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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
(Nachversicherung nach § 8 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 6 - rentenversicherungsrechtlicher Begriff der mit geistlichen Genossenschaften oder Diakonissengemeinschaften "ähnlichen Gemeinschaften" - Befugnis des Insolvenzverwalters zur Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners unterbrochenen Verfahrens - Dynamisierung bereits festgesetzter Nachversicherungsbeiträge durch Verwaltungsakt - Festsetzung von Säumniszuschlägen für eine mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellte Beitragsforderung durch Verwaltungsakt)
1. Der rentenversicherungsrechtliche Begriff der mit geistlichen Genossenschaften oder Diakonissengemeinschaften "ähnlichen Gemeinschaften" beschreibt einen Typus und erfasst Gruppen von Personen, die durch gemeinsame Anschauungen religiöser oder weltanschaulicher Art untereinander verbunden sind und die zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen religiösen bzw weltanschaulichen Ziele ein Leben führen, das mit demjenigen in geistlichen Genossenschaften und Diakonissengemeinschaften weitgehend übereinstimmt.
2. Ein noch nicht bestandskräftiger, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber bereits ergangener sozialrechtlicher Beitragsbescheid ist ein (vorläufig) vollstreckbarer Schuldtitel, sodass der die Beitragsforderung bestreitende Insolvenzverwalter zur Aufnahme des über die Beitragsforderung anhängigen Rechtsstreits befugt ist.
Die Revision des [X.]gegen das Urteil des [X.]vom 25. Oktober 2019 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des [X.]gegen die unter der laufenden [X.]der Tabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.]angemeldete Forderung der Beklagten unbegründet ist, soweit diese Forderung nicht über 79 718,09 Euro hinausgeht.
Der weitergehende Antrag des [X.]wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird bis zum 12. November 2020 auf 79 718,09 Euro und ab dem 13. November 2020 auf 99 580,18 Euro festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über die Zahlung von [X.]für die Beigeladene.
Der ursprünglich klagende Insolvenzschuldner mit Sitz in [X.]ist Trägerverein der D, einer [X.]Freikirche. Er unterhielt im hier interessierenden Zeitraum jedenfalls in [X.]sog Glaubenshäuser. Das damalige [X.]und [X.]stellte mit Bescheid vom 10.7.1995 für den Zeitraum ab dem [X.]fest, dass dem Personenkreis des § 7 der damaligen Satzung des [X.]nach den Regeln der [X.]eine Anwartschaft auf die gemeinschaftsübliche Versorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert sei.
Die Beigeladene war am 1.2.1972 mit 18 Jahren in das Glaubenshaus des [X.]in [X.]aufgenommen worden, wo sie eine Ausbildung zur Hauswirtschafterin absolvierte. In der Folgezeit lebte und arbeitete sie durchgehend in verschiedenen [X.]des [X.]sowie in [X.]anderer Träger im Ausland. Zuletzt war sie vom 1.12.2006 bis zum [X.]als Hausverwalterin/Heimleiterin in einem Glaubenshaus in der [X.]tätig. Dieses verließ sie unter Erklärung ihres Austritts aus der D.
Jedenfalls hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den [X.]in [X.]waren für die Beigeladene keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt worden. Nachdem die Beigeladene ein Kontenklärungsverfahren angestoßen hatte, forderte der beklagte Rentenversicherungsträger vom Insolvenzschuldner [X.]für die [X.]bis zum [X.]iHv 84 716,26 Euro (Bescheid vom 12.11.2014; Widerspruchsbescheid vom 11.3.2015).
Der Insolvenzschuldner hat sich im dagegen angestrengten Klageverfahren ua auf Verjährung berufen. Die Beklagte hat sich mit angenommenem [X.]vom [X.]verpflichtet, unter Änderung der angegriffenen Bescheide auch für die früheren Zeiten der Auslandstätigkeit der Beigeladenen keine [X.]zu erheben, wodurch sich ihre Forderung auf 79 718,09 Euro reduziert hat. Die verbliebene Klage hat das [X.]abgewiesen (Urteil vom 6.4.2018). Die dagegen gerichtete Berufung des [X.]hat das L[X.]zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Insolvenzschuldner sei aus § 233 Abs 2 iVm § 8 Abs 2 Satz 1 [X.]SG[X.]VI zur Zahlung der zutreffend errechneten [X.]verpflichtet. Die Beigeladene sei unversorgt aus der [X.]ausgeschieden, für die sie während der noch streitigen Zeiträume einen nach § 5 Abs 1 Satz 1 [X.]iVm § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SG[X.]VI bzw unter Geltung des zuvor geltenden Rechts versicherungsfreien Dienst geleistet habe. Bei der [X.]handle es sich um eine geistliche Genossenschaft oder eine ähnliche [X.]i[X.]von § 8 Abs 2 Satz 1 [X.]SG[X.]VI. Darunter zu verstehen sei unabhängig vom rechtlichen Status der verfestigte Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer Gemeinschaft, der geistlich und religiös geprägt sei. Das treffe auf die [X.]zu. In ihr hätten sich satzungsgemäß gläubige Menschen zu einer organisatorisch verfestigten [X.]zusammengefunden, die ihrer [X.]Überzeugung und inneren Berufung folgend eine auf Dauer angelegte ordensähnliche Glaubens- und Lebensgemeinschaft bilden, ihre zur Verfügung stehende Kraft aktiv für die Verwirklichung des Zwecks der Insolvenzschuldner einsetzen und sogar, ohne dass es hierauf ankomme, in den [X.]zusammen wohnen und leben würden. Die Beigeladene sei bis zum [X.]satzungsmäßiges Mitglied der [X.]gewesen. Keine Rolle spiele insoweit, dass sie ab Dezember 2006 in einem Glaubenshaus in der [X.]gelebt und gearbeitet habe. Sie sei in die [X.]in [X.]integriert und mit dieser organisatorisch verflochten geblieben und habe weiterhin für diese Dienst geleistet. Der Insolvenzschuldner könne sich daher auch nicht erfolgreich auf Verjährung berufen. Bei Erlass des angegriffenen [X.]sei die vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 Satz 1 SG[X.]IV nicht abgelaufen gewesen. Denn die Fälligkeit der [X.]knüpfe an das Ausscheiden der Beigeladenen aus dem Dienst der [X.]am [X.]an. Zudem greife die 30-jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 Satz 2 SG[X.]IV, weil der Insolvenzschuldner zumindest bedingt vorsätzlich die Beiträge nicht rechtzeitig abgeführt habe (Urteil vom 25.10.2019).
Mit seiner Revision hat der Insolvenzschuldner als Verfahrensfehler einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht und gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie eine Verletzung der Grenzen der freien Beweiswürdigung gerügt. Fehlerhaft habe das L[X.]ein Ausscheiden der Beigeladenen aus seiner Glaubensgemeinschaft erst für 2013 angenommen. Ausgehend von einem Austritt bereits in 2006 sei Verjährung eingetreten, weil die 30-jährige Verjährungsfrist nicht zur Anwendung komme.
Am 1.6.2020 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.]eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter eingesetzt worden. Die Beklagte hat eine Forderung iHv 159 328,29 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet. Als Grund der Forderung sind hinsichtlich 91 268,29 Euro der Bescheid vom 12.11.2014 und hinsichtlich 68 060 Euro Säumniszuschläge eingetragen worden.
Der Kläger hat die Forderung bestritten und am 13.11.2020 die Aufnahme des vorliegenden Rechtsstreits erklärt. Er rügt in materieller Hinsicht eine Verletzung des § 1 Satz 1 Nr 4 SG[X.]VI. Das L[X.]habe die Begriffe "geistliche Genossenschaften" und "ähnliche Gemeinschaften" ungenügend ausgelegt. Es habe nicht darauf abgestellt, ob deren Angehörige vergütete Dienste für die weltliche [X.]leisten würden und ob die Mitgliedschaft auf Lebenszeit ausgerichtet sei. Ferner rügt der Kläger, das L[X.]habe unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht einen Dienst der Beigeladenen für die [X.]- statt für die [X.]in der [X.]oder die internationale [X.]- angenommen.
Der Kläger beantragt,
es wird festgestellt, dass sein Widerspruch gegen die unter der laufenden [X.]der Insolvenztabelle in Höhe von 159 328,29 Euro angemeldete Forderung der Beklagten erheblich ist.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
Die Beigeladene hält das Berufungsurteil ebenfalls für zutreffend. Einen Antrag hat sie nicht gestellt.
Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).
A) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid der Beklagten vom 12.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.3.2015 in der Fassung des angenommenen [X.]vom 6.4.2018. Bezogen hierauf ist über das Feststellungsbegehren des [X.]zu entscheiden. Der Kläger hat das vorliegende Klageverfahren, das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners unterbrochenen worden war (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 240 Satz 1 ZPO), wirksam aufgenommen und führt es zutreffend als Feststellungsklage weiter. Die Aufnahme richtet sich nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften (vgl auch insoweit § 202 Satz 1 SGG iVm § 240 Satz 1 ZPO). Danach ist der Kläger vorliegend zur Verfahrensaufnahme befugt (hierzu unter I.) und hat diese auch wirksam erklärt (hierzu unter II.). Der Kläger konnte das bisherige Klagebegehren zulässigerweise auf ein Feststellungsbegehren umstellen (hierzu unter III.).
[X.]Der Kläger ist im vorliegenden Prozess, mit dem die Insolvenzmasse in Anspruch genommen wird (Passivprozess), zur Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits befugt. Soweit für eine bestrittene [X.]bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt, obliegt die Aufnahme dem [X.](§ 179 Abs 2 iVm § 180 Abs 2 [X.]<InsO>). Der Bescheid der Beklagten vom 12.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.3.2015 in der Fassung des angenommenen [X.]vom 6.4.2018, auf den die Beklagte ihre vom Kläger bestrittene [X.][X.]stützt, stellt einen solchen Schuldtitel dar. Jedenfalls sozialrechtliche Beitragsbescheide, die zwar noch nicht bestandskräftig, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber bereits ergangen sind, sind (vorläufig) vollstreckbare Schuldtitel iS von § 179 Abs 2 InsO ([X.]in Jaeger, Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. Aufl 2010, § 179 Rd[X.]50; sogar für alle vollstreckbaren Verwaltungsakte: [X.]in [X.]InsO, Stand: 15.10.2020, § 179 Rd[X.]11). Sie zeichnen sich dadurch aus, dass ihre Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit schon vor Eintritt der Bestandskraft grundsätzlich nicht durch die Einlegung von Rechtsbehelfen gehemmt wird (§ 86a Abs 2 [X.]SGG) und dass ihre Vollstreckung zugunsten der erlassenden Behörde keiner Vollstreckungsklausel bedarf, wenn diese Verwaltungsvollstreckung nach Maßgabe von § 66 SGB X gewählt hat (vgl etwa Eichenhofer in v. Koppenfels-Spies/Wenner, SGB X, 3. Aufl 2020, § 66 Rd[X.]5). In dieser Hinsicht sind sie mit noch nicht bestandskräftigen, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber bereits ergangenen Steuerbescheiden vergleichbar, die nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]zu den (vorläufig) vollstreckbaren Schuldtiteln iS von § 179 Abs 2 InsO gehören (vgl zur Vorgängerregelung in § 146 Konkursordnung <KO> [X.]Urteil vom 23.2.2010 - VII R 48/07 - BFHE 228, 134 = juris Rd[X.]12 zu § 179 Abs 2 InsO und [X.]Beschluss vom 10.8.1993 - VII B 46/91 - [X.]1994, 293 = juris Rd[X.]3; zuletzt etwa [X.]Beschluss vom [X.]- III B 103/15 - juris Rd[X.]11).
I[X.]Der Kläger hat die Aufnahme des vorliegenden Rechtsstreits durch seinen Schriftsatz vom 12.11.2020 - eingegangen beim [X.]- wirksam erklärt (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 250 ZPO, § 180 Abs 2 InsO). Dass der Rechtsstreit bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits in der Revisionsinstanz anhängig gewesen ist, steht dem nicht entgegen (vgl hierzu etwa [X.]Beschluss vom [X.]- IX ZR 265/03 - juris Rd[X.]2; [X.]Urteil vom 23.6.2015 - III R 26/12 - juris Rd[X.]16). Das Erfordernis einer vorherigen Durchführung des insolvenzrechtlichen Prüfverfahrens ist gewahrt (vgl hierzu etwa [X.]Urteil vom 3.7.2014 - IX ZR 261/12 - juris Rd[X.]9 f mwN). Der Kläger hat dies durch Vorlage eines beglaubigten Tabellenauszugs nachgewiesen (vgl zu diesem Erfordernis etwa [X.]Urteil vom 7.12.2017 - VII ZR 101/14 - BGHZ 217, 103 = juris Rd[X.]21 mwN).
II[X.]Zutreffend führt der Kläger den aufgenommenen Rechtsstreit als Feststellungsklage weiter. Darin liegt keine im Revisionsverfahren unzulässige (§ 168 Satz 1 SGG) Klageänderung, sondern eine gemäß § 99 Abs 3 [X.]SGG zulässige [X.]an die insoweit maßgebenden Vorschriften der [X.]"wegen einer später eingetretenen Veränderung" - der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - ohne Änderung des [X.](vgl für das zivilrechtliche Verfahren etwa [X.]Beschluss vom 31.10.2012 - III ZR 204/12 - BGHZ 195, 233, juris Rd[X.]22 mwN).
B) Der Senat kann über das Feststellungsbegehren allerdings nur entscheiden, soweit die von der Beklagten geltend gemachte [X.]nicht über den Betrag von 79 718,09 Euro hinausgeht. Der darüberhinausgehende Antrag des [X.]ist unzulässig; insoweit bleibt die Beurteilung der Begründetheit seines Widerspruchs einem selbstständigen insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahren vorbehalten. Die Aufnahme eines bereits anhängigen Rechtsstreits zur Feststellung einer [X.]setzt nach § 180 Abs 2 InsO voraus, dass "die(selbe) Forderung" den Gegenstand des [X.]wie des aufzunehmenden Rechtsstreits bildet (vgl zur Vorgängerregelung in § 146 Abs 3 KO [X.]Urteil vom [X.]- BGHZ 105, 34 = juris Rd[X.]14; vgl auch [X.]in Graf-Schlicker, InsO, 5. Aufl 2020, § 180 Rd[X.]9; [X.]in Jaeger, Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. Aufl 2010, § 179 Rd[X.]64). Die von der Beklagten zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung deckt sich aber, soweit sie mit einer weiteren Dynamisierung der [X.](hierzu unter I.) und aufgelaufenen Säumniszuschlägen (hierzu unter II.) begründet wird, nicht mit der Nachversicherungsforderung iHv zuletzt 79 718,09 Euro, auf die sich der im vorliegenden Klageverfahren streitgegenständliche Bescheid bezieht.
1. Soweit die Beklagte eine über 79 718,09 Euro hinausgehende Hauptforderung zur Tabelle angemeldet hat, stützt sie sich offensichtlich auf eine interne Neuberechnung der [X.]bezogen auf eine Begleichung im Jahr 2020. Insoweit übersteigt die bestrittene [X.]dem Betrag nach die Forderung aus dem vorliegend streitgegenständlichen Nachversicherungsbescheid. Zwar unterliegen die von der Beklagten im Bescheid vom 12.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.3.2015 in der Fassung des angenommenen [X.]vom [X.]festgesetzten [X.]der weiteren Anpassung gemäß § 181 Abs 4 SGB VI (vgl zum Sinn und Zweck dieser sog Dynamisierung Entwurfsbegründung zum Rentenreformgesetz 1992 BT-Drucks 11/4124 S 187 zu § 176 Abs 4 SGB VI-E). Der Insolvenzschuldner wurde auch von der Beklagten im Bescheid vom 12.11.2014 darauf hingewiesen, dass die festgesetzten [X.]bezogen auf eine Zahlung im Jahr 2014 berechnet wurden. Als bloße Berechnungsregelung bewirkt die Regelung in § 181 Abs 4 SGB VI jedoch keine Änderung eines bereits erlassenen [X.]kraft Gesetzes. Hierfür bedarf es vielmehr einer Neufestsetzung der Beiträge durch Verwaltungsakt, der unter den Voraussetzungen des § 96 Abs 1 SGG Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens werden würde. Ausgehend von den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.](§ 163 SGG) hat die Beklagte einen solchen Änderungsbescheid nicht erlassen.
2. Soweit die bestrittene [X.]mit aufgelaufenen Säumniszuschlägen begründet wird, deckt sie sich schon dem Grunde nach nicht mit dem Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens. Der diesen bildende Nachversicherungsbescheid der Beklagten enthält keinen Verwaltungsakt zur Festsetzung oder Geltendmachung von Säumniszuschlägen, die Beklagte behielt sich dies darin lediglich vor. Eine Geltendmachung durch Verwaltungsakt war vorliegend auch nicht entbehrlich. Säumniszuschläge für eine Beitragsforderung, die wie in [X.](durch Bescheid) mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird (§ 24 Abs 1 iVm Abs 2 SGB IV), bedürfen der Festsetzung durch einen Verwaltungsakt (vgl [X.]vom 29.11.2007 - [X.]R 48/06 R - BSGE 99, 227 = [X.]4-2600 § 186 [X.]1, Rd[X.]14). Nur dies trägt der Gesamtregelung in § 24 Abs 2 SGB IV Rechnung. Danach sind zur Vermeidung unbilliger Härten Säumniszuschläge dann nicht zu erheben, wenn eine Beitragsforderung (durch Bescheid) mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird und der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (vgl hierzu [X.]vom 12.2.2004 - [X.]RJ 28/03 R - BSGE 92, 150 = [X.]4-2400 § 24 [X.]Rd[X.]24 - juris Rd[X.]32). Dies bedarf einer behördlichen Beurteilung und Regelung im Einzelfall.
C) Soweit im vorliegenden Klageverfahren über das Feststellungsbegehren zu entscheiden ist, bleibt die Revision erfolglos. Der Widerspruch des [X.]gegen die von der Beklagten geltend gemachte [X.]ist jedenfalls unbegründet, soweit diese nicht über den Betrag von 79 718,09 Euro hinausgeht. Wie das [X.]zutreffend entschieden hat, ist der Bescheid vom 12.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.3.2015 in der Fassung des angenommenen [X.]vom 6.4.2018, in dem die Beklagte eine Forderung in dieser Höhe festsetzte, rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 181 Abs 5 Satz 1, § 185 Abs 1 Satz 1 iVm § 8 Abs 2 Satz 1 [X.]SGB VI, für Nachversicherungszeiträume vor dem [X.]zudem iVm § 233 Abs 2 Satz 1 SGB VI. Danach werden [X.]die Beiträge zur Nachversicherung von Personen, die wegen des Wegfalls ihres Versorgungsanspruchs gegen eine ähnliche [X.]iS des § 5 Abs 1 Satz 1 [X.]SGB VI nach § 8 Abs 2 Satz 1 [X.]SGB VI nachzuversichern sind, von der betroffenen [X.]getragen und unmittelbar an den Rentenversicherungsträger gezahlt. Für die Beigeladene ist die Nachversicherung nach § 8 Abs 2 Satz 1 [X.]SGB VI durchzuführen (hierzu unter I.). Dem von der Beklagten angenommenen Nachversicherungszeitraum begegnen keine Bedenken. Dies gilt auch für die Höhe der im Bescheid vom 12.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.3.2015 in der Fassung des angenommenen [X.]vom [X.]festgesetzten [X.](hierzu unter II.). Die Nachversicherungsforderung der Beklagten ist auch nicht verjährt (hierzu unter III.).
[X.]Die Beigeladene ist nachzuversichern. Das beurteilt sich für den gesamten Nachversicherungszeitraum nach § 8 Abs 2 Satz 1 [X.]SGB VI (hierzu unter 1.), dessen Voraussetzungen in Bezug auf die Beigeladene erfüllt sind (hierzu unter 2.).
1. Für die Nachversicherung der Beigeladenen ist auch hinsichtlich des vor dem [X.]liegenden [X.]§ 8 Abs 2 Satz 1 [X.]SGB VI (idF des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 - [X.]3396) maßgeblich. Das ergibt sich aus § 233 Abs 2 Satz 1 SGB VI (idF der Neubekanntmachung vom 19.2.2002 - [X.]754). Nach dieser Übergangsvorschrift werden [X.]Personen, die nach dem 31.12.1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs 1 SGB VI versicherungsfrei waren, nach den vom [X.]an geltenden Vorschriften des [X.]nachversichert; das gilt auch für die Zeiträume zuvor, in denen sie nach dem sinngemäß entsprechenden Recht versicherungsfrei waren. Die Beigeladene, für die nur ein Ausscheiden nach dem 31.12.1991 in Betracht kommt, war ausgehend von den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.]sowohl nach § 5 Abs 1 SGB VI (hierzu unter a) als auch nach dem vor dem [X.]anwendbaren Recht (hierzu unter b) versicherungsfrei.
a) Die Beigeladene war unter Geltung des § 5 Abs 1 Satz 1 [X.]SGB VI (im Nachversicherungszeitraum anzuwenden in der Ursprungsfassung vom 18.12.1989 - [X.]2261 -, der demgegenüber unveränderten Fassung der Neubekanntmachung vom [X.]- sowie der bezüglich der vorliegend in Betracht kommenden Tatbestandsalternative weiterhin unveränderten Fassung des [X.]zur Änderung des [X.]und anderer Gesetze vom 21.12.2008 - [X.]2933 -) versicherungsfrei. Nach dieser Vorschrift sind [X.]satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, [X.]und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der [X.]eine Anwartschaft auf die in der [X.]übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Dabei gilt nach dem Rechtsgedanken des § 1 Satz 1 [X.]SGB VI der Dienst für die [X.]als Beschäftigung im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Nach § 5 Abs 1 Satz 3 SGB VI entscheidet die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die betroffene Genossenschaft oder [X.]ihren Sitz hat, über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder bzw Angehörigen. Ausgehend von den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.]ist die Beigeladene im Nachversicherungszeitraum als Angehörige einer ähnlichen [X.]iS des § 5 Abs 1 Satz 1 [X.]SGB VI anzusehen (hierzu unter aa), der eine gesicherte Anwartschaft auf die in der [X.]übliche Versorgung gewährleistet war (hierzu unter bb).
aa) Jedenfalls im Nachversicherungszeitraum wurde von den Personen, die nicht nur vorübergehend in den [X.]des Insolvenzschuldners lebten, eine ähnliche [X.]iS des § 5 Abs 1 Satz 1 [X.]SGB VI (zum Begriff unter <1>) gebildet (hierzu unter <2>), der die Beigeladene ab dem 1.2.1972 angehörte (hierzu unter <3>).
(1) Der Begriff der "ähnlichen Gemeinschaften" iS des § 5 Abs 1 Satz 1 [X.]SGB VI beschreibt einen Typus, der inhaltlich durch die Ähnlichkeit zu den in der Norm zunächst genannten geistlichen Genossenschaften und Diakonissengemeinschaften bestimmt wird (vgl zur Rechtsfigur des Typus im Sozialrecht zuletzt [X.]vom 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95 = [X.]4-2400 § 7 [X.]43, Rd[X.]23; zur ausreichenden Bestimmtheit des Typus "Beschäftigung" [X.]<Kammer> Beschluss vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - [X.]3-2400 § 7 [X.]27 f = juris Rd[X.]7). Es ist dabei nicht erforderlich, dass stets sämtliche als idealtypisch erkannten Merkmale vorliegen, diese können vielmehr in unterschiedlichem Maße und verschiedener Intensität gegeben sein; je für sich genommen haben sie nur die Bedeutung von Anzeichen oder Indizien. Entscheidend ist jeweils ihre Verbindung, die Intensität und die Häufigkeit ihres Auftretens im konkreten Einzelfall. Maßgeblich ist das Gesamtbild (zum Ganzen [X.]<Kammer> Beschluss vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - [X.]3-2400 § 7 [X.]27 f = juris Rd[X.]7). Die typusbildenden Merkmale sind vorliegend der Verfasstheit der geistlichen Genossenschaften und Diakonissengemeinschaften zu entnehmen, die innerhalb des § 5 Abs 1 Satz 1 [X.]SGB VI den "Normalfall" bilden (hierzu unter <a>). Damit erfasst der Typus Gruppen von Personen, die durch gemeinsame Anschauungen religiöser oder weltanschaulicher Art (hierzu unter <b>) untereinander verbunden sind und die zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen religiösen bzw weltanschaulichen Ziele ein Leben führen, das mit demjenigen in geistlichen Genossenschaften und Diakonissengemeinschaften (hierzu unter <c>) weitgehend übereinstimmt. Ob eine solche weitgehende Übereinstimmung besteht, ist Tatfrage und beurteilt sich nach dem Gesamtbild des von den Angehörigen der betroffenen Gruppe geführten Lebens. Ein starkes Indiz hierfür ist das Führen eines Lebens in [X.](hierzu unter <d>). Unerheblich ist hingegen, ob bei Aufnahme in die Gruppe Gelübde abgelegt werden, ob ihre Angehörigen zumindest auch einen Dienst "in der Welt" leisten und wie selten oder schwierig ein Austritt aus der Gruppe ist (hierzu unter <e>). Dies ergibt eine Auslegung des § 5 Abs 1 Satz 1 [X.]SGB VI anhand des Wortlauts, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Norm, wie er sich den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte der Norm entnehmen lässt (zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung vgl etwa [X.]Urteil vom [X.]- 2 BvR 2628/10 - [X.]133, 168 Rd[X.]66 mwN).
(a) Der Begriff der "ähnlichen Gemeinschaften", deren Angehörige der Tatbestand des § 5 Abs 1 Satz 1 [X.]SGB VI erfasst, wird hier nicht eigenständig definiert, ebenso wenig wie in § 1 Satz 1 [X.]4, § 8 Abs 2 Satz 1 [X.]SGB VI und § 4 Abs 1 [X.]SGB VII, in denen der Begriff ebenfalls Verwendung findet. Die den Typus der "ähnlichen Gemeinschaften" bestimmenden Merkmale werden vielmehr durch den Bezug auf die zuvor genannten "geistlichen Genossenschaften" und Gemeinschaften der "Diakonissen" bestimmt.
Das Adjektiv "ähnlich" verdeutlicht, dass die betreffenden Gemeinschaften für die rentenversicherungsrechtliche Behandlung zwar nicht vollständig, jedoch in den maßgeblichen Merkmalen mit den zuvor genannten "geistlichen Genossenschaften" und Gemeinschaften der "Diakonissen" übereinstimmen müssen. Das auf alle drei in § 5 Abs 1 Satz 1 [X.]SGB VI genannten Alternativen gleichermaßen bezogene Wort "Gemeinschaft" bezeichnet [X.]sowohl das Zusammensein oder Zusammenleben in gegenseitiger Verbundenheit als auch eine Gruppe von Personen, die durch gemeinsame Anschauungen oder Ähnliches untereinander verbunden sind (vgl Wissenschaftlicher Rat der Dudenredaktion, [X.]- [X.][X.]Sprache, Bd 4, 3. Aufl 1999, Stichwort Gemeinschaft; ebenso https://www.duden.de/rechtschreibung/Gemeinschaft).
Auch nach seiner Entstehungsgeschichte ist der Begriff der "ähnlichen Gemeinschaften" stets in Bezug zu den geistlichen Genossenschaften und Diakonissengemeinschaften gesetzt worden. Erstmals eigenständig geregelt wurde die Versicherungspflicht von [X.]Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, [X.]und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften bei der Rentenreform 1957 (vgl hierzu ausführlich [X.]vom 17.12.1996 - 12 R[X.]2/96 - BSGE 79, 307 = [X.]3-2500 § 6 [X.]14, juris Rd[X.]25 ff). Nach § 1227 Abs 1 Satz 1 [X.]5 [X.]idF des Art 1 des [X.](ArVNG) vom 23.2.1957 ([X.]45) und § 2 Abs 1 [X.](AVG) idF des Art 1 des [X.](AnVNG) vom 23.2.1957 ([X.]88) hing ihre Versicherungspflicht noch [X.]von [X.]oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts ab. Dabei fand zum [X.]der Begriff "ähnliche Gemeinschaften" Verwendung, der auf eine Beschlussempfehlung des [X.]zurückging, ohne dort allerdings weiter erläutert zu werden. In den Gesetzentwürfen, die in das [X.]und [X.]mündeten, wurde noch auf "Mitglieder geistlicher (…) Genossenschaften, [X.](…) und ähnliche Personen" abgestellt - wie bis heute in § 27 Abs 1 [X.]SGB III und § 6 Abs 1 [X.]SGB V - und deren Versicherungsfreiheit vorgesehen - (vgl § 1229 Abs 1 [X.][X.]in BT-Drucks 02/2437 S 8 sowie § 2 Abs 1 [X.][X.]in BT-Drucks 02/2314 S 7). Demgegenüber empfahl der [X.]die dann in § 1227 Abs 1 Satz 1 [X.]5 [X.]und § 2 Abs 1 [X.][X.]aufgenommene Regelung zur Versicherungspflicht für "Mitglieder geistlicher Genossenschaften, [X.](…) und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften" (BT-Drucks 02/3080 [X.]und 7).
In systematischer Hinsicht ergibt sich zudem die Notwendigkeit, den Begriff der "ähnlichen Gemeinschaften" in § 5 Abs 1 Satz 1 [X.]SGB VI in Übereinstimmung mit § 1 Satz 1 [X.]und § 8 Abs 2 Satz 1 SGB VI auszulegen. Die Vorschriften ergänzen einander. Während § 1 Satz 1 [X.]SGB VI die grundsätzliche Versicherungspflicht von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, [X.]und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften bestimmt, regelt § 5 Abs 1 Satz 1 [X.]SGB VI, unter welchen Voraussetzungen dieser grundsätzlich versicherungspflichtige Personenkreis bei Bestehen eines autonomen Versorgungssystems der betroffenen [X.]versicherungsfrei ist. Etwas anderes gilt nur für die vorliegend nicht betroffenen nicht-satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften wie insbesondere Postulanten und Novizen, für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht (vgl [X.]vom 17.12.1996 - 12 R[X.]2/96 - BSGE 79, 307 = [X.]3-2500 § 6 [X.]- juris Rd[X.]21 ff). § 8 Abs 2 Satz 1 SGB VI regelt die Nachversicherung der nach § 5 Abs 1 Satz 1 [X.]SGB VI versicherungsfreien Personen.
(b) Nach dem Sinn und Zweck der betroffenen Regelungen erfasst der Typus der "ähnlichen Gemeinschaften" in § 5 Abs 1 Satz 1 [X.]SGB VI - wie in § 1 Satz 1 [X.]und § 8 Abs 2 Satz 1 SGB VI - nur Gruppen von Personen, die durch gemeinsame Anschauungen religiöser oder weltanschaulicher Art untereinander verbunden sind. Mit Blick auf diesen Personenkreis sind die hier interessierenden gesetzlichen Regelungen geschaffen worden. Zur Begründung der erstmals in § 1227 Abs 1 Satz 1 [X.]5 [X.]idF des [X.]und § 2 Abs 1 [X.][X.]idF [X.]geregelten Versicherungspflicht von [X.]Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, [X.]und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften, auf die der - regelhaft Versicherungspflicht begründende - Arbeitnehmerbegriff nicht anzuwenden sei, wurde auf deren Schutzbedürftigkeit verwiesen (zu BT-Drucks 02/3080 S 3). Gleichzeitig war das historisch gewachsene Eigenrecht der betroffenen Genossenschaften und Gemeinschaften zu berücksichtigen. In ihrer heutigen Ausgestaltung tragen die Regelungen einerseits dem in Art 140 GG iVm Art 137 Abs 3 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung verbürgten Selbstverwaltungsrecht der Religionsgesellschaften und der ihnen gleichgestellten weltanschaulichen Vereinigungen Rechnung. Dieses Selbstverwaltungsrecht umfasst Regelungen zur Versorgung der eigenen Beschäftigten. Andererseits stellen die Regelungen sicher, dass der Rentenversicherungsschutz als Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips nur zurücktritt, wenn die Selbstregelung einen Mindeststandard [X.]Sicherung rechtlich und tatsächlich gewährleistet (eingehend Fichte in Hauck, SGB VI, Stand: Lfg 3/09, Juni 2009, [X.]§ 5 Rd[X.]65 mwN; [X.]in Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl 1994, § 30 S 859 f; vgl zur Gewährleistung einer lebenslangen Versorgung als Voraussetzung der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Unfallversicherung [X.]vom 11.6.1990 - 2 [X.]51/89 - BSGE 67, 73 = [X.]3-2200 § 541 [X.]1, juris Rd[X.]20 f).
(c) Zur Erfassung der typusbildenden Merkmale kann auf das Ordensrecht, insbesondere dasjenige der [X.]Kirche, und auf die Erscheinungsformen der mit den [X.]Kirchen verbundenen Diakonissengemeinschaften zurückgegriffen werden. Obgleich der Begriff der "ähnlichen Gemeinschaften" neutral formuliert und staatskirchenrechtlich auf alle Religionsgesellschaften und die ihnen gleichgestellten weltanschaulichen Vereinigungen anwendbar ist, bezieht er sich [X.]auf geistliche Genossenschaften, deren Ausgestaltung vor allem durch das [X.]der [X.]geformt ist, sowie auf die durch das [X.]Selbstverständnis geprägten Gemeinschaften der Diakonissen.
Das über Jahrhunderte ausgebildete [X.]der [X.]ist insbesondere im [X.](CIC) kodifiziert. Der Begriff "geistliche Genossenschaft" wird im CIC/1917 sowohl als Sammelbegriff für Gemeinschaften verwendet, in denen entweder die feierlichen (Orden) oder die einfachen Gelübde (Kongregation) abgelegt werden, als auch für die in [X.]ff CIC/1917 geregelten Gesellschaften des gemeinschaftlichen Lebens ohne Gelübde (vgl Hallermann/Meckel/Droege/de Wall <Hrsg>, Lexikon für Kirchen- und Religionsrecht, Bd 2, "Genossenschaft - Katholisch", [X.]f; [X.]in Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici, Bd 2, Stand: Mai 1998, [X.]Übersicht vor 573, 1). Im aktuellen CIC/1983 findet der Begriff allerdings keine Verwendung mehr. Orden und Kongregationen werden nunmehr unter den Begriff "Religioseninstitute" gefasst. Die Gesellschaften des gemeinschaftlichen Lebens ohne Gelübde finden sich jetzt unter dem Begriff "Gesellschaften des apostolischen Lebens". Umgangssprachlich werden sämtliche dieser Gemeinschaften ungeachtet der kirchenrechtlichen Differenzierung zumeist als Orden bezeichnet.
Der ursprünglich Frauen vorbehaltene Beruf der Diakonisse ist im 19. Jahrhundert entstanden und jedenfalls traditionell mit dem Eintritt in eine Schwesternschaft verbunden. Da die [X.]Kirchen kein [X.]kennen (vgl [X.][X.]<Hrsg>, Evangelisches Soziallexikon, 9. Aufl 2016, Eintrag "Kommunitäten/Orden/Bruder- und Schwesternschaften"), ergeben sich die dabei geltenden Bestimmungen aus dem Eigenrecht der jeweiligen Schwesternschaft, das üblicherweise die Form von Satzungen oder Ordnungen aufweist (vgl zu Ansätzen einheitlicher Rahmenbedingungen für das Diakonat [X.][X.]<Hrsg>, Evangelisches Soziallexikon, 9. Aufl 2016, Eintrag "Diakon/Diakonisse/Diakonin").
(d) Ob eine Gruppe von Personen, die durch gemeinsame Anschauungen religiöser oder weltanschaulicher Art untereinander verbunden sind, zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen religiösen bzw weltanschaulichen Ziele ein Leben führen, das mit demjenigen in geistlichen Genossenschaften und Diakonissengemeinschaften weitgehend übereinstimmt, ist Tatfrage und nach dem Gesamtbild des in der betroffenen Gruppe geführten Lebens zu entscheiden. Ein starkes Indiz hierfür ist das Führen eines Lebens in Gemeinschaft, denn sowohl die geistlichen Genossenschaften entsprechend der früheren Bezeichnung im [X.][X.]als auch die Diakonissengemeinschaften, von denen der Typus der "ähnlichen Gemeinschaften" ausgeht, zeichnen sich in aller Regel durch ein Leben in [X.]aus. Obgleich einige (katholische) [X.]nach ihrem Eigenrecht Personen in die [X.]aufnehmen, die außerhalb einer Ordensniederlassung leben (zB Oblaten), ist unter Geltung des CIC/1983 sowohl für die "Religioseninstitute" als auch für die "Gesellschaften des apostolischen Lebens" weiterhin das gemeinsame Leben im Sinne eines brüderlichen bzw schwesterlichen Lebens in [X.]konstituierend (vgl [X.]607 § 2 und [X.]731 § 1 CIC/1983). Dieses dient nach ordensrechtlichem Verständnis der gegenseitigen Hilfe und der Erfüllung der persönlichen Berufung ([X.]602 Satz 1 und [X.]732 Halbsatz 2 iVm [X.]602 Satz 1 CIC/1983; vgl dazu, dass der Verweis auf [X.]602 auch für Gesellschaften des apostolischen Lebens nach [X.]732 Halbsatz 1 CIC/1983 gilt, die sich nicht auf die apostolischen Räte - Ehelosigkeit, Armut und Gehorsam - verpflichtet haben, Aymans/Mörsdorf, Kanonisches Recht, Bd II, 13. Aufl 1997, § 92 S 571 f; [X.]in Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici, Bd 2, Stand: Mai 1998, 602, 1). In vergleichbarer Weise stellen die Diakonissengemeinschaften - zumindest traditionell - in [X.]und Diakonissenmutterhäusern zusammengefasste Glaubens-, Lebens- und Dienstgemeinschaften dar (vgl Fichte in Hauck, SGB VI, Stand: Lfg 4/08, Mai 2008, [X.]§ 5 Rd[X.]68 mwN), auch wenn sie sich seit Ende der 1960er Jahre für weitere Personengruppen geöffnet haben (vgl [X.][X.]<Hrsg>, Evangelisches Soziallexikon, 9. Aufl 2016, Eintrag "Diakon/Diakonisse/Diakonin") und von ihren Angehörigen inzwischen nicht mehr in jedem Fall ein Leben innerhalb der [X.]verlangen.
Ein solches Leben in [X.]ist gekennzeichnet durch eine weitgehende Verflechtung von persönlichem Leben, einzeln oder gemeinsam durchgeführten religiösen oder weltanschaulichen Praktiken der jeweiligen [X.]und den ggf innerhalb oder außerhalb der [X.]erbrachten Diensten. Es beinhaltet eine Form von räumlichem Zusammenleben, die sich durchaus - wie in einer Klosteranlage - auf ein auch größeres Areal mit (privaten) Wohn- und Gemeinschaftsbereichen oder sogar - wie bei einem Orden mit verschiedenen Niederlassungen - auf mehrere solcher Areale beziehen kann.
(e) Das Ablegen von Gelübden oder gar von solchen in einer bestimmten feierlichen Form ist hingegen im hier interessierenden rentenrechtlichen Zusammenhang weder für die geistlichen Genossenschaft noch die Diakonissengemeinschaften prägend. Bei den "Gesellschaften des apostolischen Lebens" als Gesellschaften des Lebens in [X.]ohne Gelübde ist ein solches schon definitionsgemäß nicht vorgesehen. Nach dem [X.]Selbstverständnis haben Gelübde ohnehin den Charakter freiwilliger Verpflichtungen (vgl [X.][X.]<Hrsg>, Evangelisches Soziallexikon, 9. Aufl 2016, Eintrag "Kommunitäten/Orden/Bruder- und Schwesternschaften"). Mit Blick auf den Schutzzweck der rentenrechtlichen Regelungen kommt es entgegen der Auffassung des [X.]auch nicht darauf an, ob die Angehörigen der betroffenen Gruppe "in der Welt" Dienst leisten. Ausgehend von der Grundregelung in § 1 Satz 1 [X.]iVm Satz 4 [X.]gelten die Regelungen zur Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Nachversicherung von (satzungsmäßigen) Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, [X.]und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften gerade für Personen, die ausschließlich Dienst für die [X.]leisten bzw geleistet haben (vgl zur Versicherungspflicht der Mitglieder kontemplativer Orden [X.]vom 17.12.1996 - 12 R[X.]2/96 - BSGE 79, 307 = [X.]3-2500 § 6 [X.]14, juris Rd[X.]24). Ebenso wenig ist maßgeblich, wie selten oder schwierig ein Austritt ist.
(2) Die Feststellungen des [X.]tragen seine im Ergebnis zutreffende Annahme, die Angehörigen der D, die nicht nur vorübergehend in den vom Insolvenzschuldner unterhaltenen [X.]leben, jedenfalls im Nachversicherungszeitraum als eine ähnliche [X.]iS des § 5 Abs 1 Satz 1 [X.]SGB VI anzusehen.
Als [X.]ist die [X.]ein Zusammenschluss von Personen mit gemeinsamer religiöser Anschauung. Dass ihre Angehörigen, die nicht nur vorübergehend - etwa als Gäste - in den [X.]des Insolvenzschuldners leben, dort zur Verwirklichung der gemeinsamen religiösen Ziele ein Leben in [X.]führen sollten, liegt schon deswegen nahe, weil der Insolvenzschuldner selbst diese Form des Zusammenlebens als "ordensähnliche Glaubensgemeinschaft" (§ 2 Abs 3 [X.]Buchst a Satz 1 und 2 der Satzung idF vom 13.6.2011) bzw als "Orden der geistlichen Genossenschaft 'S2'" (§ 7 Art 1 Satzung idF vom 3.7.1970; 27.6.1986; 9.6.1995; 10.6.1999) bezeichnet. Nach den Feststellungen des [X.]leben in den vom Insolvenzschuldner unterhaltenen [X.]auch tatsächlich Angehörige der D, die - entsprechend dem Zweck der [X.]und der darin lebenden Gemeinschaft, wie er sich zuletzt aus § 2 Abs 3 [X.]Buchst a Satz 1 der Satzung idF vom 13.6.2011 ergibt - ihrer [X.]Überzeugung und inneren Berufung folgen und ihre zur Verfügung stehende Kraft aktiv für die Verwirklichung des Zwecks der [X.]einsetzen. Wie das [X.]beispielhaft für die Beigeladene festgestellt hat, kommt es dabei zu einer sogar vollständigen Verflechtung von Arbeitsleben, persönlicher Lebens- und Glaubensgemeinschaft.
(3) Die Feststellungen des [X.]tragen auch seine weitere Annahme, dass die Beigeladene der ähnlichen [X.]angehörte, die jedenfalls im Nachversicherungszeitraum in den vom Insolvenzschuldner unterhaltenen [X.]bestand. Sie lebte zumindest in den vorliegend streitigen Zeiträumen in [X.]der Gemeinschaft. Dabei nahm sie am dortigen gemeinschaftlichen Leben teil und bildete es mit, denn nach den Feststellungen des [X.]hatte sie sich dauerhaft in den Dienst der [X.]gestellt und widmete dieser ihre gesamte Arbeits-, Lebens- und Glaubenskraft, was von der [X.]auch angenommen wurde. Der Insolvenzschuldner regelte in seiner Satzung idF vom 13.6.2011 zudem selbst, dass Personen, die - wie nach den Feststellungen des [X.]die Beigeladene - ihrer [X.]Überzeugung und inneren Berufung folgen und in einer auf Dauer angelegten ordensähnlichen Glaubens- und Lebensgemeinschaft in einem [X.]leben, satzungsmäßige Mitglieder der "Kommunität der S3" werden (§ 2 Abs 3 [X.]Buchst a Satz 1 und 2 der Satzung idF vom 13.6.2011).
An diese Feststellungen ist der Senat nach § 163 SGG gebunden, weil die dagegen erstmals vom Kläger nach Ablauf der am 20.1.2020 endenden Revisionsbegründungfrist vorgebrachte Verfahrensrüge unbeachtlich ist (vgl zur Unbeachtlichkeit von Revisionsrügen, die erst nach Ablauf der Frist des § 164 Abs 2 Satz 1 SGG vorgebracht werden, BSG Urteil vom 24.10.1996 - 4 RA 27/95 - juris Rd[X.]24; lediglich bezogen auf weitere Verfahrensrügen BSG Beschluss vom 13.6.2018 - [X.]1/17 - BSGE 127, 133 = [X.]4-1500 § 164 [X.]9, Rd[X.]38; wohl bezogen auf jegliches Vorbringen BSG Beschluss vom 27.2.2008 - B 12 P 1/07 R - juris Rd[X.]15). Im Übrigen ist sie auch deshalb unzulässig, weil der Kläger entgegen § 164 Abs 2 Satz 3 SGG keine Tatsachen bezeichnet hat, die den behaupteten Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) ergeben würden. Hierfür muss ein Revisionsführer die Tatsachen bezeichnen, aus denen sich ergibt, dass sich das Berufungsgericht von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Hierzu gehört auch die Benennung konkreter Beweismittel, deren Erhebung sich dem Berufungsgericht habe aufdrängen müssen, die Darlegung, zu welchem Ergebnis die für erforderlich gehaltenen (weiteren) Ermittlungen nach Auffassung des Revisionsführers geführt hätten, und die Darlegung, dass ohne den geltend gemachten Verfahrensfehler eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (vgl [X.]vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = [X.]4-2400 § 7 [X.]35, Rd[X.]12 mwN; [X.]vom 16.7.2019 - B 12 KR 6/18 R - BSGE 128, 277 = [X.]4-2400 § 7a [X.]12, Rd[X.]17). Diesen Anforderungen genügt der Kläger mit dem pauschalen Vorbringen, die Beigeladene habe allenfalls Dienst für die [X.]in der [X.]oder die internationale [X.]geleistet, nicht.
bb) Ausgehend von den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]war der Beigeladenen nach dem Eigenrecht des Insolvenzschuldners eine Anwartschaft auf eine in der [X.]übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet, deren Erfüllung gesichert war. Ihr Dienst wurde für die Zeit ab [X.]- davor bestand schon keine grundsätzliche Versicherungspflicht (s unter b) - von der generellen Gewährleistungsentscheidung des [X.]und [X.]im Bescheid vom 10.7.1995 erfasst; dieses war hierfür gemäß der Regelung im heutigen § 5 Abs 1 Satz 3 SGB VI zuständig. Die positive Entscheidung bezog sich auf alle Angehörigen der [X.]innerhalb der D, die der Insolvenzschuldner zuletzt als "ordensähnliche Glaubensgemeinschaft" (§ 2 Abs 3 [X.]Buchst a Satz 1 und 2 der Satzung idF vom 13.6.2011) bezeichnete; sie ist grundsätzlich bindend für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (vgl zu dieser [X.][X.]vom 11.6.1986 - 1 RA 51/84 - [X.]2200 § 1403 [X.]6, juris Rd[X.]26 mwN; [X.]vom 5.11.1980 - 11 RA 118/79 - BSGE 50, 289 = [X.]2200 § 1232 [X.]9, juris Rd[X.]20).
b) Für die demnach unter Geltung des § 5 Abs 1 Satz 1 [X.]SGB VI versicherungsfreie Beigeladene bestand auch vor dem [X.]keine Versicherungspflicht. Nach § 1227 Abs 1 Satz 1 [X.]5 [X.]idF des Art 1 [X.]und § 2 Abs 1 [X.][X.]idF des Art 1 AnVNG, die bei ihrem Eintritt in die [X.]am 1.2.1972 galten, waren Angehörige ähnlicher Gemeinschaften wie erwähnt nur versicherungspflichtig, wenn sie [X.]Barbezüge oberhalb eines bestimmen Schwellenwerts erhielten. Dieses Erfordernis bestand auch nach der zum 1.1.1973 bewirkten Änderung des § 1227 Abs 1 Satz 1 [X.]5 [X.]und des § 2 Abs 1 [X.][X.]durch Art 1 § 1 [X.]Buchst a bzw Art 1 § 2 [X.]Buchst a des Rentenreformgesetzes (RRG) vom 16.10.1972 ([X.]1965), wenngleich mit verändertem Schwellenwert. Ausgehend von den Feststellungen des [X.]erhielt die Beigeladene zu keinem Zeitpunkt Barbezüge in der erforderlichen Höhe.
2. Indem die Beigeladene aus der [X.]austrat und nicht länger in einem [X.]lebte, ist der [X.]eingetreten, der sich nach alldem für den gesamten Nachversicherungszeitraum nach § 8 Abs 2 Satz 1 [X.]SGB VI bestimmt. Nach dieser Vorschrift werden [X.]Personen nachversichert, die als Angehörige ähnlicher Gemeinschaften versicherungsfrei waren, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Die Beigeladene gehörte im Nachversicherungszeitraum wie ausgeführt einer solchen [X.]an und war in ihrem Dienst für diese versicherungsfrei. Ausgehend von den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.]schied die Beigeladene am [X.](hierzu unter a) unversorgt (hierzu unter b) aus der [X.]aus, ohne dass ein Aufschubtatbestand gegeben war (hierzu unter c).
a) Die Feststellungen des [X.]tragen seine Einschätzung, dass die Beigeladene erst am [X.]mit Beendigung ihrer Tätigkeit im [X.]in der [X.]aus der ähnlichen [X.]ausschied. Für eine fortbestehende Anbindung an die dem Insolvenzschuldner zugeordnete [X.]spricht vor allem der Umstand, dass dieser der Beigeladenen weiterhin Sachbezüge für Wohnung, Nebenkosten und Verpflegung gewährte und ihre Beiträge zur [X.]gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung übernahm. Im Übrigen wurde nach den insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.]auch das [X.]in der [X.]vom Insolvenzschuldner unterhalten.
Der Senat ist an diese Tatsachenfeststellungen des [X.]gebunden. Die dagegen noch vom Insolvenzschuldner erhobenen Verfahrensrügen sind unzulässig. Der Insolvenzschuldner hat die die behaupteten Mängel begründenden Tatsachen nicht anforderungsgerecht bezeichnet. Der Kläger hat insoweit im Schriftsatz vom 12.11.2020 nichts Ergänzendes vorgebracht, sodass der Senat dahinstehen lassen kann, ob ein lediglich ergänzendes Vorbringen trotz Ablauf der [X.]zu beachten wäre. Bezüglich des gerügten Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) hat der Insolvenzschuldner keine Tatsachen bezeichnet, die einen solchen Mangel zu begründen in der Lage wären. Zur ordnungsgemäßen Erhebung der Rüge, das [X.]habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verletzt, hätte der Insolvenzschuldner darlegen müssen, dass das [X.]mit seiner Annahme eines fortbestehenden Weisungsrechts der [X.]in Deutschland wesentliches klägerisches Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung gänzlich unberücksichtigt gelassen habe (vgl hierzu zB [X.]<Kammer> vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - BVerfG[X.]13, 303, 304 = juris Rd[X.]9 ff mwN; [X.]<Kammer> Beschluss vom 31.3.2006 - 1 BvR 2444/04 - BVerfG[X.]7, 485, 488). Hieran fehlt es. Zur anforderungsgerechten Erhebung der Rüge, das [X.]habe die Grenzen freier Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) verletzt, hätte der Insolvenzschuldner dartun müssen, dass das [X.]einen bestehenden Erfahrungssatz nicht berücksichtigt, einen tatsächlich nicht existierenden Erfahrungssatz herangezogen habe oder dass es hinsichtlich des [X.]nur eine einzige Folgerung habe ziehen können (vgl hierzu [X.]vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = [X.]4-2400 § 7 [X.]35, Rd[X.]13 mwN; [X.]vom 16.7.2019 - B 12 KR 6/18 R - BSGE 128, 277 = [X.]4-2400 § 7a [X.]12, Rd[X.]18). Auch das ist nicht erfolgt.
b) Zutreffend hat das [X.]ein unversorgtes Ausscheiden der Beigeladenen angenommen. Es ist frei von [X.]davon ausgegangen, dass das Angebot des Insolvenzschuldners, die Beigeladene bei Eintritt eines Versorgungsfalls zu versorgen, wenn sie in eines seiner [X.]zurückkehre, keine aufrechterhaltene Versorgungsanwartschaft beinhalte. Hierfür hätte die Anwartschaft gerade für den Fall aufrechterhalten werden müssen, dass die Beigeladene nicht länger in der [X.]lebt. Nach den Feststellungen des LSG, gegen die Verfahrensrügen insoweit nicht erhoben worden sind, verblieb der Beigeladenen nach ihrem Austritt weder ein Anspruch noch eine Anwartschaft auf eine Versorgung gegen den Insolvenzschuldner oder einen Dritten.
c) Ausgehend von den bindenden Feststellungen des [X.]kommt das Vorliegen eines Aufschubtatbestands nach § 184 Abs 2 SGB VI nicht in Betracht.
I[X.]Die Nachversicherung umfasst gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 SGB VI alle vorliegend streitigen Zeiträume; in diesen war die Beigeladene versicherungsfrei. Zudem bestehen keine Bedenken gegenüber der Höhe der festgesetzten Nachversicherungsbeiträge. Solche sind vom Kläger auch nicht vorgebracht worden.
II[X.]Zutreffend hat das [X.]die Nachversicherungsforderung der Beklagten bei Erlass des Bescheids vom 12.11.2014 als nicht verjährt angesehen; seitdem ist die Verjährung gehemmt (§ 52 Abs 1 Satz 1 SGB X). Ausgehend von seinen für den Senat bindenden Feststellungen war bei Erlass des [X.]selbst die vierjährige Verjährungsfrist (§ 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV) nicht abgelaufen. Diese beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die beanspruchten Beiträge fällig geworden sind. [X.]werden fällig, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere keine Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nach § 184 Abs 2 SGB VI gegeben sind (§ 23 Abs 4 SGB IV iVm § 184 Abs 1 Satz 1 SGB VI). Vorliegend sind die [X.]in Ermangelung eines Aufschubtatbestands bereits mit dem unversorgten Ausscheiden der Beigeladenen aus der [X.]der Personen, die nicht nur vorübergehend in den vom Insolvenzschuldner unterhaltenen [X.]lebten, eingetreten. Nach den bindenden Feststellungen des [X.]erfolgte dies am 13.3.2013, sodass die dadurch entstandene Beitragsforderung der Beklagten am Folgetag fällig wurde (vgl hierzu [X.]vom 12.2.2004 - [X.]RJ 28/03 R - BSGE 92, 150 = [X.]4-2400 § 24 [X.]- juris Rd[X.]30 mwN) und die Verjährungsfrist erst am 1.1.2014 zu laufen begann.
D) Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil diese keinen Antrag gestellt hat.
E) Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1 GKG sowie § 185 Satz 3 iVm § 182 InsO. Die Festsetzung erfolgt mittels eines sog [X.]separat für die Zeiträume vor und nach der Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Revisionsverfahrens, weil vorliegend nicht sämtliche erstattungsfähigen Gebühren bereits vor der Unterbrechung entstanden sind. Jedenfalls die (fiktive) Terminsgebühr im Revisionsverfahren (§ 3 Abs 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz <RVG> iVm [X.]3213 und dem entsprechend geltenden Satz 1 [X.]der Anmerkungen zu [X.]3106 Vergütungsverzeichnis <VV> zum RVG) ist erst mit der Entscheidung entstanden (vgl Vorbemerkung 3 Abs 3 Satz 1 VV zum RVG). Für die [X.]im Zeitraum nach Aufnahme des Rechtsstreits gilt § 182 InsO, der eine von § 40 GKG abweichende Bestimmung enthält und über § 185 Satz 3 InsO auch im Verfahren vor den Sozialgerichten anwendbar ist (vgl für das finanzgerichtliche Verfahren [X.]Beschluss vom [X.]- BFHE 214, 201 - juris Rd[X.]20). Danach bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer bestrittenen Forderung nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Der Senat setzt hierfür im Wege der Schätzung 99 580,18 Euro an (vgl zu dieser Schätzungsbefugnis [X.]Urteil vom [X.]- [X.]- juris Rd[X.]8). Bezogen auf die von der Beklagten angemeldete [X.]entspricht das dem Mittelwert der bei einer Verteilung der Insolvenzmasse zu erwartenden Quote, die der Kläger schlüssig mit einer Spanne von 25 bis 100 Prozent angegeben hat.
Meta
22.03.2021
Urteil
Sachgebiet: R
vorgehend SG Heilbronn, 6. April 2018, Az: S 15 R 4080/16, Urteil
§ 24 Abs 1 SGB 4, § 24 Abs 2 SGB 4, § 25 Abs 1 S 1 SGB 4, § 1 S 1 Nr 4 SGB 6, § 1 S 4 SGB 6, § 5 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 6, § 5 Abs 1 S 3 SGB 6, § 8 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 6, § 181 Abs 4 SGB 6, § 181 Abs 5 S 1 SGB 6, § 184 Abs 1 S 1 SGB 6, § 185 Abs 1 S 1 SGB 6, § 233 Abs 2 S 1 SGB 6, § 52 Abs 1 S 1 SGB 10, § 66 SGB 10, § 86a Abs 2 Nr 1 SGG, § 96 Abs 1 SGG, § 99 Abs 3 Nr 3 SGG, § 168 S 1 SGG, § 202 S 1 SGG, § 179 Abs 2 InsO, § 180 Abs 2 InsO, § 182 InsO, § 185 InsO, § 2 Abs 1 Nr 7 AVG, § 1227 Abs 1 S 1 Nr 5 RVO, § 240 S 1 ZPO, § 250 ZPO, CIC
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 22.03.2021, Az. B 13 R 20/19 R (REWIS RS 2021, 7645)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 7645
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Außerachtlassung des einem beurlaubten Beamten von einem privaten Arbeitgeber gezahlten Versorgungszuschlages bei der Berechnung des …
B 13 R 17/14 R (Bundessozialgericht)
Berücksichtigung der nach Ablegung der Laufbahnprüfung bis zum jeweiligen Monatsende weitergezahlten Anwärterbezüge bei der Berechnung …
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