Wird der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so trägt jeder Beteiligte seine Kosten.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 13 Abs. 1 G v. 10.3.2023 I Nr. 64
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535;
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