Bundessozialgericht, Urteil vom 03.02.2022, Az. B 5 R 34/21 R

5. Senat | REWIS RS 2022, 2861

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Rechtsmissbräuchlichkeit der Erhebung der Verjährungseinrede im Fall der unterlassenen Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nur bei besonders treuwidrigem Verhalten des Schuldners


Leitsatz

Die Erhebung der Einrede der Verjährung ist auch im Fall der unterlassenen Nachversicherung nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Schuldner sich in besonderer Weise treuwidrig verhalten hat.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Februar 2020 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 29. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2017 rechtswidrig ist.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung zur Zahlung von [X.] für den Zeitraum vom 1.4.1973 bis zum 31.10.1982.

2

Der ursprüngliche Kläger des Verfahrens ist der Trägerverein einer [X.]. Der Beigeladene war von 1965 bis zu seinem Ausscheiden am 31.10.1982 mit Unterbrechung durch seinen Wehrdienst vom 1.1.1972 bis zum [X.] deren Mitglied und stellte ihr seine Arbeitskraft in verschiedenen sog [X.] zur Verfügung. Dafür erhielt er neben dem freien Unterhalt keine Barbezüge. 2004 wandte er sich an eine Beratungsstelle der Beklagten und stellte unter Vorlage eines Arbeitszeugnisses über seine Tätigkeit für die [X.] einen Antrag auf Kontenklärung. Im März 2013 beantragte er die Durchführung einer Nachversicherung. Dazu forderte die Beklagte den Trägerverein mit Schreiben vom [X.] auf und verlangte von diesem mit Bescheid vom 29.10.2013 die Zahlung von [X.] zunächst für die [X.] bis zum 31.10.1982. Soweit er sich auf die Verjährung des [X.] berufe, sei dies rechtsmissbräuchlich, weil er über das unversorgte Ausscheiden des Beigeladenen aus der [X.] nicht informiert habe. Dadurch sei sie davon abgehalten worden, ihre Beitragsforderung rechtzeitig geltend zu machen. Im Widerspruchsbescheid vom 9.5.2017 hielt die Beklagte an ihrer Forderung für die Zeiträume vom 1.9.1970 bis zum 31.12.1971 und vom 1.4.1973 bis zum 31.10.1982 fest.

3

Das [X.] hat den Bescheid vom 29.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.5.2017 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, eine Nachversicherungspflicht für die Zeit bis zum 31.12.1971 habe nach dem damals geltenden Recht schon deshalb nicht bestanden, weil die Nachversicherung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der [X.] beantragt worden sei. Für den übrigen Zeitraum sei die Beitragsforderung der Beklagten bei Anwendung der vierjährigen Verjährungsfrist verjährt und die Einrede der Verjährung auch nicht rechtsmissbräuchlich erhoben. Da die Beklagte auf den Antrag des [X.] nicht tätig geworden sei, könne sie dem Trägerverein nicht entgegenhalten, er allein habe die Verjährung der Beitragsforderung herbeigeführt (Urteil vom 20.4.2018).

4

Das L[X.] hat die auf den [X.] ab dem 1.4.1973 begrenzte Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Da Hinweise auf ein vorsätzliches Vorenthalten von Beiträgen nicht bestünden, gelte die vierjährige Verjährungsfrist. Die Erhebung der [X.] sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Jedenfalls in Fällen, in denen der Nachversicherungsschuldner kein öffentlich-rechtlicher Träger sei, begründe ein objektiv pflichtwidriges Verhalten, hier das Unterlassen der Nachversicherung nach dem Ausscheiden des Beigeladenen, noch keine Treuwidrigkeit, die die Berufung auf die Verjährung rechtsmissbräuchlich erscheinen lasse. Auch sei der Beigeladene mangels Barbezügen und fehlender Beschäftigung gerade nicht versicherungspflichtig gewesen. Anders als etwa bei einem Beamten habe es nicht auf der Hand gelegen, dass er bei gleicher Tätigkeit an anderer Stelle versicherungspflichtig gewesen wäre (Urteil vom 17.2.2020).

5

Während des anschließenden Revisionsverfahrens ist im Juni 2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] (Insolvenzschuldner) eröffnet und der nunmehrige Kläger als Insolvenzverwalter eingesetzt worden. Die Beklagte hat ihre Beitragsforderung zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Kläger hat die Forderung bestritten. Mit Schreiben vom 3.3.2021 hat die Beklagte die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt. Sie rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 25 [X.]B IV iVm § 242 BGB. Der Beigeladene sei für den noch streitbefangenen Zeitraum nachzuversichern. Zwar sei die Beitragsforderung verjährt. Die Erhebung der [X.] stelle sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aber als rechtsmissbräuchlich dar. Das objektiv pflichtwidrige Unterlassen der Nachversicherung durch den Insolvenzschuldner sei ursächlich dafür gewesen, dass sie keine Kenntnis von ihrer Beitragsforderung erlangt habe. Grundsätzlich habe es allein der Schuldner der [X.] in der Hand, ob der Rentenversicherungsträger überhaupt von seinem Anspruch erfahre. Aus ihrem Datenbestand ergebe sich, dass der Beigeladene im November 2004 ein Kontenklärungsverfahren beantragt habe und ein Vormerkungsbescheid über Zeiten bis zum 31.12.1998 ergangen sei. Dem komme für die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der [X.] aber keine Bedeutung zu, weil zu diesem Zeitpunkt die hier einschlägige vierjährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 17. Februar 2020 mit folgender Maßgabe zu ändern: Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 29. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2017, auf den die Beklagte in ihrer unter der laufenden Nummer 273 angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren vor dem [X.] - [X.]. 3 IN 184/20 - Bezug nimmt, rechtmäßig ist.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten mit folgender Maßgabe zurückzuweisen: Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 29. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2017, auf den die Beklagte in ihrer unter der laufenden Nummer 273 angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren vor dem [X.] - [X.]. 3 IN 184/20 - Bezug nimmt, rechtswidrig ist.

8

Er ist der Auffassung, das L[X.] habe zutreffend entschieden.

9

Der Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten, auf den sie ihre zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung stützt, ist rechtswidrig.

A. In dem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wiederaufgenommenen Revisionsverfahren ist im Rahmen eines Feststellungsverfahrens zu entscheiden, ob die Beklagte für die [X.] vom 1.4.1973 bis zum 31.10.1982 zu Recht Beiträge für die Nachversicherung des Beigeladenen fordert.

Das Revisionsverfahren war nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners zunächst unterbrochen, weil es die Insolvenzmasse betrifft (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 240 Satz 1 ZPO). Unerheblich ist insofern, dass die Beklagte mit Bescheid vom 29.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.5.2017 nur dem Grunde nach über die Nachforderung von Beiträgen entschieden hat (zu Grundlagenbescheiden im Gewerbesteuerrecht vgl [X.] Beschluss vom 5.11.2013 - [X.]/13 - juris Rd[X.]8). Zwar hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom [X.] bis zum 31.12.2017 in Höhe von 25 428,84 Euro genannt. Unabhängig von der Frage, ob die erstmalige Bestimmung des Betrags der Nachforderung im Widerspruchsbescheid überhaupt zulässig gewesen wäre (zur Entscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde vgl [X.] vom 20.3.2013 - B 5 R 16/12 R - juris Rd[X.]6 mwN), handelte es sich dabei nicht um eine Regelung iS von § 31 SGB X, sondern lediglich um eine Information, wie hoch die Beitragsforderung (aufgrund der Dynamisierung nach § 181 Abs 4 [X.]) bei Begleichung noch vor Ablauf des 31.12.2017 sein würde. Für eine verbindliche Festsetzung von Beiträgen hätte es aus objektiver Empfängersicht (§§ 133, 157 [X.]) einer eindeutigeren Formulierung bedurft. Dabei war auch das Schreiben der Beklagten vom [X.] zur Nachversicherung des Beigeladenen zu berücksichtigen mit dem darin enthaltenen Hinweis, die [X.] seien selbstständig zu berechnen (zur Berücksichtigung zusätzlicher Umstände bei der Auslegung vgl [X.] vom 16.6.2021 - B 5 RE 4/20 R - [X.] 4-2600 § 6 [X.] Rd[X.]0). Dementsprechend ist auch das [X.] von einer Beitragsnachforderung nur dem Grunde nach ausgegangen, indem es als Gegenstand des Berufungsverfahrens keine konkrete Forderung, sondern lediglich "die Nachversicherung" für die [X.] vom 1.4.1973 bis zum 31.10.1982 angesehen hat. Diese Auslegung ist nicht zu beanstanden.

Die Beklagte hat als Revisionsführerin das unterbrochene Revisionsverfahren wirksam aufgenommen (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 250 ZPO). Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 180 Abs 2 [X.] gemäß § 185 Satz 2 [X.] entsprechend. Danach ist die Feststellung einer zur Insolvenztabelle angemeldeten und bestrittenen Forderung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben, wenn zur [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig ist. Dass der Rechtsstreit bereits in der Revisionsinstanz anhängig war, steht seiner Aufnahme nach § 180 Abs 2 [X.] nicht entgegen (vgl [X.] vom [X.] - [X.], 26 = [X.] 4-2600 § 5 [X.], Rd[X.]6; [X.] Urteil vom 12.3.2021 - [X.]/19 - juris Rd[X.]). Die Beklagte war als [X.] auch aufnahmebefugt. Wenngleich in § 185 Satz 2 [X.] nicht ausdrücklich erwähnt, sind auch die Regelungen des § 179 [X.] analog anzuwenden (vgl [X.] in [X.] Kommentar zur [X.], 4. Aufl 2019, § 185 Rd[X.]8). Auch wenn es grundsätzlich nach § 179 Abs 2 [X.] dem Kläger als Bestreitendem oblag, seinen Widerspruch durch Aufnahme des Prozesses zu verfolgen, war nach § 179 Abs 1 [X.] die Beklagte als Gläubigerin befugt, die Feststellung gegen den Kläger zu betreiben (vgl [X.] Beschluss vom 5.11.2013 - [X.]/13 - [X.]/NV 2014, 379 = juris Rd[X.]5; zum früheren Recht nach der Konkursordnung vgl [X.] vom [X.] - 7 [X.] 33/58 - [X.], 40, 43 f = [X.] [X.] zu § 28 [X.]).

B. Der Bescheid der Beklagten vom 29.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.5.2017, der ihrer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung zugrunde liegt, ist rechtswidrig. Zwar war der Beigeladene für den streitbefangenen [X.]raum in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern. Der Anspruch auf Zahlung von [X.] war bei seinem Ausscheiden aus der [X.] in gesetzlicher Höhe entstanden und gleichzeitig fällig. Die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung der Beklagten ist jedoch mit einer Einrede der Verjährung behaftet. Der Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit kann dieser Einrede nicht entgegengehalten werden.

I. Die Verpflichtung zur Nachversicherung des Beigeladenen folgt aus § 233 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 9 Abs 5 [X.].

Nach § 233 Abs 1 Satz 1 [X.] werden Personen, die vor dem [X.] aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs 1, § 6 Abs 1 Satz 1 [X.], § 230 Abs 1 [X.] und 3 oder § 231 Abs 1 Satz 1 [X.] sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Gemäß dem bis zum 31.12.1991 geltenden § 9 Abs 5 [X.] in der Fassung des Rentenreformgesetzes vom 16.10.1972 ([X.] 1965) waren satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, [X.], Schwestern vom [X.] und Angehörige ähnlicher [X.]en beim Ausscheiden aus der [X.] für die [X.] ihrer Mitgliedschaft in der [X.], in der sie aus anderen Gründen als wegen einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung der Versicherungspflicht nicht unterlagen, nachzuversichern. Diese Voraussetzungen lagen hier vor.

Der Beigeladene war in der streitbefangenen [X.] nicht versicherungspflichtig. Nach dem derzeit geltenden Recht (§ 5 Abs 1 Satz 1 Nr 3 [X.]) sind satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, [X.] und Angehörige ähnlicher [X.]en versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn ihnen nach den Regeln der [X.] Anwartschaft auf die in der [X.] übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. Bis zum Inkrafttreten des [X.] am [X.] galt § 2 Abs 1 [X.] [X.] (ebenfalls in der Fassung des Rentenreformgesetzes vom 16.10.1972). Danach waren satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, [X.], Schwestern vom [X.] und Angehörige ähnlicher [X.]en während der [X.] ihrer Ausbildung, die nicht Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung ist, oder während ihrer Tätigkeit für die [X.] nur versicherungspflichtig, wenn sie persönlich neben dem freien Unterhalt Barbezüge von mehr als einem Achtel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze monatlich erhielten. Bei geringeren oder fehlenden Barbezügen bestand in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Versicherungspflicht.

Wie der 13. Senat des BSG zu § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 3 [X.] bereits entschieden hat, erfüllte die vom Insolvenzschuldner getragene [X.] im hier relevanten Nachversicherungszeitraum die Merkmale einer "ähnlichen [X.]" (vgl [X.] vom [X.] - [X.], 26 = [X.] 4-2600 § 5 [X.], Rd[X.]6 ff). Da die insoweit wortgleiche Vorschrift des § 2 Abs 1 [X.] [X.] dieselben Anforderungen stellte, ergibt sich für den hier zu beurteilenden [X.]raum vor dem [X.] nichts Abweichendes. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) war der Beigeladene während seiner Tätigkeit satzungsmäßiges Mitglied dieser [X.] und erhielt neben dem freien Unterhalt keine Barbezüge. Auch ist er unversorgt aus der [X.] ausgeschieden. Der Beigeladene war deshalb nach dem bis zum 31.12.1992 geltenden § 9 Abs 5 [X.] nachzuversichern.

II. Der aus der Verpflichtung zur Nachversicherung resultierenden Beitragsforderung der Beklagten steht jedoch die vom Trägerverein bereits im Rahmen der Anhörung vor Erlass des Bescheids vom 29.10.2013 erhobene Einrede der Verjährung entgegen.

1. Die Beklagte forderte den Trägerverein der [X.] und nunmehrigen Insolvenzschuldner erstmals mit Schreiben vom [X.] zur Durchführung der Nachversicherung auf. Zu diesem [X.]punkt war der [X.] bereits verjährt.

Nach § 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren (Satz 2 aaO). Hier galt eine vierjährige Verjährungsfrist. Nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) war weder bei den Vorstandsmitgliedern noch bei weiteren Personen, deren Wissen und Verschulden dem Trägerverein als juristischer Person des Privatrechts zuzurechnen sein könnte (vgl dazu [X.] vom 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R - [X.], 125 = [X.] 4-2400 § 24 [X.], Rd[X.]0), ein Vorsatz iS des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV festzustellen.

Die vierjährige Verjährungsfrist begann am [X.] und endete am 31.12.1986 (zur [X.] bei Verjährung von Beitragsforderungen aufgrund einer Nachversicherung vgl auch [X.] vom [X.] - [X.], 26 = [X.] 4-2600 § 5 [X.], RdNr 50). Der [X.] der Beklagten ist kraft Gesetzes am 1.11.1982 entstanden und sofort fällig geworden (vgl [X.] vom 29.7.1997 - 4 RA 107/95 - [X.] 3-2600 § 8 [X.]). Nach den Feststellungen des [X.] lag auch kein Aufschubtatbestand nach § 125 Abs 1 [X.] vor, der ausnahmsweise die sofortige Entstehung oder Fälligkeit des [X.]s verhindert hätte. Der Umstand, dass der Anspruch zu diesem [X.]punkt noch nicht beziffert war, hindert Beginn und Ablauf der Verjährung nicht (vgl [X.] vom [X.]/11 R - [X.], 107 = [X.] 4-2600 § 233 [X.], Rd[X.]6; [X.] vom 24.3.1983 - 1 RA 71/82 - juris Rd[X.]5).

2. Die Erhebung der Einrede der Verjährung ist nicht rechtsmissbräuchlich und stellt damit keine unzulässige Rechtsausübung dar.

a) Die Rechtsfigur der unzulässigen Rechtsausübung wegen Rechtsmissbrauchs ist eine Ausprägung des in § 242 [X.] für das Verhalten des Schuldners im Rahmen zivilrechtlicher Schuldverhältnisse geregelten Grundsatzes von Treu und Glauben. Dieser allgemeine, die gesamte Rechtsordnung beherrschende Rechtsgedanke gilt auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts (stRspr; vgl zuletzt [X.] vom 23.9.2020 - B 5 RE 6/19 R - [X.] 4-2600 § 231 [X.] Rd[X.]7). Auch die Erhebung der [X.] findet generell ihre Grenze im Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) und hierbei im Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung wegen Rechtsmissbrauchs (vgl [X.] vom 4.3.2021 - B 11 [X.] 5/20 R - [X.], 286 = [X.] 4-1300 § 50 [X.], Rd[X.]4; [X.] vom [X.] - B 1 [X.]/[X.] - [X.] 4-1200 § 45 [X.] Rd[X.]3 mwN; [X.] vom 2.11.2015 - B 13 R 35/14 R - juris Rd[X.]7; [X.] vom [X.]/11 R - [X.], 107 = [X.] 4-2600 § 233 [X.], Rd[X.]8).

Verjährungsvorschriften dienen dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Sie schaffen einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse des Gläubigers an der Durchsetzbarkeit seiner Forderung und dem Interesse des Schuldners an einer zeitlichen Begrenzung der möglichen Inanspruchnahme. Deshalb sind an den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung im Einzelfall strenge Maßstäbe anzulegen. Er kann nur gegenüber einem groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen (vgl [X.] vom [X.]/11 R - [X.], 107 = [X.] 4-2600 § 233 [X.], Rd[X.]8; [X.] vom 13.8.1996 - 12 RK 76/94 - [X.] 3-2400 § 25 [X.]; zum Zivilrecht vgl auch [X.]/Olzen in [X.], [X.], 2019, § 242 RdNr 531, 537). Es müssen daher besondere Umstände vorliegen, um die Berufung auf die Verjährung im Einzelfall als unzulässige Rechtsausübung anzusehen (vgl [X.], [X.], 16. Aufl 2020, § 214 Rd[X.]1; [X.] in [X.], [X.], 2019, § 214 Rd[X.]9). Die Berufung auf die Verjährung wird dann als unzulässige Rechtsausübung angesehen, wenn der Verpflichtete den Berechtigten - sei es auch unabsichtlich - durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs abgehalten hat (stRspr; vgl ua [X.] vom [X.] - B 1 [X.]/[X.] - [X.] 4-1200 § 45 [X.] Rd[X.]3; [X.] Urteil vom [X.] - juris RdNr 39; [X.] Urteil vom [X.] - juris Rd[X.]3; [X.] Urteil vom 14.11.2013 - [X.]/12 - juris Rd[X.]5; [X.] Urteil vom 4.11.1992 - 5 [X.] - juris Rd[X.]3 mwN; BVerwG Urteil vom 15.6.2006 - 2 C 14/05 - juris Rd[X.]3). Dabei kommt eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Erhebung der [X.] nicht nur dann in Betracht, wenn der Schuldner sich mit der Berufung auf Verjährung zu [X.] in Widerspruch setzt. Vielmehr kann sich die Rechtsmissbräuchlichkeit auch daraus ergeben, dass der Gläubiger von der rechtzeitigen verjährungsunterbrechenden Geltendmachung seines Anspruchs durch ein objektiv pflichtwidriges Unterlassen des Schuldners abgehalten worden ist (vgl [X.] vom [X.]/11 R - [X.], 107 = [X.] 4-2600 § 233 [X.], Rd[X.] mwN).

b) Der Senat hat im Fall der Versäumung der rechtzeitigen Nachversicherung eines Revierförsteranwärters eine unzulässige Rechtsausübung durch Erhebung der [X.] bejaht, weil der Beitragsschuldner seine Pflicht zur Entrichtung der [X.] verletzt habe. Der [X.] sei regelmäßig darauf angewiesen, dass der Nachversicherungsschuldner von sich aus die [X.] ermittle, zahle und eine entsprechende Bescheinigung erteile. [X.] er nicht, sei allein sein objektiv pflichtwidriges Unterlassen ursächlich dafür, dass der [X.] keine Kenntnis von dem [X.] erlange und von der rechtzeitigen Geltendmachung seines Anspruchs abgehalten werde (vgl [X.] vom [X.]/11 R - [X.], 107 = [X.] 4-2600 § 233 [X.], Rd[X.]9 f; ebenso zur Verjährung von Säumniszuschlägen [X.] vom 2.11.2015 - B 13 R 35/14 R - juris Rd[X.]8). Es kann offenbleiben, ob, wie das [X.] meint, diese Auffassung zu weitreichend ist für Fälle, in denen der Nachversicherungsschuldner keine Behörde ist. Hierauf hat der Senat seine damalige Entscheidung ausdrücklich nicht gestützt (vgl BSG aaO Rd[X.]0 f). Zutreffend ist jedenfalls, dass bei einer generellen Übertragung dieser Wertung auf alle Fälle der Nachversicherung das [X.] in diesen Konstellationen weitgehend leerlaufen würde. Dass Beiträge zur Durchführung der Nachversicherung generell nicht der Verjährung unterliegen, lässt sich dem Wortlaut der Verjährungsvorschrift in § 25 Abs 1 SGB IV nicht ansatzweise entnehmen. Auch im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit der nachzuversichernden Personen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft an der Zahlung von [X.] zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl [X.] vom [X.]/11 R - [X.], 107 = [X.] 4-2600 § 233 [X.], Rd[X.]1) hat der Gesetzgeber dazu bislang keine besonderen Regelungen etwa zum Beginn der Verjährung getroffen. Allein das objektiv pflichtwidrige Unterlassen der Nachversicherung ist zudem in den Fällen, in denen gegenüber der Beitragsforderung die Einrede der Verjährung erhoben wird, die Regel und kein außergewöhnlicher Umstand, der immer das Verdikt des besonders treuwidrigen Verhaltens nach sich ziehen muss. Die Rechtsprechung des Senats bedarf insofern einer Eingrenzung, als stets die Umstände des Einzelfalles in den Blick zu nehmen sind.

c) Hier ist zu berücksichtigen, dass bei Erlass des streitbefangenen Bescheids bereits mehr als 30 Jahre seit dem Eintritt der Nachversicherungspflicht vergangen waren. Das Gesetz sieht in § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV bei einer vorsätzlichen Vorenthaltung von Beiträgen eine Verjährung nach 30 Jahren vor. Selbst in Fällen, in denen der Beitragsschuldner in besonders verwerflicher Art und Weise Beiträge vorenthalten hat, gewährt der Gesetzgeber mithin 30 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind, Rechtssicherheit durch Verjährung. Es würde dieser vom Gesetzgeber getroffenen Wertung widersprechen, bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung, wie das [X.] sie hier festgestellt hat, ohne Hinzutreten ganz besonderer Umstände nach einem [X.]raum von mehr als 30 Jahren die Berufung auf die Verjährung zu verwehren.

Das [X.] hat auch zu Recht die Besonderheit der Nachversicherung nach § 9 Abs 5 [X.] herausgestellt. Der Beigeladene wäre auch dann nicht versicherungspflichtig gewesen, wenn er an anderer Stelle in gleicher Weise ohne Entgelt tätig gewesen wäre. Allein das Unterlassen der Nachversicherung durch den Trägerverein kann auch aus diesem Grund keine Rechtsmissbräuchlichkeit begründen. Personen, die nachzuversichern sind, haben typischerweise während der [X.] ihrer versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigung eine an sich ("dem Grunde nach") kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und hätten den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, wenn sie nicht wegen der durch ihre Beschäftigung vermittelten Sicherung durch ein anderes, dem Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung im wesentlichen gleichwertiges Versorgungssystem versicherungsfrei gestellt oder von der Versicherungspflicht befreit worden wären (vgl § 9 Abs 1 bis 4 [X.]; [X.] vom 29.7.1997 - 4 RA 107/95 - [X.] 3-2600 § 8 [X.]). Aufgrund dieser durch die Beschäftigung begründeten Nähe zum System der gesetzlichen Rentenversicherung muss der spätere Nachversicherungsschuldner damit rechnen, dass er nach dem unversorgten Ausscheiden des Beschäftigten nachträglich einen finanziellen Beitrag zu dessen Alterssicherung zu leisten hat. Demgegenüber erfüllte der Beigeladene während seiner Mitgliedschaft bei dem Trägerverein schon nicht die Voraussetzung einer Beschäftigung oder Tätigkeit gegen Entgelt in dem für eine Versicherungspflicht erforderlichen Maße (vgl § 2 Abs 1 [X.] [X.]). Erst im Fall seines Ausscheidens setzte nach § 9 Abs 5 [X.] die Pflicht der [X.] ein, ihn nachzuversichern. Damit lag anders als in Fällen der Versicherungsfreiheit von Beschäftigten eine Nachversicherung - wie das [X.] zu Recht aufgezeigt hat - gerade nicht "auf der Hand".

Der Gesetzgeber hat diese Situation im Übrigen zwischenzeitlich geändert. Seit Inkrafttreten des [X.] 1992 gilt eine Versicherungspflicht für alle Mitglieder solcher [X.]en während ihres Dienstes unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sie Barbezüge erhalten (§ 1 Satz 1 Nr 4 [X.]). Im Einzelfall besteht Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs 1 Satz 1 Nr 3 [X.]). Dies erfolgte "im Hinblick auf die [X.] wünschenswerte Kongruenz zwischen Versicherungspflicht und Nachversicherung bei einem Ausscheiden ohne Versorgungsanspruch" (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.], [X.] und [X.] zum [X.] 1992, BT-Drucks 11/4124 S 149).

3. Schließlich könnte die Beklagte auch bei einem unterstellten treuwidrigen Verhalten des [X.] hier nicht mehr den Einwand einer rechtsmissbräuchlichen [X.] erheben, weil sie nach Kenntniserlangung von dem [X.] ihrerseits nicht zügig tätig geworden ist.

Der Gläubiger muss nach Wegfall der Umstände, die ihn von der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Ansprüche abgehalten und den Vorwurf einer unzulässigen Rechtsausübung seitens des Schuldners begründet haben, binnen einer angemessenen, wiederum nach Treu und Glauben (§ 242 [X.]) zu bestimmenden Frist seinen Anspruch geltend machen, um der [X.] mit dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung begegnen zu können (vgl [X.] Urteil vom 14.11.2013 - [X.]/12 - juris Rd[X.]8 mwN für den Fall, dass ein Schuldner entgegen der - berechtigten - gegenteiligen Erwartung des Gläubigers eine [X.] erhebt; vgl auch [X.] Urteil vom 17.4.2019 - 5 AZR 331/18 - juris RdNr 31 und [X.] Urteil vom 10.3.2005 - 6 AZR 217/04 - juris Rd[X.]1 zum Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber dem Ablauf einer Ausschlussfrist). Selbst wenn mithin die Berufung auf die Verjährung treuwidrig gewesen wäre, könnte die Beklagte diesen Einwand nicht mehr erheben, nachdem sie selbst nach Kenntniserlangung von der Nachversicherungspflicht untätig geblieben ist.

Der Beigeladene hat hier bereits im Jahr 2004 in einer Rentenberatungsstelle der Beklagten vorgesprochen, einen Antrag auf Kontenklärung gestellt und ein Arbeitszeugnis über seine unentgeltliche Tätigkeit für die [X.] vorgelegt. Die Beklagte hätte diesen Umständen unschwer entnehmen können, dass der Trägerverein seiner Verpflichtung zur Zahlung der schon vor mehr als 20 Jahren fällig gewordenen [X.] offensichtlich nicht nachgekommen ist. Zumindest bestand Anlass zu weiteren Ermittlungen, aus denen sich die Pflicht zur Nachversicherung ergeben hätte. Wenn die Beklagte ihre Beitragsforderung nicht geltend gemacht hat, beruhte dies nach dieser Kenntniserlangung nicht mehr allein auf einem - vermeintlich - treuwidrigen Verhalten des Schuldners. Die erstmalige Aufforderung zur Durchführung der Nachversicherung mit Schreiben vom [X.] erfolgte in einem zeitlichen Abstand von fast zehn Jahren und damit deutlich zu spät.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da er sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt und keine Anträge gestellt hat (§ 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO).

                [X.]

Meta

B 5 R 34/21 R

03.02.2022

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Heilbronn, 20. April 2018, Az: S 8 R 1512/17, Urteil

§ 25 Abs 1 S 1 SGB 4, § 25 Abs 1 S 2 SGB 4, § 1 S 1 Nr 4 SGB 6, § 5 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 6, § 8 SGB 6, § 181 Abs 4 SGB 6, § 233 Abs 1 S 1 SGB 6, § 2 Abs 1 Nr 7 AVG, § 9 Abs 5 AVG, § 31 SGB 10, § 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 202 S 1 SGG, § 179 Abs 1 InsO, § 179 Abs 2 InsO, § 180 Abs 2 InsO, § 185 S 2 InsO, § 240 S 1 ZPO, § 250 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 03.02.2022, Az. B 5 R 34/21 R (REWIS RS 2022, 2861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2861

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Referenzen
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IV B 108/13

V ZR 181/19

IX ZR 215/12

5 AZR 331/18

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