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Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei mangelnden Darlegungen zu verfassungsrechtlicher Argumentation bereits im fachgerichtlichen Verfahren - hier: zur Reichweite des Eigentumsgrundrechts hinsichtlich vermögenswerter Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Beschwerdeführerin ist zwischenzeitlich verstorben. Darüber, welche Folgen der Tod eines Beschwerdeführers auf ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren hat, ist gesetzlich nichts bestimmt. Zwar ist in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Beschwerdeführers im Falle seines Todes erledigt (vgl. [X.] 6, 389 <442 f.>; 12, 311 <315>; 109, 279 <304>; 124, 300 <318>; 153, 182 <253 Rn. 181 f.>; BVerfGK 9, 62 <69 f.>). Dieser Grundsatz gilt indes nicht ausnahmslos. Das [X.] hat bereits früh betont, dass sich diese Frage letztlich nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsakts und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden lässt (vgl. [X.] 6, 389 <442>).
Die Frage kann im vorliegenden Fall indes offenbleiben. Denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität gerecht wird (vgl. [X.] 112, 50 <60 ff.>). Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, die angegriffene Entscheidung enthalte Abwägungsfehler, die eine grundsätzliche Verkennung des Schutzbereichs der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG bei Auslegung des einfachen Rechts erkennen ließen. Der [X.] habe nicht berücksichtigt, dass unter Zugrundelegung der verfassungsrechtlichen Definition des Eigentums konsequenterweise der vermögensrechtliche Bestandteil des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts vom Eigentumsbegriff des Art. 14 GG umfasst sei. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht dargelegt, entsprechenden Vortrag bereits im fachgerichtlichen Verfahren gehalten zu haben (vgl. [X.] 112, 50 <62 f.>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
19.06.2023
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BGH, 24. Februar 2022, Az: I ZR 2/21, Urteil
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 14 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 823 BGB, § 1004 BGB
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.06.2023, Az. 1 BvR 932/22 (REWIS RS 2023, 4411)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 4411
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 U 37/20, 04.02.2021.
Bundesgerichtshof, I ZR 2/21, 24.02.2022.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 932/22, 05.09.2023.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 932/22, 19.06.2023.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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