Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 26.02.2016, Az. 1 BvR 2836/14

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2016, 15440

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes an Umfang und Inhalt verfassungsrechtlichen Vorbringens im fachgerichtlichen Verfahren - hier: Zur Vereinbarkeit der Gewerbebesteuerung unter Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen gem § 8 Nr 1 Buchst e GewStG 2008 mit Art 3 Abs 1 GG - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität


Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob durch die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß § 8 Nr. 1 Buchstabe e Gewerbesteuergesetz ([X.]) ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gewerbliche Mieter und [X.] unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in nicht zu rechtfertigender Weise schlechter gestellt werden als gewerblich vermietende oder selbstnutzende Eigentümer ([X.]).

2

1. Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (§ 6 [X.]). Gewerbeertrag ist gemäß § 7 Satz 1 [X.] der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes beziehungsweise Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb; dieser ist bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 [X.]) entsprechenden Veranlagungszeitraum zugrunde zu legen, allerdings vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 [X.] bezeichneten Beträge. Bei der einkommen- und körperschaftsteuerlichen Gewinnermittlung, die Ausgangspunkt der Bestimmung des [X.] ist, werden bei gewerblichen Mietern und [X.]n die Mietzinsen und bei gewerblichen [X.]n die Grundsteuer als Betriebsausgaben berücksichtigt und mindern so den zu versteuernden Gewinn (vgl. § 4 Abs. 4 EStG, § 8 [X.]). Nach der gesetzgeberischen Konzeption zur Bestimmung der objektivierten Ertragskraft sollen bei der Ermittlung des [X.] in einem zweiten Schritt bei gewerblichen Mietern und [X.]n ab dem Erhebungszeitraum 2008 die bei der Einkommensermittlung in Abzug gebrachten Mietzinsen, soweit der [X.] von 100.000 € überstiegen wird, anteilig - damals zu einem Viertel von 13/20 (= 16,25 %) - wieder dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden (§ 8 Nr. 1 Buchstabe e [X.] i.d.F. vom 20. Dezember 2007). Hingegen erfolgt bei gewerblichen [X.]n mangels einer entsprechenden Hinzurechnungsvorschrift weiterhin keine Erhöhung des [X.] um die bei der Gewinnermittlung in Abzug gebrachte Grundsteuer. Bei der Ermittlung des [X.] der [X.] wird überdies die Summe des Gewinns und der etwaigen Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden, nicht grundsteuerbefreiten Grundbesitzes gekürzt (§ 9 Nr. 1 Satz 1 [X.]). Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen auf Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, in Höhe von damals einem Viertel von 13/20 (= 16,25 %) (§ 8 Nr. 1 Buchstabe e [X.] i.d.F. vom 20. Dezember 2007) wurde erstmals durch Art. 3 Nr. 1 des [X.] 2008 (UntStRefG 2008) vom 14. August 2007 ([X.] 1912 <1930>) mit Änderung durch Art. 5 Nr. 02 des Jahressteuergesetzes 2008 ([X.] 2008) vom 20. Dezember 2007 ([X.] 3150 <3168>) eingeführt.

3

2. Die Beschwerdeführerin, Klägerin des Ausgangsverfahrens, ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die zu einer Unternehmensgruppe gehört. Die Unternehmen dieser Gruppe betreiben hauptsächlich einen Großhandel mit Einzelhandelsunternehmen, die ebenfalls zum weiteren Bereich der Unternehmensgruppe zählen. Die Beschwerdeführerin bündelt in der Unternehmensgruppe die Beschaffung und Bereitstellung des Großteils der für den Betrieb der Einzelhandelsunternehmen benötigten Räumlichkeiten. Dazu mietet sie überwiegend zu einem festen Mietzins Ladenlokale von den jeweiligen Eigentümern an und vermietet sie, ergänzt um die erforderlichen Verkaufseinrichtungen, zu einem umsatzabhängigen Miet- oder Pachtzins an die Einzelhandelsunternehmen vor Ort weiter.

4

In ihrer Gewerbesteuererklärung 2008 gab die Beschwerdeführerin Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung fremder unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchstabe e [X.] an. Das Finanzamt, Beklagter des Ausgangsverfahrens, veranlagte die Beschwerdeführerin mit [X.] für das [X.] und rechnete unter Berücksichtigung des [X.]s dem Gewinn gemäß § 8 Nr. 1 Buchstabe e [X.] ein Viertel von 13/20 (= 16,25 %) der erklärten Miet- und Pachtzinsen (51.642.376 €) hinzu, mithin 8.391.886 €. Der Gewinn betrug 7.318.906 € und die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchstaben a und e [X.] insgesamt 8.683.827 €. Der Gewerbeertrag belief sich in der Summe auf 15.642.148 €. Der [X.] (3,5 % des [X.]) wurde durch Bescheid des Beklagten auf 549.787 € festgesetzt und mit späteren Bescheiden auf zuletzt 601.275 € geändert, ohne dass die Änderungen die Hinzurechnung betrafen. Mit [X.] setzte die Stadt sodann auf der Grundlage des [X.]s von 601.275 € und einem Gewerbesteuerhebesatz von 450 % die Gewerbesteuer auf 2.705.737,50 € fest. Ohne die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e [X.] in Höhe von 8.391.886 € beliefe sich der [X.] für die Beschwerdeführerin nach deren plausibler Darstellung auf 307.560 €, wodurch sich die Gewerbesteuer auf 1.384.020 € verringern würde.

5

3. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit ihrem Einspruch erfolglos gegen den [X.]. Das Finanzgericht wies ihre Klage ab (veröffentlicht in [X.], S. 1244). Der [X.] wies ihre Revision zurück (veröffentlicht in [X.], 67).

II.

6

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin unmittelbar gegen die Entscheidungen des Finanzamts, des Finanzgerichts und des [X.]s und mittelbar gegen § 8 Nr. 1 Buchstabe e [X.]. Sie rügt die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und stützt ihre Rüge allein auf die Wirkungen der durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ab dem Erhebungszeitraum 2008 veränderten einfachrechtlichen Rechtslage. Mit der Einführung des § 8 Nr. 1 Buchstabe e [X.] sei eine systemwidrige und nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Mietern und Pächtern von Grundbesitz einerseits und Eigentümern von Grundbesitz anderseits eingetreten. Bereits der historische Gesetzgeber habe den Grundbesitz nicht der Gewerbesteuer unterworfen. Dieser sei im Realsteuersystem bis heute Gegenstand der Grundsteuer. Während der Gesetzgeber diese Differenzierung für Eigentümer in § 9 Nr. 1 [X.] beibehalten habe, habe er sie für Mieter mit der Einführung von § 8 Nr. 1 Buchstabe e [X.] systemwidrig durchbrochen. Der Gesetzgeber sei jedoch gehalten, bei gleicher Ertragskraft gleich zu besteuern. Das verbiete die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen auf Grundbesitz bei jedem Mieter, solange der Gesetzgeber nicht auch den Grundbesitz der gewerblich nutzenden Eigentümer der Gewerbesteuer unterwerfe. Eigentümer könnten bei der Ermittlung des [X.] entweder nach § 9 Nr. 1 Satz 1 [X.] einen pauschalierten Mietwert in Abzug bringen oder bei entsprechender gesellschaftsrechtlicher Gestaltung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] von ihrem Gewerbeertrag die tatsächlich vereinnahmten Mieten und die für die Finanzierung des Grundbesitzes entstandenen Zinsaufwendungen in Abzug bringen, während bei Mietern nunmehr der tatsächliche Mietwert, das heißt die tatsächlich gezahlte Miete, ihrem Gewerbeertrag gemäß § 8 Nr. 1 Buchstabe e [X.] hinzugerechnet werde, mithin der Gewerbesteuer unterliege. Hingegen könnten Eigentümer die gewerbliche Nutzung von Grundstücken gewerbesteuerfrei halten. Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Entscheidung, Grundbesitz nur der Grundsteuer zu unterwerfen, sei allein die bis zur Einführung des § 8 Nr. 1 Buchstabe e [X.] geltende Abzugsfähigkeit von Mieten vom Gewerbeertrag folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde ausdrücklich nicht mehr - wie noch im Ausgangsverfahren - die Verfassungswidrigkeit der Gewerbesteuer als Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips.

III.

7

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 [X.]), weil sie nicht den Anforderungen genügt, die sich aus dem Grundsatz ihrer Subsidiarität ergeben.

8

1. Nach der Rechtsprechung des [X.] hat ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. [X.] 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; 129, 78 <92>; stRspr). Das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs nach § 90 Abs. 2 [X.] und der daran anknüpfende Grundsatz der Subsidiarität fordern zwar nicht, dass ein Beschwerdeführer das fachgerichtliche Verfahren bereits als "Verfassungsprozess" führt, also von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken geltend macht (vgl. [X.] 112, 50 <60 f.>). Etwas anderes gilt aber in den Fällen, in denen bei verständiger Einschätzung der Rechtslage und der jeweiligen verfahrensrechtlichen Situation ein Begehren nur dann Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn verfassungsrechtliche Erwägungen in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt oder eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist (vgl. [X.] 112, 50 <62>). In solchen Fällen hat ein Beschwerdeführer, um dem Grundsatz der Subsidiarität zu genügen, die Fachgerichte in geeigneter Weise mit der verfassungsrechtlichen Frage zu befassen, bevor sich das [X.] im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung des Beschwerdeführers auseinandersetzt, er sei durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen und durch die darin angewandten Vorschriften in seinen Grundrechten verletzt. Der Beschwerdeführer muss deshalb insbesondere alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. [X.] 112, 50 <62 f.>). Der Subsidiaritätsgrundsatz soll vor allem sichern, dass durch eine umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte dem [X.] ein bereits gerichtlich geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm dazu auch die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden. Dem Beschwerdeführer obliegt danach bereits im fachgerichtlichen Verfahren, seine Angriffe gegen den beanstandeten Hoheitsakt so deutlich vorzutragen, dass ihre Prüfung in diesem Verfahren gewährleistet ist, unabhängig davon, ob dieses der Parteimaxime oder dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegt (vgl. [X.] 79, 174 <189 f.>; [X.]K 18, 469 <474>).

9

2. Hiervon ausgehend wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, die zum Gegenstand ihrer Verfassungsbeschwerde gemachten verfassungsrechtlichen Erwägungen und Bedenken in ihrer Klage, spätestens aber mit ihrer Revision gegen die Entscheidung des Finanzgerichts darzulegen.

Die Beschwerdeführerin hat einen entsprechenden, auch verfassungsrechtlich ausgerichteten Vortrag in den fachgerichtlichen Verfahren jedoch nicht angebracht. Sie hat ihre Klage und ihre Revision lediglich darauf gestützt, dass die [X.] insgesamt verfassungswidrig seien. Soweit die Beschwerdeführerin dort eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG gerügt hat, hat sie dies mit einer nicht gerechtfertigten höheren Besteuerung von Unternehmen mit einem hohen Bedarf an Immobilien gegenüber anderen Gewerbetreibenden mit geringerem Immobilienbedarf beziehungsweise der fehlenden Differenzierung zwischen "[X.]" und "selbstnutzenden Anmietern" von Immobilien in § 8 Nr. 1 Buchstabe e [X.] begründet. Dem sind das Finanzgericht und der [X.] in den angefochtenen Entscheidungen mit ausführlicher Begründung entgegengetreten.

Demgegenüber verhalten sich die Schriftsätze der Beschwerdeführerin vor den Fachgerichten nicht zu ihrem [X.]vorbringen in der [X.], nämlich zur Frage einer etwaigen Verfassungswidrigkeit des § 8 Nr. 1 Buchstabe e [X.] aufgrund einer nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) von gewerblichen [X.]n und Mietern durch § 8 Nr. 1 Buchstabe e [X.] im Verhältnis zu § 9 Nr. 1 Satz 1 oder 2 [X.] unterfallenden Eigentümern. Der fachgerichtliche Vortrag der Beschwerdeführerin lässt nicht erkennen, inwiefern sich eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von gewerblichen [X.]n und Mietern im Verhältnis zu gewerblich vermietenden oder selbstnutzenden Eigentümern aus dem einfachen Recht ergeben soll. Es fehlt dem fachgerichtlichen Vortrag der Beschwerdeführerin an einer näheren Auseinandersetzung mit dieser - nun im vorliegenden Verfahren von ihr erstmals beanstandeten und in den Mittelpunkt der Verfassungsbeschwerde gerückten - verfassungsrechtlichen Dimension. Sie hat die [X.] nach § 9 Nr. 1 Satz 1 oder 2 [X.] in ihrer Bedeutung für die Frage der Sachgerechtigkeit der der Hinzurechnungsbestimmung des § 8 Nr. 1 Buchstabe e [X.] zugrundeliegenden Differenzierung dort nicht ins Feld geführt.

Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch Einführung des § 8 Nr. 1 Buchstabe e [X.] bei unveränderter einfachrechtlicher Rechtslage für Eigentümer in § 9 Nr. 1 Satz 1 und 2 [X.] hat sie vor den Fachgerichten nicht geltend gemacht. Hierzu wäre sie aber nach dem allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verpflichtet gewesen (vgl. [X.], 258 <259>; 13, 67 <71>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. April 2010 - 1 BvR 1473/09 -, AG 2010, [X.]; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 15. August 2014 - 2 BvR 969/14 -, NJW 2014, [X.] Rn. 34), da sich der behauptete Verfassungsverstoß durch § 8 Nr. 1 Buchstabe e [X.] aus einem Vergleich mit der nach § 9 Nr. 1 Satz 1 und 2 [X.] für Eigentümer bestehenden Rechtslage ergeben soll und insoweit das Verfassungsrecht auch für die Fachgerichte Prüfungsmaßstab gewesen wäre.

Das Fehlen eines substantiierten Vortrags der Beschwerdeführerin im fachgerichtlichen Verfahren zum [X.] ihrer Verfassungsbeschwerde hat dazu geführt, dass die angegriffenen Entscheidungen auf die von der Beschwerdeführerin jetzt gerügte sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Mietern und [X.]n durch § 8 Nr. 1 Buchstabe e [X.] im Verhältnis zu den § 9 Nr. 1 Satz 1 oder 2 [X.] unterfallenden Eigentümern nicht eingehen. Die Fachgerichte haben sich nicht veranlasst gesehen, die einfachrechtliche Lage auch unter diesem Aspekt aufzubereiten und den Einwand zu würdigen. Diese erstmals in der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte Ungleichbehandlung sprang auch nicht derart ins Auge, dass ein Vorbringen dazu im fachgerichtlichen Verfahren entbehrlich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat es demnach verabsäumt dafür Sorge zu tragen, dass dem [X.] unter dem Gesichtspunkt der nun beanstandeten Gleichheitsverletzung die Fallanschauung und die Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt wird.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2836/14

26.02.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BFH, 4. Juni 2014, Az: I R 70/12, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 106 Abs 6 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 8 Nr 1 Buchst e GewStG vom 14.08.2007, § 9 Nr 1 S 1 GewStG, § 9 Nr 1 S 2 GewStG, JStG 2008, UntStRefG 2008

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 26.02.2016, Az. 1 BvR 2836/14 (REWIS RS 2016, 15440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15440


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 2836/14

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2836/14, 26.02.2016.


Az. I R 70/12

Bundesfinanzhof, I R 70/12, 04.06.2014.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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