Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.10.2022, Az. 26 W (pat) 501/18

26. Senat | REWIS RS 2022, 7382

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Gegenstand

Markenbeschwerdesache – „EDITION H“ (Wort-/Bildmarke) / „EDITION“ (Unionswortmarke) – keine Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2015 011 019

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2022 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Dr. von Hartz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wort-/Bildmarke

Abbildung

2

ist am 3. Februar 2015 angemeldet und am 13. August 2015 unter der Nummer 30 2015 011 019 in das beim [X.] ([X.]) geführte Register als Marke eingetragen worden für Waren und Dienstleistungen der

3

Klasse 32: Mineralwässer; kohlensäurehaltige Wässer; alkoholfreie Getränke; alkoholfreie Weine; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Sirupe für die Zubereitung von Getränken; Präparate für die Zubereitung von Getränken;

4

Klasse 33: Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; Weine; Schaumweine; weinhaltige Getränke [Schorlen]; Spirituosen [Getränke]; Liköre; alkoholreduzierte Weine;

5

[X.]: Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen; Durchführung von Weinproben [Verpflegung von Gästen mit Getränken]; Verpflegung von Gästen in Restaurants; Vermietung von Versammlungsräumen.

6

Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 18. September 2015 veröffentlicht worden ist, hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus der Unionswortmarke

7

[X.]

8

die am 18. Januar 2008 angemeldet und am 1. Mai 2011 unter der Nummer 006 586 374 in das beim [X.] ([X.]) geführte Register eingetragen worden ist für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 41, 44 und

9

[X.]: Dienstleistungen von [X.]otels, Betrieb von Restaurants, Catering, Betrieb von Bars und [X.]allenbars; Bereitstellung von Mehrzweckräumen für Sitzungen, Konferenzen und Ausstellungen; Bereitstellung von Einrichtungen für Banketts und gesellschaftliche Anlässe für besondere Gelegenheiten; und Reservierung von [X.]otelunterkünften.

Mit [X.]uss vom 22. August 2017 hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 33 des [X.] eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, wegen des geringen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke bestehe trotz der Übernahme des Bestandteils „[X.]“ in die angegriffene Marke selbst bei identischen Dienstleistungen keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke sei wegen ihres für die maßgeblichen Dienstleistungen beschreibenden Anklangs sehr gering, weil die Bezeichnung „[X.]“ mit den Bedeutungen „Ausgabe, Auflage, [X.]erausgabe“ werbend und anpreisend allgegenwärtig verwendet werde. Eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke infolge Benutzung könne nicht festgestellt werden. Die von der Widersprechenden verwendeten [X.]otelnamen „[X.] Edition“ oder „[X.] Edition“ legten die Bedeutung „Ausgabe“ im Sinne einer lokalen Version von [X.] nahe. Angesichts des beschreibenden Aussagegehalts der Wortbestandteile der angegriffenen Marke werde der Verkehr deren Bildbestandteil nicht gänzlich unberücksichtigt lassen. Die einzige Gemeinsamkeit der Marken bestehe in dem beschreibenden Bestandteil „[X.]“, der den Gesamteindruck der jüngeren Marke weder präge noch eine selbstständig kollisionsbegründende Stellung einnehme. Anhaltspunkte für eine Zeichenserie mit dem Stammbestandteil „[X.]“ bestünden ebenfalls nicht, so dass auch keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung zu befürchten sei.

[X.]iergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie trägt vor, sie sei die Inhaberin der weltweit bekannten [X.]otelmarke „[X.]“ sowie weiterer
[X.]otelmarken wie „[X.]“ und „[X.] [X.]“, unter denen Beherbergungs-, Gastronomie-, Bar-, Spa-, Fitness-, Schönheitspflege- und andere Gastgewerbedienstleistungen angeboten würden. Die mit ihr verbundenen Unternehmen seien Inhaberinnen von Marken wie „[X.]“ oder „[X.]“. Zusammen betrieben sie mehr als 25 [X.]otels in [X.] und mehr als 4.400 [X.]otels weltweit. Die Vergleichsdienstleistungen der [X.] seien identisch. Zwischen den angegriffenen Getränken der Klassen 32 und 33 und den [X.] der [X.] bestehe hochgradige Ähnlichkeit. Die Widerspruchsmarke als weitere [X.]otelmarke verfüge über eine mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft. „Edition“ stamme vom [X.] Verb „edere“ mit der Bedeutung „edieren/herausgeben“ bzw. vom [X.] Substantiv „editio“ ab und sei ein ursprünglich aus dem Verlagswesen stammender Begriff, der in Verbindung mit Publikationen von Musik, Büchern oder Werken verwendet werde. Für gewöhnlich bezeichne er eine „besonders wissenschaftliche [X.]erausgabe“, ein „in bestimmter Form wissenschaftlich herausgegebenes Werk“, eine „kritische Ausgabe“, eine Sonderausgabe oder eine besondere Auflage eines Modells, wie [X.] bei [X.]andys oder Pkws. Während der Begriff für Waren unterschiedlichster Art zur Bezeichnung von besonderen Ausgaben oder Serien eines bestimmten Produktes oder einer Produktlinie eingesetzt werde, finde er im Bereich der Dienstleistungen im allgemeinen Sprachgebrauch keine Verwendung, schon gar nicht in Alleinstellung. Daher könne „Edition“ weder beschreibend noch werblich anpreisend für die [X.] aus dem Gastgewerbe sein. Die Widerspruchsmarke sei der Name einer [X.]otelkette. Der Städtenamenzusatz diene nur der Lokalisierung und Unterscheidung der verschiedenen [X.]otels dieser Kette. Die [X.]otelgebäude seien nur mit „[X.]“ gekennzeichnet, wie die vorgelegten Fotos der [X.]oteleingänge zeigten. Abgesehen davon, dass es bei Beherbergungs- und Verpflegungsdienstleistungen keine Sonderausgaben gebe, fehle es für das Verständnis als Sonderausgabe der „M…“-[X.]otels an der zusätzlichen Bezeichnung „M…“. Die Recherchebeispiele des Senats seien nicht geeignet, eine beschreibende Verwendung des Begriffs „Edition“ für [X.] zu belegen. Der [X.]uss des Senats in anderer Besetzung zum Anmeldezeichen „[X.]“ (26 W (pat) 142/02) beziehe sich nur auf alkoholfreie und alkoholische Getränke, nicht aber auf [X.]. Zudem sei die Kennzeichnungskraft der älteren Marke aufgrund umfangreicher und langjähriger Benutzung erheblich gesteigert. „[X.]“ sei eine der vielen Marken der M…-Gruppe, die für moderne Luxushotels und ein anspruchs- und stilvolles [X.]otelerlebnis stehe. Das Publikum sei seit der ersten Eröffnung eines „[X.]“-[X.]otels im Jahre 2010 und den zahlreichen Neueröffnungen in den letzten Jahren an die Widerspruchsmarke gewöhnt. Die [X.]otelmarke „[X.]“ genieße hohe Bekanntheit bei [X.] [X.]otelgästen, die dort regelmäßig übernachteten. Dies ergebe sich aus zahlreichen [X.]otelbewertungen [X.] Kunden, den Umsätzen mit Übernachtungen inländischer [X.]otelgäste, dem vorgelegten Werbe- und Marketingmaterial, das sich auch an [X.] Kunden richte, zahlreichen Presseartikeln sowie Auszügen aus [X.] Netzwerken. Die Widerspruchsmarke sei zudem weltweit eingetragen und werde weltweit umfangreich benutzt. Der Umstand, dass die Widersprechende bislang kein [X.]otel unter der Marke „[X.]“ in [X.] betreibe, schwäche die Bekanntheit der Widerspruchsmarke im Inland nicht. Denn den [X.] Verbrauchern seien auch [X.]otelmarken aus dem Ausland bekannt, da sie ihnen bei Reisen ins Ausland begegneten (vgl. [X.], 75 [X.]. 42 – [X.]). Die Vergleichsmarken seien klanglich identisch oder zumindest hochgradig ähnlich. Mangels beschreibender Bedeutung für die fraglichen Waren und Dienstleistungen sei der (Wort-)Bestandteil „[X.]“ für beide Marken prägend. Der Zusatz „[X.]“ trete als beschreibendes Element zurück, weil er in einigen Ländern der Europäischen Union, wie [X.] in [X.], verwendet werde, um auf „[X.]otel“ bzw. [X.] hinzuweisen. Von vielen Verbrauchern und in der [X.]otelbranche werde er als [X.]inweis auf das Wort „[X.]otel“ benutzt und verstanden. Ferner könne dieser Zusatz als Abkürzung von Städtenamen wie etwa [X.]eidelberg oder [X.]amburg aufgefasst werden. Da der ornamentale Bildbestandteil AbbildungAbbildungAbbildungAbbildung

Die Widersprechende beantragt,

den [X.]uss der Markenstelle für Klasse 33 des [X.] vom 22. August 2017 aufzuheben und das [X.] anzuweisen, die Eintragung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 006 586 374 zu löschen.

[X.]ilfsweise regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke vertritt die Auffassung, die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen seien nicht identisch, sondern allenfalls ähnlich. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei weit unterdurchschnittlich. Dies habe schon das [X.] im Verfahren Abbildung

Mit gerichtlichen Schreiben vom 22. Oktober 2019 und 3. August 2020 sind die Verfahrensbeteiligten unter Beifügung von [X.] (Anlagen(konvolute) 1 bis 5, [X.]. 131 – 159 GA) darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom 19. August 2022 weitere Rechtsausführungen gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zwischen der angegriffenen Wort-/Bildmarke Abbildung[X.]“ besteht keine Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Die Markenstelle hat den Widerspruch daher zu Recht zurückgewiesen.

Da die Anmeldung der angegriffenen Marke nach dem 1. Oktober 2009, aber vor dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für den gegen die Eintragung erhobenen Widerspruch die Bestimmung des § 42 Absatz 1 und 2 [X.] in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden (§ 158 Abs. 3 [X.]).

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist unter [X.]eranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.: vgl. EuG[X.] GRUR 2020, 52 [X.]. 41 - 43 – [X.] [[X.]/[X.]]; [X.], 356 [X.]. 45 f. – [X.]/[X.]ABM [[X.]/[X.]]; BG[X.] GRUR 2021, 482 [X.]. 24 – [X.]; GRUR 2021, 724 [X.]. 31 – [X.]/PURE [X.] m. w. N.).

1. Nach der hier maßgeblichen [X.] sind die Vergleichsdienstleistungen der [X.] identisch bis weit überdurchschnittlich ähnlich und die angegriffenen alkoholfreien und alkoholischen Getränke weisen eine durchschnittliche Ähnlichkeit mit den [X.] der [X.] auf.

a) Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere ihrer Art und Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen [X.]erkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuG[X.] [X.], 356 [X.]. 65 – [X.]/[X.]ABM [[X.]/[X.]]; BG[X.] GRUR 2021, 724 [X.]. 36 – [X.]/PURE [X.]; [X.], 176, 177 [X.]. 16 – [X.]/[X.]).

Das stärkste Gewicht kommt im [X.]inblick auf die [X.]erkunftsfunktion der Marke der regelmäßigen betrieblichen [X.]erkunft, also dem gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich für die Qualität der Waren und/oder Dienstleistungen zu, während der regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsstätte ein geringeres Gewicht zugemessen wird. Erforderlich im Sinne einer funktionellen Ergänzung von Waren und Dienstleistungen ist ein enger Zusammenhang in dem Sinne, dass die Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist (BG[X.] [X.], 488 [X.]. 16 – [X.]/[X.] m. w. N.; [X.] 30 W (pat) 22/19 – [X.]/CRET; 26 W (pat) 18/14 – [X.]/CADA).

b) (Teil-)Identität bis sehr hohe Ähnlichkeit besteht zwischen den Vergleichsdienstleistungen der [X.]. Die angegriffenen Verpflegungs- und Beherbergungsdienstleistungen umfassen die für die Widerspruchsmarke geschützten [X.]otel-, Restaurant-, Bar- und [X.]. Die von der jüngeren Marke beanspruchten Dienstleistungen „Vermietung von Versammlungsräumen“ stellen den Oberbegriff für die Widerspruchsdienste „Bereitstellung von Mehrzweckräumen für Sitzungen, Konferenzen und Ausstellungen; Bereitstellung von Einrichtungen für Banketts und gesellschaftliche Anlässe für besondere Gelegenheiten“ dar.

c) Durchschnittliche Ähnlichkeit weisen die [X.] der [X.] zu den alkoholfreien und alkoholischen Getränken der Klassen 32 und 33 auf.

aa) Angesichts der fehlenden Körperlichkeit von Dienstleistungen sind für die Beurteilung ihrer Ähnlichkeit in erster Linie Art und Zweck, also der Nutzen für den Empfänger der Dienstleistungen sowie die Vorstellung des Verkehrs maßgeblich, dass die Dienstleistungen unter der gleichen Verantwortlichkeit erbracht werden (BG[X.] GRUR 2018, 79 [X.]. 11 – [X.]/[X.]; [X.], 544, 546 – [X.]). Im Vergleich zwischen Waren und Dienstleistungen ist zu berücksichtigen, dass Dienstleistungen generell weder mit den zu ihrer Erbringung verwendeten Waren und [X.]ilfsmitteln noch mit den durch sie erzielten Ergebnissen, soweit sie Waren hervorbringen, ohne weiteres als ähnlich anzusehen sind. Besondere Umstände können jedoch die Feststellung der Ähnlichkeit nahelegen, wenn beim angesprochenen Verkehr der Eindruck entsteht, Ware und Dienstleistung unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens (vgl. BG[X.] GRUR 1999, 586 [X.]. 22 – [X.]). Dies kann der Fall sein, wenn sich das Dienstleistungsunternehmen selbständig auch mit der [X.]erstellung bzw. dem Vertrieb der Ware befasst oder der Warenhersteller oder -vertreiber sich auf dem entsprechenden Dienstleistungsbereich selbständig gewerblich betätigt (vgl. BG[X.] [X.], 1145 [X.]. 35 – [X.]; [X.] 27 W (pat) 506/17 – [X.] professional/[X.]). Ein Indiz für eine Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen kann beispielsweise vorliegen, wenn die Waren nicht allgemein angeboten und verwendet werden, sondern typischerweise bei der Erbringung der Dienstleistungen zur Anwendung kommen (BG[X.] a. a. O. – Pelikan).

bb) Alkoholfreie und alkoholische Getränke werden von Gaststätten nicht nur im [X.], sondern auch im „Straßenverkauf“ vertrieben und oftmals unmittelbar in den [X.]erstellungsbetrieben selbst serviert, wie [X.] Biere und alkoholfreie Getränke in Brauereien oder Weine und alkoholfreie Getränke in Weinkellereien (BG[X.] GRUR 2000, 883 [X.]. 20 – [X.]; GRUR 1999, 586, 587 – [X.]; OLG [X.]amburg, [X.], 175 – Creme 21; [X.], 530 – [X.]). Daneben stellen klassische Gaststättenbetriebe teilweise selbst Getränke her, wie [X.] selbstgemachte Limonaden oder Eistees, Mixgetränke oder Cocktails, die sie zum Ausschank anbieten ([X.] 25 W (pat) 519/20 – [X.]/LIVELL; 27 W (pat) 14/17 – [X.]/BASS; 26 W (pat) 552/10 – [X.]Kids/[X.]). Einige [X.]ersteller von Wein, Sekt und Spirituosen unterhalten selbständig eigene gastronomische Einrichtungen (BG[X.] a. a. O. – [X.]).

cc) Daher entspricht es ständiger Rechtsprechung, eine normale Ähnlichkeit zwischen Verpflegungs- und Beherbergungsdienstleistungen einerseits sowie alkoholfreien und alkoholischen Getränken andererseits anzunehmen (vgl. auch [X.] 27 W (pat) 581/11 – [X.]; 27 W (pat) 595/10 – [X.]/YO).

2. Die im Identitäts- und Ähnlichkeitsbereich liegenden Vergleichswaren und -dienstleistungen richten sich an breite Verkehrskreise, nämlich sowohl an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuG[X.] [X.], 411 RdNr. 24 – Matratzen Concord/[X.]ukla; EuG[X.] GRUR 1999, 723 [X.]. 29 – [X.]) als auch an den Getränke-, Wein- und Spirituosenfachhandel sowie den Gastronomiefachverkehr. Bei der Vermietung von Versammlungs- und Mehrzweckräumen kommen aber auch gewerbliche Kunden in Betracht.

Die Aufmerksamkeit des Publikums bei der Auswahl alkoholfreier und alkoholischer Getränke wird abhängig von der Preisklasse und dem Qualitätsniveau entweder bei alltäglichen [X.] gering oder bei Luxusartikeln erhöht sein. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Verpflegungs- und Beherbergungsdienstleistungen. Es kann daher insgesamt von einem normalen Aufmerksamkeitsgrad ausgegangen werden ([X.] 27 W (pat) 14/17 – [X.]/BASS; 26 W (pat) 520/14 – Finca del Toro).

3. Die ältere Unionswortmarke „[X.]“ weist für die Dienstleistungen der [X.], die als einzige im Identitäts- und Ähnlichkeitsbereich liegen, nur eine geringe Kennzeichnungskraft auf.

a) Ihre originäre Kennzeichnungskraft ist unterdurchschnittlich.

aa) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuG[X.] [X.], 1096 [X.]. 31 – BORCO/[X.]ABM [Buchstabe a]; BG[X.] GRUR 2020, 870 [X.]. 41 – [X.]/[X.]). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Kennzeichnungskraft (BG[X.] WRP 2015, 1358 [X.]. 10 – [X.]/[X.]solar; [X.], 1040 [X.]. 29 – [X.]/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen (BG[X.] a. a. O. – [X.]/[X.]).

bb) Das Markenwort „[X.]“ stammt vom [X.] Substantiv „editio“ ab, das mit „[X.]erausgabe, Ausgabe einer Schrift“ übersetzt wird (https://de.pons.com/übersetzung/latein-deutsch/editio). Es ist im Sinne von „[besonders wissenschaftliche] [X.]erausgabe; in bestimmter Form [wissenschaftlich] herausgegebenes Werk; [kritische] Ausgabe (https://www.duden.de/rechtschreibung/Edition); Abdruck, Auflage, Ausgabe, Bearbeitung, Druck, Fassung, [X.]erausgabe, Publikation, Veröffentlichung (https://www.duden.de/synonyme/Edition) in den [X.] und [X.] Sprachgebrauch eingegangen ([X.] 29 W (pat) 3/10 – urban edition; 24 W (pat) 122/06 – cool edition; 24 W (pat) 121/06 – hot edition) und ursprünglich auf dem Sektor der Bücher, Verlage und Musikalien gebraucht worden.

cc) Dieser aus dem Bereich des Verlagswesens stammende Begriff wird mittlerweile für Waren und Dienstleistungen unterschiedlichster Art zur Bezeichnung von besonderen Ausgaben bzw. Serien eines bestimmten Produktes oder einer bestimmten Dienstleistungslinie eingesetzt (vgl. EuG[X.] [X.], 931, 932 – COLOR [X.]; [X.] [X.]; 24 W (pat) 249/97 – [X.]; 26 W (pat) 142/02 – [X.]; 24 W (pat) 121/06 – hot edition; 24 W (pat) 122/06 – cool edition).

dd) In der Rechtsprechung des [X.] ist das Wort „[X.]“ bzw. „edition“ daher bei Waren und Dienstleistungen als [X.]inweis auf eine Sonderausgabe bzw. besondere Ausgabe oder eine limitierte Serie angesehen worden, die zeitlich oder mengenmäßig begrenzt angeboten wird oder sich ausschließlich auf einen bestimmten Anlass wie ein bestimmtes Fest oder Ereignis bezieht ([X.] 28 W (pat) 41/12 – [X.] [X.]; 26 W (pat) 142/02 – [X.]; 24 W (pat) 122/06 – cool edition; 24 W (pat) 121/06 – hot edition; 24 W (pat) 249/97 – [X.]). Dies gilt auch für das Wort „Edition“ in Alleinstellung ohne weitere, erläuternde Zusätze.

aaa) Schon in der Entscheidung des 26. Senats des [X.] vom 6. Oktober 2004 in vollständig anderer Besetzung (26 W (pat) 142/02) ist das Wortzeichen „[X.]“ für alkoholfreie und alkoholische Getränke als freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig beurteilt worden. Einer klarstellenden Ergänzung bedürfe es nicht, weil der Verkehr wegen der - im [X.] nachgewiesenen – [X.]äufigkeit der Verwendung daran gewöhnt sei, das Wortzeichen „[X.]“ als [X.]inweis auf eine bestimmte Ausgabe oder ein bestimmtes Ereignis zu sehen.

bbb) Auch der 27. Senat des [X.] ist am 3. Dezember 2014, also kurz vor der am 3. Februar 2015 erfolgten Anmeldung der jüngeren Marke, bei der identischen Widerspruchsmarke von einem sehr geringen Schutzumfang für Dienstleistungen der [X.] ausgegangen ([X.] 27 W (pat) 518/14Abbildung

ee) Auch wenn der Senat für Beherbergungs- und Verpflegungsdienstleistungen eine Verwendung überwiegend mit weiteren Attributen gefunden hat, ist das [X.] schon seit Jahrzehnten davon ausgegangen, dass „Edition“ auch in Alleinstellung von den inländischen Verkehrskreisen nur als besondere, zumeist begrenzt verfügbare Ausgabe der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen und nicht als [X.]inweis auf ein bestimmtes Unternehmen angesehen wird. Denn es handelt sich um ein gebräuchliches Wort der [X.] Sprache oder einer bekannten [X.] Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BG[X.] GRUR 2018, 932 [X.]. 8 – #darferdas? I; [X.], 934 [X.]. 12 – [X.]; [X.], 872 [X.]. 21 – [X.]). Auch ohne dienstleistungsbeschreibenden Charakter wird es daher nicht als betriebliches Individualisierungsmittel wahrgenommen.

b) Eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, die den geringen Schutzumfang kompensieren könnte, ist weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht worden.

aa) Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit bedarf es hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, zum Werbeaufwand des Unternehmens inklusive Investitionsumfangs zur Förderung der Marke sowie ggf. zu demoskopischen Befragungen zwecks Ermittlung des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (st. Rspr.: EuG[X.] [X.], 763 [X.]. 31 – [X.]/[X.]; [X.], 75 [X.]. 29 – [X.]; BG[X.] [X.], 903 [X.]. 13 – [X.]). Die erhöhte Kennzeichnungskraft muss bereits im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke bestanden haben (BG[X.] GRUR a. a. O. [X.]. 13 f. – [X.], GRUR 2020, 870 [X.]. 22 – [X.]/[X.]) und im Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehen (BG[X.] a. a. O. – [X.]/[X.]; [X.], 1058 [X.]. 14 – KNEIPP). Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung ist von der Widersprechenden darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die Benutzungslage nicht im Einzelfall amts- oder gerichtsbekannt ist (BG[X.] [X.], 859 [X.]. 33 – [X.]; [X.] 25 W (pat) 506/16 – Fireslim/Fire; [X.], 468, 469 – Senkrechte Balken). Auch bei einer Unionsmarke kommt es auf das Verkehrsverständnis im Kollisionsgebiet an, hier also auf das Verkehrsverständnis in der Bundesrepublik [X.] (vgl. BG[X.] GRUR 2018, 79 [X.]. 24 – [X.]/[X.]; [X.], 1239 [X.]. 67 – [X.]/Volks.Inspektion).

bb) Zu diesen Voraussetzungen fehlen sowohl konkreter Tatsachenvortrag als auch Glaubhaftmachungsmittel.

Zunächst gibt es bis heute kein einziges mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnetes [X.]otel in [X.]. Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese ausschließlich im Ausland benutzte [X.]otelmarke im Inland durch regelmäßige Presse- oder andere Medienerwähnungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke, am 3. Februar 2015, bereits einen Ruf erworben hatte.

aaa) Die Widersprechende hat keinen einzigen Werbeprospekt vorgelegt, der dem Zeitraum vor dem Anmeldetag der angegriffenen Marke eindeutig zugeordnet werden kann. Dem einzigen an [X.] Kunden gerichteten Werbeflyer „[X.] BLEIBT EINE SENSATION IN [X.]“ kann nicht entnommen werden, wann er herausgegeben und wo er verteilt worden ist (Anlage [X.] erste Seite). Die Presseartikel, in denen vor dem 3. Februar 2015 über die [X.]-[X.]otels der Widersprechenden berichtet worden ist (Anlage [X.]), sind fast ausschließlich im [X.] sowie im übrigen Ausland erschienen, aber nicht in [X.]. Von den vorgelegten [X.]otelbewertungen sind vor dem maßgeblichen Anmeldetag nur zwei von [X.] Gästen verfasst worden (Bewertungsportal [X.] vom 2. September 2014 und 31. Januar 2015, Anlage [X.]). Die wenigen Bewertungen im englischsprachigen Bewertungsportal [X.] (Anlage [X.]) aus den Jahren 2011, 2012 und 2013 sind vom [X.] Publikum nicht wahrgenommen worden. Bei den Auszügen aus [X.] Netzwerken (Anlage [X.]) kann nicht festgestellt werden, von wann sie stammen, weil keine Daten angegeben sind. Die zahlreichen Registereintragungen identischer Marken als Unionsmarken oder als Marken im [X.] und außer[X.] Ausland (Anlage [X.]) können eine intensive Benutzung im Inland nicht belegen.

bbb) Die 22 exemplarisch vorgelegten Rechnungen an [X.] [X.]otelgäste (Anlage [X.]) stammen aus dem [X.], also mehrere Jahre nach dem maßgeblichen Kollisionszeitpunkt. Die von der Gegenseite bestrittenen Übernachtungs- und Umsatzzahlen [X.] [X.]otelgäste in den Jahren 2012 bis 2017 sind nicht, [X.] durch eine eidesstattliche Versicherung, glaubhaft gemacht worden. Aber selbst wenn sie glaubhaft gemacht worden wären, vermögen ca. 1.000 Übernachtungen [X.] Gäste pro Jahr eine Steigerung der Kennzeichnung einer erst seit 2010 im Aufbau befindlichen [X.]otelgruppe mit nur zwei oder drei Standorten im Ausland vor dem 3. Februar 2015 nicht zu rechtfertigen. Die erzielten Umsatzzahlen lassen ohne Angaben zum Gesamtmarkt keine Aussage über den Marktanteil zu. Zieht man die – unbestritten – von der Markeninhaberin unter Berufung auf statista.com genannte Zahl von 459 Mio. [X.] in [X.] im Jahr 2017 als Anhaltspunkt dafür heran, dass die [X.] im Jahr 2015 in einer ungefähren Größenordnung von mehreren hundert Millionen Übernachtungen gelegen haben müssen, so kann offensichtlich nur ein verschwindend geringer fiktiver inländischer Marktanteil erreicht worden sein. Dies würde selbst denn gelten, wenn man zugunsten der Widersprechenden von [X.] im Luxussegment ausginge und die Übernachtungszahlen mit einem Faktor von 10 multiplizierte, was allerdings gerade bei einer ausschließlich im Ausland befindlichen Kette von wenigen [X.]otels kaum zu rechtfertigen wäre.

ccc) Zahlen zu Werbeausgaben in [X.] vor dem maßgeblichen Kollisionszeitpunkt sind nicht genannt worden.

ddd) Die Widersprechende hat daher die erhöhte Kennzeichnungskraft im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke schon nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, so dass es auf den Schutzumfang zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr ankommt.

eee) Im Übrigen würde es aber auch in Bezug auf die Kennzeichnungskraft zum Entscheidungszeitpunkt an einer hinreichenden Darlegung und Glaubhaftmachung fehlen. Denn bei den im Schriftsatz vom 9. Oktober 2020 genannten „[X.]“ in 12 [X.]otels der Widersprechenden in den Jahren 2018 und 2019 handelt es sich um weltweit erzielte Gesamtumsätze im zweistelligen $-Millionenbereich und nicht um solche, die nur mit [X.] Gästen generiert wurden. Ferner sind auch diese Umsätze nicht durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht worden. Im Übrigen fehlen auch aktuelle Angaben zu [X.] für das Inland.

4. Aber selbst wenn eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der älteren Unionsmarke „[X.]“ zugunsten der Widersprechenden unterstellt würde mit der Begründung, dass sie in Alleinstellung und im Sinne von „Ausgabe, Auflage, [X.]erausgabe“ ohne weitere Zusätze über unkörperliche [X.]otel- und Restaurantdienstleistungen keine Sachaussage trifft, wäre trotz Dienstleistungsidentität in [X.], durchschnittlicher Ähnlichkeit der Beherbergungs- und Verpflegungsdienstleistungen mit den für die jüngere Marke registrierten alkoholfreien und alkoholischen Getränken der Klassen 32 und 33 sowie normaler Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise eine unmittelbare Verwechslungsgefahr wegen weit unterdurchschnittlicher Markenähnlichkeit zu verneinen.

a) Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (EuG[X.] GRUR 2020, 52 [X.]. 48 – [X.] [[X.]/[X.]]; BG[X.] GRUR 2021, 482 [X.]. 28 – [X.]), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuG[X.] [X.], 428 [X.]. 53 – [X.]enkel; BG[X.] [X.], 1151, 1152 – marktfrisch). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuG[X.] GRUR 2007, 700 [X.]. 41 – [X.]ABM/Shaker [Limoncello/LIMONC[X.]ELO]; BG[X.] a. a. O. [X.]. 31 – [X.]; [X.], 64 [X.]. 14 – Maalox/[X.]). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den [X.]intergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im ([X.], im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher [X.]insicht wirken können (EuG[X.] GRUR Int. 2010, 129 [X.]. 60 – [X.]/[X.]]; BG[X.] a. a. O. [X.]. 28 – [X.]). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten [X.] (EuG[X.] a. a. O. – [X.] [[X.]/[X.]]; BG[X.] a. a. O. – [X.]).

b) In der Gesamtheit und (schrift-)bildlich unterscheiden sich die angegriffene MarkeAbbildung[X.]“ sehr deutlich durch das optisch stark im Vordergrund stehende Bildelement, das aus einem mit Pflanzenranken verzierten Großbuchstaben „[X.]“ besteht, die zweizeilige Anordnung und die Verlängerung des [X.] durch den zweiten Großbuchstaben „[X.]“.

c) Auch in klanglicher [X.]insicht ist die Markenähnlichkeit gering.

aa) Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke ist von dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der Wortbestandteil - sofern er kennzeichnungskräftig ist - den Gesamteindruck prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl. BG[X.] a. a. O. [X.]. 30 – [X.]). Eine Ausnahme von dem Grundsatz „Wort vor Bild“ kann sich ergeben, soweit die grafische Ausgestaltung durch ihren Umfang und ihre kennzeichnende Wirkung die Marke derart beherrscht, dass das Wort kaum mehr beachtet wird; in diesem Fall kann es gerechtfertigt sein, dem Bild auch bei der mündlichen Benennung der Marke den Vorrang einzuräumen (vgl. BG[X.] GRUR 1959, 599 – Teekanne; [X.] GRUR 1994, 124 – [X.]; [X.] (pat) 77/09 – [X.]/Mädchen).

aaa) Vorliegend stellt sich somit schon die Frage, ob der grafisch stark hervorgehobene Buchstabe „[X.]“ der angegriffenen Marke nicht zumindest mitbenannt würde, so dass sich phonetisch „[X.] Edition [X.]“ ergäbe, was den Abstand zwischen den Vergleichsmarken derart vergrößern würde, dass eine klangliche Ähnlichkeit völlig ausgeschlossen wäre.

bbb) Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass das Bildelement eher als Verzierung wahrgenommen wird und der Verkehr die jüngere Marke nur mit „Edition [X.]“ benennt, liegt nur eine geringe klangliche Ähnlichkeit vor. Denn die angegriffene Marke wird nicht durch den Wortbestandteil „[X.]“ geprägt. Bei Annahme eines nur geringen Schutzumfangs der älteren Marke spricht dagegen schon die [X.] dieses [X.].

ccc) Aber selbst bei unterstellter normaler Kennzeichnungskraft des [X.] „[X.]“ tritt der Zusatzbuchstabe „[X.]“ nicht in den [X.]intergrund.

(1) Zum einen steht er in gleicher Schriftart und -größe völlig gleichberechtigt neben dem Wortbestandteil „[X.]“. Ferner wird er durch das dominierend herausgestellte, verzierte „[X.]“ zu Beginn der Marke optisch verdoppelt und damit als offensichtlich unverzichtbarer Markenteil hervorgehoben.

(2) [X.]inzu kommt, dass der [X.] „[X.]“ keine eindeutig beschreibende Bedeutung für die angegriffenen Waren und Dienstleistungen aufweist.

(2.1) Einzelne Buchstaben sind wie sonstige Marken zu behandeln und auf einen beschreibenden Bedeutungsgehalt zu prüfen (BG[X.] GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe Z; [X.], 161, 162 - Buchstabe K). Stellen sie keine beschreibende Abkürzung dar oder eignen sich zur Erfüllung der [X.]erkunftsfunktion, ist von originärer Kennzeichnungskraft auszugehen.

(2.2) Dem Buchstaben „[X.]“ ohne nachgestelltes Punktzeichen kommt sowohl im [X.] als auch im [X.] eine Vielzahl von Bedeutungen zu, aber dieser [X.] ohne Punktzeichen wird entgegen der Ansicht der Widersprechenden nicht als Abkürzung für das Wort „[X.]otel“ verwendet (vgl. [X.] – Das Wörterbuch der Abkürzungen, 6. Aufl. 2011, [X.]; garant, Wörterbuch Abkürzungen 2008, [X.]; [X.], [X.]andbuch der Abkürzungen, 1996, S. 4 f.; Bünting, Wörterbuch der Abkürzungen, 1994, [X.]; [X.]/[X.], [X.], [X.] Edition 2011, Stichwort [X.]; https://abkuerzungen.woxikon.de/abkuerzung/[X.].php; https://www.abkuerzungen.de/result.php?searchterm=[X.]&language=de; https://abkürzung.info/Abk%C3%BCrzungen-von-[X.]otel.html, in der mündlichen Verhandlung überreichte [X.]). Im [X.]lexikon „woxicon“ werden als Abkürzungen für „[X.]otel“ neben „[X.].“ auch das Kürzel „[X.]o.“ oder „[X.]O“ genannt. In einer Vielzahl von Abkürzungsverzeichnissen der Reisebranche im [X.] (vgl. in der mündlichen Verhandlung überreichte [X.]) taucht der Buchstabe „[X.]“ als Abkürzung für „[X.]otel“ gar nicht auf. Als [X.] Abkürzung für „[X.]otel“ wird dort mehrfach die Buchstabenfolge „[X.]TL“ aufgeführt. Das von der Widersprechenden vorgelegte Foto eines französischen [X.]otelschilds „[X.]OTEL DE TOURISME 2006 [X.] MINISTÈRE chargé du TOURISME (Anlage [X.]) reicht zum Nachweis der inländischen Bedeutung als Akronym für „[X.]otel“ nicht aus. In der konkreten Kombination „[X.] [X.]“ erscheint dies auch wenig naheliegend, da nicht ersichtlich ist, was ein „Edition [X.]otel“ bedeuten sollte. Das „[X.]“ wirkt eher wie der Bestandteil einer alphabetischen Reihenfolge („Edition A“, „[X.]“ usw.).

(2.3) Es gibt ferner auch keinen Nachweis, dass dieser Zusatz als Abkürzung von Städtenamen wie [X.]eidelberg oder [X.]amburg verstanden wird. Zwar ist „[X.]“ das [X.] Kfz-Kennzeichen für [X.]annover und das internationale Kfz-Kennzeichen von [X.] ([X.] – [X.], 6. Aufl. 2011, [X.]; [X.]/[X.], [X.], [X.] Edition 2011, Stichwort [X.]; https://abkuerzungen.woxikon.de/abkuerzung/[X.].php; https://www.abkuerzungen.de/result.php?searchterm=[X.]&language=de, in der mündlichen Verhandlung überreichte [X.]), aber da weder die verspielt mit Pflanzenranken gestaltete jüngere Marke noch die angegriffenen Getränke sowie Verpflegungs- und Beherbergungsdienstleistungen Bezug zu Kraftfahrzeugen haben, liegt eine Wahrnehmung als Orts- oder Staatsangabe in diesem Waren- und Dienstleistungsbereich fern.

(2.4) [X.]inzu kommt, dass der Verkehr bei der gewählten Reihenfolge eher von einer bestimmten Edition ausgeht, zumal es üblich ist, das Wort „Edition“ durch Attribute zu ergänzen, die die Art der Ausgabe näher kennzeichnen, wie [X.] Zahlen oder andere Angaben (vgl. [X.] 29 W (pat) 525/12 – edition goldfisch).

bb) Der – unterstellt – normal kennzeichnungskräftige Wortbestandteil „[X.]“ steht somit neben dem gleichgewichtig kennzeichnungskräftigen Buchstaben „[X.]“. Selbst wenn man von „[X.]“ im Sinne von „[X.]otel“ ausginge, verlöre das Wort „[X.]“ durch dieses Attribut seine unterstellte Kennzeichnungskraft in Alleinstellung, weil beide Bestandteile dann einen waren- und dienstleistungsbeschreibenden Gesamtbegriff bildeten, nämlich eine „Sonderhotelausgabe/[X.]otelsonderausgabe“ oder die „besondere Ausgabe eines [X.]otels/Sonderausgabe fürs [X.]otel“, so dass der [X.] [X.] auch dann nicht in den [X.]intergrund träte, sondern als gleichgewichtig wahrgenommen würde.

cc) [X.] unterscheiden sich daher in Wortlänge, [X.], [X.] sowie Sprech- und Betonungsrhythmus ausreichend deutlich, auch wenn der in der Regel stärker beachtete Wortanfang identisch ist.

aaa) Der viersilbigen angegriffenen Marke „[X.] [X.]“ steht die dreisilbige Widerspruchsmarke „[X.]“ gegenüber. Da der Buchstabe „[X.]“ „ha“ ausgesprochen wird, verfügt die jüngere Marke über eine längere Wort- und [X.], die auf dem dunkel klingenden, betonten und lang gezogenen Vokal „a“ endet, während der Schluss der Widerspruchsmarke aus dem unbetonten klangschwachen Konsonanten „N“ besteht, dem der wesentlich kürzer ausgesprochene und dunklere Selbstlaut „O“ vorangeht.

bbb) [X.] kommt hinzu, dass die inländischen Verkehrskreise auch bei flüchtiger Wahrnehmung der angegriffenen Marke und ohne weiteren Denkvorgang erkennen, dass es um eine bestimmte Edition geht, nämlich die „[X.] [X.]“, oder um eine [X.]otelsonderausgabe, während bei der Widerspruchsmarke „[X.]“ ohne jeglichen erläuternden Zusatz völlig unklar ist und bleibt, um was für eine Ausgabe oder Auflage es sich handeln soll. Bei abweichendem Begriffsgehalt werden jedoch klangliche Unterschiede vom [X.]örer wesentlich schneller und besser erfasst, so dass es nicht zu einer Verwechslung kommt (EuG[X.] GRUR Int 2009, 397, 402 [X.]. 98 – [X.]/[X.]; [X.], 413, 415 [X.]. 35 – SIR/[X.]; [X.], 237, 238 [X.]. 20 – PICARO/PI[X.]O; BG[X.] [X.], 235 [X.]. 19 – [X.]/AIDU).

d) Aus diesem Grund fehlt es auch an jeglicher Übereinstimmung in begrifflicher [X.]insicht.

5. Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke ist ebenfalls zu verneinen.

a) Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens scheidet aus.

aa) Diese Art der Verwechslungsgefahr greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet. Das Vorliegen einer Zeichenserie setzt die Benutzung mehrerer Marken mit einem gemeinsamen Stammbestandteil voraus, damit die angesprochenen Verkehrskreise das gemeinsame Element kennen und mit der Zeichenserie in Verbindung bringen (vgl. EuG[X.] [X.], 343 [X.]. 64 – [X.]/[X.]ABM [[X.]]; BG[X.] [X.], 1239 [X.]. 40 – [X.]/Volks.Inspektion). Das ist hier nicht der Fall.

bb) Die Widersprechende hat zwar vorgetragen, dass sie über eine Zeichenserie verfüge, in der jeweils der kennzeichnungskräftige Bestandteil „[X.]“ mit der zusätzlichen Angabe der geografischen Lage, Kategorie oder sonstigen Bestandteilen kombiniert werde. Als Beispiele hat sie ihre beiden [X.]otels „[X.] Edition“ und „[X.] Edition“ genannt, die beide wohl vor dem 3. Februar 2015 eröffnet worden sind. Unabhängig davon, ob bei diesen Bezeichnungen überhaupt von einer Zeichenserie und von einer Präsenz am [X.] Markt zum Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke ausgegangen werden kann, reiht sich die jüngere Wort-/Bildmarke schon von der Zeichenbildungsstruktur her nicht in diese Serie ein. Es fehlen sowohl eine grafische Ausgestaltung als auch ein nachgestellter [X.]. Die Vergleichsmarken sind derart unterschiedlich, dass sie nicht den Schluss auf geschäftliche, wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Unternehmen der Widersprechenden und der Inhaberin der angegriffenen Marke zulassen.

b) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt ebenfalls nicht vor.

aa) Sie kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den [X.] ausgeht. Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (BG[X.] [X.], 1239 [X.]. 45 – [X.]/Volks.Inspektion; BG[X.] [X.], 833 [X.]. 69 – Culinaria/[X.]). So ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] und des [X.] nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. EuG[X.] [X.], 1042 [X.]. 30 – [X.] LIFE; BG[X.], [X.]. v. 23. Oktober 2014 – [X.], [X.]. 11; [X.], 865, 866 – [X.]; [X.], 930 [X.]. 45 – [X.]/[X.]; [X.], 1101 [X.]. 54 – Gelbe Wörterbücher).

bb) In der jüngeren Marke bildet das übereinstimmende Wortelement „[X.]“ mit dem [X.]n „[X.]“ in jeder [X.]insicht einen Gesamtbegriff, so dass der Bestandteil „[X.]“ keine selbständig kennzeichnende Stellung inne hat. Das gilt erst recht bei dessen [X.].

cc) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne wird auch angenommen, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuG[X.], [X.], 1042 [X.]. 31 – [X.] LIFE; [X.], 933 [X.]. 34 – [X.]; BG[X.] [X.], 646 [X.]. 15 – [X.]; BG[X.] [X.], 859 – [X.]).

dd) Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil „[X.]“ in der angegriffenen Marke nicht als Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen der Inhaberin der jüngeren Marke wahrgenommen wird.

aaa) Der [X.] „[X.]“ ist den angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreisen nicht als Abkürzung oder Firmenschlagwort des Unternehmens der Inhaberin der jüngeren Marke bekannt. Selbst das ausgeschriebene Wort „[X.]…“ in der Firmenbezeichnung der Beschwerdegegnerin ist dem Verkehr nicht geläufig, jedenfalls nicht in der Beherbergungsbranche.

bbb) Erst recht ist ihm keine Zeichenstrategie der Markeninhaberin bekannt, den Anfangsbuchstaben ihrer Firma als Stammbestandteil einer Zeichenserie mit weiteren Bestandteilen zu kombinieren, insbesondere solchen, die dem Wort „[X.]“ irgendwie entsprechen könnten oder wenigstens daran erinnern. Es ist noch nicht einmal vorgetragen worden, dass es eine solche Kennzeichnungspraxis der Beschwerdegegnerin überhaupt gibt. Auch aus der angegriffenen Marke selbst geht nicht hervor, dass der [X.] „[X.]“ ein Unternehmens- oder Serienkennzeichen der Markeninhaberin sein könnte.

ccc) Aus diesen Gründen steht der Verneinung der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne auch nicht die von der Widersprechenden vorgelegte Entscheidung des [X.] (BG[X.]) im Verletzungsverfahren „INTERCONNECT/T-InterConnect“ ([X.], 258) entgegen. Denn sie kann auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.

(1) In dem vorgenannten Urteil hatte der BG[X.] unter Zugrundelegung der unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ausgeführt, dass dem Verkehr sowohl die Zeichenstrategie als auch der Umstand bekannt sei, dass das beklagte größte inländische Telekommunikationsunternehmen den mit seinem bekannten Unternehmenskennzeichen übereinstimmenden Bestandteil „T-“ als Stammbestandteil mit weiteren, auf die jeweiligen Dienstleistungsbereiche bezogenen Bestandteilen kombiniere. Angesichts der Bekanntheit des Unternehmens- und Serienzeichens „T-“ reiche auch die geringe Kennzeichnungskraft des [X.] „INTERCONNECT“ aus, um über eine selbständig kennzeichnende Stellung in der jüngeren Marke zu verfügen. Denn je bekannter das Unternehmens- und Serienkennzeichen sei, desto deutlicher trete die eigenständige, produktbezogene Kennzeichnungsfunktion des weiteren Bestandteils in den Vordergrund, die die selbständig kennzeichnende Stellung begründe (BG[X.] a. a. O. [X.]. 35 – INTERCONNECT/T-InterConnect).

(2) Wie bereits eingehend ausgeführt, handelt es sich weder bei „[X.]“ noch bei „[X.]“ um ein dem breiten Publikum (vergleichbar) bekanntes Unternehmenskennzeichen oder um einen (vergleichbar) prominenten Stammbestandteil einer Markenserie.

ee) Zwar kann eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der in das jüngere [X.] übernommenen älteren Marke ebenfalls eine selbständig kennzeichnende Stellung bewirken. Vorliegend fehlt es aber an einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der älteren Marke.

6. Auch die beiden Entscheidungen des [X.] ([X.]) vom 28. Dezember 2015 zu den Kollisionsmarken „[X.] VILLAS/[X.]/AbbildungAbbildung

III.

1. Das nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte schriftsätzliche Vorbringen der Widersprechenden war nicht mehr zu berücksichtigen. Nachdem der Senat mit dem im [X.] an die mündliche Verhandlung verkündeten [X.]uss entschieden hat, dass gemäß § 79 Abs 1 Satz 3 [X.] eine Entscheidung an Verkündung Statt zugestellt werde, hat diese Entscheidung auf der Grundlage der vorangegangenen mündlichen Verhandlung zu ergehen. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. § 296a Satz 1 ZPO können nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die eine gerichtliche Entscheidung ergeht, Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden.

2. Der Inhalt des nachgereichten Schriftsatzes hat auch keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 [X.] i. V. m. §§ 296a Satz 2, 156 ZPO bzw. § 76 Abs. 6 Satz 2 [X.] erforderlich gemacht. Denn die Widersprechende hat in diesem Schriftsatz keine wesentlichen neuen Umstände vorgetragen, sondern lediglich ihre bereits im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Rechtsauffassung zur Verwechslungsgefahr beider Marken bekräftigt.

IV.

Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind nicht gegeben.

V.

Die von der Widersprechenden angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 [X.] ist nicht veranlasst.

Weder war über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 [X.]), noch war die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich zu erachten (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 [X.]).

Der Senat hat bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr die vom EuG[X.] und BG[X.] in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe angelegt und ist nicht von der langjährigen und ständigen Rechtsprechung des [X.] abgewichen, die das Wort „Edition“ auch in Alleinstellung branchenübergreifend als waren- und dienstleistungsbeschreibend und damit als kennzeichnungsschwach eingestuft hat.

Meta

26 W (pat) 501/18

10.10.2022

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 79 Abs 1 S 3 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.10.2022, Az. 26 W (pat) 501/18 (REWIS RS 2022, 7382)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7382

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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