Bundessozialgericht, Urteil vom 19.06.2018, Az. B 2 U 2/17 R

2. Senat | REWIS RS 2018, 7651

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB 7 - Kindertagespflege durch die Großmutter - Einbindung des Jugendamtes - Vermittlung durch das Jugendamt: Benennung einer geeigneten Tagespflegeperson - selbstbeschaffte Tagespflegeperson: Nachweis bzw Kenntnisgabe gegenüber Jugendamt - Verfassungsmäßigkeit - keine Erlaubnispflicht zur Tagespflege gem § 43 SGB 8 - Kostenentscheidung - Prozessstandschaft gem § 109 S 1 SGB 7 - Haftungsbeschränkung sowohl als nicht kostenprivilegierter Unternehmer als auch kostenbegünstigter Versicherter - Kostenprivilegierung gem § 183 SGG - Versicherteneigenschaft)


Leitsatz

Eine unfallversicherte Betreuung durch eine selbstbeschaffte Tagespflegeperson liegt nur vor, wenn sie dem Jugendhilfeträger "nachgewiesen", dh im Sinn eines "In-Kenntnis-Setzens" namhaft gemacht worden ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 16. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungs- und Revisionsverfahren. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Beigeladene am [X.] während der Betreuung durch die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat.

2

Die Klägerin ist die Großmutter des 2007 geborenen Beigeladenen. Sie betreute ihn und seine Schwester öfter - auch über Nacht - in ihrem Haushalt. Dafür erhielt sie kein Entgelt. Die Betreuung wurde dem Jugendamt nicht angezeigt. Am [X.] fiel der Beigeladene während der Betreuung in einen auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Pool mit einer Wassertiefe von 1,1 m und erlitt dabei eine hypoxische Hirnschädigung, in deren Folge sich eine generalisierte Epilepsie sowie eine spastische Tetraparese entwickelten. Das [X.] verurteilte die Klägerin zur Zahlung von Schmerzensgeld iHv mindestens 400 000 Euro und stellte ihre Verpflichtung fest, dem Beigeladenen jeden weiteren aus dem Vorfall entstehenden Schaden zu ersetzen (Urteil vom 18.2.2014; Beschlüsse [X.] vom 17.9.2014 - 1 U 38/14 - und [X.] vom 15.9.2015 - VI ZR 419/14).

3

Mit Bescheid vom 30.8.2012 lehnte es die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil die Klägerin keine anerkannte Tagespflegeperson sei. Der Bescheid wurde der Klägerin im Rahmen der [X.] übersandt, die hiergegen erfolglos Widerspruch einlegte (Widerspruchsbescheid vom [X.]).

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 24.3.2014); das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 16.11.2016 - [X.] Aktuell 2017, 423 = BeckRS 2016, 122871 = Juris): Der Beigeladene sei nicht unfallversichert gewesen, weil § 2 Abs 1 [X.] a [X.]B VII nicht jedwede Kindesbetreuung durch Verwandte, Freunde, Bekannte oder Nachbarn erfasse. § 23 [X.]B VIII, auf den der [X.] verweise, sei erkennbar auf Tagespflegepersonen zugeschnitten, die das Jugendamt vermittele. Der Wille des Gesetzgebers gehe eindeutig dahin, Kinder nur dann in die [X.] ([X.]) einzubeziehen, wenn die Tagespflegeperson beim Jugendamt registriert und von diesem vermittelt worden sei. Deshalb müssten Betreuungspersonen, die Erziehungsberechtigte selbst auswählten, beim Jugendamt angemeldet werden. Der Beigeladene sei auch nicht nach § 105 Abs 2 S 2 [X.]B VII als Unternehmer wie ein Versicherter zu behandeln, zumal ihn die Klägerin weder als Beschäftigte noch als [X.] betreut habe. Eine [X.] aus, weil die Betreuung seitens der Klägerin im Wesentlichen durch die familiäre Bindung zum Beigeladenen geprägt und daher nicht arbeitnehmerähnlich gewesen sei.

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 2 Abs 1 [X.] a [X.]B VII iVm § 23 [X.]B VIII: Der Gesetzgeber stelle alle Kinder, die von "geeigneten" Tagespflegepersonen betreut würden, unter Versicherungsschutz, wenn die Betreuung qualitativ einer vom Jugendamt vermittelten entspreche. Die Betreuung des Beigeladenen sei hinsichtlich Dauer und Umfang weit über eine vom Jugendamt vermittelte Tagesbetreuung hinausgegangen und habe die Berufsausübung bzw berufliche Weiterbildung der Mutter wegen ihrer ausgedehnten Tätigkeitszeiten erst ermöglicht. Bei verfassungskonformer Auslegung in Anwendung des Gleichheitssatzes dürfe Unfallversicherungsschutz nicht deshalb verneint werden, weil eine Registrierung als Tagespflegeperson beim Träger der Jugendhilfe fehle. Zudem ergebe sich aus Art 6 Abs 1 GG, dass der Staat die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form ermöglichen und fördern müsse.

6

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 16.11.2016 und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 24.3.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] aufzuheben und den Unfall des Beigeladenen vom [X.] als Arbeitsunfall festzustellen.

7

Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der [X.]lägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 [X.] [X.]G). Zu Recht hat das [X.] die Berufung der [X.]lägerin gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des [X.] zurückgewiesen. Die Ablehnungsentscheidung in dem Bescheid vom 30.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] (§ 95 [X.]G) ist rechtmäßig. Die geltend gemachte Verletzung des § 2 Abs 1 [X.] a [X.]B VII iVm § 23 Abs 1 [X.]B VIII liegt nicht vor. Denn es fehlte die für einen Schutz in der [X.] erforderliche Einbindung des [X.] in die selbstbeschaffte Betreuung des Beigeladenen durch die [X.]lägerin als [X.]. Weder vor der Selbstbeschaffung noch vor dem Unfall hatte die alleinsorgeberechtigte Mutter dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe die [X.]lägerin als [X.] des Beigeladenen iS des § 23 Abs 1 [X.]B VIII "nachgewiesen", sodass dieser nicht während einer versicherten Betreuung verunglückt ist und deshalb keinen Arbeitsunfall erlitten hat.

9

A. Der Sachentscheidung des [X.]s entgegenstehende [X.] bestehen nicht. Die [X.]lägerin ist insbesondere feststellungsberechtigt sowie verfahrensrechtlich befugt, Ansprüche des Beigeladenen im eigenen Namen geltend zu machen (nachfolgend 1.). Ihr [X.] besteht fort, obwohl das Urteil des [X.] rechtskräftig ist (nachfolgend 2.).

1. Die [X.]lägerin ist nach § 109 [X.] [X.]B VII befugt, die Rechte des Beigeladenen gegen die [X.] im eigenen Namen geltend zu machen (Prozessführungsbefugnis). Nach dieser Vorschrift können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 [X.]B VII beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen oder ihre Hinterbliebenen Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 [X.]B VII beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem [X.]G betreiben. Sie sind mithin berechtigt, im eigenen Namen eine Rechtsposition feststellen zu lassen, die materiell-rechtlich nicht ihnen selbst, sondern dem vermeintlichen Versicherten zusteht, und damit gleichzeitig verfahrensrechtlich befugt, eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung, die gegenüber dem potentiell Versicherten ergangen ist, an dessen Stelle anzugreifen und überprüfen zu lassen (gesetzliche Verfahrens- und Prozessstandschaft, vgl dazu B[X.] vom 29.11.2011 - [X.] U 27/10 R - B[X.]E 109, 285 = [X.] 4-2700 § 109 [X.] Rd[X.]8 f). Folglich können mutmaßlich haftungsbeschränkte Personen, die Schadensersatzforderungen ausgesetzt sind, Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit herbeiführen, die für die ordentlichen Gerichte und die Arbeitsgerichte prozessrechtlich bindend sind (§ 108 [X.]B VII). Die Voraussetzungen der Prozessstandschaft liegen vor. Der verletzte Beigeladene war im Unfallzeitpunkt möglicherweise nach § 2 Abs 1 [X.] a Alt 2 [X.]B VII kraft Gesetzes unfallversichert und macht zivilrechtlich titulierte Schadenersatzansprüche gegen die [X.]lägerin geltend, die subsidiär an seiner Stelle (B[X.] vom 29.11.2011 - [X.] U 27/10 R - B[X.]E 109, 285 = [X.] 4-2700 § 109 [X.] Rd[X.] 23 und vom 31.1.2012 - [X.] U 12/11 R - [X.] 4-2700 § 112 [X.] Rd[X.] 33) das Revisionsverfahren betreibt und feststellen lassen möchte, ob ein Arbeitsunfall (Versicherungsfall iS des § 7 Abs 1 [X.]B VII) vorliegt. Überdies kann sie zumindest behaupten, dass ihre Haftung nach § 104 Abs 1 [X.] [X.]B VII iVm § 2 Abs 1 [X.] 2 [X.]B VII als unentgeltlich in der [X.] tätige selbstständige Unternehmerin oder nach § 106 Abs 1 [X.] 3 [X.]B VII iVm § 2 Abs 2 [X.] [X.]B VII als betriebsangehörige Wie-Beschäftigte eines Unternehmens (§ 121 Abs 1 [X.]B VII) iS des § 129 Abs 1 [X.] 2 [X.]B VII (elterlicher Haushalt, vgl dazu B[X.] vom 5.7.1994 - 2 RU 24/93 - [X.] 3-2200 § 548 [X.] und vom 27.6.2000 - [X.] U 21/99 R - [X.] 3-2200 § 548 [X.]) beschränkt ist.

Soweit das [X.] geprüft hat, ob die Haftung der [X.]lägerin als Wie-Beschäftigte (§ 2 Abs 2 [X.] [X.]B VII) eines quasiversicherten Unternehmers (des Beigeladenen) nach § 105 Abs 2 [X.] iVm Abs 1 [X.]B VII limitiert ist, fehlte es allerdings bereits an einer gerichtlich überprüfbaren Verwaltungsentscheidung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und [X.] ([X.]), die für Unternehmen der [X.]inderbetreuung allein sachlich zuständig ist (vgl § 3 Abs 1 Buchst a der Satzung der [X.]). Solange der verbandszuständige Unfallversicherungsträger aber (noch) nicht entschieden hat, kann der Betroffene, außer bei rechtswidriger Untätigkeit der Behörde (§ 88 [X.]G), kein berechtigtes Interesse (§ 55 Abs 1 [X.]G) an einer baldigen gerichtlichen Feststellung eines Versicherungsfalls haben (B[X.] vom 17.12.2015 - B 2 U 2/14 R - [X.] 4-2400 § 27 [X.] Rd[X.]1 und [X.] U 17/14 R - [X.] 4-1500 § 54 [X.] Rd[X.]3). Als unzuständiger Unfallversicherungsträger hat die beklagte [X.] hierüber zu Recht nicht - auch nicht konkludent - entschieden, zumal auch ihre vorläufige Zuständigkeit (§ 139 [X.]B VII) nicht in Betracht kam. Lediglich beiläufig (obiter dictum) weist der [X.] darauf hin, dass eine Haftungsprivilegierung der [X.]lägerin nach § 105 Abs 2 [X.] iVm Abs 1 [X.]B VII an der fehlenden Unternehmereigenschaft des Beigeladenen scheitert. Eltern können die Ausübung ihrer Sorgerechtsbefugnisse und Sorgerechtspflichten zwar partiell auf Dritte übertragen (vgl dazu Peschel-Gutzeit in [X.], [X.], 2015, § 1626 Rd[X.] 28 f), keinesfalls jedoch an das [X.]ind selbst, sodass es niemals Unternehmer seiner eigenen Betreuung und Beaufsichtigung werden kann.

2. Das Rechtsschutzbedürfnis der [X.]lägerin ist nicht entfallen, als ihr während des anhängigen Berufungsverfahrens der Beschluss des [X.] vom 15.9.2015 über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde zugestellt (vgl zur Maßgeblichkeit des Zustellzeitpunkts: [X.] vom 19.10.2005 - [X.] - [X.]Z 164, 347, 350) und damit der Zurückweisungsbeschluss des [X.] vom 17.9.2014 (§ 544 Abs 5 S 3 ZPO) sowie das zusprechende Urteil des [X.] vom 18.2.2014 rechtskräftig (§ 705 ZPO) wurden. Dass dieses durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossene Verfahren durch Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) oder Restitutionsklage (§ 580 f ZPO) wiederaufgenommen (§ 579 ZPO) werden könnte, hat die [X.]lägerin weder schlüssig behauptet noch ist dies sonst erkennbar. Ob sie im [X.] an einen Erfolg im hiesigen sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 826 [X.] wegen sittenwidriger Ausnutzung eines sachlich unrichtigen Vollstreckungstitels vor den ordentlichen Gerichten auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Vollstreckungstitels klagen könnte (dazu eingehend B[X.] vom 26.9.1986 - 2 RU 45/85 - B[X.]E 60, 251, 253 f = [X.] 1500 § 141 [X.]5 mwN; [X.] vom 19.2.1986 - [X.] - NJW 1986, 1751), weil der offensichtlich einschlägige § 108 [X.]B VII im zivilgerichtlichen Verfahren möglicherweise objektiv willkürlich (Art 3 Abs 1 GG) missachtet wurde (vgl [X.] vom 26.5.1993 - 1 BvR 208/95 - [X.]E 89, 1, 13 f und vom 8.7.1997 - 1 BvR 1934/93 - [X.]E 96, 189, 203 sowie Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 5.10.2015 - 2 BvR 2503/14 - NJW 2016, 1081 [X.], vom 19.11.2015 - 2 BvR 2088/15 - NVwZ-RR 2016, 201, Rd[X.] 22 und vom 19.7.2016 - 2 BvR 470/08 - NJW 2016, 3153 Rd[X.] 23), kann offenbleiben. Selbst wenn ihr dieser Weg versperrt wäre, könnte ihr die Rechtsverfolgung im sozialgerichtlichen Verfahren rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen (vgl dazu B[X.] vom 24.6.1998 - B 9 SB 17/97 R - B[X.]E 82, 176, 177 ff = [X.] 3-3870 § 4 [X.] und vom [X.] - B 8 [X.] 24/10 R - NZ[X.]012, 798, 799 Rd[X.]0; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, vor § 51 Rd[X.]6a). Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Beigeladene als Unfallversicherter wegen einzelner Geld-, Dienst- und Sachleistungen zukünftig an die [X.] wenden könnte, was die [X.]lägerin finanziell entlasten würde, weil der Beigeladene diese Leistungen (zB auf Ersatz von Heilbehandlungskosten) von ihr nicht nochmals verlangen könnte (§ 267 Abs 1 [X.], § 362 Abs 1 [X.]; § 767 Abs 1 ZPO) und der unfallversicherungsrechtliche Regress nach § 110 [X.]B VII durch das Erfordernis der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 110 Abs 1 [X.] [X.]B VII) sowie durch die Möglichkeit des [X.]s (§ 110 Abs 2 [X.]B VII; zum "[X.]" im Rahmen der Ermessensausübung beim [X.] vgl [X.] vom 18.10.1977 - VI ZR 62/76 - [X.]Z 69, 354, 360, in Bezug genommen von [X.] vom 16.8.2016 - VI ZR 497/15 - [X.] aktuell 2016, 650) von vornherein begrenzt ist (zum Ganzen: Schwarze, [X.], 129).

B. Der Beigeladene hat keinen in der [X.] versicherten Arbeitsunfall erlitten, weil er nicht nach § 2 Abs 1 [X.] a [X.]B VII unter Versicherungsschutz stand. Rechtsgrundlage ([X.] und Anspruchsgrundlage) für die begehrte Feststellung des Ereignisses als Arbeitsunfall sind § 109 [X.], § 108 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 [X.]B VII. Danach können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 [X.]B VII beschränkt ist und gegen die Verletzte Schadenersatzforderungen erheben, feststellen lassen, "ob ein Versicherungsfall vorliegt". Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs 1 [X.]B VII). Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 [X.] [X.]B VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 [X.]B VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 [X.] [X.]B VII zeitlich begrenzte, von außen auf den [X.]örper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den [X.]örper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht (haftungsbegründende [X.]ausalität) hat (stRspr, vgl B[X.] vom 5.7.2016 - [X.] U 5/15 R - B[X.]E 122, 1 = [X.] 4-2700 § 2 [X.], Rd[X.]3, vom 17.12.2015 - [X.] U 8/14 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] [X.], vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]1, vom [X.] - [X.] U 3/13 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]0 und - [X.] U 12/12 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]4, vom 18.6.2013 - [X.] U 10/12 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]2, vom 13.11.2012 - [X.] U 19/11 R - B[X.]E 112, 177 = [X.] 4-2700 § 8 [X.], Rd[X.] und vom 24.7.2012 - [X.] U 9/11 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 26 f). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Als der damals siebzehn Monate alte Beigeladene am Unfalltag während der Betreuung durch die [X.]lägerin in den mit Wasser gefüllten Pool stürzte und dabei einen hypoxischen Hirnschaden erlitt, stand er nicht unter dem Schutz der [X.]. Denn er zählte nicht zu den [X.]indern (§ 7 Abs 1 [X.] [X.]B VIII), die gemäß § 2 Abs 1 [X.] a Alt 2 [X.]B VII idF des Art 2 [X.] des Gesetzes zur Weiterentwicklung der [X.]inder- und Jugendhilfe ([X.]inder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - [X.]IC[X.]) vom [X.] ([X.]l I 2729) versichert waren. Nach dieser Gesetzesfassung, die am 1.10.2005 in [X.] trat (Art 4 Abs 1 aaO) und am Unfalltag unverändert galt, waren [X.] … versichert [X.]inder … während der Betreuung durch geeignete [X.]en im Sinne von § 23 des [X.]". Diese Verweisung auf § 23 [X.]B VIII greift den Rechtsbegriff der "geeigneten [X.]" in § 23 Abs 1 [X.]B VIII und hinreichend deutlich dessen Regelungsumfeld sowie die Legaldefinition in § 23 Abs 3 [X.]B VIII auf und lässt die übrigen Inhalte der [X.] unberücksichtigt (partielle Einzelverweisung). Nach § 23 Abs 1 [X.]B VIII idF des Art 1 [X.] 3 des Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für [X.]inder ([X.] - [X.]) vom 27.12.2004 ([X.]l I 3852), die ab dem 1.1.2005 galt (Art 4 aaO) und auf die § 2 Abs 1 [X.] a Alt 2 [X.]B VII bei seinem Inkrafttreten (1.10.2005) und auch noch am Unfalltag ([X.]) Bezug nahm, umfasst die Förderung in [X.] nach Maßgabe von § 24 [X.]B VIII die Vermittlung des [X.]indes zu einer geeigneten [X.], soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Nach § 23 Abs 3 [X.] [X.]B VIII in seiner seit dem 1.1.2005 unverändert geltenden Fassung sind geeignet iS von Abs 1 Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und [X.]ooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen [X.]en auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte [X.]enntnisse hinsichtlich der Anforderungen der [X.] verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben ([X.] aaO).

Der [X.] des § 2 Abs 1 [X.] a Alt 2 [X.]B VII verdeutlicht mit der Verweisung auf § 23 Abs 1 [X.]B VIII und der dortigen Weiterverweisung auf § 24 [X.]B VIII idF des [X.] vom 27.12.2004 (noch) mit hinreichender [X.]larheit, dass eine versicherte (Fremd-)Betreuung nur vorliegen soll, wenn der Betreuungsvertrag zwischen Erziehungsberechtigten (§ 7 Abs 1 [X.] 6 [X.]B VIII) und der [X.] unter Beteiligung des [X.] (§ 69 Abs 3 [X.]B VIII) oder einer von ihm beauftragten Stelle zustande gekommen ist (vgl zur sachlichen Zuständigkeit dieser Stellen: § 24 Abs 4 [X.] [X.]B VIII aF). Diese Mitwirkung kann einerseits dadurch erfolgen, dass die Jugendämter oder die von ihnen beauftragten Stellen - nach entsprechender Information und Beratung (§ 24 Abs 4 [X.] [X.]B VIII aF) - den Erziehungsberechtigten "geeignete [X.]en" benennen und damit "vermitteln" (nachfolgend 1.). Andererseits können die erziehungsberechtigten Personen die [X.] auch selbst beschaffen. Ihnen obliegt es dann jedoch, dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe die selbstbeschaffte [X.] "nachzuweisen", dh im Sinne eines "In-[X.]enntnis-Setzens" namhaft zu machen (nachfolgend 2.). Gegen diese Obliegenheit bestehen weder verfassungsrechtliche Bedenken noch greifen die sonstigen Einwände der Revision durch (nachfolgend 3.).

1. Wird die Betreuungsperson - anders als hier - vom Jugendamt im Rahmen einer Vermittlung "benannt", so ist das [X.]ind gemäß § 2 Abs 1 [X.] a Alt 2 [X.]B VII iVm § 23 [X.]B VIII "während der Betreuung" kraft Gesetzes unfallversichert. [X.]ommt der Betreuungsvertrag zwischen den Erziehungsberechtigten und der [X.] unter Vermittlung des [X.] zustande, wird damit im öffentlichen Interesse gewährleistet, dass die vermittelte [X.] tatsächlich "geeignet" iS des § 23 Abs 1 und 3 [X.]B VIII ist. Denn die Jugendämter sind nur befugt und verpflichtet, "geeignete [X.]en" zu vermitteln, was zudem aus dem kinder- und jugendhilferechtlichen [X.] folgt, das nach Einbindung des [X.] zwischen diesem und dem [X.]ind entstehen kann (dazu ausführlich Ossenbühl/[X.], Staatshaftungsrecht, 6. Aufl 2013, [X.] ff). Ist ein solches (verwaltungsrechtliches) [X.] begründet worden, entfällt das daraus resultierende zivilrechtliche Haftungsrisiko des [X.]trägers für ein Fehlverhalten der vermittelten [X.], wenn diese iS des § 23 Abs 1 und 3 [X.]B VIII "geeignet" gewesen ist (vgl dazu [X.] vom 23.2.2006 - [X.]/05 - [X.]Z 166, 268 = Juris Rd[X.]6 ff zur Unterbringung eines Säuglings im Rahmen der [X.] ausgesuchten Pflegeeltern; zur strafrechtlichen Garantenstellung von [X.]mitarbeitern vgl [X.] - Ss 249/96 - FamRZ 1997, 1032 f und [X.] vom [X.] - NJW 1998, 3131). Auf der Grundlage dieses [X.]ses und des staatlichen "Vermittlungsrealakts" dürfen die personenberechtigten Eltern(teile) grundsätzlich darauf vertrauen (Art 20 Abs 3 GG), dass ihr [X.]ind gemäß § 2 Abs 1 [X.] a Alt 2 [X.]B VII iVm § 23 [X.]B VIII "während der Betreuung" kraft Gesetzes unfallversichert ist. Gleichzeitig darf die [X.] davon ausgehen, dass ihre Haftung nach § 104 Abs 1 [X.] iVm § 2 Abs 1 [X.] 2 [X.]B VII als in der [X.] tätige selbstständige Unternehmerin oder nach § 106 Abs 1 [X.] 3 [X.]B VII iVm § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII als betriebsangehörige Beschäftigte im elterlichen Haushalt beschränkt ist.

2. Die alleinsorgeberechtigte Mutter des Beigeladenen hat dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe die [X.]lägerin als selbstbeschaffte [X.] nicht im Sinne eines In-[X.]enntnis-Setzens "nachgewiesen". Damit ist der [X.] des § 2 Abs 1 [X.] a Alt 2 [X.]B VII iVm § 23 Abs 1 [X.]B VIII nicht erfüllt. Beschaffen sich personensorge- und erziehungsberechtigte Personen - wie hier die Mutter des Beigeladenen - die [X.] selbst, geschieht dies in Ausübung des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts auf Pflege und Erziehung ihrer [X.]inder (Art 6 Abs 2 [X.] GG, § 1 Abs 2 [X.] [X.]B VIII; zum Ganzen vgl B[X.] vom 23.1.2018 - [X.] U 8/16 R - NJW 2018, 1418 Rd[X.] f zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Insofern treten staatliche Erziehungsangebote (§ 2 Abs 2 [X.] 3 [X.]B VIII) hinter das vorrangige Erziehungsprimat der Eltern subsidiär zurück. Möchten Eltern jedoch auf Bestandteile staatlicher Förderangebote und auf damit verbundene Vorteile zurückgreifen, zu denen der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs 1 [X.] a Alt 2 [X.]B VII iVm § 23 [X.]B VIII zählt, müssen die dafür gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt sein.

Im Falle der Selbstbeschaffung verlangt § 23 Abs 1 [X.]B VII, auf den der [X.] des § 2 Abs 1 [X.] a Alt 2 [X.]B VII verweist, dass die geeignete [X.] "von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird". Um diese Obliegenheit zu erfüllen, genügt es, die [X.] zu benennen; der erforderliche "Nachweis" bezieht sich nur auf die Identität der [X.] und ggf auf die Vorlage eines [X.], der auch mündlich geschlossen werden kann. Auf eine bestätigende Antwort des [X.] kommt es nicht an, weil weder § 2 Abs 1 [X.] a Alt 2 [X.]B VII noch § 23 [X.]B VIII eine derartige "Manifestation des Jugendamtes" für den Eintritt des Unfallversicherungsschutzes [X.]" vorsehen (aA wohl Schlaeger in ders/[X.], Unfallversicherung für [X.]inder in Tagesbetreuung, Schüler und Studierende, 2011, § 3 Rd[X.]).

[X.]einesfalls bezieht sich der "Nachweis" jedoch auf die "Geeignetheit" der [X.]person und auf die kindgerechte Einrichtung ihrer Räumlichkeiten, die das Jugendamt nach [X.]enntniserlangung in eigener Zuständigkeit 79 Abs 1 und 2 [X.]B VIII) zu prüfen hat. Bis zum Abschluss dieser behördlichen Prüfung haben die Träger der [X.] davon auszugehen (Art 6 Abs 2 [X.] GG, § 1 Abs 2 [X.] [X.]B VIII), dass die Erziehungsberechtigten die [X.] so sorgfältig und verantwortungsbewusst ausgewählt haben, dass deren "Geeignetheit" vorläufig unterstellt werden kann. Adressaten der Benennung sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dies ergibt sich aus dem [X.]ontext, in den § 23 Abs 1 [X.]B VIII gestellt ist, sowie aus § 36a Abs 3 [X.] [X.] [X.]B VIII (idF der Neubekanntmachung des [X.]B VIII vom 14.12.2006, [X.]l I 3134), der auf die dort nicht ausdrücklich geregelte Selbstbeschaffung eines Angebots zur frühkindlichen Förderung analog anzuwenden ist (zu dieser Analogie ausführlich [X.] vom 12.9.2013 - 5 C 35/12 - [X.]E 148, 13 Rd[X.] 23 ff und vom 26.10.2017 - 5 C 19/16 - Juris Rd[X.]1 ff). Danach hat der Leistungsberechtigte, um staatliche Leistungen und Vorteile, wie die Übernahme von Aufwendungen oder die Gewährung von Unfallversicherungsschutz, in Anspruch nehmen zu können, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung frühkindlicher Förderungsleistungen darüber in [X.]enntnis zu setzen.

Der Unfallversicherungsschutz des betreuten [X.]indes und die daraus resultierende Haftungsprivilegierung der [X.] beginnen somit (frühestens) mit dem Zugang der entsprechenden Mitteilung beim Jugendamt. Dagegen ist für den Unfallversicherungsschutz nicht konstitutiv, dass das Jugendamt die Eignung der selbst beschafften [X.] positiv festgestellt hat, wovon der Ablehnungsbescheid ausgeht. Soweit das [X.] (Urteil vom 5.12.1996 - 5 C 51/95 - [X.]E 102, 274 = Juris Rd[X.]2 ff) zu § 23 Abs 3 [X.] [X.]B VIII idF der Bekanntmachung vom [X.] ([X.]l I 637) entschieden hat, das Jugendamt übernehme die Förderung des [X.]indes in [X.] durch die vom Personensorgeberechtigten nachgewiesene [X.] erst, wenn es die Feststellung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der [X.] für das Wohl des [X.]indes und der Eignung der Pflegeperson durch Verwaltungsakt iS des § 31 [X.] [X.]B X festgestellt habe, erging dieses Urteil noch zu § 23 Abs 3 [X.] [X.]B VIII idF der Bekanntmachung vom [X.] ([X.]l I 637). Diese Vorschrift sah ein entsprechendes Feststellungserfordernis vor, das aufgrund der hier anzuwendenden Neufassung des § 23 [X.]B VIII durch Art 1 [X.] 3 [X.] aber entfallen ist.

Da die alleinsorgeberechtigte Mutter des Beigeladenen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe die [X.]lägerin als selbstbeschaffte [X.] nicht im Sinne eines In-[X.]enntnis-Setzens "nachgewiesen" hat, ist der [X.] des § 2 Abs 1 [X.] a Alt 2 [X.]B VII iVm § 23 Abs 1 [X.]B VIII nicht erfüllt. Schon deshalb kann offenbleiben, ob die [X.]lägerin im konkreten Fall oder Großmütter generell zu den "geeigneten [X.]en" iS des § 23 Abs 1 und 3 [X.]B VIII zählen.

3. Die Obliegenheit, zur Erlangung des Unfallversicherungsschutzes den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Selbstbeschaffung einer bestimmten [X.] nachweislich in [X.]enntnis zu setzen, ist auch unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten gerechtfertigt. Die in § 2 Abs 1 [X.] a bis c [X.]B VII aufgeführten Tatbestände der sog unechten Unfallversicherung finden ihre gemeinsame Rechtfertigung in der Tatsache, dass der "Staat" iwS einen Verantwortungsbereich schafft, in den er [X.]inder, Schüler sowie Studierende aufnimmt und für den er folglich die Verantwortung trägt (zum räumlichen Verantwortungsbereich beim Schulbesuch vgl B[X.] vom 23.1.2018 - [X.] U 8/16 R - NJW 2018, 1418 Rd[X.] f zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; zu Studierenden vgl B[X.] vom 4.12.2014 - [X.] U 10/13 R - B[X.]E 118, 1 = [X.] 4-2700 § 2 [X.] 32, B 2 U 13/13 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 31 und [X.] U 14/13 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 30; hierzu Schlaeger [X.]b 2016, 80). Würde man diesen Verantwortungsbereich des Staates im Rahmen des § 2 Abs 1 [X.] a [X.]B VII auf die rein privat organisierte und nicht angezeigte [X.] ausweiten, so wäre jeder Anknüpfungspunkt an eine staatliche Verantwortung aufgehoben, wie er den Tatbeständen des § 2 Abs 1 [X.] a bis c [X.]B VII gemeinsam ist.

Gegen diese Auslegung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere ist keine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG ersichtlich. Die Obliegenheit, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Selbstbeschaffung einer bestimmten [X.] in [X.]enntnis zu setzen, belastet den [X.]läger und seine Eltern nicht ungleich stärker als diejenigen, die das Jugendamt um Vermittlung einer geeigneten [X.] ersuchen. Denn beide Gruppen müssen mit dem Jugendamt als staatlicher Stelle eigeninitiativ in [X.]ontakt treten. Zwar wird der [X.]läger gegenüber [X.]indern ungleich behandelt, deren [X.]en durch das Jugendamt vermittelt oder diesem nachgewiesen wurden, weil diese [X.]inder - anders als der [X.]läger - unter Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs 1 [X.] a Alt 2 [X.]B VII stehen. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch gerechtfertigt.

Der allgemeine Gleichheitssatz iS des Art 3 Abs 1 GG gebietet zwar, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche [X.] rechtfertigen könnten ([X.] vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - [X.]E 117, 272 = [X.] 4-2600 § 58 [X.] stRspr). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von [X.], auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßig-keitserfordernissen reichen können ([X.] vom [X.] - ua [X.]E 88, 87; [X.] vom 8.4.1997 - 1 BvR 48/94 - [X.]E 95, 267; [X.] vom [X.] - 1 BvL 9/06; [X.] vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07- [X.]E 130, 240). Es ist fraglich, ob vorliegend eine über das bloße Willkürverbot hinausgehende, an den Grundsätzen der freiheitsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung orientierte Prüfung zu erfolgen hat, weil es sich bei der Obliegenheit, den Träger der Jugendhilfe einzuschalten, um eine rein technische Maßnahme handeln dürfte, die gerade nicht an einem grundrechtsrelevanten Merkmal anknüpft.

Letztlich kann dies dahinstehen, weil auch gemessen am strengeren Maßstab verhältnismäßiger Gleichbehandlung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen. Mit der erforderlichen Beteiligung des [X.] wird keine willkürliche (Art 3 Abs 1 GG) Formalie aufgestellt, die dazu führen könnte, das Gesetzesziel zu verfehlen oder die Zielerreichung rechtsstaatlich unverhältnismäßig (Art 20 Abs 3, 28 Abs 1 GG) oder gar schikanös (§ 226 [X.], zur Anwendbarkeit dieser Norm im öffentlichen Recht vgl zB B[X.] vom 30.11.1994 - 11 [X.] - [X.] 3-1300 § 25 [X.] 3; [X.] [X.], [X.], 77. Aufl 2018, § 228 Rd[X.]) zu komplizieren. Der Sachgrund für die Benennungsobliegenheit, die die erziehungsberechtigten Personen bei der Selbstbeschaffung nach § 23 Abs 1 [X.]B VIII gegenüber dem Jugendamt trifft, besteht darin, für den qualitätsorientierten Ausbau der [X.] die fachliche und wirtschaftliche Steuerungskompetenz der Jugendämter zu stärken und gleichzeitig zu verhindern, dass ihr Wächteramt (Art 6 Abs 2 [X.] GG, § 1 Abs 2 [X.] [X.]B VIII) bzw ihre Entscheidungskompetenzen unterlaufen werden (BT-Drucks 15/3676 [X.] f, 26; [X.] vom 26.10.2017, aaO, Juris Rd[X.]4). Erst wenn der öffentliche Träger der Jugendhilfe weiß, welche [X.] sich die Erziehungsberechtigten selbst beschafft haben, kann er seine Gesamtverantwortung (§ 79 Abs 1 [X.]B VIII) wahrnehmen, seine Fürsorgepflichten erfüllen und im Rahmen seiner besonderen Fachkompetenz qualitätssichernd prüfen, ob die Eignung iS des § 23 Abs 3 [X.]B VII vorliegt und deshalb ein beitragsfreier (§ 185 Abs 2 [X.] [X.]B VII), aus allgemeinen Steuermitteln finanzierter Unfallversicherungsschutz mit entsprechender Haftungsbeschränkung gerechtfertigt ist.

Diese [X.]ontaktaufnahme und Einbindung staatlicher Stellen prägt - wie bereits oben ausgeführt - systematisch alle Versicherungspflichttatbestände des § 2 Abs 1 [X.] 8 [X.]B VII, der die Unfallversicherung für Studenten, Schüler und [X.]inder in [X.]indertageseinrichtungen regelt. Den Tatbeständen des § 2 Abs 1 [X.] 8 [X.]B VII ist gemeinsam, dass sie [X.]inder und Jugendliche in den Schutzbereich der [X.] einbeziehen, weil sie sich im Bildungs- und [X.] in einer staatlich verantworteten Vorstufe zu einer späteren Berufstätigkeit befinden. Dabei liegt jeweils eine gewisse Institutionalisierung vor, die bei Studierenden durch die Immatrikulation, bei Schülern durch die Aufnahme in eine bestimmte Schule und bei [X.]leinkindern durch den Abschluss eines [X.] mit einer erlaubnispflichtigen [X.]indertageseinrichtung in öffentlicher oder privater Trägerschaft zum Ausdruck kommt (zum Ganzen vgl nur Schlaeger, aaO, § 2 Rd[X.] 33, § 4 Rd[X.] 28 und § 5 Rd[X.] 23 ff). Mit der Aufnahme der Tagesbetreuung bei geeigneten [X.]en in den Schutzbereich der [X.] am 1.1.2005 sollte die [X.] der Betreuung in erlaubnispflichtigen Tageseinrichtungen gleichgestellt werden (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des [X.], BT-Drucks 15/3676 [X.]). Hieraus lässt sich schließen, dass der Unfallversicherungsschutz auch nur für solche [X.]verhältnisse gelten soll, für die der Jugendhilfeträger eine gewisse Gewähr übernommen hat. Eine willkürliche oder unverhältnismäßige Behandlung privat organisierter unentgeltlicher [X.] ist in dem Erfordernis, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Selbstbeschaffung einer bestimmten [X.] in [X.]enntnis zu setzen, nicht zu erkennen.

Im Übrigen stellt § 2 Abs 1 [X.] a Alt 2 [X.]B VII keine zusätzlichen Voraussetzungen auf. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die [X.] beim Jugendamt "angemeldet" oder in einer Vermittlungsdatei "registriert" sein muss, wie das [X.] unter Bezugnahme auf die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des [X.] (BT-Drucks 15/3676 [X.]) annimmt. Denn ein Registrierungserfordernis ist nicht Gesetz geworden. Vielmehr lässt es § 23 Abs 1 [X.]B VIII bei selbstbeschafften [X.]en genügen, dass sie gegenüber dem Jugendhilfeträger "nachgewiesen", dh namhaft gemacht werden. Ein Abgleich mit [X.]en, die in einem "Register" aufgeführt sind oder sich selbst beim Jugendamt "angemeldet" haben, sieht das Gesetz hingegen nicht vor. Insofern geht die Revision zutreffend davon aus, dass Unfallversicherungsschutz nicht allein deshalb entfallen darf, weil wegen der unentgeltlichen und auf die Enkel beschränkten Betreuung eine förmliche Registrierung in der Vermittlungsdatei des [X.] von vornherein unmöglich gewesen ist.

Schließlich erfordert der Unfallversicherungsschutz des § 2 Abs 1 [X.] a [X.]B VII nicht, dass auch Verwandte oder Verschwägerte bis zum dritten Grad für die Pflege "während eines Teils des Tages" über eine "Erlaubnis zur [X.]" nach § 43 [X.]B VIII verfügen müssen, wie der Widerspruchsausschuss und das [X.] meinen. Der Personenkreis der Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad, zu dem alle Großeltern gehören, benötigt schon für die Vollzeitpflege "über Tag und Nacht" keine Erlaubnis (§ 44 Abs 1 [X.] [X.] 3 [X.]B VIII), sodass für die weniger umfangreiche [X.] erst recht (argumentum a maiore ad minus) keine Erlaubnispflicht bestehen kann (vgl nur Busse in [X.], jurisP[X.]-[X.]B VIII, 2014, § 43 Rd[X.]9, [X.]/[X.], [X.] 2005, 281; Stähr in [X.]/[X.], [X.]B VIII, 09/12, [X.] § 43 Rd[X.]a). Für die Erlaubnisfreiheit der [X.] im konkreten Fall spricht zudem, dass Großeltern nach § 1607 Abs 1 [X.] ersatzweise zur Gewährung von ([X.] verpflichtet sein können und nach § 1685 Abs 1 [X.] ein eigenes durchsetzbares Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind haben, wenn dieser dem Wohl des [X.]indes dient (zur fehlenden [X.]indeswohldienlichkeit [X.] vom 12.7.2017 - [X.] 350/16 - NJW 2017, 2908 Rd[X.] 26 ff). Verfügen die Großeltern in Bezug auf ihr Enkelkind über familienrechtliche Umgangsrechte und Unterhaltspflichten, ist deren Benennung als [X.]en iS des § 23 Abs 1 [X.]B VIII gegenüber dem Jugendamt im Sinne eines In-[X.]enntnis-Setzen umso wichtiger, weil andernfalls die unversicherte Ausübung von Umgangsrechten einerseits und die versicherte [X.] andererseits in Zweifelsfällen kaum voneinander abgegrenzt werden können.

4. Die [X.]ostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 [X.]G. Entgegen der Auffassung des [X.] ist § 197a [X.]G nicht anzuwenden. Die [X.]lägerin ist als "Versicherte" iS des § 183 [X.]G beteiligt, obwohl sie lediglich als Prozessstandschafterin nach § 109 [X.] [X.]B VII klagt. Dabei ist zu unterscheiden: Begehrt ein Unternehmer iS des § 104 Abs 1 [X.]B VII die Feststellung eines Versicherungsfalls, beruht seine potentielle Haftungsbeschränkung und verfahrensrechtliche Position nicht auf seiner Eigenschaft als Versicherter, sodass eine [X.]ostenprivilegierung nach § 183 [X.]G ausscheidet (B[X.] vom 8.12.2016 - [X.] U 123/16 B - [X.] 4-1920 § 52 [X.]7, vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - [X.] 4-1500 § 183 [X.]2 und bereits vom 29.11.2011 - [X.] U 27/10 R - B[X.]E 109, 285 = [X.] 4-2700 § 109 [X.], Rd[X.] 31 f; vgl auch [X.] in ders/ Fichte, [X.]G, 2. Aufl 2014, § 183 Rd[X.]3; aA [X.]rauß in [X.]/[X.], [X.]G, 2014, § 183 Rd[X.]). Dagegen sind Personen, die nach §§ 105, 106 [X.]B VII aufgrund ihrer Versicherteneigenschaft mutmaßlich in ihrer Haftung beschränkt sind und deshalb als Prozessstandschafter einen fremden Anspruch im eigenen Namen verfolgen dürfen, an dem Rechtsstreit in ihrer Eigenschaft als "Versicherte" iS des § 183 [X.]G beteiligt und damit kostenprivilegiert (B[X.] vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - [X.] 4-1500 § 183 [X.]2).

[X.]ann ein Beteiligter - wie hier die [X.]lägerin - eine Haftungsbeschränkung sowohl als nicht kostenprivilegierter Unternehmer als auch als kostenbegünstigter Versicherter geltend machen, gehört er zumindest auch zu den in § 183 [X.]G genannten Personen, sodass der Anwendungsbereich des § 197a [X.]G nicht eröffnet ist. Der [X.] hat für den Fall der subjektiven [X.]lagehäufung bereits entschieden, dass die Vorschrift des § 197a [X.]G nicht eingreift, wenn außer dem kostenrechtlich nicht begünstigten Beteiligten noch eine weitere, zum [X.]reis der Verletzten, Leistungsempfänger oder Behinderten zählende Person beteiligt ist. In einem solchen Fall gilt für alle Beteiligten des betreffenden Rechtszugs einheitlich das [X.]ostenregime der §§ 184 bis 195 [X.]G mit der Folge, dass sich die zugunsten des einen Beteiligten bestehende [X.]ostenfreiheit auf den anderen, nicht kostenprivilegierten Beteiligten erstreckt (B[X.] vom 29.11.2011 - [X.] U 27/10 R - B[X.]E 109, 285 = [X.] 4-2700 § 109 [X.]). Die beiden unterschiedlichen [X.]onzepte des [X.]G, nämlich die [X.]ombination von [X.]ostenfreiheit und Pauschgebührenpflicht auf der einen Seite sowie die Tragung gerichtlicher und außergerichtlicher [X.]osten durch die unterlegene [X.] auf der anderen Seite, lassen sich nicht innerhalb einer Instanz widerspruchsfrei miteinander verbinden, wenn als [X.]läger oder [X.] zwei Beteiligte auftreten, von denen nur einer iS des § 183 [X.]G kostenprivilegiert ist, es aber nur um einen unteilbaren Streitgegenstand geht (B[X.] vom 26.7.2006 - B 3 [X.]R 6/06 B - [X.] 4-1500 § 197a [X.] 4). Dies muss auch dann gelten, wenn sich beide Belange - wie hier - in einer Person vereinigen.

Der [X.] hat der [X.]lägerin die außergerichtlichen [X.]osten des Beigeladenen im Berufungs- und Revisionsverfahren gemäß § 193 Abs 1 [X.] [X.]G nach billigem Ermessen auferlegt, weil dieser im zweiten und dritten Rechtszug unter Übernahme eines [X.] jeweils einen erfolgreichen Sachantrag gestellt hat.

Meta

B 2 U 2/17 R

19.06.2018

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Magdeburg, 24. März 2014, Az: S 10 U 143/13, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a Alt 2 SGB 7, § 105 SGB 7, § 106 SGB 7, § 109 S 1 SGB 7, § 23 Abs 1 SGB 8 vom 27.12.2004, § 23 Abs 3 S 1 SGB 8 vom 27.12.2004, § 24 SGB 8 vom 27.12.2004, § 69 Abs 3 SGB 8, § 36a Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 8, § 43 SGB 8, § 44 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 8, § 79 SGB 8, § 1607 Abs 1 BGB, § 1685 Abs 1 BGB, § 183 SGG, § 193 SGG, § 197a SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 19.06.2018, Az. B 2 U 2/17 R (REWIS RS 2018, 7651)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7651

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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