(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 19.6.2023 I Nr. 155
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535;
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