X.]weislage erfolgreich nur mit einem ganz strikten Nachweis einer [X.]reise des [X.]roßherzogs begegnen könnte ..."

[X.]ieser [X.]tz wäre zu mißbilligen, wenn das [X.]rufungsgericht damit besondere [X.]weisgrundsätze für [X.]eile dieses Streites aufstellen und von den allgemeinen Regeln über die [X.]weisführung im Zivilprozeß abweichen wollte. [X.]er [X.]tz muß im Zusammenhang gelesen werden. [X.]ie [X.]esamtheit der Ausführungen zu diesem Punkt zeigt, daß das [X.]rufungsgericht die [X.]rundsätze des [X.]weisrechts nicht verkannt hat. [X.]enn diese Worte finden sich in einer langen [X.]weiswürdigung [X.] S. 600 ff), die darlegt, daß nach den damaligen politischen Verhältnissen, den ergebnislosen früheren [X.]sbemühungen, nach dem Ergebnis der Quellenstudien durch den [X.]chverständigen Professor [X.]r. [X.] sowie nach den [X.]agebüchern des [X.]roßherzogs und dem vorgelegten privaten [X.]iefwechsel aus jener [X.]it zwischen dem [X.]roßherzog und seiner Frau eine solche Reise nicht erfolgt sein könne. [X.]iese [X.]weisführung beruht "im wesentlichen auf den in Fotokopie beigebrachten [X.]agebucheintragungen des [X.]roßherzogs aus der [X.]it vom 18. Februar 1916 bis 9. April 1916, ferner auf dem beiderseitigen Schriftwechsel des [X.]roßherzogs mit der [X.]roßherzogin [X.] aus derselben [X.]it, auf den dazu gemachten Angaben des sachverständigen [X.]ugen Prof. [X.] und dessen Ausführungen als historischer [X.]chverständiger" [X.] S. 601). [X.]ie [X.]weiskraft der genannten Urkunden, deren Anfertigung von der [X.]and der [X.]roßherzogin und des [X.]roßherzogs nicht bestritten ist, wird von dem [X.]chverständigen [X.] zunächst aus dem in sich geschlossenen Inhalt der Urkunden hergeleitet; es wird zu einzelnen Punkten (z. B. [X.]eilnahme des [X.]roßherzogs an der Kaiserparade) die Richtigkeit des [X.] anhand anderer [X.]terlagen, insbesondere einer Fotografie nachgewiesen. [X.]er [X.]chverständige und ihm folgend das [X.]rufungsgericht erörtern dann aufgrund der damaligen politischen Lage, daß erhebliche Umstände gegen eine [X.]reise des [X.]roßherzogs sprechen. [X.]as [X.]rufungsgericht gelangt deshalb zu dem Ergebnis [X.] S. 611/612):

"Überdies haben sich noch [X.]weisumstände ergeben, die das aus [X.]agebuch und Schriftwechsel gewonnene eindeutige Ergebnis zusätzlich bestätigen und die gerade auch den der [X.]ägerin günstigen Aussagen entgegenstehen".

Zahlreiche Umstände, die von der [X.]ägerin als für eine Reise sprechend angesehen und zum [X.]eil auch als bewiesen beurteilt worden sind, werden in tatrichterlicher Würdigung als mit der Feststellung vereinbar angesehen, daß die Reise nicht stattgefunden hat.

[X.]egenüber den, den wesentlichen Ausgangspunkt der Erwägungen des [X.]s bildenden Urkunden ([X.]iefwechsel des großherzoglichen Paares und [X.]agebuchaufzeichnungen) hat die [X.]ägerin sich darauf berufen, daß diese Urkunden zur [X.]arnung angefertigt seien. [X.]as [X.]rufungsurteil [X.] bezeichnet "eine [X.]arnanfertigung vor oder gelegentlich einer [X.]reise des [X.]roßherzogs als undenkbar". [X.]er Zusammenhang dieser Urteilsstelle zeigt, daß das [X.]rufungsgericht damit nicht sagen wollte, eine solche Anfertigung sei logisch undenkbar; es wollte, wie sich aus seinen eingehenden Erörterungen aller Umstände ergibt, in tatsächlicher Würdigung feststellen, daß die Annahme einer [X.]arnanfertigung vor oder während der [X.]reise ausscheide, weil dazu damals ein Anlaß nicht bestanden habe. [X.]eshalb heißt es auf S. 613 [X.]:

"Es bleibt nur die wenn auch nicht ganz naheliegende Möglichkeit einer nachträglichen Anfertigung des Schreibwerks".

Es heißt dann, daß eine solche [X.]arnanfertigung sehr unwahrscheinlich sei. [X.] fährt das Urteil fort [X.] S. 613:

"[X.]leichwohl mag insoweit eine – allerdings recht unwahrscheinliche – Möglichkeit nachträglicher [X.]arnanfertigung vorliegen, die die [X.]hauptung der [X.]ägerin mit der [X.]atsache der [X.]agebuchaufzeichnungen und des [X.] in Einklang bringen könnte. Allerdings stehen der [X.]hauptung der [X.]ägerin das obige [X.]weisergebnis und die [X.]wahrscheinlichkeit einer [X.]arnanfertigung entgegen, so daß sie dieser [X.]weislage erfolgreich nur mit einem ganz strikten Nachweis einer [X.]reise des [X.]roßherzogs begegnen könnte."

Aus dem Zusammenhang ergibt sich, daß das [X.]rufungsgericht die Urkunden ([X.]iefwechsel und [X.]agebuch) nicht nur als Anscheinsbeweis gewertet hat, zu dessen Nichtberücksichtigung bereits ausreichen würde, wenn die [X.]weisanzeichen durch andere [X.]weismittel erschüttert wären, und zu dessen [X.]seitigung nicht "der strikte [X.]egenbeweis" erfordert wird. In Verbindung mit den erwähnten weiteren Umständen mißt das [X.]rufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung vielmehr dem Urkundeninhalt einen [X.]weiswert zu, der nur bei Erbringen sehr schwer wiegender anderer Umstände gemindert oder beseitigt werden könne. Nur das ist nach Auffassung des [X.]s mit dem von der Revision aufgegriffenen [X.]tz gemeint. [X.]as Verlangen, daß solch schwerwiegende Umstände bewiesen werden müssen, um das [X.]ericht bei der abschließenden Würdigung zu einem anderen [X.]weisergebnis zu führen, enthält jedoch keinen [X.]htsirrtum.

Ob die von der [X.]ägerin erbrachten oder angebotenen [X.]weise geeignet waren, zur Feststellung "schwerwiegender Umstände" zu führen, unterliegt an späterer Stelle dieses Urteils der Prüfung.

d) [X.]ie [X.]ägerin hat weiter gerügt, das [X.]rufungsgericht habe bei der [X.]weiswürdigung mit zweierlei Maß gemessen, habe von der [X.]ägerin fast den Nachweis absoluter Sicherheit verlangt, sei nur bei ihr mit ganz besonderer Akribie vorgegangen, habe sich dagegen bei der [X.]klagten großzügig gezeigt. [X.]ie Revision hat das in der Verhandlung vor dem [X.] durch verschiedene Stellen der [X.]weiswürdigung zur Frage des [X.]s der [X.]ägerin nachzuweisen versucht.

Richtig ist auch hier wieder, daß es – wie dargelegt – ein Verfahrensfehler wäre, wenn das [X.]ericht zu starke, fast unerfüllbare [X.] stellen und wenn es unter [X.]achtung der [X.]grenztheit des menschlichen Erkenntnisvermögens sich nicht mit einem für das praktische Leben brauchbaren [X.]rad von [X.]ewißheit begnügen würde, der im allgemeinen – ungenau – als eine an Sicherheit grenzende [X.]hrscheinlichkeit bezeichnet wird. Fehlerhaft wäre es auch, wenn das [X.]rufungsgericht einseitig und zum Nachteil einer [X.] höhere [X.] als bei der [X.]egenpartei stellen würde.

[X.]ie Überprüfung des Urteils, insbesondere der von der Revision besonders hervorgehobenen Stellen der Urteilsgründe zeigt aber, daß das [X.] diesen Fehler nicht begangen hat. [X.]ie von der Revision herausgestellten Sätze der [X.]gründung betreffen durchweg das sogenannte [X.] der [X.]ägerin. [X.]ewiß klingen einzelne dieser [X.]gründungen für sich allein betrachtet auffallend und fast zu eng. Aber die Revisionübersicht hier die allgemeinen Ausführungen des [X.] darüber, welche Maßstäbe es an die [X.]weiskraft des sogenannten [X.]s gelegt hat. [X.]as [X.] hat zu [X.]ginn dieses Abschnitts ([X.] ff) folgendes dargelegt: [X.]er Wiedergabe derartigen [X.]s fehle – selbst wenn die geschilderte [X.]gebenheit wahr sei – jeder [X.]weiswert für die Identität, wenn feststehe, daß die [X.]ägerin die Kenntnis aus anderen ihr zugänglich gewesenen Quellen statt aus eigenem Erleben erlangt habe. In Übereinstimmung mit dem [X.] könne das [X.] darüber hinaus schon dann solchen Äußerungen der [X.]ägerin keinen vollen [X.]weiswert für eine [X.]rsonenidentität beimessen, wenn eine durch konkrete Umstände nahegebrachte Möglichkeit anderweitiger [X.]terrichtung bestehe. Im [X.]egenteil spreche gegen eine Identität, wenn die behaupteten Erinnerungen sich als unrichtig erwiesen hätten, ohne durch Erinnerungsfehler oder [X.]edächtnislücken erklärt zu sein. [X.]a der Lebensweg der [X.]ägerin von der [X.]it an, als die Frage einer [X.]rsonengleichheit mit der [X.]roßfürstin [X.] aufgetaucht sei, in hohem [X.]rade für sie und ihre Umwelt durch die [X.]fassung mit dieser Identitätsbehauptung beeinflußt gewesen sei, würden grundsätzlich frühe [X.] noch am ehesten die innere [X.]hrscheinlichkeit in sich tragen, aus selbst erlebtem [X.]asein als [X.] zu stammen. [X.]erade für diese erste [X.]it fehle es weitgehend an solchem Material. Im [X.]egenteil habe sich die [X.]ägerin in der ersten [X.]it in der [X.]a Anstalt allen Fragen verschlossen und [X.]suchern gegenüber ablehnend geneigt. Schon in dieser [X.]it habe andererseits die [X.]ägerin viel Material gehabt, das ihr Wissen intimer Einzelheiten über das Leben der Zarenfamilie habe vermitteln können. Sie habe laufend Bilder von Emigranten bekommen, bei der Familie von Schwabe zahlreiche Bücher, [X.]oschüren, Fotoalben und Bilder zur Verfügung gehabt; auch von vielen [X.]suchern der sie betreuenden Familien [X.]eschichten und Erinnerungen vom Leben am Zarenhof gehört. Auch später habe die [X.]ägerin sich viel mit historischer Literatur beschäftigt. Es sei zwar nicht erwiesen, daß die [X.]ägerin die seit 1919, insbesondere nach 1920 erschienene gesamte [X.] mit einer Fülle intimster Einzelheiten von Vorgängen aus dem Leben der Zarenfamilie gekannt habe, aber gewisse Auffälligkeiten und ihre eigene zögernde Einlassung legten die Möglichkeit einer Kenntniserlangung solcher Einzelheiten anders als aus eigenem Erleben in vieler [X.]insicht nahe.

[X.]as [X.]rufungsgericht hat sich dann ([X.] – 600) mit den verschiedensten Einzelvorgängen sowie auch mit der angeblichen [X.]sreise des [X.] befaßt. [X.]ie Einzelheiten brauchen hier nicht erörtert zu werden, weil sie größtenteils später noch behandelt werden. [X.]ie Revision greift aber viele dieser Fälle – wie gesagt – mit der allgemeinen Rüge an, das [X.]rufungsgericht habe zu hohe Anforderungen an den Identitätsnachweis gestellt, wenn es [X.]weismittel nur gelten lasse, falls sich nicht ausschließen lasse, daß die [X.]ägerin die Kenntnisse auf andere Weise als durch eigens Erleben erlangt haben könne.

[X.]ie Revision legt jedoch ihrem Vortrag, vor allem auf Seite 34 der [X.], eine [X.]stellung zugrunde, die nicht dem Inhalt des [X.]rufungsurteils entspricht. [X.]ieses sagt auf [X.]:

"[X.]aß jeder Überzeugungswert solchen vorgeblichen [X.]s auch bei [X.] völlig entfallen muß, wenn und soweit jeweils die Entnahme der von der [X.]ägerin geäußerten Kenntnis aus ihr zugänglich gewesenen Quellen mit mehr oder weniger genauer [X.]legung im einzelnen positiv nachgewiesen ist, steht außer Frage."

[X.]iese Auffassung ist zutreffend, sie wird auch von der Revision nicht angegriffen. Im folgenden [X.]tz erörtert das [X.]rufungsgericht diejenigen Kenntnisse, die beruhen auf einer "durch konkrete Umstände nahe gebrachten Möglichkeit solcher anderweitigen [X.]terrichtung". [X.]as [X.]rufungsgericht mißt dem auf solcher Kenntnis beruhenden Wissen der [X.]ägerin

"keinen vollen [X.]weiswert mehr für die [X.]rsonenidentität bei, da zur erschöpfenden Schlüssigkeit solcher [X.]weisführung nicht nur die verlautbarte Kenntnis selbst gehört, sondern auch gerade ihre Verwurzelung im früheren individuellen-persönlichen Wissen und Erleben der [X.] [X.] vor der [X.]. [X.]ies gilt umso mehr, wenn unter den vorgeblichen Erinnerungen besonders gewichtige in ihrem [X.]chgehalt zu bezweifeln bleiben oder vollends als unrichtig dargetan sind, ohne daß dieserhalb [X.]edächtnislücken oder einfache Erinnerungsfehler alltäglicher Art in Anspruch genommen werden könnten".

[X.]as [X.]rufungsgericht behandelt also beide [X.]ruppen der Kenntniserlangung unterschiedlich. Es unterscheidet zwischen "abstrakt denkbarer" Kenntniserlangung und einer Kenntnis, die auf einer "durch konkrete Umstände nahegebrachten Möglichkeit solcher anderweiten [X.]terrichtung" beruht. Es verlangt also nicht, wie es auf [X.] der schriftlichen Revisionsbegründung heißt, "fast schon einen Nachweis mit mathematischer Sicherheit, um sich eine Überzeugung zugunsten der [X.]ägerin zu bilden". [X.]as [X.]rufungsgericht stellt nur in nicht zu beanstandender Weise auf die konkreten Verhältnisse des zu entscheidenden Falles ab. [X.]as kommt auch in dem oben wiedergegebenen Schlußsatz über Erinnerungen zum Ausdruck, "die ihrem [X.]chgehalt nach zu bezweifeln bleiben oder vollends als unrichtig dargetan sind, ohne daß dieserhalb [X.]edächtnislücken oder einfache Erinnerungsfehler alltäglicher Art in Anspruch genommen werden könnten".

Von diesen Ausführungen des [X.]s, nicht von dem, was die Revision als Ausführung des [X.] ansieht, ist auszugehen. [X.]iese Ausführungen des [X.] lassen einen [X.]htsirrtum nicht erkennen. [X.]ie Frage, ob die geschilderten Vorkommnisse und das [X.] der [X.]ägerin als [X.]weis für die Identität mit der [X.]roßfürstin [X.] verwertet werden konnten und ausreichten, unterlag allein der Würdigung durch das [X.]rufungsgericht. Es war Aufgabe und Pflicht des [X.]atrichters und blieb in seiner Verantwortung, unter Verwertung des gesamten [X.] und der umfangreichen [X.]weisaufnahme aus dem Inbegriff der Verhandlung nach seiner freien, aber pflichtgemäßen Überzeugung zu entscheiden, ob diese geschilderten Vorkommnisse als wahres [X.] einer [X.] zu werten waren (§ 286 ZPO). [X.]as [X.]rufungsgericht hat sich diese Aufgabe nicht leicht gemacht, sondern ist dabei nach Auffassung des [X.] sorgfältig und gewissenhaft vorgegangen. Jedenfalls ist der allgemeine Ausgangspunkt des [X.]rufungsurteils aus [X.]htsgründen nicht zu beanstanden.

3. [X.]ie Revision sieht einen weiteren allgemeinen und grundsätzlichen Fehler des angegriffenen Urteils darin, daß das [X.] es unterlassen habe, eine [X.]esamtschau und eine [X.]esamtabwägung vorzunehmen. [X.]ie Revision hat dabei in der Verhandlung ihre [X.]weisführung mit einem [X.]saikbild verglichen: auch hier ergäben sich ein Ergebnis und ein Bild erst durch die Zusammenfügung vieler kleiner Steinchen; wenn die einzelnen Steinchen ungenau, unscharf oder teilweise zerbrochen seien, dürfe man sie nicht ganz wegtun, weil sie bei einer Einfügung in das [X.]esamtbild bei einer [X.]trachtung aus der richtigen Entfernung plötzlich doch einen bestimmten Eindruck vermittelten. [X.]ie [X.]ägerin führe einen [X.]. [X.]as [X.]rufungsgericht hätte alle einzelnen [X.]weismittel zusammenfassend würdigen müssen und dann erkannt, daß sich aus der Zusammenfassung geringer [X.] mehr ergeben könne. Zwar könnte ein [X.] mit der Erwägung abgetan werden, eine Kenntnis aus anderen Quellen sei nicht auszuschließen; wenn sich aber derartiges [X.] häufe, müsse nach der Lebenserfahrung eine größere [X.]hrscheinlichkeit dafür angenommen werden, daß es sich um echt Erlebtes handele.

Richtig ist, daß bei einer [X.]weisführung durch Indizien nicht nur jedes Indiz und [X.]weisanzeichen für sich gewertet werden darf, sondern eine [X.]esamtschau und [X.]esamtwürdigung nötig sind; denn das auffallende Zusammentreffen mehrerer für sich allein unergiebiger oder unscheinbarer Indizien kann eine andere Schlußfolgerung ergeben oder ermöglichen. [X.]as [X.]rufungsgericht hat aber diesen – für einen [X.]atrichter selbstverständlichen – [X.]rundsatz nicht übersehen. Es hat nicht nur bei jedem größeren Abschnitt ([X.], [X.], Körpermerkmale, geistiges Bild usw.) für diesen [X.]eil eine [X.]esamtschau, sondern auch vor der abschließenden [X.]urteilung eine [X.]esamtwürdigung vorgenommen. [X.]as [X.]rufungsgericht hat nach dem Inhalt der Urteilsgründe immer wieder das Ergebnis der ganzen [X.]weisaufnahme im Auge behalten sowie den gesamten Inbegriff der Verhandlungen gewürdigt. Es bringt an mehreren Stellen eine solche [X.]esamtwürdigung. [X.]as befreite das [X.]rufungsgericht aber nicht davon, unabhängig davon jedes einzelne [X.]weisanzeichen auf seine [X.]weiskraft für sich sorgfältig zu untersuchen. [X.]i der Art der Prozeßführung mit einer oft minutiösen [X.]handlung vieler Einzelheiten und kleinster Indizien sowie der [X.]ibringung schier erdrückenden Materials war das [X.]ericht gezwungen, auf vielen Seiten der Entscheidungsgründe sich mit den einzelnen Indizien und ihrer [X.]weiskraft zu befassen. Wenn so auch die Erörterung von Einzelfragen überwiegt, befassen sich aber beispielsweise folgende Stellen mit der erforderlichen [X.]esamtschau: [X.] S. 359 – 364, 550 – 551, 612 – 613, 636 – 637, 637 – 642, 669 – 670, 694 – 695, 702 – 703.

III.

[X.]ie weiteren Einzelangriffe der Revision bleiben ebenfalls ohne Erfolg.

1. Zur Würdigung des körperlichen Erscheinungsbildes beanstandet die Revision folgendes:

a) [X.]ie [X.]wertung der verschiedenen [X.]utachten sei gegensätzlich.

[X.]amit bemängelt die Revision nur die – in [X.]hrheit sorgfältig begründete – [X.]weiswürdigung des [X.]atrichters, ohne Verfahrensfehler aufzuzeigen.

b) [X.]ie Revision meint weiter, die der [X.]ägerin ungünstige Aussage des Obersten [X.] [X.] S. 483), daß die Figur der [X.]ägerin nicht an die [X.]roßfürstin erinnere, werde ohne weitere unterstützende [X.]merkungen und Zweifel hingenommen, während das [X.]rufungsgericht bei den der [X.]ägerin günstigen Aussagen anders vorgehe und insbesondere den Nachweis verlange, woher die [X.]ugen genaues Wissen hätten.

Auch das ist ein bloßer Angriff auf die [X.]weiswürdigung ohne [X.]inweis auf einen Verfahrensfehler. Im übrigen übersieht die Revision, daß das Urteil auf [X.] nähere Ausführungen über die gesamte Aussage des [X.]ugen [X.] bringt, die alles das enthalten, was die [X.]ägerin an der früheren Stelle des Urteils vermißt.

2. a) [X.]ie Revision rügt es bezüglich des [X.]utachtens Professor [X.] als [X.], daß das [X.]rufungsgericht die Prüfungsmethode des [X.]chverständigen beanstandet und sich zum Kritiker über einen "weltberühmten und führenden" [X.]chverständigen gemacht habe, ohne über eine ähnliche [X.]chkunde zu verfügen. [X.]as [X.]ericht hätte in Ausübung des Fragerechts vorher auf seine [X.]denken hinweisen müssen; dann hätte die [X.]ägerin weitere [X.]utachten angeregt.

[X.]ie Rüge ist unbegründet.

[X.]egenstand der Prüfung durch das Revisionsgericht ist bei beanstandeten Würdigungen von [X.]chverständigengutachten durch den [X.]atrichter nicht die Frage, ob die Überzeugung, zu der das [X.]rufungsgericht gelangt ist, richtig ist, sondern lediglich die Frage, ob bei der Überzeugungsbildung ein [X.] oder sonstiger [X.]htsfehler erkennbar ist. [X.]enn das Revisionsgericht hat das angefochtene Urteil nur in rechtlicher [X.]insicht zu überprüfen und darf nicht etwa [X.]utachten von [X.]chverständigen selbständig oder gar anders als der [X.]atrichter würdigen. Zu dieser revisionsrichterlichen Aufgabe gehört allerdings die Prüfung, ob etwa der [X.]atrichter sich seine Überzeugung gebildet hat, ohne die sich ihm bietenden wissenschaftlichen Erkenntnismittel auszuschöpfen und sich mit beachtlichen wissenschaftlichen Meinungen auseinanderzusetzen, wie sie beispielsweise in wissenschaftlichen [X.]utachten oder Veröffentlichungen vorliegen. Jedoch darf ein Fehler bei der Überzeugungsbildung des [X.]atrichters nicht schon deshalb bejaht werden, weil das Ergebnis seiner Würdigung von dem Urteil eines anderen [X.]chverständigen oder von einer bekannt gewordenen anderen wissenschaftlichen Meinung abweicht. [X.]ie Würdigung des [X.]utachtens [X.]chverständiger durch den [X.]atrichter muß aber erkennen lassen, daß seine etwa abweichende Meinung auf hinreichenden sachlichen [X.]ründen beruht ([X.], 566; [X.] 1960, 659). Fehler des [X.] sind hier nicht erkennbar.

Jedes [X.]ericht ist verpflichtet, die von ihm verwerteten [X.]utachten [X.]chverständiger kritisch zu beurteilen. [X.]as gilt auch gegenüber "weltberühmten und führenden" [X.]chverständigen. [X.]enn es ist Aufgabe des [X.]s und nicht des [X.]chverständigen, den Prozeß zu entscheiden. [X.]utachten müssen dabei für den [X.] nur im [X.]edankengang nachvollziehbar, dagegen für einen Fachmann in allen Schlußfolgerungen nachprüfbar sein. Für diese richterliche Aufgabe benötigt der [X.] nicht selbst die [X.]chkunde des [X.]chverständigen; er kann sie bei den vielfältigen ihm zur Entscheidung unterbreiteten Wissensgebieten auch nicht besitzen.

[X.]as [X.]rufungsgericht hat sich hier mit dem auch in der [X.]htsprechung und im juristischen Fachschrifttum behandelten Problem der Erbbiologie und der [X.]deutung erbkundlicher [X.]utachten näher befaßt, wie aus den Urteilsgründen und einer Zusammenstellung von [X.] in den Akten hervorgeht. [X.]ie kritische und gewissenhafte [X.]urteilung der [X.]utachten von Professor [X.] durch das [X.] läßt einen [X.]htsfehler nicht erkennen. [X.]as [X.]ericht hat die [X.]utachten und die übrigen gutachtlichen Äußerungen sorgfältig verarbeitet und auf über 50 Seiten seiner [X.]ründe bewertet. Es hat die entscheidenden Erwägungen bezüglich des [X.] an der Ohrkrempe des rechten Ohres aus dem Bildmaterial aller [X.]chverständigen und teils sogar aufgrund der eigenen Ausführungen von Professor [X.] gewonnen. [X.]as [X.]rufungsgericht ist dabei nur zu der vorsichtigen Folgerung gelangt, daß das rechte Ohr der jüngsten [X.] "hochwahrscheinlich" nicht mit dem rechten Ohr der [X.]ägerin übereinstimme [X.] S. 465), und hat daraus nur ein starkes Indiz gegen die Identitätsbehauptung der [X.]ägerin gezogen [X.] S. 467). [X.]ann durfte das [X.]rufungsgericht unter [X.]rücksichtigung des sonstigen Ergebnisses der Überprüfung des körperlichen Erscheinungsbildes sehr wohl zu dem [X.]esamtergebnis kommen, daß die Identität nun nicht nachgewiesen sei [X.] [X.]). Seine Zusammenfassung geht bezüglich des körperlichen Erscheinungsbildes dahin [X.] S. 702), daß das körperliche Erscheinungsbild zur [X.]esichtsform zwar einige Ähnlichkeiten allgemeiner Art aufweise, zur Nase allenfalls eine Ähnlichkeit im [X.], zum linken Ohr einige Merkmalsähnlichkeiten zu einigen Mitgliedern der Zarenfamilie und zur Fußform eine Ähnlichkeit in der [X.]; demgegenüber sei das rechte Ohr höchstwahrscheinlich ungleich; auch fänden sich [X.]terschiedlichkeiten der Lidspalte und des Philtrums; für einen [X.]terschied der [X.]ebißform sei ein gewisser Anhalt vorhanden. Zu diesem Ergebnis des körperlichen Erscheinungsbildes traten die Ergebnisse der sonstigen [X.]weisaufnahme hinzu [X.] S. 702/703), die insgesamt dem [X.]rufungsgericht nicht mehr zur Bildung der Überzeugung von der [X.]rsonenidentität der [X.]ägerin mit der [X.]roßfürstin [X.] ausreichten.

[X.]iese vorsichtigen Wertungen zeigen insgesamt keinen [X.]htsfehler.

b) [X.]ie Revision trägt weiter vor, da das [X.]rufungsgericht feststelle, daß die [X.] des Ohres noch völlig unerforscht sei, hätte es aus dem Vergleich der [X.] nicht seine für die [X.]ägerin nachteiligen Schlüsse unter Zugrundelegung der Auffassung ziehen dürfen, es entspreche allgemeiner wissenschaftlicher Auffassung, daß die Knorpelstruktur des menschlichen Ohres bereits in früher Jugend ihre für den ganzen Lebensablauf bleibende [X.]estalt erlange und von Altersveränderungen des [X.]rägers nicht irgendwie wesentlich betroffen werde.

Es ist zwar richtig, daß das [X.]rufungsgericht [X.] S. 459/460) von der "[X.]" des Ohres ausgeht und daraus Schlüsse zum Nachteil der [X.]ägerin zieht; bei der [X.]esamtwürdigung der [X.]utachten über den Ohrenvergleich [X.] S. 467) nimmt das [X.]rufungsgericht aber zugunsten der [X.]ägerin entsprechend ihrem gelegentlichen Vortrag an, daß die wissenschaftliche Forschung über die [X.] des Ohres noch keinen abschließenden Stand erreicht habe, und wertet deshalb das [X.]esamtergebnis nicht als [X.], sondern nur als ein starkes Indiz gegen die Identitätsbehauptung der [X.]ägerin. – Im übrigen könnte die Revision aus ihrer [X.]hese, daß sich die Knorpelstruktur des Ohres im Alter verändere, nichts für ihren Standpunkt herleiten, weil dann noch stärkere [X.]denken gegen das [X.]utachten von Professor [X.] erhoben werden müßten, denn dann könnten die festgestellten Ähnlichkeiten auf Altersveränderungen beruhen, damit Zufallsspiel der Natur und nicht [X.]weis für eine Identität sein.

[X.]ie Ausführungen der Revision weisen daher zu diesem Punkte keinen Widerspruch im [X.]rufungsurteil nach, der sich zum Nachteil der [X.]ägerin ausgewirkt haben könnte.

c) Zur Ausübung des Fragerechts bestand für das [X.] kein Anlaß, da es den [X.]chverständigen [X.] mehrfach persönlich, auch unter Zuziehung weiterer [X.]chverständiger zu seinem [X.]utachten gehört hatte. [X.]i diesen Anhörungen waren die [X.]denken gegen einzelne [X.]eile des [X.]utachtens ausreichend erörtert. Eine nochmalige Anhörung war schließlich undurchführbar, weil der [X.]chverständige [X.] nach Mitteilung der [X.]ägerin (Schriftsatz vom 4. Oktober 1966 Seite 50) im Jahre 1966 verstorben war.

[X.]as [X.]rufungsgericht hat von Anhörung weiterer [X.]chverständigen Abstand genommen [X.] S. 480), weil das [X.] nicht weiter ergänzt werden könne und nach der eingehenden Prüfung gerade durch Professor [X.] neue [X.]esichtspunkte schwerlich eingeführt werden könnten. [X.]iese Frage unterlag dem Ermessen des [X.]erichts (§ 404, 412 ZPO); ein [X.]htsfehler bei Ausübung dieses Ermessens ist danach nicht ersichtlich.

d) [X.]ie Revision findet einen [X.]enkfehler darin, daß das [X.]rufungsgericht das Vorgehen des [X.]chverständigen [X.] im Verhältnis zur Sippe Scha beanstandet hat.

[X.]as trifft nicht zu.

[X.]er [X.]chverständige hatte auch Ähnlichkeiten mit der Scha-Sippe überprüft und bei fast allen Merkmalen die größere oder geringere Ähnlichkeit mit der Scha-Sippe oder der [X.] erörtert. [X.]as [X.]rufungsgericht hat [X.] S. 443) nur [X.]denken dagegen geäußert, den Ausschluß einer Identität mit [X.] Scha zugleich als "Ergänzung, Verstärkung und [X.]stätigung" für eine Identität der [X.]ägerin mit der [X.]roßfürstin [X.] zu verwerten, weil nicht die [X.]hl nur zwischen der [X.]roßfürstin [X.] und [X.] Scha bestand.

[X.]er [X.]chverständige hatte sich nach dem Inhalt des [X.]utachtens in der [X.]at durch die Verneinung einer Ähnlichkeit mit der Scha-Sippe beeinflussen lassen. Auf Seite 32 seines [X.]utachtens hat er als Ergebnis des Vergleichs der [X.]esichtsformen ausdrücklich erklärt, daß nach der [X.]esichtsform eine Identität der [X.]ägerin mit [X.] Scha mit an Sicherheit grenzender [X.]hrscheinlichkeit auszuschließen, ihre Identität mit der [X.]roßfürstin [X.] aber außerordentlich wahrscheinlich sei, "zwei Ergebnisse, die sich gegenseitig ergänzen, verstärken und bestätigen."

[X.]ie Erwägungen des [X.] sind richtig und enthalten keinen [X.]enkfehler; im [X.]egenteil liegt ein solcher [X.]enkfehler bei dem [X.]chverständigen vor.

e) [X.]ie Revision meint weiter, das [X.]rufungsgericht habe den [X.]rundsatz der [X.]mittelbarkeit der [X.]weisaufnahme verletzt, weil das [X.] den [X.]chverständigen Prof. [X.] in einer anderen [X.]setzung als bei der späteren Entscheidung angehört habe; ein solcher Wechsel der [X.]bank sei unzulässig, weil über [X.]laubwürdigkeit und [X.]wertung eines [X.]chverständigen nur aufgrund unmittelbaren Eindrucks entschieden werden dürfe.

[X.]ie Rüge ist unbegründet, und zwar aus Erwägungen, die auch für die [X.]handlung weiterer gleichlautender [X.] für andere [X.]weismittel von [X.]deutung werden:

[X.]ie Zivilprozeßordnung geht davon aus, daß das erkennende [X.]ericht eine [X.]weiswürdigung auch dann vornehmen darf, wenn es die [X.]weisaufnahme nicht selbst durchgeführt hat, also die Zusammensetzung des [X.]erichts zwischen [X.]weisaufnahme und Entscheidung gewechselt hat. Sonst wäre die Einrichtung des beauftragten und ersuchten [X.]s überflüssig und unverständlich. [X.]as [X.]esetz geht auch von der Einheit der Verhandlung nach Einlegung einer [X.]rufung aus: [X.]as [X.]rufungsgericht würdigt selbständig die Ergebnisse der [X.]weisaufnahme des vorangegangenen [X.]. Anträge auf Vernehmung eines bereits in erster Instanz vernommenen [X.]ugen durch das [X.]rufungsgericht gelten als Anträge auf erneute Vernehmung des [X.]ugen, wenn das [X.]weisthema sich nicht ändert. Ein [X.]wechsel nach der [X.]weisaufnahme erfordert also grundsätzlich keine Wiederholung der [X.]weisaufnahme ([X.], 233/235; [X.], 25).

Allerdings darf bei einer Entscheidung nur berücksichtigt werden, was auf eigener [X.]hrnehmung aller [X.] beruht, aktenkundig ist und wozu die [X.]en sich zu erklären [X.]elegenheit hatten. [X.]eshalb darf nach einem [X.]wechsel für die Würdigung einer früheren [X.]ugenaussage nur das berücksichtigt werden, was im Protokoll niedergelegt oder sonst [X.]egenstand der Verhandlung gewesen ist.

[X.]abei wird für die Aussagen von [X.]ugen und die Vernehmung von [X.]chverständigen der [X.]terschied zwischen der persönlichen [X.]laubwürdigkeit des [X.]ugen oder [X.]chverständigen und der sachlichen [X.]laubhaftigkeit ([X.]weiskraft) des [X.]weismittels von [X.]deutung, wie der [X.] früher näher entwickelt hat ([X.], Urt. v. 13. Juli 1967 – [X.] = [X.] 1967, 361). [X.]i einem [X.]wechsel nach der [X.]weisaufnahme geschieht die Verwertung der Aussagen im Wege des [X.] durch Auswertung des Protokolls. [X.]er persönliche Eindruck eines [X.]ugen darf deshalb bei einem [X.]wechsel nur berücksichtigt werden, wenn er im Protokoll niedergelegt und in die Verhandlung eingeführt ist ([X.] 1926 Nr. 173; JW 1933, 2215; 1938, 2981; 1939, 650; [X.] [X.] ZPO § 355 Nr. 4; [X.], 25). Falls also bei einem [X.]wechsel nach der [X.]weisaufnahme das anders besetzte [X.]ericht in der Schlußverhandlung die vom vernehmenden [X.] bejahte persönliche [X.]laubwürdigkeit eines [X.]ugen anzweifeln oder davon abweichen will oder meint, daß es für die Entscheidung maßgeblich auf einen eigenen Eindruck ankomme, ist eine Wiederholung der [X.]weisaufnahme vor dem Prozeßgericht in der neuen [X.]setzung unumgänglich ([X.] [X.] ZPO § 398 Nr. 2 und 3; [X.], 233/237).

Eine Verletzung des so zu verstehenden [X.]rundsatzes der [X.]mittelbarkeit der [X.]weisaufnahme liegt entgegen den Ausführungen der Revision nicht vor. [X.]as [X.] hat die persönliche [X.]laubwürdigkeit oder Zuverlässigkeit des [X.]chverständigen [X.] nicht in Zweifel gezogen, sondern nur den sachlichen Inhalt seines [X.]utachtens gewürdigt. [X.]as war trotz Wechsels der [X.]bank zulässig.

f) [X.]er weitere Vortrag der Revision, das [X.]rufungsgericht habe gerade bei dem [X.]chverständigen [X.] die [X.] überspannt, ist unbegründet, weil ein solcher [X.] auch hier nicht ersichtlich ist. [X.]em [X.]rufungsgericht war gestattet, wegen der unzulänglichen Vergleichsmöglichkeiten die [X.]wertung einzelner körperlicher Merkmale als unergiebig oder unerheblich auszuscheiden. So war es beispielsweise zulässig, die Augenfarbe für die Identitätsprüfung als unerheblich auszuscheiden, weil weder die Augen der [X.]roßfürstin [X.] noch deren genaue Farbgruppen zum Vergleich zur Verfügung standen und der [X.]chverständige nur bemerkt hatte, die Augenfarbe der [X.]ägerin füge sich besser in die graublauen bis blauen [X.]öne der Zarenfamilie ein.

Falsch ist der Vortrag der Revision, das [X.]rufungsgericht habe bei der Wertung dieses [X.]utachtens eine Zusammenfassung seiner Würdigung aller Einzelpunkte versäumt; die Zusammenfassung findet sich an mehreren Stellen des Urteils, beispielsweise [X.] und 702.

g) Professor [X.] hatte im [X.]ermin am 17. April 1964 ein von ihm gefertigtes Vergleichsbild vorgelegt, das die [X.]ägerin im Profil nach einer Aufnahme aus dem Jahre 1953 und die jüngste [X.] in einer Vorderansicht nebeneinander enthält; durch vier [X.] sollte die [X.]eckung der [X.]esichtsproportionen erwiesen sein.

[X.]as [X.]rufungsgericht hat diesem Vergleichsbild jede ernsthafte [X.]deutung abgesprochen [X.] S. 472/473), weil die [X.]rundlage des Vergleichs zu zweifelhaft sei, wenn ein [X.] dem Bild einer alternden Frau, noch dazu ein Profilbild einem Frontalbild gegenübergestellt werde; auch seien die Aufnahmebedingungen nicht bekannt. [X.]as war ohne [X.] möglich.

[X.]ie Revision trägt dazu vor, die [X.]ägerin habe beantragt gehabt, den [X.]chverständigen [X.]u nochmals zu der von ihm offengelassenen Frage zu hören, daß durch eine Vergrößerung der Lichtbilder eine [X.]einflussung der Proportionen nicht erfolgt sei. [X.]as [X.]rufungsgericht hat den [X.]weisantrag als unerheblich abgelehnt, weil das Vergleichsbild aus den angegebenen [X.]ründen kein ernsthaftes [X.]weisindiz sei. [X.]as zeigt keine Ermessensverletzung bei der Entscheidung, ob ein bereits vernommener [X.]chverständiger nochmals zu einer von ihm bereits behandelten Frage vernommen werden soll.

3. [X.]ie [X.]ägerin hatte im Erbscheinsverfahren ein anthropologisches Privatgutachten von Professor von Ei und [X.]r. [X.]e vom 26. Juli 1958 nebst einem Ergänzungsgutachten von 1959 vorgelegt. [X.]as [X.]rufungsgericht hat diesem [X.]utachten kein besonderes [X.]ewicht beigemessen [X.] S. 450/452), weil die [X.]chverständigen als Jugendbild der [X.]roßfürstin [X.] versehentlich ein Bild ihrer Schwester [X.] verwendet hätten, nämlich das Bild I 3 der Bildtafel; in ihrem [X.] hätten sie den Irrtum wieder auf ein anderes Bild bezogen, aber das [X.]-Bild nicht weiter behandelt, sondern dargelegt, daß infolge der [X.]eschwisterähnlichkeit die Merkmale der [X.]roßfürstin [X.] stellvertretend für die [X.]roßfürstin [X.] eintreten könnten.

[X.]ie Revision rügt es als Verfahrensfehler, daß das [X.]rufungsgericht nicht den [X.]chverständigen und die [X.]ägerin auch auf den neuen Irrtum hingewiesen und ihnen [X.]elegenheit zur Stellungnahme gegeben hätten.

[X.]ie Rüge ist unbegründet, denn beide [X.]en hatten sich mit diesem Irrtum in den Schriftsätzen befaßt. [X.]egenüber einem von einer [X.] eingereichten Privatgutachten brauchte das [X.]ericht weiteres nicht zu veranlassen. Es durfte auch davon absehen, einer solchen Arbeit eines [X.]chverständigen besonderes [X.]ewicht beizumessen, wenn nach Entdeckung dieses Irrtums das Bild einer Schwester stellvertretend für das Bild der [X.]roßfürstin [X.] eintreten sollte.

4. [X.]ter den anthropologischen [X.]chverständigen befand sich auch Prof. [X.]. [X.]ie Revision trägt vor, die [X.]ägerin habe im Schriftsatz vom 4. Oktober 1966 auf [X.] dafür angeboten, daß Professor [X.] keine anthropologische [X.]chkunde besitze, und [X.]ugenbeweis dafür, daß er aus der [X.] der anthropologischen [X.]esellschaft gestrichen worden sei.

[X.]ie Revision irrt, denn ein solcher [X.]weisantrag ist an der angegebenen [X.], die die Zusammenfassung der noch aufrecht erhaltenen [X.]weisanträge enthielt, nicht erwähnt. [X.]er Prozeßbevollmächtigte der [X.]ägerin hat in der Verhandlung auf [X.]fragen eine weitere Erklärung nicht abgegeben.

Im übrigen war die [X.]atsache der Streichung aus der privaten [X.], die Professor [X.] als irrig und unbegründet bezeichnet hatte, für sich allein für die [X.]chkunde unerheblich.

5. [X.]ie Revision rügt weiter als Verfahrensfehler, daß das [X.]ericht es abgelehnt habe, den [X.]utachter K über [X.]rundlagen und Methoden des erbbiologischen Abstammungsvergleiches zu hören.

[X.]as [X.] hat diesen Antrag abgelehnt [X.] S. 480), weil ihm insoweit die Erläuterungen genügten, die Professor [X.] in seinem schriftlichen [X.]utachten und bei seiner persönlichen Vernehmung insbesondere anhand des von ihm überreichten [X.]obachtungsbogens über die erbbiologischen Abstammungsuntersuchungen gegeben habe, zumal es hier nicht schlechthin um die [X.]wertung einer erbbiologischen Abstammungsuntersuchung gegangen sei, weil nicht zwei lebende Menschen zu vergleichen gewesen seien, sondern die Frage im Vordergrund gestanden habe, ob die für eine vollkommene erbbiologische Abstammungsuntersuchung notwendigen Voraussetzungen faktisch geschaffen worden seien.

[X.]ie Revision rügt das als [X.], weil das [X.]rufungsgericht diese Frage nicht sachgemäß beurteilen könne. [X.]er [X.] vermag jedoch einen [X.]htsfehler bei Ausübung des tatrichterlichen Ermessens für Zuziehung eines weiteren [X.]chverständigen nicht zu erkennen, zumal die [X.]deutung derartiger [X.]utachten vielfach auch im juristischen Schrifttum und in der [X.]htsprechung erörtert worden ist ([X.], 187; [X.] 1961, 257; [X.], 6; 7, 116/118; 40, 367/377; [X.]St 5, 34. – Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl. 1957, [X.] bis S. 627 von [X.]ünnebier). [X.]ie [X.]ründe des angefochtenen Urteils zeigen, daß sich das [X.] mit diesen Problemen vertraut gemacht hat.

6. [X.]as [X.]rufungsgericht hat auch den Antrag der [X.]ägerin abgelehnt, Frau [X.] zu ihren Versuchen zu hören, durch ein Aufeinanderlegen von [X.] der [X.]ägerin und der jüngsten [X.] deren [X.]rsonengleichheit zu beweisen [X.] S. 480/81). Es hat zur [X.]gründung ausgeführt, daß sich hinsichtlich der vergleichenden [X.]wertung der [X.] durch ein derartiges Verfahren nichts ändere; es komme nicht darauf an, daß sich Fototeile decken ließen, sondern ob abgebildete [X.]rsonen auch in den aus den Bildern ermittelbaren Merkmalen im einzelnen und insgesamt übereinstimmten.

[X.]iese [X.]gründung ist überzeugend und läßt einen Fehler bei Anwenden des Ermessens zur [X.]inzuziehung von [X.]chverständigen nicht erkennen. [X.]ie Revision vertritt zwar eine andere Auffassung, doch zeigt sie insoweit keinen Verfahrensfehler auf.

7. [X.]as [X.]rufungsgericht hat den Antrag der [X.]ägerin abgelehnt, ein anthropologisches Obergutachten einzufordern [X.] S. 480), weil das zu prüfende Material annehmbar nicht noch weiter ergänzt werden könne und nicht anzunehmen sei, daß nach der eingehenden Prüfung durch den [X.]chverständigen [X.] noch neue wesentliche [X.]esichtspunkte eingeführt werden könnten.

[X.]ie Revision rügt das als fehlerhaft und mangels richterlicher [X.]chkunde als unzulässige vorweggenommene [X.]weiswürdigung.

[X.]ie Rüge ist unbegründet. [X.]as [X.]ericht hatte vier anthropologische und erbbiologische [X.]utachten zur Verfügung, nämlich aus dem Erbscheinsverfahren die [X.]utachten von Professor Fi und Professor [X.], das von der [X.]ägerin vorgelegte Privatgutachten von Professor [X.]r. von Ei und [X.]r. [X.] sowie das gerichtlich erforderte [X.]utachten des Anthropologen Professor [X.] – teils mit Ergänzungsgutachten – und schließlich das ergänzende [X.]utachten des Bildsachverständigen [X.]u. [X.]as [X.] hat die [X.]chverständigen Professor [X.], Professor [X.] und [X.]u persönlich angehört.

[X.]as [X.]rufungsgericht hat diese Bitte um Anhörung eines weiteren [X.]chverständigen als Antrag auf Zuziehung eines Obergutachters aufgefaßt. [X.]as ist nach der [X.] nicht zu beanstanden. [X.]ie Einholung eines Obergutachtens steht im Ermessen des [X.]atrichters (§ 412 ZPO) und ist nach der [X.]htsprechung nur ausnahmsweise geboten. [X.]er [X.] hat wiederholt ausgeführt, daß es auch im Zivilprozeßverfahren angemessen erscheint, die das Ergebnis jahrzehntelanger [X.]htsprechung enthaltende Vorschrift des § 244 Abs. 4 StPO rechtsähnlich anzuwenden. [X.]anach darf die Anhörung eines weiteren [X.]chverständigen sogar dann abgelehnt werden, wenn das erste [X.]utachten bereits das [X.]egenteil der behaupteten [X.]atsache erwiesen hat, was bei [X.]ugenaussagen nicht zulässig wäre; das gilt nicht, wenn die [X.]chkunde des früheren [X.]utachters zweifelhaft ist, wenn das [X.]utachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn es Widersprüche enthält oder wenn der neue [X.]chverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren [X.]utachters überlegen erscheinen ([X.] 1967, 166). Ein solcher Fall ist weder ersichtlich noch vorgetragen, da insbesondere die [X.]ägerin immer wieder den [X.]chverständigen [X.] als die berühmteste Kapazität auf diesem [X.]ebiet bezeichnet hatte.

[X.]ie [X.]htsprechung hat gelegentlich ein Obergutachten auch dann für erforderlich gehalten, wenn eine besonders schwierige Frage zu entscheiden sei oder das vorgelegte [X.]utachten grobe Mängel aufweise ([X.] [X.] 1953, 605). Auch diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Selbst wenn das [X.]gehren der [X.]ägerin nicht als Antrag auf Einholung eines Obergutachtens aufzufassen gewesen wäre, würde das am Ergebnis nichts ändern. [X.]enn die Zuziehung weiterer [X.]chverständiger steht im Ermessen des [X.]atrichters (§ 412 ZPO); eine Verletzung dieses Ermessens ist hier nicht erkennbar.

8. Zu den Schriftgutachten:

a) [X.]er Wechsel der [X.]bank ist bezüglich der [X.]chverständigen [X.]c aus den oben erörterten [X.]ründen unerheblich, weil das [X.]ericht die persönliche [X.]laubwürdigkeit oder Zuverlässigkeit der [X.]chverständigen nicht beanstandet und auch sonst keine [X.]denken erhoben hat, die mit einem persönlichen Eindruck der [X.] zusammenhingen.

b) [X.]as [X.]rufungsgericht hat seine Zweifel an der Überzeugungskraft des [X.]utachtens [X.]c eingehend begründet, wie oben im [X.]atbestand wiedergegeben ist. [X.]ie [X.]gründung ist schlüssig. [X.]as [X.] hat sich damit im Rahmen seiner gesetzlichen Pflicht gehalten. Es durfte insbesondere Zweifel daraus herleiten, daß geschlossene Schreibleistungen der [X.]ägerin erst aus der [X.]it ab 1944 vorlagen, während die letzten Schriften der [X.]roßfürstin [X.] aus 1917 stammten. [X.]as zeigt weder eine Verletzung von [X.]enkgesetzen noch sonst einen Verfahrensfehler, zumal es sich dabei nur um eine von mehreren Erwägungen handelt.

[X.]as [X.]rufungsgericht hält es weiter für einen Mangel des [X.]utachtens [X.]c, daß die [X.]chverständige teilweise nicht methodisch sachgemäß vorgegangen sei, sondern sich intuitiver Methode bedient habe, weil die [X.]chverständige, wie sich aus mehreren Stellen des [X.]utachtens ergebe, beim Alter der [X.]ägerin von den [X.]eburtsdaten der jüngsten [X.] und für die [X.]rsönlichkeitsbildung von tief einschneidenden Erlebnissen ausgegangen sei, nämlich beunruhigenden äußeren Umständen und lebensbedrohenden Störungen. [X.]amit kann die [X.]chverständige nach dem Zusammenhang ihres [X.]utachtens nur den Vortrag der [X.]ägerin über ihre Erlebnisse in der [X.] und über ihre Flucht bis [X.]rlin zugrunde gelegt haben, obwohl dieser Vortrag bestritten war. [X.]as [X.]rufungsgericht hat daraufhin nicht etwa das ganze [X.]utachten verworfen, sondern folgert nur [X.] S. 506), daß damit die Sicherheit des von der [X.]chverständigen gewonnenen Ergebnisses in Frage gestellt werde. [X.]as ist wiederum eine vorsichtige Würdigung, die im Verantwortungsbereich des [X.]atrichters lag und aus [X.]htsgründen nicht zu beanstanden ist.

Ebenso ist nicht zu beanstanden, daß das [X.] bei der [X.]wertung der Ausführungen der [X.]chverständigen Widersprüche zwischen dem [X.]utachten und dem sonstigen [X.]weisergebnis gefunden und sich dadurch hat beeinflussen lassen [X.] S. 509): [X.]ie [X.]chverständige geht aufgrund des von ihr als Material verwerteten [X.] davon aus, daß die [X.]ägerin in kyrillischen [X.]chstaben geschulter und beschwingter als in lateinischer Schrift sei, was im reiferen Alter nur möglich sei, wenn der Urheber sich die Schriftabläufe in der Jugend fest eingeprägt und keine Schwierigkeiten habe, sich in der zugehörigen Sprache auszudrücken [X.] S. 507). [X.]emgegenüber enthält der kurze und einfache [X.]ief auch nach dem Eingeständnis der [X.]ägerin orthographische und kalligraphische Fehler (S. 539), und hat die [X.]ägerin nach der Überzeugung des [X.] gerade nicht dargetan, daß sie jemals die [X.] Sprache in Wort und Schrift voll beherrscht habe [X.] S. 529 ff).

c) [X.]as [X.] hat einen Antrag der [X.]ägerin abgelehnt, sämtliche im April 1964 vorgelegten Schülerhefte der Zarenkinder, darunter zwei [X.]efte von der [X.]roßfürstin [X.], der [X.]chverständigen [X.]c für ein ergänzendes graphologisches [X.]utachten vorzulegen [X.] S. 501). Als [X.]gründung heißt es, daß die [X.]chverständige in ihrem [X.]utachten nur weitere Schreibleistungen der [X.]ägerin gewünscht habe und daß es auf die [X.]andschrift der anderen Zarenkinder nicht ankomme.

[X.]ie Revision beanstandet das, weil ein solches [X.]utachten immerhin ergeben haben würde, daß die [X.]andschrift der [X.]ägerin eine große Familienähnlichkeit mit den [X.]andschriften der Ro beweise.

[X.]ie Rüge ist unbegründet. [X.]ie Ergänzung des [X.]utachtens stand wie jede Zuziehung eines [X.]chverständigen im Ermessen des [X.]atrichters. Seine Entscheidung war bei der sonstigen umfangreichen [X.]weisaufnahme und nach der Angabe der [X.]chverständigen [X.] vertretbar und läßt keinen Verfahrensfehler erkennen.

d) Zum privaten Schriftgutachten des [X.] [X.] meint das [X.]rufungsgericht, daß das unvollkommene und dürftige [X.] sowie die eigenen Vorbehalte des [X.]chverständigen das [X.]utachten als Stütze der [X.]hauptung der [X.]ägerin nicht als geeignet erscheinen ließen [X.] S. 516).

[X.]ie Revision rügt, das [X.]rufungsgericht hätte nicht beurteilen dürfen, ob das Material dem [X.]chverständigen ausgereicht habe. [X.]ie Rüge geht fehl, denn das [X.]rufungsgericht knüpft an die eigenen Worte des [X.]utachters an, der lediglich 4 Schriftstücke zur Verfügung hatte und deshalb in seinem eigenen [X.]utachten wörtlich bemerkte: "[X.]iese kleine Zusammenstellung von [X.]terlagen ist als [X.]weismaterial so unvollkommen (schlechte Presseabdrucke) und so dünn, daß ich meine Meinung nur vorbehaltlich wiedergeben kann ... [X.]as [X.]utachten kann lediglich Verwendung als [X.]terlage für einen beglaubigten [X.]chverständigen finden, der meine Schlußfolgerungen anhand von Originalunterlagen überprüfen müßte." Von diesen vier behandelten Schriftstücken mußten weiter nach den unangefochtenen Ausführungen des [X.] sogar noch zwei Stücke ausgeschieden werden [X.] S. 515): das erste Stück betraf die [X.]andschrift von [X.] Scha auf einer polizeilichen Anmeldung; das andere Stück war ein undatierter [X.]ief mit dem Wort [X.]or, von dem die [X.]ägerin bestreitet, ihn geschrieben zu haben.

[X.]ie [X.]wertung eines solchen [X.]utachtens durch das [X.]rufungsgericht in der dargelegten Form zeigt keinen [X.]htsfehler.

e) [X.]ie [X.]ägerin hatte weiter ein privates Schriftgutachten von einem [X.] [X.]raphologen [X.] vorgelegt. [X.]ie Revision rügt es, daß das [X.] dem [X.]utachten skeptisch gegenübertrete, weil der [X.]utachter nur Fotokopien zur Verfügung gehabt hätte; darüber hätte allein der [X.]utachter zu entscheiden gehabt.

[X.]ie Revision irrt, denn das [X.]rufungsgericht hat [X.] S. 516) aus vielen anderen [X.]ründen dieses [X.]utachten als unzulänglich gefunden, um vollen [X.]weis zu erbringen, insbesondere weil es aus einer geringen Zahl von Indizien und sogar ohne [X.]tivierung aus einer Vermutung zu einer Identitätsbejahung komme. Immerhin geht das [X.] davon aus, daß auch dieses [X.]utachten die dem [X.]utachten [X.]c zu entnehmende Ähnlichkeit der Schriften der [X.]ägerin und der [X.]roßfürstin [X.] bestätige.

Ein [X.]htsfehler zum Nachteil der [X.]ägerin ist nicht ersichtlich.

9. [X.]as Sprachwissen der [X.]ägerin:

Zum Sprachwissen der [X.]ägerin meint die Revision, daß das [X.]rufungsgericht Sätze allgemeinen menschlichen Erfahrungswissens übersehen habe. Im [X.]rufungsurteil heißt es (S. 541), daß man die einmal erworbene Fähigkeit, eine Sprache richtig zu verstehen, nicht durch längeren Nichtgebrauch verlieren oder verringern könne. [X.]ie Revision hält das für falsch, wie man bei Auslands[X.] erkennen könne, die nach langen Jahren in [X.] die [X.] nur noch gebrochen, zumindest mit starkem Akzent sprächen. [X.]urch einen Schock, wie ihn die [X.]ägerin nach ihrem Vortrag erlebt habe, und durch jahrelangen Nichtgebrauch verschwinde sogar das Verständnis für eine Sprache.

[X.]ie Revision reißt hier einen einzigen [X.]tz einer längeren [X.]gründung aus dem Zusammenhang heraus. [X.]as gibt ein schiefes Bild. [X.]as Urteil unterscheidet zwischen der allgemeinen Sprachbeherrschung und dem Verstehen der Sprache, es geht davon aus, daß auch das Sprachverständnis der [X.]ägerin sich durch jahrelangen Nichtgebrauch verschlechtert haben könne. [X.]abei hat das [X.]rufungsgericht [X.] [X.]/541) als wahr unterstellt, daß, wie die [X.]ägerin behauptet hat, "auch eine langjährige Nichtanwendung der [X.] Sprache die vorhandenen Kenntnisse mehr und mehr beseitige und daß eine Verdrängung der Sprache wegen übler Erfahrungen in seinem Volke eine typisch [X.] Reaktion sei". Es hat weiter unterstellt, daß die von der [X.]ägerin behaupteten Sprachbeeinträchtigungen bei längerer Nichtanwendung und [X.]terdrückung der Muttersprache in aller Regel zu erwarten seien und daß eine solche Möglichkeit auch für die [X.]ägerin in [X.]tracht kommen könne.

[X.]rotzdem nimmt das [X.] aufgrund der [X.]weisaufnahme und insbesondere des geradezu vernichtenden Ergebnisses der späteren Überprüfung an, es könne nicht festgestellt werden, daß die [X.]ägerin auch in der ersten [X.]it die [X.] Sprache voll beherrscht habe. [X.]ie [X.]ägerin sei später nicht einmal fähig gewesen, beim Wiederholen oder Lesen eines [X.] Wortes oder [X.]tzgefüges die richtige [X.] Ausdrucksweise und [X.]tonung anzugeben. [X.]as hätte man trotz aller [X.]einträchtigungen erwarten müssen, und deshalb nimmt das [X.]rufungsgericht an, daß die [X.]ägerin schwerlich eine [X.]r [X.]erkunft angemessene Ausdrucksfähigkeit besessen habe und daß ihr [X.]s Sprachkönnen insgesamt jedenfalls nicht dem der jüngsten [X.] entspreche, selbst wenn als möglich angenommen werde, daß dabei Krankheit, Verkrampfung oder Schockwirkung mitgewirkt hätten [X.] S. 542).

Entscheidend war dem [X.] aber für die [X.]urteilung die Summe des [X.], worunter das [X.]ericht alle von der [X.]ägerin mehr oder weniger gut beherrschten Sprachen verstanden hat [X.] S. 545/6). [X.]abei stellt das [X.]rufungsgericht vor allem auf die von ihm mit [X.]ht als ungewöhnlich angesehene [X.]atsache ab, daß die Kenntnisse der [X.]ägerin von der [X.] Sprache schon im Jahre 1920 die für die jüngste [X.] anzunehmenden Fertigkeiten übertroffen habe. [X.]rotzdem kommt das [X.]rufungsgericht insgesamt aber nur zu der vorsichtigen Wertung, daß die Summe des [X.] einen Anhalt für die Identität mit der jüngsten [X.] nicht begründe. [X.]iese Würdigung läßt einen Verfahrensfehler nicht erkennen.

[X.]ie [X.]ägerin hat im Zusammenhang mit ihrem Sprachwissen verschiedene [X.]weisanträge gestellt, deren [X.]handlung die Revision als Verfahrensfehler beanstandet. Auch diesen [X.] ist der Erfolg zu versagen:

[X.]ie [X.]ugin Rü:

[X.]ie [X.]ägerin hatte im Schriftsatz vom 4. Oktober 1966 – [X.] – und vom 3. Oktober 1964 – [X.] – die [X.]ugin für folgendes [X.]weisthema benannt: [X.]ie aus [X.] stammende, die [X.] Sprache beherrschende [X.]ugin habe die [X.]ägerin 1941 kennen gelernt. Nach dem [X.] habe die [X.]ugin in den 50iger Jahren die [X.]ägerin in [X.] besucht. Auf Bitten der [X.]ägerin habe die [X.]ugin ihr aus einem [X.]ch der [X.]ägerin ein [X.]s Märchen in [X.]r Sprache vorgelesen. [X.]abei habe die [X.]ugin versucht, einige Abschnitte des langen Märchens zu überspringen, worauf die [X.]ägerin sie sofort unterbrochen und gebeten habe, alles vorzulesen.

[X.]as [X.]rufungsgericht hat diese [X.]atsache als wahr unterstellt [X.] S. 537), sie aber nicht als ausreichend zur Erschütterung des sonstigen [X.]weisergebnisses angesehen, weil die [X.]ägerin [X.]elegenheit gehabt habe, vorher den Inhalt des in ihrem [X.]sitz befindlichen [X.]ches zur Kenntnis zu nehmen, und sich deshalb aus der [X.]weistatsache nicht mehr ergebe, als daß die [X.]ägerin den Sinnzusammenhang des Märchens auch beim Vorlesen in [X.]r Sprache erkannt habe.

Infolge der [X.] bedurfte es einer Vernehmung der [X.]ugin nicht. [X.]ie Revision hätte demgegenüber nur als Verfahrensfehler beanstanden können, daß das [X.]rufungsgericht sich mit der [X.] in Widerspruch gesetzt habe. [X.]as ist weder gerügt noch ersichtlich.

[X.]:

[X.]ie [X.]ägerin hatte folgendes unter [X.]weis gestellt: [X.] könne bekunden, daß auch ein gebildeter [X.]sse, der eine [X.] voll durchlaufen habe, die Fähigkeit zum [X.]ebrauch seiner Muttersprache weitgehend verlieren könne, wenn er sie längere [X.]it nicht spreche.

[X.]as [X.]rufungsgericht hat auf [X.] der Urteilsgründe diese unter [X.]weis gestellten [X.]atsachen als wahr unterstellt. [X.]amit war der [X.]weisantrag erledigt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die [X.]weisfragen in dieser Form nicht nur zum [X.]egenstand eines [X.]chverständigengutachtens hätten gemacht werden können. [X.]ie Revision rügt nicht, daß das [X.] sich mit dieser [X.] in Widerspruch gesetzt habe. [X.]as [X.]rufungsgericht hat bei der [X.]wertung der [X.] Sprachkenntnisse der [X.]ägerin diese [X.]einträchtigungsmöglichkeit sehr wohl beachtet, ist aber aus anderen [X.]ründen zu seinem der [X.]ägerin ungünstigen Urteil gelangt [X.] S. 541).

Frau N:

Frau N sollte bekunden, daß ihr trotz ihrer [X.]erkunft aus [X.] Adelskreisen die Muttersprache immer mehr entgleite, nachdem sie seit 1945 in [X.] gelebt, aber nur bis 1957 die Möglichkeit gehabt habe, sich regelmäßig [X.] zu unterhalten.

[X.]as [X.]rufungsgericht hat auch diese unter [X.]weis gestellte [X.]atsache als wahr behandelt; dann bedurfte es einer Vernehmung der [X.]ugin nicht.

Frau [X.]:

[X.]ie [X.]ägerin hatte sich auf das [X.]ugnis einer Frau [X.] dafür berufen, daß ein [X.], der die [X.] Sprache nicht gelernt habe, einer [X.] Erzählung nicht folgen könne, selbst wenn er den Inhalt kenne; er werde nur sehr wenige Worte verstehen, die dem [X.] ähnelten.

[X.]as [X.]rufungsgericht hat von der Vernehmung abgesehen [X.] S. 543), weil nicht geklärt sei, ob die [X.]ägerin über Kenntnisse der [X.] Sprache verfüge.

[X.]ie Revision beanstandet das, doch ist die Entscheidung des [X.] zutreffend. [X.]as Urteil geht übrigens an anderer Stelle davon aus, daß die von einigen [X.]ugen aufgestellte [X.]hauptung dahingestellt bleiben könne, ob derjenige, der polnisch könne, jedenfalls [X.] Worte und Sätze verstehe [X.] S. 543).

Frau [X.]:

[X.]ie Revision beanstandet, daß die [X.]ugin [X.] nicht vernommen ist. [X.]ie [X.]ägerin hatte die Vernehmung der [X.]ugin für folgendes [X.]hema beantragt: [X.]ie [X.]klagte habe für ihre [X.]hauptung, die [X.]ägerin sei [X.] Scha, darauf hingewiesen, daß die [X.]ägerin Worte mit dem Anfangsbuchstaben "[X.]" so ausspreche, als ob der Anfangsbuchstabe ein "[X.]" sei; das sei ein [X.]inweis, daß die Muttersprache polnisch sei. [X.]as sei unzutreffend; das [X.]egenteil sei richtig.

[X.]as [X.]rufungsgericht hat die Vernehmung abgelehnt [X.] S. 543), weil nicht darüber gestritten werde, ob in der [X.] Sprache ein "[X.]" an die Stelle des Silbenanfangs "[X.]" trete; denn das [X.]utachten der [X.]chverständigen [X.]r. [X.] ergebe hinreichende [X.]rundlagen für gesicherte Feststellungen. [X.]iese [X.]chverständige hatte aufgrund ihrer persönlichen Prüfung im Jahre 1965 festgestellt, ohne auf die [X.]chstaben "[X.]" und "[X.]" als Silbenanfang einzugehen, daß die [X.]ägerin die [X.] Sprache nicht beherrschte [X.] S. 538).

[X.]as Vorgehen des [X.]s zeigt keinen [X.]htsfehler. [X.]enn die unter [X.]weis gestellte [X.]hauptung betraf ein [X.]chverständigengutachten. Insoweit hat sich das [X.]ericht zulässigerweise mit dem [X.]utachten der gerichtlichen [X.]chverständigen [X.]r. [X.] begnügt. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, daß das [X.] die Vernehmung eines weiteren [X.]chverständigen mit der angegebenen [X.]gründung abgelehnt hat.

[X.]:

[X.]ie [X.]ägerin hatte sich auf das [X.]ugnis von [X.] dafür berufen, daß sich zwischen der [X.]ägerin und einer [X.] Journalistin in [X.] ein [X.] [X.]espräch angebahnt gehabt habe. [X.]as [X.]rufungsgericht hat die [X.]hauptung als unerheblich bezeichnet, weil eine solche [X.]esprächsanbahnung keine Aufschlüsse über die wirklichen Sprachkenntnisse zulasse und der Vorfall im übrigen in die [X.] des [X.] Aufenthalts der [X.]ägerin falle [X.] S. 545). [X.]as zeigt keinen [X.]htsfehler, so daß es der Vernehmung nicht bedurfte.

Freifrau von [X.]in:

[X.]ie [X.]ägerin hatte die [X.]ugin zum [X.]weise dafür benannt, daß das [X.] der [X.]ägerin völlig korrekt sei.

[X.]as [X.]rufungsgericht hat die unter [X.]weis gestellte [X.]atsache als unerheblich bezeichnet [X.] S. 703). [X.]as ist zutreffend, weil der Antrag keine Angaben über die [X.]obachtungszeit enthielt. [X.]as [X.]rufungsgericht hat durch [X.]zugnahme auf das Urteil des [X.]s (dort Seite 53) festgestellt [X.] S. 543), daß die [X.]ägerin auf jeden Fall seit dem Sprachunterricht vor ihrer Abreise nach [X.] – Anfang 1928 – die [X.] beherrscht habe. Von [X.]deutung wären nur Angaben über die erste [X.]it gewesen; dafür ist [X.]weis nicht angetreten. Eine Verletzung der [X.] des [X.]erichts ist insoweit nicht gerügt.

[X.]roßfürst An von [X.]:

[X.]ie [X.]ägerin hatte einen [X.]ief des [X.]roßfürsten an den [X.]esandten [X.] vom 27. März 1928 vorgelegt, wonach [X.] über ein Zusammentreffen mit Frau [X.]i berichtet habe; danach habe Frau [X.]i, das frühere Kindermädchen der [X.], kaum [X.] sprechen wollen, weil sie vorgegeben habe, es durch Mangel an [X.]ebrauch vergessen zu haben.

[X.]ie Revision meint, damit seien erhebliche [X.]weisanträge übergangen. [X.]as ist nicht richtig, denn der Schriftsatz enthielt keinen [X.]weisantrag, wie auch in der mündlichen Revisionsverhandlung erörtert worden ist. Im übrigen hat das [X.]rufungsgericht auf [X.] als wahr unterstellt, daß eine langjährige Nichtanwendung der [X.] Sprache die Kenntnisse mehr und mehr beseitige und verdränge.

10. [X.]as [X.] der [X.]ägerin:

[X.]ie [X.]ägerin hat eine Vielzahl von Erklärungen oder Verhaltensweisen von Menschen und [X.]inweise auf [X.]chen oder [X.]gebenheiten mit der [X.]hauptung vorgetragen, sie könne deren Kenntnis nur aus eigenem Erleben als [X.] oder aus intimer Kenntnis des Lebens am Zarenhof gehabt haben.

a) [X.]as [X.]rufungsgericht hat insoweit umfangreichen [X.]weis erhoben und – wie oben bereits näher dargelegt ist – als seine grundsätzliche Einstellung dazu folgendes ausgeführt:

[X.]er Überzeugungswert solchen [X.]s entfalle, wenn die [X.]ägerin die Kenntnis aus anderen ihr zugänglichen Quellen gehabt habe. [X.]as [X.] könne darüber hinaus schon dann solchen Äußerungen der [X.]ägerin keinen vollen [X.]weiswert für eine [X.]rsonenidentität beimessen, wenn nur eine durch konkrete Umstände nahegebrachte Möglichkeit anderweitiger [X.]terrichtung bestehe. [X.] aus der ersten [X.]it nach 1920 würden noch am ehesten die innere [X.]hrscheinlichkeit in sich tragen, aus selbst erlebtem [X.]asein als [X.] zu stammen. [X.]erade für diese erste [X.]it fehle es aber weitgehend an solchem Material. Im [X.]egenteil habe sich die [X.]ägerin in der ersten [X.]it in der [X.]a Anstalt allen Fragen verschlossen und [X.]suchern gegenüber ablehnend gezeigt. Schon in dieser [X.]it habe aber die [X.]ägerin viel Material gehabt, das ihr auch Wissen intimer Einzelheiten habe vermitteln können. Es sei zwar nicht erwiesen, daß die [X.]ägerin die gesamte seit 1919 erschienene [X.] mit einer Fülle intimster Einzelheiten gekannt habe, aber gewisse Auffälligkeiten und ihre eigene zögernde Einlassung legten die Möglichkeit einer Kenntniserlangung anders als aus eigenem Erleben in vieler [X.]insicht nahe [X.] S. 599).

[X.]as [X.]rufungsgericht hat sich dann auf [X.] – 600 mit den verschiedensten Einzelvorgängen sowie anschließend mit der – auch hier weiter unten besonders behandelten – angeblichen [X.]sreise des [X.] befaßt.

b) [X.]ie Revision greift allgemein diese Ausführungen an, weil das [X.]rufungsgericht dabei zu hohe Anforderungen an den Identitätsnachweis gestellt habe. Es ist bereits oben dargelegt, daß die Revision damit jedoch keinen [X.]htsfehler aufzeigt. [X.]ie Frage, ob die geschilderten Vorkommnisse und das [X.] der [X.]ägerin als [X.]weis für die Identität mit der [X.]roßfürstin [X.] verwertet werden konnten und ausreichten, unterlag allein der Würdigung durch das [X.]rufungsgericht. Es war Aufgabe und Pflicht des [X.]atrichters und blieb in seiner Verantwortung, unter Verwertung des gesamten [X.] und der umfangreichen [X.]weisaufnahme aus dem Inbegriff der Verhandlung nach seiner freien, aber pflichtgemäßen Überzeugung zu entscheiden, ob diese geschilderten Vorkommnisse als wirkliches [X.] einer [X.] zu werten waren (§ 286 ZPO).

c) [X.]ie Revision greift in ihrer [X.]gründung einzelne Fälle auf. [X.]azu ist folgendes zu bemerken:

[X.]as [X.] hat die von der [X.]ägerin stark herausgestellte [X.]lzer-Szene geprüft, wonach die [X.]ägerin beim Anhören einer [X.] geradezu vor Erschütterung in einen Weinkrampf ausgebrochen sei, als Frau von [X.] am 25. Juli 1922 einen [X.]lzer gespielt habe, den Frau von [X.] selbst komponiert und früher am Zarenhof oft gespielt gehabt habe. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s [X.] S. 558 – 560) hat Frau von [X.] jedoch erklärt, daß sie nicht die rechte Reaktion auf ihr Vorgehen gefunden habe; die [X.]ägerin habe zwar bei einer [X.] eine sich in [X.]ränen ausdrückende Rührung gezeigt, aber keinen dramatischen und überwältigenden [X.]efühlsausbruch.

[X.]ie Revision beanstandet aus der [X.]gründung dazu folgenden [X.]tz des Urteils [X.] S. 559):

"... [X.]anach kann hinsichtlich des [X.]esamtvorganges allenfalls das Vorspielen eines [X.]lzers und eine in [X.]ränen sich ausdrückende Rührung der [X.]ägerin als erwiesen erachtet werden, jedoch nicht auch eine völlig eindeutige und für alle [X.]teiligten überwältigende und nachhaltig wirkende Äußerung einer persönlichen und ausschließlich einer [X.] zuzuschreibenden Erinnerung der [X.]ägerin ...".

[X.]ie Revision meint, damit seien die [X.] überspannt, weil niemand sagen könne, wie sich gerade eine "ausschließlich einer [X.] zuzuschreibende Erinnerung" äußere und warum nur solche Rührung ausreiche, die völlig eindeutig sei und alle [X.]teiligten überwältige. [X.]ewiß sind diese starken Worte für sich bedenklich. Aber die Prozeßgeschichte, der [X.]esamtinhalt des [X.]vortrags und die weiteren folgenden Ausführungen des Urteils ergeben den wahren Inhalt der [X.]weiswürdigung des [X.], die dahin ging: [X.]ie [X.]ägerin hatte im Prozeß gerade ihre einem seelischen Zusammenbruch nahekommende auffallende und erschütternde Reaktion auf diese [X.] als einen für ihr [X.] besonders wichtigen Umstand betont; das [X.]rufungsgericht hat eine so starke, für einen Identitätsnachweis allerdings wesentliche Reaktion gerade nicht feststellen können, sondern nur [X.]ränen und Rührung; es hat darin kein besonders auffallendes Verhalten und damit kein gewichtiges Indiz in dieser Szene gefunden. [X.]iese [X.]urteilung hat es noch durch weitere Feststellungen unterbaut (Aussage [X.]erda von K über Erwähnung des Vorganges im Familienkreise: "aber auf keinen Fall in so dramatischer Form" – [X.] S. 558; eigene [X.]urteilung seitens der [X.]ägerin durch Nichterwähnung in ihrem eigenen [X.]ch "Ich, [X.], erzähle" und im [X.]ch der Frau von [X.] – [X.] S. 559). Eine solche [X.]gründung zeigt keinen [X.]htsfehler.

Von starkem [X.]ewicht wäre es gewesen, wenn sich folgende in das Wissen von Professor [X.] gestellte und von diesem auch ursprünglich bestätigte Angabe bewahrheitet hätte: am [X.]age des Kriegsausbruches – 1. August 1914 – seien er und ein Kollege in [X.] an einer bestimmten Stelle der [X.] aus einem Fenster mit [X.] beworfen worden; sie hätten festgestellt, daß die [X.]geln von den [X.]roßfürstinnen [X.] und [X.] geworfen worden seien; Professor [X.] habe im Jahre 1925 die von ihm behandelte [X.]ägerin befragt, was sie am [X.]age der Kriegserklärung am [X.] getan hätte, worauf die [X.]ägerin von sich aus den genauen Vorfall mit den [X.] überraschend erzählt habe. [X.]as [X.]rufungsgericht hat dazu aber festgestellt [X.] S. 571), daß die Zarenfamilie an diesem [X.]age überhaupt nicht in [X.], sondern in [X.] bei [X.] gewesen sei; im übrigen habe Professor [X.] gegenüber dem Schwiegersohn des [X.]s von K, [X.]errn Rei, später zugegeben, er sei bei dem Vorfall gar nicht selbst zugegen gewesen.

[X.]i dieser [X.]weislage konnte der Vorfall nicht mehr zugunsten der [X.]ägerin verwertet werden. [X.]abei kann nicht berücksichtigt werden, daß die Revision in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, das [X.]-Werfen habe sich nicht am [X.]age der Kriegserklärung sondern wenige [X.]age später abgespielt, als die Zarenkinder bereits in [X.] gewesen seien. [X.]erartiges ist in den [X.]atsacheninstanzen nicht vorgetragen worden; es war also eine neue [X.]atsache, die nach der Zivilprozeßordnung im [X.] unbeachtlich ist.

Zu den [X.]terhaltungen der [X.]ägerin mit der früheren [X.]ofdame der Zarin [X.] im September 1957 hat das [X.]rufungsgericht sogar mehrere Stellen der [X.] angegeben, an denen sich alle die Einzelheiten finden, deren Wiedergabe durch die [X.]ägerin der [X.]ugin von [X.] aufgefallen war [X.] S. 596).

d) Zu diesem sogenannten [X.] der [X.]ägerin hatte die [X.]ägerin verschiedene [X.]weisanträge gestellt oder [X.]weismittel eingeführt, deren Übergehung die Revision als Verfahrensfehler rügt.

Über die [X.]handlung von [X.]weisanträgen gilt allgemein folgendes:

[X.]ie Zivilprozeßordnung geht von dem [X.]rundsatz der Pflicht des [X.]erichts zur Erschöpfung der [X.]weisaufnahme aus; d. h. das [X.]ericht muß grundsätzlich alle angetretenen und angebotenen [X.]weise erheben, soweit nicht ein bestimmter [X.]rund zur Ablehnung des Antrags gegeben ist. Eine solche Ablehnung ist aus verfahrensrechtlichen [X.]ründen möglich, etwa wenn der [X.]weisantrag verspätet gestellt oder sonst nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zurückzuweisen ist (vgl. §§ 279, 283, 529 ZPO). [X.]aneben kann der [X.]atrichter einen [X.]weisantritt aus beweisrechtlichen [X.]ründen ablehnen. [X.]er Zivilrichter kann sich dabei an die das Ergebnis jahrzehntelanger [X.]htsprechung enthaltende Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO anlehnen. [X.]anach darf der [X.] einen [X.]weisantrag dann ablehnen, wenn die unter [X.]weis gestellte [X.]atsache unerheblich, bereits erwiesen oder offenkundig ist, wenn das [X.]weismittel unzulässig, unerreichbar oder völlig ungeeignet ist oder wenn die behauptete [X.]atsache als wahr unterstellt wird, wobei die [X.] nicht zum Nachteil der [X.]egenpartei verwertet werden darf, wenn diese die [X.]hauptung bestritten hat. [X.] ist es dagegen, einen [X.]weisantrag deshalb abzulehnen, weil das [X.]ericht das [X.]egenteil der behaupteten [X.]atsache bereits als erwiesen ansieht; denn die Erfahrung lehrt, daß oft ein einziger [X.]uge oder ein einziges sonstiges [X.]weismittel eine gewonnene Überzeugung völlig erschüttern kann; eine Ablehnung mit dieser [X.]gründung wäre eine verbotene vorweggenommene Würdigung eines nicht erhobenen [X.]weises. Eine [X.] befreit aber nur dann von einer [X.]weiserhebung, wenn das [X.]ericht wirklich die behauptete [X.]atsache als wahr behandelt und sich damit nicht in Widerspruch setzt.

[X.]as alles ist gefestigte [X.]htsprechung ([X.] NJW 1952, 931; [X.] 1959, 252; 1962, 167; 1966, 381. – [X.] ZPO 19. Aufl. § 284 B).

Weiter war zu bedenken, daß es sich bei dem sogenannten [X.] der [X.]ägerin um [X.]eile eines [X.]es handelte; für die [X.]handlung von [X.]weisanträgen im Rahmen einer [X.]führung gelten im Zivilprozeßverfahren wiederum [X.]sonderheiten: [X.]i einer [X.]weisaufnahme unterscheidet man den unmittelbaren [X.]weis und den mittelbaren (indirekten) [X.]weis ([X.]). [X.]er unmittelbare [X.]weis hat tatsächliche [X.]hauptungen zum [X.]egenstand, die unmittelbar und direkt ein gesetzliches [X.]atbestandsmerkmal als vorhanden ergeben sollen; der [X.] bezieht sich auf andere, tatbestandsfremde [X.]atsachen, also [X.]ilfstatsachen, die erst durch ihr Zusammenwirken mit anderen [X.]atsachen den Schluß auf das Vorliegen des [X.]atbestandsmerkmals selbst rechtfertigen sollen. [X.]iese [X.]ilfstatsachen – meist Indiz oder Indizientatsachen, aber auch Anzeichen genannt – sind also [X.]atsachen, aus denen auf andere erhebliche [X.]atsachen geschlossen wird. Ein [X.] ist überzeugungskräftig, wenn andere Schlüsse aus den Indiztatsachen ernstlich nicht in [X.]tracht kommen. [X.]auptstück des [X.]es ist also nicht die eigentliche Indiztatsache, sondern der daran anknüpfende weitere [X.]enkprozeß, kraft dessen auf das [X.]egebensein der rechtserheblichen weiteren [X.]atsache geschlossen wird.

Nach ständiger [X.]htsprechung des [X.]ndesgerichtshofes ist der [X.] im Zivilprozeß bei [X.]weisanträgen im Rahmen eines [X.]es freier gestellt als bei sonstigen [X.]weisanträgen. [X.]ewiß sind im weiteren Sinne diese Indiztatsachen auch "erhebliche" [X.]atsachen, aber wie der [X.] beim unmittelbaren [X.]weis prüft, ob die behauptete [X.]atsache für den [X.]htsstreit rechtlich von [X.]deutung, also rechtlich erheblich ist, muß der [X.] bei einem Indiz dessen tatsächliche, denkgesetzliche Erheblichkeit überprüfen, nämlich seine [X.]deutung für die weitere Schlußfolgerung auf die [X.]aupttatsache. [X.]as bedeutet, daß der [X.] bei einem [X.] vor der [X.]weiserhebung prüfen darf und muß, ob der [X.] schlüssig ist, ob also die [X.]esamtheit aller vorgetragenen Indizien – ihre Richtigkeit unterstellt – ihn von der [X.]hrheit der [X.]aupttatsache überzeugen würde. [X.]eshalb ist es kein Verfahrensfehler, wenn der [X.]atrichter bei einem [X.] von einer beantragten [X.]weiserhebung im Zivilprozeß deshalb absieht, weil die unter [X.]weis gestellte [X.]ilfstatsache für den Nachweis der [X.]aupttatsache nach der Überzeugung des [X.]atrichters nicht ausreicht. Sie reicht dann nicht aus und ist also unerheblich, wenn das Indiz für sich allein und im Zusammenhang mit den weiteren Indizien sowie dem sonstigen [X.]chverhalt für den [X.] nach seiner Lebenserfahrung nicht den ausreichend sicheren Schluß auf die beweisbedürftige [X.]aupttatsache zuläßt. [X.]as ist keine verbotene vorweggenommene [X.]weiswürdigung, sondern die denkmäßige Anwendung richterlicher Erfahrungssätze, wie der [X.] sie ähnlich bei der [X.]htsanwendung immer vor jeder [X.]weisaufnahme vornehmen muß.

[X.]er [X.] stimmt trotz der im Schrifttum gelegentlich geäußerten [X.]denken ([X.] ZPO 19. Aufl. § 284 V, [X.]) der bisherigen [X.]htsprechung des [X.]ndesgerichtshofes zu ([X.]1, 256/262; [X.] ZPO § 539 Nr. 1).

[X.]i Anwendung dieser [X.]rundsätze läßt die [X.]handlung der [X.]weisanträge zum [X.] der [X.]ägerin einen [X.]htsfehler nicht erkennen:

[X.]im [X.] der [X.]ägerin spielte die hakenkreuzartige [X.]hlerfigur "[X.]" eine Rolle. [X.]as [X.]rufungsgericht hat dazu insbesondere aufgrund einer Aussage des [X.]ugen [X.] festgestellt [X.] S. 561 – 565), daß der [X.]ägerin Lichtbilder mit dieser Figur schon vor ihrer Andeutung zugänglich gewesen seien. [X.]ie Revision rügt, das [X.]rufungsgericht habe dazu einen [X.]weisantrag übergangen, mit dem die [X.]ägerin unter [X.]weis gestellt habe, [X.]i habe insoweit von ihm gefälschte, präparierte [X.]weisstücke vorgelegt. [X.]as [X.]rufungsgericht hat dieses Vorbringen aber unbeachtet gelassen, weil es erstmals im Schriftsatz vom 19. [X.]ezember 1966 nach Schluß der mündlichen Verhandlung vorgetragen sei [X.] S. 564). [X.]ann kann sich die [X.]ägerin auf diesen [X.]weisantrag nicht berufen.

Zu den [X.]hauptungen über [X.] der [X.]ägerin gehörte weiter der Vortrag, die [X.]ägerin habe bei der [X.]nutzung einer pfeifenartigen Zigarettenspitze durch [X.] von der O-[X.]c-[X.]e im Januar 1926 geäußert, eine solche Zigarettenspitze habe auch ihr Vater, Zar [X.], stets benutzt. [X.]ie Revision rügt es als Verfahrensfehler, daß das [X.]rufungsgericht dazu nicht die [X.]ugin Pu vernommen habe, die im [X.] in [X.] den Zaren im [X.]arten des Jp-[X.]auses aus einer sehr dunklen Pfeife habe rauchen sehen. Einer [X.]weiserhebung bedurfte es aber nicht, denn die damit allein bedeutsame unter [X.]weis gestellte [X.]atsache der [X.]nutzung einer solchen Spitze durch den Zaren war unstreitig.

Zu demselben Vorgang hatte die [X.]ägerin vorgetragen, sie habe nach Vorlage eines Farbfotos einer derartigen pfeifenartigen Zigarettenspitze erklärt, sie habe sie dunkler in Erinnerung; Nachforschungen bei der [X.] [X.]erstellerfirma hätten ergeben, daß in der [X.]at seinerzeit an den Zarenhof auch eine Spitze mit schwarzem Kopf geliefert worden sei. [X.]ie [X.]ägerin habe sich für das alles auf das [X.]ugnis ihres Prozeßbevollmächtigten, [X.]htsanwaltes [X.], berufen. [X.]as [X.]rufungsgericht hat den Vortrag als unerheblich erachtet [X.] S. 590), weil damit nicht bewiesen werden könne, daß die angebliche Erinnerung der [X.]ägerin an die Spitze und ihr dunkleres Aussehen aus früherem persönlichen Erleben als [X.] stamme.

[X.]ie Revision hält das für einen Verfahrensfehler, doch enthält die Ablehnung des [X.]weisantrages keine [X.]htsverletzung. Es handelt sich wiederum um ein kleines [X.]weisanzeichen im Rahmen eines umfangreichen [X.]es. [X.]ie Ablehnung des [X.]weisantrages unterlag daher dem Ermessen des [X.]atrichters. Ein Fehler bei Ausübung dieses Ermessens ist nicht ersichtlich.

11. Insbesondere die angebliche [X.]sreise des [X.]:

[X.]i dem sogenannten [X.] der [X.]ägerin ist die [X.]hauptung von der angeblichen [X.]sreise des [X.], eines [X.]uders der Zarin, im Frühjahr 1916 nach [X.] als wichtiges [X.]weisanzeichen gesondert untersucht worden. [X.]as [X.]rufungsgericht würdigt das Ergebnis der umfangreichen [X.]weisaufnahme dahin, daß eine solche Reise nicht stattgefunden habe [X.] S. 600 – 637).

[X.]ie Revision hält die [X.]weiswürdigung des [X.]s für willkürlich.

[X.]ie Würdigung des [X.] (insbesondere [X.] S. 611 ff) geht dahin, eine solche Reise in der behaupteten [X.]it vom 19. Februar bis 2. April 1916 sei ganz unwahrscheinlich. [X.]enn frühere ähnliche [X.]sbemühungen seien fehl geschlagen gewesen. [X.]er letzte vorangegangene Versuch im Jahre 1915 nach der Zurückschaffung einer in [X.] interniert gewesenen [X.]ofdame der Zarin, Frau [X.], habe nach seinem [X.]kanntwerden zu einem gegen die Zarenfamilie gerichteten politischen Skandal geführt. Ein neuer [X.]sversuch kurz darauf gerade durch den [X.]uder der Zarin wäre kaum verständlich. [X.]er [X.]chverständige Prof. [X.] habe die Staatsarchive sowie private Nachlässe durchforscht und eine Fülle weiterer [X.]terlagen verwertet, aber keinen Anhalt für eine solche Reise gefunden. Wesentliches [X.]weismittel seien die noch vorhandenen [X.]agebucheintragungen des [X.]roßherzogs aus jener [X.]it und der lückenlos vorhandene private Schriftwechsel des großherzoglichen Paares. [X.]erade diese Urkunden, bestätigt und ergänzt durch die genannten Umstände, ergäben nicht nur keinen Anhalt, sondern schlössen eine solche Reise aus. Nach diesen [X.]terlagen habe sich der [X.]roßherzog in jener [X.]it im Westen vor [X.] befunden und könne nicht in [X.] gewesen sein.

a) [X.]em [X.]rufungsgericht genügten diese vom [X.]chverständigen, Prof. [X.], zusammengetragenen [X.]terlagen für seine Feststellung und Überzeugung. Es mußte sich allerdings mit den übrigen [X.]weisen und [X.]weiserbieten auseinandersetzen, die teilweise dieses Ergebnis bestätigten, teilweise ihm entgegenstanden. [X.]as [X.]rufungsgericht führt in diesem Zusammenhang dann aus, daß gegenüber diesem urkundlichen [X.]weis nur strikte, also eindeutige [X.]weismittel zur Widerlegung dieses Bildes ausreichen würden. Solche [X.]weise lägen nicht vor.

[X.]ie von der Revision hierzu vorgetragenen [X.]denken und [X.] greifen nicht durch, wie bereits oben im Zusammenhang mit den angeblich zu hohen [X.] im einzelnen dargelegt worden ist. Vielmehr hat das [X.]rufungsgericht in zulässiger Weise verlangt, daß insbesondere gegenüber dem Inhalt der Urkunden ([X.]iefwechsel, [X.]agebücher) schwerwiegende Umstände bewiesen werden müßten, um das [X.]ericht von der nachträglichen [X.]arnanfertigung jener Urkunden zu überzeugen.

Es bedarf daher hier nur noch der Erörterung, ob die von der [X.]ägerin erbrachten oder angebotenen [X.]weise vom [X.]rufungsgericht ohne [X.]htsverstoß nicht als solche schwerwiegenden, zu einer anderen [X.]urteilung führenden Umstände angesehen werden durften.

[X.]er [X.] vermag in den Entscheidungsgründen des [X.] [X.]htsfehler nicht zu finden.

[X.]ie Revision hat hierzu ausgeführt, das [X.]rufungsgericht habe sichere [X.]weisanzeichen nicht positiv gewertet, halte bestimmte. Erklärungen aufgrund irgendwelcher Vermutungen für unwahrscheinlich, lehne einige [X.]ugenverhöre als unerheblich ab, bezeichne verständliche Erklärungen als unsicher, unterstelle allen positiv aussagenden [X.]ugen die Möglichkeit eines Erinnerungsfehlers oder Irrtums und schenke nur den negativ aussagenden [X.]ugen [X.]lauben; selbst die fadenscheinigste Überlegung sei dem [X.]rufungsgericht recht gewesen, um die positiven [X.]weisergebnisse aus dem Wege zu räumen.

[X.]iese Angriffe bleiben ohne Erfolg. [X.]ewiß wäre es ein Verfahrensfehler, wenn das [X.]rufungsgericht willkürlich nur die negativen [X.]weise gewertet und positive [X.]weise mit fadenscheinigen [X.]ründen verworfen hätte. [X.]as läßt sich aber nicht feststellen, wenn die Überprüfung der [X.]weiswürdigung des [X.] nicht auf einzeln herausgegriffene Umstände beschränkt wird, sondern, wie erforderlich, von allen gewürdigten [X.] und deren Zusammenschau ausgeht. [X.]ann zeigt sich vielmehr, daß die Revisionsbegründung in diesem Punkte nur ihre eigene Würdigung der [X.]weisaufnahme an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung setzt. [X.]as ist unzulässig. Im übrigen hat das [X.]rufungsgericht auch [X.]ugen vom [X.]örensagen ausgeschieden, die die [X.] reise positiv verneint hatten; es hat also durchaus für beide Seiten den gleichen Maßstab angelegt. [X.]as [X.] hat nicht einmal die von dem [X.] des [X.]roßherzogs, [X.] und bei R, vorgelegte Erklärung verwertet, in welcher er von wiederholten Versicherungen seines verstorbenen [X.] berichtete, daß diese [X.]sreise nicht stattgefunden habe. [X.]as [X.]rufungsgericht hat auch sachliche [X.]ründe ([X.]ugen vom [X.]örensagen; [X.]glaubwürdigkeit von [X.]ugen; zu allgemein gehaltene Angaben) angeführt, aus denen es verschiedenen Aussagen keine entscheidende [X.]deutung beigemessen hat.

Insoweit greifen also die [X.] der Revision nicht durch.

b) [X.]ie Revision meint weiter, der [X.]chverständige Professor [X.] hätte am Schluß der [X.]weisaufnahme nochmals gehört werden und dabei alle Aussagen zu der Reise miteinbeziehen müssen. Auch diese Rüge ist unbegründet, denn der [X.]chverständige hatte keine [X.]esamtbeweiswürdigung anstelle des [X.]s vorzunehmen, sondern einen beschränkten Auftrag auszuführen, nämlich aus den ihm zugänglichen Archiven, Akten und sonstigen [X.]terlagen das Material zusammenzustellen, während das [X.]ericht selbst die übrige [X.]weisaufnahme durchzuführen und zu bewerten hatte. [X.]ie Revision trägt nicht vor, daß die [X.]ägerin die nochmalige Vernehmung des [X.]chverständigen beantragt habe; ein Anlaß für das [X.]ericht, von Amts wegen seine erneute Vernehmung vorzunehmen, bestand nicht.

c) [X.]ie [X.]ägerin hatte nach Schluß der mündlichen Verhandlung im Schriftsatz vom 29. [X.]ezember 1966 noch um Vernehmung des [X.]ugen Prof. [X.] zu folgenden [X.]hauptungen gebeten und für diesen Vortrag die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt:

Einer der soldatischen [X.]tergebenen von Prof. [X.], der mit [X.] befreundete und inzwischen verstorbene Journalist [X.], habe dem Professor [X.] im Jahre 1920 vertraulich berichtet, der [X.]roßherzog von [X.] selbst habe dem Journalisten [X.] erzählt, daß er im Jahre 1916 die Zarin in [X.] besucht habe; kurz hinterher habe der [X.]roßherzog dem Journalisten bestellen lassen, er möchte nicht darüber sprechen. [X.]as alles habe der Anwalt der [X.]ägerin durch einen anonymen [X.]elefonanruf erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung erfahren.

[X.]as [X.]rufungsgericht hat den [X.]weisantrag nicht berücksichtigt, weil er erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vom 26. November 1966 eingereicht war; eine Wiedereröffnung der Verhandlung hat es abgelehnt, weil es sich bei dem [X.]weisantrag nur um einen [X.]ugen vom [X.]örensagen handele [X.] [X.]9 und 610).

Ein [X.] liegt insoweit nicht vor:

Nach § 156 ZPO kann das [X.]ericht die Wiedereröffnung einer Verhandlung anordnen, die bereits geschlossen war. Schrifttum und [X.]htsprechung legen diese [X.]stimmung dahin aus, daß das [X.]ericht nur dann zur Wiedereröffnung der Verhandlung verpflichtet sei, wenn sich aus dem neuen Vorbringen ergebe, daß die bisherige Verhandlung lückenhaft gewesen sei und in der letzten mündlichen Verhandlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts bestanden hätte ([X.]/262/266; 115, 222; [X.]Z 30, 60/65; [X.], Lehrbuch 8. Aufl. § 65 [X.]; [X.] ZPO Kommentar 19. Aufl. § 133 II 2). [X.]i dieser Auslegung bestand für das [X.]rufungsgericht keinesfalls eine Verpflichtung zur Wiedereröffnung der Verhandlung.

Möglicherweise muß im Lichte der heutigen Auffassung von der weitgehenden Verpflichtung zur [X.]ewährung des rechtlichen [X.]ehörs im gerichtlichen Verfahren die [X.]stimmung des § 156 ZPO anders ausgelegt und eine weitergehende Pflicht zur Wiederherstellung einer geschlossenen Verhandlung angenommen werden. [X.]ie [X.]htsprechung verpflichtet beispielsweise sogar das Revisionsgericht, entgegen der Vorschrift des § 561 ZPO neue [X.]atsachen zu berücksichtigen, wenn diese die Wiederaufnahme des Verfahrens begründen würden ([X.]Z 3, 65; 5, 240; 5, 299). Es kann dahinstehen, ob dieser [X.]edanke hier entsprechend anzuwenden ist, so daß der [X.]atrichter dann einem Antrag auf Wiedereröffnung einer geschlossenen Verhandlung stattgeben muß, wenn die [X.] [X.]ründe vorträgt, die die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden. [X.]enn ein solcher Fall liegt hier nicht vor; die Kenntniserlangung von neuen [X.]atsachen allein genügt dafür nicht (§§ 579, 580 ZPO).

Selbst wenn man etwa annimmt, daß das [X.]ericht bei Aufdeckung ganz wesentlicher, sozusagen prozeßentscheidender [X.]atsachen, die zur sofortigen Verwertung bereitstehen, eine geschlossene Verhandlung wieder eröffnen müßte, würde auch das der [X.]ägerin hier nicht helfen, so daß dahingestellt bleiben kann, wie man den Anwendungsbereich des § 156 ZPO in dieser Richtung letztlich begrenzen will. [X.]enn jedenfalls ist das [X.]ericht zur Wiedereröffnung einer Verhandlung nicht genötigt, um einen [X.]weisantrag entgegenzunehmen, der nach den früher dargelegten [X.]rundsätzen des [X.]weisrechtes der Ablehnung unterliegt. [X.]asselbe gilt in einem Falle, wenn die [X.] im Rahmen eines [X.]es ein weiteres Indiz unter [X.]weis stellt, wie es der [X.]atrichter bereits in ähnlicher Form zulässigerweise abgelehnt hat. Ein solcher Fall ist hier gegeben, da das [X.]rufungsgericht ausgeführt hat, eine Wiedereröffnung der Verhandlung komme schon deshalb nicht in Frage, weil es sich – wiederum – um einen [X.]ugen vom [X.]örensagen handele, dessen Aussage das bereits vorliegende sichere Ergebnis durch Urkunden und [X.]chverständige nicht mehr erschüttern könne. Es lag also ein [X.]weisantrag über ein weiteres [X.]weisanzeichen im Rahmen eines umfangreichen [X.]es vor, den der [X.]atrichter – wie oben ausgeführt – nach pflichtgemäßem Ermessen – selbst bei Stellung vor Schluß der letzten mündlichen Verhandlung - ablehnen durfte und abgelehnt hätte; eine Verletzung des Ermessens ist dabei nicht ersichtlich.

Schließlich durften auch folgende [X.]esichtspunkte nicht unberücksichtigt bleiben: [X.]as [X.]ebot der [X.]hrung des [X.]htsfriedens und der [X.]htssicherheit erfordert, daß jeder Prozeß einmal ein Ende findet. Anregungen derart, wie sie die [X.]ägerin in ihrem Antrag auf Vernehmung des [X.]ugen Professor [X.] dargelegt hat, sind von dritter Seite sogar noch dem Revisionsgericht bis in die letzte [X.]it vorgetragen worden. [X.]abei zeigte sich schon bei der wegen ordnungsmäßig erhobener Prozeß[X.] gebotenen Prüfung des Akteninhalts in vielen Fällen, daß es sich um längst bekannte oder weit übertriebene [X.]stellungen handelte. [X.]er Möglichkeit des Mißbrauchs durch Vortrag solcher angeblich neuer [X.]atsachenbehauptungen seitens des Revisionsführers wäre [X.]ür und [X.] geöffnet, wenn der [X.]atrichter schon deshalb die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müßte, weil eine Prozeßpartei vorträgt, daß sie von einem erheblichen [X.]weismittel erst jetzt erfahren habe.

Im übrigen hat das [X.]rufungsgericht festgestellt, daß der [X.]roßherzog mindestens dreimal an Kontakten mit der Zarin um [X.]sbemühungen beteiligt gewesen sei [X.] S. 614), daß zwischen der Zarenfamilie und der [X.] Fürstenfamilie auch im [X.] private, familiäre Korrespondenzkontakte bestanden hätten [X.] S. 636) und daß sowohl während des [X.]s wie nach dem [X.] [X.]erüchte über eine derartige Reise des [X.]roßherzogs Ernst Ludwig von [X.] zur Zarin umgelaufen seien [X.] S. 617, 636). [X.]i dieser [X.]chlage hätte das [X.]rufungsgericht selbst dann, wenn es eine solche Reise als bewiesen angesehen hätte, aus der Kenntnis der [X.]ägerin von dieser Reise ([X.]) nach der [X.]wertung, die das [X.]rufungsgericht solchem [X.] ohne [X.]htsverstoß sonst hat angedeihen lassen, auf die Identität der [X.]ägerin mit der [X.]roßfürstin [X.] nicht schließen können, weil schwerlich festzustellen war, daß die [X.]ägerin nicht auch von diesen [X.]erüchten gehört haben konnte.

d) Ohne Erfolg bleiben auch die weiteren [X.] der Revision, mit denen sie zur angeblichen [X.]sreise des [X.] die Übergehung weiterer [X.]weisanträge beanstandet.

Es handelt sich hier um einen [X.]. [X.]ie zu beweisende [X.]aupttatsache war die Identität der [X.]ägerin mit der [X.]roßfürstin [X.]; zum Nachweis dieser [X.]aupttatsache hatte die [X.]ägerin folgende Indizien vorgetragen: sie habe im Jahre 1925 und später zur [X.]ritten geäußert, der [X.]roßherzog von [X.] sei im Frühjahr 1916 in [X.] gewesen und sie habe ihn dort zuletzt gesehen; ein derartiges intimes Wissen könne sie nur aus eigenem Erleben am Zarenhof gehabt haben.

[X.]as [X.]rufungsgericht durfte nach den früheren Ausführungen bei einem derartigen [X.] den Umfang der [X.]weisaufnahme nach seinem pflichtmäßigen Ermessen begrenzen und konnte von der [X.]weiserhebung über einzelne Indizien absehen, wenn es sie nicht für durchschlagend erachtete. Es hat im übrigen in zahlreichen hier beanstandeten Fällen die unter [X.]weis gestellten [X.]atsachen als wahr behandelt, so daß sich schon deshalb die [X.]weisaufnahme erübrigte.

[X.]er [X.] hat die jetzt von der Revision hervorgehobenen [X.]weisanträge nochmals überprüft und hält alle [X.] insoweit für unbegründet, weil das [X.]rufungsgericht bei der von ihm durchgeführten umfangreichen [X.]weisaufnahme in der [X.]at ohne Verletzung seines pflichtgemäßen Ermessens die [X.]weisaufnahme über diese weiteren Indizien ablehnen durfte.

Im einzelnen gilt folgendes, wobei hier nur die wichtigeren Anträge besonders schriftlich behandelt werden:

[X.]r. Kr:

Er sollte bezeugen, daß die Anwesenheit des [X.]roßherzogs in [X.] für jene [X.]it in der Regimentsgeschichte des [X.] nicht verzeichnet sei. [X.]er [X.]chverständige Professor [X.] hatte aber festgestellt, daß bei einigen Regimentsgeschichten von der [X.]eilnahme des [X.]roßherzogs an der Kaiserparade am 1. April 1916 im Westen berichtet und er auch auf einem Lichtbild dieser Parade zu erkennen sei [X.] S. 608).

[X.]ie Ablehnung dieses Antrags zeigt keinen Ermessensfehler, denn wesentlich war die positive Eintragung in anderen Regimentsgeschichten; ohne [X.]weiskraft ist es demgegenüber, daß einzelne Regimentsgeschichten darüber schweigen.

Freiherr [X.] zu Schw:

[X.]er [X.]eschichtslehrer Freiherr [X.] zu Schw könnte bekunden, daß nach den im [X.] Staatsarchiv vorhandenen [X.]ruppengeschichten und sonstigen [X.]terlagen die Anwesenheit des [X.]roßherzogs an der [X.] für jene [X.]it nicht erwiesen sei und er auch nicht an der Kaiserparade 1916 teilgenommen habe.

Professor [X.] hat aufgrund seiner näheren Nachforschungen ermittelt, daß einige Regimentsgeschichten von der [X.]eilnahme des [X.]roßherzogs an der Kaiserparade doch berichtet hätten und daß er auch auf einem Lichtbild zu erkennen sei. [X.]ie Ablehnung der Vernehmung war dann nicht ermessensfehlerhaft; möglicherweise handelte es sich überhaupt nur um ein [X.]chverständigengutachten, bei dessen [X.]eranziehung der [X.]atrichter ebenfalls frei war.

[X.]r. [X.]an:

[X.]er [X.]uge könne sich nicht entsinnen, daß sich der [X.]roßherzog während der [X.]-Offensive hätte sehen lassen. [X.]as [X.] hat die [X.]hauptung [X.] S. 609) als unerheblich bezeichnet; das ist richtig.

Artur Ro:

Ein [X.]r [X.]eneralstabsoffizier habe diesem [X.]ugen während seiner [X.]ätigkeit im [X.]eneralstab erzählt, daß nach einwandfreier Quelle [X.] und Verwandter der Zarin wegen [X.]sverhandlungen in [X.] gewesen sei. [X.]as [X.]rufungsgericht hat die behauptete [X.]atsache als wahr unterstellt [X.] S. 620). [X.]amit war der [X.]weisantrag erledigt.

[X.]ol:

[X.]ieser [X.]uge habe von einem [X.] Offizier erfahren, daß der [X.]roßherzog von [X.] in [X.] gewesen sei. [X.]as [X.]rufungsgericht hat die [X.]atsache dieses [X.]espräches als wahr unterstellt [X.] S. 620 unten). [X.]amit war der [X.]weisantrag erledigt.

Frau Pu:

[X.]ie [X.]ugin sollte bekunden: Auf einer öffentlichen Veranstaltung im Stadttheater in Je am [X.]age vor der Ermordung der Zarenfamilie habe der [X.] [X.]auptredner erklärt, die Zarin habe Verrat getrieben und während des [X.]s hohe [X.] [X.]rsönlichkeiten in [X.] empfangen. [X.]as [X.]rufungsgericht hat die [X.]atsache, daß jener Redner die erwähnten Erklärungen abgegeben habe, als wahr unterstellt [X.] S. 620 unten). [X.]ann bedurfte es der [X.]ugenvernehmung nicht.

Friedrich [X.] von [X.]-Al:

[X.]er [X.]uge war zu folgender [X.]hauptung benannt: Ein Oberst [X.] habe ihm mitgeteilt, er hätte im Jahre 1915 oder 1916 in [X.] in einer durchreisenden ausländischen [X.]oheit unter dem Namen [X.] und [X.]a den [X.]roßherzog von [X.]essen in [X.]gleitung des Obersten [X.] erkannt; Oberst [X.] habe ihn um Stillschweigen gebeten.

[X.]as [X.]rufungsgericht hat sich mit diesem Vortrag sachlich auseinandergesetzt, ihn aber nicht als überzeugend erachtet. Es hat als wahr unterstellt, Oberst [X.] habe dem Prinzen gegenüber diese [X.]merkungen gemacht, dann aber mit weiterer [X.]gründung ausgeführt, daß dieser Erzählung des Obersten keine [X.]deutung beigemessen werden könne, weil die [X.]laubwürdigkeit des Obersten nicht überprüfbar sei [X.] S. 625). [X.]amit erübrigte sich eine Vernehmung des [X.]ugen.

[X.]r. Rem:

[X.]ieser [X.]uge wisse aus seiner [X.]ätigkeit als [X.] Soldat in [X.], daß im Frühjahr 1916 [X.], ein naher Verwandter der Zarenfamilie, nach [X.] gereist sei. [X.]ie Einzelheiten über den [X.]renzübertritt der schwedisch-[X.] Übergangsstelle [X.]ap seien von [X.]esandtschaftsbeamten besprochen worden.

[X.]as [X.]rufungsgericht hat die Vernehmung abgelehnt, weil die Angabe viel zu ungenau sei [X.] S. 629). [X.]as ist bei einem [X.] ein zulässiger [X.]rund für die Ablehnung des Antrags.

Mü-[X.]i:

Im [X.]agebuch des Adjutanten des [X.], [X.], befinde sich ein Vermerk in [X.] mit kyrillischen [X.]chstaben, der eine ganz geheime Angelegenheit zum [X.]egenstand habe.

[X.]as [X.]rufungsgericht hat diese [X.]hauptung als unerheblich angesehen [X.] S. 631 unten). [X.]as zeigt keinen Verfahrensfehler.

Von Za:

In das Wissen dieses [X.]ugen war gestellt, Kronprinzessin [X.] habe ihm im Zustand geistiger [X.]arheit erzählt, daß [X.] nach dem [X.] ihr bestätigt habe, der [X.]roßherzog von [X.] sei im Jahre 1916 in streng geheimer Mission in [X.] beim Zaren gewesen.

[X.]as [X.]rufungsgericht hat die [X.]atsache als wahr unterstellt [X.] S. 633 unten). [X.]amit erübrigte sich die Vernehmung. [X.]er [X.]utachter hat sich damit auseinandergesetzt.

Frau [X.]ä:

[X.]ie [X.]ägerin hatte diese [X.]ugin zu folgender [X.]hauptung benannt: [X.]ie [X.]ugin sei im [X.]ause des Regierungsrates von [X.] Erzieherin gewesen. Im Frühjahr 1916 sei [X.]err von [X.] von einer [X.]idgepartie im [X.]errenklub zu [X.], der aus Offizieren und höheren [X.]ofbeamten bestanden habe, nach [X.]ause gekommen, und habe als streng vertraulich erzählt, der [X.]roßherzog sei zu seiner Schwester nach [X.] gereist.

Einer Vernehmung der [X.]ugin bedurfte es nicht, weil die [X.]en sich ausweislich der Feststellung im [X.]rufungsurteil mit Verwertung der vorgelegten entsprechenden eidesstattlichen Versicherung der [X.]ugin einverstanden erklärt hatten [X.] S. 632).

Wh-[X.]n:

[X.]ie [X.]ägerin hatte Auszüge aus einem [X.]ch von Wh-[X.]n "[X.]e-Lit, der vergessene [X.]" zum Nachweis dafür vorgelegt, daß während des [X.] unter Einschaltung des [X.] Versuche angestellt seien, zu einem [X.] zwischen [X.] und [X.] zu gelangen.

[X.]as [X.]rufungsgericht hat diese [X.]atsache als wahr behandelt [X.] S. 614). Es hat sich mit dem [X.]ch von Wh auf S. 620 sachlich befaßt und diesen Angaben keinen besonderen [X.]weiswert beigemessen.

Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich, zumal die [X.]ägerin einen bestimmten [X.]weisantrag insoweit nicht gestellt hatte.

[X.]amit greifen alle [X.] der Revision zum [X.]chgebiet der sogenannten [X.]sreise des [X.] nicht durch.

12. [X.]ie [X.]:

a) [X.]as [X.]rufungsgericht hat zahlreiche [X.] vernommen oder ihre Aussagen bzw. Erklärungen gewürdigt. Es hat dazu allgemein folgendes bemerkt [X.] S. 637): [X.]stätigende und verneinende Aussagen über ein solches Wiedererkennen böten [X.]weis nur für den vom [X.]ugen gewonnenen Eindruck und Standpunkt sowie das im [X.]ugen entstandene Spiegelbild. [X.]er [X.]weiswert einer solchen Wiedererkennung hänge ganz besonders von der [X.]hrnehmungs- und Aufnahmefähigkeit des [X.]ugen für die individuelle Prägung der vorgestellten [X.]rson ab, insbesondere von der bei jedem Menschen ganz verschiedenen Fähigkeit zu deutlicher Rekonstruktion eines [X.] aus früheren [X.]gegnungen, aber auch von der Fähigkeit und [X.]reitschaft zu unbefangener und unbeeinflußter Vergleichung des [X.] mit der jetzigen Erscheinung der [X.]ägerin. [X.]abei müsse beachtet werden, daß die zwischenzeitliche Entwicklung vom jungen Mädchen zur erwachsenen Frau naturgemäß Veränderungen in Aussehen und [X.]ebaren mit sich gebracht haben müsse. [X.]ann brauche ein Wiedererkennen auf den ersten Blick kein besseres [X.]weisanzeichen zu sein, als ein erst in tagelangen Mühen und wiederholten [X.]suchsperioden gewonnenes Ergebnis. Zwar wäre es für eine Wiedererkennung günstiger, wenn der [X.]itraum zwischen dem früheren und neuen Zusammentreffen nicht zu lang sei, doch seien auch dabei Ausnahmen möglich. Wesentlicher sei, ob die frühere Kenntnis flüchtig gewesen sei oder auf längerem vertrautem Umgang beruht habe. [X.]ie [X.]befangenheit der [X.]ugen könne durch eigene Anteilnahme oder [X.]nahme zu dem Fall [X.] leiden. Insgesamt jedenfalls sei der [X.]weiswert solcher [X.] für die Identitätsbejahung nicht besonders hoch anzusetzen [X.] S. 640). Immerhin zeigten die letzten Bilder der [X.] und die ersten Bilder der [X.]ägerin aus den 20iger Jahren so krasse und keineswegs mit natürlichen Veränderungen in der Zwischenzeit erklärliche sowie so eindeutige und unverkennbare [X.]terschiede, daß ein Wiedererkennen aus bloßem Augenschein nur als offensichtliches Fehlgreifen erachtet werden müßte [X.] S. 641). Im Ergebnis ständen einer Reihe von [X.]ugen, die mit einem Wiedererkennen eine eigene Identitätsüberzeugung bekundeten, eine andere [X.]ruppe mit gegenteiligen Aussagen sowie noch einige mit unentschiedener Auffassung gegenüber. Ein für die Identitätsfrage wesentlicher [X.]weisvorteil für die [X.]ägerin könne dann aber den positiven Wiedererkennungsbekundungen im Verhältnis zu anders lautenden Erklärungen nur zukommen, wenn diesen nach der allgemeinen [X.]laubwürdigkeit, der [X.]ewinnung verläßlicher, treffend erfaßter Eindrücke und sachgemäßer Auswertung ein eindeutiges und erhebliches Übergewicht zuerkannt werden könnte. Zu diesem Ergebnis vermöge das [X.]rufungsgericht jedoch nicht zu kommen [X.] S. 642).

Anhand dieser allgemeinen [X.]rundsätze, die haltbar sind und jedenfalls keinen [X.]htsfehler zeigen, beurteilt dann das [X.]rufungsgericht – in Übereinstimmung mit dem [X.] – die Erklärungen der einzelnen [X.] [X.] S. 642 ff).

b) [X.]ie Revision rügt demgegenüber folgendes: [X.]as [X.]rufungsgericht habe die Anforderungen an den Identitätsnachweis überspannt sowie völlig einseitig und willkürlich geradezu nach Möglichkeiten gesucht, die Aussagen ihres [X.]weiswertes zu entkleiden. Es [X.] immer wieder die Aussagen in einzelne [X.]eile, spreche den einzelnen Stücken einen [X.]weiswert ab und begnüge sich dann damit.

[X.]er [X.] vermag diese [X.]denken nicht zu teilen. [X.]as [X.]rufungsgericht hat sehr wohl eine [X.]esamtwürdigung aller [X.] vorgenommen und hat sich [X.]edanken über die allgemeine [X.]wertung solcher Erklärungen gemacht, die sorgfältig abgewogen sind, mit den [X.]weisregeln des [X.] Zivilprozesses in Einklang stehen und das starke Verantwortungsgefühl erkennen lassen, mit dem das [X.] an die [X.]ärung auch hier herangegangen ist. Es hat diese [X.]rundsätze für und gegen die [X.]ägerin angewandt, insbesondere auch verneinende Wiedererkennungserklärungen unbeachtet gelassen, weil sie nicht verläßlich genug erschienen, so bei [X.] [X.] S. 688) und sogar bei dem [X.]lehrer der Zarenkinder, dem [X.]ugen [X.]ib [X.] S. 693).

[X.]ie [X.] der Revision zu den einzelnen [X.] erschöpfen sich sonst durchweg in Fragen der [X.]weiswürdigung, ohne in [X.]hrheit [X.]htsfehler aufzeigen zu können. Nur folgendes bedarf dazu der Erwähnung:

Ein [X.]enkfehler bei Würdigung der Aussage der [X.]ugin [X.] liegt nicht vor. [X.]ie Revision hat einen [X.]eil der [X.]gründung des [X.] übersehen. [X.]as [X.]rufungsgericht hat zwar an dieser von der Revision in [X.]zug genommenen Stelle [X.] S. 643) nur auf seine Ausführungen zum [X.] der [X.]ägerin verwiesen. [X.]ort sind [X.] S. 591) zunächst [X.]denken gegen die Zuverlässigkeit der seitens der [X.]ugin erfolgten Wiedergabe des Vorfalls im [X.]lonwagen der Zarenfamilie in [X.] im Jahre 1914 dargelegt, weil bei dem Alter der [X.]ugin zur [X.]it der Vernehmung von 80 Jahren und der lange zurückliegenden [X.]it nicht mehr mit Sicherheit habe festgestellt werden können, welche Einzelheiten überhaupt die [X.]ägerin erzählt bzw. wieweit die [X.]ägerin die Erzählung der [X.]ugin mit eigenem [X.] fortgesetzt gehabt habe, zumal nicht einmal die [X.]ägerin diesen Vorfall als kennzeichnend empfunden und in ihrem [X.]ch "Ich, [X.] erzähle" nicht aufgenommen hätte. [X.]über hinaus wird an dieser Stelle näher ausgeführt [X.] S. 593), daß die [X.]ugin keine verständliche und überzeugende [X.]gründung dafür habe angeben können, woran sie die [X.]ägerin jetzt als [X.]roßfürstin [X.] erkannt habe, die ihr als eine Miß [X.]o vorgestellt, ihr nicht bekannt gewesen sei und die sie in ihrem Leben überhaupt nur einmal bei der Szene im Jahre 1914 gesehen habe. [X.]iese [X.]gründung des [X.], weshalb es in der Aussage [X.] keinen [X.]weis für das Erkennen der [X.]ägerin als [X.]roßfürstin [X.] sieht, enthält keinen [X.]enkfehler und keine Überspannung der [X.]weispflicht.

[X.]ie Würdigung der Aussage des [X.]ugen [X.]l Bo bezeichnet die Revision als "geradezu ehrenrührig", doch zeigt sie damit keinen [X.]htsfehler in der [X.]weiswürdigung auf. [X.]as [X.]rufungsgericht hat es gerade abgelehnt, auf die verschiedenen gegen die persönliche [X.]laubwürdigkeit des [X.]ugen erhobenen Einwände der [X.]klagten einzugehen, und begnügt sich mit einer Würdigung des sachlichen [X.]ehalts der Aussage. [X.]iese Ausführungen [X.] S. 648) halten sich im Rahmen der dem [X.]atrichter zugewiesenen Aufgabe sorgfältiger Würdigung von [X.]ugenaussagen.

[X.]züglich des [X.]roßfürsten [X.] Wl rügt die Revision eine Verletzung der [X.], weil das [X.]rufungsgericht Zweifel daran geäußert habe, welchen persönlichen Kontakt der [X.]roßfürst zu der Zarenfamilie gehabt habe. [X.]ie Revision trägt vor, die [X.]ägerin würde auf [X.]fragen unter [X.]weis gestellt haben, daß der [X.]roßfürst im [X.] persönlicher Adjutant des Zaren gewesen sei und als solcher stets in seiner Nähe geweilt habe, insbesondere auch bei [X.]suchen der Zarenkinder. [X.]ie Rüge ist unbegründet. [X.]enn das [X.]rufungsgericht hat [X.] [X.]) unter sorgfältiger Auswertung der verschiedenen Erklärungen des [X.]roßfürsten [X.] folgendes dargelegt: es sei zweifelhaft, ob der [X.]roßfürst seine positiven Erklärungen wirklich bis zum Schluß aufrecht erhalten habe, jedenfalls fehlten genügend sichere [X.]rundlagen dafür, daß seine Wiedererkennungsäußerungen gewichtiger zu nehmen seien als gegenteilige Versicherungen anderer ähnlich glaubhafter [X.]rsonen, zumal er mit der [X.]ägerin nur auf ihrer Reise nach [X.] bei einem Zwischenaufenthalt in [X.] am 1. Februar 1928 an zwei [X.]agen zusammengekommen sei, aber mit ihr keinen geistigen Kontakt gehabt habe, weil die [X.]ägerin sich in dieser [X.]it im wesentlichen schweigend verhalten habe. Nur unterstützend erscheint dabei die [X.]merkung des [X.], hinzu komme, daß keine gesicherte Feststellung darüber getroffen werden könne, in welchem Maße und bis zu welchem Endzeitpunkt der [X.]roßfürst zu [X.] näheren persönlichen Kontakt gehabt habe. [X.]abei war das [X.]rufungsgericht also von einer persönlichen [X.]kanntschaft durchaus ausgegangen, zumal auf [X.] der Urteilsgründe der [X.]uge als Vetter des Zaren [X.] bezeichnet ist. Eine weitere Aufklärung über die Einzelheiten der [X.]kanntschaft erübrigte sich dann. Auch würde die unter [X.]weis gestellte [X.]hauptung, der [X.]uge sei im [X.] der Adjutant des Zaren gewesen, nicht auf stärkere persönliche Kontakte haben schließen lassen; denn das war eine [X.]it von rund 2 1/2 Jahren, in der der Zar die meiste [X.]it von seiner Familie abwesend war. [X.]as [X.]rufungsgericht hatte daher keinen Anlaß, nach dieser Richtung die [X.]ägerin von sich aus zu weiteren [X.]weisantritten aufzufordern.

c) [X.]ie Revision beanstandet auch hier ohne Erfolg, die Ablehnung einiger [X.]weisanträge:

[X.] und [X.] haben die wichtigsten [X.] persönlich gehört. Sie haben von vielen anderen [X.]rsonen Erklärungen entgegengenommen und bewertet. Sie haben [X.]weiseinreden zu den einzelnen Aussagen überprüft. [X.]ie Ablehnung der Vernehmung noch weiterer [X.], die die Revision jetzt als Verfahrensfehler rügt, läßt jedoch keinen [X.] erkennen. [X.]er [X.] hat dazu alle einzelnen [X.]weisanträge und die für die Ablehnung der jeweiligen [X.]ugenvernehmungen angegebenen [X.]ründe geprüft. [X.]abei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesen Anträgen auf Vernehmung von [X.] nicht – wenigstens teilweise – um [X.]e handelt.

[X.]ie Revision meint zwar auch hier wieder, diese Indizien hätten bei der gebotenen [X.]esamtwürdigung berücksichtigt werden müssen, doch ist bereits oben mehrfach dargelegt, daß das [X.]rufungsgericht es an einer [X.]esamtschau nicht hat fehlen lassen.

Soweit die [X.]ägerin sich sogar auf bloße "Anerkennungszeugen" berufen hat, die die [X.]ägerin nach ihrem gesamten Verhalten und Auftreten als [X.]roßfürstin [X.] anerkannt hätten, konnte das [X.]ericht auf jeden Fall die Aussage solcher [X.]ugen ausscheiden; denn auf die Anerkennung durch [X.]ritte kommt es nicht an.

Antonie Pu:

[X.]ie [X.]ägerin hatte folgendes unter [X.]weis gestellt: [X.]iese [X.]ugin habe die [X.]roßfürstin [X.] schwärmerisch verehrt, einmal in [X.] und dann im [X.] in Je – hier durch ein Loch im Zaun des Jp-[X.]auses – gesehen; sie habe im Jahre 1926/27 in einer [X.]itung in der [X.]schechoslowakei ein Bild gesehen, das die gerettete und in [X.] aufgetauchte [X.]roßfürstin [X.] darstellen sollte; es sei das Bild der [X.]ägerin gewesen und die [X.]ugin habe darin die [X.]roßfürstin [X.] wiedererkannt.

[X.]as [X.]rufungsgericht hat [X.] S. 644) diesen [X.]weisantrag als unerheblich bezeichnet, weil das Bild nicht beigebracht und damit nicht festgestellt sei, ob es sich überhaupt um ein Bild der [X.]ägerin gehandelt habe. [X.]as ist richtig, so daß ein Anlaß zur [X.]weiserhebung nicht bestand.

[X.]in von B:

[X.]ie [X.]ägerin hatte die [X.]ugin dafür benannt, daß der verstorbene [X.] Arzt Professor [X.]r. [X.] bis an sein Lebensende davon überzeugt gewesen sei, in der [X.]ägerin die jüngste [X.] vor sich zu haben.

[X.]as [X.]rufungsgericht hat die [X.]ugin nicht vernommen und dazu ausgeführt [X.] S. 704): Selbst wenn Professor [X.] von der Identität der [X.]ägerin mit der jüngsten [X.] überzeugt gewesen sei, sei das im [X.]inblick auf seine [X.]zuverlässigkeit ohne [X.]lang. Professor [X.]r. [X.] hatte nämlich nach den Feststellungen des [X.] früher erklärt, er habe die [X.]roßfürstin [X.] nur einmal in seinem Leben am 1. August 1914, dem [X.]ag der Kriegserklärung, am [X.] im [X.] gesehen; die [X.]roßfürstin habe damals aus dem Fenster [X.] nach ihm und einem Kollegen geworfen; später habe die [X.]ägerin ihm diesen Vorfall auf eine Andeutung von sich aus im einzelnen bestätigt und dargestellt. [X.]as [X.]rufungsgericht hat jedoch festgestellt [X.] S. 572, 660), daß die Zarenfamilie am fraglichen [X.]age in [X.] und nicht in [X.] gewesen sei; auch habe Professor [X.] später zugegeben, er sei bei diesem Vorfall am [X.] des [X.] gar nicht selbst dabei gewesen; dann konnte er die [X.]ägerin auch nicht wiedererkannt haben.

[X.]ie Ablehnung der Vernehmung dieser [X.]ugin zeigt dann keinen [X.]htsfehler.

Freiherr von [X.]i:

Er sei wirtschaftlicher [X.]rater der [X.]ägerin gewesen und könne bezeugen, daß die Kronprinzessin [X.] noch durchaus im [X.]sitz ihrer geistigen Kräfte gewesen sei, als sie der [X.]ägerin begegnet sei und sich über sie ein Urteil gebildet habe.

[X.]as [X.]rufungsgericht hat auf S. 667 – 669 die verschiedenen, stark voneinander abweichenden Erklärungen der Kronprinzessin [X.] geschildert und bewertet, die nach ihren eigenen Angaben die jüngste [X.] nur gelegentlich als Kind gesehen habe. [X.]ie zunächst stark ablehnenden Erklärungen ("kleine Jungfer, [X.] oder [X.], harmlos Verrückte mit dieser fixen Idee") wechselten nach einem Zusammentreffen mit der [X.]ägerin im Jahre 1952 zur [X.]jahung. [X.]as [X.]rufungsgericht begründet dann, daß dieses Urteil nicht auf einem visuellen Wiedererkennen beruht haben könne und daß keine Anhaltspunkte für die gerichtliche Prüfung genannt seien. Im Urteil heißt es dann weiter, daß alle diese Erklärungen der Kronprinzessin kein wesentliches Material böten, ohne daß es auf die sich gegenüberstehenden [X.]hauptungen und [X.]weisantritte der [X.]en dafür ankomme, ob die Kronprinzessin 1952/1953 infolge [X.] der geistigen Kräfte nur noch zu unkritischer und wenig verläßlicher Meinungsbildung fähig gewesen sei.

[X.]ie Ablehnung der Vernehmung des Freiherrn von [X.]i unterliegt bei dieser Würdigung keinen [X.]denken, zumal es sich bei der [X.]antwortung, ob die Kronprinzessin in den Jahren 1952/1953 noch zu verläßlicher Meinungsbildung fähig gewesen sei, um eine Frage handelte, die nur ein [X.]chverständiger und nicht ein [X.]uge sicher beantworten konnte, so daß das [X.]weismittel ungeeignet war.

Friedrich [X.] von [X.]-Al:

[X.]ie [X.]ägerin hatte diesen [X.]ugen dafür benannt, daß der [X.] von der O-[X.]c schon vor dem letzten [X.] von einem [X.]elegramm der [X.]roßfürstin [X.] an die [X.]roßfürstin [X.] berichtet habe, in dem es geheißen habe "unter keinen Umständen [X.] anerkennen".

[X.]ie [X.]roßfürstin [X.] – eine Schwester des letzten Zaren – hatte bei ihrer Vernehmung angegeben, daß für sie nach ihrem [X.]such bei der [X.]ägerin festgestanden habe, daß diese nicht [X.] sei. Sie hatte weiter erklärt [X.] S. 682), daß sie vor ihrem [X.] [X.]such weder ein [X.]elegramm noch einen [X.]ief von ihrer Schwester [X.] mit dem Verlangen erhalten habe, sie solle die [X.]bekannte unter keinen Umständen anerkennen. [X.]as [X.]rufungsgericht hat davon abgesehen, den Prinzen von [X.]-Al zu der [X.]weisbehauptung zu vernehmen ([X.]), weil er danach nur Empfänger der Mitteilung eines [X.]ritten gewesen und der [X.]hrheitsgehalt dieser [X.]rittmitteilung für das [X.]ericht nicht nachprüfbar sei.

[X.]ie Ablehnung der Vernehmung mit dieser [X.]gründung zeigt keinen Fehler.

Prinzessin [X.] von P:

[X.]ie Revision rügt als Verfahrensfehler, daß das [X.]rufungsgericht einen [X.]weisantrag auf Vernehmung der Prinzessin [X.] "zur Frage der im Laufe der [X.]it unterschiedlichen Einstellung der [X.]ugin zur [X.]ägerin" nicht stattgegeben habe.

[X.]ie Rüge ist unzulässig, weil die Revision nicht angegeben hat, wann und wo die [X.]ägerin diesen [X.]weisantrag im [X.]rufungsrechtszug gestellt hat. [X.]as [X.]rufungsgericht hat im übrigen [X.] S. 704) diese [X.]hauptung für unerheblich gehalten. [X.]as ist bei der nur allgemeinen Andeutung des [X.]hemas richtig, da es sich nur um einen unzulässigen Ermittlungsversuch oder Ausforschungsbeweis und nicht um einen echten [X.]weisantrag handelte.

[X.]r. Ni:

[X.]ie [X.]ägerin hatte den [X.]ugen, der die [X.]ägerin während ihres Aufenthalts in [X.] ärztlich betreut hatte, dafür benannt, daß er die [X.]ägerin niemals für eine [X.]trügerin gehalten, sondern in ihr diejenige gesehen habe, die sie zu sein vorgebe.

[X.]as [X.]rufungsgericht hat die [X.]atsache als wahr unterstellt [X.] S. 705), daß der [X.]uge sich diese Meinung über die Identität der [X.]ägerin mit der [X.]roßfürstin gebildet habe. [X.]ann bedurfte es einer Vernehmung nicht.

Alexis [X.]o:

[X.]ie Revision beanstandet als [X.] die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung dieses [X.]ugen dafür, daß gelegentliche [X.]sucher in der Wohnung der Familie von K in dem [X.]nehmen der [X.]ägerin bei [X.]isch und in der [X.]terhaltung keinen Verstoß gegen die guten Formen wahrgenommen hätten.

[X.]as [X.]rufungsgericht hat diese [X.]atsache als wahr unterstellt [X.] S. 697), so daß es einer Vernehmung des [X.]ugen nicht mehr bedurfte. [X.]as [X.]rufungsgericht hat dazu überdies ausgeführt, daß die aufgrund längerer [X.]obachtung getroffene Feststellung anderer [X.]rsonen über gewisse Verstöße gegen die guten Formen durch die [X.]ägerin [X.] S. 546 ff) nicht dadurch beeinträchtigt würde, daß gelegentliche [X.]sucher derartiges nicht festgestellt hätten. [X.]as [X.]rufungsgericht stellt weiter fest, daß die [X.]ägerin jedenfalls seit Mitte der 20iger [X.], mit denen sie damals näher Umgang gehabt habe, nicht durch eine "Fehlhaltung" aufgefallen sei [X.] S. 547).

Zu dem Vortrag, die [X.]ägerin habe ein [X.]nehmen wie eine [X.]ame der [X.]esellschaft gezeigt:

[X.]ie [X.]ägerin hatte behauptet, sie habe sich stets wie eine [X.]ame der [X.]esellschaft verhalten; ihr [X.]nehmen habe ihrer fürstlichen Kinderstube entsprochen, sie habe eine natürliche Würde und [X.]oheit ausgestrahlt, habe Kenntnis über [X.] Fürstenfamilien und andere historische Zusammenhänge geäußert. [X.]ie Revision meint, die dazu benannten [X.]ugen hätten vernommen werden müssen.

[X.]ie Rüge ist ungenau, denn die einzelnen Anträge lauteten anders:

aa) Freiherr von [X.]i, jahrelanger Interessenvertreter der [X.]ägerin, habe nichts erlebt, was auch nur annähernd die Vermutung zu rechtfertigen vermöchte, die [X.]ägerin sei nicht diejenige, als die sie sich ausgebe.

[X.]as [X.]rufungsgericht hat die [X.]hauptung als wahr unterstellt, zumal der Umgang dieses [X.]ugen mit der [X.]ägerin erst in die [X.] ihres [X.]aufenthaltes falle [X.] S. 703); die [X.]ägerin sei jedenfalls seit Mitte der 20iger Jahre durch eine "Fehlhaltung" nicht mehr aufgefallen [X.] S. 547). [X.]ann bedurfte es einer Vernehmung nicht.

bb) Freifrau von [X.]i halte die [X.]ägerin durchaus für eine [X.]ame.

[X.]as [X.]rufungsgericht hat die [X.]hauptung als wahr unterstellt, zumal das Zusammentreffen der [X.]ägerin mit dieser [X.]ugin erst in die [X.] ihres [X.]aufenthaltes falle [X.] S. 703). [X.]amit war der [X.]weisantrag erledigt. [X.]ie Revision rügt nicht, daß das [X.]ericht gegen die [X.] verstoßen habe. Es hat sich gerade daran gehalten und hat im [X.]rufungsurteil auf Seite 547 festgestellt, daß die [X.]ägerin seit Mitte der 20iger Jahre nicht durch eine "Fehlhaltung" aufgefallen sei.

cc) Fürstin von U:

[X.]ie [X.]ägerin hatte die [X.]ugin dafür benannt, daß sie die [X.]ägerin jahrelang unter den verschiedensten Lebensumständen beobachtet und sie wegen ihrer unverkennbar in einer fürstlichen Erziehung erworbenen Anschauungen und Lebensart, ihres Wesens, Verhaltens, Auftretens, Wissens, gesellschaftlicher Formen sowie der erstaunlichen Kenntnisse von Einzelheiten für personengleich mit der [X.]roßfürstin [X.] gehalten habe.

[X.]as [X.]rufungsgericht hat die [X.]hauptung als wahr unterstellt, zumal der Umgang der [X.]ägerin mit dieser [X.]ugin erst in die [X.] ihres [X.]aufenthaltes falle [X.] S. 703); seit Mitte der 20iger Jahre sei die [X.]ägerin auch nicht mehr durch eine "Fehlhaltung" aufgefallen [X.] S. 547). [X.]ann bedurfte es einer Vernehmung der [X.]ugin nicht.

IV.

Scha-Komplex:

[X.]ie [X.]ägerin rügt in der schriftlichen Revisionsbegründung noch folgendes: [X.]ie [X.]ägerin habe die Vernehmung weiterer [X.]ugen dazu beantragt, daß sie nicht mit der [X.] Landarbeiterin [X.] Scha identisch sei. [X.]iesen Anträgen hätte stattgegeben werden müssen.

[X.]as [X.]rufungsgericht hat die Frage der Identität der [X.]ägerin mit [X.] Scha bei dem von ihm angenommenen [X.]weisergebnis als unerheblich nicht entschieden. Selbst wenn die Identität ausgeschlossen sei, so führt das [X.] aus, ergebe sich daraus kein [X.]weis für eine Identität der [X.]ägerin mit der jüngsten [X.]. [X.]enn es gebe nicht die [X.]hl nur zwischen der [X.] und [X.] Scha. [X.]ter den Verhältnissen in [X.] um das Jahr 1920 müsse davon ausgegangen werden, daß auch eine dritte, unbekannte [X.]rson dort aufgetaucht sei. [X.]eshalb brauchten die hierzu benannten [X.]ugen nicht gehört zu werden [X.] S. 706).

[X.]ie Revision trägt demgegenüber in der schriftlichen Revisionsbegründung vor: [X.]er Ausschluß einer Identität der [X.]ägerin mit [X.] Scha sei ein nicht unerhebliches Indiz dafür, daß die [X.]ägerin mit der [X.]roßfürstin [X.] identisch sei, weil die [X.]klagte behaupte, die [X.]ägerin sei [X.] Scha.

Ein Verfahrensfehler durch Ablehnung der Vernehmung liegt nicht vor. Für die Entscheidung, ob die [X.]ägerin die [X.]roßfürstin ist, ist es in der [X.]at unerheblich, ob festgestellt werden kann, daß die [X.]ägerin jedenfalls nicht [X.] Scha sei. [X.]afür ist es ohne [X.]deutung, ob die [X.]klagte das glaubt und behauptet. [X.]enn der negative [X.]weis, daß die [X.]ägerin nicht mit einer bestimmten anderen [X.]rson identisch ist, besagt nichts darüber, ob die [X.]ägerin die [X.]roßfürstin [X.] ist. [X.]ie Entscheidung des [X.] ist insoweit nicht zu beanstanden.

In der Verhandlung vor dem erkennenden [X.] hat der Prozeßbevollmächtigte der [X.]ägerin folgendes ausgeführt: [X.]a die [X.]klagte vorgetragen habe, die [X.]ägerin sei nicht die [X.]roßfürstin [X.], sondern [X.] Scha, also keine andere Möglichkeit offen gelassen habe, hätte das [X.]rufungsgericht die Identität der [X.]ägerin mit [X.] bejahen müssen, wenn es den [X.]weis für die [X.]hauptung der [X.]klagten als mißglückt betrachtete, die [X.]ägerin sei [X.] Scha. – [X.]ieser Vortrag geht schon deshalb fehl, weil die [X.]klagte niemals vorgetragen hat, die [X.]ägerin sei nur entweder die [X.]roßfürstin [X.] oder [X.] Scha.

V.

Revisionsbegründungsergänzung

[X.]ie [X.]ägerin hat nach Schluß der mündlichen Verhandlung vom 26. November 1966 noch verschiedene weitere [X.]weisanträge gestellt und zwar mit Schriftsätzen vom 6. [X.]ezember 1966, 10. [X.]ezember 1966, 19. [X.]ezember 1966, 14. Januar 1967 und 19. Februar 1967. [X.]ie Revision rügt, daß das [X.]rufungsgericht diese [X.]weisanträge als verspätet zurückgewiesen und die Verhandlung nicht wieder eröffnet habe; das beruhe auf einer Verletzung der [X.]. [X.]enn das [X.] hätte darauf hinweisen müssen, daß es nach dem bisherigen Streitstand die [X.]ägerin als beweisfällig ansehen werde.

[X.]as [X.]rufungsgericht hatte in der letzten mündlichen Verhandlung vom 26. November 1966 der [X.]ägerin nur nachgelassen, zu zwei ganz bestimmten Punkten noch nachträglich Stellung zu nehmen, nämlich zu dem [X.]agebuch der [X.] sowie zum [X.]agebuch und dem privaten Schriftwechsel des [X.]. [X.]ie hier aufgeführten Anträge betrafen andere Punkte. [X.]as [X.]rufungsgericht hat dann auf Seite 349 – 351 seines Urteils zu diesen Eingaben folgendes ausgeführt:

[X.]as [X.] habe keinen stichhaltigen [X.]rund gefunden, die Verhandlung nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen. [X.]as sei nur erforderlich, wenn sich aus dem nachträglichen Vorbringen ergebe, daß in der geschlossenen Verhandlung ein vom [X.]ericht nicht beachteter Anlaß zur weiteren Aufklärung vorgelegen habe. [X.]as sei nicht ersichtlich. [X.]as [X.]rufungsgericht habe im Verlauf des Verfahrens auf die besonderen [X.]weisschwierigkeiten weitgehend Rücksicht genommen. [X.]as [X.]rufungsverfahren habe sich bereits fast sechs Jahre hingezogen. Nun sei der [X.]efahr einer uferlosen Ausweitung des Verfahrens entgegenzutreten.

[X.]iese [X.]gründung entspricht dem [X.]esetz und der oben dargelegten [X.]htsprechung ([X.]Z 30, 60). [X.]anach unterliegt die Wiedereröffnung einer geschlossenen Verhandlung grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des [X.]erichts (§ 156 ZPO). Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht zunächst dann, wenn das [X.]ericht Umstände verkannt oder übersehen hatte und bei sachgemäßem Vorgehen schon in der vorangegangenen Verhandlung vom Fragerecht hätte [X.]ebrauch machen müssen. [X.]über hinaus mag aus dem [X.]edanken der Verpflichtung zur [X.]ewährung des rechtlichen [X.]ehörs oder sonst bei gewissen Ausnahmeverhältnissen noch im weiteren Umfange eine Pflicht zur Wiedereröffnung einer geschlossenen Verhandlung bestehen, wie oben dargelegt. [X.]as gilt aber nicht, wenn es sich um [X.]weisanträge handelt, die das [X.]ericht ablehnen durfte.

[X.]reits oben bei Erörterung des verspäteten Antrages auf Vernehmung des [X.]ugen Professor [X.] ist dargelegt, daß insoweit ein Verfahrensfehler nicht vorliegt. Es ist nicht ersichtlich, daß solche Ausnahmeverhältnisse bei den weiteren nach der letzten Verhandlung gestellten [X.]weisanträgen vorgetragen wären. [X.]enn keinesfalls zwingt schlechthin jeder nachträglich gestellte [X.]weisantrag zur Wiedereröffnung einer geschlossenen Verhandlung.

Ein [X.]htsverstoß ist insoweit dem [X.]rufungsgericht daher nicht nachgewiesen.

VI.

[X.]vernehmung

[X.]ie Revision meint, das [X.]rufungsgericht hätte die [X.]ägerin von Amts wegen nach § 448 ZPO als [X.] vernehmen müssen, weil sie immerhin einige [X.]weise für ihre Identität erbracht habe.

Nach § 448 ZPO kann das [X.]ericht ohne Rücksicht auf die [X.]weislast und ohne Antrag die Vernehmung einer [X.] anordnen, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und der [X.]weisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der [X.]hrheit oder [X.]wahrheit einer zu beweisenden [X.]atsache zu begründen.

[X.]as [X.]rufungsgericht hat diese Möglichkeit erwogen, aber ausdrücklich abgelehnt [X.] S. 709/710): [X.]ie persönlichen Angaben der [X.]ägerin hätten sich in wesentlichen [X.]eilen als unzuverlässig erwiesen, auch habe die Anhörung der [X.]ägerin durch den beauftragten [X.] des [X.]s ergeben, daß solche Vernehmungen unergiebig seien.

[X.]iese [X.]gründung zeigt, daß das [X.]rufungsgericht aus wohl erwogenen [X.]ründen von dem ihm nach § 448 ZPO eingeräumten Ermessen keinen [X.]ebrauch gemacht hat. [X.]ie Revision hat sich gegen die zur [X.]gründung angeführten [X.]atsachen nicht gewandt. Sie hat auch sonst nicht angeben können, warum das [X.]rufungsgericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. [X.]ie Entscheidung des [X.] kann dann aus [X.]htsgründen nicht beanstandet werden.

VII.

[X.]er [X.] hat auch alle übrigen hier nicht ausdrücklich behandelten Verfahrens[X.] der [X.]ägerin geprüft. Er hat sie als unbegründet erachtet und sieht insoweit, wie sie im Vorstehenden nicht erörtert sind, nach Art. 1 Nr. 4 des [X.]esetzes zur Entlastung des [X.]ndesgerichtshofes in Zivilsachen vom 15. August 1969 ([X.] 1141) davon ab, die Entscheidung noch schriftlich näher zu begründen.

[X.]ie Revision muß daher mit der Kostenfolge der §§ 97, 101 ZPO zurückgewiesen werden.

[X.]amit bleibt es bei der Entscheidung des [X.], daß die [X.]weisaufnahme die [X.]hauptung der [X.]ägerin nicht bestätigt habe, sie sei die [X.]roßfürstin [X.] Ro.

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III ZR 139/67

17.02.1970

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

§ 156 ZPO, § 286 ZPO, § 412 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.02.1970, Az. III ZR 139/67 (REWIS RS 1970, 1)

Papier­fundstellen: BGHZ 53, 245-264 MDR 1970, 491-493 JuS 1970, 413-414 NJW 1970, 946-951 REWIS RS 1970, 1

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