Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2006, Az. 5 StR 119/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 237

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5 StR 119/05 [X.] vom 14. Dezember 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. - [X.]: wegen Untreue u. a. hier: Antrag des Vertreters der [X.]n Rechtsanwalt auf Festsetzung des [X.] - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Dezember 2006 beschlossen: Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird hin-sichtlich der [X.]n auf 11.777.995 Euro festge-setzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten wer-den nicht erstattet. G r ü n d e
1 1. Der vom Senat gemäß § 10 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 61 Abs. 1 [X.] festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Vertreters der [X.]n im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirt-schaftlichen Interesse der [X.]n an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung mit der Sachrüge beanstandet hat. Dieses Interesse ergibt sich hier aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft im Schlussplädoyer des erstinstanzlichen [X.]. Die Staatsanwaltschaft hat erstinstanzlich die Anordnung des [X.] gegen die [X.] in Höhe von 11.777.995 [X.] beantragt. Zwar bezog sich der Antrag der Staatsanwaltschaft nach dem [X.] vom 10. Mai 2004 vordergründig auf die [X.] des [X.]. Entgegen dieser ungenügenden Bezeichnung war der Antrag jedoch zumindest auch auf die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gerichtet. Aus dem Umstand, dass die staatsanwaltschaftliche Revision einen hö-heren Verfallsbetrag (den Bruttowerklohn in Höhe von ca. 400 Mio. Euro, insoweit von der [X.] nicht vertreten) zum rechtlichen [X.] - 3 - gangspunkt ihres Revisionsangriffs genommen hat, ergibt sich nichts [X.]. Weil bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils das Insolvenz-verfahren über das Vermögen der [X.]n eröffnet war, kam unter Berücksichtigung der in Durchführung des [X.] erfolgten Pfändungen realistischerweise eine durchsetzbare Verfallsanordnung über den beantrag-ten Betrag von 11.777.995 Euro hinaus ohnehin nicht in Betracht. 2. Der Senat hat erwogen, ob dem Antrag des Vertreters der [X.] das Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt fehlt, dass der Gegenstandswert hier möglicherweise überhaupt keine Auswirkungen auf die Gebührenhöhe haben kann (vgl. zu einem derartigen Fall LG Stuttgart [X.]-Letter 2004, 91). Denn der Senat ist der Auffassung, dass angesichts der vergleichsweise geringen Tätigkeit des Vertreters der [X.]n [X.] schon der übliche Gebührenrahmen für das Revisionsverfahren nach § 95 [X.] in Verbindung mit §§ 12, 86 [X.] ausreicht, um die gesamte Tätigkeit für die [X.] in der Revisionsinstanz angemessen zu entgelten. Weil in jeder Instanz die Notwendigkeit einer etwaigen Gebühren-erhöhung gesondert zu prüfen ist (vgl. [X.] in [X.]/v. Ei-cken/[X.], [X.] 15. Aufl. § 88 Rdn. 6), können die Einwände des [X.] der [X.]n zu seiner Tätigkeit in der Tatsacheninstanz (betreffend den Aktenumfang etc.) nicht verfangen. Der Stoff des [X.] war insoweit eng begrenzt. Es liegt auch kein erhebliches, eine Überschreitung des Gebührenrahmens rechtfertigendes Haftungsrisiko bei einer derartigen Abwehr eines mit der Sachrüge geführten staatsanwalt-schaftlichen Angriffs in der Revisionsinstanz vor. 3 Der Vertreter der [X.]n hat trotz dieser ihm gegenüber [X.] Bedenken ausdrücklich an seinem Antrag auf Festsetzung des [X.] (erst in Höhe von 15 Mio. Euro, dann in Höhe von ca. 405 Mio. Euro, hilfsweise in Höhe von ca. 153 Mio. Euro) festgehalten. Weil dem Rechtsanwalt nach § 12 Abs. 1 [X.] die Festlegung der Gebühr nach billigem Ermessen obliegt, wobei nach § 88 Satz 1 [X.] auch der 4 - 4 - Gegenstandswert zu berücksichtigen ist (wenn dies auch [X.] für sich gesehen [X.] nicht zur Überschreitung des Gebührenrahmens führen muss, vgl. [X.] aaO § 88 Rdn. 6), war der Wert letztlich wie geschehen festzusetzen. 3. Abschließend bemerkt der Senat, dass er es unverständlich fände, wenn die Gebühren für eine derartige Tätigkeit in der Revisionsinstanz letzt-lich (wie hier in Höhe von ca. 270.000 Euro beantragt) ohne sachlichen Grund das vielfache einer normalen Gebühr für die umfassende revisions-rechtliche Verteidigung gegen ganz erhebliche Rechtsfolgen bis hin zu [X.] Freiheitsstrafe betragen. Dies legt die Neuregelung des Gebüh-renrechts im [X.] nach Nr. 4142 [X.] nahe, soweit danach für derartige Ge-bühren alleine auf den Gegenstandswert abzustellen ist (vgl. Hartmann, [X.] 36. Aufl. [X.] 4142 Rdn. 6 ff.). Jedenfalls für das [X.] ist eine derartige Ungleichbehandlung zwischen der Abwehr derart schwerstwiegender Rechtsfolgen mit langjähriger Freiheitsentziehung und der Abwehr derartiger vermögensrechtlicher Folgen unter keinem sachlichen Gesichtpunkt zu rechtfertigen; sie erfordert deshalb gegebenenfalls ein [X.] Eingreifen des Gesetzgebers. 5 [X.] Raum Jäger

Meta

5 StR 119/05

14.12.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2006, Az. 5 StR 119/05 (REWIS RS 2006, 237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 237

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