Bundessozialgericht, Urteil vom 22.03.2021, Az. B 13 R 20/19 R

13. Senat | REWIS RS 2021, 7645

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Nachversicherung nach § 8 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 6 - rentenversicherungsrechtlicher Begriff der mit geistlichen Genossenschaften oder Diakonissengemeinschaften "ähnlichen Gemeinschaften" - Befugnis des Insolvenzverwalters zur Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners unterbrochenen Verfahrens - Dynamisierung bereits festgesetzter Nachversicherungsbeiträge durch Verwaltungsakt - Festsetzung von Säumniszuschlägen für eine mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellte Beitragsforderung durch Verwaltungsakt)


Leitsatz

1. Der rentenversicherungsrechtliche Begriff der mit geistlichen Genossenschaften oder Diakonissengemeinschaften "ähnlichen Gemeinschaften" beschreibt einen Typus und erfasst Gruppen von Personen, die durch gemeinsame Anschauungen religiöser oder weltanschaulicher Art untereinander verbunden sind und die zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen religiösen bzw weltanschaulichen Ziele ein Leben führen, das mit demjenigen in geistlichen Genossenschaften und Diakonissengemeinschaften weitgehend übereinstimmt.

2. Ein noch nicht bestandskräftiger, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber bereits ergangener sozialrechtlicher Beitragsbescheid ist ein (vorläufig) vollstreckbarer Schuldtitel, sodass der die Beitragsforderung bestreitende Insolvenzverwalter zur Aufnahme des über die Beitragsforderung anhängigen Rechtsstreits befugt ist.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 25. Oktober 2019 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des [X.] gegen die unter der laufenden [X.] der Tabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] angemeldete Forderung der Beklagten unbegründet ist, soweit diese Forderung nicht über 79 718,09 Euro hinausgeht.

Der weitergehende Antrag des [X.] wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird bis zum 12. November 2020 auf 79 718,09 Euro und ab dem 13. November 2020 auf 99 580,18 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

[X.]ie [X.]eteiligten streiten über die Zahlung von [X.] für die [X.]eigeladene.

2

[X.]er ursprünglich klagende Insolvenzschuldner mit [X.]itz in [X.] ist Trägerverein der [X.], einer [X.] Freikirche. Er unterhielt im hier interessierenden Zeitraum jedenfalls in [X.]eutschland sog [X.]. [X.]as damalige [X.] und [X.]ozialordnung [X.]aden-Württemberg stellte mit [X.]escheid vom 10.7.1995 für den Zeitraum ab dem [X.] fest, dass dem Personenkreis des § 7 der damaligen [X.]atzung des [X.] nach den Regeln der [X.] eine Anwartschaft auf die gemeinschaftsübliche Versorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert sei.

3

[X.]ie [X.]eigeladene war am 1.2.1972 mit 18 Jahren in das Glaubenshaus des [X.] in [X.] aufgenommen worden, wo sie eine Ausbildung zur Hauswirtschafterin absolvierte. In der Folgezeit lebte und arbeitete sie durchgehend in verschiedenen [X.]n des [X.] sowie in [X.]n anderer Träger im Ausland. Zuletzt war sie vom 1.12.2006 bis zum [X.] als Hausverwalterin/Heimleiterin in einem Glaubenshaus in der [X.]chweiz tätig. [X.]ieses verließ sie unter Erklärung ihres Austritts aus der [X.].

4

Jedenfalls hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den [X.]n in [X.]eutschland waren für die [X.]eigeladene keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt worden. Nachdem die [X.]eigeladene ein Kontenklärungsverfahren angestoßen hatte, forderte der beklagte Rentenversicherungsträger vom Insolvenzschuldner [X.] für die [X.] bis zum [X.] iHv 84 716,26 Euro ([X.]escheid vom 12.11.2014; Widerspruchsbescheid vom 11.3.2015).

5

[X.]er Insolvenzschuldner hat sich im dagegen angestrengten Klageverfahren ua auf Verjährung berufen. [X.]ie [X.]eklagte hat sich mit angenommenem [X.] vom [X.] verpflichtet, unter Änderung der angegriffenen [X.]escheide auch für die früheren Zeiten der Auslandstätigkeit der [X.]eigeladenen keine [X.] zu erheben, wodurch sich ihre Forderung auf 79 718,09 Euro reduziert hat. [X.]ie verbliebene Klage hat das [X.]G abgewiesen (Urteil vom [X.]). [X.]ie dagegen gerichtete [X.]erufung des [X.] hat das L[X.]G zurückgewiesen. Zur [X.]egründung hat es ausgeführt, der Insolvenzschuldner sei aus § 233 Abs 2 iVm § 8 Abs 2 [X.]atz 1 [X.] [X.]G[X.] VI zur Zahlung der zutreffend errechneten [X.] verpflichtet. [X.]ie [X.]eigeladene sei unversorgt aus der [X.] ausgeschieden, für die sie während der noch streitigen Zeiträume einen nach § 5 Abs 1 [X.]atz 1 [X.] iVm § 1 Abs 1 [X.]atz 1 Nr 4 [X.]G[X.] VI bzw unter Geltung des zuvor geltenden Rechts versicherungsfreien [X.]ienst geleistet habe. [X.]ei der [X.] handle es sich um eine geistliche Genossenschaft oder eine ähnliche [X.] i[X.] von § 8 Abs 2 [X.]atz 1 [X.] [X.]G[X.] VI. [X.]arunter zu verstehen sei unabhängig vom rechtlichen [X.]tatus der verfestigte Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer [X.], der geistlich und religiös geprägt sei. [X.]as treffe auf die [X.] zu. In ihr hätten sich satzungsgemäß gläubige Menschen zu einer organisatorisch verfestigten [X.] zusammengefunden, die ihrer [X.] Überzeugung und inneren [X.]erufung folgend eine auf [X.]auer angelegte ordensähnliche Glaubens- und Lebensgemeinschaft bilden, ihre zur Verfügung stehende Kraft aktiv für die Verwirklichung des Zwecks der Insolvenzschuldner einsetzen und sogar, ohne dass es hierauf ankomme, in den [X.]n zusammen wohnen und leben würden. [X.]ie [X.]eigeladene sei bis zum [X.] satzungsmäßiges Mitglied der [X.] gewesen. Keine Rolle spiele insoweit, dass sie ab [X.]ezember 2006 in einem Glaubenshaus in der [X.]chweiz gelebt und gearbeitet habe. [X.]ie sei in die [X.] in [X.]eutschland integriert und mit dieser organisatorisch verflochten geblieben und habe weiterhin für diese [X.]ienst geleistet. [X.]er Insolvenzschuldner könne sich daher auch nicht erfolgreich auf Verjährung berufen. [X.]ei Erlass des angegriffenen [X.] sei die vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 [X.]atz 1 [X.]G[X.] IV nicht abgelaufen gewesen. [X.]enn die Fälligkeit der [X.] knüpfe an das Ausscheiden der [X.]eigeladenen aus dem [X.]ienst der [X.] am [X.] an. Zudem greife die 30-jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 [X.]atz 2 [X.]G[X.] IV, weil der Insolvenzschuldner zumindest bedingt vorsätzlich die [X.]eiträge nicht rechtzeitig abgeführt habe (Urteil vom [X.]).

6

Mit seiner Revision hat der Insolvenzschuldner als Verfahrensfehler einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht und gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie eine Verletzung der Grenzen der freien [X.]eweiswürdigung gerügt. Fehlerhaft habe das L[X.]G ein Ausscheiden der [X.]eigeladenen aus seiner Glaubensgemeinschaft erst für 2013 angenommen. Ausgehend von einem Austritt bereits in 2006 sei Verjährung eingetreten, weil die 30-jährige Verjährungsfrist nicht zur Anwendung komme.

7

Am 1.6.2020 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter eingesetzt worden. [X.]ie [X.]eklagte hat eine Forderung iHv 159 328,29 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet. Als Grund der Forderung sind hinsichtlich 91 268,29 Euro der [X.]escheid vom 12.11.2014 und hinsichtlich 68 060 Euro [X.]äumniszuschläge eingetragen worden.

8

[X.]er Kläger hat die Forderung bestritten und am 13.11.2020 die Aufnahme des vorliegenden Rechtsstreits erklärt. Er rügt in materieller Hinsicht eine Verletzung des § 1 [X.]atz 1 Nr 4 [X.]G[X.] VI. [X.]as L[X.]G habe die [X.]egriffe "geistliche Genossenschaften" und "ähnliche [X.]en" ungenügend ausgelegt. Es habe nicht darauf abgestellt, ob deren Angehörige vergütete [X.]ienste für die weltliche [X.] leisten würden und ob die Mitgliedschaft auf Lebenszeit ausgerichtet sei. Ferner rügt der Kläger, das L[X.]G habe unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht einen [X.]ienst der [X.]eigeladenen für die [X.] - statt für die [X.] in der [X.]chweiz oder die internationale [X.] - angenommen.

9

[X.]er Kläger beantragt,
es wird festgestellt, dass sein Widerspruch gegen die unter der laufenden [X.] der Insolvenztabelle in Höhe von 159 328,29 Euro angemeldete Forderung der [X.]eklagten erheblich ist.

[X.]ie [X.]eklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

[X.]ie verteidigt das angegriffene Urteil.

[X.]ie [X.]eigeladene hält das [X.]erufungsurteil ebenfalls für zutreffend. Einen Antrag hat sie nicht gestellt.

Entscheidungsgründe

[X.]ie zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

A) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzli[X.]hen Ents[X.]heidungen der Bes[X.]heid der Beklagten vom 12.11.2014 in Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids vom 11.3.2015 in der Fassung des angenommenen [X.] vom [X.]. Bezogen hierauf ist über das Feststellungsbegehren des [X.] zu ents[X.]heiden. [X.]er [X.]läger hat das vorliegende [X.]lageverfahren, das dur[X.]h die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzs[X.]huldners unterbro[X.]henen worden war (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 240 Satz 1 ZPO), wirksam aufgenommen und führt es zutreffend als Feststellungsklage weiter. [X.]ie Aufnahme ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h den für das Insolvenzverfahren geltenden Vors[X.]hriften (vgl au[X.]h insoweit § 202 Satz 1 SGG iVm § 240 Satz 1 ZPO). [X.]ana[X.]h ist der [X.]läger vorliegend zur Verfahrensaufnahme befugt (hierzu unter [X.]) und hat diese au[X.]h wirksam erklärt (hierzu unter I[X.]). [X.]er [X.]läger konnte das bisherige [X.]lagebegehren zulässigerweise auf ein Feststellungsbegehren umstellen (hierzu unter II[X.]).

[X.] [X.]er [X.]läger ist im vorliegenden Prozess, mit dem die Insolvenzmasse in Anspru[X.]h genommen wird (Passivprozess), zur Aufnahme des unterbro[X.]henen Re[X.]htsstreits befugt. Soweit für eine bestrittene [X.] bereits ein vollstre[X.]kbarer S[X.]huldtitel vorliegt, obliegt die Aufnahme dem [X.] (§ 179 Abs 2 iVm § 180 Abs 2 [X.] <[X.]>). [X.]er Bes[X.]heid der Beklagten vom 12.11.2014 in Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids vom 11.3.2015 in der Fassung des angenommenen [X.] vom [X.], auf den die Beklagte ihre vom [X.]läger bestrittene [X.] [X.] stützt, stellt einen sol[X.]hen S[X.]huldtitel dar. Jedenfalls sozialre[X.]htli[X.]he Beitragsbes[X.]heide, die zwar no[X.]h ni[X.]ht bestandskräftig, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber bereits ergangen sind, sind (vorläufig) vollstre[X.]kbare S[X.]huldtitel iS von § 179 Abs 2 [X.] ([X.] in [X.], [X.]ommentar zur [X.], 5. Aufl 2010, § 179 Rd[X.] 50; sogar für alle vollstre[X.]kbaren Verwaltungsakte: [X.] in [X.] [X.], Stand: 15.10.2020, § 179 Rd[X.]1). Sie zei[X.]hnen si[X.]h dadur[X.]h aus, dass ihre Wirksamkeit und [X.]ur[X.]hsetzbarkeit s[X.]hon vor Eintritt der Bestandskraft grundsätzli[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h die Einlegung von Re[X.]htsbehelfen gehemmt wird (§ 86a Abs 2 [X.] SGG) und dass ihre Vollstre[X.]kung zugunsten der erlassenden Behörde keiner Vollstre[X.]kungsklausel bedarf, wenn diese Verwaltungsvollstre[X.]kung na[X.]h Maßgabe von § 66 [X.] gewählt hat (vgl etwa Ei[X.]henhofer in v. [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2020, § 66 Rd[X.] 5). In dieser Hinsi[X.]ht sind sie mit no[X.]h ni[X.]ht bestandskräftigen, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber bereits ergangenen Steuerbes[X.]heiden verglei[X.]hbar, die na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zu den (vorläufig) vollstre[X.]kbaren S[X.]huldtiteln iS von § 179 Abs 2 [X.] gehören (vgl zur Vorgängerregelung in § 146 [X.]onkursordnung <[X.]O> [X.] Urteil vom 23.2.2010 - VII R 48/07 - [X.]E 228, 134 = juris Rd[X.]2 zu § 179 Abs 2 [X.] und [X.] Bes[X.]hluss vom [X.]/91 - [X.]/NV 1994, 293 = juris Rd[X.]; zuletzt etwa [X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - [X.]/15 - juris Rd[X.]1).

I[X.] [X.]er [X.]läger hat die Aufnahme des vorliegenden Re[X.]htsstreits dur[X.]h seinen S[X.]hriftsatz vom 12.11.2020 - eingegangen beim [X.] - wirksam erklärt (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 250 ZPO, § 180 Abs 2 [X.]). [X.]ass der Re[X.]htsstreit bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits in der Revisionsinstanz anhängig gewesen ist, steht dem ni[X.]ht entgegen (vgl hierzu etwa [X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - [X.]/03 - juris Rd[X.]; [X.] Urteil vom 23.6.2015 - III R 26/12 - juris Rd[X.]6). [X.]as Erfordernis einer vorherigen [X.]ur[X.]hführung des insolvenzre[X.]htli[X.]hen Prüfverfahrens ist gewahrt (vgl hierzu etwa [X.] Urteil vom 3.7.2014 - IX ZR 261/12 - juris Rd[X.] 9 f mwN). [X.]er [X.]läger hat dies dur[X.]h Vorlage eines beglaubigten Tabellenauszugs na[X.]hgewiesen (vgl zu diesem Erfordernis etwa [X.] Urteil vom 7.12.2017 - [X.]/14 - [X.]Z 217, 103 = juris Rd[X.]1 mwN).

II[X.] Zutreffend führt der [X.]läger den aufgenommenen Re[X.]htsstreit als Feststellungsklage weiter. [X.]arin liegt keine im Revisionsverfahren unzulässige (§ 168 Satz 1 SGG) [X.]lageänderung, sondern eine gemäß § 99 Abs 3 [X.] SGG zulässige [X.] an die insoweit maßgebenden Vors[X.]hriften der [X.] "wegen einer später eingetretenen Veränderung" - der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - ohne Änderung des [X.] (vgl für das zivilre[X.]htli[X.]he Verfahren etwa [X.] Bes[X.]hluss vom 31.10.2012 - [X.]/12 - [X.]Z 195, 233, juris Rd[X.]2 mwN).

B) [X.]er Senat kann über das Feststellungsbegehren allerdings nur ents[X.]heiden, soweit die von der Beklagten geltend gema[X.]hte [X.] ni[X.]ht über den Betrag von 79 718,09 Euro hinausgeht. [X.]er darüberhinausgehende Antrag des [X.] ist unzulässig; insoweit bleibt die Beurteilung der Begründetheit seines Widerspru[X.]hs einem selbstständigen insolvenzre[X.]htli[X.]hen Feststellungsverfahren vorbehalten. [X.]ie Aufnahme eines bereits anhängigen Re[X.]htsstreits zur Feststellung einer [X.] setzt na[X.]h § 180 Abs 2 [X.] voraus, dass "die(selbe) Forderung" den Gegenstand des [X.] wie des aufzunehmenden Re[X.]htsstreits bildet (vgl zur Vorgängerregelung in § 146 Abs 3 [X.]O [X.] Urteil vom [X.] - [X.]Z 105, 34 = juris Rd[X.]4; vgl au[X.]h [X.] in [X.], [X.], 5. Aufl 2020, § 180 Rd[X.] 9; [X.] in [X.], [X.]ommentar zur [X.], 5. Aufl 2010, § 179 Rd[X.] 64). [X.]ie von der Beklagten zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung de[X.]kt si[X.]h aber, soweit sie mit einer weiteren [X.]ynamisierung der [X.] (hierzu unter [X.]) und aufgelaufenen Säumniszus[X.]hlägen (hierzu unter I[X.]) begründet wird, ni[X.]ht mit der Na[X.]hversi[X.]herungsforderung iHv zuletzt 79 718,09 Euro, auf die si[X.]h der im vorliegenden [X.]lageverfahren streitgegenständli[X.]he Bes[X.]heid bezieht.

1. Soweit die Beklagte eine über 79 718,09 Euro hinausgehende Hauptforderung zur Tabelle angemeldet hat, stützt sie si[X.]h offensi[X.]htli[X.]h auf eine interne Neubere[X.]hnung der [X.] bezogen auf eine Beglei[X.]hung im Jahr 2020. Insoweit übersteigt die bestrittene [X.] dem Betrag na[X.]h die Forderung aus dem vorliegend streitgegenständli[X.]hen Na[X.]hversi[X.]herungsbes[X.]heid. Zwar unterliegen die von der Beklagten im Bes[X.]heid vom 12.11.2014 in Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids vom 11.3.2015 in der Fassung des angenommenen [X.] vom [X.] festgesetzten [X.] der weiteren Anpassung gemäß § 181 Abs 4 [X.] (vgl zum Sinn und Zwe[X.]k dieser sog [X.]ynamisierung Entwurfsbegründung zum Rentenreformgesetz 1992 BT-[X.]ru[X.]ks 11/4124 S 187 zu § 176 Abs 4 [X.]-E). [X.]er Insolvenzs[X.]huldner wurde au[X.]h von der Beklagten im Bes[X.]heid vom 12.11.2014 darauf hingewiesen, dass die festgesetzten [X.] bezogen auf eine Zahlung im Jahr 2014 bere[X.]hnet wurden. Als bloße Bere[X.]hnungsregelung bewirkt die Regelung in § 181 Abs 4 [X.] jedo[X.]h keine Änderung eines bereits erlassenen [X.] kraft Gesetzes. Hierfür bedarf es vielmehr einer Neufestsetzung der Beiträge dur[X.]h Verwaltungsakt, der unter den Voraussetzungen des § 96 Abs 1 SGG Gegenstand eines anhängigen [X.]lageverfahrens werden würde. Ausgehend von den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) hat die Beklagte einen sol[X.]hen Änderungsbes[X.]heid ni[X.]ht erlassen.

2. Soweit die bestrittene [X.] mit aufgelaufenen Säumniszus[X.]hlägen begründet wird, de[X.]kt sie si[X.]h s[X.]hon dem Grunde na[X.]h ni[X.]ht mit dem Gegenstand des vorliegenden [X.]lageverfahrens. [X.]er diesen bildende Na[X.]hversi[X.]herungsbes[X.]heid der Beklagten enthält keinen Verwaltungsakt zur Festsetzung oder Geltendma[X.]hung von Säumniszus[X.]hlägen, die Beklagte behielt si[X.]h dies darin ledigli[X.]h vor. Eine Geltendma[X.]hung dur[X.]h Verwaltungsakt war vorliegend au[X.]h ni[X.]ht entbehrli[X.]h. Säumniszus[X.]hläge für eine Beitragsforderung, die wie in [X.] (dur[X.]h Bes[X.]heid) mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird (§ 24 Abs 1 iVm Abs 2 SGB IV), bedürfen der Festsetzung dur[X.]h einen Verwaltungsakt (vgl [X.] vom 29.11.2007 - [X.] R 48/06 R - [X.], 227 = [X.]-2600 § 186 [X.], Rd[X.]4). Nur dies trägt der Gesamtregelung in § 24 Abs 2 SGB IV Re[X.]hnung. [X.]ana[X.]h sind zur Vermeidung unbilliger Härten Säumniszus[X.]hläge dann ni[X.]ht zu erheben, wenn eine Beitragsforderung (dur[X.]h Bes[X.]heid) mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird und der Beitragss[X.]huldner glaubhaft ma[X.]ht, dass er unvers[X.]huldet keine [X.]enntnis von der Zahlungspfli[X.]ht hatte (vgl hierzu [X.] vom 12.2.2004 - [X.] RJ 28/03 R - [X.], 150 = [X.]-2400 § 24 [X.] Rd[X.]4 - juris Rd[X.]2). [X.]ies bedarf einer behördli[X.]hen Beurteilung und Regelung im Einzelfall.

C) Soweit im vorliegenden [X.]lageverfahren über das Feststellungsbegehren zu ents[X.]heiden ist, bleibt die Revision erfolglos. [X.]er Widerspru[X.]h des [X.] gegen die von der Beklagten geltend gema[X.]hte [X.] ist jedenfalls unbegründet, soweit diese ni[X.]ht über den Betrag von 79 718,09 Euro hinausgeht. Wie das [X.] zutreffend ents[X.]hieden hat, ist der Bes[X.]heid vom 12.11.2014 in Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids vom 11.3.2015 in der Fassung des angenommenen [X.] vom [X.], in dem die Beklagte eine Forderung in dieser Höhe festsetzte, re[X.]htmäßig. Er findet seine Re[X.]htsgrundlage in § 181 Abs 5 Satz 1, § 185 Abs 1 Satz 1 iVm § 8 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.], für Na[X.]hversi[X.]herungszeiträume vor dem [X.] zudem iVm § 233 Abs 2 Satz 1 [X.]. [X.]ana[X.]h werden [X.] die Beiträge zur Na[X.]hversi[X.]herung von Personen, die wegen des Wegfalls ihres Versorgungsanspru[X.]hs gegen eine ähnli[X.]he [X.] iS des § 5 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] na[X.]h § 8 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] na[X.]hzuversi[X.]hern sind, von der betroffenen [X.] getragen und unmittelbar an den Rentenversi[X.]herungsträger gezahlt. Für die Beigeladene ist die Na[X.]hversi[X.]herung na[X.]h § 8 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] dur[X.]hzuführen (hierzu unter [X.]). [X.]em von der Beklagten angenommenen Na[X.]hversi[X.]herungszeitraum begegnen keine Bedenken. [X.]ies gilt au[X.]h für die Höhe der im Bes[X.]heid vom 12.11.2014 in Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids vom 11.3.2015 in der Fassung des angenommenen [X.] vom [X.] festgesetzten [X.] (hierzu unter I[X.]). [X.]ie Na[X.]hversi[X.]herungsforderung der Beklagten ist au[X.]h ni[X.]ht verjährt (hierzu unter II[X.]).

[X.] [X.]ie Beigeladene ist na[X.]hzuversi[X.]hern. [X.]as beurteilt si[X.]h für den gesamten Na[X.]hversi[X.]herungszeitraum na[X.]h § 8 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] (hierzu unter 1.), dessen Voraussetzungen in Bezug auf die Beigeladene erfüllt sind (hierzu unter 2.).

1. Für die Na[X.]hversi[X.]herung der Beigeladenen ist au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des vor dem [X.] liegenden [X.] § 8 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] (idF des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartners[X.]haftsre[X.]hts vom 15.12.2004 - [X.]) maßgebli[X.]h. [X.]as ergibt si[X.]h aus § 233 Abs 2 Satz 1 [X.] (idF der Neubekanntma[X.]hung vom [X.]). Na[X.]h dieser Übergangsvors[X.]hrift werden [X.] Personen, die na[X.]h dem 31.12.1991 aus einer Bes[X.]häftigung ausges[X.]hieden sind, in der sie na[X.]h § 5 Abs 1 [X.] versi[X.]herungsfrei waren, na[X.]h den vom [X.] an geltenden Vors[X.]hriften des [X.] na[X.]hversi[X.]hert; das gilt au[X.]h für die Zeiträume zuvor, in denen sie na[X.]h dem sinngemäß entspre[X.]henden Re[X.]ht versi[X.]herungsfrei waren. [X.]ie Beigeladene, für die nur ein Auss[X.]heiden na[X.]h dem 31.12.1991 in Betra[X.]ht kommt, war ausgehend von den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] sowohl na[X.]h § 5 Abs 1 [X.] (hierzu unter a) als au[X.]h na[X.]h dem vor dem [X.] anwendbaren Re[X.]ht (hierzu unter b) versi[X.]herungsfrei.

a) [X.]ie Beigeladene war unter Geltung des § 5 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] (im Na[X.]hversi[X.]herungszeitraum anzuwenden in der Ursprungsfassung vom 18.12.1989 - [X.] 2261 -, der demgegenüber unveränderten Fassung der Neubekanntma[X.]hung vom [X.] - sowie der bezügli[X.]h der vorliegend in Betra[X.]ht kommenden Tatbestandsalternative weiterhin unveränderten Fassung des [X.] zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 21.12.2008 - [X.] 2933 -) versi[X.]herungsfrei. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift sind [X.] satzungsmäßige Mitglieder geistli[X.]her Genossens[X.]haften, [X.] und Angehörige ähnli[X.]her [X.]en, wenn ihnen na[X.]h den Regeln der [X.] eine Anwarts[X.]haft auf die in der [X.] übli[X.]he Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesi[X.]hert ist, in dieser Bes[X.]häftigung versi[X.]herungsfrei. [X.]abei gilt na[X.]h dem Re[X.]htsgedanken des § 1 Satz 1 [X.] [X.] der [X.]ienst für die [X.] als Bes[X.]häftigung im Sinne des Re[X.]hts der Rentenversi[X.]herung. Na[X.]h § 5 Abs 1 Satz 3 [X.] ents[X.]heidet die oberste Verwaltungsbehörde des [X.], in dem die betroffene Genossens[X.]haft oder [X.] ihren Sitz hat, über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Versi[X.]herungsfreiheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder bzw Angehörigen. Ausgehend von den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] ist die Beigeladene im Na[X.]hversi[X.]herungszeitraum als Angehörige einer ähnli[X.]hen [X.] iS des § 5 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] anzusehen (hierzu unter aa), der eine gesi[X.]herte Anwarts[X.]haft auf die in der [X.] übli[X.]he Versorgung gewährleistet war (hierzu unter [X.]).

aa) Jedenfalls im Na[X.]hversi[X.]herungszeitraum wurde von den Personen, die ni[X.]ht nur vorübergehend in den [X.] des Insolvenzs[X.]huldners lebten, eine ähnli[X.]he [X.] iS des § 5 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] (zum Begriff unter <1>) gebildet (hierzu unter <2>), der die Beigeladene ab dem 1.2.1972 angehörte (hierzu unter <3>).

(1) [X.]er Begriff der "ähnli[X.]hen [X.]en" iS des § 5 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] bes[X.]hreibt einen Typus, der inhaltli[X.]h dur[X.]h die Ähnli[X.]hkeit zu den in der Norm zunä[X.]hst genannten geistli[X.]hen Genossens[X.]haften und [X.]gemeins[X.]haften bestimmt wird (vgl zur Re[X.]htsfigur des Typus im Sozialre[X.]ht zuletzt [X.] vom 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - [X.], 95 = [X.]-2400 § 7 [X.], Rd[X.]3; zur ausrei[X.]henden Bestimmtheit des Typus "Bes[X.]häftigung" [X.] <[X.]ammer> Bes[X.]hluss vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - [X.] 3-2400 § 7 [X.]1 S 27 f = juris Rd[X.]). Es ist dabei ni[X.]ht erforderli[X.]h, dass stets sämtli[X.]he als idealtypis[X.]h erkannten Merkmale vorliegen, diese können vielmehr in unters[X.]hiedli[X.]hem Maße und vers[X.]hiedener Intensität gegeben sein; je für si[X.]h genommen haben sie nur die Bedeutung von Anzei[X.]hen oder Indizien. Ents[X.]heidend ist jeweils ihre Verbindung, die Intensität und die Häufigkeit ihres Auftretens im konkreten Einzelfall. Maßgebli[X.]h ist das Gesamtbild (zum Ganzen [X.] <[X.]ammer> Bes[X.]hluss vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - [X.] 3-2400 § 7 [X.]1 S 27 f = juris Rd[X.]). [X.]ie [X.]en Merkmale sind vorliegend der Verfasstheit der geistli[X.]hen Genossens[X.]haften und [X.]gemeins[X.]haften zu entnehmen, die innerhalb des § 5 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] den "Normalfall" bilden (hierzu unter ). [X.]amit erfasst der Typus Gruppen von Personen, die dur[X.]h gemeinsame Ans[X.]hauungen religiöser oder weltans[X.]hauli[X.]her Art (hierzu unter ) untereinander verbunden sind und die zur Verwirkli[X.]hung ihrer gemeinsamen religiösen bzw weltans[X.]hauli[X.]hen Ziele ein Leben führen, das mit demjenigen in geistli[X.]hen Genossens[X.]haften und [X.]gemeins[X.]haften (hierzu unter <[X.]>) weitgehend übereinstimmt. Ob eine sol[X.]he weitgehende Übereinstimmung besteht, ist Tatfrage und beurteilt si[X.]h na[X.]h dem Gesamtbild des von den Angehörigen der betroffenen Gruppe geführten Lebens. Ein starkes Indiz hierfür ist das Führen eines Lebens in [X.] (hierzu unter ). Unerhebli[X.]h ist hingegen, ob bei Aufnahme in die Gruppe Gelübde abgelegt werden, ob ihre Angehörigen zumindest au[X.]h einen [X.]ienst "in der Welt" leisten und wie selten oder s[X.]hwierig ein Austritt aus der Gruppe ist (hierzu unter ). [X.]ies ergibt eine Auslegung des § 5 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] anhand des Wortlauts, der Systematik und dem Sinn und Zwe[X.]k der Norm, wie er si[X.]h den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Norm entnehmen lässt (zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung vgl etwa [X.] Urteil vom [X.] - 2 BvR 2628/10 - [X.]E 133, 168 Rd[X.] 66 mwN).

(a) [X.]er Begriff der "ähnli[X.]hen [X.]en", deren Angehörige der Tatbestand des § 5 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] erfasst, wird hier ni[X.]ht eigenständig definiert, ebenso wenig wie in § 1 Satz 1 [X.], § 8 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] und § 4 Abs 1 [X.] [X.]I, in denen der Begriff ebenfalls Verwendung findet. [X.]ie den Typus der "ähnli[X.]hen [X.]en" bestimmenden Merkmale werden vielmehr dur[X.]h den Bezug auf die zuvor genannten "geistli[X.]hen Genossens[X.]haften" und [X.]en der "[X.]" bestimmt.

[X.]as Adjektiv "ähnli[X.]h" verdeutli[X.]ht, dass die betreffenden [X.]en für die rentenversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Behandlung zwar ni[X.]ht vollständig, jedo[X.]h in den maßgebli[X.]hen Merkmalen mit den zuvor genannten "geistli[X.]hen Genossens[X.]haften" und [X.]en der "[X.]" übereinstimmen müssen. [X.]as auf alle drei in § 5 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] genannten Alternativen glei[X.]hermaßen bezogene Wort "[X.]" bezei[X.]hnet [X.] sowohl das Zusammensein oder Zusammenleben in gegenseitiger Verbundenheit als au[X.]h eine Gruppe von Personen, die dur[X.]h gemeinsame Ans[X.]hauungen oder Ähnli[X.]hes untereinander verbunden sind (vgl Wissens[X.]haftli[X.]her Rat der [X.], [X.] - [X.] [X.], [X.], 3. Aufl 1999, Sti[X.]hwort [X.]; ebenso https://www.duden.de/re[X.]hts[X.]hreibung/[X.]).

Au[X.]h na[X.]h seiner Entstehungsges[X.]hi[X.]hte ist der Begriff der "ähnli[X.]hen [X.]en" stets in Bezug zu den geistli[X.]hen Genossens[X.]haften und [X.]gemeins[X.]haften gesetzt worden. Erstmals eigenständig geregelt wurde die Versi[X.]herungspfli[X.]ht von [X.] Mitgliedern geistli[X.]her Genossens[X.]haften, [X.] und Angehörigen ähnli[X.]her [X.]en bei der [X.] (vgl hierzu ausführli[X.]h [X.] vom 17.12.1996 - 12 R[X.] 2/96 - [X.], 307 = [X.] 3-2500 § 6 [X.]4, juris Rd[X.]5 ff). Na[X.]h § 1227 Abs 1 Satz 1 [X.] 5 [X.] idF des Art 1 des [X.] ([X.]) vom 23.2.1957 ([X.] 45) und § 2 Abs 1 [X.] ([X.]) idF des Art 1 des [X.] ([X.]) vom 23.2.1957 ([X.] 88) hing ihre Versi[X.]herungspfli[X.]ht no[X.]h [X.] von [X.] oberhalb eines bestimmten S[X.]hwellenwerts ab. [X.]abei fand zum [X.] der Begriff "ähnli[X.]he [X.]en" Verwendung, der auf eine Bes[X.]hlussempfehlung des [X.] zurü[X.]kging, ohne dort allerdings weiter erläutert zu werden. In den Gesetzentwürfen, die in das [X.] und [X.] mündeten, wurde no[X.]h auf "Mitglieder geistli[X.]her (…) Genossens[X.]haften, [X.] (…) und ähnli[X.]he Personen" abgestellt - wie bis heute in § 27 Abs 1 [X.] SGB III und § 6 Abs 1 [X.] - und deren Versi[X.]herungsfreiheit vorgesehen - (vgl § 1229 Abs 1 [X.] [X.] in BT-[X.]ru[X.]ks 02/2437 S 8 sowie § 2 Abs 1 [X.] [X.]-E in BT-[X.]ru[X.]ks 02/2314 [X.]). [X.]emgegenüber empfahl der [X.] die dann in § 1227 Abs 1 Satz 1 [X.] 5 [X.] und § 2 Abs 1 [X.] [X.] aufgenommene Regelung zur Versi[X.]herungspfli[X.]ht für "Mitglieder geistli[X.]her Genossens[X.]haften, [X.] (…) und Angehörige ähnli[X.]her [X.]en" (BT-[X.]ru[X.]ks 02/3080 [X.] und 7).

In systematis[X.]her Hinsi[X.]ht ergibt si[X.]h zudem die Notwendigkeit, den Begriff der "ähnli[X.]hen [X.]en" in § 5 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] in Übereinstimmung mit § 1 Satz 1 [X.] und § 8 Abs 2 Satz 1 [X.] auszulegen. [X.]ie Vors[X.]hriften ergänzen einander. Während § 1 Satz 1 [X.] [X.] die grundsätzli[X.]he Versi[X.]herungspfli[X.]ht von Mitgliedern geistli[X.]her Genossens[X.]haften, [X.] und Angehörigen ähnli[X.]her [X.]en bestimmt, regelt § 5 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.], unter wel[X.]hen Voraussetzungen dieser grundsätzli[X.]h versi[X.]herungspfli[X.]htige Personenkreis bei Bestehen eines autonomen Versorgungssystems der betroffenen [X.] versi[X.]herungsfrei ist. Etwas anderes gilt nur für die vorliegend ni[X.]ht betroffenen ni[X.]ht-satzungsmäßigen Mitglieder geistli[X.]her Genossens[X.]haften wie insbesondere Postulanten und Novizen, für die Versi[X.]herungspfli[X.]ht in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung besteht (vgl [X.] vom 17.12.1996 - 12 R[X.] 2/96 - [X.], 307 = [X.] 3-2500 § 6 [X.]4 - juris Rd[X.]1 ff). § 8 Abs 2 Satz 1 [X.] regelt die Na[X.]hversi[X.]herung der na[X.]h § 5 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] versi[X.]herungsfreien Personen.

(b) Na[X.]h dem Sinn und Zwe[X.]k der betroffenen Regelungen erfasst der Typus der "ähnli[X.]hen [X.]en" in § 5 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] - wie in § 1 Satz 1 [X.] und § 8 Abs 2 Satz 1 [X.] - nur Gruppen von Personen, die dur[X.]h gemeinsame Ans[X.]hauungen religiöser oder weltans[X.]hauli[X.]her Art untereinander verbunden sind. Mit Bli[X.]k auf diesen Personenkreis sind die hier interessierenden gesetzli[X.]hen Regelungen ges[X.]haffen worden. Zur Begründung der erstmals in § 1227 Abs 1 Satz 1 [X.] 5 [X.] idF des [X.] und § 2 Abs 1 [X.] [X.] idF [X.] geregelten Versi[X.]herungspfli[X.]ht von [X.] Mitgliedern geistli[X.]her Genossens[X.]haften, [X.] und Angehörigen ähnli[X.]her [X.]en, auf die der - regelhaft Versi[X.]herungspfli[X.]ht begründende - Arbeitnehmerbegriff ni[X.]ht anzuwenden sei, wurde auf deren S[X.]hutzbedürftigkeit verwiesen (zu BT-[X.]ru[X.]ks 02/3080 [X.]). Glei[X.]hzeitig war das historis[X.]h gewa[X.]hsene Eigenre[X.]ht der betroffenen Genossens[X.]haften und [X.]en zu berü[X.]ksi[X.]htigen. In ihrer heutigen Ausgestaltung tragen die Regelungen einerseits dem in Art 140 GG iVm Art 137 Abs 3 Satz 1 Weimarer Rei[X.]hsverfassung verbürgten Selbstverwaltungsre[X.]ht der Religionsgesells[X.]haften und der ihnen glei[X.]hgestellten weltans[X.]hauli[X.]hen Vereinigungen Re[X.]hnung. [X.]ieses Selbstverwaltungsre[X.]ht umfasst Regelungen zur Versorgung der eigenen Bes[X.]häftigten. Andererseits stellen die Regelungen si[X.]her, dass der Rentenversi[X.]herungss[X.]hutz als [X.]onkretisierung des Sozialstaatsprinzips nur zurü[X.]ktritt, wenn die Selbstregelung einen Mindeststandard [X.] Si[X.]herung re[X.]htli[X.]h und tatsä[X.]hli[X.]h gewährleistet (eingehend Fi[X.]hte in [X.], [X.], Stand: [X.], Juni 2009, [X.] § 5 Rd[X.] 65 mwN; [X.] in Handbu[X.]h des Staatskir[X.]henre[X.]hts der [X.], 2. Aufl 1994, § 30 S 859 f; vgl zur Gewährleistung einer lebenslangen Versorgung als Voraussetzung der Versi[X.]herungsfreiheit in der gesetzli[X.]hen Unfallversi[X.]herung [X.] vom 11.6.1990 - 2 [X.] 51/89 - [X.], 73 = [X.] 3-2200 § 541 [X.], juris Rd[X.]0 f).

([X.]) Zur Erfassung der [X.]en Merkmale kann auf das [X.], insbesondere dasjenige der [X.] [X.]ir[X.]he, und auf die Ers[X.]heinungsformen der mit den [X.] [X.]ir[X.]hen verbundenen [X.]gemeins[X.]haften zurü[X.]kgegriffen werden. Obglei[X.]h der Begriff der "ähnli[X.]hen [X.]en" neutral formuliert und staatskir[X.]henre[X.]htli[X.]h auf alle Religionsgesells[X.]haften und die ihnen glei[X.]hgestellten weltans[X.]hauli[X.]hen Vereinigungen anwendbar ist, bezieht er si[X.]h [X.] auf geistli[X.]he Genossens[X.]haften, deren Ausgestaltung vor allem dur[X.]h das [X.] der [X.] [X.]ir[X.]he geformt ist, sowie auf die dur[X.]h das [X.] Selbstverständnis geprägten [X.]en der [X.].

[X.]as über Jahrhunderte ausgebildete [X.] der [X.] [X.]ir[X.]he ist insbesondere im [X.] ([X.]) kodifiziert. [X.]er Begriff "geistli[X.]he Genossens[X.]haft" wird im [X.]/1917 sowohl als Sammelbegriff für [X.]en verwendet, in denen entweder die feierli[X.]hen (Orden) oder die einfa[X.]hen Gelübde ([X.]ongregation) abgelegt werden, als au[X.]h für die in [X.] ff [X.]/1917 geregelten Gesells[X.]haften des gemeins[X.]haftli[X.]hen Lebens ohne Gelübde (vgl [X.]/[X.]/[X.]/de Wall , Lexikon für [X.]ir[X.]hen- und Religionsre[X.]ht, [X.], "Genossens[X.]haft - [X.]atholis[X.]h", [X.] f; [X.] in Münsteris[X.]her [X.]ommentar zum [X.], [X.], Stand: Mai 1998, [X.] Übersi[X.]ht vor 573, 1). Im aktuellen [X.]/1983 findet der Begriff allerdings keine Verwendung mehr. Orden und [X.]ongregationen werden nunmehr unter den Begriff "[X.]" gefasst. [X.]ie Gesells[X.]haften des gemeins[X.]haftli[X.]hen Lebens ohne Gelübde finden si[X.]h jetzt unter dem Begriff "Gesells[X.]haften des apostolis[X.]hen Lebens". Umgangsspra[X.]hli[X.]h werden sämtli[X.]he dieser [X.]en ungea[X.]htet der kir[X.]henre[X.]htli[X.]hen [X.]ifferenzierung zumeist als Orden bezei[X.]hnet.

[X.]er ursprüngli[X.]h Frauen vorbehaltene Beruf der [X.]iakonisse ist im 19. Jahrhundert entstanden und jedenfalls traditionell mit dem Eintritt in eine S[X.]hwesterns[X.]haft verbunden. [X.]a die [X.] [X.]ir[X.]hen kein [X.] kennen (vgl [X.] [X.] , Evangelis[X.]hes Soziallexikon, 9. Aufl 2016, Eintrag "[X.]ommunitäten/Orden/Bruder- und S[X.]hwesterns[X.]haften"), ergeben si[X.]h die dabei geltenden Bestimmungen aus dem Eigenre[X.]ht der jeweiligen S[X.]hwesterns[X.]haft, das übli[X.]herweise die Form von Satzungen oder Ordnungen aufweist (vgl zu Ansätzen einheitli[X.]her Rahmenbedingungen für das [X.]iakonat [X.] [X.] , Evangelis[X.]hes Soziallexikon, 9. Aufl 2016, Eintrag "[X.]iakon/[X.]iakonisse/[X.]iakonin").

(d) Ob eine Gruppe von Personen, die dur[X.]h gemeinsame Ans[X.]hauungen religiöser oder weltans[X.]hauli[X.]her Art untereinander verbunden sind, zur Verwirkli[X.]hung ihrer gemeinsamen religiösen bzw weltans[X.]hauli[X.]hen Ziele ein Leben führen, das mit demjenigen in geistli[X.]hen Genossens[X.]haften und [X.]gemeins[X.]haften weitgehend übereinstimmt, ist Tatfrage und na[X.]h dem Gesamtbild des in der betroffenen Gruppe geführten Lebens zu ents[X.]heiden. Ein starkes Indiz hierfür ist das Führen eines Lebens in [X.], denn sowohl die geistli[X.]hen Genossens[X.]haften entspre[X.]hend der früheren Bezei[X.]hnung im [X.] [X.] als au[X.]h die [X.]gemeins[X.]haften, von denen der Typus der "ähnli[X.]hen [X.]en" ausgeht, zei[X.]hnen si[X.]h in aller Regel dur[X.]h ein Leben in [X.] aus. Obglei[X.]h einige ([X.]) [X.] na[X.]h ihrem Eigenre[X.]ht Personen in die [X.] aufnehmen, die außerhalb einer Ordensniederlassung leben (zB Oblaten), ist unter Geltung des [X.]/1983 sowohl für die "[X.]" als au[X.]h für die "Gesells[X.]haften des apostolis[X.]hen Lebens" weiterhin das gemeinsame Leben im Sinne eines brüderli[X.]hen bzw s[X.]hwesterli[X.]hen Lebens in [X.] konstituierend (vgl [X.] 607 § 2 und [X.] 731 § 1 [X.]/1983). [X.]ieses dient na[X.]h ordensre[X.]htli[X.]hem Verständnis der gegenseitigen Hilfe und der Erfüllung der persönli[X.]hen Berufung ([X.] 602 Satz 1 und [X.] 732 Halbsatz 2 iVm [X.] 602 Satz 1 [X.]/1983; vgl dazu, dass der Verweis auf [X.] 602 au[X.]h für Gesells[X.]haften des apostolis[X.]hen Lebens na[X.]h [X.] 732 Halbsatz 1 [X.]/1983 gilt, die si[X.]h ni[X.]ht auf die apostolis[X.]hen Räte - Ehelosigkeit, Armut und Gehorsam - verpfli[X.]htet haben, [X.]/[X.], [X.]anonis[X.]hes Re[X.]ht, [X.], 13. Aufl 1997, § 92 S 571 f; [X.] in Münsteris[X.]her [X.]ommentar zum [X.], [X.], Stand: Mai 1998, 602, 1). In verglei[X.]hbarer Weise stellen die [X.]gemeins[X.]haften - zumindest traditionell - in [X.]häusern und [X.]mutterhäusern zusammengefasste Glaubens-, Lebens- und [X.]ienstgemeins[X.]haften dar (vgl Fi[X.]hte in [X.], [X.], Stand: [X.], Mai 2008, [X.] § 5 Rd[X.] 68 mwN), au[X.]h wenn sie si[X.]h seit Ende der 1960er Jahre für weitere Personengruppen geöffnet haben (vgl [X.] [X.] , Evangelis[X.]hes Soziallexikon, 9. Aufl 2016, Eintrag "[X.]iakon/[X.]iakonisse/[X.]iakonin") und von ihren Angehörigen inzwis[X.]hen ni[X.]ht mehr in jedem Fall ein Leben innerhalb der [X.] verlangen.

Ein sol[X.]hes Leben in [X.] ist gekennzei[X.]hnet dur[X.]h eine weitgehende Verfle[X.]htung von persönli[X.]hem Leben, einzeln oder gemeinsam dur[X.]hgeführten religiösen oder weltans[X.]hauli[X.]hen Praktiken der jeweiligen [X.] und den ggf innerhalb oder außerhalb der [X.] erbra[X.]hten [X.]iensten. Es beinhaltet eine Form von räumli[X.]hem Zusammenleben, die si[X.]h dur[X.]haus - wie in einer [X.]losteranlage - auf ein au[X.]h größeres Areal mit (privaten) Wohn- und [X.]sberei[X.]hen oder sogar - wie bei einem Orden mit vers[X.]hiedenen Niederlassungen - auf mehrere sol[X.]her Areale beziehen kann.

(e) [X.]as Ablegen von Gelübden oder gar von sol[X.]hen in einer bestimmten feierli[X.]hen Form ist hingegen im hier interessierenden rentenre[X.]htli[X.]hen Zusammenhang weder für die geistli[X.]hen Genossens[X.]haft no[X.]h die [X.]gemeins[X.]haften prägend. Bei den "Gesells[X.]haften des apostolis[X.]hen Lebens" als Gesells[X.]haften des Lebens in [X.] ohne Gelübde ist ein sol[X.]hes s[X.]hon definitionsgemäß ni[X.]ht vorgesehen. Na[X.]h dem [X.] Selbstverständnis haben Gelübde ohnehin den Charakter freiwilliger Verpfli[X.]htungen (vgl [X.] [X.] , Evangelis[X.]hes Soziallexikon, 9. Aufl 2016, Eintrag "[X.]ommunitäten/Orden/Bruder- und S[X.]hwesterns[X.]haften"). Mit Bli[X.]k auf den S[X.]hutzzwe[X.]k der rentenre[X.]htli[X.]hen Regelungen kommt es entgegen der Auffassung des [X.] au[X.]h ni[X.]ht darauf an, ob die Angehörigen der betroffenen Gruppe "in der Welt" [X.]ienst leisten. Ausgehend von der Grundregelung in § 1 Satz 1 [X.] iVm Satz 4 [X.] gelten die Regelungen zur Versi[X.]herungspfli[X.]ht, Versi[X.]herungsfreiheit und Na[X.]hversi[X.]herung von (satzungsmäßigen) Mitgliedern geistli[X.]her Genossens[X.]haften, [X.] und Angehörigen ähnli[X.]her [X.]en gerade für Personen, die auss[X.]hließli[X.]h [X.]ienst für die [X.] leisten bzw geleistet haben (vgl zur Versi[X.]herungspfli[X.]ht der Mitglieder kontemplativer Orden [X.] vom 17.12.1996 - 12 R[X.] 2/96 - [X.], 307 = [X.] 3-2500 § 6 [X.]4, juris Rd[X.]4). Ebenso wenig ist maßgebli[X.]h, wie selten oder s[X.]hwierig ein Austritt ist.

(2) [X.]ie Feststellungen des [X.] tragen seine im Ergebnis zutreffende Annahme, die Angehörigen der [X.], die ni[X.]ht nur vorübergehend in den vom Insolvenzs[X.]huldner unterhaltenen [X.] leben, jedenfalls im Na[X.]hversi[X.]herungszeitraum als eine ähnli[X.]he [X.] iS des § 5 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] anzusehen.

Als Freikir[X.]he ist die [X.] ein Zusammens[X.]hluss von Personen mit gemeinsamer religiöser Ans[X.]hauung. [X.]ass ihre Angehörigen, die ni[X.]ht nur vorübergehend - etwa als Gäste - in den [X.] des Insolvenzs[X.]huldners leben, dort zur Verwirkli[X.]hung der gemeinsamen religiösen Ziele ein Leben in [X.] führen sollten, liegt s[X.]hon deswegen nahe, weil der Insolvenzs[X.]huldner selbst diese Form des Zusammenlebens als "ordensähnli[X.]he Glaubensgemeins[X.]haft" (§ 2 Abs 3 [X.] Bu[X.]hst a Satz 1 und 2 der Satzung idF vom 13.6.2011) bzw als "Orden der geistli[X.]hen Genossens[X.]haft '[X.]'" (§ 7 Art 1 Satzung idF vom 3.7.1970; 27.6.1986; [X.]; [X.]) bezei[X.]hnet. Na[X.]h den Feststellungen des [X.] leben in den vom Insolvenzs[X.]huldner unterhaltenen [X.] au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h Angehörige der [X.], die - entspre[X.]hend dem Zwe[X.]k der [X.] und der darin lebenden [X.], wie er si[X.]h zuletzt aus § 2 Abs 3 [X.] Bu[X.]hst a Satz 1 der Satzung idF vom 13.6.2011 ergibt - ihrer [X.]hristli[X.]hen Überzeugung und inneren Berufung folgen und ihre zur Verfügung stehende [X.]raft aktiv für die Verwirkli[X.]hung des Zwe[X.]ks der Freikir[X.]he einsetzen. Wie das [X.] beispielhaft für die Beigeladene festgestellt hat, kommt es dabei zu einer sogar vollständigen Verfle[X.]htung von Arbeitsleben, persönli[X.]her Lebens- und Glaubensgemeins[X.]haft.

(3) [X.]ie Feststellungen des [X.] tragen au[X.]h seine weitere Annahme, dass die Beigeladene der ähnli[X.]hen [X.] angehörte, die jedenfalls im Na[X.]hversi[X.]herungszeitraum in den vom Insolvenzs[X.]huldner unterhaltenen [X.] bestand. Sie lebte zumindest in den vorliegend streitigen Zeiträumen in [X.] der [X.]. [X.]abei nahm sie am dortigen gemeins[X.]haftli[X.]hen Leben teil und bildete es mit, denn na[X.]h den Feststellungen des [X.] hatte sie si[X.]h dauerhaft in den [X.]ienst der [X.] gestellt und widmete dieser ihre gesamte Arbeits-, Lebens- und Glaubenskraft, was von der [X.] au[X.]h angenommen wurde. [X.]er Insolvenzs[X.]huldner regelte in seiner Satzung idF vom 13.6.2011 zudem selbst, dass Personen, die - wie na[X.]h den Feststellungen des [X.] die Beigeladene - ihrer [X.]hristli[X.]hen Überzeugung und inneren Berufung folgen und in einer auf [X.]auer angelegten ordensähnli[X.]hen Glaubens- und Lebensgemeins[X.]haft in einem [X.] leben, satzungsmäßige Mitglieder der "[X.]ommunität der [X.]" werden (§ 2 Abs 3 [X.] Bu[X.]hst a Satz 1 und 2 der Satzung idF vom 13.6.2011).

An diese Feststellungen ist der Senat na[X.]h § 163 SGG gebunden, weil die dagegen erstmals vom [X.]läger na[X.]h Ablauf der am 20.1.2020 endenden Revisionsbegründungfrist vorgebra[X.]hte Verfahrensrüge unbea[X.]htli[X.]h ist (vgl zur Unbea[X.]htli[X.]hkeit von [X.], die erst na[X.]h Ablauf der Frist des § 164 Abs 2 Satz 1 SGG vorgebra[X.]ht werden, BSG Urteil vom 24.10.1996 - 4 RA 27/95 - juris Rd[X.]4; ledigli[X.]h bezogen auf weitere Verfahrensrügen BSG Bes[X.]hluss vom 13.6.2018 - [X.] 1/17 - [X.], 133 = [X.]-1500 § 164 [X.] 9, Rd[X.]8; wohl bezogen auf jegli[X.]hes Vorbringen BSG Bes[X.]hluss vom 27.2.2008 - B 12 P 1/07 R - juris Rd[X.]5). Im Übrigen ist sie au[X.]h deshalb unzulässig, weil der [X.]läger entgegen § 164 Abs 2 Satz 3 SGG keine Tatsa[X.]hen bezei[X.]hnet hat, die den behaupteten Verstoß gegen die Amtsermittlungspfli[X.]ht (§ 103 SGG) ergeben würden. Hierfür muss ein Revisionsführer die Tatsa[X.]hen bezei[X.]hnen, aus denen si[X.]h ergibt, dass si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht von seinem sa[X.]hli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Standpunkt aus zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Hierzu gehört au[X.]h die Benennung konkreter Beweismittel, deren Erhebung si[X.]h dem Berufungsgeri[X.]ht habe aufdrängen müssen, die [X.]arlegung, zu wel[X.]hem Ergebnis die für erforderli[X.]h gehaltenen (weiteren) Ermittlungen na[X.]h Auffassung des Revisionsführers geführt hätten, und die [X.]arlegung, dass ohne den geltend gema[X.]hten Verfahrensfehler eine andere Ents[X.]heidung mögli[X.]h gewesen wäre (vgl [X.] vom 14.3.2018 - B 12 [X.]R 13/17 R - [X.], 183 = [X.]-2400 § 7 [X.]5, Rd[X.]2 mwN; [X.] vom 16.7.2019 - B 12 [X.]R 6/18 R - [X.], 277 = [X.]-2400 § 7a [X.]2, Rd[X.]7). [X.]iesen Anforderungen genügt der [X.]läger mit dem paus[X.]halen Vorbringen, die Beigeladene habe allenfalls [X.]ienst für die [X.] in der S[X.]hweiz oder die internationale [X.] geleistet, ni[X.]ht.

[X.]) Ausgehend von den insoweit ni[X.]ht angegriffenen Feststellungen des [X.] war der Beigeladenen na[X.]h dem Eigenre[X.]ht des Insolvenzs[X.]huldners eine Anwarts[X.]haft auf eine in der [X.] übli[X.]he Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet, deren Erfüllung gesi[X.]hert war. Ihr [X.]ienst wurde für die Zeit ab [X.] - davor bestand s[X.]hon keine grundsätzli[X.]he Versi[X.]herungspfli[X.]ht (s unter b) - von der generellen Gewährleistungsents[X.]heidung des [X.] und [X.] im Bes[X.]heid vom 10.7.1995 erfasst; dieses war hierfür gemäß der Regelung im heutigen § 5 Abs 1 Satz 3 [X.] zuständig. [X.]ie positive Ents[X.]heidung bezog si[X.]h auf alle Angehörigen der [X.] innerhalb der [X.], die der Insolvenzs[X.]huldner zuletzt als "ordensähnli[X.]he Glaubensgemeins[X.]haft" (§ 2 Abs 3 [X.] Bu[X.]hst a Satz 1 und 2 der Satzung idF vom 13.6.2011) bezei[X.]hnete; sie ist grundsätzli[X.]h bindend für die Geri[X.]hte der Sozialgeri[X.]htsbarkeit (vgl zu dieser [X.] [X.] vom 11.6.1986 - 1 RA 51/84 - [X.] 2200 § 1403 [X.] 6, juris Rd[X.]6 mwN; [X.] vom 5.11.1980 - 11 RA 118/79 - [X.], 289 = [X.] 2200 § 1232 [X.] 9, juris Rd[X.]0).

b) Für die demna[X.]h unter Geltung des § 5 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] versi[X.]herungsfreie Beigeladene bestand au[X.]h vor dem [X.] keine Versi[X.]herungspfli[X.]ht. Na[X.]h § 1227 Abs 1 Satz 1 [X.] 5 [X.] idF des Art 1 [X.] und § 2 Abs 1 [X.] [X.] idF des Art 1 [X.], die bei ihrem Eintritt in die [X.] am 1.2.1972 galten, waren Angehörige ähnli[X.]her [X.]en wie erwähnt nur versi[X.]herungspfli[X.]htig, wenn sie [X.] Barbezüge oberhalb eines bestimmen S[X.]hwellenwerts erhielten. [X.]ieses Erfordernis bestand au[X.]h na[X.]h der zum 1.1.1973 bewirkten Änderung des § 1227 Abs 1 Satz 1 [X.] 5 [X.] und des § 2 Abs 1 [X.] [X.] dur[X.]h Art 1 § 1 [X.] Bu[X.]hst a bzw Art 1 § 2 [X.] Bu[X.]hst a des Rentenreformgesetzes ([X.]) vom 16.10.1972 ([X.] 1965), wennglei[X.]h mit verändertem S[X.]hwellenwert. Ausgehend von den Feststellungen des [X.] erhielt die Beigeladene zu keinem Zeitpunkt Barbezüge in der erforderli[X.]hen Höhe.

2. Indem die Beigeladene aus der [X.] austrat und ni[X.]ht länger in einem [X.] lebte, ist der Na[X.]hversi[X.]herungsfall eingetreten, der si[X.]h na[X.]h alldem für den gesamten Na[X.]hversi[X.]herungszeitraum na[X.]h § 8 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] bestimmt. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift werden [X.] Personen na[X.]hversi[X.]hert, die als Angehörige ähnli[X.]her [X.]en versi[X.]herungsfrei waren, wenn sie ohne Anspru[X.]h oder Anwarts[X.]haft auf Versorgung aus der Bes[X.]häftigung ausges[X.]hieden sind und Gründe für einen Aufs[X.]hub der Beitragszahlung ni[X.]ht gegeben sind. [X.]ie Beigeladene gehörte im Na[X.]hversi[X.]herungszeitraum wie ausgeführt einer sol[X.]hen [X.] an und war in ihrem [X.]ienst für diese versi[X.]herungsfrei. Ausgehend von den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] s[X.]hied die Beigeladene am [X.] (hierzu unter a) unversorgt (hierzu unter b) aus der [X.] aus, ohne dass ein Aufs[X.]hubtatbestand gegeben war (hierzu unter [X.]).

a) [X.]ie Feststellungen des [X.] tragen seine Eins[X.]hätzung, dass die Beigeladene erst am [X.] mit Beendigung ihrer Tätigkeit im [X.] in der S[X.]hweiz aus der ähnli[X.]hen [X.] auss[X.]hied. Für eine fortbestehende Anbindung an die dem Insolvenzs[X.]huldner zugeordnete [X.] spri[X.]ht vor allem der Umstand, dass dieser der Beigeladenen weiterhin Sa[X.]hbezüge für Wohnung, Nebenkosten und Verpflegung gewährte und ihre Beiträge zur deuts[X.]hen gesetzli[X.]hen [X.]ranken- und Pflegeversi[X.]herung übernahm. Im Übrigen wurde na[X.]h den insoweit ni[X.]ht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.] au[X.]h das [X.] in der S[X.]hweiz vom Insolvenzs[X.]huldner unterhalten.

[X.]er Senat ist an diese Tatsa[X.]henfeststellungen des [X.] gebunden. [X.]ie dagegen no[X.]h vom Insolvenzs[X.]huldner erhobenen Verfahrensrügen sind unzulässig. [X.]er Insolvenzs[X.]huldner hat die die behaupteten Mängel begründenden Tatsa[X.]hen ni[X.]ht anforderungsgere[X.]ht bezei[X.]hnet. [X.]er [X.]läger hat insoweit im S[X.]hriftsatz vom 12.11.2020 ni[X.]hts Ergänzendes vorgebra[X.]ht, sodass der Senat dahinstehen lassen kann, ob ein ledigli[X.]h ergänzendes Vorbringen trotz Ablauf der [X.] zu bea[X.]hten wäre. Bezügli[X.]h des gerügten Verstoßes gegen die Amtsermittlungspfli[X.]ht (§ 103 SGG) hat der Insolvenzs[X.]huldner keine Tatsa[X.]hen bezei[X.]hnet, die einen sol[X.]hen Mangel zu begründen in der Lage wären. Zur ordnungsgemäßen Erhebung der [X.], das [X.] habe seinen Anspru[X.]h auf re[X.]htli[X.]hes Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verletzt, hätte der Insolvenzs[X.]huldner darlegen müssen, dass das [X.] mit seiner Annahme eines fortbestehenden Weisungsre[X.]hts der [X.] in [X.]euts[X.]hland wesentli[X.]hes klägeris[X.]hes Vorbringen überhaupt ni[X.]ht zur [X.]enntnis genommen oder bei seiner Ents[X.]heidung gänzli[X.]h unberü[X.]ksi[X.]htigt gelassen habe (vgl hierzu zB [X.] <[X.]ammer> vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - [X.][X.] 13, 303, 304 = juris Rd[X.] 9 ff mwN; [X.] <[X.]ammer> Bes[X.]hluss vom 31.3.2006 - 1 BvR 2444/04 - [X.][X.] 7, 485, 488). Hieran fehlt es. Zur anforderungsgere[X.]hten Erhebung der [X.], das [X.] habe die Grenzen freier Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) verletzt, hätte der Insolvenzs[X.]huldner dartun müssen, dass das [X.] einen bestehenden Erfahrungssatz ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, einen tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht existierenden Erfahrungssatz herangezogen habe oder dass es hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] nur eine einzige Folgerung habe ziehen können (vgl hierzu [X.] vom 14.3.2018 - B 12 [X.]R 13/17 R - [X.], 183 = [X.]-2400 § 7 [X.]5, Rd[X.]3 mwN; [X.] vom 16.7.2019 - B 12 [X.]R 6/18 R - [X.], 277 = [X.]-2400 § 7a [X.]2, Rd[X.]8). Au[X.]h das ist ni[X.]ht erfolgt.

b) Zutreffend hat das [X.] ein unversorgtes Auss[X.]heiden der Beigeladenen angenommen. Es ist frei von Re[X.]htsfehlern davon ausgegangen, dass das Angebot des Insolvenzs[X.]huldners, die Beigeladene bei Eintritt eines Versorgungsfalls zu versorgen, wenn sie in eines seiner [X.] zurü[X.]kkehre, keine aufre[X.]hterhaltene Versorgungsanwarts[X.]haft beinhalte. Hierfür hätte die Anwarts[X.]haft gerade für den Fall aufre[X.]hterhalten werden müssen, dass die Beigeladene ni[X.]ht länger in der [X.] lebt. Na[X.]h den Feststellungen des [X.], gegen die Verfahrensrügen insoweit ni[X.]ht erhoben worden sind, verblieb der Beigeladenen na[X.]h ihrem Austritt weder ein Anspru[X.]h no[X.]h eine Anwarts[X.]haft auf eine Versorgung gegen den Insolvenzs[X.]huldner oder einen [X.]ritten.

[X.]) Ausgehend von den bindenden Feststellungen des [X.] kommt das Vorliegen eines Aufs[X.]hubtatbestands na[X.]h § 184 Abs 2 [X.] ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

I[X.] [X.]ie Na[X.]hversi[X.]herung umfasst gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 [X.] alle vorliegend streitigen Zeiträume; in diesen war die Beigeladene versi[X.]herungsfrei. Zudem bestehen keine Bedenken gegenüber der Höhe der festgesetzten [X.]. Sol[X.]he sind vom [X.]läger au[X.]h ni[X.]ht vorgebra[X.]ht worden.

II[X.] Zutreffend hat das [X.] die Na[X.]hversi[X.]herungsforderung der Beklagten bei Erlass des Bes[X.]heids vom 12.11.2014 als ni[X.]ht verjährt angesehen; seitdem ist die Verjährung gehemmt (§ 52 Abs 1 Satz 1 [X.]). Ausgehend von seinen für den Senat bindenden Feststellungen war bei Erlass des Na[X.]hversi[X.]herungsbes[X.]heids selbst die vierjährige Verjährungsfrist (§ 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV) ni[X.]ht abgelaufen. [X.]iese beginnt mit Ablauf des [X.]alenderjahrs, in dem die beanspru[X.]hten Beiträge fällig geworden sind. [X.] werden fällig, wenn die Voraussetzungen für die Na[X.]hversi[X.]herung eingetreten sind, insbesondere keine Gründe für einen Aufs[X.]hub der Beitragszahlung na[X.]h § 184 Abs 2 [X.] gegeben sind (§ 23 Abs 4 SGB IV iVm § 184 Abs 1 Satz 1 [X.]). Vorliegend sind die Na[X.]hversi[X.]herungsvoraussetzungen in Ermangelung eines Aufs[X.]hubtatbestands bereits mit dem unversorgten Auss[X.]heiden der Beigeladenen aus der [X.] der Personen, die ni[X.]ht nur vorübergehend in den vom Insolvenzs[X.]huldner unterhaltenen [X.] lebten, eingetreten. Na[X.]h den bindenden Feststellungen des [X.] erfolgte dies am [X.], sodass die dadur[X.]h entstandene Beitragsforderung der Beklagten am Folgetag fällig wurde (vgl hierzu [X.] vom 12.2.2004 - [X.] RJ 28/03 R - [X.], 150 = [X.]-2400 § 24 [X.] - juris Rd[X.]0 mwN) und die Verjährungsfrist erst am 1.1.2014 zu laufen begann.

[X.]) [X.]ie [X.]ostenents[X.]heidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO. Eine Erstattung außergeri[X.]htli[X.]her [X.]osten der Beigeladenen ist ni[X.]ht veranlasst, weil diese keinen Antrag gestellt hat.

E) [X.]ie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1 G[X.]G sowie § 185 Satz 3 iVm § 182 [X.]. [X.]ie Festsetzung erfolgt mittels eines sog [X.] separat für die Zeiträume vor und na[X.]h der Aufnahme des dur[X.]h die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbro[X.]henen Revisionsverfahrens, weil vorliegend ni[X.]ht sämtli[X.]he erstattungsfähigen Gebühren bereits vor der Unterbre[X.]hung entstanden sind. Jedenfalls die (fiktive) Terminsgebühr im Revisionsverfahren (§ 3 Abs 1 Satz 1 Re[X.]htsanwaltsvergütungsgesetz iVm [X.]213 und dem entspre[X.]hend geltenden Satz 1 [X.] der Anmerkungen zu [X.]106 Vergütungsverzei[X.]hnis zum RVG) ist erst mit der Ents[X.]heidung entstanden (vgl Vorbemerkung 3 Abs 3 Satz 1 VV zum RVG). Für die [X.] im Zeitraum na[X.]h Aufnahme des Re[X.]htsstreits gilt § 182 [X.], der eine von § 40 G[X.]G abwei[X.]hende Bestimmung enthält und über § 185 Satz 3 [X.] au[X.]h im Verfahren vor den Sozialgeri[X.]hten anwendbar ist (vgl für das finanzgeri[X.]htli[X.]he Verfahren [X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - [X.]E 214, 201 - juris Rd[X.]0). [X.]ana[X.]h bestimmt si[X.]h der Wert des Streitgegenstands einer [X.]lage auf Feststellung einer bestrittenen Forderung na[X.]h dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. [X.]er Senat setzt hierfür im Wege der S[X.]hätzung 99 580,18 Euro an (vgl zu dieser S[X.]hätzungsbefugnis [X.] Urteil vom [X.] - [X.] - juris Rd[X.] 8). Bezogen auf die von der Beklagten angemeldete [X.] entspri[X.]ht das dem Mittelwert der bei einer Verteilung der Insolvenzmasse zu erwartenden Quote, die der [X.]läger s[X.]hlüssig mit einer Spanne von 25 bis 100 Prozent angegeben hat.

Meta

B 13 R 20/19 R

22.03.2021

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Heilbronn, 6. April 2018, Az: S 15 R 4080/16, Urteil

§ 24 Abs 1 SGB 4, § 24 Abs 2 SGB 4, § 25 Abs 1 S 1 SGB 4, § 1 S 1 Nr 4 SGB 6, § 1 S 4 SGB 6, § 5 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 6, § 5 Abs 1 S 3 SGB 6, § 8 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 6, § 181 Abs 4 SGB 6, § 181 Abs 5 S 1 SGB 6, § 184 Abs 1 S 1 SGB 6, § 185 Abs 1 S 1 SGB 6, § 233 Abs 2 S 1 SGB 6, § 52 Abs 1 S 1 SGB 10, § 66 SGB 10, § 86a Abs 2 Nr 1 SGG, § 96 Abs 1 SGG, § 99 Abs 3 Nr 3 SGG, § 168 S 1 SGG, § 202 S 1 SGG, § 179 Abs 2 InsO, § 180 Abs 2 InsO, § 182 InsO, § 185 InsO, § 2 Abs 1 Nr 7 AVG, § 1227 Abs 1 S 1 Nr 5 RVO, § 240 S 1 ZPO, § 250 ZPO, CIC

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 22.03.2021, Az. B 13 R 20/19 R (REWIS RS 2021, 7645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7645

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VII ZR 101/14

VII R 48/07

III B 103/15

III R 26/12

IX ZR 261/12

III ZR 204/12

2 BvR 2628/10

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