Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 05.09.2023, Az. 1 BvR 932/22

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2023, 6516

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Kammerbeschluss: Verwerfung einer nach Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens erhobenen Gegenvorstellung


Tenor

Die Gegenvorstellung vom 9. August 2023 zum Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. Juni 2023 - 1 BvR 932/22 - wird verworfen.

Gründe

1

Die nach Abschluss des [X.] vorgebrachte Gegenvorstellung ist zu verwerfen.

2

Dabei kann weiterhin offenbleiben, ob sich die Verfassungsbeschwerde bereits mit dem Tod der Beschwerdeführerin erledigt hatte (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. Juni 2023 - 1 BvR 932/22 -, Rn. 1 f.). Nichtannahmeentscheidungen der Kammern sind unanfechtbar und können auf Gegenvorstellungen hin grundsätzlich durch die Kammer selbst nicht mehr abgeändert werden. Nach Erschöpfung des Rechtswegs und Durchführung des [X.] besteht ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. November 2020 - 1 BvR 856/20 -, Rn. 7 m.w.N.).

3

Es kann dahinstehen, ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn bei der Entscheidung entscheidungserheblicher, dem [X.] vorliegender Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer [X.] geblieben ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. November 2020 - 1 BvR 856/20 -, Rn. 7 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

4

Die Gegenvorstellung rügt, die von der Kammer geforderte Darlegung bereits im Ausgangsverfahren angestellter verfassungsrechtlicher Erwägungen stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.]s. Hiermit wird eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör nicht vorgebracht. Die Gegenvorstellung rügt vielmehr eine inhaltlich von der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s abweichende Entscheidung, bei der sie im Übrigen verkennt, dass die Verfassungsbeschwerde eine Auslegung des einfachen Rechts angestrebt hat, die ohne auf Art. 14 GG gestützte verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar war, weshalb die Beschwerdeführerin gehalten war, bereits die Fachgerichte in geeigneter Weise hiermit zu befassen (vgl. [X.]E 112, 50 <62 f.>).

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 932/22

05.09.2023

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 19. Juni 2023, Az: 1 BvR 932/22, Nichtannahmebeschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 90 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 05.09.2023, Az. 1 BvR 932/22 (REWIS RS 2023, 6516)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6516


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 15 U 37/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 U 37/20, 04.02.2021.


Az. I ZR 2/21

Bundesgerichtshof, I ZR 2/21, 24.02.2022.


Az. 1 BvR 932/22

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 932/22, 05.09.2023.

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 932/22, 19.06.2023.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

1 BvR 932/22

Zitiert

1 BvR 856/20

1 BvR 932/22

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