Bundessozialgericht, Urteil vom 19.06.2018, Az. B 2 U 1/17 R

2. Senat | REWIS RS 2018, 7621

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB 7 - Arbeitsuchendmeldung - Meldeobliegenheit - Agentur für Arbeit - eigeninitiatives Aufsuchen - besondere Aufforderung - Führen eines Vermittlungsgesprächs vor Ort im Rahmen des Sofortzugangs - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - objektivierte Handlungstendenz - unmittelbarer Heimweg - Schutzzweck der Norm - unversicherter Hinweg - versicherter Rückweg)


Leitsatz

Kommen meldepflichtige Arbeitsuchende, die die Agentur für Arbeit eigeninitiativ aufgesucht haben, einer besonderen, einzelfallbezogenen und als Aufforderung auszulegenden "Bitte" nach, im Rahmen des Sofortzugangs an Ort und Stelle ein Vermittlungsgespräch zu führen, stehen sie auf dem Rückweg auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Hinweg nicht versichert gewesen ist.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Revisionsverfahren.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin auf dem Heimweg von der [X.] ([X.] einen Arbeitsunfall erlitten hat.

2

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde am 31.1.2014 zum 14.2.2014 gekündigt. Daraufhin suchte sie am 3.2.2014 die [X.] auf, um sich arbeitsuchend zu melden. Gegen Ende des [X.] richtete eine Mitarbeiterin der [X.] an die Klägerin die "Bitte", zum Zwecke eines [X.]s im Dienstgebäude zu bleiben und sich bis zum Aufruf durch die Vermittlerin im Wartebereich verfügbar zu halten (sog Sofortzugang). Dem kam die Klägerin nach und führte anschließend mit der Arbeitsvermittlerin ein ca halbstündiges [X.]. Für den Fall der Nichtwahrnehmung des [X.] waren ihr zuvor keine konkreten Konsequenzen angedroht worden. Nach dem Gespräch verließ sie das Dienstgebäude der [X.], um nach Hause zu fahren. Beim Überqueren der [X.] wurde sie von einem Pkw angefahren und erlitt einen Schienbeinbruch, ein Schädel-Hirn-Trauma und multiple Prellungen.

3

Die Beklagte lehnte es ab, dieses Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil die erstmalige Arbeitslosmeldung und die in diesem Zusammenhang stehenden Wege eigenwirtschaftlich seien und somit keinen Versicherungsschutz begründeten (Bescheid der [X.] und Widerspruchsbescheid vom 15.10.2014). Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 22.6.2015). Das L[X.] hat diese Entscheidung sowie die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 3.2.2014 ein Arbeitsunfall war (Urteil vom 8.12.2016): Die Klägerin habe im Zeitpunkt des Unfalls der Meldepflicht nach § 38 Abs 1 S 2 und 6 iVm § 309 Abs 1 [X.]B III unterlegen und sei der als Aufforderung auszulegenden, in ihrem Einzelfall ausgesprochenen "Bitte" der [X.] nachgekommen, die Arbeitsvermittlerin sofort aufzusuchen. Dass ihr der Termin des [X.]s nicht schriftlich mitgeteilt worden sei, sei ebenso belanglos wie die fehlende Androhung von Sanktionen oder sonstigen Nachteilen. Aus den Grundsätzen der Wegeunfallversicherung lasse sich nicht ableiten, dass der Rückweg versicherungsrechtlich immer das Schicksal des Hinweges teile.

4

Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 8 Abs 1 und 2 [X.] iVm § 2 Abs 1 [X.]4 Buchst a [X.]B VII: Die Klägerin sei schon keiner "Aufforderung" iS des § 2 Abs 1 [X.]4 Buchst a [X.]B VII nachgekommen, als sie aufgrund einer "Bitte" der [X.] im [X.] genommen und im Rahmen des "[X.]" ein Gespräch mit der Arbeitsvermittlerin geführt habe. Andernfalls käme es zugunsten arbeitsuchender [X.] zu einer nahezu uferlosen Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes, der zudem faktisch von den zeitlichen Kapazitäten des [X.] und damit von Zufälligkeiten abhänge. Da die Klägerin überdies bereits präsent gewesen sei, habe sie die [X.] nur noch darum bitten können, in der Dienststelle zu verweilen, nicht jedoch, gerade diese Stelle "aufzusuchen". Schließlich sei höchstrichterlich geklärt, dass der Weg zur [X.], um sich arbeitslos zu melden, eigenwirtschaftlich sei und noch nicht unter den Schutz der Unfallversicherung falle. Der Rückweg teile indes grundsätzlich das Schicksal des Hinwegs.

5

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 8.12.2016 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 22.6.2015 zurückzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Beklagten ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 [X.]G). Zu Recht hat das [X.] den klageabweisenden Gerichtsbescheid des [X.] vom 22.6.2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2014 (§ 95 [X.]G) aufgehoben und das Ereignis vom 3.2.2014 als Arbeitsunfall festgestellt. Die [X.]lägerin ist verunglückt, als sie den mit der versicherten Tätigkeit als meldepflichtige Arbeitsuchende (§ 2 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B VII) zusammenhängenden unmittelbaren Weg iS des § 8 Abs 2 [X.] [X.]B VII von dem Ort der Tätigkeit zurücklegte.

8

Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Var 1, § 55 Abs 1 [X.], § 56 [X.]G), die die [X.]lägerin im Berufungsverfahren erhoben hat, war zulässig, obwohl das [X.] im [X.]lageverfahren noch über eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Var 1 und 3, § 56 [X.]G) entschieden hatte. Denn nach ständiger Senatsrechtsprechung ist der Übergang von der [X.] zur Feststellungsklage (und umgekehrt) jedenfalls bei einem Streit um die Feststellung eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 7 Abs 1 [X.]B VII) eine nach § 99 Abs 3 [X.] [X.]G zulässige Antragsänderung (B[X.] vom 23.1.2018 - [X.] U 8/16 R - NJW 2018, 1418 Rd[X.] 9 - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen, vom 5.7.2016 - [X.] U 5/15 R - B[X.]E 122, 1 = [X.]-2700 § 2 [X.], Rd[X.]1, vom [X.] - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]1 und vom 29.11.2011 - [X.] U 10/11 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 9).

9

Die [X.]lägerin hat einen versicherten Arbeitsunfall iS des § 8 Abs 2 [X.] [X.]B VII erlitten. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 S 1 [X.]B VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 [X.]B VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 [X.] [X.]B VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 [X.] [X.]B VII zeitlich begrenzte, von außen auf den [X.]örper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur [X.] des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den [X.]örper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht (haftungsbegründende [X.]ausalität) hat (stRspr, vgl B[X.] vom 5.7.2016 - [X.] U 5/15 R - B[X.]E 122, 1 = [X.]-2700 § 2 [X.], Rd[X.]3, vom 17.12.2015 - [X.] U 8/14 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 9, vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]1, vom [X.] - [X.] U 3/13 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]0 und - [X.] U 12/12 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.] sowie vom [X.] - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]2, vom 13.11.2012 - [X.] U 19/11 R - B[X.]E 112, 177 = [X.]-2700 § 8 [X.], Rd[X.]0 und vom 24.7.2012 - [X.] U 9/11 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]6 f). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die [X.]lägerin hat einen "Unfall" (1.) infolge einer versicherten Tätigkeit - dem Zurücklegen des unmittelbaren Weges von dem Ort der Tätigkeit (2.) - im unmittelbaren [X.] an einen Besuch der [X.] als versicherte meldepflichtige Arbeitsuchende (3.) erlitten, wobei die [X.]ollision mit dem Pkw auf dem Heimweg auch dann vom Schutzzweck der Norm des § 8 Abs 2 [X.] [X.]B VII umfasst war, wenn der [X.] nicht versichert gewesen wäre (4.).

1. Die [X.]lägerin hat einen "Unfall" erlitten, als sie nach den nicht mit zulässigen und begründeten [X.] angegriffenen und damit bindenden tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des [X.] (§ 163 [X.]G) am 3.2.2014 beim Überqueren der [X.] von einem Pkw angefahren wurde und sich dabei einen Schienbeinbruch, ein Schädel-Hirn-Trauma sowie multiple Prellungen zuzog.

2. Ferner legte die [X.]lägerin im Unfallzeitpunkt den unmittelbaren Weg von dem Ort der Tätigkeit objektiv zurück und ihre Handlungstendenz war darauf auch subjektiv ausgerichtet (zur "objektivierten Handlungstendenz" vgl B[X.] vom 31.8.2017 - [X.] U 2/16 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.] ff, vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]5, vom 17.12.2015 - [X.] U 8/14 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.] und vom 17.2.2009 - [X.] U 26/07 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]1 mwN). Nach den ebenfalls bindenden Feststellungen des [X.] hatte die [X.]lägerin - objektiv beobachtbar - das [X.] beendet, das Dienstgebäude der [X.] verlassen und überquerte im Unfallzeitpunkt die [X.] "zwecks Benutzung des eigenen P[X.]Ws für die Heimfahrt", wobei ihr subjektiver "Wille allein auf die Rückkehr von diesem versicherten Gespräch nach Hause gerichtet" war.

3. Diesen unmittelbaren (Heim-)Weg zur eigenen Wohnung als Zielpunkt hatte sie "von dem Ort der Tätigkeit" - der [X.] Magdeburg als Startpunkt - aus angetreten, an dem sie zuvor versicherte Tätigkeiten als meldepflichtige Arbeitsuchende iS des § 2 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B VII verrichtet hatte. Nach dieser Vorschrift in ihrer seit dem 1.1.2012 geltenden Neufassung der Art 5 [X.] und Art 23 Abs 1 des [X.] zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 22.12.2011 ([X.] 3057) sind kraft Gesetzes versichert "Personen, die nach den [X.] oder des [X.] der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der [X.], des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des [X.] zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des [X.] zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen." Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Denn die [X.]lägerin unterlag im Unfallzeitpunkt der Meldepflicht nach § 38 Abs 1 S 6 iVm § 309 [X.]B III entsprechend (nachfolgend a). Die "Bitte", die die [X.]-Mitarbeiterin einzelfallbezogen an die [X.]lägerin gerichtet hat, ist als besondere "Aufforderung" iS des § 2 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B VII (nachfolgend b) auszulegen (nachfolgend c). Dieser ist die [X.]lägerin im unmittelbaren zeitlich-sachlichen Zusammenhang mit der Meldepflicht "nachgekommen" (nachfolgend d), als sie bei der Arbeitsvermittlerin im Rahmen des [X.] vorstellig wurde.

a) Die [X.]lägerin unterlag der gesetzlichen Meldepflicht nach § 38 Abs 1 S 1 und 2 [X.]B III (in der Neufassung des Art 2 [X.]8 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 <[X.] 2854>, die am 1.4.2012 in [X.] getreten ist - Art 51 Abs 1 aaO), als sie die [X.] Magdeburg am Vormittag des 3.2.2014 eigeninitiativ aufsuchte, um sich dort persönlich arbeitsuchend zu melden. Nach § 38 Abs 1 [X.] [X.]B III sind Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich innerhalb von drei Tagen nach [X.]enntnis des [X.] persönlich bei der [X.] arbeitsuchend zu melden, wenn zwischen der [X.]enntnis des [X.] (hier: 31.1.2014) und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses (hier: 14.2.2014) weniger als drei Monate liegen. Diese ([X.]", bei der es sich allerdings um keine erzwingbare Rechtspflicht, sondern lediglich um eine verhaltenssteuernde (Melde-)"Obliegenheit" handelt (vgl BT-Drucks 15/25 [X.]1 zu [X.]9; B[X.] vom [X.] - B 11a/11 [X.] 81/04 R - B[X.]E 95, 8 = [X.]-4300 § 140 [X.], Rd[X.] 9, vom 18.8.2005 - [X.]/7 [X.] 80/04 R - Juris Rd[X.]3 und vom 28.8.2007 - [X.]/7a [X.] 56/06 R - [X.]-4300 § 37b [X.] 5 Rd[X.]2 ff), hat die [X.]lägerin mit der Durchführung des [X.] erfüllt und zum Erlöschen gebracht (§ 362 BGB analog), worauf die Revision zu Recht hinweist.

Ob anschließend die allgemeine Meldepflicht gemäß § 309 [X.]B III, bei der es sich ebenfalls um eine Obliegenheit handelt, in direkter Anwendung nahtlos eingriff, kann dahinstehen, weil § 309 [X.]B III gemäß § 38 Abs 1 S 6 [X.]B III idF des Art 1 [X.]8 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom [X.] ([X.] 2917) für Arbeitsuchende jedenfalls "entsprechend" gilt. Nach § 309 Abs 1 S 1 Var 1 [X.]B III haben sich Arbeitslose während der [X.], für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld [X.]) erheben, bei der [X.] oder einer sonstigen Dienststelle der [X.] ([X.]) persönlich zu melden, wenn die [X.] sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen ([X.]). Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in [X.]en, in denen der Anspruch auf [X.] ruht ([X.]). Die Aufforderung zur Meldung kann ua zum Zwecke der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit erfolgen (Abs 2 [X.]). Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der [X.] bestimmten [X.] zu melden (Abs 3 S 1).

Die sich daraus ergebenden Meldeobliegenheiten im Leistungsverfahren gelten gemäß § 38 Abs 1 S 6 [X.]B III im Übrigen für Arbeitsuchende "entsprechend". Damit bedient sich der Gesetzgeber einer sog Verweisungsanalogie (zum Begriff vgl [X.], [X.] im Gesetz, 2. Aufl 1983, [X.]4; [X.], [X.] von einer Rechtsnorm auf andere Vorschriften, AöR 111 <1986>, [X.], 78 f; [X.], Verweisungen in [X.] Rechtsnormen, 2008, [X.]), weil der [X.] nicht wörtlich "passt" und deshalb nur modifiziert - insbesondere unter Wegfall oder Austausch von Begriffen - in die Verweisungsnorm übernommen werden kann. Es ist folglich durch Auslegung zu ermitteln, wie das Verweisungsobjekt unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen Verweisungsnorm und dem verwiesenen Rechtsbereich inhaltlich abzuändern ist, damit es sich in den Tatbestand der Verweisungsnorm einfügt. [X.]snorm des § 38 [X.]B III richtet sich an Personen, deren Arbeitsverhältnis noch besteht, aber in absehbarer [X.] endet, und zielt darauf ab, die Vermittlung und Eingliederung von Arbeitsuchenden (§ 15 [X.] und 3 [X.]B III) zu beschleunigen, um Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen von vornherein zu vermeiden oder wenigstens zu verkürzen (BT-Drucks 15/25 [X.]7 zu [X.] 6, zu § 37b). § 38 Abs 1 S 6 [X.]B III soll in diesem [X.]ontext sicherstellen, dass die Meldeobliegenheiten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 [X.]B III für alle Ausbildung- und Arbeitsuchenden unabhängig von einem Leistungsbezug gelten, um die Verbindlichkeit im Vermittlungsprozess für Nichtleistungsbezieher zu erhöhen (BT-Drucks 16/10810 [X.]0 zu [X.]8, zu § 38; [X.], [X.]B III, 8. Aufl 2018, § 38 Rd[X.]0; [X.] in Mutschler/[X.], [X.]B III, 6. Aufl 2017, § 38 Rd[X.] 48; [X.][X.]/[X.]alb, Arbeitsrecht [X.]ommentar, 8. Aufl 2018, § 38 [X.]B III Rd[X.]3; [X.], G[X.]-[X.]B III, Stand: September 2009, § 38 Rd[X.] 83). Hierauf weist die Revisionserwiderung zu Recht hin. Folglich erstreckt § 38 Abs 1 S 6 [X.]B III die Meldepflichten (Obliegenheiten) aus dem Leistungsverfahren nach §§ 309 f [X.]B III auch auf Arbeitsuchende, die ihrer Pflicht zur Meldung bereits vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nachgekommen sind und die zu diesem [X.]punkt regelmäßig noch keinen Anspruch auf [X.] haben bzw geltend machen (Rademacker in [X.]/[X.], [X.]B III, 01/14, [X.] § 38 Rd[X.] 8 und 50). Belegt § 38 [X.]B III somit typischerweise beschäftigte Personen vor Eintritt ihrer Arbeits- bzw Beschäftigungslosigkeit mit einer Meldeobliegenheit, müssen die im [X.] enthaltenen Begriffe "Arbeitslose" und das "Erheben eines Anspruchs auf [X.]" für eine entsprechende Anwendung des § 309 Abs 1 S 1 [X.]B III in der Weise modifiziert werden, dass anstelle des engen Tatbestandsmerkmals "Arbeitslose" der weite Begriff "arbeitsuchend Gemeldete" (ähnlich [X.] in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.]B III, 2014, § 38 Rd[X.] 38 und [X.], Sozialrecht aktuell 2013, 1, 4; vgl auch § 38 Abs 1 S 6, § 15 [X.] und 3 [X.]B III) verwendet wird und das Erfordernis eines bereits erhobenen Anspruchs auf [X.] entfällt, weil ein solcher während der [X.] eines fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses mangels Arbeitslosigkeit nicht entsteht (§ 136 Abs 1 [X.], § 137 Abs 1, § 138 Abs 1 [X.]B III) und deshalb auch nicht erfolgreich erhoben werden kann. Als arbeitsuchend Gemeldete hatte sich die [X.]lägerin also gemäß § 38 Abs 1 S 6 iVm § 309 [X.]B III (auch) während der [X.], in der sie (noch) eine Beschäftigung ausübte und deshalb (noch) nicht arbeitslos war, bei der [X.] oder einer sonstigen Dienststelle der [X.] persönlich zu melden, sobald die [X.] sie dazu aufforderte, wie auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zugestanden hat. Schließlich bestehen gegen die Verweisungsanalogie unter den Gesichtspunkten des Gesetzesvorbehalts und des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots (Art 20 Abs 3, Art 28 Abs 1 S 1 GG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil über die inhaltliche Bedeutung der Verweisung kein durchgreifender Zweifel besteht (vgl dazu [X.], aaO, [X.] mwN).

Soweit vertreten wird ([X.], aaO), die Meldepflichten der §§ 309 f [X.]B III würden nicht für die [X.] vor Ablauf des spätesten [X.] iS des § 38 Abs 1 [X.]B III gelten, wenn der Arbeitsuchende sich früher melde, ist dem nicht zu folgen. Denn eine solche Einschränkung des [X.] enthält das Gesetz nicht. Der Wertungswiderspruch, der darin bestehen könnte, dass Arbeitsuchende, die ihre Meldeobliegenheit nach § 38 Abs 1 [X.]B III möglichst frühzeitig erfüllen, ab diesem [X.]punkt der allgemeinen Meldepflicht gemäß § 38 Abs 1 S 6 iVm §§ 309 f [X.]B III unterliegen und damit früher die Feststellung einer einwöchigen Sperrzeit (§ 159 Abs 1 [X.] [X.] 7, Abs 6 [X.]B III; s dazu zuletzt B[X.] vom [X.] B 11 [X.] 12/17 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen) riskieren als Arbeitsuchende, die sich - weniger systemgerecht aber gleichfalls rechtmäßig - erst zu einem späten [X.]punkt melden, ist ggf im Rahmen des Sperrzeittatbestandes zu berücksichtigen. Im Übrigen erfordert der Wortlaut des § 2 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B VII gerade nicht, dass die dort genannten Meldeobliegenheiten "sanktionsbewehrt" sind. Die Einfügung eines entsprechenden ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals wäre weder mit § 31 [X.]B I noch mit § 2 Abs 2 [X.]B I vereinbar.

b) Zu Recht hat das [X.] das Vorliegen einer "Aufforderung" iS des § 2 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B VII bejaht. Eine solche liegt vor, wenn dem Betroffenen der Eindruck vermittelt wird, das persönliche Erscheinen sei notwendig und werde erwartet, wobei einerseits mehr als ein stillschweigendes Einverständnis, eine Anregung oder bloße Ausführungen in einem Merkblatt erforderlich sind (vgl BT-Drucks 13/2204 [X.]), andererseits aber schon Äußerungen genügen können, die mit den Begriffen Bitte, Empfehlung oder Einladung umschrieben sind (stRspr B[X.] vom 5.2.2008 - [X.] U 25/06 R - [X.]-2700 § 2 [X.]1 Rd[X.]2, vom 24.6.2003 - [X.] U 45/02 R - Juris Rd[X.]5 und vom 11.9.2001 - [X.] U 5/01 R - [X.] 3-2700 § 2 [X.] 3 S 7; zur Vorgängerregelung des § 539 Abs 1 [X.] 4 RVO vgl bereits B[X.] vom 8.12.1994 - 2 [X.] 4/94 - [X.] 3-2200 § 539 [X.] S 119 f mwN und vom 22.1.1981 - 8/8a [X.] 44/80 - [X.] 2200 § 539 [X.] 76). Die Aufforderung ist formfrei und kann deshalb auch mündlich erfolgen ([X.], Sozialrecht aktuell 2009, 95, 97; Lilienfeld in [X.]asseler [X.]omm, [X.]B VII, Stand Juli 2017 § 2 Rd[X.] 79; [X.], info also 2008, 10, 11; [X.], Wz[X.]016, 163, 164). Ob sie rechtmäßig war, ist für den Unfallversicherungsschutz unerheblich (B[X.] [X.] 3-2200 § 539 [X.] S 120 f; [X.], aaO); vielmehr genügt es, dass sie im Zusammenhang mit den Aufgaben der [X.] stand (B[X.] [X.] 3-2700 § 2 [X.] 3 S 6 und B[X.] vom 24.6.2003, aaO), was hier mit Blick auf das beabsichtigte [X.] unzweifelhaft der Fall gewesen ist.

Wenn das [X.] darüber hinaus meint, die Aufforderung setze "die Äußerung eines auf Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichteten Willens voraus", ist ihm nicht zu folgen (aA auch schon [X.] Sachsen-Anhalt vom 11.10.2012 - L 6 U 6/10 - Juris Rd[X.]1 und [X.] Lüneburg vom 15.4.2013 - [X.] U 130/10 - Juris Rd[X.]). Die [X.] muss mit bloßen Bitten, Empfehlungen oder Einladungen keine Rechtswirkungen (zB iS eines pflichtenkonkretisierenden Verwaltungsakts, dazu B[X.] vom [X.] AS 19/14 R - B[X.]E 119, 17 = [X.]-4200 § 31a [X.], Rd[X.] 30 und vom 19.12.2011 - [X.] [X.]/11 B - Juris Rd[X.] 6 mwN; vgl auch [X.] Beschluss der 1. [X.]ammer des [X.] vom 14.3.2018 - 1 BvR 300/18 - NVwZ-RR 2018, 417, 418 Rd[X.]0) verknüpfen wollen; eine Aufforderung kann auch vorliegen, wenn das Abschlagen einer "Bitte", die Nichtbefolgung einer "Empfehlung" oder das Ausschlagen einer "Einladung" nach dem Willen der Behörde rechtlich folgenlos bleiben soll ([X.] Baden-Württemberg vom [X.] - Juris Rd[X.] 33; [X.], aaO, 165). Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass derartige Hinweise ohne nachteilige Rechtswirkungen als Aufforderungen im Sinne des unfallversicherungsrechtlichen [X.] einzustufen sind (B[X.] [X.] 3-2700 § 2 [X.] 3 und [X.] 3-2200 § 539 [X.]). Denn die Vorschrift des § 2 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B VII dient nicht allein dem Schutz des Bürgers, der bei einem auch im öffentlichen bzw Allgemeininteresse (vgl § 1 [X.] [X.]) liegenden Handeln verunglückt, sondern gleichfalls - zumindest mittelbar und indirekt - dem geordneten Ablauf der Arbeitsvermittlung (dazu bereits B[X.] [X.] 3-2200 § 539 [X.] S 118 und vom 27.2.1981 - 8/8a [X.] 108/79 - B[X.]E 51, 213, 216 = [X.] 2200 § 539 [X.] 78; [X.] in [X.], UV-[X.]B VII, § 2 Rd[X.]8d; [X.] in LP[X.]-[X.]B VII, 4. Aufl 2014, § 2 Rd[X.]60), der gefährdet wäre, wenn Arbeitsuchende sich nur dann veranlasst fühlen dürften, einem Anliegen der [X.] Folge zu leisten, wenn ihnen andernfalls eine Sperrzeit oder vergleichbare Sanktionen drohte ([X.], aaO).

c) Das [X.] hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die im Rahmen des [X.] mündlich an die [X.]lägerin gerichtete "Bitte", zum Zwecke eines [X.]s im Dienstgebäude der [X.] zu bleiben und sich bis zum Aufruf durch den Vermittler im Wartebereich verfügbar zu halten, als besondere einzelfallbezogene "Aufforderung der [X.]" iS des § 2 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B VII klassifiziert. Soweit die Beklagte einwendet, die im Rahmen des [X.] mündlich an die [X.]lägerin herangetragene "Bitte" sei als bloße "Anregung" und nicht als "Aufforderung" zu verstehen, bemängelt sie im [X.] die tatrichterliche Auslegung einer materiell-rechtlich bedeutsamen öffentlich-rechtlichen Willenserklärung, die indes nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher [X.]ontrolle unterliegt (dazu exemplarisch B[X.] vom 30.10.2014 - [X.] R 8/14 R - B[X.]E 117, 192 = [X.]-1500 § 163 [X.] 7, Rd[X.] 33). Das [X.] ist in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung zu Recht vom "[X.]" eines verständigen Beteiligten ausgegangen, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen erkennbar in ihre Verlautbarung einbezogen hat (zur Maßgeblichkeit des [X.]s vgl B[X.] vom 17.12.2015 - B 2 U 2/14 R - [X.]-2400 § 27 [X.] 7 Rd[X.]2; zur sog normativen Auslegung vgl B[X.] [X.] 3-2700 § 2 [X.] 3 S 6 mwN und vom 24.6.2003 - [X.] U 45/02 R - Juris Rd[X.]5). Das Revisionsgericht ist dabei an die tatrichterlichen Feststellungen, was im Einzelfall unter welchen Begleitumständen erklärt, gewollt, gemeint und verstanden wurde, grundsätzlich gebunden (§ 163 Halbs 1 [X.]G), soweit nicht ausnahmsweise in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht worden sind (§ 163 Halbs 2 [X.]G). Mangels entsprechender [X.] liegt ein solcher Ausnahmefall hier nicht vor. Ob das [X.] schließlich den rechtlich maßgebenden Sinn einer Willenserklärung richtig bestimmt (ausgelegt) hat, überprüft das B[X.] - unabhängig von einer Rüge - nur eingeschränkt darauf hin, ob es die revisiblen bundesrechtlichen (§§ 133, 157 BGB) Auslegungsgrundsätze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtet, gegen Denkgesetze verstoßen (exemplarisch B[X.] vom 11.12.2008 - [X.] VS 1/08 R - Juris Rd[X.] 67, insoweit in B[X.]E 102, 149 = [X.]-1100 Art 85 [X.] nicht abgedruckt) und alle von ihm selbst festgestellten tatsächlichen Umstände vollständig verwertet hat (B[X.] vom [X.] - 10 [X.] - B[X.]E 75, 92, 96 = [X.] 3-4100 § 141b [X.]0 S 47). Denn die Frage, ob das [X.] den Erklärungstatbestand vollständig festgestellt und daraus den Erklärungsinhalt richtig abgeleitet hat, betrifft nicht die Tatsachenfeststellung, sondern wesentlich die generell vorgeschriebene Methodik dieses Vorgangs, den das Revisionsgericht zu kontrollieren hat. Dagegen überprüft es die tatrichterliche Auslegung einer Willenserklärung nicht darauf hin, ob sie im Ergebnis "richtig" oder das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis unter mehreren möglichen das Nächstliegende ist ([X.] vom [X.] - Juris Rd[X.] 9 und vom [X.] - Juris Rd[X.]2).

Das [X.] hat das Vorliegen einer Aufforderung im Wesentlichen aus der Befugnis der [X.] gefolgert, die [X.]lägerin schriftlich einzubestellen und dazu ausgeführt, nach dem tatsächlichen "Ablauf" habe "ein verständiger Dritter in der konkreten Situation der [X.]lägerin davon ausgehen" dürfen, "dass er der Aufforderung der Zeugin [X.]. Folge zu leisten hat". Dass der Eindruck "einer verpflichtenden, zumindest aber erwünschten Wahrnehmung des [X.] vermittelt" worden sei, werde "(mittelbar)" auch dadurch "bestätigt", dass dem Betroffenen ansonsten "in Form einer schriftlichen Einladung mitgeteilt" werde, "wann er zum [X.] erscheinen soll". Vergleiche man diese schriftliche Einladung, bei der es sich - auch nach Ansicht der Beklagten - um eine Aufforderung iS des § 2 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B VII handele, mit der mündlichen Bitte, im Rahmen des [X.] beim Arbeitsvermittler vorstellig zu werden, sei zwischen beiden Erklärungen "kein relevanter Unterschied erkennbar, der eine abweichende rechtliche Bewertung" rechtfertige. Dabei hat das [X.] weder bundesrechtliche (§§ 133, 157 BGB) oder sonstige anerkannte Auslegungsgrundsätze noch allgemeine Erfahrungssätze missachtet oder Denkgesetze verletzt. Zwar lässt sich die "Bitte", den [X.] zu nutzen, vordergründig als Ausdruck eines (bloßen) Wunsches begreifen, den die [X.]lägerin als "[X.]undin" möglichst freiwillig ("ohne Androhung von [X.]onsequenzen") erfüllen sollte, weil sich Staat und Bürger nach dem Willen gerade der Arbeitsmarktreformen der [X.] ff (vgl hierzu nur Spellbrink, info also 2005, 195) auf Augenhöhe begegnen. Andererseits wäre einem verständigen Beteiligten in der Person der [X.]lägerin am 3.2.2014 aber - jedenfalls im Sinne eines sachgedanklichen Mitbewusstseins - auch präsent gewesen, dass ihr aufgrund des gekündigten Arbeitsverhältnisses in elf Tagen (15.2.2014) Arbeitslosigkeit drohte, dass sie als arbeitsuchend Gemeldete der allgemeinen Meldepflicht unterlag, dass sie zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit frühzeitig (§ 2 Abs 5 [X.] [X.]B III) und für einen (späteren) [X.]-Bezug eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen hat (§ 138 Abs 1 [X.] [X.]B III), dass die [X.] gesetzlich (§ 1 Abs 1 S 1 [X.]B III) verpflichtet ist, dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken und dass die [X.] die Teilnahme an einem künftigen [X.] (mittels schriftlicher Einladung und Androhung von Sanktionen, vgl § 159 Abs 1 [X.] [X.] 7 [X.]B III) ohnehin durchsetzen kann, worauf das [X.] tragend abgestellt hat. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass die [X.] den [X.] an Ort und Stelle initiierte, musste bei einem verständigen Beteiligten der Eindruck entstehen, dass mit der "Bitte" die (unausgesprochene) Erwartung verknüpft ist, die [X.]lägerin werde die Option "[X.]" schon aus eigenem Interesse (Arbeitslosigkeit und nochmaliges Erscheinen vermeiden) und auch deshalb nutzen, um ihre arbeitsförderungsrechtlichen Obliegenheiten zu erfüllen und der [X.] die Aufgabenerfüllung zu erleichtern. Mit Blick auf diese Begleitumstände durfte der objektive Erklärungsempfänger hinter der Möglichkeit des "[X.]", der zudem Eile und die Notwendigkeit sofortigen Handelns signalisiert, einen zumindest subtilen Erwartungsdruck vermuten. Unter Berücksichtigung des [X.] und der Begleitumstände hat die [X.]-Mitarbeiterin einem verständigen Beteiligten in der Person der [X.]lägerin mithin den Eindruck vermittelt, ihr "sofortiges" persönliches Erscheinen bei der Arbeitsvermittlerin sei notwendig und werde erwartet.

d) Da die [X.]lägerin im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der bestehenden Meldepflicht nach § 38 Abs 1 S 6 iVm § 309 [X.]B III der besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der [X.] nachkam, bei der Arbeitsvermittlerin im Rahmen des [X.] vorstellig zu werden, ist der [X.] des § 2 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B VII erfüllt. Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, die in der [X.] bereits anwesende [X.]lägerin sei lediglich gebeten worden, in der [X.] zu verweilen, aber nicht aufgefordert worden, gerade diese Stelle erst - gleichsam von außen - "aufzusuchen". Der Wortlaut des § 2 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B VII schließt es nicht aus, die Geschäftseinheiten "(Antrags-)Aufnahme" und "Arbeitsvermittlung" jeweils als "andere Stelle" innerhalb der [X.] als Untergliederung der [X.] (§ 367 Abs 2 S 1 [X.]B III) mit jeweils spezifischen Aufgaben aufzufassen, die eigenständig "aufgesucht" werden kann, wobei die [X.] für die Arbeitsvermittlung sogar "besondere Dienststellen" (§ 367 Abs 2 [X.] [X.]B III) schaffen kann und zB mit der [X.] auch eingerichtet hat. Im Ergebnis ist nicht erkennbar, dass es unter den engen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]B VII dadurch zu einer unbegrenzten Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes kommen könnte.

4. Die [X.]ollision der [X.]lägerin mit dem Pkw auf dem Heimweg nach dem [X.]-Besuch war schließlich auch vom Schutzzweck der Norm des § 8 Abs 2 [X.] [X.]B VII umfasst. Dabei kann offenbleiben, dass die [X.]lägerin auf dem [X.] zur [X.] mangels einer an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung, die [X.] aufzusuchen, wohl nicht versichert gewesen sein dürfte. Es existiert nämlich kein Rechtssatz, wonach der Rückweg unfallrechtlich immer das Schicksal des [X.]es teilt, wie die Revision meint. § 8 Abs 2 [X.] [X.]B VII setzt nur voraus, dass vor Antritt des [X.] eine versicherte Tätigkeit verrichtet worden ist; ob zuvor das Zurücklegen des Weges nach dem Ort der Tätigkeit versichert war, ist rechtlich belanglos. Deshalb kann ein versicherter Weg nach und von dem Ort einer versicherten Tätigkeit iS des § 8 Abs 2 [X.] [X.]B VII auch mehrmals täglich zurückgelegt werden, wenn dessen Voraussetzungen jeweils erfüllt sind (vgl B[X.] vom 14.11.2013 - [X.] U 27/12 R - [X.]-2700 § 8 [X.] 51 Rd[X.]5 und vom 4.9.2007 - [X.] U 24/06 R - [X.]-2700 § 8 [X.]4 Rd[X.] mwN). Selbst wenn ein Beschäftigter die ([X.] zum Betrieb allein zu einem privatwirtschaftlichen Zweck unternimmt (vgl hierzu ua B[X.] vom [X.] - 2 [X.] 57/75 - [X.] 2200 § 550 [X.]4; vgl auch B[X.] vom 28.6.1991 - 2 [X.] 70/90 - HV-INFO 1991, 1844), kann nach Wiederaufnahme der versicherten Tätigkeit der sich anschließende Heimweg ein versicherter Weg iS des § 8 Abs 2 [X.] [X.]B VII sein (vgl B[X.] vom 14.11.2013 - [X.] U 27/12 R - [X.]-2700 § 8 [X.] 51 Rd[X.]5). Weder der Wortlaut dieser Vorschrift noch Sinn und Zweck der Unfallversicherung der Beschäftigten oder Arbeitsuchenden sprechen dafür, den Versicherungsschutz des Rückweges vom Ort der versicherten Tätigkeit stets davon abhängig zu machen, dass schon der [X.] ein versicherter Weg gewesen ist. Aus dem Senatsurteil vom [X.] ([X.] U 18/99 R - [X.] 2000, 2611) ergibt sich nichts anderes. Vielmehr wird dort gerade geprüft, ob der Rückweg - anders als der [X.] - nicht allein privaten Interessen gedient hat, sondern wegen des [X.] betrieblicher Gründe ein versicherter Weg gewesen ist (vgl auch B[X.] vom 25.8.1961 - 2 [X.] 11/60 - Juris und B[X.] [X.]-2700 § 8 [X.] 51 Rd[X.]5).

Die [X.]ostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 [X.]G.

Meta

B 2 U 1/17 R

19.06.2018

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Magdeburg, 22. Juni 2015, Az: S 8 U 201/14, Urteil

§ 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB 7, § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7, § 38 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 20.12.2011, § 38 Abs 1 S 2 SGB 3 vom 20.12.2011, § 38 Abs 1 S 6 SGB 3 vom 21.12.2008, § 309 Abs 1 SGB 3, § 367 Abs 2 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 19.06.2018, Az. B 2 U 1/17 R (REWIS RS 2018, 7621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7621

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2 U 7/13

1 BvR 300/18

2 U 2/14

2 U 16/15

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