Bundessozialgericht, Urteil vom 14.12.2016, Az. B 13 R 34/15 R

13. Senat | REWIS RS 2016, 790

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Außerachtlassung des einem beurlaubten Beamten von einem privaten Arbeitgeber gezahlten Versorgungszuschlages bei der Berechnung des Nachversicherungsbeitrages


Leitsatz

Der vom Arbeitgeber eines beurlaubten Beamten an den Dienstherrn gezahlte Versorgungszuschlag ist kein Arbeitsentgelt und damit keine der Nachversicherung unterliegende Einnahme aus einer Beschäftigung.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 21. April 2015 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. August 2013 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2010 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 9240,26 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Entrichtung von [X.] iHv [X.] wegen von einem privaten Arbeitgeber für den Beigeladenen gezahlter Versorgungszuschläge.

2

Der Beigeladene stand im [X.]raum vom 1.10.1994 bis [X.] als Beamter zuletzt mit Besoldungsgruppe ([X.]) A 9 im Dienst der Klägerin. Vom [X.] bis [X.] war er unter [X.]ortfall der Bezüge für eine Beschäftigung bei der [X.] (nachfolgend: [X.]) unter Anerkennung öffentlicher Belange beurlaubt. Die Klägerin sicherte dem Beigeladenen die Anerkennung dieser [X.] der Beurlaubung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu, weil [X.] sich verpflichtet hatte, während der [X.] des Beigeladenen an sie einen [X.] iHv 30 % auf Grundlage der [X.] A 9 zu zahlen. [X.] führte die an die Klägerin geleisteten Versorgungszuschläge und die hierfür abgeführte Lohnsteuer in den monatlichen Gehaltsmitteilungen des Beigeladenen auf. Nach der Liquidation der [X.] und der Entlassung des Beigeladenen aus dem Beamtenverhältnis mit Ablauf des [X.] übte er eine selbstständige Tätigkeit aus.

3

Die Klägerin übersandte der Beklagten unter dem 22.5.2008 eine Nachversicherungsbescheinigung für den [X.]raum vom 1.10.1994 bis [X.] und leistete ausgehend von der [X.] A 9 [X.] iHv 51 215,12 Euro.

4

Mit Bescheid vom [X.] forderte die Beklagte weitere [X.] von der Klägerin. Zur Begründung gab sie an, dass zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Nachzuversichernden auch der von [X.] in der [X.] vom [X.] bis [X.] gezahlte [X.] gehöre, weil es sich hierbei um Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 [X.]B IV handele. Als [X.] berücksichtigte die Beklagte 30 % des in der Nachversicherungsbescheinigung für den vorgenannten [X.]raum angegebenen Entgelts nach Maßgabe der [X.] A 9. Den Widerspruch der Klägerin vom [X.] wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8.10.2010 zurück.

5

Auf die von der Klägerin am 16.7.2010 erhobene Klage hat das [X.] den Bescheid vom [X.] aufgehoben ([X.]). Der [X.] sei keine beitragspflichtige, der Nachversicherung unterliegende Einnahme des Beigeladenen aus der Beschäftigung bei [X.] im Nachversicherungszeitraum und damit auch kein Arbeitsentgelt. Der [X.] sei von [X.] nicht als Gegenleistung für die von dem Beigeladenen erbrachte Arbeit gezahlt worden, sondern habe ausschließlich der Aufrechterhaltung der beamtenrechtlichen Versorgung durch die Klägerin während der [X.] der Beurlaubung des Beigeladenen gedient.

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das L[X.] das [X.]-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Bei der Berechnung der [X.] seien als Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 [X.]B IV auch diejenigen Einnahmen des Nachzuversichernden einzubeziehen, die ihm im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klägerin über die Gewährleistung der [X.] während der [X.] der Beurlaubung als Beamter ohne Dienstbezüge durch die Beschäftigung bei [X.] zugeflossen seien. Erst die Zahlung des [X.]s habe die versicherungsfreie Beschäftigung des Beigeladenen bei [X.] mit einem deutlich höheren Gehalt als nach seiner letzten [X.] A 9 ermöglicht. Damit stehe der [X.] in einem unmittelbaren Zusammenhang sowohl mit der Versorgungszusage der Klägerin als auch mit dem fiktiven Gehaltsbezug als Beamter im Nachversicherungszeitraum, der Grundlage des Nachversicherungsbeitrags sei. Zudem unterliege der [X.] der Lohnsteuer. Auch dies rechtfertige vor dem Hintergrund der von § 17 Abs 1 [X.] [X.]B IV postulierten weitgehenden Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts die Einordnung des [X.]s als Teil des Arbeitsentgelts.

7

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Das L[X.] habe § 181 Abs 2 S 1 [X.]B VI iVm § 14 Abs 1 S 1 [X.]B IV fehlerhaft angewandt. Der [X.] sei kein Arbeitsentgelt, weil er keine Einnahme des Beigeladenen aus seiner Beschäftigung bei [X.] im Nachversicherungszeitraum sei. Dem stehe nicht entgegen, das der [X.] einkommensteuerrechtlich als Arbeitslohn gelte.

8

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 21. April 2015 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. August 2013 zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat den ehemaligen Beamten der Klägerin nach dessen Zustimmung mit Beschluss vom [X.] zum Verfahren beigeladen (§ 168 [X.], § 75 Abs 2 Alt 1 [X.]G).

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil des [X.] hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Entrichtung von [X.] gegen die [X.]lägerin, wie durch Bescheid vom [X.] gefordert. Das [X.]-Urteil war daher aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

I. Die gegen den vorgenannten Bescheid gerichtete [X.]lage ist als Anfechtungsklage iS des § 54 Abs 1 S 1 Alt 1 SGG statthaft und in zulässiger Weise erhoben.

Die Durchführung eines Vorverfahrens war nicht erforderlich. Denn nach § 78 Abs 1 S 2 [X.] SGG bedarf es eines Vorverfahrens nicht, wenn ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will. So liegt der [X.]all hier. Die [X.]lägerin führt das Verfahren als Land gegen die Beklagte, die als zuständiger Rentenversicherungsträger ([X.]) von ihr als öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin die Nachentrichtung von Beiträgen durch Verwaltungsakt einfordert (vgl [X.]surteil vom 2.11.2015 - B 13 R 17/14 R - [X.] 4-2600 § 181 [X.] Rd[X.] 10). Da die Durchführung eines Vorverfahrens in dieser [X.]onstellation nicht statthaft ist ([X.] vom 23.6.1994 - 4 R[X.] 3/93 - [X.] 3-1500 § 87 [X.]), war der Widerspruchsbescheid vom 8.10.2010 mangels Zuständigkeit der [X.] schon aus diesem Grund aufzuheben.

II. Die Anfechtungsklage ist auch begründet.

Streitgegenstand ist die Nachversicherungsforderung der Beklagten iHv [X.], die sie durch Bescheid vom [X.] gegenüber der [X.]lägerin geltend gemacht hat. Die [X.]orderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 181 iVm § 185 Abs 1 S 1 [X.]. Dessen Voraussetzungen sind vorliegend zwar gegeben (dazu unter 1-3). Der benannte Verwaltungsakt ist gleichwohl rechtswidrig. Denn die dort erhobene [X.]orderung bezieht sich nach Auslegung des angefochtenen Bescheids ausschließlich auf die Nachversicherung für von [X.] an die [X.]lägerin gezahlte [X.], die nicht der Nachversicherung unterliegen (dazu unte 4).

1. Die Voraussetzungen für die Nachversicherung des Beigeladenen durch die [X.]lägerin bei der Beklagten liegen vor.

Nachversichert werden gemäß § 8 Abs 2 S 1 [X.] 1 [X.] Personen, die [X.] als Beamte versicherungsfrei waren, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Das ist hier der [X.]all. Der Beigeladene schied zum 31.3.2006 aus dem Beamtenverhältnis aus. Damit entfiel die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.], § 5 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.]), sodass der Beigeladene mangels ersichtlicher Aufschubtatbestände (vgl § 184 Abs 2 [X.]) und Ansprüchen oder Anwartschaften auf Versorgung nachzuversichern war.

2. Die Nachversicherung umfasst auch die [X.] vom [X.] bis 31.3.2006, in der der Beigeladene als Beamter unter [X.]ortfall der Bezüge für eine Beschäftigung bei [X.] beurlaubt war. Denn die [X.]lägerin hatte durch ihre Zusicherung, auch die [X.] der Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis als ruhegehaltsfähige Dienstzeit bei Eintritt des [X.] anzuerkennen, die [X.] auf die [X.] bei [X.] erstreckt. Die Erstreckung der [X.] hatte zur [X.]olge, dass für die Beschäftigung des Beigeladenen bei [X.] Versicherungsfreiheit in der [X.] bestand (§ 5 Abs 1 S 1 Alt 2 [X.]).

3. Rechtsgrundlage für die [X.]orderung von [X.] durch die Beklagte ist § 181 iVm § 185 Abs 1 S 1 [X.].

§ 181 [X.] modifiziert die allgemeinen Vorschriften über die Beitragsermittlung und bestimmt die Berechnungsgrundlagen der zu zahlenden Beiträge, wenn der Arbeitgeber die in der Vergangenheit liegende und bis zum Ausscheiden des Nachzuversichernden versicherungsfreie Beschäftigung nachträglich in der [X.] versichert. Die Berechnung der [X.] erfolgt nach den Vorschriften, die zum [X.]punkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten (§ 181 Abs 1 S 1 [X.]). [X.] sind gemäß § 181 Abs 2 S 1 [X.] die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im [X.] bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Die Beiträge der Nachversicherung werden von den Arbeitgebern getragen (§ 181 Abs 5 S 1 [X.]). Ist die Gewährleistung der [X.] auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden die Beiträge für diesen [X.]raum von den Arbeitgebern getragen, die die Gewährleistung erstreckt haben; Erstattungsvereinbarungen sind zulässig (§ 181 Abs 5 S 2 [X.]). Nach § 185 Abs 1 S 1 [X.] zahlen die Arbeitgeber die Beiträge unmittelbar an den [X.].

Zusätzliche [X.]olge der Erstreckung der Gewährleistung der [X.] auf eine weitere Beschäftigung ist nach § 181 Abs 2 S 2 [X.], dass für diesen [X.]raum auch die beitragspflichtigen Einnahmen aus der weiteren Beschäftigung der Beitragsbemessung bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen sind. Im vorliegenden [X.]all bedeutet dies, dass die Nachversicherung des Beigeladenen im [X.]raum von April 2001 bis März 2006 auf Grundlage der Arbeitsentgelte hätte erfolgen müssen, die von [X.] an den Beigeladenen gezahlt worden sind. Denn maßgeblich sind für die Berechnung der Beiträge stets die wirklichen bzw tatsächlichen (Brutto-)Arbeitsentgelte (vgl [X.] vom 2.8.1989 - 1 RA 43/88 - [X.], 230, 232 = [X.] 2200 § 1402 [X.]; [X.] vom 8.11.1989 - 1 RA 21/88 - [X.] 2200 § 1402 [X.]; [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl 2013, § 181 Rd[X.] 9; [X.] in [X.] [X.]omm, § 181 [X.] Rd[X.] 6, Stand: Einzelkommentierung September 2015; [X.] in [X.], Dünn, Gemeinschaftskomm zum [X.], § 181 Rd[X.]2, Stand: Einzelkommentierung März 2016).

4. Zwar vermag der [X.] nach den [X.]eststellungen des [X.] nicht zu beurteilen, ob die Höhe der von der [X.]lägerin für den Beigeladenen entrichteten [X.] diesen Grundsätzen entsprechend berechnet worden ist. Dies kann jedoch dahinstehen. Obwohl es durchaus naheliegt, dass die von der [X.]lägerin gezahlten [X.], deren Höhe ausschließlich auf Grundlage der "fiktiven" Dienstbezüge des Beigeladenen nach [X.] bemessen worden ist, zu niedrig waren, kann die Beklagte mit ihrer geltend gemachten Nachforderung iHv [X.] nicht durchdringen. Denn die Auslegung des angefochtenen Bescheids vom [X.] - die auch dem Revisionsgericht obliegt (vgl [X.] vom 2.11.2012 - B 4 [X.]G 2/11 R - [X.], 126 = [X.] 4-5870 § 6a [X.], Rd[X.] 18 mwN) - ergibt unter Berücksichtigung der Begründung des Verwaltungsakts (vgl § 35 Abs 1 SGB X; zur Auslegung von Verwaltungsakten allgemein [X.] vom [X.] - [X.] 2200 § 490 [X.]), dass die Beklagte von der [X.]lägerin [X.] iHv [X.] für den Beigeladenen ausschließlich wegen der von [X.] gezahlten [X.] gefordert hat. Die [X.] unterliegen jedoch nicht der Nachversicherung.

Nachversicherungspflichtig ist gemäß der nach § 181 Abs 1 S 1 [X.] heranzuziehenden Vorschrift des § 162 [X.] 1 [X.] bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus einer (nach-)versicherungspflichtigen Beschäftigung. Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 Abs 1 S 1 [X.] alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher [X.]orm sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Arbeitsentgelt sind hiernach (nur) Leistungen, die aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses für [X.]en des Beschäftigungsverhältnisses geleistet werden. Die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts in § 14 Abs 1 S 1 [X.] erfasst solche Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen (vgl [X.] vom 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R - [X.] 4-2400 § 14 [X.] Rd[X.] 17; [X.] vom [X.] - B 12 [X.]R 4/06 R - [X.] 4-2400 § 14 [X.] Rd[X.] 15). Hierzu gehören die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten und solche Vergütungen, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen sollen, wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen und sonstige Vorteile ([X.] vom [X.] - B 12 [X.]R 4/06 R - [X.] 4-2400 § 14 [X.] Rd[X.] 15; [X.] vom 28.1.1999 - B 12 [X.]R 14/98 R - [X.], 266, 267 = [X.] 3-2400 § 14 [X.]). Ebenso erfasst werden Zahlungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im [X.]rankheitsfall oder das Urlaubsgeld ([X.] vom [X.] - B 12 [X.]R 4/06 R - [X.] 4-2400 § 14 [X.] Rd[X.] 15; [X.] vom 28.1.1999 - B 12 [X.]R 14/98 R - [X.], 266, 267 = [X.] 3-2400 § 14 [X.]). Zwar gehören zum Arbeitsentgelt auch Einnahmen, die nicht unmittelbar aus der Beschäftigung, sondern nur "im Zusammenhang mit ihr" erzielt werden, was besonders bei einmaligen Einnahmen wie einer Abfindung zutreffen kann (vgl [X.] vom [X.] - B 12 [X.]R 4/06 R - [X.] 4-2400 § 14 [X.] Rd[X.] 15). Hingegen sind solche Einnahmen, die zwar auf der Beschäftigung beruhen, jedoch ihrer Zweckbestimmung nach einem außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses liegenden [X.]raum zuzuordnen sind (zB Abfindung, die wegen Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlt wird), ebenso wenig Arbeitsentgelt (vgl [X.] vom [X.] - B 12 [X.]R 4/06 R - [X.] 4-2400 § 14 [X.] Rd[X.] 15 mwN) wie Einnahmen, die zwar während des Beschäftigungsverhältnisses erzielt werden, ihren [X.] jedoch nicht in der Beschäftigung selbst haben ([X.]nospe in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 14 Rd[X.]5 mwN, Stand: Einzelkommentierung [X.]ebr[X.]r 2016). So liegt der [X.]all bei den [X.]n.

Sie haben aufgrund ihrer besonderen rechtlichen [X.]onstruktion und Zweckbestimmung ihren [X.] nicht in dem Beschäftigungsverhältnis zwischen [X.] und dem Beigeladenen (dazu unter a). Einen vom [X.] befundenen mittelbaren Zusammenhang durch den Vorteil eines deutlichen höheren Entgelts während der Beschäftigung bei dem privaten Arbeitgeber vermag der [X.] nicht zu erkennen. Es mangelt insoweit bereits an der Abhängigkeit der Höhe der [X.] von der Höhe des erzielten Entgelts (dazu unter b). Den [X.]n kommt vielmehr der Charakter einer "arbeitgeberseitig finanzierten Altersvorsorgeaufwendung" zu, die kein Entgeltbestandteil und daher nicht rentenversicherungsbeitragspflichtig ist (dazu unter c). Auch wäre eine Verbeitragung der [X.] im [X.] nicht mit seiner "[X.] bzw Ausgleichsfunktion" im Verhältnis zu dem das "Versorgungsrisiko" des beurlaubten Beamten tragenden Dienstherrn vereinbar (dazu unter d). Hieran ändert die steuerrechtliche Behandlung des [X.]s als steuerpflichtiger Arbeitslohn nichts (dazu unter e).

a) Die von [X.] an die [X.]lägerin gezahlten [X.] haben aufgrund ihrer besonderen rechtlichen [X.]onstruktion und Zweckbestimmung ihren [X.] nicht in dem Beschäftigungsverhältnis zwischen [X.] und dem Beigeladenen, sondern in dem Dienstverhältnis zur [X.]lägerin.

Nach § 91 Abs 2 des [X.] vom 29.11.1977 (HmbGVBl 367) in der hier maßgeblichen, bis 31.12.2009 geltenden [X.]assung richtete sich die Versorgung der Beamten nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes ([X.]). Grundsätzlich gilt gemäß § 6 Abs 1 S 2 [X.] 5 Halbs 1 [X.] die [X.] der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Die [X.] für eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann aber nach § 6 Abs 1 S 2 [X.] 5 Halbs 2 [X.] dann als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden, wenn spätestens bei der Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient.

Nach den zu dieser Bestimmung von der [X.]lägerin erlassenen und hier maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl Hinweise des Hamburgischen [X.]samts für den Verwaltungsdienst vom [X.], [X.] 1994, 66; s auch die entsprechenden Regelungen in [X.] 6.1.10 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 [X.]) ist die Zusicherung der [X.] der Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltsfähige Dienstzeit (Versorgungszusage) regelmäßig von der Erhebung eines [X.]s abhängig zu machen, der iHv 30 % der ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der anteiligen jährlichen Sonderzuwendung zu erheben ist. Mit dieser [X.]oppelung der Höhe der [X.] an die ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge wird bereits deutlich, dass sie sich nicht nach dem Wert der von dem Beigeladenen für [X.] erbrachten Arbeitsleistung bemessen, sondern insoweit Anknüpfungspunkt allein das ruhende Beamtenverhältnis ist. Damit handelt es sich bei den [X.]n nicht um Gegenleistungen der [X.] an den Beigeladenen für die von ihm erbrachte Arbeit (vgl [X.] Urteil vom 24.7.2001 - 3 [X.] Rd[X.]6 f). Die [X.] sind vielmehr die "Gegenleistung" dafür, dass die beurlaubende Stelle die Urlaubszeit in die ruhegehaltsfähige Dienstzeit einrechnet, mithin die [X.] auch für die [X.] trägt, in der der Beamte für einen (privaten) Dritten tätig ist (vgl [X.] Urteil vom 8.5.2003 - 3 A 1614/02 - Juris Rd[X.]3; Stolz, Der beurlaubte Beamte im Angestelltenverhältnis, 2010, 83 f). [X.] wird mit dieser Leistung eine pauschale Abgeltung des Dienstherrn für die während der [X.] des Beamten weiterhin gewährleistete beamtenrechtliche Versorgung. Sie soll dem Dienstherrn einen finanziellen Ausgleich im Sinne einer Refinanzierung für die zu seinen Lasten gehende Versorgung des beurlaubten Beamten verschaffen und insoweit einen "Gegenwert" dafür darstellen, dass der beurlaubte Beamte trotz Aufrechterhaltung der Versorgung in der [X.] der Beurlaubung seinem Dienstherrn seine Arbeitskraft nicht zur Verfügung stellt (vgl Hessisches [X.] Urteil vom 5.6.2014 - L 3 U 70/12 - Juris Rd[X.]9; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], Beamtenversorgungsrecht des [X.] und der Länder, § 6 [X.] Rd[X.] 128, 131, Stand: Einzelkommentierung Juli 2011). Weitergehende Rechtswirkungen kommen den [X.]n nicht zu.

b) Sofern das [X.] einen (mittelbaren) Zusammenhang zwischen den [X.]n und den Entgelten aus dem privaten Beschäftigungsverhältnis darin sieht, dass der Vorteil eines "deutlich höheren Gehalts" gegenüber den Bezügen nach der [X.] erst durch die Zahlung der [X.] bewirkt worden sei, verkennt es die Ursächlichkeit. Denn für das "deutlich höhere Gehalt" ist ursächlich allein der zwischen dem Beigeladenen und [X.] geschlossene Arbeitsvertrag und - dem vorgelagert - die Beurlaubung des Beigeladenen. Die [X.] sind keine notwendige Voraussetzung für eine Beurlaubung als Beamter, und sie stehen auch der Höhe nach in keinem Verhältnis zu dem Wert der Arbeitsleistung des Beigeladenen für [X.], wie es in dem "deutlich höheren Gehalt" zum Ausdruck gekommen ist.

Vielmehr hat [X.] auf Grundlage der [X.] monatlich einen [X.] an die [X.]lägerin gezahlt. Selbst wenn der Schuldner des jeweiligen [X.]s, wie es zT im Schrifttum vertreten wird, der beurlaubte Beamte sein sollte (so [X.]/[X.], aaO, § 6 [X.] Rd[X.] 133, Stand: Einzelkommentierung Juli 2011), so hat sich hier [X.] verpflichtet, der [X.]lägerin den monatlichen [X.] zur Aufrechterhaltung der bisherigen Versorgung zu zahlen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu a) folgt hieraus, dass der [X.] allenfalls mit arbeitgeberfinanzierten Beiträgen zur Altersvorsorge vergleichbar ist. Solche Beiträge des Arbeitgebers zur Altersvorsorge sind aber grundsätzlich kein Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 [X.]. Insbesondere gehört der von den Arbeitgebern zu tragende hälftige Rentenversicherungsbeitrag (sogenannter "Arbeitgeberanteil") nicht zum Bruttoarbeitsentgelt ([X.] vom 29.6.2000 - B 4 RA 57/98 R - [X.], 262, 302 = [X.] 3-2600 § 210 [X.] S 45).

c) Diesem Charakter einer "arbeitgeberseitig finanzierten Altersvorsorgeaufwendung" würde es zudem widersprechen, den [X.] bei der (späteren) Rentenfestsetzung für einen aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgungsanspruch ausgeschiedenen Beamten "werterhöhend" zu berücksichtigen. Mit dem [X.] soll gewährleistet werden, dass dem Beamten durch die im öffentlichen Interesse erfolgte Beurlaubung keine Nachteile bei der späteren beamtenrechtlichen Versorgung entstehen. Er soll im Versorgungsfall eine Beamtenpension beanspruchen können, als ob er in seiner Position als Beamter verblieben wäre (vgl [X.] Urteil vom 24.7.2001 - 3 [X.] Rd[X.]7). Umgekehrt soll der beurlaubte Beamte durch die Zahlung des [X.]s an den Dienstherrn aber auch nicht mehr beamtenrechtliche Versorgung erhalten, als ihm nach seiner Besoldungsgruppe zusteht. Es soll insoweit lediglich der "Status quo" aufrechterhalten bleiben. Bei Berücksichtigung der [X.] als Arbeitsentgelt würden dem ehemaligen Beamten im [X.]all der Nachversicherung aber Rentenanwartschaften erwachsen, die nicht seinen tatsächlich erzielten [X.] entsprechen, sondern erheblich höher sind. Dann würde jedoch beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis im [X.]all der Nachversicherung in der [X.] nicht nur eine Lücke in der Alterssicherung geschlossen, sondern der Ausfall der beamtenrechtlichen Altersversorgung würde im Rentenversicherungssystem überkompensiert. Ein solcher Vorteil soll mit der Zahlung der [X.] aber gerade nicht bezweckt werden.

d) Schließlich wäre eine Verbeitragung des [X.]s im [X.] nicht mit seiner "[X.] bzw Ausgleichsfunktion" im Verhältnis zu dem das "Versorgungsrisiko" des beurlaubten Beamten tragenden Dienstherrn vereinbar. Mit dem [X.] soll - wie oben unter a) ausgeführt - eine pauschale Abgeltung des Dienstherrn für die während der [X.] des Beamten von ihm weiterhin sichergestellte beamtenrechtliche Versorgung gewährleistet werden. Der Dienstherr soll also einen finanziellen Ausgleich dafür erhalten, dass er die [X.] trägt, obwohl der beurlaubte Beamte für einen Dritten tätig ist. Bei Entrichtung von [X.] auf die [X.] würde der Dienstherr aber gerade diesen "Gegenwert" zum Teil wieder einbüßen.

e) Die steuerrechtliche Behandlung des [X.]s als steuerpflichtiger Arbeitslohn ändert nichts daran, dass er kein Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 [X.] ist.

Zwar handelt es sich bei den [X.]n nach dem Erlass des [X.]ministers der [X.]inanzen vom [X.] (BStBl I 951) über die steuerliche Behandlung des [X.]s für Beamte bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge in den [X.]ällen, in denen der private Arbeitgeber die [X.] tatsächlich zahlt, um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer kann die Zahlung aber in vollem Umfang als Werbungskosten geltend machen. Seit diesem Erlass sind die Arbeitgeber, die einen beurlaubten Beamten beschäftigen, verpflichtet, diesem die Zahlungen des [X.]s der Höhe nach mitzuteilen und die Lohnsteuer auszuweisen (vgl [X.] Urteil vom 24.7.2001 - 3 [X.] Rd[X.] 11). Nach den [X.]eststellungen des [X.] verfuhr [X.] entsprechend. Diese besondere steuerrechtliche Behandlung des [X.]s ist für dessen beitragsrechtliche Beurteilung als Arbeitsentgelt jedoch nicht maßgeblich.

Auch wenn das Einkommensteuerrecht zum "Arbeitslohn" und das Beitragsrecht zum "Arbeitsentgelt" weitestgehend gleiche Begriffsdefinitionen aufweisen und in der Praxis deshalb die Grundlagen der Bemessung grundsätzlich übereinstimmen, folgt hieraus nicht zwingend ein allgemeines Prinzip gleicher Rechtsanwendung in beiden Rechtsgebieten. Denn es existieren schon bei derselben Beschäftigung und denselben Einnahmen jeweils Besonderheiten, die eine unterschiedliche Berücksichtigung zur [X.]olge haben können (vgl [X.] vom 28.1.1999 - B 12 [X.]R 14/98 R - [X.], 266, 269 f = [X.] 3-2400 § 14 [X.] 17 S 40 f zur unterschiedlichen Bemessung bei Abfindungen). Zudem ist der Begriff des "Arbeitsentgelts" iS des § 14 Abs 1 S 1 [X.] mit dem Begriff des "Arbeitslohns" im Einkommensteuerrecht nicht identisch, sondern eigenständig und losgelöst von diesem geregelt (vgl [X.] vom [X.] - B 12 [X.]R 4/06 R - [X.] 4-2400 § 14 [X.] Rd[X.], [X.] in JurisP[X.]-[X.], 3. Aufl 2016, § 14 Rd[X.]3). Der insbesondere in § 17 Abs 1 S 2 [X.] zum Ausdruck kommende Gedanke einer anzustrebenden möglichst weitgehenden Übereinstimmung des Beitragsrechts mit dem Steuerrecht führt daher nicht zwingend zu einer vollends einheitlichen Rechtsanwendung (vgl [X.] vom 28.2.1984 - 12 R[X.] 65/82 - [X.] 2200 § 180 [X.] S 48 f; [X.] vom 26.3.1998 - B 12 [X.]R 17/97 R - [X.] 3-2400 § 14 [X.] 15 S 31; [X.] in [X.] [X.]omm, § 14 [X.] Rd[X.], Stand: Einzelkommentierung Dezember 2015; [X.]nospe in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 14 Rd[X.] 7, Stand: Einzelkommentierung [X.]ebr[X.]r 2016).

Aus diesem Grund kann auch aus der fehlenden Erwähnung des [X.]s in der gemäß § 17 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] ergangenen und hier noch anzuwendenden Arbeitsentgeltverordnung (id[X.] vom 20.12.2001, [X.] 3918 mWv 1.1.2001, zum 1.1.2007 ersetzt durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom [X.], [X.] 3385) nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass diese Leistung dann wegen ihrer steuerrechtlichen Beurteilung im Beitragsrecht unter Beachtung von § 17 Abs 1 S 2 [X.] als Arbeitsentgelt zu behandeln sei. Denn wenn der [X.] von vornherein nicht dem - eigenständig geregelten - Begriff des Arbeitsentgelts in § 14 Abs 1 S 1 [X.] unterfällt, weil er - wie oben unter a) aufgezeigt - nicht zu den "Einnahmen aus einer Beschäftigung" gehört, hat es zum einen keiner Regelung bedurft, ihn aufgrund der Verordnungsermächtigung von dem beitragsrechtlich relevanten Arbeitsentgelt auszunehmen, und ist zum andern eine abweichende steuerrechtliche Behandlung allein kein Grund, ihn nun doch dem Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zuzurechnen (vgl [X.] vom 21.2.1990 - 12 R[X.] 20/88 - [X.], 219, 221 = [X.] 3-2400 § 14 [X.] S 4; [X.] vom 8.11.1989 - 1 RA 21/88 - [X.] 2200 § 1402 [X.] 11 S 31; [X.] vom [X.] - B 12 [X.]R 4/06 R - [X.] 4-2400 § 14 [X.] Rd[X.]).

III. Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 1, § 162 Abs 3 VwGO. Eine Erstattung außergerichtlicher [X.]osten des Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil er keinen Antrag gestellt hat (vgl [X.] vom [X.] - B 6 [X.]A 62/04 R - [X.], 257 = [X.] 4-1300 § 63 [X.], Rd[X.]).

IV. Die [X.]estsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3 sowie § 47 Abs 1 S 1 G[X.]G.

Meta

B 13 R 34/15 R

14.12.2016

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Hamburg, 22. August 2013, Az: S 11 R 640/10, Urteil

§ 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 17 Abs 1 S 2 SGB 4, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 8 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 6, § 162 Nr 1 SGB 6, § 181 Abs 2 S 1 SGB 6, § 181 Abs 2 S 2 SGB 6, § 185 Abs 1 S 1 SGB 6, SvEV, § 6 Abs 1 S 2 Nr 5 Halbs 1 BeamtVG, § 6 Abs 1 S 2 Nr 5 Halbs 2 BeamtVG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.12.2016, Az. B 13 R 34/15 R (REWIS RS 2016, 790)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 790

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