§ 40 GKG

Zeitpunkt der Wertberechnung

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24. April 2024 02:54

G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 14.12.2023 I Nr. 365
G. Neugefasst durch Bek. v. 27.2.2014 I 154;

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