Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 26.02.2019, Az. 1 BvR 340/19

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2019, 9913

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer eA: Subsidiarität der eA gem § 32 Abs 1 BVerfGG gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz auch dann, wenn die Statthaftigkeit entsprechender Anträge (hier: während eines Anhörungsrügeverfahrens gem § 44 FamFG) strittig ist


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 [X.] liegen nicht vor, weil der Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht gewahrt ist.

2

Die Antragstellerin hat vorliegend Verfassungsbeschwerde erhoben und im Hinblick auf das noch laufende Anhörungsrügenverfahren gebeten, die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache zurückzustellen, nicht jedoch die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3

1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

4

Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. [X.] 68, 368 <389>; 74, 102 <113>; 104, 65 <70>; 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, [X.], Rn. 2 m.w.N.). Das gilt grundsätzlich auch, wenn die Statthaftigkeit eines solchen Rechtsbehelfs nach dem aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre umstritten ist (vgl. [X.] 68, 376 <381>).

5

2. Dem genügt die Antragstellerin vorliegend nicht.

6

Ob während eines laufenden [X.] nach § 44 FamFG Anträge auf fachgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz statthaft sind, so wie dies nach anderen Verfahrensordnungen der Fall ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. Juni 2017 - 1 BvR 1390/17 -, [X.], Rn. 1; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 991/18 -, [X.], Rn. 2), ist umstritten (vgl. [X.], in: MünchKomm-FamFG, 3. Aufl. 2018, § 44 Rn. 25 m.w.N.; [X.], in: [X.], FamFG, 4. Aufl. 2018, § 44 FamFG Rn. 23; [X.], in: [X.], FamFG, 19. Aufl. 2017, § 44 Rn. 64).

7

Danach ist die Antragstellerin vorliegend gehalten, während des laufenden [X.]s zunächst um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu ersuchen. Die Antragstellerin hat weder vorgetragen, dass sie dem nachgekommen ist, noch dass ihr dies vorliegend im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.] unzumutbar wäre.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 340/19

26.02.2019

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Stuttgart, 19. Dezember 2018, Az: 17 UF 96/18, Beschluss

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 44 FamFG, § 64 Abs 3 FamFG, § 93 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 26.02.2019, Az. 1 BvR 340/19 (REWIS RS 2019, 9913)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9913

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvR 1755/19 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung des Erlasses einer eA im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Subsidiarität des eA-Verfahrens gem § 32 Abs 1 …


1 BvR 1928/17 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität einer gegen die Versagung von finanzgerichtlichem Eilrechtsschutz bzgl einer Prüfungsverfügung nach dem MiLoG …


1 BvQ 4/17 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung des Erlasses einer eA: Subsidiarität (§ 90 Abs 2 BVerfGG) gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz - …


1 BvQ 16/16 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiarität der eA gegenüber der Ausschöpfung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes - …


1 BvQ 42/16 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit wegen Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz sowie wegen unzureichender …


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.