(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
URTEILSBERICHTIGUNG NEBENINTERVENTION STREITVERKÜNDUNG URTEILSERGÄNZUNG PROZESSVERGLEICH SACHVERSTÄNDIGENBEWEIS SELBSTÄNDIGES BEWEISVERFAHREN KOSTENENTSCHEIDUNG PROZESSUALER KOSTENERSTATTUNGSANSPRUCH KOSTENTRAGUNG ZWISCHENURTEIL PROZESSVERGLEICH IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN PROZESSFÜHRUNGSBEFUGNIS KOSTENGRUNDENTSCHEIDUNG NEBENINTERVENTION/STREITHILFE Hinzufügen
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