Bundessozialgericht, Urteil vom 02.11.2015, Az. B 13 R 17/14 R

13. Senat | REWIS RS 2015, 2994

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Berücksichtigung der nach Ablegung der Laufbahnprüfung bis zum jeweiligen Monatsende weitergezahlten Anwärterbezüge bei der Berechnung des Nachversicherungsbeitrages als beitragspflichtige Einnahmen


Leitsatz

Anwärterbezüge, die nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bis zum Monatsende weitergezahlt werden, sind bei der Nachversicherung als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 11. März 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 857,68 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der klagende Freistaat weitere [X.] iHv 857,68 Euro an den beklagten Rentenversicherungsträger zu zahlen hat.

2

Der Kläger war Dienstherr der 13 beigeladenen Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst (Anwärter), deren Beamtenverhältnisse auf Widerruf nach Ablegung der Laufbahnprüfung endete. Die [X.] fanden im [X.]raum zwischen dem 30.1.2004 und dem 2.11.2007 statt. Der Kläger zahlte den Beigeladenen die Anwärterbezüge auch für die [X.] nach Mitteilung der Prüfungsergebnisse jeweils bis zum Ende des laufenden Kalendermonats weiter. Bei der Berechnung der an die Beklagte abzuführenden [X.] legte er hingegen jeweils die Bezüge nicht für den gesamten Monat zugrunde, sondern lediglich anteilig bis zum Tag der schriftlichen Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, also des Ausscheidens der Anwärter aus dem Beamtenverhältnis.

3

Mit Bescheid vom [X.] setzte die Beklagte nach vorheriger Anhörung des [X.] weitere [X.] iHv 901,91 Euro und Säumniszuschläge dem Grunde nach fest. Die bis zum Ende des jeweiligen Ausscheidemonats bezogenen Anwärterbezüge seien nachzuversichern, weil die Anwärter nach § 60 S 1 [X.] ([X.]) Anspruch auf deren Zahlung hätten. Im anschließenden Klageverfahren hat die Beklagte ihre Beitragsforderung auf 857,68 Euro reduziert.

4

Das Sozialgericht ([X.]) hat den vorgenannten Bescheid mit Urteil vom 13.12.2010 aufgehoben. [X.] seien die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum. Da die jeweilige Beschäftigung mit dem Ende des Beamtenverhältnisses (Ablegung der Laufbahnprüfung) geendet habe, fehle es hinsichtlich der streitigen [X.] an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen Arbeitsentgelt und Beschäftigung. Das [X.] (L[X.]) hat die [X.]-Entscheidung mit Urteil vom 11.3.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die streitigen Anwärterbezüge seien in die Nachversicherung einzubeziehen, weil es sich bei ihnen um Arbeitsentgelt handele. Die Zahlung über den [X.]punkt der Ablegung der Laufbahnprüfung hinaus bis zum Monatsende habe ihre Ursache im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Auch bei dem Teil der Bezüge, der für den [X.]raum nach Ablegung der Laufbahnprüfung gezahlt werde, handele es sich um eine Gegenleistung für die Dienst- und Treuepflichten des Anwärters.

5

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 14 [X.]B IV iVm §§ 8, 181 [X.]B VI und der Grundsätze des Beamten- und Besoldungsrechts. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf ende jeweils mit Ablauf des Tages, an dem den Anwärtern das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung schriftlich mitgeteilt werde. Daher handele es sich bei den für die [X.] nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bis zum Monatsende weiter gezahlten Anwärterbezüge um kein Arbeitsentgelt, das der Nachversicherung unterliege. Vielmehr sei von einer vergönnungsweisen Überlassung einmal gewährter Bezüge auszugehen.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sächsischen [X.]s vom 11. März 2014 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2010 zurückzuweisen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des klagenden Freistaats ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass der [X.]läger die von der Beklagten erhobenen [X.] zu zahlen hat.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom [X.], mit dem diese weitere [X.] für die Beigeladenen jeweils für die [X.] nach Ablegung der Laufbahnprüfung bis zum Ende des laufenden [X.]alendermonats sowie noch nicht bezifferte Säumniszuschläge gegenüber dem [X.]läger festgesetzt hat, nur noch insoweit, als [X.] iHv 857,68 Euro im Streit stehen. Auf diesen Betrag hat die Beklagte ihre Beitragsforderung mit von dem [X.]läger angenommenem Teilanerkenntnis reduziert. Zu Recht hat sie die geltend gemachten [X.] durch Verwaltungsakt festgesetzt. Der für die Nachversicherung zuständige Rentenversicherungsträger ist berechtigt, auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern die Nachentrichtung von Beiträgen durch Verwaltungsakt einzufordern (Senatsurteil vom [X.] - [X.] R 67/09 R - [X.] 4-2400 § 24 [X.] Rd[X.] 14; [X.] vom [X.] - Juris Rd[X.] 18 mwN).

2. Die [X.]lage ist zulässig, ohne dass es vor Erhebung der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG) der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte. Denn der [X.]läger führt die [X.]lage als Land iS von § 78 Abs 1 S 2 [X.] 3 SGG.

3. Die [X.]lage ist jedoch nicht begründet. Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom [X.] nach Maßgabe des [X.] rechtmäßig ist. Die nach Ablegung der Laufbahnprüfung jeweils noch bis zum Monatsende gezahlten Anwärterbezüge unterliegen der Nachversicherung.

Rechtsgrundlage für die Forderung der weiteren [X.] ist § 181 iVm § 185 Abs 1 S 1 [X.]. § 181 [X.] modifiziert die allgemeinen Vorschriften über die Beitragsermittlung und bestimmt die Berechnungsgrundlagen der zu zahlenden Beiträge, wenn der Dienstherr die in der Vergangenheit liegende und bis zum Ausscheiden des Nachzuversichernden gemäß § 5 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] versicherungsfreie Beschäftigung nachträglich in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die Berechnung der ([X.] erfolgt nach den Vorschriften, die zum [X.]punkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten (§ 181 Abs 1 S 1 [X.]). [X.] sind gemäß § 181 Abs 2 S 1 [X.] die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im [X.] bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Als Tatbestandsvoraussetzungen für die Ermittlung der Beiträge werden gemäß § 181 Abs 2 S 1 [X.] der Eintritt des [X.] und die Erzielung beitragspflichtiger Einnahmen im [X.] vorausgesetzt (Senatsentscheidung vom 12.2.2004 - [X.] RJ 28/03 R - [X.], 150 = [X.] 4-2400 § 24 [X.] 2 Rd[X.] 14). Die Beiträge der Nachversicherung werden von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen (§ 181 Abs 5 [X.]) und von diesen unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung gezahlt (§ 185 Abs 1 S 1 [X.]).

a) Die Voraussetzungen für eine Nachversicherung der beigeladenen (ehemaligen) Anwärter liegen vor. [X.] werden gemäß § 8 Abs 2 S 1 [X.] Personen, die [X.] als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei waren, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Dies ist hier der Fall: Die [X.] auf Widerruf der beigeladenen Anwärter endeten jeweils mit dem Ablauf des Tags, an dem ihnen das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung schriftlich mitgeteilt wurde (vgl § 38 Abs 3 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.6.1999 iVm § 12 Abs 5 [X.] Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom [X.] ). Damit entfiel jeweils die Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.]), sodass die Beigeladenen mangels ersichtlicher Aufschubtatbestände (vgl § 184 Abs 2 [X.]) und mangels ersichtlicher Ansprüche oder Anwartschaften auf Versorgung nachzuversichern waren.

b) Die Anwärterbezüge unterliegen auch für die streitgegenständlichen [X.]räume der Nachversicherung. Es handelt sich bei ihnen um beitragspflichtige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die dem [X.] zuzuordnen sind.

aa) Beitragspflichtige Einnahmen sind gemäß § 162 [X.] 1 [X.] bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 Abs 1 S 1 [X.] alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 S 1 [X.] die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Wie sich bereits aus dem Wortlaut dieser Norm ergibt, ist das Arbeitsverhältnis nur ein möglicher rechtlicher Rahmen von Beschäftigung ("insbesondere"). Die Erbringung abhängiger Erwerbsarbeit ist ebenso im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse denkbar. Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten sind somit ebenfalls im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Beschäftigte ([X.] vom [X.] [X.]R 1/09 R - [X.], 71 = [X.] 4-1500 § 75 [X.] 10, Rd[X.] 18; speziell zum Beamtenverhältnis auf Widerruf : [X.] vom 12.12.1995 - 5/4 RA 52/94 - [X.] 3-2200 § 1232 [X.] 6 S 30 ff; vgl auch [X.] vom 31.3.2015 - B 12 R 1/13 R - [X.] 4-2400 § 14 [X.] 19 Rd[X.] 16).

Die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts in § 14 Abs 1 S 1 [X.] erfasst solche Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen (vgl [X.] vom 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R - [X.] 4-2400 § 14 [X.] 16 Rd[X.] 17; [X.] vom 14.3.2012 - B 14 AS 18/11 R - [X.] 4-4200 § 30 [X.] 2 Rd[X.] 13; [X.] vom [X.] - B 12 [X.]R 4/06 R - [X.] 4-2400 § 14 [X.] 8 Rd[X.] 15; [X.] vom 28.1.1999 - B 12 [X.]R 14/98 R - [X.], 266, 267 = [X.] 3-2400 § 14 [X.] 17 S 36, 38), wobei entsprechend der Weite des Wortlauts keine strengen Anforderungen an den Zusammenhang zwischen Einnahme und Beschäftigung anzulegen sind (vgl [X.] vom [X.] [X.]R 2/03 R - [X.] 4-2400 § 14 [X.] 2 Rd[X.] 11; [X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom 17.9.2014 - L 8 R 83/13 - Juris Rd[X.]4; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 14 Rd[X.] 25, Stand: [X.] 5/2013).

Hierzu gehören unproblematisch die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten und solche Vergütungen, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen sollen, wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen und sonstige Vorteile ([X.] vom [X.] - B 12 [X.]R 4/06 R - [X.] 4-2400 § 14 [X.] 8 Rd[X.] 15; [X.] vom 28.1.1999 - B 12 [X.]R 14/98 R - [X.], 266, 267 = [X.] 3-2400 § 14 [X.] 17 S 36, 38). Dabei ist es unerheblich, ob die Einnahmen unmittelbar aus der Beschäftigung oder nur mittelbar im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (vgl [X.] vom [X.] - [X.] 4-8570 § 8 [X.] 1 Rd[X.] 12; [X.] vom [X.] [X.]R 2/03 R - [X.] 4-2400 § 14 [X.] 2 Rd[X.] 11). Ebenso erfasst werden Zahlungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im [X.]rankheitsfall oder das Urlaubsgeld ([X.] vom 14.3.2012 - B 14 AS 18/11 R - [X.] 4-4200 § 30 [X.] 2 Rd[X.] 13; [X.] vom 28.1.1999 - B 12 [X.]R 14/98 R - [X.], 266, 267 = [X.] 3-2400 § 14 [X.] 17 S 36, 38). Hingegen handelt es sich bei Einnahmen, die zwar während des Beschäftigungsverhältnisses erzielt wurden, ihren [X.] jedoch nicht in der Beschäftigung haben (zB Schadenersatz des Arbeitgebers: [X.] Urteil vom [X.] - Juris Rd[X.] 9), nicht um Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 [X.] ([X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 14 Rd[X.] 25, Stand: [X.] 5/2013).

Das Erfordernis des ursächlichen Zusammenhangs umfasst auch den zeitlichen Zusammenhang, sodass ihrem Zweck nach lediglich auf den [X.]raum nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bezogene Leistungen nicht erfasst werden. Zwar gehören zum Arbeitsentgelt auch Einnahmen, die nicht unmittelbar aus der Beschäftigung, sondern nur "im Zusammenhang mit ihr" erzielt werden (§ 14 Abs 1 S 1 [X.]), was besonders bei einmaligen Einnahmen wie einer Abfindung zutreffen kann. Auch solche Einnahmen müssen jedoch, um als Arbeitsentgelt aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beitragspflichtig zu sein, sich zeitlich dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen, dh auf die [X.] der Beschäftigung und der Versicherungspflicht entfallen (vgl [X.] vom 25.10.1990 - 12 R[X.] 40/89 - Juris Rd[X.] 19).

bb) Vorliegend handelt es sich bei den vom [X.]läger gezahlten Anwärterbezügen, die nach der Beendigung des jeweiligen [X.]s auf Widerruf bis zum Ende des laufenden [X.]alendermonats entrichtet wurden, um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 [X.], weil diese Bezüge sich dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sachlich und zeitlich zuordnen lassen. Sie unterliegen damit der Nachversicherung.

(1) Das [X.] hat bereits entschieden, dass es sich bei der Besoldung eines Beamten um Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 [X.] handelt, weil zu einer Beschäftigung im Sinne dieser Vorschrift auch ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zählt ([X.] vom 4.6.1991 - 12 R[X.] 43/90 - [X.] 3-2200 § 180 [X.] 7 S 15 f). Gleiches gilt für Anwärterbezüge, die für die [X.] der Ausübung des [X.]s auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gewährt werden (vgl auch [X.] vom 8.11.1989 - 1 RA 21/88 - [X.] 2200 § 1402 [X.] 11 S 26, 30).

(2) Entgegen der Auffassung des [X.]lägers ist dies für diejenigen Anwärterbezüge, die er als Dienstherr den Beigeladenen für [X.]räume nach der Beendigung des [X.]s auf Widerruf bis zum jeweiligen Monatsende erbracht hat, nicht anders zu beurteilen.

Rechtsgrundlage für die Weitergewährung der Anwärterbezüge ist § 1 Abs 1 [X.]s Besoldungsgesetz in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom [X.] ([X.], 50) iVm § 60 S 1 [X.] in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 6.8.2002 ([X.] 3020). Endet das Beamtenverhältnis eines [X.] kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden ([X.]) die Anwärterbezüge für die [X.] nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt.

§ 60 S 1 [X.] ist eine Sondervorschrift zugunsten von Anwärtern. Sie knüpft an die beamtenstatusrechtlichen Vorschriften an, nach denen das Widerrufsbeamtenverhältnis des [X.] mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung endet (Dawin in [X.]ugele, [X.], 2011, § 60 Rd[X.] 2). Grundsätzlich endet der Anspruch auf Besoldung nämlich ansonsten gemäß § 3 Abs 2 [X.] bereits mit Ablauf des Tags, an dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.

(a) Die auf der Grundlage des § 60 S 1 [X.] bis zum Monatsende gewährten Anwärterbezüge sind deshalb Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 [X.], weil die Anwärter auf diese einen Anspruch (vgl § 194 Abs 1 BGB) haben. Aus dem Wortlaut des § 60 S 1 [X.] und der systematischen Verortung der Vorschrift im Abschnitt über die Anwärterbezüge - nach § 59 Abs 1 [X.], wonach Anwärter Anwärterbezüge erhalten - ergibt sich, dass diese Bezüge den Anwärtern nicht nur "vergönnungsweise" bis zum Monatsende belassen werden, sondern dass ihnen das Gesetz einen entsprechenden Besoldungsanspruch bis zum Monatsende einräumt (vgl [X.] Urteil vom 18.12.2002 - 2 L 24/01 - Juris Rd[X.] 18; [X.]/[X.], [X.], 2014, § 59 Rd[X.] 2 iVm § 60 Rd[X.] 3).

Der Unterschied zu einem (bloßen) Belassen der Bezüge beim Anwärter bzw einem Absehen von der Rückforderung wird auch daran deutlich, dass das Besoldungsrecht in § 12 Abs 2 S 3 [X.] eine entsprechende Möglichkeit kennt, aus Billigkeitsgründen von der nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften vorzunehmenden Erstattung überzahlter Bezüge (§ 12 Abs 2 S 1 [X.]) ganz oder teilweise abzusehen.

(b) Entgegen der Ansicht des [X.]lägers hat dieser gesetzlich eingeräumte Besoldungsanspruch der Anwärter auch einen zureichenden Rechtsgrund in dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, der es rechtfertigt, die nach dessen Beendigung bis zum Monatsende weitergewährten Bezüge dem (bisherigen) [X.] zuzuordnen.

Denn das Rechtsverhältnis des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst unterscheidet sich grundsätzlich von dem Rechtsverhältnis anderer Beamtengruppen. Dem Anwärter wird kein Amt im statusrechtlichen Sinn übertragen. Das zeitlich beschränkte Dienstverhältnis wird zum Zweck der Ausbildung begründet, wobei der Anwärter während der [X.] der Ausbildung für seinen Dienstherrn nur eine beschränkte Dienstleistung erbringt. Es gibt dementsprechend keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, dass Angehörige des öffentlichen Dienstes im Ausbildungsverhältnis - mögen sie auch Beamte auf Widerruf sein - zu alimentieren sind ([X.] <[X.]ammer> Beschluss vom 7.10.1992 - 2 BvR 1318/92 - Juris Rd[X.]; dem folgend: [X.] <[X.]ammer> Beschluss vom 3.7.2007 - 2 BvR 733/06 - Juris Rd[X.] 4; [X.] <[X.]ammer> Beschluss vom [X.] - 2 BvR 442/06 - Juris Rd[X.] 10; s auch [X.] Beschluss vom 12.4.1972 - 2 BvR 704/70 - [X.]E 33, 44, 50). Deshalb sind die dem Anwärter im Rahmen der §§ 59 ff [X.] gewährten Anwärterbezüge nicht auf [X.] ausgelegt, sondern stellen lediglich eine Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der Ausbildungszeit dar ([X.] aaO). Da der Anwärter während der Ausbildungszeit generell daran gehindert ist, sich seinen Lebensunterhalt durch andere Tätigkeiten zu verdienen (BVerwG Urteil vom 3.9.1970 - [X.] 34.69 - BVerwGE 36, 61, 66), hat der Dienstherr die finanziellen Voraussetzungen für die Ausbildung der Anwärter und die Ablegung der [X.] zu schaffen. Dem korrespondiert die Pflicht der Anwärter, sich der Ausbildung ernsthaft zu widmen (vgl BVerwG Urteil vom [X.] - VI C 8.74 - BVerwGE 52, 183, 188). Ihre Rechtsgrundlage finden die Anwärterbezüge demnach in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl BVerwG Beschluss vom 17.3.2014 - 2 [X.]/13 - Juris Rd[X.] 16; BVerwG Beschluss vom 8.12.2009 - 2 [X.]/09 - Juris Rd[X.] 6).

Mit der Vorschrift des § 60 S 1 [X.] wollte der Gesetzgeber insoweit eine "Verbesserung gegenüber den bisherigen [X.]- und Länderregelungen" erreichen, als der Anspruch auf Anwärterbezüge nicht mehr - wie im Übrigen weiterhin nach der allgemeinen Regelung des § 3 Abs 2 [X.] - am Tag der Beendigung des Anwärterverhältnisses endet (vgl BT-Drucks 7/1906 [X.] - zu § 63). Damit hat die Weiterzahlung der Anwärterbezüge bis zum Monatsende nach Ablegung der Laufbahnprüfung nach § 60 S 1 [X.] ihren Rechtsgrund im (bisherigen) [X.]. Denn der Anwärter soll in der Prüfungszeit auch bis zum Abschluss des Monats seiner Laufbahnprüfung nicht auf die bisherige Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts verzichten müssen, soweit der Lebensunterhalt nicht durch ein anderes Dienstverhältnis gedeckt ist. Folgerichtig werden nach § 60 S 2 [X.] in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 6.8.2002 (aaO) denjenigen Beamten, deren Lebensunterhalt durch Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder bei einer Ersatzschule gesichert ist, die Anwärterbezüge nur bis zum Tag vor Beginn dieses Anspruchs belassen.

Die Weiterzahlung der Anwärterbezüge ist zudem auch deshalb in dem (bisherigen) Beamtenverhältnis begründet, weil das [X.] der Erlangung der Befähigung für die Beamtenlaufbahn dient. Der Gesetzgeber geht bei Anwärtern - wie im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung auch anhand ihrer Einbeziehung in die Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.]) deutlich wird - typisierend davon aus, dass die Stellung als Anwärter mit Wahrscheinlichkeit in ein (wiederum versicherungsfreies) Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übergehen wird (vgl BT-Drucks 11/4124 S 150 - zu § 5 [X.]; Fichte in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 5 Rd[X.]5, Stand: [X.] 4/2014). Dem trägt § 60 S 1 [X.] mit dem Besoldungsanspruch für den [X.]. Um eine statuslose Zwischenzeit bei solchen Anwärtern zu vermeiden, die eingestellt werden sollen, ist es in der Praxis (sogar) nicht unüblich, das Prüfungszeugnis erst am Tag der Ernennung zum Beamten auf Probe auszuhändigen, was zur Folge hat, dass die Anwärterbezüge bis zu diesem [X.]punkt weiter gezahlt werden (vgl [X.] in [X.]/Summer, Besoldungsrecht des [X.] und der Länder, § 60 [X.] Rd[X.] 4, Stand: [X.] 7/2010; [X.]/Wiedow, [X.]ommentar zum [X.] [X.] mit [X.], § 60 [X.] Rd[X.] 13, Stand: [X.] 3/2012). Im Unterschied zur (echten) Abfindung soll mit der Weitergewährung der Anwärterbezüge bis zum Monatsende kein Verlust künftiger Verdienstmöglichkeiten kompensiert werden, sondern die Weitergewährung der Bezüge dient (auch) als Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts des [X.] in der [X.] bis zur Berufung in ein neues Beamtenverhältnis, zu dem der erfolgreiche Abschluss der Laufbahnprüfung befähigt, sodass auch insoweit ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zum (bisherigen) Beamtenverhältnis auf Widerruf besteht.

(c) Soweit vertreten wird, dass die Regelung des § 60 S 1 [X.] (auch) aus Praktikabilitäts- ([X.]/Wiedow, [X.]ommentar zum [X.] [X.] mit [X.], § 60 [X.] Rd[X.] 7, Stand: [X.] 3/2012) bzw aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung von Rückzahlungen geschaffen worden sei (vgl [X.] in [X.]/Summer, Besoldungsrecht des [X.] und der Länder, § 60 [X.] Rd[X.] 2, Stand: [X.] 7/2010), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen dürfte hierin nicht das zentrale gesetzgeberische Motiv zur Schaffung der Vorschrift gelegen haben, weil dieser Aspekt in den Gesetzesmaterialien nicht erwähnt wird. Zum anderen hat das [X.] zutreffend entschieden, dass auch dieser Gesichtspunkt nicht dagegen spricht, die bis zum Monatsende weitergewährten Anwärterbezüge als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt einzustufen.

Nach alledem besteht eine hinreichende Verbindung zwischen der Beschäftigung als Anwärter und der für den [X.]raum nach dem Tag der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse über das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung jeweils bis zum Monatsende weitergewährten Anwärterbezüge. Diese Bezüge können sachlich und zeitlich dem [X.] zugeordnet werden, sodass es sich bei ihnen ebenfalls um Arbeitsentgelt iS von § 14 Abs 1 S 1 [X.] und damit um der Nachversicherung unterliegende beitragspflichtige Einnahmen iS des § 181 Abs 2 S 1 [X.] handelt.

4. Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Danach trägt der [X.]läger die [X.]osten des von ihm erfolglos eingelegten Rechtsmittels. Eine Erstattung außergerichtlicher [X.]osten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil diese keinen Antrag gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO - vgl [X.], 257 = [X.] 4-1300 § 63 [X.] 3, Rd[X.] 16).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 S 1 G[X.]G.

Meta

B 13 R 17/14 R

02.11.2015

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Dresden, 13. Dezember 2010, Az: S 37 R 1924/08, Urteil

§ 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 8 Abs 2 S 1 SGB 6, § 162 Nr 1 SGB 6, § 181 Abs 1 S 1 SGB 6, § 181 Abs 2 S 1 SGB 6, § 181 Abs 5 SGB 6, § 185 Abs 1 S 1 SGB 6, § 3 Abs 2 BBesG, § 59 Abs 1 BBesG, § 60 S 1 BBesG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 02.11.2015, Az. B 13 R 17/14 R (REWIS RS 2015, 2994)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2994

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 11 AL 75/17 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung der Divergenz - Darlegung der Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz - keine …


B 13 R 34/15 R (Bundessozialgericht)

Außerachtlassung des einem beurlaubten Beamten von einem privaten Arbeitgeber gezahlten Versorgungszuschlages bei der Berechnung des …


B 11 AL 6/20 R (Bundessozialgericht)

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Arbeitsentgelt - Unterhaltsbeihilfe eines Rechtsreferendars - öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis - Arbeitsentgelt - …


B 13 R 67/09 R (Bundessozialgericht)

Nachversicherung - rückwirkende Erhebung von Säumniszuschlägen vom Nachversicherungsschuldner bei Organisationsverschulden


L 10 AL 239/16 (LSG München)

Unterhaltsbeihilfe eines Rechtsreferendars


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 B 45/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.