(1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 1 Nummer 1a gilt nicht für
Fußnote Paragraph
(+++ § 129 Abs. 1 Nr. 1a: Zur Anwendung vgl. § 218d F 2008-10-30 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.3.2024 I Nr. 101
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