Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Gläubiger einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung: Aufnahmebefugnis trotz Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels oder eines Endurteils; Aufnahme eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens; Verfahrenseintritt des Widersprechenden und Bindungswirkung des bisherigen Ergebnisse des Rechtsstreits; Wirksamkeit bei einer Mehrheit von Widersprechenden
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