Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.07.2023, Az. 26 W (pat) 514/22

26. Senat | REWIS RS 2023, 5750

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke 1 395 368

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 31. Juli 2023 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Dr. von Hartz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die in [X.] basisregistrierte und am 17. Oktober 2017 nach dem Protokoll zum [X.] Markenabkommen unter der Nummer 1 395 368 international registrierte Wort-/Bildmarke (Gold and black)

Abbildung

2

beansprucht Schutz für das Gebiet der [X.] der

3

Klasse 33: [X.], [X.].

4

Gegen die Schutzerstreckung dieser Marke auf das Inland, die am 29. März 2018 veröffentlicht worden ist, hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus ihrer Unionswort-/Bildmarke

Abbildung

5

die am 2. Juni 2015 angemeldet und am 18. Januar 2017 unter der Nummer 014 189 716 in das beim [X.] ([X.]) geführte Register eingetragen worden ist für Waren und Dienstleistungen der

6

Klasse 30: Schokoladen mit flüssigen alkoholhaltigen Füllungen;

7

Klasse 33: Whisky und alkoholische Getränke auf der Basis von Whisky, Insbesondere Liköre auf Whiskybasis und Liköre auf Whiskey-Cream-Basis;

8

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; [X.]; Durchführung von [X.] (Unterricht); Durchführung von [X.] ([X.]); Durchführung von [X.] (Ausbildung), Unterhaltung in Form von Whiskyverkostungen; Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen zum Thema Whisky.

9

Mit [X.]uss vom 15. Dezember 2021 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 33 – [X.] – des [X.] eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, da der angegriffene Warenoberbegriff der alkoholischen Getränke auch Whisky und alkoholische Getränke auf der Basis von Whisky umfasse, sei insoweit von [X.] auszugehen. Die [X.]e der Klasse 30 und die Widerspruchsdienstleistungen der Klasse 41 mit Bezug zum Thema Whisky seien zumindest mittelgradig ähnlich. Die ältere Marke sei durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Eine Schwächung durch [X.] scheide aus, weil die Vorlage von [X.] zweier Getränkelieferanten als Benutzungsnachweis nicht ausreiche. Der erforderliche große Abstand werde aber eingehalten, weil es an einer hinreichenden Markenähnlichkeit fehle. Keine der beiden Marken werde durch „[X.]“ geprägt. Der Bildbestandteil der angegriffenen Marke trete nicht hinter den [X.] zurück, so dass die jüngere Marke in ihrer Gesamtheit in den Vergleich einzustellen sei. Da es sich bei dem Wortbestandteil der Widerspruchsmarke „[X.] [X.]“ mit der Bedeutung „[X.] von“ um einen [X.], [X.] oder [X.] Familiennamen handele, bestehe kein Anlass, den Präfix „[X.]“ wegzulassen. Selbst wenn man den beschreibenden Teil der angegriffenen Marke „[X.] [X.]“ wegließe, stünden sich die voneinander abweichenden Wortelemente „[X.]“ und „[X.] [X.]“ gegenüber, bei denen eine klangliche, visuelle und begriffliche Ähnlichkeit ausgeschlossen werden könne. Mangels Hinweises des übereinstimmenden Bestandteils in der jüngeren Marke auf die Widersprechende scheide auch die Gefahr einer gedanklichen Verbindung aus.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Ansicht, die Vergleichswaren seien teilweise identisch und teilweise eng ähnlich. Sie richteten sich an allenfalls normal aufmerksame Verkehrskreise. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei durchschnittlich, weil „[X.]“ die Widerspruchswaren und -dienstleistungen nicht beschreibe und auch als Familienname aufgefasst werden könne. Knapp die Hälfte der von der Gegenseite für die angebliche Kennzeichnungsschwäche angeführten [X.] betreffe „Biere“, also eine andere Warenklasse oder „Weine“, aber nicht das davon deutlich abweichende [X.] „Whisky“. Da die auch optisch aufgrund geringerer Schriftgröße und -stärke sowie untergeordneter Positionierung zurückgestellten Wortbestandteile „[X.] [X.]“ warenbeschreibend seien das Wortelement „[X.]“ durch die Abbildung eines goldenen Raben vor einem (raben-)schwarzen Hintergrund verstärkt werde, stünden sich die prägenden Markenwörter „[X.]“ und „[X.] [X.]“ gegenüber, die bis auf „[X.]“ vollständig übereinstimmten, so dass eine hochgradige klangliche Markenähnlichkeit gegeben sei. Die geringfügige Abweichung in der Vorsilbe „[X.]“ könne eine phonetische Verwechslungsgefahr nicht ausschließen. Namensvorsätze wie „von“, „zu“ oder das im Bereich alkoholischer Getränke verbreitete, übliche Präfix „[X.]“ bei [X.] Namen würden weniger stark beachtet als der eigentliche Name. Auch die Absetzung als separater Bestandteil zeige, dass sich „mc“ und „[X.]“ nicht zu einer Gesamtbezeichnung verbänden. Außerdem neige der Verkehr dazu, längere Kennzeichen zu verkürzen. Ferner bestehe eine (schrift-)bildliche Ähnlichkeit, weil sich der Verkehr bei der [X.] an dem grafisch herausgestellten Wortbestandteil „[X.]“ orientiere. Da die übereinstimmenden Markenwörter mit „Rabe“ übersetzt würden, seien die Vergleichsmarken auch begrifflich ähnlich. Zumindest würden die Kollisionsmarken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den [X.]uss der Markenstelle für Klasse 33 – [X.] – des [X.] vom 15. Dezember 2021 aufzuheben und das [X.] anzuweisen, der angegriffenen Marke den Schutz in der [X.] wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 014 189 716 zu verweigern.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert. Im Amtsverfahren hat sie die Auffassung vertreten, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei gering, weil diese durch den [X.] Schutzrechtsanteil der international registrierten Marke AbbildungAbbildungAbbildungAbbildungAbbildung

Die Verfahrensbeteiligten sind mit gerichtlichem Schreiben vom 31. Mai 2023 unter Beifügung von [X.] (Anlagen 1 bis 7, [X.]. 60 – 77 GA) darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe. Nach Übertragung der älteren Unionsmarke ist die Rechtsnachfolgerin am 4. April 2022 in das Widerspruchsverfahren eingetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Zwischen der angegriffenen [X.] AbbildungAbbildung

Da die internationale Registrierung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 erfolgt ist, ist für den dagegen erhobenen Widerspruch die Bestimmung des § 42 Abs. 1 und 2 [X.] in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden (§ 158 Abs. 3 [X.]). Die neuen Vorschriften zum Schutz von Marken nach dem PMMA (§§ 107 ff. [X.]) sind seit ihrem Inkrafttreten am 1. Mai 2022 anwendbar, da insoweit keine Übergangsregelung existiert.

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.: vgl. [X.] GRUR 2020, 52 [X.]. 41 - 43 – [X.] [[X.]/[X.]]; [X.], 356 [X.]. 45 f. – [X.]/[X.] [[X.]/[X.]]; [X.] GRUR 2021, 482 [X.]. 24 – [X.]; GRUR 2021, 724 [X.]. 31 – [X.]/PURE [X.] m. w. N.).

1. Ausgehend von der [X.] können sich die Vergleichsmarken auf teilweise identischen und teilweise überdurchschnittlich ähnlichen Waren begegnen, weil die [X.]e „Whisky und alkoholische Getränke auf der Basis von Whisky, Insbesondere Liköre auf Whiskybasis und Liköre auf Whiskey-Cream-Basis“ der Klasse 33 von dem angegriffenen Warenoberbegriff „[X.], [X.]“ der Klasse 33 umfasst wird. Eines [X.] auf den [X.] der übrigen Vergleichsprodukte bedarf es nicht, weil eine Verwechslungsgefahr selbst bei [X.] nicht in Betracht kommt.

2. [X.] der Klasse 33 richten sich an breite inländische Verkehrskreise, nämlich sowohl an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ([X.] GRUR 2006, 411 [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; GRUR 1999, 723 [X.]. 29 – [X.] [[X.]]) als auch an den Getränkefachhandel und den Gastronomiefachverkehr. Die Aufmerksamkeit des Publikums bei der Auswahl alkoholischer Getränke wird abhängig von der Preisklasse und dem Qualitätsniveau entweder bei alltäglichen [X.] gering oder bei Luxusartikeln erhöht sein. Es kann daher insgesamt von keinem höheren als einem normalen Aufmerksamkeitsgrad ausgegangen werden (vgl. BPatG 26 W (pat) 520/14 – [X.]; 26 W (pat) 57/14 – [X.]/[X.] à Paris; 26 W (pat) 60/16 – [X.]/[X.]; 26 W (pat) 524/17 – aurea/AURUM; 26 W (pat) 9/18 – [X.]/[X.]; 26 W (pat) 515/14 – [X.]/feelsecco; 26 W (pat) 559/16 – [X.]’OR).

3. Die Kennzeichnungskraft der älteren Unionsmarke Abbildung

a) Der Schutzumfang ist schon von Haus aus normal.

aa) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.] [X.], 1096 [X.]. 31 – BORCO/[X.] [Buchstabe a]; [X.] 2020, 870 [X.]. 41 – [X.]/[X.]). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Kennzeichnungskraft ([X.], 1358 [X.]. 10 – [X.]/[X.]solar; [X.], 1040 [X.]. 29 – [X.]/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen ([X.] – [X.]/[X.]).

bb) Die Widerspruchsmarke Abbildung

aaa) Die Buchstabenfolge „[X.]“ ist die Abkürzung für „[X.]“ ([X.] - [X.], 4. Aufl. 2007, [X.], Anlage 1, nachfolgend jeweils zum gerichtlichen Hinweis; https://www.duden.de/rechtschreibung/[X.]). Abgeleitet vom [X.] „[X.]“ für „[X.]“ ist „[X.]“ ein dem angesprochenen Verkehr geläufiger Präfix in [X.] und [X.] patronymischen Familiennamen mit der Bedeutung „[X.] des“ ([X.], a. a. [X.], S. 832, Anlage 1; https://www.duden.de/rechtschreibung/[X.]_Namensbestandteil; [X.] (pat) 248/99 – [X.] One/[X.].). Denn er kennt zahlreiche [X.] und [X.] Familiennamen, die aus dem vorangestellten Wort „[X.]“ bzw. dessen Abkürzung „[X.]“ gebildet sind, wie z. B. „[X.]Donald“, „[X.]Cartney“, „[X.]Laren“, „[X.]Enroe“, „[X.]Queen“, „[X.]“, „[X.]Cloy“, „[X.]“, „[X.]Millan“, „[X.]“, „[X.]“, „[X.]Pherson“, „[X.]Cormick“, „[X.]Cain“, „[X.]Kinsey“ etc. ([X.], Enzyklopädie in 30 Bänden, 21. Aufl. 2006, Band 18, [X.] ff., Anlage 2; [X.] (pat) 154/99 – [X.] Cool/[X.]). Dabei ist ihm sowohl die aneinandergerückte als auch die abgesetzte Schreibweise des Präfixes „[X.]“ bzw. „[X.]“ geläufig ([X.] (pat) 183/05 – [X.] Hair/[X.]/[X.]). Die Bedeutung von „[X.]“ als internationale Abkürzung für das chemische Element „Moscovium“ mit der Ordnungszahl 115 kommt im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang nicht in Betracht (https://www.wortbedeutung.info/[X.]/, Anlage 3).

bbb) Der aus der [X.] Sprache stammende Wortbestandteil „[X.]“ gehört nicht zum [X.] Grundwortschatz. Als Substantiv bedeutet er „Rabe“, als Adjektiv wird er mit „[X.]“ übersetzt und als Verb steht er für „plündern, verschlingen“ (https://de.pons.com/Übersetzung/englisch-deutsch/raven; Anlage 5; https://dict.leo.org/englisch-deutsch/raven, Anlage 6). Er ist aber auch ein Vor- oder Nachname, der Name eines Adels- und Patriziergeschlechts sowie der Name einer [X.] Band, mehrerer Fernsehserien, mehrerer Orte in den [X.], eines Ortes in [X.] und eines Ortsteils der [X.] in der [X.] (https://de.wikipedia.org/wiki/[X.], Anlage 4).

ccc) Insgesamt kommen den [X.] der Widerspruchsmarke Abbildung

ddd) Mit keiner der vorgenannten Bedeutungen werden Merkmale der im Identitäts- und Ähnlichkeitsbereich liegenden Widerspruchsgetränke der Klasse 33 beschrieben. Im Vordergrund steht vielmehr die [X.] bzw. der [X.] oder [X.] Familienname „[X.] [X.]“, der als solcher durchschnittlich kennzeichnungskräftig ist (vgl. BPatG 30 W (pat) 516/18 – [X.] Bestattungen/[X.] Bestattungen; 26 W (pat) 87/10 – [X.]/WEBER).

cc) Diese Kennzeichnungskraft wird entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht durch [X.] geschwächt.

aaa) Eine solche Schwächung, die einen Ausnahmetatbestand darstellt, setzt voraus, dass die [X.] auf gleichen oder eng benachbarten Waren oder Dienstleistungen und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken. [X.] kann dabei auch nur eine beträchtliche Anzahl ähnlicher [X.] sein (so sind z. B. drei [X.] nicht als ausreichend angesehen worden: [X.] 1967, 246, 248 – [X.]; BPatG 29 W (pat) 553/12 – [X.]/[X.]). Die Benutzung der [X.] – vor dem Anmeldetag der angegriffenen Marke – muss liquide, also unstreitig oder amtsbekannt, oder vom Inhaber der angegriffenen Marke glaubhaft ge[X.]ht sein, weil nur insoweit der Verkehr genötigt und daran gewöhnt sein kann, wegen des [X.] mehrerer ähnlicher Marken sorgfältiger auf etwaige Unterschiede zu achten, weshalb er weniger Verwechslungen unterliegt ([X.] 2012, 930 [X.]. 40 – [X.]/[X.]; [X.], 766 [X.]. [X.]; GRUR 2001, 1161, 1162 – [X.]/[X.]; [X.], 433, 434 – [X.]/[X.] LIFE).

bbb) Die von der Inhaberin der angegriffenen Marke angeführten acht Marken mit dem Bestandteil „[X.]“ sind nicht geeignet, eine Kennzeichnungsschwäche herbeizuführen. Denn die Beschwerdegegnerin hat nicht nachgewiesen, dass diese Marken vor dem maßgeblichen Kollisionszeitpunkt, also zum Zeitpunkt der internationalen Registrierung der angegriffenen Marke (§ 112 Abs. 1 [X.]; [X.] 2017, 1262 [X.]. 14 – [X.]), dem 17. Oktober 2017, benutzt worden sind. Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrem Schriftsatz vom 17. April 2019 behauptet, dass die [X.] Abbildung

ccc) Als Indiz für einen von Haus aus bestehenden Originalitätsmangel und damit geringeren Schutzumfang der älteren Marke können zwar auch [X.] gewertet werden, deren Benutzung nicht liquide bzw. glaubhaft ge[X.]ht ist ([X.] 2018, 79 [X.]. 30 – [X.]/[X.]; [X.], 930 [X.]. 34 – [X.]/[X.]). Allerdings erfordert eine solche Annahme über die für benutzte [X.] notwendigen Voraussetzungen hinaus zusätzlich eine wesentlich größere Anzahl im engsten Ähnlichkeitsbereich der Widerspruchsmarke liegender [X.] ([X.] 2012, 930 [X.]. 31 – [X.]/[X.]). An einer solchen größeren Anzahl von [X.] im engsten Ähnlichkeitsbereich fehlt es hier. Acht Marken sind schon von der Anzahl her unzureichend. Hinzu kommt, dass nur eine einzige Marke vom Aufbau her mit der älteren Marke vergleichbar ist, nämlich die [X.] Wortmarke „von [X.]“, die zudem nur für Biere registriert ist, die keine enge Ähnlichkeit zu [X.]n aufweisen. Die Unionswort-/Bildmarke AbbildungAbbildungAbbildungAbbildung

b) Anhaltspunkte für eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

4. Der bei teilweise identischen und teilweise überdurchschnittlich ähnlichen Vergleichswaren und normaler Kennzeichnungskraft der älteren Marke gebotene Abstand wird von der angegriffenen Marke bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise wegen geringer Markenähnlichkeit noch eingehalten.

a) Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente ([X.] GRUR 2020, 52 [X.]. 48 – [X.] [[X.]/[X.]]; [X.] GRUR 2021, 482 [X.]. 28 – [X.]), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. [X.] [X.], 428 [X.]. 53 – [X.]; [X.] 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein Element oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können ([X.] GRUR 2007, 700 [X.]. 41 – [X.]/Shaker [Limoncello/[X.]]; [X.] [X.]. 31 – [X.]; [X.], 64 [X.]. 14 – Maalox/[X.]). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im ([X.], im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können ([X.] GRUR Int. 2010, 129 [X.]. 60 – [X.]/[X.]]; [X.] [X.]. 28 – [X.]). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten [X.] ([X.] a. a. [X.] – [X.] [[X.]/[X.]]; [X.] – [X.]).

b) In der Gesamtheit und (schrift-)bildlich unterscheiden sich die angegriffene Marke AbbildungAbbildung

c) Die klangliche Ähnlichkeit ist ebenfalls gering.

aa) In phonetischer Hinsicht werden beide Marken von ihren jeweiligen [X.] geprägt.

aaa) Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke ist von dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der Wortbestandteil, sofern er kennzeichnungskräftig ist, den Gesamteindruck prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl. [X.] 2014, 378 [X.]. 30 – [X.]). Eine Ausnahme von dem Grundsatz „Wort vor Bild“ kann sich ergeben, soweit die grafische Ausgestaltung durch ihren Umfang und ihre kennzeichnende Wirkung die Marke derart beherrscht, dass das Wort kaum mehr beachtet wird; in diesem Fall kann es gerechtfertigt sein, dem Bild auch bei der mündlichen Benennung der Marke den Vorrang einzuräumen (vgl. [X.] 1959, 599 – Teekanne; [X.], 124 – [X.]; [X.] (pat) 77/09 – [X.]/Mädchen).

bbb) Eine solche Ausnahme liegt bei dem Bildelement der angegriffenen Marke nicht vor, weil der goldfarbene Rabe vor (raben-)schwarzem Hintergrund nur als grafische Wiederholung und Verstärkung sowie dekorative Verzierung des dominant im Vordergrund stehenden Wortelements „[X.]“ wahrgenommen wird.

bb) Die ältere Unionsmarke wird entgegen der Ansicht der Widersprechenden nicht durch den Wortbestandteil „[X.]“ geprägt.

aaa) Denn die angesprochenen Verkehrskreise werden die vorangestellte Buchstabenfolge „[X.]“ in der Kombination „[X.] [X.]“ ausschließlich als Namenszusatz erkennen, wie er ihnen in [X.] und [X.] patronymischen Familiennamen geläufig ist. Sie werden die Wortkombination „[X.] [X.]“ daher als Familienname und Gesamtbegriff wahrnehmen, wie dies auch beim Adelszusatz „von“ der Fall ist, bei dem es im Alltagsleben üblich ist, diesen bei der Namensnennung zu berücksichtigen und wiederzugeben (BPatG 27 W (pat) 271/09 – [X.]/RICHTHOFEN).

bbb) Dies gilt vor allem aber aufgrund der Kennzeichnungsgewohnheiten im hier betroffenen Warenbereich der alkoholischen Getränke, insbesondere der [X.]. So sind auf diesem Gebiet entsprechend aufgebaute [X.] und Produktnamen schon lange vor dem maßgeblichen Kollisionszeitpunkt üblich gewesen. Brauereien und/oder deren Produkte wurden beispielsweise „[X.]MULLEN“, „[X.]Auliffe“, „[X.]Callum“, „[X.]Donald“, „[X.]Elevey“, „[X.]Ewan“ oder „[X.]Guire´s“ genannt ([X.], Bier International, 1994, [X.], 284 m. w. N., Anlage 7). [X.] und/oder deren Produkte wurden beispielsweise mit „[X.]´s“, „[X.]Clelland“, „[X.]Dowell“, „[X.]Gregor“, „[X.]“, „[X.]Kinnon“, „[X.]Menamin“, „[X.]Nish“, „[X.]Rae“, „[X.]allan“, „[X.]Arthur´s, „[X.] NaMara“ oder „[X.]Askill“ gekennzeichnet ([X.]Lean, Whiskys der Welt, 2017, [X.] f., 347, Anlage 8). Die angesprochenen Verkehrskreise haben daher insbesondere bei [X.] schon am 17. Oktober 2017 nicht dazu geneigt, bei der Benennung den Zusatz „[X.]“ wegzulassen. Vorliegend kommt hinzu, dass es sich bei „[X.] [X.]“ um eine relativ kurze, leicht auszusprechende Wortkombination handelt, die für eine weitere Verkürzung keinen Anlass gibt.

cc) Die angegriffene Marke wird in klanglicher Hinsicht von dem Wortbestandteil „[X.]“ geprägt, weil die weiteren Wortelemente „Rare“ und „[X.] [X.]“ im Sinne von „seltener verschnittener [X.]r Whisky“ aufgrund ihres warenbeschreibenden Charakters zurücktreten. [X.]ended Scotchs sind Whiskys, bei denen [X.] mit einem oder mehreren [X.] verschnitten wird (https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]end_(Whisky)).

dd) Die sich gegenüberstehenden Markenwörter „[X.]“ und „[X.] [X.]“ unterscheiden sich hinreichend, um eine klangliche Verwechslungsgefahr auszuschließen. Denn die Übereinstimmung im Wortbestandteil „[X.]“ wird durch die phonetische Abweichung der Widerspruchsmarke am regelmäßig stärker beachteten Wortanfang durch den Zusatz „[X.]“ deutlich abgeschwächt, weil sich dadurch Unterschiede in der [X.], in der Vokal- und Konsonantenfolge sowie im Sprechrhythmus ergeben. Die jüngere Marke verfügt nur über zwei Silben, während die ältere Marke dreisilbig ist. Da „[X.]“ [mæk] ausgesprochen wird ([X.] (pat) 183/05 – [X.] Hair/[X.]/[X.]; 33 W (pat) 154/99 – [X.] Cool/[X.]), stehen sich die Vokale [[X.]] und [æ-[X.]]“ gegenüber. Der abweichende [X.] „[X.]“ besticht ferner durch den klangstarken Mitlaut „k“. Die Kollisionsmarken unterscheiden sich somit in ihrem Klangbild derart deutlich, dass ein sicheres [X.] selbst unter ungünstigen Übermittlungsbedingungen jederzeit gewährleistet ist.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist daher in jeder Hinsicht ausgeschlossen.

5. Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke ist ebenfalls zu verneinen.

a) Sie kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den [X.] ausgeht. Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden ([X.] 2013, 1239 [X.]. 45 – [X.]/Volks.Inspektion; [X.] 2013, 833 [X.]. 69 – Culinaria/[X.]). So ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] und des [X.] nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. [X.] GRUR 2005, 1042 [X.]. 30 – [X.] LIFE; [X.], [X.]. v. 23. Oktober 2014 – [X.], [X.]. 11; [X.], 865, 866 – [X.]; [X.], 930 [X.]. 45 – [X.]/[X.]; [X.], 1101 [X.]. 54 – Gelbe Wörterbücher).

b) Da die jüngere Marke nur den Wortbestandteil „[X.]“ übernommen hat, der in der älteren Marke mit dem Wortelement „[X.]“ eine Einheit bildet, werden die angesprochenen Verkehrskreise keine geschäftlichen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen vermuten.

c) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne wird auch angenommen, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. [X.] GRUR 2005, 1042 [X.]. 31 – [X.] LIFE; [X.], 933 [X.]. 34 – [X.]; [X.] 2010, 646 [X.]. 15 – [X.]; [X.] 2006, 859 – Malteserkreuz).

d) Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil der Zusatz „[X.] [X.]“ kein Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen der Inhaberin der jüngeren Marke ist.

III.

Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind nicht gegeben.

Meta

26 W (pat) 514/22

31.07.2023

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.07.2023, Az. 26 W (pat) 514/22 (REWIS RS 2023, 5750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5750

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

26 W (pat) 509/21 (Bundespatentgericht)


26 W (pat) 75/13 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "COSMO MOBILE wie ich will (Wort-Bild-Marke)/COSMO/COSMO TV (Unionsmarke)" – zur Kennzeichnungskraft – Dienstleistungsidentität …


24 W (pat) 39/13 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Mäc Spice Duftöle & Gewürze (Wort-Bild-Marke)/Mc Donald's (Gemeinschaftsmarke)" – Warenidentität – mittelbare Verwechslungsgefahr …


29 W (pat) 517/20 (Bundespatentgericht)


26 W (pat) 515/17 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "BOSSIMA (Wort-Bild-Marke)/BOSS (Unionswortmarke)" – zur Kennzeichnungskraft – Warenidentität und -ähnlichkeit – keine unmittelbare …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.