Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2000, Az. KZR 28/98

Kartellsenat | REWIS RS 2000, 2335

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[X.] D[X.]S VOLK[X.]SURT[X.]ILKZR 28/98Verkündet am:9. Mai 2000WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R:[X.] § 20 Abs. 2a)Bei einer Ware, die nicht über ein selektives Vertriebssystem abgesetztwird, geht eine Spitzenstellungsabhängigkeit nach § 20 Abs. 2 Satz 1[X.] im allgemeinen mit einer hohen Distributionsrate einher.b)Zu den Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens zur Spit-zengruppenabhängigkeit.[X.], [X.]eil vom 9. Mai 2000 [X.] KZR 28/98 [X.] [X.] 2 -Der Kartellsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 9. Mai 2000 durch den Präsidenten des [X.] [X.] Richter [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und Prof. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das [X.]eil des Kartellsenats [X.] vom 17. November 1998 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als der Klage über einen Betrag von141,82 [X.] (zuzüglich Zinsen) hinaus stattgegeben und die [X.] den Feststellungsanträgen abgewiesen worden ist. Die [X.], die Klage betreffende Revision wird als unzulässig verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhand-lung und [X.]ntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin ist eine bekannte Herstellerin von [X.]. [X.] mit dem [X.]n, der in [X.]ein Möbelgeschäft betreibt, über etwa 26Jahre in Geschäftsbeziehungen. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerinverpflichtet ist, den [X.]n weiterzubeliefern.Mit Schreiben vom 29. März 1993 teilte die Klägerin dem [X.]n mit, daßsie die Zusammenarbeit mit ihm zum 31. Mai 1993 beende, weil er wiederholt an-dere Händler mit Produkten der Klägerin beliefert habe. Ihrer Ankündigung ent-sprechend wies die Klägerin alle nach dem 31. Mai 1993 eingegangenen Bestel-lungen des [X.]n zurück.Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin den Ausgleich von vier Rechnungen ausder Zeit von Mai bis Juli 1993 in Höhe von insgesamt 15.172 [X.] zuzüglich Zin-sen. Bis auf einen Anteil von 167,90 [X.], den der [X.] als zehnprozentigenSonderrabatt aus einer der vier Rechnungen beansprucht, sind diese [X.] nicht mehr streitig.Der [X.] hat eine [X.] als Schaden aufgrund der Lieferverweigerung be-rechnete [X.] Gegenforderung (21.430,27 [X.]) erhoben, die er teilweise im Wegeder Aufrechnung mit dem unstreitigen Teil der Klage (15.004,10 [X.]) und [X.] (6.426,17 [X.]) geltend gemacht hat. Ferner hat er [X.] die Feststellung begehrt, daß die Klägerin verpflichtet sei, ihn mitPolstermöbel-Produkten (Sesseln, Sofas, Liegen, gepolsterten Stühlen und Hok-kern) zu den bei gleicher Mengenabnahme üblichen Preisen und Konditionen zubeliefern sowie ihm auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen. [X.]r hat die- 4 -Ansicht vertreten, die Klägerin sei als [X.] von § 26 Abs. 2 [X.] a.F.(jetzt: § 20 Abs. 1 und 2) verpflichtet, ihn auch weiterhin zu beliefern. [X.]r hat [X.] gemacht, die Klägerin sei ein marktbeherrschendes oder doch zumindestrelativ marktstarkes Unternehmen. Die Klägerin sei eine Lieferantin, auf die [X.], das exklusive Designermöbel führe, nicht verzichten könne. [X.] gehöre die Klägerin zu einer Spitzengruppe von Herstellern; er sei [X.] andere Geschäfte darauf angewiesen, von einem Teil dieser [X.] beliefert zu werden.Das [X.] hat angenommen, daß der [X.] im Sinne einer Spit-zengruppenabhängigkeit darauf angewiesen sei, von der Klägerin beliefert zuwerden, und hat [X.] wie mit der Widerklage beantragt [X.] die Verpflichtung zur [X.] und zum [X.]rsatz des weitergehenden Schadens bejaht. Die teilwei-se zur Aufrechnung gestellte, teilweise widerklagend geltend gemachte Scha-densersatzforderung des [X.]n hat das [X.] als nicht hinreichendsubstantiiert angesehen. [X.]s hat dementsprechend der Klage in Höhe von15.004,10 [X.] stattgegeben und die weitergehende Widerklage abgewiesen.Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage bis auf ei-ne geringfügige Korrektur bei den Zinsen stattgegeben und die Widerklage invollem Unfang abgewiesen. Die Berufung des [X.]n hat es zurückgewiesen.Mit dem angenommenen Teil der Revision verfolgt der [X.] seine [X.] der Zahlungsklage sowie auf Feststellung gerichteten Anträge weiter(hinsichtlich des auf Zahlung gerichteten [X.] hat der [X.] nicht angenommen). Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuwei-sen.- 5 -[X.]ntscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Klägerin verneint, den[X.]n mit ihren Polstermöbeln zu beliefern. [X.]s hat daher weder eine Veran-lassung für die Kürzung der Klageforderung noch dafür gesehen, den mit der Wi-derklage geltend gemachten Feststellungsanträgen des [X.]n zu entspre-chen. Zur Begründung hat es ausgeführt:[X.]in Anspruch aus § 26 Abs. 2 [X.] a.F. (jetzt: § 20 Abs. 1 und 2) sei [X.], weil die Klägerin nicht [X.] dieser Bestimmung sei. Sie seikein marktbeherrschendes Unternehmen, da sie nicht ohne Wettbewerber sei undauch nicht über eine überragende Marktstellung verfüge. Sie sei aber auch keinmarktstarkes Unternehmen i.S. von § 26 Abs. 2 Satz 2 [X.] a.F. (jetzt: § [X.]); denn es lasse sich nicht feststellen, daß der [X.] von der [X.] die Klägerin abhängig sei.[X.]ine unternehmensbedingte Abhängigkeit scheide schon deswegen aus,weil der [X.] noch von einer ganzen Reihe anderer Möbelhersteller beliefertwerde. Aber auch eine sortimentsbedingte Abhängigkeit sei nicht gegeben. [X.] des [X.]n lasse sich nicht entnehmen, daß seine Wettbewerbsfä-higkeit im Sinne einer Spitzenstellungsabhängigkeit nur dann gewährleistet sei,wenn er mit Polstermöbeln der Klägerin beliefert werde; er habe selbst vorgetra-gen, daß er auf Polstermöbel der Klägerin oder weniger anderer Unternehmenangewiesen sei; die Belieferung durch [X.] Polstermöbel, [X.] sei nicht ausreichend, um als exklusives [X.]inrichtungshaus exi-stieren zu können. Dieses Vorbringen und seine Angabe, von insgesamt 166deutschen exklusiven [X.] führten 132 die Produkte der Klägerin,- 6 -deute darauf hin, daß nach Ansicht des [X.]n nicht eine Spitzenstellungs-,sondern eine Spitzengruppenabhängigkeit bestehe.Aber auch zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abhängigkeit reiche dasVorbringen des [X.]n nicht aus. Zunächst einmal hätte [X.] so das Berufungs-gericht [X.] dargelegt werden müssen, wie viele der (insgesamt vorhandenen) Spit-zenmarken erforderlich seien, um über ein hinreichend wettbewerbsfähiges [X.] zu verfügen. Ferner hätte der [X.] dartun müssen, daß ihm nicht be-reits andere Spitzenmarken in der erforderlichen Zahl zugänglich seien. Das [X.] des [X.]n, er werde nur von den drei genannten Herstellern beliefert,erlaube nicht den Schluß, daß er gerade auf die Möbel der Klägerin angewiesensei und sich ein ausreichendes Sortiment nicht anderweit beschaffen könne.In der Verweigerung weiterer Belieferung liege auch keine Verletzung ver-traglicher Treuepflichten. Der [X.] sei nicht als Vertragshändler der [X.] geworden; vielmehr seien lediglich im Rahmen einer laufenden Geschäfts-beziehung einzelne Kaufverträge abgeschlossen worden. Unter diesen [X.] habe es keiner Kündigung und schon gar nicht eines Kündigungsgrundesbedurft, um die Geschäftsbeziehung zu beenden. Mit Rücksicht auf das durch dielangjährige Verbindung begründete Vertrauensverhältnis sei die Klägerin lediglichgehalten gewesen, die weitere Belieferung nicht zur Unzeit und nicht ohne Ge-währung einer Übergangsfrist einzustellen. Diesem [X.] Klägerin genügt.[X.] gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben [X.] der Annahme im wesentlichen [X.]rfolg. Sie führen insoweit zur Aufhebungdes Berufungsurteils und zur Zurückverweisung, als der Klage über einen [X.] 141,82 [X.] hinaus stattgegeben worden [X.] -1.Hinsichtlich des der Klägerin zugesprochenen Betrags von 141,82 [X.]zuzüglich Zinsen ist die Revision unzulässig. Denn insoweit fehlt es an einem An-griff der Revision. Sie hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, daß hinsichtlich [X.] vom 7. Dezember 1992 und vom 23. Januar und 21. Februar 1993kein Zusammenhang mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung zum 1. Juni1993 bestehe und sie daher die [X.]ntscheidung des Berufungsgerichts in [X.] ([X.]). Damit ist der im Wege der Aufrechnung und der Wi-derklage geltend gemachten Gegenforderung in einem Umfang von 6.568,99 [X.]die Grundlage entzogen, ohne daß dem bei der Antragstellung Rechnung getra-gen worden [X.] der [X.] widerklagend die Feststellung begehrt, die Klägerinsei verpflichtet, ihn mit ihren Polstermöbeln zu beliefern, und schulde ihm [X.] des noch nicht bezifferten Schadens, scheitert die Revision nicht bereitsdaran, daß der [X.] [X.] wie die Klägerin im Revisionsverfahren vorgetragenhat [X.] sein einzelkaufmännisches Unternehmen im Jahre 1995 auf ein bestehendeGmbH übertragen haben soll, die das Geschäft unter der Firma des [X.]nweitergeführt, ihren Geschäftsbetrieb jedoch [X.]nde 1999 eingestellt haben soll.Denn diese Tatsachen sind [X.] auch wenn sie teilweise bereits vor Schluß derletzten mündlichen Verhandlung zweiter Instanz eingetreten sein sollen [X.] erst imLaufe des Revisionsverfahrens vorgetragen worden und können demzufolge ge-mäß § 561 Abs. 1 ZPO vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. [X.], für den die Rechtsprechung von diesem Grundsatz Ausnahmen zuläßt (vgl.Musielak/[X.], ZPO, § 561 Rdn. 10 m.w.N.), ist hier nicht [X.] Berufungsgericht hat einen Anspruch des [X.]n aus §§ 35, 26Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. (jetzt: §§ 33, 20 Abs. 1) verneint, weil die Klägerin nicht- 8 -über eine marktbeherrschende Stellung verfüge. Diese Beurteilung läßt keinenRechtsfehler erkennen. Sie wird auch von der Revision hingenommen.4.Dagegen hält die Annahme des Berufungsgerichts, dem [X.]n steheauch aus §§ 35, 26 Abs. 2 Satz 2 [X.] a.F. (jetzt: §§ 33, 20 Abs. 2) kein [X.] auf Belieferung und Zahlung von Schadensersatz zu, der revisionsrechtli-chen Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenom-men, der [X.] habe die Voraussetzungen einer sortimentsbezogenen Abhän-gigkeit nicht schlüssig dargetan. [X.]s hat damit die Anforderungen an die [X.] des [X.]n überspannt.a)Zur Marktabgrenzung hat das Berufungsgericht keine ausdrücklichenFeststellungen getroffen. Seinen Ausführungen ist jedoch zu entnehmen, daß [X.] dem [X.]n von einem Markt für exklusive Designermöbel ausgegangenist, also für Möbel, die weniger unter dem Namen des Herstellers als vielmehrunter dem Namen des Designers bekannt geworden sind und u.U. sogar als Wer-ke der angewandten Kunst Urheberrechtsschutz genießen. Für eine weitergehen-de sachliche Begrenzung des Marktes, wie sie das [X.] in seinerStellungnahme vor dem Senat erwogen hat, lassen sich dem Berufungsurteil [X.] Feststellungen entnehmen.b)Nicht zu beanstanden ist es, daß das Berufungsgericht eine Spitzen-stellungsabhängigkeit verneint hat. [X.]ine solche Abhängigkeit ist anzunehmen,wenn ein Hersteller aufgrund der Qualität und [X.]xklusivität seines Produkts einsolches Ansehen genießt und eine solche Bedeutung erlangt hat, daß der nach-fragende Händler in seiner Stellung als Anbieter darauf angewiesen ist, gerade(auch) dieses Produkt in seinem Sortiment zu führen, und sich daher vorhandeneMöglichkeiten, auf andere Hersteller auszuweichen, nicht als ausreichend und- 9 -zumutbar erweisen ([X.], [X.]. v. 20.11.1975 [X.] KZR 1/75, [X.]/[X.] 1391, 1394 [X.]Rossignol; [X.]. v. 24.2.1976 [X.] KVR 3/75, [X.]/[X.] 1429, 1431 [X.] Asbach-Fachgroßhändlervertrag; [X.]. v. 24.3.1981 [X.] KZR 2/80, [X.]/[X.] 1793, 1795 [X.] [X.]; [X.]. v. 22.1.1985 [X.] KZR 35/83, [X.]/[X.] 2125, 2127 [X.] Tech-nics; [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 3. Aufl., § 26 Rdn. 146;[X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 8. Aufl., § 26 [X.] Rdn. 101; [X.] [X.]/Mestmäcker, [X.], 2. Aufl., § 26 Rdn. 115; [X.], [X.], 2. Aufl.,§ 20 Rdn. 19). Hinweise für eine solche Stellung im Markt können sich aufgrundder hervorragenden Qualität, der einmaligen technischen Gestaltung oder der ex-ponierten Werbung ergeben. Verhält es sich aber so, daß der Verkehr das Ange-bot eines betreffenden Produkts bei einem Händler als selbstverständlich voraus-setzt, und führt das Fehlen dieser Ware im Angebot zu einem Verlust an [X.] zu einer gewichtigen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des [X.], so wird sich diese Stellung [X.] zumindest bei einer Ware, die nicht über [X.] abgesetzt wird [X.] auch in einer entsprechenden Distri-butionsrate niederschlagen: Die Ware wird sich in diesem Fall im Sortiment fastaller vergleichbaren Händler finden (vgl. [X.] aaO § 26 Rdn. 148; [X.] aaO§ 26 [X.] Rdn. 102; [X.] aaO § 26 Rdn. 117), so daß eine hohe Distributi-onsrate ein deutliches Indiz für eine Spitzenstellungsabhängigkeit darstellt.Der [X.] hat hierzu vorgetragen, daß von 166 vergleichbaren [X.] 132 die Produkte der Klägerin in ihrem Sortiment hätten[[X.], 17, 21]. Trotz dieser hohen Distributionsrate von nahezu 80 % und trotzder weiteren Umstände, die für eine solche Stellung sprechen könnten, hat [X.] eine Spitzenstellungsabhängigkeit verneint. Diese im wesentli-chen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung ist aus Rechtsgründen nichtzu beanstanden. Das Berufungsgericht hat sich dabei erkennbar davon leiten [X.], daß immerhin jeder fünfte vergleichbare Händler ohne die Produkte der Klä-- 10 -gerin auskommt und daß die anderen Anbieter [X.] wenn auch nicht in vergleichba-rer Breite [X.] ebenfalls Möbel berühmter Designer anbieten, die für sich genommenein ähnliches Ansehen im Markt genießen wie etwa die Le-[X.]busier-Möbel derKlägerin. Dafür, daß zwischen diesen Produkten und den klassischen [X.] anderer Hersteller keine Austauschbarkeit im kartellrechtlichen Sinne be-stünde, ist den getroffenen Feststellungen nichts zu entnehmen.c)Dagegen reicht das Vorbringen des [X.]n [X.] entgegen der [X.] des Berufungsgerichts [X.] aus, um eine sogenannte Spitzengruppenabhän-gigkeit des [X.]n von der Klägerin darzutun. [X.]ine solche Abhängigkeit liegtvor, wenn ein Handelsunternehmen eine bestimmte Anzahl allgemein anerkannterMarken aus einer Spitzengruppe im Sortiment benötigt, um wettbewerbsfähig zusein ([X.], [X.]. v. 17.1.1979 [X.] KZR 1/78, [X.]/[X.] 1567, 1569 [X.] Nordmende; [X.].v. 26.6.1979 [X.] KZR 7/78, [X.]/[X.] 1620, 1622 f. [X.] Revell Plastics; [X.]. v.23.10.1979 [X.] KZR 19/78, [X.]/[X.] 1635 [X.] Plaza SB-Warenhaus; [X.]. v. 30.6.1981[X.] [X.], [X.]/[X.] 1814, 1817 [X.] Allkauf-Saba; [X.]/[X.] 2125, 2127 f. [X.] Tech-nics; [X.]. v. 16.12.1986 [X.] KZR 25/85, [X.]/[X.] 2351, 2354 [X.] Belieferungsunwürdi-ge Verkaufsstätten II; [X.]. v. 24.3.1987 [X.] KZR 39/85, [X.]/[X.] 2419, 2420 [X.] Saba-Primus; [X.]. v. 12.5.1998 [X.] KZR 23/96, [X.]/[X.] D[X.]-R 206 [X.] Depotkosmetik; [X.] aaO § 26 Rdn. 151; [X.] aaO § 26 [X.] Rdn. 103; [X.] aaO § [X.]. 115; [X.] aaO § 20 Rdn. 20).aa)Das Berufungsgericht hat hierbei nicht hinreichend beachtet, daß [X.] bereits aufgrund der hohen Distributionsrate vonnahezu 80 % [X.] mag sie auch für die Annahme einer Spitzenstellungsabhängigkeitnicht ausreichen [X.] nahegelegt wird. Denn eine derart hohe Präsenz der [X.] in den auf hochwertige und hochpreisige Designermöbel spe-zialisierten Fachgeschäften deutet darauf hin, daß diese Produkte von den [X.] -sten Fachhändlern als nahezu unverzichtbarer Bestandteil eines entsprechendenSortiments angesehen werden, auch wenn die Lücke, die sich beim Fehlen dieserProdukte ergeben würde, noch auf andere Weise geschlossen werden kann. [X.] hätte das Berufungsgericht auch das weitere Vorbringen des [X.]n [X.] und -tiefe der jeweiligen Hersteller beachten müssen. [X.] kein anderer Hersteller von [X.] eine entsprechendeVielfalt wie die Klägerin mit der Folge, daß das Fehlen ihrer Produkte im [X.] nur durch die Präsenz mehrerer anderer Hersteller kompensiert werdenkann.bb)Unter den gegebenen Umständen hat das Berufungsgericht das [X.] des [X.]n zu Unrecht als nicht hinreichend substantiiert angesehen.Zutreffend ist es allerdings davon ausgegangen, daß der [X.] als [X.], das behindert oder ungleich behandelt worden zu sein behauptet,für die Normadressateneigenschaft der Klägerin die Darlegungs- und [X.] (vgl. [X.] [X.]/[X.] 1620, 1621 [X.] Revell Plastics; [X.]Z 96, 337, 344 [X.] [X.]; [X.], [X.]. v. 13.11.1990 [X.] KZR 25/89, [X.]/[X.] 2683 [X.] Zuckerrüben-anlieferungsrecht). Dagegen kann seiner Annahme nicht beigetreten werden, der[X.] sei dem mit seinem Vorbringen nicht in ausreichendem Maße nachge-kommen.Das Berufungsgericht hat gemeint, der [X.] hätte [X.] um dieser [X.] nachzukommen [X.] zunächst vortragen müssen, welche Hersteller mit ih-ren Produkten in die Spitzengruppe fallen und wie viele Marken aus dieser Spit-zengruppe ein mit dem [X.]n vergleichbarer Händler im Sortiment habenmüsse, um seine Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten. Ferner müsse sich aus- 12 -dem Vortrag ergeben, daß dem [X.]n Marken aus der Spitzengruppe nochnicht in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung [X.] [X.] hat [X.] worauf die Revision im einzelnen hinweist [X.] in [X.] Zusammenhang jeweils unter Beweisantritt dargelegt, welche Händler ihmvergleichbar seien. [X.]r hat ferner als Hersteller der Spitzengruppe neben der [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] genannt[RB 13; [X.] 561]. Hinsichtlich der zunächst ebenfalls zu dieser Gruppe gezähl-ten Firma [X.] Polstermöbel [X.] 22; [X.]; [X.]] hat der [X.]später eine Differenzierung vorgenommen: dieser Hersteller fertige [X.], aber nicht im Designbereich und sei daher mit der Klägerin nichtvergleichbar [X.] 16; [X.] 592]. [X.]ine entsprechende [X.]inschränkung hat der [X.] hinsichtlich [X.] gemacht [X.] 15/16; [X.]; [X.] 591]. Der Hersteller[X.] fertige nur ein Sofa und sei daher ebenfalls nicht uneingeschränkt mitder Klägerin vergleichbar [X.] 16; [X.]; [X.] 592].Dieses Vorbringen reicht aus, um die Spitzengruppe zu umschreiben, wobeiaus dem [X.]nvorbringen auch deutlich wird, daß hinsichtlich der verschie-denen Hersteller erhebliche Unterschiede bestehen, so daß eine Nichtbelieferungdurch den einen nicht ohne weiteres dadurch ausgeglichen werden kann, daß ei-ne Belieferung durch einen anderen Hersteller [X.] den Herstellern dieser Spitzengruppe wird der [X.] nach [X.] Vortrag lediglich von [X.] Polstermöbel [X.] 22; [X.]], [X.]und [X.] [X.] 22/23; [X.] 560] beliefert, wobei [X.] Polster-möbel und [X.] aus den genannten Gründen nicht ohne weiteres mit derKlägerin vergleichbar seien. Von [X.] werde er nur zu [X.] als andere [X.]inrichtungshäuser beliefert [[X.]; [X.] 560]. Der Be-- 13 -klagte hat schließlich vorgetragen, daß die derzeitige Belieferung nicht ausreiche,um als exklusives [X.]inrichtungshaus existieren zu können [RB 13; [X.]].Auch in diesem Punkt hat der [X.] seiner Darlegungslast genügt. [X.] bedurfte es keiner weiteren Angaben zu der Frage, wie viele Marken ausder Spitzengruppe generell von einem wettbewerbsfähigen Händler geführt wer-den müssen. Im Hinblick auf die gebotene Differenzierung zwischen den [X.] Herstellern ist es denkbar, daß eine solche generelle Angabe nicht möglichist; denn nach dem [X.]nvorbringen liegt es nahe, daß ein Händler, der [X.] der Klägerin führt (das sind immerhin vier von fünf Händlern), wesent-lich weniger auf eine Belieferung durch andere Hersteller angewiesen ist als [X.], der zwar zwei oder drei Marken aus der Spitzengruppe führt, die [X.] den beschriebenen Gründen nur eingeschränkt mit dem Angebot der Klägerinvergleichbar sind.[X.] sich eine generelle Aussage nicht treffen, käme allenfalls eine umfas-sende Markterhebung in Frage, aus der sich im einzelnen ergibt, welcher Händlerwelche Marken führt. [X.]ine solche [X.]rhebung kann nicht verlangt werden. Die [X.] nach weiterer Substantiierung, die die Möglichkeiten des [X.]n odervergleichbarer Händler weit [X.] (auch im Streitfall hat die Klägerin [X.] weiterer Aufklärung durch einstweilige Verfügungen unterbunden [[X.], [X.]. [X.]; [X.] 600]), liefe darauf hinaus, daß der Anspruch aus §§ 33,20 Abs. 2 [X.] in derartigen Fällen kaum jemals zur Verfügung stünde. Damitwäre der Zweck der gesetzlichen Regelung zumindest teilweise verfehlt. Denndiese Bestimmung, die 1973 durch die 2. [X.]-Novelle eingeführt worden ist, sollden Spielraum relativ marktstarker Hersteller von Markenartikeln verringern, de-nen es andernfalls möglich wäre, gegenüber ihren Abnehmern rechtlich unzuläs-sige oder bedenkliche Bindungen durch eine Drohung mit der [X.]instellung der Be-- 14 -lieferung durchzusetzen (vgl. Bericht zur Unterrichtung des [X.] zu dem [X.]ntwurf eines [X.] zur Änderung des [X.], BT-Drucks.7/765, S. 4 u. 10; ferner [X.] [X.]/[X.] 1391, 1392 f. [X.] Rossignol; [X.] aaO§ 26 [X.] Rdn. 53).(3)Schließlich rügt die Revision mit [X.]rfolg, aus dem Vorbringen des [X.]n ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß er auch von anderen [X.]n nicht beliefert werde. [X.] und [X.] hätten eine Belieferung ausdrück-lich abgelehnt; [X.] gewähre ihm lediglich die Konditionen [X.]; B & B Italia habe Schreiben des [X.]n unbeantwortetgelassen. Im Hinblick darauf, daß in Fällen der Spitzengruppenabhängigkeit [X.] nicht darauf verwiesen werden kann, einen bestimmten Hersteller [X.] in Anspruch zu nehmen ([X.] [X.]/[X.] 1635, 1636 [X.] Plaza SB-Warenhaus; [X.]/[X.] 2419, 2420 [X.] Saba-Primus; vgl. auch [X.]Z 129, 53, 58 f.[X.] Importarzneimittel), ist dieses Vorbringen als hinreichend substantiiert anzuse-hen, um die Abhängigkeit des [X.]n [X.] seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht dieweiteren Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 33, 20 Abs. 2 Satz 1 [X.]nicht geprüft. In [X.]rmangelung weiterer Feststellungen kann der Senat daher auchnicht erkennen, daß das angefochtene [X.]eil aus anderen Gründen zutreffend wä-re (§ 563 ZPO).- 15 -III.Unter diesen Umständen kann das Berufungsurteil in dem Umfang, indem die Revision angenommen worden ist und sich als zulässig erweist, keinenBestand haben. [X.]s ist in diesem Umfang aufzuheben; die Sache ist insoweit zuranderweiten Verhandlung und [X.]ntscheidung, auch über die Kosten der Revision,an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.GeißMelullis[X.] [X.] Bornkamm

Meta

KZR 28/98

09.05.2000

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2000, Az. KZR 28/98 (REWIS RS 2000, 2335)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2335

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