1Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. 2Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 13 Abs. 1 G v. 10.3.2023 I Nr. 64
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535;
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