Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.10.2021, Az. 26 W (pat) 41/19

26. Senat | REWIS RS 2021, 1773

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – " ORGANOSIL G5 (IR-Marke/G5 (IR-Marke)" – teilweise Warenidentität, teilweise Warenähnlichkeit - keine schriftbildliche und klangliche Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen – kein Bekanntheitsschutz


Tenor

In der Beschwerdesache

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 19. Oktober 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Dr. von Hartz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

[X.]ie in der [X.] basisregistrierte und am 1. [X.]ezember 2014 nach dem Protokoll zum [X.] Markenabkommen unter der Nummer 1 247 962 international registrierte Wortmarke

2

[X.] [X.]5

3

beansprucht – nach einem am 27. August 2015 erklärten [X.] – noch Schutz im [X.]ebiet der Bundesrepublik [X.] für Waren der

4

[X.]lasse 3: [X.]; [X.], [X.], [X.]; [X.]; parfumerie, huiles essentielles, cosmétiques, lotions pour les cheveux; dentifrices;

5

[X.]lasse 5: Produits [X.] et [X.]s; produits hygiéniques pour la médecine; aliments et substances diététiques à usage médical ou [X.], [X.]; compléments alimentaires pour êtres humains et animaux; emplâtres, matériel pour pansements; matières pour plomber les dents et pour empreintes dentaires; désinfectants; produits pour la destruction d'animaux nuisibles; fongicides, herbicides.

6

[X.]egen die Schutzerstreckung dieser Marke für [X.], die am 28. Mai 2015 veröffentlicht worden ist, hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus ihrer Wortmarke

7

[X.]5

8

die am 3. Oktober 2007 nach dem Protokoll zum [X.] Markenabkommen unter der Nummer 945 330 international registriert worden ist und seit dem 7. März 2013 Schutz in der [X.] ([X.]) genießt für Waren der

9

[X.]lasse 1: Organic silicon for use in industry;

[X.]lasse 3: [X.]oilet preparations; cleaning preparations; cosmetic preparations; preparations for the care of the skin and hair; anti-aging creams; preparations included in this class containing organic silicon;

[X.]lasse 5: Pharmaceutical preparations; medicated preparations for the care of the skin and hair; medicated toilet preparations; nutritional food supplements; food supplements containing organic silicon;

[X.]lasse 32: [X.] drinks and preparations for making such drinks; [X.] this class; preparations containing organic silicon for use in making beverages.

Mit Beschlüssen vom 10. April 2017 und 5. August 2019, letzterer ergangen im Erinnerungsverfahren, hat die Markenstelle für [X.]lasse 3 – [X.] – des [X.] ([X.]) eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die [X.] seien teilweise identisch, im Übrigen hochgradig ähnlich und richteten sich sowohl an Fachkreise als auch an Endabnehmer. Zwar werde die Verbindung des [X.]roßbuchstabens „[X.]“ mit einer Zahl bei medizinischen und technischen [X.]eräten, [X.]uidelines und Versichertenkarten als Bezeichnung einer [X.]eräte- oder Produktgeneration verwendet, aber dies bedürfe keiner Erörterung, weil die jüngere Marke auch bei unterstellter [X.]ennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke einen ausreichenden Abstand einhalte. In ihrer [X.]esamtheit unterschieden sich die Marken in jeder Hinsicht deutlich voneinander. [X.]er [X.]esamteindruck der angegriffenen Marke werde nicht durch den Bestandteil „[X.]5“ geprägt, dessen [X.]ennzeichnungskraft zweifelhaft sei. [X.]as Element „[X.]“ trete zudem nicht zurück, weil es keine glatt beschreibende Angabe sei. Zwar weise es beschreibende Anklänge an „organisches Silizium“ auf, aber im hier maßgeblichen Warenbereich sei der Verkehr an „sprechende“ Marken gewöhnt, die auf den Anwendungsbereich oder die Wirkungsweise der Präparate hindeuteten. Vor diesem Hintergrund verleihe das Binnen-„O“ diesem Element hinreichende Eigenart, weshalb es als Herstellerkennzeichen wahrgenommen werde. Es lägen auch keine besonderen Umstände für eine selbständig kennzeichnende Stellung des Bestandteils „[X.]5“ vor. Weder sei „[X.]“ das Unternehmenskennzeichen der Inhaber der angegriffenen Marke, noch sei es Stammbestandteil eines Serienzeichens. Auch die äußere [X.]estaltung der jüngeren Marke lege eine selbständig kennzeichnende Stellung des Elements „[X.]5“ nicht nahe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Ansicht, aufgrund teilweiser [X.] und teilweiser hochgradiger Warenähnlichkeit sowie sehr hoher Markenähnlichkeit bei zumindest durchschnittlicher [X.]ennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bestehe die [X.]efahr von Verwechslungen. Als Produkte des täglichen Bedarfs würden die [X.] ohne besondere Aufmerksamkeit der Verbraucher erworben. [X.]ie Widersprechende trägt unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihres [X.]eschäftsführers vom 16. [X.]ezember 2020 nebst 14 Anlagen vor, dass die [X.]ennzeichnungskraft ihrer Marke, unter der seit 1999 in [X.], [X.] und anderen [X.]-Mitgliedstaaten Waren mit organischem Silizium vertrieben würden, aufgrund intensiver Nutzung gesteigert sei. [X.]ie Nahrungsergänzungsmittel seien die einzigen Siliziumprodukte, die von der [X.] ([X.]) zugelassen worden seien. [X.]aher betrage der Anteil der Widersprechenden am [X.]-Markt für Nahrungsergänzungsmittel mit organischem Silizium 100 %, mit denen jährliche Umsätze in der [X.] von über 2 Mio. € erzielt worden seien. 2018 habe die Widersprechende für ihre Produkte unter der Marke „[X.]5“, die sie auf [X.], im [X.], auf Ausstellungen und über sonstiges Werbematerial bewerbe, den „[X.] AWAR[X.]“ als „Health Product Manufacturer oft the [X.] 2018 & Best Skin Product“ erhalten. Ihre Produkte seien auch in ganz [X.] sehr präsent, weil sie von diversen Einzelhändlern und Wiederverkäufern angeboten würden. [X.]ie Vergleichsmarken stimmten in dem allein prägenden und kennzeichnungskräftigen Bestandteil „[X.]5“ identisch überein. [X.]as Element „[X.]“ trete als eine rein beschreibende, den Verbrauchern geläufige Abkürzung für „organisches Silizium“, das den Hauptinhaltsstoff der angegriffenen Produkte darstelle, zurück. [X.]er Vokal „O“ diene lediglich der besseren Aussprechbarkeit. [X.]ie Fundstellen der Inhaber der angegriffenen Marke genügten nicht, um zu belegen, dass der Bestandteil „[X.]5“ in der Industrie, etwa in der Halbleiter- und [X.], beim Flugzeugbau oder der Brennzellenherstellung, die übliche Abkürzung für ein Produkt der fünften [X.]eneration sei. Hinzu komme, dass es bei den hier relevanten Nahrungsergänzungsmitteln erst recht unüblich sei, laufend neue Produkte zu entwickeln und als „[X.]enerationen“ zu bezeichnen. Aus den beiden Fundstellen der Beschwerdegegner, in denen der Begriff „fünfte [X.]eneration“ irgendwie erwähnt werde, könne nicht auf eine allgemein übliche Angabe geschlossen werden. „[X.]5“ sei auch nicht deshalb kennzeichnungsschwach, weil [X.] bei Nahrungsergänzungsmitteln häufig auf Inhaltsstoffe hinwiesen. Zwar gebe es beschreibende Verwendungen, wie „A“, „B“, „[X.]“ oder „[X.]“ für Vitamine oder „M“ oder „[X.]“ für Mineralien wie Magnesium oder [X.]alium. „[X.]5“ sei aber kein Vitamin oder Mineral, weshalb der Verbraucher keine entsprechende Verwendung erwarte. [X.]er Verbraucher werde sich daher allein an dem räumlich getrennten Bestandteil „[X.]5“ orientieren, der keine Bedeutung habe und daher kennzeichnungskräftig sei. [X.]as BPat[X.] habe eine hinreichende Ähnlichkeit auch zwischen „[X.]“ und „[X.] [X.]AMMER[X.]HOR“ (27 W (pat) 18/15) festgestellt. [X.]as [X.]IPO habe die [X.]smarke Abbildung

[X.]ie Widersprechende beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für [X.]lasse 3 – [X.] – des [X.] vom 10. April 2017 und 5. August 2019 aufzuheben und das [X.] anzuweisen, der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus dem [X.]-Schutzrechtsanteil der international registrierten Marke 945 330 den Schutz in der Bundesrepublik [X.] zu verweigern.

[X.]ie Inhaber der angegriffenen Marke beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie haben sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert, sondern auf die Ausführungen des [X.] im angefochtenen Erinnerungsbeschluss verwiesen, die sie für zutreffend halten. Im Amtsverfahren haben sie die Ansicht vertreten, die Widerspruchsmarke verfüge nur über äußerst geringe [X.]ennzeichnungskraft, weil sie im Bereich technologischer Entwicklungen, physikalischer Verfahren, bei Maschinen und in der [X.]hemie und damit auch im einschlägigen Warenbereich die gebräuchliche Abkürzung für „5. [X.]eneration“ sei. [X.]ie Vergleichsmarken unterschieden sich in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht deutlich voneinander. [X.]ie jüngere Marke werde vom unterscheidungskräftigen Bestandteil „[X.]“ geprägt, der als [X.] und nicht als Abkürzung für „organisches Silizium“ verstanden werde, weil Silizium ein anorganischer Stoff sei, der nur in Verbindung mit [X.]ohlenstoff zu einem organischen Stoff wie Silikon oder [X.] werden könne.

[X.]ie Verfahrensbeteiligten sind mit gerichtlichem Schreiben vom 10. März 2021 unter Beifügung von [X.] ([X.] 42 – 53 [X.]A) darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

[X.]ie zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zwischen der angegriffenen [X.] „[X.] [X.]5“ und dem [X.]-Schutzrechtsanteil der älteren [X.] „[X.]5“ besteht weder eine Verwechslungsgefahr, noch kommt eine Schutzverweigerung für das [X.]ebiet der Bundesrepublik [X.] unter dem [X.]esichtspunkt des Sonderschutzes der bekannten Marke in Betracht (§§ 107, 119 Abs. 1, 124, 114, 112 Abs. 1, 125b Nr. 1, 43 Abs. 2 Satz 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Marken[X.] in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung gemäß § 158 Abs. 3 Marken[X.] i. V. m. Art. 5 Abs. 1 PMMA, Art. 6

[X.]a die internationale Registrierung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 erfolgt ist, ist für den dagegen erhobenen Widerspruch die Bestimmung des § 42 Abs. 1 und 2 Marken[X.] in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden (§ 158 Abs. 3 Marken[X.]).

1. Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Schutzrechtsanteilen der beiden international registrierten Marken ist zu verneinen.

[X.]ie Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Marken[X.] ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. [X.]abei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder [X.]ienstleistungen, dem [X.]rad der Ähnlichkeit der Marken und der [X.]ennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer [X.]rad der Ähnlichkeit der Waren oder [X.]ienstleistungen durch einen höheren [X.]rad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte [X.]ennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.: vgl. nur Eu[X.]H [X.]RUR 2020, 52 [X.]. 41 - 43 – [X.] [[X.]/ROSLA[X.]SÖL]; [X.]RUR-RR 2009, 356 [X.]. 45 f. – [X.]/[X.] [[X.]/[X.]]; B[X.]H [X.]RUR 2021, 482 [X.]. 24 – RE[X.]ROLYMPI[X.]S; [X.]RUR 2021, 724 [X.]. 31 – [X.]/PURE [X.] m. w. N.).

a) Ausgehend von der [X.] können sich die Vergleichsmarken teilweise auf identischen, teilweise auf weit überdurchschnittlich ähnlichen und teilweise auf normal ähnlichen Waren begegnen, teilweise liegt Warenunähnlichkeit vor.

aa) Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder [X.]ienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere ihrer Art und Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (Eu[X.]H [X.]RUR-RR 2009, 356 [X.]. 65 – [X.]/[X.] [[X.]/[X.]]; B[X.]H a. a. [X.]. 36 – [X.]/PURE [X.]; [X.]RUR 2015, 176, 177 [X.]. 16 – [X.]). Von einer absoluten Warenunähnlichkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Annahme einer Verwechslungsgefahr trotz (unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen ist (B[X.]H a. a. [X.] – [X.]/PURE [X.]; a. a. [X.]. 17 – [X.]). [X.]as stärkste [X.]ewicht kommt im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke der regelmäßigen betrieblichen Herkunft, also dem gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich für die Qualität der Waren und/oder [X.]ienstleistungen zu, während der regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsstätte ein geringeres [X.]ewicht zugemessen wird.

bb) Bei den [X.] in [X.]lasse 3 liegt [X.] vor. [X.]ie angegriffenen Waren „cosmétiques” ([X.]osmetika) sind im Verzeichnis der älteren Marke identisch enthalten („cosmetic preparations”). Unter den Begriff der [X.]osmetika fallen auch die für die angegriffene Marke eingetragenen Waren „parfumerie” (Parfümeriewaren). [X.]ie von der jüngeren Marke beanspruchten Produkte „[X.]; [X.], [X.], [X.] (Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel) werden von dem für die Widerspruchsmarke geschützten Oberbegriff „cleaning preparations” (Reinigungsmittel) umfasst. [X.]ie angegriffenen Produkte „[X.]; dentifrices” (Seifen, Zahnputzmittel) fallen unter den Widerspruchswarenoberbegriff „toilet preparations” ([X.]örperpflegemittel). [X.]ie Produkte „huiles essentielles, lotions pour les cheveux” (ätherische Öle, Haarlotionen) können unter den für die ältere Marke registrierten Oberbegriff „preparations for the care of the skin and hair” (Haut- und Haarpflegemittel) subsumiert werden.

cc) [X.]ie angegriffenen Waren in [X.]lasse 5 „produits [X.]” (pharmazeutische Erzeugnisse) sind im Verzeichnis der Widerspruchsmarke mit der Bezeichnung „pharmaceutical preparations” (pharmazeutische Präparate) identisch enthalten. Auch die für die jüngere Marke geschützten Produkte „compléments alimentaires pour êtres humains et animaux“ (Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und [X.]iere) werden von den [X.]” (Nahrungsergänzungsmittel) vollständig umfasst.

dd) Zwischen den für die angegriffene Marke in [X.]lasse 5 eingetragenen „produits [X.]s” (veterinärmedizinische Erzeugnisse) und den Widerspruchswaren „pharmaceutical preparations” (pharmazeutische Erzeugnissen) besteht weit überdurchschnittliche Ähnlichkeit, weil es sich um weite [X.] handelt, unter die jeweils Produkte mit gleichen Wirkstoffen und Indikationen fallen können, sowie aufgrund des Umstandes, dass für den Menschen bestimmte pharmazeutische Produkte vielfach auch im veterinärmedizinischen Bereich eingesetzt werden (vgl. BPat[X.] 24 W (pat) 7/06 – Bio-[X.]efit/[X.]E[X.]I[X.]; BPat[X.]E 43, 8, 15 ff. – [X.]/Sota-Hexal).

Eine sehr hohe Ähnlichkeit besteht auch für die von der jüngeren Marke beanspruchten Waren „produits hygiéniques pour la médecine” (Hygienepräparate für medizinische Zwecke) und den pharmazeutischen Präparaten, für die die ältere Marke Schutz genießt, weil sie sich bei der Behandlung von Wunden ergänzen und im Hinblick auf bakterizide Eigenschaften jedenfalls teilweise sogar dieselbe Funktion erfüllen können. [X.]er Verkehr wird daher bei unterstellter identischer [X.]ennzeichnung naheliegend annehmen, dass die Produkte aus dem gleichen Betrieb stammen (vgl. BPat[X.] 30 W (pat) 517/14 – Malteser Apotheke [X.]U[X.]HLER/Malteser/MAL[X.]ESER, Malteser [X.]U[X.]HLER Apotheke Alles [X.]ute zur [X.]esundheit./[X.] im Wappen/Malteser/MAL[X.]ESER).

[X.]ie pharmazeutischen Präparate der Widerspruchsmarke und die angegriffenen Waren „aliments et substances diététiques à usage médical ou [X.]” (diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke) sind aufgrund ihrer medizinischen Zweckbestimmung und des komplementären Anwendungsbereiches ebenfalls weit überdurchschnittlich ähnlich. Wenngleich letztere auch der Ernährung dienen, können sie zusammen mit pharmazeutischen Präparaten bei der Behandlung oder Vorbeugung von [X.]rankheiten zum Einsatz kommen und dienen häufig dem gleichen Zweck, nämlich der Wiederherstellung oder Erhaltung der [X.]esundheit, können von den gleichen Herstellern stammen und werden gleichermaßen über Apotheken oder [X.]rogerien vertrieben. [X.]eutliche Überschneidungen können auch bei den Abgabeformen und Aufmachungen der Produkte sowie der stofflichen Beschaffenheit bestehen (vgl. BPat[X.] 30 W (pat) 43/12 – [X.]/[X.]innoVex/[X.]; 30 W (pat) 106/03– Zinkotec).

ee) Von einer normalen Ähnlichkeit zu den pharmazeutischen Präparaten der älteren Marke ist bei den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren „emplâtres, matériel pour pansements“ (Pflaster, Verbandmaterial) auszugehen, weil sich im Bereich der Hautpflege Überschneidungen bei der Produktanwendung ergeben können, z. B. bei Präparaten mit dermatologischem Einschlag. „Pflaster“ und „Verbandstoffe“ können dazu dienen, auf die Haut aufgebrachte oder über die Haut abzugebende Wirkstoffe abzudecken bzw. zu fixieren, um den Heilungsprozess zu fördern, so dass sich die Waren ergänzen können. Außerdem besteht eine Entwicklung zu Pflastern und Verbandmaterial mit darauf bzw. darin angebrachten Wirkstoffen, so dass sich die beiden Produktgruppen immer mehr verzahnen. [X.]aher kann der Verkehr bei (vermeintlich) identischer [X.]ennzeichnung leicht annehmen, dass die Produkte aus dem gleichen Betrieb stammen (BPat[X.] 25 W (pat) 37/07 – Omnifit/Omnifix).

Eine mittlere Ähnlichkeit der angefochtenen „désinfectants“ ([X.]esinfektionsmittel) besteht zu den pharmazeutischen Präparaten der älteren Marke. [X.]esinfektionsmittel dienen der Beseitigung von Mikroorganismen, die potentiell für den Menschen gefährlich sind (BPat[X.] 30 W (pat) 173/99 – Free). [X.]abei werden sie nicht nur zur [X.]esinfektion von Flächen eingesetzt, sondern können auch zur Wundversorgung und damit für medizinische Zwecke verwendet werden. Pharmazeutische Präparate können ebenfalls eine desinfizierende Wirkung haben, wie z. B. Arzneimittel aus der [X.]ruppe der dermatologischen Erzeugnisse. Beide Waren werden von Ärzten administriert, über Apotheken angeboten und zur Linderung von Schmerzen und Behandlung von Verletzungen eingesetzt (vgl. BPat[X.] 25 W (pat) 12/16 – [X.]/[X.]/VER[X.]EX).

Eine noch durchschnittliche Ähnlichkeit ist zwischen den angegriffenen Waren „[X.]“ (Babynahrungsmittel) und den pharmazeutischen Präparaten der Widerspruchsmarke anzunehmen. [X.]enn diese Vergleichsprodukte können auch unter medizinischen [X.]esichtspunkten zum Einsatz kommen und insoweit die pharmazeutischen Präparate in einer Behandlung ergänzen. Sie können daher demselben Verwendungszweck dienen und werden beide in Apotheken verkauft (vgl. BPat[X.] 25 W (pat) 12/16 – [X.]/[X.]/VER[X.]EX).

[X.]ies gilt auch für „matières pour plomber les dents et pour empreintes dentaires“ (Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke), da der für die Widerspruchsmarke eingetragene Begriff der pharmazeutischen Präparate über reine Arzneimittel hinausgeht und beide [X.]ollisionswaren bei einer medizinischen Behandlung eingesetzt werden (BPat[X.] 25 W (pat) 305/02– Pharmatique/Pharmathek).

ff) [X.]eine Ähnlichkeit ist bei den angegriffenen Produkten „produits pour la destruction d'animaux nuisibles; fongicides, herbicides“ (Schädlingsbekämpfungsmittel; Fungizide, Herbizide) gegeben, weil diese nach ihrem Einsatzzweck und wegen ihrer toxischen Wirkung keine Entsprechungen zu den pharmazeutischen und medizinischen Waren, den Reinigungs- und Pflegemitteln sowie den Nahrungsergänzungsmitteln der Widerspruchsmarke aufweisen.

b) Von den im Identitäts- und Ähnlichkeitsbereich liegenden Produkten werden sowohl Apotheken und der [X.]rogeriefachhandel als auch breite Endverbraucherkreise angesprochen, wobei insoweit auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.]urchschnittsverbraucher abzustellen ist (Eu[X.]H [X.]RUR 2006, 411 [X.]. 24 – Matratzen [X.]oncord/[X.]; [X.]RUR 1999, 723 [X.]. 29 – Windsurfing [X.]hiemsee [[X.]hiemsee]). [X.]er Verkehr bringt Marken, die einen Bezug zu [X.]esundheit und Hygiene haben, regelmäßig erhöhte Aufmerksamkeit entgegen.

c) [X.]ie Widerspruchsmarke „[X.]5“ verfügt über eine durchschnittliche [X.]ennzeichnungskraft.

aa) [X.]ie originäre [X.]ennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und [X.]ienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und [X.]ienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Eu[X.]H [X.]RUR 2010, 1096 [X.]. 31 – BOR[X.]O/[X.] [Buchstabe a]; B[X.]H [X.]RUR 2020, 870 [X.]. 41 – INJE[X.][X.]/[X.]). [X.]abei ist auf die Eigenart der Marke in [X.]lang, Bild und Bedeutung abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder [X.]ienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre [X.]ennzeichnungskraft (B[X.]H WRP 2015, 1358 [X.]. 10 – [X.]/[X.]solar; [X.]RUR 2012, 1040 [X.]. 29 – [X.]/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe [X.]ennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler [X.]ennzeichnungskraft auszugehen (B[X.]H a. a. [X.] – c).

aaa) [X.]ie ältere Marke setzt sich aus dem [X.]roßbuchstaben „[X.]“ und der Ziffer „5“ zusammen.

(1) Einem einzelnen Buchstaben kommt in der Sprache die Funktion zu, einen oder mehrere Laute zu bezeichnen; hingegen besitzt er keinen eigenen, ihm als solchem zukommenden inhaltlichen Bedeutungsgehalt. [X.]ementsprechend verfügt ein Einzelbuchstabe im Regelfall von Haus aus über durchschnittliche [X.]ennzeichnungskraft, es sei denn, es gebe Anzeichen für eine abweichende Beurteilung auf dem jeweiligen Waren- und [X.]ienstleistungsgebiet, z. B. weil der Buchstabe eine sachbezogene Abkürzung darstellt oder [X.] nur als [X.]ypen-, Serien- oder technische Standardbezeichnung verstanden wird (B[X.]H [X.]RUR 2012, 930 [X.]. 27 – [X.]/[X.]; BPat[X.] 28 W (pat) 249/97 – S; 28 W (pat) 189/96– [X.]; 28 W (pat) 189/97 – [X.]; BPat[X.]E 38, 116, 119 – L; BPat[X.]E 39, 140, 142 – M).

(2) [X.]er [X.]roßbuchstabe „[X.]“ hat eine Vielzahl lexikalisch nachweisbarer Bedeutungen, nämlich „[X.]as“, „[X.]auß“ in der Physik, „gegossen“ in der [X.]echnik, „geheim“, „[X.]eheimsache“, „[X.]eld“ an der Börse, „[X.]emeinde“, „[X.]eneral[in]“, „[X.]erät“, „[X.]ericht“, „[X.]ermany“ als [X.] Abkürzung, „[X.]esandter“, „[X.]eschwindigkeit“, „[X.]esetz“, „[X.]ewehr“, „[X.]ewicht“, „[X.]ewinn“, „[X.]“, „[X.]itter“ in der [X.]echnik, „[X.]leichstrom“, „[X.]olf“, „[X.]renzschutz“, „[X.]röße“ in der Mathematik, „[X.]rundfläche“ in der [X.]eometrie, „[X.]rundgehalt“, „[X.]rundlinie“, „[X.]ruppe“, „[X.]ulden“, „[X.]ummi“, „[X.]uss“, „[X.]ewichtskraft“ oder die [X.]raftfahrzeugkennzeichen für „[X.]era“ und „[X.]raz“ ([X.]U[X.]EN – [X.]as Wörterbuch der Abkürzungen, 6. Aufl. 2011, [X.] f.). [X.]eine dieser Bedeutungen hat einen beschreibenden Bezug zu den im Identitäts- und Ähnlichkeitsbereich liegenden pharmazeutischen und medizinischen Waren, den Reinigungs- und Pflegemitteln sowie den Nahrungsergänzungsmitteln der Widerspruchsmarke.

(3) [X.]er Primzahl „5“ kann für die vorgenannten Produkte ebenfalls keine Sachangabe entnommen werden.

bb) Auch die Buchstaben-Zahlen-[X.]ombination „[X.]5“ enthält keine unmittelbar beschreibende Sachaussage über die in Rede stehenden Waren. Weder stellt sie eine geläufige Fachabkürzung für bestimmte Inhaltsstoffe oder andere sachliche Merkmale dar, noch wird sie als Hinweis auf die „[X.]eneration“ der Waren oder ihrer Inhaltsstoffe aufgefasst. [X.]ie Abkürzung für den Begriff „[X.]eneration“ lautet „[X.]en.“ ([X.]). Soweit im [X.]echnik-, E[X.]V- und [X.]elekommunikationsbereich [X.]eräte einer derart schnellen Weiterentwicklung unterliegen, dass dort von „[X.]enerationen“ gesprochen wird, die mit dem [X.]roßbuchstaben „[X.]“ und einer konkretisierenden Ziffer abgekürzt werden, lässt sich dies nicht auf die im Identitäts- und Ähnlichkeitsbereich liegenden pharmazeutischen und medizinischen Waren, die Reinigungs- und Pflegemittel sowie die Nahrungsergänzungsmittel der älteren Marke übertragen. [X.]ie Inhaber der angegriffenen Marke haben außerhalb des vorgenannten Bereichs lediglich zwei Beispiele vorgelegt, die sich auf Nahrungsergänzungsmittel aus „organischem Silizium“ beziehen, bei denen von der „fünften/5. [X.]eneration“ gesprochen und daher suggestiv mit der Fortschrittlichkeit des Produkts bzw. seines Inhalts geworben wird (Anlage [X.] 3 zum Schriftsatz der Beschwerdegegner vom 14. Januar 2016), wobei sogar eines der Produkte auf die Widersprechende zurückgehen dürfte. Es fehlt daher auch im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die [X.] „[X.]5“ auf diesem [X.] vom Verkehr ohne weiteres, insbesondere ohne begleitende Erläuterung als 5. [X.]eneration verstanden wird, zumal es dort um grundsätzlich bekannte Inhaltsstoffe geht. [X.]a sich der menschliche [X.]örper über die Jahrhunderte biologisch kaum verändert hat, erwartet der Verbraucher auch von Nahrungsergänzungsmitteln keine Vitamine oder Mineralien, die ständig in neu entwickelten „[X.]enerationen“ verfügbar sind.

cc) Von einer gesteigerten [X.]ennzeichnungskraft infolge intensiver Benutzung kann nicht ausgegangen werden.

aaa) Für die Annahme einer erhöhten [X.]ennzeichnungskraft durch eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit bedarf es hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu Intensität, geografischer Verbreitung und [X.]auer der Benutzung der Marke, zum Werbeaufwand des Unternehmens inklusive Investitionsumfangs zur Förderung der Marke sowie ggf. zu demoskopischen Befragungen zwecks Ermittlung des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder [X.]ienstleistungen auf [X.]rund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (st. Rspr.: Eu[X.]H [X.]RUR 2005, 763 [X.]. 31 – [X.]/[X.]; [X.]RUR 2017, 75 [X.]. 29 – [X.]; B[X.]H [X.]RUR 2008, 903 [X.]. 13 – SIERRA AN[X.]I[X.]UO). [X.]ie erhöhte [X.]ennzeichnungskraft muss bereits im Zeitpunkt der Anmeldung bzw. hier im Zeitpunkt der internationalen Registrierung der angegriffenen Marke (vgl. B[X.]H [X.]RUR 2017, 1262 [X.]. 14 – [X.]) bestanden haben (B[X.]H [X.]RUR a. a. [X.]. 13 f. – SIERRA AN[X.]I[X.]UO, [X.]RUR 2020, 870 [X.]. 22 – INJE[X.][X.]/[X.]) und im Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehen (B[X.]H a. a. [X.] – INJE[X.][X.]/[X.]; [X.]RUR 2019, 1058 [X.]. 14 – [X.]NEI[X.]). (vgl. B[X.]H [X.]RUR 2017, 1262 [X.]. 14 – [X.]). Eine Steigerung der [X.]ennzeichnungskraft durch intensive Benutzung ist von der Widersprechenden darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die Benutzungslage nicht im Einzelfall amts- oder gerichtsbekannt ist (B[X.]H [X.]RUR 2006, 859 [X.]. 33 – [X.]; BPat[X.] 25 W (pat) 506/16 – Fireslim/Fire; [X.]RUR-RR 2015, 468, 469 – Senkrechte Balken). Auch bei einer [X.]smarke, der eine internationale Registrierung, in der die [X.] benannt ist, gleichzustellen ist, kommt es auf das Verkehrsverständnis im [X.]ollisionsgebiet an, hier also auf das Verkehrsverständnis in der Bundesrepublik [X.] (vgl. B[X.]H [X.]RUR 2018, 79 [X.]. 24 – OXFOR[X.]/Oxford [X.]lub; [X.]RUR 2013, 1239 [X.]. 67 – VOL[X.]SWA[X.]EN/Volks.Inspektion).

bbb) [X.]ie eidesstattliche Versicherung des [X.]eschäftsführers der Widersprechenden vom 16. [X.]ezember 2020 enthält selbst keine Angaben über Umsätze in [X.] oder dort unternommene [X.]. Allerdings ergeben sich aus der in Bezug genommenen Anlage 5 für das Inland in den Jahren 2014 bis 2019 Umsätze in Höhe zwischen 2.931,68 € bis 9.670,71 € pro Jahr, also durchschnittlich etwa 6.700 € jährlich sowie ein inländischer Marktanteil im gesamten Zeitraum von 0,31 %. [X.]iesen Zahlen lässt sich jedoch nicht entnehmen, wie sie sich auf die einzelnen verschiedenen Waren im Verzeichnis der Widerspruchsmarke verteilen. Selbst wenn man aber – entgegen der Ausführungen des [X.]eschäftsführers auf der zweiten Seite seiner eidesstattlichen Versicherung – unterstellt, dass diese sich nur auf Nahrungsergänzungsmittel beziehen, können diese geringen Umsatzzahlen auf einem Markt von etwa 80 Mio. Endverbrauchern nicht als nennenswerter Umsatz angesehen werden, der Rückschlüsse auf eine auch nur ansatzweise erhöhte Verkehrsbekanntheit zuließe, zumal für den Zeitraum vor dem maßgeblichen Registrierungsdatum der jüngeren Marke nur [X.]aten für das [X.] vorhanden sind und in diesem Jahr in [X.] ein Umsatz von nur 2.931,68 € erzielt worden ist.

d) [X.]ie jüngere Marke hält bei teilweise identischen, teilweise weit überdurchschnittlich und teilweise normal ähnlichen [X.] sowie durchschnittlicher [X.]ennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke trotz erhöhter Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise den erforderlichen deutlichen Abstand wegen weit unterdurchschnittlicher Markenähnlichkeit ein.

aa) Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der [X.]esamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (Eu[X.]H [X.]RUR 2020, 52 [X.]. 48 – [X.] [[X.]/ROSLA[X.]SÖL]; B[X.]H [X.]RUR 2021, 482 [X.]. 28 – RE[X.]ROLYMPI[X.]S), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. Eu[X.]H [X.]RUR 2004, 428 [X.]. 53– [X.]; B[X.]H [X.]RUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). [X.]as schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im [X.]edächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen [X.]esamteindruck prägend sein können (Eu[X.]H [X.]RUR 2007, 700 [X.]. 41 – [X.]/Shaker [Limoncello/LIMON[X.]HELO]; B[X.]H a. a. [X.]. 31 – RE[X.]ROLYMPI[X.]S; [X.]RUR 2012, 64 [X.]. 14 – Maalox/Melox-[X.]RY). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den [X.]esamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. [X.]ie Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im ([X.], im [X.]lang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (Eu[X.]H [X.]RUR Int. 2010, 129 [X.]. 60 – Aceites del Sur-[X.]oosur [La Espagnola/[X.]arbonelle]; B[X.]H a. a. [X.]. 28 – RE[X.]ROLYMPI[X.]S). [X.]abei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten [X.] (Eu[X.]H a. a. [X.] – [X.] [[X.]/ROSLA[X.]SÖL]; B[X.]H a. a. [X.] – RE[X.]ROLYMPI[X.]S).

bb) [X.]ie Vergleichsmarken „[X.] [X.]5“ und „[X.]5“ unterscheiden sich in der [X.]esamtheit und (schrift-)bildlich durch das abweichende Anfangswort „[X.]“, das eine Verlängerung der angegriffenen Marke um ein Mehrfaches bewirkt, deutlich voneinander.

cc) [X.]ies gilt auch in klanglicher Hinsicht. [X.]enn der phonetische [X.]esamteindruck der jüngeren Marke wird nicht durch den übereinstimmenden Bestandteil „[X.]5“ geprägt.

aaa) [X.]egen eine solche Prägung spricht zunächst, dass „[X.]“ den längsten und vollständig aussprechbaren Bestandteil am Anfang der angegriffenen Marke bildet, dem ein größeres [X.]ewicht zukommt als der nachfolgenden [X.], weil der Verkehr dem Beginn eines Wortzeichens im Allgemeinen größere Aufmerksamkeit schenkt (vgl. B[X.]H a. a. [X.]. 43 – RE[X.]ROLYMPI[X.]S m. w. N.).

bbb) Ferner handelt es sich bei „[X.]“ um einen [X.], der mangels warenbeschreibender Bedeutung nicht in den Hintergrund tritt.

(1) Es ist schon zweifelhaft, ob dieses Markenwort überhaupt aus mehreren [X.]eilwörtern besteht und der Verkehr dies erkennt. Wenn letzteres der Fall sein sollte, liegt die Zusammensetzung aus „OR[X.]ANO“ und „[X.]“ am nächsten.

(2) [X.]enn der erste [X.]eil „OR[X.]ANO“ lehnt sich für das angesprochene Publikum erkennbar an das bekannte Substantiv „Organ“ im Sinne eines aus verschiedenen [X.]eweben zusammengesetzten einheitlichen [X.]eils des menschlichen, tierischen und pflanzlichen [X.]örpers mit einer bestimmten Funktion an ([X.]). Es kann ihn auch als [X.]urzform für „Organe“, „Organismus“ oder „organisch“ auffassen.

(3) [X.]er zweite [X.]eil „[X.]“ ist im Inland weder als Wort noch als Abkürzung lexikalisch nachweisbar ([X.]U[X.]EN – [X.]as Wörterbuch der Abkürzungen, a. a. [X.], [X.]). Es wird auch nicht als [X.]urzform für „Silber“, „Silikon“, „Silan“ (Siliziumwasserstoff), „Silikat“ (Salz einer [X.]ieselsäure), „Silymarin“ (ein aus den Früchten der Mariendistel gewonnener Wirkstoff) oder das Heilmittel „Silberweidenrinde“ benutzt. [X.]ie für das chemische Element „Silizium“ sowohl in der Alltags- als auch in der Fachsprache verwendete Abkürzung ist „Si“ ([X.]U[X.]EN – [X.]as Wörterbuch der Abkürzungen, a. a. [X.], S. 366).

(4) Selbst wenn der Verkehr eine [X.]ombination der Wortanfänge von „organisch“ und „Silizium“ vermutete, würde die Einfügung des nicht zu den abgekürzten Einzelbegriffen gehörenden Vokals „O“, die mit einer unnötigen Verlängerung und zugleich mit der [X.]efahr von Missverständnissen über den Bedeutungsgehalt verbunden ist, von einer beschreibenden Abkürzung wegführen. [X.]ie vorliegende Wortbildung entspricht eher sprechenden [X.]ennzeichen, wie z. B. „[X.]learasil“, „Organosept“ oder „[X.]ermasan“.

(5) Außerdem wirkt die [X.] „[X.]5“ in der jüngeren Marke als ein an das eigentliche Markenwort angehängter Zusatz zur [X.]urzbenennung von Wirk- und Zusatzstoffen oder zur Unterscheidung von Produktvarianten ([X.] zum gerichtlichen Hinweis). [X.]ie angesprochenen Verkehrskreise werden die [X.]esamtmarke daher nicht allein mit dem nachgestellten Bestandteil „[X.]5“ benennen.

dd) [X.]langlich unterscheiden sich die Wortmarken in der [X.], der Vokalfolge sowie im Sprech- und Betonungsrhythmus sehr deutlich. [X.]en sieben Silben der angegriffenen Marke „[X.] [X.]5“ mit der Vokalfolge „O-A-O-I-[X.]“ steht die zweisilbige Widerspruchsmarke „[X.]5“ mit der Vokalfolge „[X.]“ gegenüber. [X.]ie jüngere Marke beginnt mit einem dunklen Vokal, während den Anfangslaut der älteren Marke ein heller Vokal bildet.

ee) [X.] sind die Vergleichsmarken ebenfalls gut auseinanderzuhalten, weil sich [X.]e gegenüberstehen.

e) Aus den vorgenannten [X.]ründen ist eine unmittelbare Verwechslungsgefahr in jeder Hinsicht ausgeschlossen.

f) Auch eine Verwechslungsgefahr zwischen der jüngeren Marke „[X.] [X.]5“ und der Widerspruchsmarke „[X.]5“ durch gedankliche Verbindung ist zu verneinen.

aa) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den [X.] ausgeht. Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (B[X.]H [X.]RUR 2021, 482 [X.]. 50 – RE[X.]ROLYMPI[X.]S; [X.]RUR 2013, 1239 [X.]. 45 – [X.]/Volks.Inspektion). [X.]iese liegen regelmäßig vor, wenn eine Marke als Bestandteil in ein zusammengesetztes [X.]ennzeichen übernommen wird und eine selbständig kennzeichnende Stellung beibehält, ohne dass sie das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke dominiert oder prägt (vgl. Eu[X.]H [X.]RUR 2005, 1042 [X.]. 30 – [X.] LIFE; B[X.]H a. a. [X.] – RE[X.]ROLYMPI[X.]S; [X.]RUR 2014, 1101 [X.]. 54 – [X.]elbe Wörterbücher).

bb) Zwar wird die Widerspruchsmarke „[X.]5“ in die jüngere Marke vollständig übernommen. [X.]ie angesprochenen Verbraucher nehmen „[X.]5“ aber in der Marke „[X.] [X.]5“ nicht als eigenständig kennzeichnend wahr, weil beide Bestandteile [X.]e darstellen, wobei die [X.] wie ein Zusatz zum eigentlichen Markenwort wirkt. [X.]er lange Anfangsbestandteil „[X.]“ führt von der älteren Marke derart weg, dass der Verkehr eine geschäftliche, wirtschaftliche oder organisatorische Beziehung zur Widersprechenden nicht vermutet.

g) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne wird auch angenommen, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder [X.]ienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. Eu[X.]H [X.]RUR 2005, 1042 [X.]. 31 – [X.] LIFE; [X.]RUR 2010, 933 [X.]. 34 – [X.]; B[X.]H [X.]RUR 2010, 646 [X.]. 15 – OFFROA[X.]; B[X.]H [X.]RUR 2006, 859 – [X.]).

[X.]as ist hier nicht der Fall, weil „[X.]“ kein Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen der Inhaber der jüngeren Marke ist.

h) Zwar kann eine gesteigerte [X.]ennzeichnungskraft der in das jüngere [X.]esamtzeichen übernommenen älteren Marke ebenfalls eine selbständig kennzeichnende Stellung bewirken.

aa) Weist ein Zeichen Ähnlichkeiten mit einer bekannten Marke auf, wird das angesprochene Publikum wegen der Annäherung an die bekannte Marke häufig annehmen, zwischen den Unternehmen, die die Zeichen nutzten, lägen wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen vor (B[X.]H a. a. [X.]. 47 – [X.]/Volks.Inspektion; [X.], 616, 624 f. – ME[X.]ROBUS; [X.]RUR 2003, 880, 881 – [X.]ity Plus).

bb) Aber die Widerspruchsmarke verfügt für die im Identitäts- und Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren nur über eine durchschnittliche [X.]ennzeichnungskraft, so dass der Verkehr nicht auf geschäftliche, wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen dem Unternehmen der Widersprechenden und den Inhabern der angegriffenen Marke schließt.

i) [X.]ie von der Widersprechenden angeführten Entscheidungen sind nicht vergleichbar und rechtfertigen daher keine andere Beurteilung.

aa) Nach dem Beschluss des BPat[X.] im [X.]ollisionsverfahren „[X.]“ und „[X.] [X.]AMMER[X.]HOR“ (27 W (pat) 18/15) trat im [X.]egensatz zum vorliegenden Fall der Bestandteil „[X.]AMMER[X.]HOR“ als unmittelbar beschreibende Angabe hinter dem [X.]ennzeichen des bekannten ehemaligen Rundfunksenders zurück.

bb) Im Verfahren vor dem [X.]IPO (Entscheidung der Löschungsabteilung v. 26. November 2019 - 9743 [X.]) verfügte die [X.]smarke Abbildung

2. [X.]er Löschungsgrund des Sonderschutzes einer bekannten Marke liegt ebenfalls nicht vor.

a) [X.]a die Schutzerstreckung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 erfolgt ist, kann der Bekanntheitsschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Marken[X.] im Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden (§ 158 Abs. 2 und 3 Marken[X.]). [X.]ies hat die Widersprechende getan, indem sie vorgetragen hat, die Inhaber der angegriffenen Marke, die relativ neue Anbieter aus der [X.] seien, hätten die Absicht, den guten Ruf der Widerspruchsmarke „[X.]5“ auszunutzen.

b) Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Marken[X.] kann eine Marke bei unähnlichen Waren und [X.]ienstleistungen gelöscht werden, wenn sie mit einer prioritätsälteren, im Inland bekannten Marke identisch oder ähnlich ist, und ihre Benutzung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden [X.]rund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde. Soweit die angegriffene Marke hier Schutz für Waren beansprucht, die unter das [X.] fallen, ist § 9 Abs. 1 Nr. 3 Marken[X.] entsprechend anwendbar (vgl. B[X.]H [X.]RUR 2017, 75 [X.]. 37 – [X.] m. w. N.). [X.]a eine internationale Registrierung, in der die [X.] benannt ist, dieselbe Wirkung hat wie die Eintragung einer Marke als [X.]smarke, tritt infolge des § 125b Nr. 1 Marken[X.] an die Stelle der Bekanntheit im Inland die Bekanntheit in der [X.] gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV (B[X.]H [X.]RUR 2021, 482 [X.]. 23, 56 – RE[X.]ROLYMPI[X.]S).

aa) Bei der Widerspruchsmarke „[X.]5“ handelt es sich aber schon nicht um eine in der [X.] bekannte Marke im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 Marken[X.].

aaa) Eine Marke ist bekannt im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 Marken[X.], wenn sie einem bedeutenden [X.]eil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten Waren oder [X.]ienstleistungen betroffen ist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind (Eu[X.]H [X.]RUR 2009, 1158 [X.]. 24 – Pago/[X.]irolmilch; B[X.]H [X.]RUR 2015, 1114 [X.]. 10 – [X.]). Erforderlich ist eine Bekanntheit als [X.]ennzeichnungsmittel für bestimmte Waren oder [X.]ienstleistungen (B[X.]H a. a. [X.] – [X.]; B[X.]H [X.]RUR 2004, 235, 238 – [X.]avidoff II). Maßgeblich sind bei der Prüfung dieser Voraussetzungen alle relevanten Umstände des Falles, also insbesondere der Marktanteil der älteren Marke, die Intensität, die geographische Ausdehnung und die [X.]auer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (Eu[X.]H [X.]RUR Int. 2000, 73 [X.]. 23 ff. – [X.]hevy; B[X.]H [X.]RUR 2017, 75 [X.]. 37 – WUN[X.]ERBAUM II; a. a. [X.] – [X.]; [X.]RUR 2015, 1214 [X.]. 20; [X.]RUR 2014, 378 [X.]. 22 – O[X.][X.]O [X.]ap). [X.]ie Bekanntheit muss bereits zum Prioritätszeitpunkt der angegriffenen Marke bestanden haben (B[X.]H [X.]RUR a. a. [X.]. 13 f. – SIERRA AN[X.]I[X.]UO, [X.]RUR 2020, 870 [X.]. 22
– INJE[X.][X.]/[X.]) und im Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehen (B[X.]H a. a. [X.] – INJE[X.][X.]/[X.]; [X.]RUR 2019, 1058 [X.]. 14 – [X.]NEI[X.]). [X.]iese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

bbb) Abgesehen davon, dass die weniger als ein Jahr vor der internationalen Registrierung der angegriffenen Marke aufgenommene Benutzung noch keine Bekanntheit im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 Marken[X.] herbeigeführt haben dürfte, hat die Widersprechende weder in der eidesstattlichen Versicherung noch in den beigefügten Anlagen die genannten Umsätze, Marktanteile und [X.] in den Mitgliedstaaten der [X.] für die Jahre 2014 bis 2019 auf die verschiedenen, im Verzeichnis der Widerspruchsmarke aufgeführten Waren aufgeteilt. Entsprechende Angaben für die [X.]egenwart fehlen ebenfalls. [X.]ie Widersprechende hat zudem weder in der eidesstattlichen Versicherung noch in der Anlage 4 angegeben, wann die Zulassung für Nahrungsergänzungsmittel mit organischem Silizium durch die [X.] ([X.]) erfolgt ist, aus der sie die behauptete [X.]-weite Marktführerschaft herleitet. [X.]en [X.] Unternehmerpreis hat die Widersprechende erst 2018, also lange nach dem ersten maßgeblichen Zeitpunkt erhalten. Außerdem dürfte diese Auszeichnung ohne [X.]-weite Presseberichterstattung, die nicht vorgelegt wurde, nur regionale Auswirkungen gehabt haben.

III.

[X.]ründe für eine [X.]ostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Marken[X.] sind nicht gegeben.

Meta

26 W (pat) 41/19

19.10.2021

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 9 Abs 1 Nr 3 MarkenG, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG vom 04.04.2016, § 107 MarkenG, § 119 MarkenG, § 124 MarkenG, § 125b Nr 1 MarkenG, § 158 Abs 3 MarkenG, Art 5 Abs 1 MAbkMadridProt, Art 6quinquies Abschn B Nr 1 PVÜ

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.10.2021, Az. 26 W (pat) 41/19 (REWIS RS 2021, 1773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1773

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

26 W (pat) 18/21 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Cevitalis (Wortmarke)/CEVITT (Unionswortmarke))" – keine Verwechslungsgefahr – normale Kennzeichnungskraft – sehr geringe Markenähnlichkeit


26 W (pat) 53/20 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Cevitalis (Wortmarke)/Cellvital (Unionswortmarke))" – keine Verwechslungsgefahr – geringe Kennzeichnungskraft


30 W (pat) 70/21 (Bundespatentgericht)


26 W (pat) 514/22 (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.


29 W (pat) 581/19 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "HEALTHCAREX/Karex (IR-Marke)" – Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit - keine klangliche, schriftbildliche und begriffliche Verwechslungsgefahr


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.